Die Hausarbeit setzt sich mit äußerlichen Modeerscheinungen bei Polizeibeamten auseinander. Sie nimmt dabei die Reaktionen des Dienstherrn in den Fokus. Ziel der Arbeit wird es sein, die bisherigen Reaktionen des Dienstherrn exemplarisch vorzuführen und anhand von Gerichtsurteilen ihre Effizienz zu überprüfen.
Vor allem die Jugend praktiziert verschiedene Formen der Körpermodifikation, wozu unter anderem Tattoos, Ohrringe sowie jegliche Art von Körperpiercings gehören. Diese Neuorientierung macht auch vor den öffentlichen Institutionen wie der Polizei nicht halt.
Nicht nur bei jüngeren Beamten des Polizeivollzugsdienstes kann dies beobachtet werden, sondern auch bei älteren Beamtinnen und Beamten. Allerdings wird im Berufszweig der Polizei viel Wert auf die äußerliche Wahrnehmung und das Erscheinungsbild jedes einzelnen Beamten gelegt.
Hier treffen zwei große Denkweisen aufeinander, einerseits die Ansicht des Dienstherrn des einwandfrei gekleideten uniformierten Beamten und andererseits die Ansichten der Beamten, die sich auf ihr Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz berufen.
Nichtsdestotrotz soll das äußerliche Erscheinungsbild eines Polizeibeamten seinen Pflichten und Erwartungen gerecht werden. Hierzu gibt es eine Vielzahl an Erlassen, welche vom Dienstherrn beschlossen wurden, um das Auftreten in der Öffentlichkeit zu regeln. Hinter solchen Weisungen verbirgt sich eine nicht geahnte Konfliktquelle, die durch die Entwicklung der gesellschaftlichen Normen auf mehr Widerstand stößt als erwartet. Inzwischen existieren zahlreiche Beschlüsse, sowohl auf regionaler Ebene, als auch auf Bundesebene bis hin zum Bundeverfassungsgericht. Letzten Endes existiert keine klare Definition der äußerlichen Wahrnehmung eines Beamten bei seiner Dienstausführung.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Hauptteil
2.1 Generelle Erscheinung eines Polizeivollzugsbeamten
2.1.1 Die Uniform
2.1.2 Das individuelle Äußere
2.2 Juristische Grundlagen
2.2.1 Freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz
2.2.2 Gleichheitsgebot gemäß Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz
2.2.3 Gehorsamspflicht gemäß § 35 Beamtenstatusgesetz
2.3 Anordnungen und daraus resultierende Rechtsprechung zum Erscheinungsbild eines Polizeibeamten
2.3.1 Anordnung, die Haare in Hemdkragenlänge zu tragen (Polizeivollzugsbeamter - Rheinland-Pfalz)
2.3.2 Verbot von Ohrschmuck für männliche Polizeibeamte (Bundespolizei)
2.3.3 Landeseinheitliche Vorgaben zur Bewertung von Körperschmuck
3 Fazit
4 Quellenverzeichnis
5 Rechtsprechungsverzeichnis
6 Eigenständigkeitserklärung
1 Einleitung
Die Jugend bildet durch die Jahre hinweg einen starken Gegenpol zur Realität. Angesichts dieser antisystematischen Einstellung wurden Körpermodifikationen vollzogen, wozu unter anderem Tattoos, Ohrringe sowie jegliche Art von Körperpiercings gehören. Diese Neuorientierung macht auch vor den öffentlichen Institutionen wie der Polizei keinen Stopp.
Nicht nur bei jüngeren Beamten des Polizeivollzugsdienstes wird dies beob-achtet, sondern auch bei älteren Beamtinnen und Beamten. Allerdings wird in dem Berufszweig der Polizei viel Wert auf die äußerliche Wahrnehmung und das Erscheinungsbild jedes einzelnen Beamten gelegt. Hier treffen zwei große Denkweisen aufeinander, einerseits die Ansicht des Dienstherren des einwandfrei gekleideten uniformierten Beamten und andererseits die Ansichten der Beamten, die sich auf ihr Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz berufen.
Nichts desto trotz ist es dem Dienstherrn von großer Bedeutung, die äußerliche Erscheinung so zu variieren, damit ein Beamter seinen Pflichten und Erwartungen gerecht werden kann. Hierzu gibt es eine Vielzahl an Erlassen, welche vom Dienstherrn beschlossen wurden, um das Auftreten in der Öffentlichkeit zu regeln. Hinter solchen Weisungen verbirgt sich eine nicht geahnte Konfliktquelle, die durch die Entwicklung der gesellschaftlichen Normen auf mehr Widerstand stößt als erwartet. Inzwischen existieren zahlreiche Beschlüsse, sowohl auf regionaler Ebene, aber auch auf Bundesebene bis hin zum Bundeverfassungsgericht. Aufgrund dieser heiklen Situation, stehen die dienstlichen Weisungen häufig im Konflikt mit den Grundgesetzen. Letzten Endes existiert also keine klare, feste Definition der äußerlichen Wahrnehmung eines Beamten bei seiner Dienstausführung.
Ziel dieser Arbeit wird es sein, die bisherigen Reaktionen des Dienstherrn exemplarisch vorzuführen und anhand von Gerichtsurteilen ihre Effizienz zu überprüfen.
Diese Hausarbeit wird sich nicht umfassend mit der generellen Erscheinung eines Polizeibeamten beschäftigen, sondern sich lediglich auf die Reaktionen des Dienstherrn auf äußerliche Modeerscheinungen beschränken.
2 Hauptteil
2.1 Generelle Erscheinung eines Polizeivollzugsbeamten
Das hauptsächliche Abbild eines Polizeivollzugsbeamten wird durch seine Uniform, dem eigenem Aussehen und auch durch sein Verhalten in der Gesellschaft geformt.
2.1.1 Die Uniform
Das Wort Uniform hat seine Herkunft aus dem latein-französischen Begriff „uniformity“ und bedeutet so viel wie Einheitlichkeit oder Gleichförmigkeit. Sie ist ein Kleidungsstück, welches von Form, Farbe und Material einheitlich gestaltet ist und für bestimmte Tätigkeitsbereiche oder Gruppen Vorschrift ist. Die Uniform versinnbildlicht die Funktion ihres Trägers und kennzeichnet dessen Zugehörigkeit zu einem Verband und zu einer Organisation, sie dient gleichwohl auch als Tarnung streitender Einheiten. Durch das Tragen verkörpert die Person seinen Beruf oder seine Aufgabe. Des Weiteren soll sein Amt als Funktionsträger speziell hervorgehoben werden. Uniformen sind entweder im öffentlichen Dienst vorgeschrieben oder gebräuchlich, wie zum Beispiel bei der Bundeswehr, der Landespolizei Nordrhein-Westfahlen[1] oder Fluggesellschaften.
Die Mutter der heutigen Polizeidienstkleidung wurde im Jahre 1976[2] bundesweit einheitlich eingeführt. Dies geschah um den Bürger vor einer Verwirrung durch verschiedene Arten der Erscheinungsmöglichkeiten der Länderpolizei zu schützen, zugleich auch den Staat durch seine Beamten angemessen und einheitlich zu vertreten. Außerdem „sollte der einzelne Amtsträger in seiner ihm eigenen Individualität zurücktreten, so dass für den von der Amtshandlung betroffenen Bürger staatliches Handeln gleichförmig und ohne Ansehen der persönlichen Neigungen des Amtsträgers erscheine.“[3]
Wie bereits dargelegt, soll eine Polizeiuniform eine einheitliche Darstellung bezwecken, da der Träger sich durch diese gegenüber dem Staatsbürger als Polizeivollzugsbeamter sowie als Angehöriger der Staatsgewalt ausweist. Darüber hinaus vermittelt die Dienstkleidung bei Außenstehenden einen ersten Eindruck, welcher auschlaggebend sein kann, für dessen weiteres Verhalten gegenüber dem Polizeibeamten ist.
2.1.2 Das individuelle Äußere
Das individuelle äußere Erscheinungsbild, unabhängig von der Uniform, gehört zur Körpersprache eines Polizeibeamten und stellt einen Teilbereich der nonverbalen Kommunikation dar.[4] Darunter gehören sämtliche Ausdrucksmöglichkeiten wie Kleidung, Körperbau, Frisur und Barttracht, persönliche Accessoires, verschiedene Arten von Schmuck sowie Tätowierungen.[5]
Modeerscheinung, angefangen von Kurzhaar-Frisuren bis hin zum sogenannten „Lagerfeldzopf“, Körperpiercings sowie Tätowierungen sind schon längst gesellschaftsfähig geworden.[6] Solcherlei Lockerungen im individuellen Äußeren stoßen häufig mit den Vorstellungen und dem Zweckdenken des Dienstherren zusammen, der konventionell als wenig liberal in der Toleranz von Modeerscheinungen im Outfit der Amtsträger gilt.
Daraufhin stellt sich die Frage, inwieweit es dienstliche Grenzen und Verbotsmaßstäbe gibt, welche das Tragen persönlicher Accessoires sowie andere individuellen Umgestaltungen der äußeren Erscheinung von Polizeibeamten regelt, aufgrund ihrer Repräsentations- und Neutralitätspflichten.
Andernfalls könnte es gemäß Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz jedoch sein, dass der Dienstherr einschränkungslos jede Individualität des Einzelnen dulden muss.
2.2 Juristische Grundlagen
Das im Rahmen der verfassungsrechtlichen Ordnung garantierte Grundgesetz der freien Entfaltung der Persönlichkeit aus Artikel 2 Grundgesetz, sowie in Verbindung mit dem Gleichheitsgebot aus Artikel 3 Grundgesetz stehen den beamtenrechtlichen Regelungen oftmals gegenüber.
2.2.1 Freie Entfaltung der Persönlichkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz
Gemäß Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz wird die freie Entfaltung der Persönlichkeit, welches die humanistische Weltanschauung als das höchste Ziel des menschlichen Lebens ansieht, geschützt.[7] Jeder hat das Recht, sein äußerliches Erscheinungsbild nach eigener Ansicht selbstverantwortlich zu formen, soweit nicht die Rechte eines anderen verletzt werden und es nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstößt.
Des Weiteren umfasst der Artikel auch die Eigenverantwortlich über die Gestaltung der äußeren Erscheinung im Dienst.[8] Zusammenfassend ist also davon auszugehen, dass auch das Tragen von individuellem Schmuck oder jede andere Entfaltung der Persönlichkeit innerhalb des Artikel 2 Absatz 1 Grundgesetz fällt.
Artikel 19 des Grundgesetzes dient vor allem dem Schutz der Grundrechte und sagt aus, dass kein Grundrecht in seinem Kernbereich angetastet werden darf.[9] Grundsätzlich gelten somit alle in der Verfassung verankerten Grundrechte auch für Beamte.
Nebenbei zu bemerken ist, dass Beamte am Tag ihrer Ernennung in das Beamtenverhältnis treten und somit auf einen Teil ihrer freien Entfaltung der Persönlichkeit aus freien Stücken verzichten. Das Tragen der Dienstkleidung begrenzt den Beamten in seinem Grundrecht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit so weit, dass er in seiner freien Wahl der Kleidung eingeschränkt wird. Inwiefern das Tragen von persönlichen Accessoires als Eingriff in das Grundrecht ist, wird in den folgenden Punkten genauer dargelegt.
2.2.2 Gleichheitsgebot gemäß Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz
Artikel 3 Absatz 2 Grundgesetz enthält ein Differenzierungsverbot, welches sich auf unterschiedliche Eigenschaften von Mann und Frau bezieht. Es besteht keine Notwendigkeit Männer und Frauen in allen Hinsichten gleich zu behandeln, wenn bedeutende Differenzen in den zu regelnden Lebenssachverhalten bestehen. Es ist auch unbedenklich, dass für Frauen, die im Sanitätsdienst der Bundeswehr tätig sind, eine großzügigere Reglung in Bezug auf die Haartracht gilt als für männliche Kollegen.[10] Das Gesetz verbietet bloß eine ausschließlich geschlechtsspezifische Ungleichbehandlung. Laut Anschauung des Bundesverfassungsgerichtes ist beispielsweise die anderweitige Behandlung von Mann und Frau beim Tragen von Ohrschmuck nicht zu beanstanden.[11]
2.2.3 Gehorsamspflicht gemäß § 35 Beamtenstatusgesetz
Der § 35 des Beamtenstatusgesetzes gilt für alle Beamten, sofern sie Vorgesetzte haben und zwar unabhängig von der Art des Beamtenverhältnisses.
Die Vorschrift enthält inhaltlich die Weisungsgebundenheit in Satz 2, welche klarstellt, dass Beamte auf Anordnung ihrer Vorgesetzten Folge zu leisten haben, sofern diese den Dienst, die Dienstausübung und das Dienstverhältnis betreffen.[12] Dienstliche Anordnungen sind Befehle und Weisungen des örtlich und sachlich zuständigen Vorgesetzten des Beamten. Darunter fallen unter anderem Erlasse, Dienstvorschriften, Dienstweisungen, Verwaltungsvorschriften und Durchführungsbestimmungen. Diese verpflichten den Beamten rechtlich zu einem Handeln oder dieses zu unterlassen, selbst wenn dieses rechtswidrig ist. Soweit der Beamte im Vorfeld remonstriert und die ihm aufgetragenen Aufgaben nicht die Würde des Menschen verletzen, strafbar oder ordnungswidrig sind und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Voraussetzung ist jedoch, dass die Beamten eine verständliche und definitive Anordnung von ihrem Vorgesetzten erhalten.[13]
[...]
[1] Dienstkleidungsordnung der Polizei des Landes NRW. RdErl. d. Ministeriums für Inneres und Kommunales - 405 / 401 - 63.01.01. v. 21.1.2014. Ziffer 1.3
[2] http://www.polizeiuniform.de/html/vorwort.html, aufgerufen am 24.03.2015.
[3] Deutsche Polizei, Nr. 2, 2002, S.15
[4] http://www.rp-online.de/leben/beruf/was-ihre-aeussere-erscheinung-ueber-ihre-persoenlickeit-aussagt-aid-1.2419870 . aufgerufen am 25.03.2015
[5] B. M. de Paulo. Nonverbal behavior and self-presentation. Psychological Bulletin. 111. S. 203–243.
[6] http://www.planet-wissen.de/alltag_gesundheit/mode/taetowierungen/ . aufgerufen am 25.03.2015
[7] vgl. Erich Fromm. 2001. Haben oder Sein. S. 163
[8] BVerfG. Kammerbeschluss vom 10. Januar 1999 – 2 BvR 550/90 –. Juris.
[9] vgl. Dieter Hesselberger. 1996. Das Grundgesetz Kommentar für politische Bildung. S. 163. Rn. 1. 10. Auflage. Bundeszentrale für politische Bildung
[10] vgl. Dieter Hesselberger. a.a.O. S. 163. Rn. 6
[11] vgl. Dieter Hesselberger. a.a.O. S. 82. Rn. 6
[12] vgl. Metzler-Müller, Rieger, Seeck & Zentrgraf. 2012. Beamtenstatusgesetz Kommentar. S. 322. 2. Auflage. Kommunal- und Schul-Verlag
[13] BVerwG. Urteil vom 13. Dezember 2000 – 1 D 34/98 –. Juris. Orientierungssatz Nr. 1
- Arbeit zitieren
- Malte König (Autor:in), 2015, Äußeres Erscheinungsbild von Polizeibeamten. Persönlichkeitsentfaltung und Regulierungen durch den Dienstherrn, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/378339
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