Mit der Einführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) hat die Gestaltung der Jugendhilfeplanung neue bedeutende Fortschritte gemacht. Zunehmend spielt sie eine tragende Rolle bei politischen Entscheidungen der kommunalen Jugendhilfe, in denen über Maßnahmen der Jugendhilfe, über Träger und Finanzierungsmöglichkeiten entschieden wird. Alle Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden nun in die Pflicht genommen Jugendhilfeplanung zu betreiben. Aufgrund dieser innovativen Verpflichtung aller Jugendämter, ist der große Nachholbedarf an Jugendhilfeplanung in vielen Gebieten der Bundesrepublik unübersehbar geworden. Diese neue Aufgabe bedarf der Reflexion vergangener negativer Planungserfahrungen, sowie auf dieser Grundlage, der Ausarbeitung modernerer und angemessenerer Planungskonzepte (vgl. Merchel, 1994, S. 9). Auch Gerhold Strack stellt fest, dass durch die ne uartige Festlegung der Pflicht zur Jugendhilfeplanung belebende Impulse für die Jugendhilfe folgen können und somit zukunftsorientiertere Voraussetzungen für eine systematische Jugendhilfeplanung geschaffen werden können. Zusätzlich weist er darauf hin, Jugendhilfeplanung und Sozialplanung in einer integrierten Sozialplanung zu verbinden, um Planungsvorhaben realisierbarer zu machen, Arbeitsökonomie zu effektivieren und die notwendigen Daten, welche die Grundlage für beide Planungen bilden, gemeinsam zu sammeln und zu nutzen. Angebote für die verschiedenen Zielgruppen und Problemlagen könnten so besser untereinander abgestimmt werden und es somit zu einer kommunalen und sozialen Infrastruktur kommen, die hilft, planerische, soziale Benachteiligungen zu reduzieren (vgl. Strack, 1996, S.11 f.). Allerdings lässt Strack an dieser Stelle offen, wie diese Möglichkeiten in ihrer Gesamtheit realisiert werden sollen, da er bisher eine zielgruppenübergreifende Sozialplanung in der Praxis noch nicht feststellen konnte.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Grundlegung der Jugendhilfeplanung
2.1 rechtliche Grundlagen
2.2 fachliche Grundlagen
3. Organisation der Jugendhilfeplanung
3.1 Organisationsanforderungen
3.2 Organisationsformen
4. Gestaltungsprinzipien der Jugendhilfeplanung
4.1 Jugendhilfeplanung als kommunikativer Prozess
5. Schlusswort
Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Mit der Einführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) hat die Gestaltung der Jugendhilfeplanung neue bedeutende Fortschritte gemacht. Zunehmend spielt sie eine tragende Rolle bei politischen Entscheidungen der kommunalen Jugendhilfe, in denen über Maßnahmen der Jugendhilfe, über Träger und Finanzierungsmöglichkeiten entschieden wird. Alle Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden nun in die Pflicht genommen Jugendhilfeplanung zu betreiben. Aufgrund dieser innovativen Verpflichtung aller Jugendämter, ist der große Nachholbedarf an Jugendhilfeplanung in vielen Gebieten der Bundesrepublik unübersehbar geworden. Diese neue Aufgabe bedarf der Reflexion vergangener negativer Planungserfahrungen, sowie auf dieser Grundlage, der Ausarbeitung modernerer und angemessenerer Planungskonzepte (vgl. Merchel, 1994, S. 9). Auch Gerhold Strack stellt fest, dass durch die neuartige Festlegung der Pflicht zur Jugendhilfeplanung belebende Impulse für die Jugendhilfe folgen können und somit zukunftsorientiertere Voraussetzungen für eine systematische Jugendhilfeplanung geschaffen werden können. Zusätzlich weist er darauf hin, Jugendhilfeplanung und Sozialplanung in einer integrierten Sozialplanung zu verbinden, um Planungsvorhaben realisierbarer zu machen, Arbeitsökonomie zu effektivieren und die notwendigen Daten, welche die Grundlage für beide Planungen bilden, gemeinsam zu sammeln und zu nutzen. Angebote für die verschiedenen Zielgruppen und Problemlagen könnten so besser untereinander abgestimmt werden und es somit zu einer kommunalen und sozialen Infrastruktur kommen, die hilft, planerische, soziale Benachteiligungen zu reduzieren (vgl. Strack, 1996, S.11 f.). Allerdings lässt Strack an dieser Stelle offen, wie diese Möglichkeiten in ihrer Gesamtheit realisiert werden sollen, da er bisher eine zielgruppenübergreifende Sozialplanung in der Praxis noch nicht feststellen konnte.
2. Grundlegung der Jugendhilfeplanung
Obwohl schon das alte Jugendwohlfahrtsgesetz, durch das Gremium des Jugendwohlfahrtsausschusses, Landkreise und Gemeinden praktisch zur Jugendhilfeplanung verpflichtet hat, stieß die Einführung des neuen Jugendhilferechts in der Praxis der Jugendarbeit auf Genugtuung, was die Vermutung zulässt, dass die vorhandenen Verwaltungsstrukturen, der Jugendhilfeplanung eher kritisch und abweisend gegenüber standen.
„Städte, Gemeinden und Landkreise hatten schon früher ausreichende Grundlagen und ein zuständiges Gremium für Jugendhilfeplanung: den Jugendwohlfahrtsausschuss. Dieser war nach dem alten Recht nicht an die ressortmäßige Zuständigkeit der Verwaltung gebunden, sondern war allumfassend und übergreifend zuständig für alle Fragen der Jugendhilfe und damit – als einer der Grundlagen für bedarfsgerechte Hilfe – konsequenterweise auch für die Planung“ (Simon, 1993, S. 19).
Die Pflicht zur Jugendhilfeplanung wurde im Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) im § 44 JWG zweifelsfrei deutlich. Hier formulierte der Gesetzgeber die Bestandsanalyse, Bedarfsanalyse und die Abstimmung von Jugendhilfeplanung mit anderen Planungen als Elemente der Planungsverantwortung (vgl. Simon, 1993, S. 19).
2.1 rechtliche Grundlagen
Direkte oder indirekte Planungsgrundlagen wurden 1990 im Rahmen des Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) geschaffen, was derzeit die gesetzliche Grundlage, im Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) zusammengefasst, für die Jugendhilfeplanung bildet.
In § 1 Abs. 1 SGB VIII werden Grundaussagen getroffen, welche das Recht junger Menschen auf Förderung ihrer Entwicklung und Erziehung formuliert. Zur Verwirklichung dieses Rechts wird in § 1 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII die Anforderung an die Jugendhilfeplanung gestellt, einen ganzheitlichen Ansatz im Umgang mit den sozialen Problemlagen der Zielgruppen zu verfolgen, sowie Aufmerksamkeit, Einmischung und Vernetzung mit und in andere Planungen und in die Politik anzustreben (vgl. Gläss/Hermann, 1994, S. 12). Für diese programmatischen Aussagen und die Erfüllung der Aufgaben nach dem KJHG stehen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 79 Abs. 1 SGB VIII in der Gesamtverantwortung und Planungsverantwortung. Weiterhin haben sie dafür zu sorgen, dass die geeigneten Dienste, Einrichtungen und Veranstaltungen zur Erfüllung dieser Aufgaben entsprechend zur Verfügung gestellt werden. Diese sogenannte Gewährleistungsverpflichtung der öffentlichen Jugendhilfeträger wird in § 79 Abs. 2 beschrieben (vgl. Gläss/Hermann, 1994, S. 11).
Die Verpflichtung zur Jugendhilfeplanung wird in § 80 Abs. 1 SGB VIII ausdrücklich geregelt, Mindestbedingungen genannt und Planungsschritte festgelegt. Bestandsfeststellung, Zielformulierung, Bedarfsermittlung, Bedarfsbefriedigung sowie Erfolgskontrolle und Planfortschreibung bilden danach die wesentlichsten Planungselemente. Im Abs. 2 dieses Paragraphen wird die grundsätzliche Beteiligung der Betroffenen sichergestellt. In Abs. 3 wird geregelt, dass die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe in allen Phasen der Planung zu beteiligen sind (vgl. Simon, 1993, S. 21 f. ).
Da die Zusammenarbeit und Vernetzung mit anderen Planungen in der Vergangenheit eher ein unausgeprägter Aspekt der Jugendhilfeplanung war, verlangt § 80 Abs. 4 SGB VIII nun, „daß die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden...“. Die Kooperation mit anderen Stellen gewinnt wesentlich an Bedeutung. In § 81 SGB VIII werden diese Stellen benannt. In § 71 Abs. 2 SGB VIII wird deutlich, dass Jugendhilfeplanung ihre vergangene etikettierte Banalität verliert und an Einfluss gewinnt, da sie nun als eigenständige Aufgabe des Jugendhilfeausschusses formuliert ist, und damit vom Gesetzgeber als wichtiges Element zwischen Jugendpolitik und Jugendhilfepraxis verstanden wird (vgl. Gläss/Hermann, 1994, S. 14 f.).
Neben diesen beschriebenen wesentlichsten gesetzlichen Grundlagen der Jugendhilfeplanung, sind im KJHG weitere arbeitsfeldübergreifende Vorgaben geregelt, die bei einzelnen Planungsmaßnahmen und der Weiterentwicklung des Jugendhilfeangebots zu beachten sind.
2.2 fachliche Grundlagen
„Es gehört zu den Prinzipien einer wirksamen und modernen Sozialpolitik, den Bedarf an sozialen Einrichtungen mittel- und langfristig zu ermitteln. Für die Jugendhilfe ist die Planung insbesondere auch deshalb wichtig, weil für die notwendige Intensivierung nur knappe Mittel zur Verfügung stehen, deren wirksamer und wirtschaftlicher Einsatz sorgfältig erwogen werden muß, und weil dazu im besonderen die Anstrengungen der freien und öffentlichen Jugendhilfe auch mittel- und langfristig aufeinander abgestimmt werden müssen“ (Begründung RE KJHG 1989, S. 101 in Gläss/Hermann, 1994, S. 18).
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- Arbeit zitieren
- Jan Sachsenröder (Autor:in), 2003, Grundlegung, Gestaltungsprinzipien und Organisation der Jugendhilfeplanung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/37240
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