Die Intention dieser Bachelorarbeit liegt vor allem darin, die Thematik der Pädosexualität aus neuen Perspektiven zu betrachten. Die Täter für immer "wegzusperren" ist keine Option. Das wäre nicht nur zu einfach, sondern würde das Problem auch nicht lösen. Alternativ möchte ich mich in dieser Arbeit verschiedenen sozialpädagogischen Umgangsformen mit Tätern pädosexueller Gewaltausübung annähern. Denn Täterarbeit ist immer noch der beste Opferschutz.
Um den Rahmen der Arbeit nicht zu sprengen, werde ich mich ausschließlich auf männliche Straftäter beziehen, welche in Deutschland leben. Die Opfer von sexuellem Kindesmissbrauch werden ebenfalls keinen separaten Platz einnehmen. Literatur findet sich dazu allerdings – im Gegensatz zu dem hiesigen Thema – in hohem Maß.
Den Leser erwartet zunächst die Thematisierung der Begrifflichkeiten Pädophilie/ Pädosexualität und sexueller Missbrauch von Kindern in Form von definitorischen Erklärungen, sowie empirischen Befunden. Im Anschluss folgt ein historischer Rückblick des strafrechtlichen und gesellschaftlichen Umganges mit dem Phänomen Pädosexualität, der sich bis heute stets im Wandel befindet. In einem weiteren Kapitel werden Erklärungsansätze zur Entstehung von Pädosexualität erläutert, welche sowohl auf ätiologische, als auch auf situative Risikobedingungen zurück zu führen sind. Anschließend versuche ich mich an der Erstellung einer Tätertypologie. Ferner habe ich mich für die Thematisierung von zwei großen Behandlungs- bzw. Umgangsräumlichkeiten entschieden: dem Maßregelvollzug, sowie dem Strafvollzug. Nach näherer Betrachtung der Unterbringungsmöglichkeiten und deren rechtlichen Grundlagen, werde ich konkrete sozialarbeiterische Leitgedanken, sowie Methoden und besondere Herausforderungen für die Soziale Arbeit in den Vollzugsanstalten skizzieren, um in einem letzten inhaltlichen Kapitel diese Dinge konkret auf den pädosexuellen Straftäter anzuwenden.
Da die Arbeit einen sozialarbeiterischen Hintergrund hat, werden therapeutische und medikamentöse Behandlungsweisen kein Thema sein.
In einer persönlichen Schlussbetrachtung werde ich mit Bezug auf den gesamten Inhalt der Arbeit versuchen, die für die Soziale Arbeit zentralen Umgangsformen mit Tätern pädosexueller Gewaltausübungen aufzuführen und den Lesern weitere Denkanstöße zu geben.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitungin den
2. Definitionenin den
2.1. Pädophiliein den
2.1.1. Definition nach ICD-10in den
2.1.2. Definition nach DSM-5in den
2.1.3. Begriffsproblematik: Pädophilie vs. Pädosexualitätin den
2.2. Sexueller Missbrauch von Kindernin den
2.2.1. Rechtliche Grundlagenin den
2.2.2. Empirische Nachweisein den
2.2.3. Begriffsproblematik Sexueller Missbrauch vs. Pädosexuelle Gewaltausübungin den
3. Historischer Wandelin den
3.1. Entwicklung des Sexualstrafrechtsin den
3.2. Die Punitivität der Gesellschaftin den
4. Die Täterin den
4.1. Erklärungsansätze zur Entstehung von Pädosexualitätin den
4.1.1. Ätiologische Risikobedingungen für Pädosexualitätin den
4.1.2. Situative Risikobedingungen für Pädosexualitätin den
4.2. Typologiein den
4.2.1. Statistische Merkmalein den
4.2.2. Persönlichkeits- und Verhaltensmerkmalein den
5. Soziale Arbeit im Maßregelvollzugin den
5.1. Rechtliche Grundlagenin den
5.2. Aufgabenbereichin den
6. Soziale Arbeit im Strafvollzugin den
6.1. Rechtliche Grundlagenin den
6.2. Aufgabenbereichin den
7. Leitgedankenin den
8. Methoden in der Arbeit mit Straftäternin den
8.1. Motivationsarbeitin den
8.2. Hilfeplangesprächin den
8.3. Case-Managementin den
8.4. Kriseninterventionin den
8.5. Soziales Trainingin den
8.6. Beratungsgesprächein den
9. Besondere Herausforderungenin den
10. Exkurs: „Kein Täter werden“ – Ein Präventivnetzwerkin den
11. Die Soziale Arbeit mit Tätern pädosexueller Gewaltausübungenin den
12. Persönliche Schlussbetrachtungin den
I. Abkürzungsverzeichnisin den
II. Abbildungenin den
III. Abbildungsverzeichnisin den
IV. Literaturverzeichnisin den
1. Einleitung
„Wegschließen - und zwar für immer!“
Mit diesen Worten tat Altbundeskanzler Gerhard Schröder im Jahre 2001 seine Meinung bezüglich pädophilen Straftätern kund und sprach damit vermutlich der breiten Bevölkerung, inklusive mir, aus der Seele. Die Realität sieht allerdings anders aus: Die Höchststrafe für Täter sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Todesfolge liegt in den Justizvollzugsanstalten (JVAs) bei zehn Jahren Freiheitsentzug (vgl. §§ 176-176a StGB).
Auch im Jahre 2016 ist das Thema immer wieder in den Medien präsent, obwohl nur 0,2 % aller Straftaten in Deutschland unter sexuellem Missbrauch von Kindern registriert sind (vgl. Bundeskriminalamt). Dennoch erscheint es als besonders abstoßend, pervers und brutal, sich an einem Kind sexuell zu vergreifen. Meist wird vor dem „bösen Fremden“ gewarnt, der auf dem Weg zum Kindergarten oder zur Schule hinter einem Baum wartet. Dabei finden die wenigstens Übergriffe von Fremdtätern statt.
Die Intention dieser Bachelorarbeit liegt nicht nur in der Aufklärung der Leserschaft über solche Missverständnisse, sondern vor allem darin, ihr einen Denkanstoß zu geben und die Thematik der Pädosexualität aus neuen Perspektiven zu betrachten. Die Täter für immer wegsperren ist keine Option. Das wäre nicht nur zu einfach, sondern würde das Problem auch nicht lösen. Alternativ möchte ich mich in dieser Arbeit verschiedenen sozialpädagogischen Umgangsformen mit Tätern pädosexueller Gewaltausübung annähern. Denn Täterarbeit ist immer noch der beste Opferschutz.
Um den Rahmen der Arbeit nicht zu sprengen, werde ich mich ausschließlich auf männliche Straftäter beziehen, welche in Deutschland leben. Die Opfer von sexuellem Kindesmissbrauch werden ebenfalls keinen separaten Platz einnehmen. Literatur findet sich dazu allerdings – im Gegensatz zu dem hiesigen Thema – in hohem Maß.
Den Leser erwartet zunächst die Thematisierung der Begrifflichkeiten Pädophilie/ Pädosexualität und sexueller Missbrauch von Kindern in Form von definitorischen
Erklärungen, sowie empirischen Befunden. Im Anschluss folgt ein historischer Rückblick des strafrechtlichen und gesellschaftlichen Umganges mit dem Phänomen Pädosexualität, der sich bis heute stets im Wandel befindet. In einem weiteren Kapitel werden Erklärungsansätze zur Entstehung von Pädosexualität erläutert, welche sowohl auf ätiologische, als auch auf situative Risikobedingungen zurück zu führen sind. Anschließend versuche ich mich an der Erstellung einer Tätertypologie. Ferner habe ich mich für die Thematisierung von zwei großen Behandlungs- bzw. Umgangsräumlichkeiten entschieden: dem Maßregelvollzug, sowie dem Strafvollzug. Nach näherer Betrachtung der Unterbringungsmöglichkeiten und deren rechtlichen Grundlagen, werde ich konkrete sozialarbeiterische Leitgedanken, sowie Methoden und besondere Herausforderungen für die Soziale Arbeit in den Vollzugsanstalten skizzieren, um in einem letzten inhaltlichen Kapitel diese Dinge konkret auf den pädosexuellen Straftäter anzuwenden.
Da die Arbeit einen sozialarbeiterischen Hintergrund hat, werden therapeutische und medikamentöse Behandlungsweisen kein Thema sein.
In einer persönlichen Schlussbetrachtung werde ich mit Bezug auf den gesamten Inhalt der Arbeit versuchen, die für die Soziale Arbeit zentralen Umgangsformen mit Tätern pädosexueller Gewaltausübungen aufzuführen und den Lesern weitere Denkanstöße zu geben.
2. Definitionen
Pädophilie und sexueller Missbrauch von Kindern werden von der heutigen Gesellschaft häufig gleichgestellt bzw. als zusammengehörig erachtet. Dieses Kapitel befasst sich mit den Begriffsdefinitionen und -problematiken beider Phänomene, um zu prüfen, inwiefern sie wirklich kongruieren.
2.1. Pädophilie
Pädophilie (griech.: pais: Knabe, Kind; philós: Liebhaber) gehört laut Fiedler neben Voyeurismus, Exhibitionismus, Frotteurismus, sexuellem Masochismus und sexuellem Sadismus zu den „eher problematischen und gefahrenvollen“ Paraphilien (wörtlich übersetzbar mit „abweichendem Sexualverhalten“). Zunächst wird darunter das Verlangen Erwachsener verstanden, sexuelle Beziehungen mit Kindern aufzunehmen. (vgl. Fiedler, 2004, S. 290) Nachfolgend werden die Definitionen von zwei anerkannten Klassifikationssystemen vorgestellt, um eine genauere Vorstellung über diese Paraphilie zu gewinnen.
2.1.1. Definition nach ICD-10
Die Weltgesundheitsorganisation (engl.: World Health Organization, WHO) stellt die Pädophilie unter der Kennziffer F65.4 des psychiatrischen Diagnosesystems ICD-10 (International Classification of Diseases) vor. Sie zählt somit zu den Störungen der Sexualpräferenz (F65) und fällt in die Kategorie der Persönlichkeits- und Verhaltensstörung (F60-F69).
Die WHO definiert Pädophilie als „sexuelle Präferenz“ gegenüber meist vorpubertierender Kinder. Die Geschlechterpräferenzen der Betroffenen fallen unterschiedlich aus. Sie können ausnahmslos Mädchen oder Jungen bevorzugen. Ebenso kann das Interesse für beide Geschlechter gleichermaßen vorhanden sein.
Weiterführend besagt die ICD-10, dass für eine Diagnose ein einzelner Vorfall nicht ausreicht, erst recht nicht bei Jugendlichen. Außerdem können als Pädophile auch solche bezeichnet werden, die eigentlich erwachsene Sexualpartner bevorzugen, bei der Aufnahme geeigneter Kontakte aber dauernd frustriert werden und sich deshalb ersatzweise Kindern zuwenden. Männern, die ihre eigenen Kinder im Alter der Vorpubertät sexuell belästigen, nähern sich manchmal auch anderen Kindern, in beiden Fällen handelt es sich um Pädophilie. (WHO, 1993, S. 246 zit. n. Fiedler, 2004, S. 291)
2.1.2. Definition nach DSM-5
Der diagnostische und statistische Leitfaden psychischer Störungen (engl.: Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders, DSM) ist ein nationales Klassifikationssystem der USAin den[1]in den, herausgegeben von der American Psychiatric Association (APA). Die Pädophilie zählt hier zu den Paraphilien und ist unter der Kennziffer 302.2 zu finden. (vgl. Fiedler, 2004, S. 6)
Pädophilie liegt gemäß des DSM-IV bzw. seit 2013 auch gemäß des DSM-5 (vgl. American Psychiatric Association, 2014) vor, wenn:
A) Über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten wiederkehrende intensive sexuell erregende Phantasien, sexuell dranghafte Bedürfnisse oder Verhaltensweisen, die sexuelle Handlungen mit einem präpubertierenden Kind oder Kindern (in der Regel 13 Jahre und jünger) beinhalten.
B) Die Person hat das sexuell dranghafte Bedürfnis ausgelebt, oder die sexuell dranghaften Bedürfnisse oder Phantasien verursachen deutliches Leiden oder zwischenmenschliche Schwierigkeiten.
C) Die Person ist mindestens 16 Jahre alt und mindestens 5 Jahre älter als das Kind oder die Kinder nach Kriterium A.
Beachte: Spätadoleszente, die sich in einer fortdauernden sexuellen Beziehung mit einem 12-13-jährigen Partner befinden, sind nicht einzubeziehen. (Fiedler, 2004, S. 291)
Fortführend ist zu bestimmen, ob der Betroffene sexuell orientiert ist auf A) Jungen, B) Mädchen oder C) auf beide Geschlechter und ob es sich ausschließlich um Inzestin den[2]in den handelt. Zuletzt sollte außerdem festgelegt werden, um welchen Typus der Pädophilie es sich handelt: Um einen ausschließlichen, d.h. nur auf Kinder orientierten Typus oder auf einen nicht ausschließlichen, d.h. sowohl auf Kinder, als auch Erwachsene orientierten Typus. (vgl. ebd.)
Die ICD-10 und der DSM-5 sind inhaltlich überwiegend deckungsgleich. Zu unterscheiden ist allerdings, dass die ICD-10 bereits bei der bloßen „sexuellen Präferenz“ gegenüber Kindern Pädophilie diagnostiziert, während der DSM-5 weitere Kriterien (s. A), B) und C)) vorgibt.
2.1.3. Begriffsproblematik: Pädophilie vs. Pädosexualität
Bis jetzt ging es in dieser Bachelorarbeit lediglich um den Begriff Pädophilie. Dennoch lautet ihr Titel „Pädosexualität – Sozialpädagogischer Umgang mit Tätern pädosexueller Gewaltausübungen“. Wieso habe ich mich für Pädosexualität anstelle von Pädophilie entschieden?
Der Begriff der Pädophilie ist heutzutage jedem bekannt. Auch während meiner Literaturrecherchen stoß ich überwiegend auf diese Bezeichnung. Wie bereits in Kapitel 2.1.2. erwähnt, unterscheiden sich die Definitionen der Klassifizierungssysteme darin, dass für die ICD-10 das reine sexuelle Interesse Erwachsener gegenüber Kindern als Pädophilie gilt, während für den DSM-5 auch sexuelle Handlungen stattgefunden haben müssen.
Um den Unterschied zwischen der reinen sexuellen Präferenz und der sexuellen Handlung zu verdeutlichen, scheint eine Worttrennung hilfreich:
Der Begriff Pädosexualität beschreibt nach sexualmedizinischer Definition eine sexuelle Verhaltensäußerung und nicht eine Form von sexueller Ausrichtung (als Bestandteil der sexuellen Präferenzstruktur). Andersherum besagt die sexuelle Ausrichtung (Pädophilie) nicht automatisch, dass ein entsprechendes Verhalten an den Tag gelegt wird. ( Ahlers/Schaefer/Beier, 2005, S. 145)
Im Umkehrschluss ist folglich festzuhalten, dass Pädophilie an sich nicht strafbar ist, zumindest solange sie nicht in Pädosexualität, also dem eigentlichen sexuellen Missbrauch eines oder mehrerer Kinder, übergeht.
Bezüglich meiner Anfangsfrage nach den Gemeinsamkeiten von Pädophilie und sexuellem Missbrauch ist also festzuhalten, dass Pädophilie nicht zwangsläufig auf sexuellen Missbrauch von Kindern hinausläuft.
Zusammengefasst halte ich es für sinnvoller den Terminus Pädosexualität zu verwenden, da der Schwerpunkt der Arbeit auf Pädophile liegt, die aufgrund ihrer Neigung zu Tätern pädosexueller Gewaltausübungen wurden.
2.2. Sexueller Missbrauch von Kindern
Dieser Abschnitt beschäftigt sich mit den verschiedenen Formen und Ausdrucksweisen sexuellen Missbrauchs an Kindern, ihren Rechtsgrundlagen, sowie den empirischen Daten. Zusätzlich wird der Bezug zu der Themenwahl („Pädosexuelle Gewaltausübungen“) erläutert.
Im alltäglichen Sprachgebrauch wird deutlich, dass oftmals erst ein tatsächlicher Übergriff auf das Kind, mit Körperkontakt zwischen Täter und Opfer (hands-on-delinquencies [vgl. Fiedler, 2004, S. 314]), als sexueller Missbrauch von Kindern verstanden wird.
Häufig macht eine weiter gefasste Definition Sinn, in der deutlich wird, dass ein Missbrauch auch ohne Körperkontakt (hands-off-delinquencies [vgl. ebd.]) stattfinden kann. In einer solchen Definition ist auch der Exhibitionismusin den[3]in den und der Voyeurismusin den[4]in den mit einbezogen, sowie verbale sexuelle Übergriffe (vgl. ebd.; Gahleitner, 2000, S.30).
Sexueller Mißbrauch an Kindern ist jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind entweder gegen den Willen des Kindes vorgenommen wird oder der das Kind aufgrund körperlicher, psychischer, kognitiver oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann. (Bange, 1992, S. 57)
Bange geht hier sowohl auf den Körperkontakt („ an oder vor einem Kind“), als auch auf die Frage nach dem Einvernehmen des Kindes ein: Kann ein Kind im Alter von unter 14 Jahren einverstanden sein mit der sexuellen Handlung? Laut Bange muss dazu ein Widerspruch oder eine „körperliche, psychische, kognitive oder sprachliche Unterlegenheit“ seitens des Kindes festgestellt werden. Betrachtet man nur den körperlichen Aspekt, so unterliegt das Kind in den meisten Fällen dem Täter.
Die Problematik besteht darin, eine Grenze zwischen Zärtlichkeit und sexuellem Missbrauch zu ziehen. Ist es demgemäß sexueller Missbrauch, wenn ein 13-jähriges Mädchen eine einvernehmliche sexuelle Beziehung mit einem 18-Jährigen führt, obwohl sie ihm ausschließlich körperlich unterlegen ist? Wo zieht man die Altersgrenze? (vgl. Fiedler, 2004, S. 313f.)
Außer Frage steht, dass eine solche Tat zur Anzeige gebracht werden muss, um als sexuellen Missbrauch in Betracht gezogen zu werden. Daher ist eine solche sexuelle Beziehung zwischen zwei Jugendlichen für diese Arbeit irrelevant und sollte nicht überbewertet werden. (vgl. ebd., S. 314)
2.2.1. Rechtliche Grundlagen
Sexueller Missbrauch, sexuelle oder sexualisierte Gewalt, Vergewaltigung, sexuelle Nötigung von oder an Kindern sind Ausdrücke, die in unserem Sprachgebrauch i.d.R. gleichwertig genutzt werden. In unserem Strafgesetzbuch wird von sexuellem Missbrauch gesprochen. Die vorliegende Arbeit thematisiert ausschließlich den sexuellen Missbrauch von Kindern, nicht von Jugendlichen oder Erwachsenen. Als Kinder gelten in Deutschland alle Personen unter 14 Jahre.
Das deutsche Strafgesetzbuch unterscheidet drei Formen des sexuellen Missbrauchs von Kindern, welche in den folgenden Abschnitten vorgestellt werden. Diese befinden sich im 13. Abschnitt „Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung“ (§§ 174-184h StGB) des „Besonderen Teils“ (§§ 80-358 StGB).
1. Unter sexuellem Missbrauch von Kindern gem. § 176 StGB wird jede sexuelle Handlung verstanden, die an oder von dem Kind erfolgt oder die das Kind an Dritte vornimmt oder vornehmen lassen soll und wird mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe bestraft (§ 176 Abs. 1 und 2 StGB).
Auch wer „sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt“ (§ 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB), oder es „mittels Schriften (§ 11 Abs. 3 StGBin den[5]in den ) oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie“ zu sexuellen Handlungen an sich, dem Täter oder Dritten verleitet (§ 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB) wird mit mindestens drei Monaten und höchstens fünf Jahren bestraft (§ 176 Abs. 4 StGB).
Gleiches Strafmaß gilt beim „Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen“ (§ 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB).
2. Alle sexuellen Handlungen, die „mit dem Eindringen in den Körper verbunden sind“ (§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB), gemeinschaftlich begangene Taten (§ 176a Abs. 2 Nr. 2 StGB), Taten, welche der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes schaden (§ 176a Abs. 2 Nr. 3 StGB) oder Taten, die mit der Absicht begangen werden, sie „zum Gegenstand pornographischer Schrift (§ 11 Abs. 3 StGB) zu machen, die nach § 184b Absatz 1 und 2in den[6]in den verbreitet werden soll“ (§ 176a Abs. 3 StGB), werden mindestens mit zwei Jahren Freiheitsstrafe bestraft und gelten als schwerer sexueller Missbrauch gem. § 176a StGB. Außerdem liegt er dann vor, „wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist“ (§ 176a Abs. 1 StGB).
Wenigstens mit fünf Jahren Freiheitstrafe kann rechnen, wer „bei der Tat das Kind körperlich schwer misshandelt“ oder „in die Gefahr des Todes bringt“ (§ 176a Abs. 5 StGB)
3. Sexueller Missbrauch von Kindern mit Todesfolge gem. § 176b StGB wird wie folgt geahndet:
Verursacht der Täter durch den sexuellen Missbrauch (§§ 176 und 176a ) wenigstens leichtfertig den Tod des Kindes, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafein den [7] in den oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren“. (§ 176b StGB)
2.2.2. Empirische Nachweise
Dieses Kapitel beschäftigt sich mit den Hellziffern, also den tatsächlichen festgehaltenen Daten über die Häufigkeit von sexuellem Kindesmissbrauch in Deutschland. Außerdem werden Erkenntnisse über Dunkelziffern angeführt und erläutert.
Unter Hellziffern werden die nachgewiesenen Daten verstanden, welche durch informelle (z.B. Nachbarschaftskontrolle) oder formelle soziale Kontrolle für die Gesellschaft sichtbar gemacht werden. Formelle soziale Kontrolle gelingt in erster Linie durch die juristischen Instanzen.
Die Häufigkeit dieser Hellfeldtaten wie auch deren Veränderungen über die Jahre werden in Kriminalstatistiken dokumentiert. Die Informationsgrundlage der Kriminalstatistik bilden Protokolle der einzelnen Ermittlungs- und Bearbeitungsschritte der Polizei, der Staatsanwaltschaft, der Gerichte und des Strafvollzuges (Niemeczek, 2015, S. 22)
Es ist also zu beachten, dass diese Statistiken nur die „zur Anzeige gebrachten und polizeilich verfolgten Fälle“ umfasst (vgl. Fiedler, 2004, S. 315).
Nachfolgend werden die für diese Bachelorarbeit wesentlichen Daten in einer Tabelle aufgezeigt. Es werden nur Daten aus dem letzten Jahr und aus Deutschland aufgeführt. Zum Vergleich werden auch die Hellziffern des Vorjahres dargestellt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
(vgl. Bundeskriminalamt, 2016).
Die relativ hohe Aufklärungsquote von 85,1 % sowie die im Verhältnis zu anderen Straftaten niedrige Anzahl der Fälle (0,2 %) steht im Widerspruch zu der großen Medienpräsenz des Themas Kindesmissbrauch. Die Statistiken des Bundeskriminalamtes berücksichtigen jedoch nicht die Dunkelziffern.
Dunkelziffern sind Zahlen aus der Dunkelfeldforschung. Diese versucht diejenigen Fälle zu enthüllen, welche nicht strafrechtlich verfolgt werden, da sie häufig aus Scham, Angst oder Drohungen nicht zur Anzeige gebracht werden (vgl. Heiliger/ Engelfried, 1995, S. 18). 2004 veröffentlichte Schmucker eine Metaanalyse, in der auch die Anzeigebereitschaft von Opfern sexueller Gewalterfahrungen untersucht wurde. Die Anzeigequote umfasst laut Schmucker bei Sexualstraftaten gerade einmal 2 – 20 %, abhängig von der Täter-Opfer-Beziehung, sowie dem Ausmaß der Straftat. (Schmucker, 2004, S. 20)
„Baurmann formulierte 1983 erstmals die Annahme, daß die Dunkelziffer ein Zwanzigfaches der erfaßten Fälle betrage“ (Heiliger/ Engelfried, 1995, S. 18). Übertragen auf die 2014 erfassten Fälle, hätten wir es jährlich mit ca. 243.000 Fällen sexuellen Kindesmissbrauch zu tun. Ergebnisse einer aktuellen Dunkelfeldstudie von MIKADO (Missbrauch von Kindern: Aetiologie, Dunkelfeld, Opfer) stellt dar, dass 11,6 % der repräsentativ befragten Frauen und 5,1 % der befragten Männer mindestens eine sexuelle Missbrauchserfahrung (enge und weite Definition zusammengefasst) in der Kindheit gemacht haben (vgl. Osterheider, 2015). Wendet man diese Prozentzahlen auf alle Einwohner Deutschlands unter 14 Jahren an (2014: 9.824.418), wären das ca. 257.181 männliche und ca. 554.670 weibliche Opfer, die in ihrer Kindheit Erfahrungen mit sexuellen Missbrauch gemacht haben. Eine exakte Dunkelziffer wird niemals erarbeitet werden können, sodass das wahre Ausmaß nie transparent werden wird. Das Bundeskriminalamt schreibt dazu:
Wenn sich zum Beispiel das Anzeigeverhalten der Bevölkerung oder die Verfolgungsintensität der Polizei ändert, kann sich die Grenze zwischen dem Hell- und Dunkelfeld verschieben, ohne dass eine Änderung des Umfangs der tatsächlichen Kriminalität damit verbunden sein muss. ( Bundeskriminalamt, 2016)
Das Bundeskriminalamt beziffert lediglich die Fälle gem. §§ 176-176b StGB, die von bereits Tatverdächtigen begangen wurden mit 46,5 % (vgl. ebd.). Ob dieselben Täter nach Absitzen ihrer Strafmaßnahme nochmals Kinder sexuell missbrauchten und somit straffällig wurden und ob es sich bei den vorherigen Taten überhaupt um Verdächtigungen des sexuellen Kindesmissbrauchs handelt, ist hierbei nicht erkennbar.
Eine von der Kriminologischen Zentralstelle in Wiesbaden aufgetragene Studie über die Rückfälligkeit von Sexualstraftätern in Deutschland hat 1997 verurteilte Sexualstraftäter über 5 Jahre lang beobachtet. Insgesamt 2.212 Straftäter, darunter Vergewaltigungstäter, Täter sexuellen Kindesmissbrauch und Exhibitionisten wurden in die Studie einbezogen. (vgl. Fiedler, 2004, S. 317f.)
Bei Tätern, die wegen Kindesmissbrauch bestraft worden waren, lag die Rückfall-Quote bei 22 Prozent, wobei der Anteil derjenigen, die keinen Körperkontakt aufgenommen hatten, besonders hoch ist (z.B. Exhibitionismus gegenüber Kindern, der ebenfalls dem sexuellen Missbrauch zugerechnet wird). (ebd., S. 318)
Die Studie unterscheidet also zwischen einer engen und weiten Definition des sexuellen Kindesmissbrauchs, wobei die Rückfallquote bei „ hands-off-delinquencies“ höher ist, als bei „ hands-on-delinquencies“ (vgl. Kap. 2.2.).
2.2.3. Begriffsproblematik Sexueller Missbrauch vs. Pädosexuelle Gewaltausübung
In Kapitel 2.1.3. „Begriffsproblematik: Pädophilie vs. Pädosexualität“ haben wir bereits geklärt, wieso es in dieser Arbeit in erster Linie um Pädosexualität gehen soll.
Bisher haben wir uns lediglich mit dem „Sexuellen Missbrauch“ gemäß §§ 176-176b StGB beschäftigt. Doch weshalb lautet der zweite Teil meines Titels demgemäß nicht „Sozialpädagogischer Umgang mit Tätern sexuellen Missbrauchs von Kindern“?
In dem eben genannten Kapitel wurde festgehalten, dass Pädophile nicht zwangsläufig auch Täter werden. Doch ist das Gegenteil auch der Fall, oder sind die Täter von sexuellem Kindesmissbrauch gleichsam auch immer pädophil?
Die Diagnose Pädophilie nach der ICD-10 oder dem DSM-5 (vgl. Kap. 2.1.1. und 2.1.2.) setzt z.B. immer auch einen längeren Zeitraum der Zuneigung zu Kindern voraus. Allein deshalb ist es unwahrscheinlich, dass jeder Täter, der ein Kind sexuell missbraucht, unter Pädophilie leidet. Die Beweggründe für solche Taten sind unterschiedlich. Fiedler (2004) verweist auf einen derzeitigen Diskurs um dieses Thema. Es gibt zwei bedeutende Meinungen der Forscher:
1. Die Betrachtung von Pädophilie als übergeordnete Kategorie des sexuellen Missbrauchs von Kindern.
2. Die Betrachtung von Pädophilie und Sexueller Missbrauch von Kindern als jeweils eigenständige Kategorie. (S. 292f.)
Für den zweiten Punkt spricht z.B., dass nur etwa 12 – 20 Prozent aller Täter von sexuellem Kindesmissbrauch auch pädophil sind (vgl. ebd., S. 293). Die Taten der Dunkelziffern können hierbei natürlich nicht berücksichtigt werden. Auch zu der absoluten Anzahl der Pädophilen in Deutschland gibt es keine belastenden Studien. Befragungen ergaben, dass ca. 3-6 Prozent der deutschen Männer sich sexuell zu Kindern hingezogen fühlen (vgl. Institut für Sexualwissenschaft und Sexualmedizin, 2014)
Schlussendlich habe ich mich also für den Terminus „Pädosexuelle Gewaltausübungen“ entschieden, da die vorliegende Arbeit sich ausschließlich auf den sexuellen Missbrauch von Kindern bezieht, der aufgrund von pädophilen Neigungen stattgefunden hat und nicht aufgrund anderweitiger Beweggründe.
3. Historischer Wandel
Sexualität und damit auch Sexualdelinquenz und Pädophilie ist vermutlich so alt, wie die Menschheit selbst. Deegener führt dazu ein Zitat aus einer antiken Hochkultur an, welches die sexuelle Begierde nach einem Kind und aus der Perspektive eines Kindes bereits im 3. Jahrtausend v. Chr. verdeutlicht:
Der wohl frühste Hinweis auf sexuelles Begehren von Männern nach kleinen Kindern findet sich auf einer etwa 5000 Jahre alten Tontafel der Sumerer: ‚(Der Gott) Enlil sprach zur (Göttin) Ninlil von Beischlaf. Sie will nicht. Meine Vagina ist zu klein. Sie versteht den Beischlaf nicht. Meine Lippen sind zu klein. Sie verstehen nicht zu küssen.‘ (1998, S. 42f.)
Das Gesetz ändert sich beinahe monatlich. Es werden alte Paragraphen geändert, aufgehoben oder neue entwickelt. Aber wieso brauchen wir überhaupt ein Gesetz? Präziser ausgedrückt: Wieso gibt es die Paragraphen 176-176b StGB eigentlich? Was waren ihre Vorfahren, wenn es denn welche gab? Diese Fragen werden in dem nachfolgenden Kapitel versucht zu beantworten. Zum Schluss wird gesondert auf die Stigmatisierung und der Sanktionslust der Gesellschaft damals und heute eingegangen.
3.1. Entwicklung des Sexualstrafrechts
Die Strafmaßnahmen, die im Strafgesetzbuch §§ 176-176b aufgeführt sind, haben eine lange geschichtliche Entwicklung hinter sich. Dabei bildeten insbesondere „religiöse Glaubensauffassungen“ schon immer „die wichtigsten Grundlagen für die weltliche Gesetzgebung und allgemeine Rechtsprechung“. Sie waren noch bis in die Neuzeit hinein die „einflussreichste moralische Macht im privaten wie im öffentlichen Leben“ (vgl. Fiedler, 2004, S. 18).
Das antike Griechenland und das antike Rom scheinen alten Schriften zufolge äußerst tolerant und offen bezüglich abweichendem Sexualverhalten zu sein. Die Griechen glaubten an den jungen Gott Eros, welcher Liebe und sexuelles Verlangen symbolisierte. Dieser konnte wahllos Besitz von den Menschen ergreifen und sie zu homosexuellem oder pädophilem Verhalten verleiten. Bestrafungen oder Verfolgungen aufgrund von Homosexualität, „Päderastie“ („sexuelle Handlungen zwischen einem erwachsenen Mann und einem Jungen“, vgl. ebd., S. 19) oder anderen abweichenden Sexualitäten in der Antike ist nicht bekannt. Was für den Griechen die Gottheit Eros war, war für den Römer Amor. „Homosexualität wurde zwar nicht mehr idealisiert, dennoch als normal und natürlich angesehen“ (ebd., S. 20). Allmählich kristallisierte sich jedoch eine Gegenbewegung im antiken Rom heraus. Politische Denker und Philosophen begannen um das Jahr Null herum „Askesein den[9]in den, Reinheit und Tugend“ zu predigen und gewannen mit der Zeit immer mehr Anhänger. „Dieses Umdenken (…) ging in gewisser Hinsicht Hand in Hand mit Vorstellungen, mit denen die frühen Denker des Christentums eine grundlegende moralische Wende einleiten sollten“ (ebd.).
Die „frühen Denker des Christentums“ vermehrten sich zu den Lebzeiten Jesu ungemein. Die bekannten Überlieferungen von Jesus selber lassen erkennen, dass er sexuelle Lust weder befürwortet noch verneint. Allerdings propagiert er gegenüber seinen Zuhörern, Außenseiter mit „Toleranz und Vergebung“ entgegenzutreten. Dazu zählen auch jene, die „sexueller Vergehen bezichtigt wurden“ (vgl., Fiedler, 2004, S. 21). Jesus Nachfolger Paulus hingegen unterstützt das asketische Denken der breiten Masse und erklärt die Homosexualität für eine Schande (Römer 1, 26-27). Ebenso Erwachsene die sich an Kinder vergehen, „Knabenschänder“, werden „das Reich Gottes nicht ererben“ (1. Korinther 6, 9).
Als das Christentum im Römischen Reich zur offiziellen Religion erklärt wurde, führte die Regierung strikte Gesetze ein (…). Homosexuelle und andere Menschen, die von der christlichen Sexualmoral abwichen, wurden als Kapitalverbrecher bezeichnet und öffentlich hingerichtet. (ebd., S. 22)
Aber auch die Rechtsprechung durchlief einen Wandel weg von den weltlichen und hin zu den kirchlichen Gerichten. Somit wurde auf die Hinrichtungen verzichtet und stattdessen Bußen verhängt, welche mithilfe von sogenannten Bußbüchern schriftlich festgehalten wurden:
Büßer hatten in weiße Tücher gehüllt, barfuß und unbedeckten Hauptes an der Kirchentür zu erscheinen. Sie mussten eine schwere Kerze tragen und wurden durch das Seitenschiff vor die Gemeinde geführt, wo sie öffentlich büßend Schuld eingestanden. (ebd., S. 23)
Im Mittelalter wurde zunächst mithilfe von Thomas von Aquin (1225-1274) das Verhältnis der Menschen zur Sexualität etwas besser. Er betrachtet die Sexualität wesentlich nüchterner und bezeichnet die Kinderzeugung als „Naturrecht“ (vgl. ebd.). Mit der Zeit wurde auch die Rechtsprechung wieder weltlicher, sodass die Bußen häufig nur noch pauschal verordnet wurden. Das Resultat der zunehmenden Verweltlichung der Rechtsprechung ist eine 1517 von Martin Luther hervorgerufene Reformation, und ihre katholische Gegenreformation. (vgl. ebd., S. 26)
Um dem von der protestantischen wie von der katholischen Kirche gleichermaßen geforderten Ehegebot Geltung zu verschaffen, musste die weltliche Macht zunehmend vor- und außereheliche Beziehungen unter Strafe stellen. In der Folge breitete sich zunehmend ein sexualfeindliches Klima aus. (ebd.)
Als Strafmaßnahmen wurden in der damaligen Zeit v.a. Todesstrafen (z.B. durch Enthaupten, Vierteilen oder Ertränken) oder Zwangsarbeiten verhängt, welche in der sogenannten Constitutio Criminalis Carolina (CCC; lat.: Peinliche Gerichtsordnung; 1532) Kaiser Karls V. nachzulesen sind. Diese Gerichtsordnung ist heutzutage als unser erstes deutsches Strafgesetzbuch bekannt. (vgl. ebd., S. 25; Brunnenmeister, 1879)
1596 eröffnete das erste moderne Zuchthaus in Amsterdam. Schließlich wurde die Freiheitsstrafe auch im restlichen Europa immer populärer und so eröffnete 1608 das erste Zuchthaus auch im Deutschen Reich. Bereits damals wurde von der Fähigkeit der Re-sozialisation der Gefangenen ausgegangen. So schreibt Krause (1999):
Unterstützend zur Arbeit wurden auch religiöse und weltliche Unterweisungen (d.h. Unterricht im Lesen und Schreiben) mit dazu benutzt, um die Zuchthausinsassen auf einen besseren Weg zu führen, die allerdings nur eine ergänzende Funktion hatten und die Arbeit als Erziehungsmittel nicht verdrängen. (S. 36)
Die Aufklärungsbewegung der Mediziner und Politiker im 17. Jahrhundert verabschiedete sich gänzlich von einem religiösen Rechtsprechungssystem. In Frankreich wurde 1810 eine radikale Änderung des Strafrechts vorgenommen: Alle sexuellen Handlungen, welche bis dato als „unnatürlich“ galten (Homosexualität, Masturbation, sexueller Kontakt mit Tieren, außereheliche Beziehungen) wurden als straflos erklärt. Der Rest Europas hingegen zog nur sporadisch mit. Nur das bayerische Strafgesetz von 1813 stimmte mit dem französischen Gesetz sogar dann überein, wenn ‚widernatürliche Unzucht‘ zwar die Gesetze der Moral überschreite, nicht jedoch die Rechte Dritter verletze“ (ebd., S. 28). Das Reichsstrafgesetz von 1871 verabschiedet jedoch diese Straflosigkeit und übernimmt einen Großteil der preußischen Gesetzgebung. Diese beinhaltet „zahlreiche Strafbestimmungen gegen ‚widernatürliche Unzucht‘ mit zum Teil empfindlichen Zuchthausstrafen“ (vgl. ebd.). Im Reichsstrafgesetz heißt es z.B.:
Mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer (…) mit Personen unter vierzehn Jahren unzüchtige Handlungen vornimmt oder dieselben zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet. (§ 176 Nr. 3 RStGB)
Dank den Medizinern wurde 1871 auch erstmals zwischen „den zur Tatzeit durch Verbotsnormen normal Motivierbaren“ und aufgrund von Geisteskrankheiten schuldunfähigen Tätern differenziert. Seit 1933 herrscht in Deutschland das zweispurige Strafsystem, bestehend aus Straf- und Maßregelvollzug. (vgl. Blau/Kammeier, 1984, S. 3)
Bis zur Reform 1969 hat das Gesetz in Deutschland sich nur noch geringfügig geändert (vgl. Fiedler, 2004, S. 29). Eine wesentliche Veränderung bzgl. des Kindesmissbrauchs ist seitdem nicht eingetreten. Das heutige reformierte Strafgesetz geht lediglich auf konkretere Fälle, wie z.B. die Pornographie oder die anschließende körperliche Verfassung des Opfers (z.B. mit oder ohne Todesfolge) ein (§§ 176-176b StGB).
3.2. Die Punitivität der Gesellschaft
Was die Behandlung von Sexualstraftätern betrifft, komme ich mehr und mehr zu der Auffassung, dass erwachsene Männer, die sich an kleinen Mädchen vergehen, nicht therapierbar sind. Deswegen kann es da nur eine Lösung geben: wegschließen – und zwar für immer! (Schröder, 2001, zit. n. Egg, 2002, S. 131)
Dieses Zitat von Gerhard Schröder aus einem BILD am Sonntag-Interview am 08.07.2001 löste damals eine große Diskussionsrunde aus: Die besorgten, ängstlichen Bürger stimmten dem 1998 bis 2005 amtierenden Bundeskanzler zu, viele Fachleute hatte er aufgrund des unüberlegten „Lösungsansatzes“ allerdings nicht mehr auf seiner Seite. Schröder und seine Anhänger gehen – ganz im Gegensatz zu der vorliegenden Arbeit - davon aus, dass es keine produktiven Behandlungsmöglichkeiten für solche Täter gibt. (vgl. Drenkhahn, 2007, S. 235)
Im folgenden Kapitel soll daher gesondert auf den Punitivitätswunsch der Gesellschaft gegenüber Tätern pädosexueller Gewaltausübungen heute und damals eingegangen werden.
Was ist Punitivität überhaupt? Punitivität ist im deskriptiven Sinne der Wunsch nach einer härteren und schärferen Sanktion bei normabweichendem Verhalten. Kriminaltheoretiker umschreiben den Begriff präziser: „Er [der Begriff] verweist auf die Tendenz, vergeltende Sanktionen vorzuziehen und versöhnende zu vernachlässigen“ (Lautmann/Klimke, 2004, S. 9f.). Dementsprechend bevorzugt Punitivität eine harte Strafe grundsätzlich vor einer milden.
Sack bezeichnet den sexuellen Kindesmissbrauch als einen „Kristallisationspunkt ungezügelter Strafwut“ (vgl. Sack, 2004, S. 38). Was meint er damit?
Das oben genannte Zitat von Gerhard Schröder steht repräsentativ für die Meinung der großen Masse der westlichen Bevölkerung. Insbesondere in den USA ist das Bedürfnis nach härteren Bestrafungen und damit auch deren Gefangenenrate seit den 70er Jahren drastisch gestiegen: Von 1970 bis 1997 hat sich die Zahl der Gefängnisinsassen versechsfacht, 2002 waren es erstmals mehr als zwei Millionen Gefangene und demnach mehr als 700 pro 100.000 Einwohner. (vgl. ebd., S. 36). Deutschland hat 2014 insgesamt 54.515 Gefangene (vgl. Statistisches Bundesamt, 2016), das entspricht ca. 68 Gefangenen pro 100.000 Einwohner. Damit ist die Gefangenenrate in Deutschland seit 2000 sogar gesunken (von 98 auf 68 je 100.000 Einwohner, vgl. ebd.).
Vielleicht ist das gesellschaftliche Interesse an härteren Bestrafungen, welches v.a. medial untermauert wird, genau deswegen so groß, weil die deutsche Justiz deren Meinung nach nicht genügend eingreift. In sämtlichen sozialen Netzwerken, z.B. Facebook, kann man sich unzählige Kommentare über die Punitivitätslust der Benutzer, insbesondere bei sexuellem Kindesmissbrauch durchlesen.
So schrieb z.B. ein Benutzer unter einem Beitrag der Tagesschau („Runder Tisch, ‘Sexueller Kindesmissbrauch‘ zieht Bilanz: Noch immer fehlt Geld für Therapien und Beratungsstellen“):
Ich bekomme immer ein Würgegefühl in der Magengegend, wenn ich lese, das wieder mal ein Straftäter für mehrfach begangenem Sexuellem Missbrauch mit zwei Jahren auf Bewährung davon gekommen ist und die Opfer völlig alleine da stehen [ unsicherer Emoticon] Ich versteh oft die Richter nicht mehr [sic!]. (Herzing, 2013, Facebook: tagesschau)
[...]
[1] Im Gegensatz zum ICD-10 muss der DSM-IV also nicht die Weltbevölkerung (inkl. 3.Weltländer), sondern lediglich die nationalen Gegebenheiten berücksichtigen. Der DSM-IV enthält somit teilweise exaktere Diagnosen als der ICD-10.
[2] Inzest findet immer zwischen „Angehörigen derselben Familie statt“ und die Opfer sind häufig älter als „Kinder, die zum Objekt pädophilen Begehrens werden“ (vgl. Fiedler, 2004, S. 292).
[3] Lat.: exhibere: zeigen; Das wiederholte Entblößen seiner Geschlechtsorgane ohne Aufforderung meist gegenüber Fremden, um dadurch sexuelle Befriedung zu erlangen. (vgl. Fiedler, 2004, S. 227)
[4] Franz.: voir: sehen; Das wiederholte Zuschauen oder „Beobachten von Personen, die entweder nackt sind, sich gerade ausziehen oder sich sexuell betätigen“, um sich daran sexuell zu erregen. (vgl. Fiedler, 2004, S. 224)
[5] § 11 Ab. 3 StGB: „Den Schriften stehen Ton- und Bildträger, Datenspeicher, Abbildungen und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen“
[6] § 184b StGB: Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften
[7] Die lebenslange Freiheitsstrafe erfolgt in Deutschland auf unbestimmte Zeit. Sie beträgt mindestens 15 Jahre und kann danach gem. § 57a StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
[8] Von insgesamt 6.082.064 (2014) bzw. 5.961.662 (2013) Straftaten in Deutschland. Das macht 0,2 % aller Straftaten in Deutschland aus. (vgl. Bundeskriminalamt, 2016).
[9] „Das Befreien des geistigen vom körperlichen Ich u.a. durch sexuelle Enthaltsamkeit“ (A-Z Lexikon farbig, 1976, S. 28).
- Quote paper
- Anonymous,, 2016, Pädosexualität. Sozialpädagogischer Umgang mit Tätern pädosexueller Gewaltausübungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/372053
-
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X.