Die Arbeit erörtert die Frage, durch welche Maßnahmen nach § 10c EnWG die Unabhängigkeit des ITO-Leitungspersonals gewährleistet wird. Neben den einzelnen Tatbestandsmerkmalen sowie den Cooling-On und Off Karenzzeiten setzt sich die Bearbeitung auch mit der richtungsweisenden Entscheidung des OLG Düsseldorf sowie mit dem vorangegangenen Beschluss der BNetzA intensiv auseinander. Ferner wird die grundrechtliche Bedeutung des § 10c EnWG beleuchtet.
Die Philosophie des ITO-Modells ist die Balance von Eigentum und Wettbewerb. Durch dieses Modell soll nicht nur eine verschärfte Trennung von Netz und Erzeugung/Vertrieb geschaffen, sondern auch die eigentumsgrundrechtlichen Problemstellungen des Ownership-Unbundling (OU) und des Independent System Operator (ISO) vermieden werden.
Um Wettbewerb zu generieren, ist es von elementarer Bedeutung, dass der Transportnetzbetreiber unabhängig vom vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen ist, obgleich das Netz im Konzernverbund verbleibt. Durch diesen regulatorischen Eingriff wird das natürliche Monopol überwunden, Wettbewerb simuliert sowie ein Wohlfahrtsverlust vermieden. Hierin zeigt sich das Paradox der Regulierung, die Freiheit durch Zwang erzeugt.
Die Unabhängigkeit des Transportnetzbetreibers gewährleisten diverse unabhängigkeitssichernde Vorschriften. Insbesondere die Unabhängigkeit des Leitungspersonals ist wesentlicher Bestandteil des Modells. Die bedeutendsten Regelungen hierzu enthält Artikel 19 StromRL/GasRL beziehungsweise §10c EnWG.
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A. Einleitung
B. Die Bedeutung der Unabhängigkeit im Modell des ITO
C. Rechtlicher Rahmen
I. Unionsrechtliche Vorgaben
II. Nationale Umsetzung
D. Garantie der personellen Unabhängigkeit
I. Adressaten
1. Oberste Unternehmensleitung
2. Unternehmensleitung
3. Der Unternehmensleitung unterstellte Personen
a) Adressatenkreis des §10c VI EnWG
b) Extensives Verständnis der Bundesnetzagentur
c) Enge Auslegung des OLG Düsseldorf
d) Zwischenergebnis
4. Beschäftigte des ITO
5. Ergebnis
II. Regelungsinhalt der Unabhängigkeitsvorschriften
1. Mitteilungspflicht
2. Vorvertragliche Karenzzeit
3. Nachvertragliche Karenzzeit
4. Verbot der Drittanstellung
5. Berufliche Handlungsunabhängigkeit
a) Beteiligungsverbot
b) Veräußerungspflicht
c) Vergütung
6. Unabhängigkeit des Aufsichtsrates
a) Abgrenzung zum Leitungspersonal
b) Zusammensetzung
c) Unabhängigkeitsregelungen
d) Bedeutung der Unabhängigkeitsregelungen
7. Weitere Aspekte der personellen Unabhängigkeit
8. Ergebnis
E. Verfassungsrechtliche Problematiken der Regelungen
I. Prüfungsmaßstab
II. Vor-/nachvertragliche Karenzzeiten
1. Verstoß gegen Art. 12 I GG/Art. 15 I GRCh
2. Verstoß gegen Art. 14 I GG/Art. 17 I 1 GRCh
3. Verstoß gegen Art. 2 I GG
4. Verstoß gegen Art. 3 I GG/Art. 20 GRCh
III. Verbot der Drittanstellung
IV. Berufliche Handlungsunabhängigkeit
F. Fazit
- Citar trabajo
- Hendrik Burbach (Autor), 2016, Unabhängigkeit des Leitungspersonals im ITO-Modell, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/378439
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