Einleitung
"Von Innerer Pressefreiheit kann in Deutschland nicht die Rede sein. Nur jeder vierte Journalist/jede vierte Journalistin in den Printmedien sieht sich völlig frei von Einflussnahmen des Verlegers, Herausgebers oder des Verlagsmanagements." Mit diesen Worten leitete die IG-Medien-Zeitschrift „Menschen machen Medien“ im Mai 1994 ihren Aufmacher ein. Bezogen wurde diese Aussage auf eine Umfrage der IG-Medien-Fachgruppe Journalismus. „Das Problem [...] (der Gefährdung der journalistischen Unabhängigkeit durch den wirtschaftlichen Träger) im Sinne einer Regelung des Verhältnisses [...] (zwischen Verleger und Redakteur) ist ein Phänomen, das sich durch die gesamte bundesdeutsche Pressegeschichte zieht“, kommentiert der Medienwissenschaftler Bernhard Fritsch dieses Zitat. Für die vorliegende Arbeit wurde der Anspruch erhoben, zu untersuchen, welche Aktivitäten im Fall „Schnittstelle Verlag – Redaktion“ vorliegen, Einfluss auf die journalistische Unabhängigkeit zu nehmen.
Das Dispositiv innere Pressefreiheit bezieht sich im Folgenden an der generell geltenden Auslegung des Begriffs von innerer Pressefreiheit als Charakteristikum der Kompetenzen zwischen Verlag und Redaktion. „Bei der inneren Pressefreiheit geht es um die rechtliche Sicherung bestimmter Strukturprinzipien im Verhältnis zwischen Verleger und [...] den[...] redaktionellen Mitarbeitern eines Presseunternehmens“, deklariert das Fischer Lexikon. Dabei seien die „Abgrenzungen publizistischer Kompetenzen sowie [...] wirtschaftlicher Maßnahmen zu unterscheiden“.
Die Presse der Bundesrepublik Deutschland steht am 21. November 1949 vor der „Stunde Null“. Damals manifestierte die Hochkommission der alliierten Besatzungsmächte einen gesetzlichen Erlass, wodurch nach dem Zweiten Weltkrieg die Produktion und der Vertrieb von Printprodukten legitimiert. Erstmals in der deutschen Geschichte konnte dadurch eine unabhängige Presse ohne die Hegemonie des Staats aufkeimen. Das Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1952 definiert „privatwirtschaftlich organisierte Presse- und Rundfunkunternehmen als Tendenzbetriebe5“ wodurch die publizistische Unabhängigkeit von Unternehmen geschützt werden soll. Das heißt, „der Verlag entscheidet über die Tendenz des Blattes [...] (und) hat freie Hand in wirtschaftlichen Fragen und bei Personalentscheidungen, die Redakteure betreffen“...
Inhalt
1. Einleitung
1.1 Begriffsklärung
1.2 Geschichtsüberblick der inneren Pressefreiheit
1.3 Gesetzliche Regelung
2. Akteure der Auseinandersetzung zwischen Redaktion und Verlag
2.1 Redaktion
2.2 Verlag
3. Wahrnehmbare Gefährdungen
3.1 Der Fall „Axel Springer“
3.2 Wahrnehmbare Gefährdungen
4. Abwehrmechanismen
5. Ausblick
„Die Verantwortung der Presse gegenüber der Öffentlichkeit gebietet, dass redaktionelle Veröffentlichungen nicht durch private oder geschäftliche Interessen Dritter oder durch persönliche wirtschaftliche Interessen der Journalistinnen und Journalisten beeinflusst werden. Verleger und Redakteure wehren derartige Versuche ab und achten auf eine klare Trennung zwischen redaktionellem Text und Veröffentlichungen zu werblichen Zwecken.[1] “
Deutscher Presserat
1 Einleitung
"Von Innerer Pressefreiheit kann in Deutschland nicht die Rede sein. Nur jeder vierte Journalist/jede vierte Journalistin in den Printmedien sieht sich völlig frei von Einflussnahmen des Verlegers, Herausgebers oder des Verlagsmanagements[2] ."Mit diesen Worten leitete die IG-Medien-Zeitschrift „Menschen machen Medien“ im Mai 1994 ihren Aufmacher ein. Bezogen wurde diese Aussage auf eine Umfrage der IG-Medien-Fachgruppe Journalismus.
„Das Problem [...] (der Gefährdung der journalistischen Unabhängigkeit durch den wirtschaftlichen Träger) im Sinne einer Regelung des Verhältnisses [...] (zwischen Verleger und Redakteur) ist ein Phänomen, das sich durch die gesamte bundesdeutsche Pressegeschichte zieht[3] “, kommentiert der Medienwissenschaftler Bernhard Fritsch dieses Zitat.
Für die vorliegende Arbeit wurde der Anspruch erhoben, zu untersuchen, welche Aktivitäten im Fall „Schnittstelle Verlag – Redaktion“ vorliegen, Einfluss auf die journalistische Unabhängigkeit zu nehmen.
1.1 Begriffsklärung
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Das Dispositiv innere Pressefreiheit bezieht sich im Folgenden an der generell geltenden Auslegung des Begriffs von innerer Pressefreiheit als Charakteristikum der Kompetenzen zwischen Verlag und Redaktion.
„Bei der inneren Pressefreiheit geht es um die rechtliche Sicherung bestimmter Strukturprinzipien im Verhältnis zwischen Verleger und [...] den[...] redaktionellen Mitarbeitern eines Presseunternehmens[4] “, deklariert das Fischer Lexikon. Dabei seien die „Abgrenzungen publizistischer Kompetenzen sowie [...] wirtschaftlicher Maßnahmen zu unterscheiden“.
1.2 Geschichtsüberblick der inneren Pressefreiheit
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die Presse der Bundesrepublik Deutschland steht am 21. November 1949 vor der „Stunde Null“. Damals manifestierte die Hochkommission der alliierten Besatzungsmächte einen gesetzlichen Erlass, wodurch nach dem Zweiten Weltkrieg die Produktion und der Vertrieb von Printprodukten legitimiert. Erstmals in der deutschen Geschichte konnte dadurch eine unabhängige Presse ohne die Hegemonie des Staats aufkeimen.
Das Betriebsverfassungsgesetz vom 15. Januar 1952 definiert „privatwirtschaftlich organisierte Presse- und Rundfunkunternehmen als Tendenzbetriebe[5] “ wodurch die publizistische Unabhängigkeit von Unternehmen geschützt werden soll. Das heißt, „der Verlag entscheidet über die Tendenz des Blattes [...] (und) hat freie Hand in wirtschaftlichen Fragen und bei Personalentscheidungen, die Redakteure betreffen“[6].
In den 1960er Jahren sieht Claudia Mast eine Verlagerung der inneren Pressefreiheit: „Während ursprünglich die Unabhängigkeit der Presse von Einflüssen des
Staates und der Anzeigenkunden den Begriff bestimmten, verlagerte sich die Diskussion zusehends von der Umfassung von Staat und Redaktion auf die Abgrenzung von Verlag und Redaktion.[7] “ Seitdem fordern Journalistengewerkschaften verbindliche Regeln in der internen Beziehung von Zeitungsunternehmen.
In diesem Dialog wird heute zwischen Grundsatz-, Richtlinien- und Detailkompetenz unterschieden. „Die Grundsatzkompetenz umfasst das Recht, die grundsätzliche und publizistische Haltung [...] der Zeitung zu bestimmen [...] (und) steht dem Verleger zu. [...] Die Richtlinienkompetenz bedeutet das Recht, über [...] Fragen grundsätzlicher [...] Bedeutung für die allgemeine publizistische Haltung [...] zu entscheiden [...] (und) ist dem Verleger zuzuordnen. Die Detailkompetenz, welche die Entscheidung tagesaktueller publizistischer Fragen betrifft, wird [...] vom [...] Redaktionsmitglied wahrgenommen.[8] “
Zu Versuchen der Regelung innerer Pressefreiheit schreibt Udo Branahl, diese „durch Tarifvertrag zu schaffen, sind mindestens genauso oft [...] vergeblich unternommen worden wie gesetzgeberische Anläufe.[9] “
1.3 Gesetzliche Regelung und dessen Überschreitung
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Im Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland heißt es: „ Eine Erwähnung oder Darstellung gilt[...] als zu Werbezwecken vorgesehen, wenn sie gegen
Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erfolgt.[10] “ Der deutsche Presserat definiert: „Redaktionelle Veröffentlichungen, die auf Unternehmen, ihre Erzeugnisse, Leistungen oder
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Gesetzliche Regelung
Veranstaltungen hinweisen, dürfen nicht die Grenze zur Schleichwerbung überschreiten. Eine Überschreitung liegt [...] nahe, wenn die Veröffentlichung über ein begründetes öffentliches Interesse oder das Informationsinteresse der Leser hinausgeht.[11] “
Journalismus nimmt allerdings grundsätzlich für sich in Anspruch, „[...] über alles zu berichten, [...] sofern ein öffentliches Interesse dafür unterstellt werden kann.[12] “ Weil journalistische Qualität am Leitwert der Objektivität gemessen wird, entsteht immer wieder ein Motivverdacht. „Im Journalismus darf es eben keine anderen Motive geben als das eine: objektiv zu berichten.[13] “ Für problematisch hält Branahl äußere Einflüsse auf Journalismus, wenn ökonomische Macht ausgenutzt wird, um sich ungerechtfertigte Vorteile zu verschaffen. Als illegal ist eine solche Einwirkung anzusehen, wenn Leser über tatsächliche Verhältnisse getäuscht werden[14].
[...]
[1] Deutscher Presserat: „Pressekodex“. http://www.presserat.de/26.html (Stand: 01. Februar 2005)
[2] Mayer, Wolfgang: „Von innerer Pressefreiheit keine Rede“. Menschen machen Medien, 5/1994, Seite 12.
[3] Fritsch, Bernhard: „Das Problem der Inneren Pressefreiheit“. Offenbach: 1994, S. 1
[4] Noelle-Neumann, Elisabeth; Schulz, Winfried; Wilke, Jürgen: „Fischer Lexikon. Publizistik. Massenkommunikation“. Frankfurt am Main: Fischer, 2004, Seiten 246/247.
[5] Mast, Claudia: „ABC des Journalismus. 9., völlig überarbeitete Auflage». Konstanz: UVK, 2000, Seite 147.
[6] Mast: a.a.O.
[7] Mast: a.a.O., Seite 148.
[8] Noelle-Neumann, Elisabeth; Schulz, Winfried; Wilke, Jürgen: a.a.O., Seiten 248/249
[9] Branahl, Udo: „Der rechtliche Rahmen.“ In: Duve / Haller (Hrsg.): „Leitbild Unabhängigkeit“. Konstanz: UVK, 2004, Seite 93.
[10] Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland in der Fassung des sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrags in Kraft seit 1. Juli 2002. In: „Media Perspektiven Dokumentation“ Heft 1/2002
[11] Deutscher Presserat: „Richtlinien zu Ziffer 7.“ In: „Deutscher Pressekodex“. a.a.O., http://www.presserat.de/Richtlinien_zu_Ziffer.77.0.html (Stand: 01. Februar 2005)
[12] Zurstiege, Guido: „Kleiner Grenzverkehr zwischen Werbung, Journalismus und Kunst“.
http://www.sjschmidt.net/essays/texte/zurst5.htm (Stand: 01. Februar 2005)
[13] Luhmann, Niklas: „Die Realität der Massenmedien.“ Westdeutscher Verlag: Opladen, 1996.
[14] Vgl. Branahl: a.a.O., Seite 91
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- Toralf Brakutt (Author), 2005, Innere Pressefreiheit - Schnittstelle Verlag und Redaktion, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/37544
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