Zu Jahresbeginn 2015 wurde in Deutschland erstmals ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro eingeführt. Dieser Einführung ging eine jahrelange Debatte über Chancen und Risiken sowie Vor- und Nachteile voraus. Auch in der Wissenschaft war die Frage umstritten, wie sich ein Mindestlohn auf die Wirtschaft auswirkt. Zwei Jahre nach Einführung des Mindestlohns zeigen erste Untersuchungen, dass die von den Kritikern prognostizierten negativen Effekte bisher nicht eingetreten sind. Die Erforschung der Auswirkungen des Mindestlohns in Deutschland steht trotzdem noch an ihren Anfängen, sodass es weiterer Untersuchungen bedarf.
Mit dieser Publikation soll ein Beitrag zur Erforschung der Auswirkungen des Mindestlohns geleistet werden. Es wird untersucht, wie sich der Mindestlohn auf das bayerische Handwerk ausgewirkt hat und von diesem bewertet wird. Hierzu wurden unterstützend zu den theoretischen Erkenntnissen 422 Handwerksbetriebe aus ganz Bayern mittels eines standardisierten Fragebogens befragt.
Aus dem Inhalt:
- Mindestlohn;
- Mindestlohngesetz;
- Tarifautonomie;
- Handwerk;
- Tarifvertrag
2.2 Diskussion vor der Einführung
2.2.3 Stand der empirischen Forschung
2.3.1 Darstellung des Gesetzes
2.4 Diskussion nach der Einführung
2.4.2 Stand der empirischen Forschung
3.5 Standpunkt zum Mindestlohn
3.5.1 Vor der Einführung
3.5.2 Nach der Einführung
3.6 Wirtschaftslage
3.7 Kritische Reflexion
4 Empirische Untersuchung
4.1 Forschungsfragen
4.1.1 Betroffenheit
4.1.2 Bewertung
4.1.3 Korrekturbedarf und politische Forderungen
4.1.4 Unterscheidungskriterien
4.2 Methodisches Vorgehen
4.2.1 Methodenwahl
4.2.2 Fragebogenkonstruktion
4.3 Stichprobenkonstruktion
4.4 Durchführung der Befragung
4.4.1 Pre-Test
4.4.2 Durchführung
4.5 Datenauswertung
4.5.1 Datenaufbereitung
4.5.2 Datenanalyse
4.6 Kritische Reflexion
5 Auswertung und Interpretation
5.1 Beschreibung der Stichprobe
5.1.1 Handwerksberufe
5.1.2 Bezirk
5.1.3 Rechtsform
5.1.4 Sozialversicherungspflichtige Beschäftigte
5.1.5 Tarifbindung
5.1.6 Lohnhöhe
5.1.7 Umsatz
5.2 Betroffenheit
5.3 Allgemeine Bewertung
5.4 Detaillierte Bewertung
5.4.1 Höhe
5.4.2 Wirtschaftliche Entwicklung
5.4.3 Belastungen und Auswirkungen
5.4.4 Reaktionen
5.5 Korrekturbedarf und politische Forderungen
5.6 Kritische Reflexion
6 Schlussbetrachtung
6.1 Zusammenfassung der Ergebnisse
6.2 Weiterführende Forschungsfragen
7 Literaturverzeichnis
Anhang
A Anlage B der Handwerksordnung
B Handwerksberufe und –gruppen
C Anschreiben E-Mail
D Erinnerungs-E-Mail
E Fragebogen
F Quellennachweis der Fragen und Items
G Codeplan
H Datenmatrix
I Häufigkeitsverteilung
J Mittelwerte und Standardabweichung
Kurzfassung
Zum 01.01.2015 wurde in Deutschland erstmals ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro eingeführt. Der Einführung ging eine jahrelange Debatte über die Chancen und Risiken sowie Vor- und Nach-teile voraus. Auch in der Wissenschaft war die Frage, wie sich ein Mindestlohn auf die Wirtschaft auswirkt, umstritten und der Stand der empirischen Forschung nicht eindeutig. Zwei Jahre nach Einführung des Mindestlohns zeigen erste Untersuchungen, dass die von den Kritikern prognostizierten negativen Effekte bisher nicht eingetreten sind. Die Erforschung der Auswirkungen des Mindestlohns in Deutschland steht allerdings aufgrund des kurzen Zeit-raums seit seiner Einführung sowie der aktuell guten wirtschaftlichen Situation in Deutschland noch an ihren Anfängen, sodass es weiterer Untersuchungen bedarf.
Mit dieser Arbeit soll daher ein Beitrag zur Erforschung der Auswirkungen des Mindestlohns geleistet werden, indem untersucht wird, wie sich der Mindest-lohn auf das bayerische Handwerk ausgewirkt hat und von diesem bewertet wird. Hierzu wurden unterstützend zu den theoretischen Erkenntnissen 422 Handwerksbetriebe aus ganz Bayern mittels eines standardisierten Online-Fragebogens befragt.
Insgesamt zeigt sich, dass sich die wirtschaftliche Situation im bayerischen Handwerk seit der Einführung des Mindestlohns gut entwickelt hat. Nur ein geringer Anteil der Handwerksbetriebe ist direkt vom Mindestlohn betroffen und auch die Auswirkungen werden eher als gering eingeschätzt. Unter den Befragten wird der Mindestlohn überwiegend positiv bis neutral und unter den Verbandsvertretern eher kritisch gesehen. Korrekturbedarf zeigt sich bei den Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten, bei Ausnahmeregelungen für Praktikanten, bei der Konkretisierung des Mindestlohngesetzes und bei den Haftungsrisiken.
Abstract
As of January 1, 2015, a nationwide statutory minimum wage of 8.50 Euro was introduced for the first time in Germany. The introduction was preceded by a lengthy debate discussing the opportunities and risks as well as the ad-vantages and disadvantages in raising the minimum wage. In science as well, the question of how a minimum wage affects the economy was controversial and the state of empirical research is not clear. Two years after the introduction of the minimum wage, preliminary investigations show that the negative effects projected by the critics have not yet occurred. Due to the short time period since the introduction of this statute resulting in the lack of data, further research on the impact of minimum wage in Germany must be conducted.
The aim of this work is to contribute to the study of the effects of the minimum wage. It is investigated how the minimum wage has been and is valued by Bavarian crafts. To this end, 422 manual workplaces from all over Bavaria were consulted by means of a standardized online questionnaire.
Overall, the economic situation in Bavarian crafts has been well developed since the introduction of the minimum wage. Only a small proportion of trades-people are directly affected by the minimum wage and the effects are considered to be rather low. Among the respondents, the minimum wage is seen as being mostly positive to neutral and among the association's representatives rather critical. There is a need for corrections in the documentation and recording requirements, in the case of exemptions for trainees, in the concretization of the minimum wage legislation and in the case of liability risks.
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Geschäftslage des Handwerks
Abbildung 2: Allgemeine Bewertung
Abbildung 3: Detaillierte Bewertung - Höhe
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Mindestlöhne in Europa und der Welt
Tabelle 3: Anlage A der Handwerksordnung
Tabelle 4: Auszug aus der Anlage B der Handwerksordnung
Tabelle 5: Betriebe nach Handwerksgruppen
Tabelle 6: Tarifliche Mindestlöhne im Handwerk
Tabelle 7: Wirtschaftslage im Deutschen Handwerk
Tabelle 8: Konjunkturdaten des bayerischen Handwerks
Tabelle 9: Stichprobe je Bezirk
Tabelle 10: Beschreibung der Stichprobe - Handwerksberufe
Tabelle 11: Häufigkeitsverteilung - Handwerksgruppen
Tabelle 12: Verteilung der Stichprobe auf die Bezirke
Tabelle 14: Zeitraum der Beschäftigung
Tabelle 17: Niedrigster gezahlter Lohn
Tabelle 20: Allgemeine Bewertung - Deutschland, Branche, Betrieb
Tabelle 21: Detaillierte Bewertung - wirtschaftliche Entwicklung
Tabelle 22: Belastungen und Auswirkungen
Tabelle 23: Detaillierte Bewertung - Reaktionen
Tabelle 24: Korrekturbedarf und politische Forderungen
Tabelle 25: Anlage B der Handwerksordnung
Tabelle 26: Handwerksgruppen I - VI
Tabelle 27: Handwerksgruppe VII
Tabelle 28: Quellennachweis der Fragen und Items
Tabelle 29: Codeplan Item 1.1 - 1.3
Tabelle 30: Codeplan Item 2.1 - 2.2
Tabelle 31: Codeplan Item 3.1 - 3.22
Tabelle 32: Codeplan Item 4.1.1 - 4.1.9
Tabelle 34: Codeplan Item 5.2 - 5.8
Tabelle 35: Häufigkeitsverteilung - 1.1
Tabelle 36: Häufigkeitsverteilung - 1.2
Tabelle 37: Häufigkeitsverteilung - 1.3
Tabelle 38: Häufigkeitsverteilung - 2.1
Tabelle 39: Häufigkeitsverteilung - 2.2
Tabelle 40: Häufigkeitsverteilung - 3.1
Tabelle 41: Häufigkeitsverteilung - 3.2 - 3.5
Tabelle 42: Häufigkeitsverteilung - 3.6 - 3.21Reaktionen
Tabelle 43: Häufigkeitsverteilung - 3.22.1 - 3.22.12
Tabelle 44: Häufigkeitsverteilung - 4.1
Tabelle 45: Häufigkeitsverteilung - 5.1
Tabelle 46: Häufigkeitsverteilung - 5.2
Tabelle 47: Häufigkeitsverteilung - 5.3
Tabelle 48: Häufigkeitsverteilung - 5.4
Tabelle 49: Häufigkeitsverteilung - 5.5
Tabelle 50: Häufigkeitsverteilung - 5.6
Tabelle 51: Häufigkeitsverteilung - 5.7
Tabelle 52: Häufigkeitsverteilung - 5.8
Tabelle 53: Übersicht Mittelwerte und Standardabweichung
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Mit dem Inkrafttreten des Tarifautonomiestärkungsgesetzes vom 16.08.2014 ist in Deutschland das Mindestlohngesetz eingeführt worden. Dieses hat bewirkt, dass mit Wirkung zum 01.01.2015 in Deutschland ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro gilt. Begleitet wurde die Einführung durch eine kontroverse gesellschaftliche Diskussion über die Vor- und Nachteile sowie Chancen und Risiken eines flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns. Vor allem die Wirtschaft, vertreten durch Wirtschaftsforschungsinstitute, Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände, Industrie- und Handels- sowie Handwerkskammern hat sich gegenüber der Festlegung einer gesetzlichen Lohnuntergrenze eher negativ geäußert. Angeführt wurde, dass ein gesetzlicher Mindestlohn die in Artikel 9 Absatz 3 GG geschützte Tarifautonomie untergrabe, zu einem Abbau von Stellen führe, die Berufschancen von Langzeitarbeitslosen verringere und zu falschen Anreizen bei jungen Menschen sowie geringerer Wettbewerbsfähigkeit führe. Demgegenüber haben die Gewerkschaften und politischen Parteien dargelegt, dass ein Mindestlohn für mehr soziale Gerechtigkeit sorge, Lohnarmut verhindere, würdigere Arbeitsbedingungen schaffe und die Binnenwirtschaft stärke.
Mittlerweile sind seit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns mehr als zwei Jahre vergangen. Darüber hinaus wurde der Mindestlohn erstmalig zum 01.01.2017 auf 8,84 Euro angehoben und einige bisher geltende Übergangsregelungen sind weggefallen.
Obschon die Evaluation des Gesetzes laut § 23 des Mindestlohngesetzes erst für das Jahr 2020 vorgesehen ist, stellt sich bereits jetzt die Frage, inwiefern sich die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns auf die Wirtschaft ausgewirkt hat.
1.2 Zielsetzung
Mit der vorliegenden Arbeit soll die Frage beantwortet werden, wie sich die Einführung des flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns auf die Wirtschaft ausgewirkt hat und von dieser bewertet wird. Als Teilbereich der Wirtschaft steht hierbei das Handwerk im Fokus, regional begrenzt auf das Bundesland Bayern.
Diese allgemeine Frage untergliedert sich in mehrere Unterfragen. Es soll beantwortet werden, wie die Unternehmen des bayerischen Handwerks die Einführung des Mindestlohns hinsichtlich der letzten zwei Jahre wie auch hinsichtlich der Zukunft im Allgemeinen und im Detail bewerten. Darüber hinaus soll erfasst werden, wie viele Betriebe und in welcher Art diese von der Mindestlohnregelung betroffen sind. Damit einhergehend soll eruiert werden, ob und in welcher Form die im Rahmen der Diskussion vor der Einführung des Mindestlohns genannten negativen Auswirkungen eingetreten sind und welche Forderungen das bayerische Handwerk an die Politik stellt.
1.3 Ablauf
Um diese Fragen zu beantworten, wird die Arbeit in einen theoretischen und einen praktischen Teil untergliedert. Der theoretische Teil umfasst die Kapitel zwei und drei. Im Kapitel zwei wird der Mindestlohn dargestellt. Hierbei wird ein allgemeiner Überblick gegeben, die Diskussion vor und nach der Einführung aufgezeigt sowie das Mindestlohngesetz mit den begleitenden Rechtsverordnungen und der aktuellen Rechtsprechung veranschaulicht.
Im Kapitel drei erfolgt die Darstellung des Wirtschaftsbereichs des bayerischen Handwerks. Angefangen mit einem allgemeinen Überblick werden die Kategorisierung der Handwerksberufe beschrieben, die tariflichen Koalitionen und Tariflöhne dar- und die verschiedenen Standpunkte zum Mindestlohn gegenübergestellt sowie die Wirtschaftslage im Handwerk veranschaulicht.
Basierend auf dem theoretischen Teil wird eine empirische Untersuchung in Form einer standardisierten Online-Befragung durchgeführt. Diese wird im praktischen Teil, der die Kapitel vier und fünf umfasst, beschrieben. In Kapitel vier erfolgt die Darstellung der empirischen Untersuchung. Einführend werden hierzu die einzelnen Forschungsfragen aufgeführt sowie daran anschließend das methodische Vorgehen, die Stichprobenkonstruktion, die Durchführung der Befragung und die Datenauswertung veranschaulicht. Die Auswertung und Interpretation der Ergebnisse erfolgt in Kapitel fünf.
Abgeschlossen wird die Arbeit mit der Schlussbetrachtung in Kapitel sechs, in dem die Ergebnisse zusammengefasst und weiterführende Forschungsfragen dargestellt werden.
2 Mindestlohn in Deutschland
2.1 Allgemeiner Überblick
Die Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Japan, Australien, Neuseeland, Korea, Brasilien und Argentinien, dies sind einige der 100 Staaten, die weltweit einen gesetzlichen Mindestlohn etabliert haben.[1] In der Europäischen Union haben aktuell 22 der 28 Mitgliedsländer einen Mindestlohn.[2] Die Höhe der Mindestlöhne ist hierbei sehr unterschiedlich. Sehr niedrige Mindestlöhne gelten derzeit in der Ukraine mit 0,34 Euro pro Stunde, in Russland mit 0,53 Euro, in Moldawien mit 0,54 Euro, Albanien mit 0,90 Euro, gefolgt von Brasilien mit 1,08 Euro und Bulgarien mit 1,24 Euro. Im Vergleich dazu gelten in Luxemburg mit 11,12 Euro, Australien mit 11,70 Euro, Frankreich mit 9,67 Euro und der Niederlande mit 9,36 Euro sehr hohe Mindestlöhne.[3]
Tabelle 1: Mindestlöhne in Europa und der Welt[4]
Tabelle 1 zeigt die unterschiedlichen Mindestlöhne einzelner Länder umgerechnet in Euro pro Stunde sowie umgerechnet in Kaufkraftstandards (KKS), die die „Kaufkraftparität für den privaten Konsum“[5] darstellen.
Auch die Bundesrepublik Deutschland hat zum 01.01.2015 erstmals einen flächendeckenden allgemeinverbindlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro pro Zeitstunde gesetzlich festgeschrieben.[6] Damit wurde in Deutschland eine neue Art des Mindestlohns etabliert, da es bis zu dessen Einführung bereits verschiedene Arten von Mindestlöhnen gab. Dies waren insbesondere Branchenmindestlöhne durch allgemeinverbindliche Tarifverträge auf der Grundlage des Tarifvertragsgesetzes (TVG), des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) sowie des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG).[7] Der neu eingeführte Mindestlohn auf Grundlage des Mindestlohngesetzes (MiLoG) erweitert die bisherigen Mindestlöhne und gewährt jedem Arbeitnehmer und jeder Arbeitnehmerin[8] in Deutschland, mit Ausnahme einzelner Gruppen, einen Anspruch auf den Mindestlohn.[9] Zum 01.01.2017 wurde der Mindestlohn nun erstmals angehoben und beläuft sich damit auf 8,84 Euro pro Stunde.[10]
2.2 Diskussion vor der Einführung
2.2.1 Befürworter
Die Einführung des Mindestlohns wurde durch eine lang andauernde Diskussion begleitet, bei der sich Befürworter und Kritiker eines flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohnes gegenüberstanden.
Befürwortet wurde der Mindestlohn vor allem von Gewerkschaften und der im Jahr 2014 im Bundestag vertretenen Parteien. Bei den Gewerkschaften waren dies unter anderem der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB), die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di), die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG), die Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG Bau), die Industriegewerkschaft Metall (IG Metall) und die Christliche Gewerkschaft Metall (CGM).
Der DGB sprach sich für Mindestlöhne aus und führte hierzu zehn Argumente an, die die Vorteile eines gesetzlichen Mindestlohns darlegen. Demnach sollen Mindestlöhne Lohnarmut vermeiden, eine Entlastung für den Staatshaushalt darstellen, zu würdigeren Arbeitsbedingungen führen, für fairen Wettbewerb und Gerechtigkeit sorgen, die Gleichberechtigung fördern, Klarheit schaffen und die Binnenwirtschaft durch steigende Nachfrage stärken.[11] Der DGB-Vorsitzende Hoffmann bezeichnete die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns sogar als „historische Reform“ und einen „Meilenstein der deutschen Sozialgeschichte“, der zudem ein „wichtiger Baustein einer neuen Ordnung der Arbeit“ sei.[12] Die IG Metall sah die Festschreibung eines gesetzlichen Mindestlohns als überfällig an[13] und begrüßte das neue Mindestlohngesetz.[14] Überdies hat die IG Metall in ihrer Beschäftigungsbefragung aus dem Jahr 2013 die Zustimmung der Beschäftigten für einen gesetzlichen Mindestlohn erhoben. Demnach haben 67 % der 514.134 Befragten der Aussage, dass ein gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von anfänglich 8,50 Euro gebraucht wird, voll und ganz zugestimmt.[15] Daraus ist zu erkennen, dass auch die Bevölkerung in Deutschland einen gesetzlichen Mindestlohn als notwendig ansah. Ebenso bewertete die Gewerkschaft ver.di die geplante Einführung des Mindestlohns positiv, kritisierte gleichzeitig jedoch die Ausnahmeregelungen für bestimmte Personengruppen, da diese gegen den grundgesetzlich geschützten Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen und der Mindestlohn diesen damit vorenthalten bleiben würde.[16] Ferner begrüßten die Gewerkschaft NGG, die IG BAU und die CGM die Einführung des gesetzlichen Mindestlohns und bemängelten dabei auch die Ausnahmeregelungen.[17]
Ebenso sprachen sich auch vereinzelt Wirtschaftswissenschaftler für den Mindestlohn aus. Schulten und Horn sahen den Mindestlohn in Anbetracht des ansteigenden Niedriglohnbereichs als „notwendige Korrektur am Arbeitsmarkt“[18] und Amlinger, Bispinck, Schulten sahen zur effizienten Einschränkung von Niedriglöhnen die Notwendigkeit eines Mindestlohns ohne Ausnahmen.[19]
Auf Seiten der politischen Parteien bezeugen die Wahlprogramme zur Bundestagswahl für die 18. Legislaturperiode von 2013 – 2017 die breite Zustimmung für die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns. So forderte die SPD in ihrem Regierungsprogramm die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro.[20] Sie argumentierte dabei, dass der Niedriglohnsektor in Deutschland stark angestiegen sei und die Zahl prekärer Arbeitsverhältnisse zugenommen habe.[21] Durch den Mindestlohn würde das Einkommen von fünf Millionen Beschäftigten erhöht, die Binnennachfrage gestärkt, Altersarmut bekämpft sowie Ausgaben für Sozialleistungen reduziert und Steuereinnahmen gesteigert werden.[22] Demgegenüber sprachen sich CDU/CSU lange Zeit gegen einen gesetzlichen Mindestlohn aus und präferierten tarifliche Mindestlöhne.[23] Die Partei Bündnis90/Die Grünen forderte in ihrem Bundestagswahlprogramm 2013 einen gesetzlichen Mindestlohn von zumindest 8,50 Euro[24] und die Partei die Linke einen Mindestlohn in Höhe von zehn Euro.[25]
Nach der Bundestagswahl und den daran anschließenden Koalitionsverhandlungen schlossen die Parteien CDU/CSU und SPD am 16.12.2013 einen Koalitionsvertrag und vereinbarten darin die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8,50 Euro mit Wirkung zum 01.01.2015.[26]
2.2.2 Kritikpunkte
Die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns wurde jedoch nicht nur befürwortet, sondern fand auch viele kritische Gegenstimmen. Diese wurden vor allem von Wirtschaftsexperten und Forschungsinstituten, Arbeitgeberverbänden, politischen Vertretern wie auch Vertretern aus der Industrie und Wirtschaft geäußert.
Bereits 2008, in der Zeit, in der die Diskussion über einen gesetzlichen Mindestlohn verstärkt geführt wurde,[27] zeigten mehrere Wirtschaftsexperten die Risiken und Gefahren eines gesetzlichen Mindestlohns auf. Neumann wählte hierbei sehr drastische Worte:
„Die Einführung eines flächendeckenden Mindestlohns wäre ein großer ordnungspolitischer Sündenfall, aus dem man sich schwerlich wieder befreien könnte. Er lässt sich nicht verantworten.“[28]
Hierzu führte er an, dass ein Mindestlohn negative Auswirkungen auf das Arbeitslosigkeitsrisiko spezieller Gruppen haben würde und nicht zu erwarten sei, dass sich das Einkommen der vom Mindestlohn betroffenen Menschen erhöhe, da sich die Beschäftigung wie auch das Sozialprodukt verringere, wodurch die für die Umverteilung erforderlichen Steuereinnahmen kleiner sein würden.[29] Schmidt sah den Mindestlohn ebenso kritisch, indem er darlegte, dass dieser zu einem dauerhaften Ausschluss gering Qualifizierter vom Arbeitsmarkt führen würde.[30] Schneider wiederum sah mit der Etablierung von Mindestlöhnen die Gefahr der Zunahme der Schattenwirtschaft[31] und Börsch-Supan führte an, dass Mindestlöhne „kein geeignetes Armutsvermeidungsinstrument“ [32] seien.
Diese aus dem Jahr 2008 stammenden Einschätzungen hatten zum Zeitpunkt der Diskussion im Jahr 2013 nicht an Aktualität verloren und stimmten mit den neueren kritischen Äußerungen überein. So äußerte Sinn Bedenken, dass der Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro zu einer Zunahme der Arbeitslosigkeit von gering qualifizierten Menschen führe, die Sozialsysteme verteuere und durch eine ausbleibende Verbesserung der Verteilung von Einkommen der soziale Frieden bedroht werde.[33] Knabe, Schöb und Thum befürchteten bei einem Mindestlohn in Höhe von 7,00 Euro den Verlust von 900.000 Arbeitsplätzen, wovon 660.000 geringfügige Beschäftigungsverhältnisse seien, sodass dies umgerechnet einem Rückgang von 340.000 Vollzeitarbeitsplätzen entspräche.[34] Brenke und Müller kritisierten den Mindestlohn dahingehend als ungeeignet, dass durch diesen weder Armut noch die ungleiche Verteilung von Einkommen bedeutend reduziert werden könne. Damit einhergehend empfahlen sie, mit einem deutlich unter 8,50 Euro liegenden Mindestlohn anzufangen und diesen bei Bedarf anzupassen.[35]
Auch der Sachverständigenrat lehnte die Einführung eines flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohns mehrheitlich ab und stützte sich hierbei auf mögliche negative Auswirkungen für bestimmte Personengruppen wie Langzeitarbeitslose oder gering Qualifizierte.[36]
Ferner prognostizierte Diringer, dass es in Branchen und Regionen, die wirtschaftlich schwach sind, zu einem enormen Verlust von Arbeitsplätzen kommen werde, während in wirtschaftlich starken Branchen und Regionen die Löhne erheblich sinken würden. Darüber hinaus zeigte er auf, dass Lohnuntergrenzen bereits durch die Rechtsprechung auf Basis der Sittenwidrigkeit nach § 138 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt seien und ein Mindestlohn diese Rechtsprechung ablösen könnte. Dies hätte zur Folge, dass der Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro für einige Beschäftigten geringer ausfiele, als der von der Rechtsprechung als sittenwidrig bewertete Lohn.[37]
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) bezeichnete den Mindestlohn als einen „schwere[n] Eingriff in die Tarifautonomie“[38] und ging davon aus, dass sich dieser negativ auf den Arbeitsmarkt auswirken werde.[39] Auch der Arbeitgeberverband Gesamtmetall bewertete den Mindestlohn als „falsch“ und sah mit ihm einen Verstoß gegen das „Prinzip der Tarifautonomie“.[40] Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) bewertete den Mindestlohn als einen Eingriff des Staates in die Tarifpartnerschaft und sah mögliche Nachteile für Langzeitarbeitslose und leistungseingeschränkte Arbeitnehmer sowie die Gefahr des Verlustes von Arbeitsplätzen.[41]
Als einzige der in der 17. Legislaturperiode im Bundestag vertretenen Parteien sprach sich die FDP in ihrem Wahlprogramm für die 18. Legislaturperiode gegen einen gesetzlichen Mindestlohn aus und führte hierzu an, dass dieser negative Auswirkungen für jüngere Menschen sowie gering Qualifizierte haben sowie auch die Schwarzarbeit befördern könnte und damit gerade den Menschen schade, denen er nützen sollte.[42]
2.2.3 Stand der empirischen Forschung
Die Meinungen der Befürworter und Kritiker standen sich diametral gegenüber. Um zu erfassen, wie diese gegenüberstehenden Ansichten wissenschaftlich zu bewerten sind, werden im Folgenden die Ergebnisse aus Studien und Evaluationen dargestellt, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifautonomiestärkungsgesetzes im August 2014 publiziert waren.
Beginnend ist zu fragen, welchen theoretischen Annahmen die Bewertung der Effekte von Mindestlöhnen unterliegt. Unterschieden wird einerseits die „neoklassische Vorstellung des Arbeitsmarktes als Wettbewerbsmarkt“[43] und andererseits Theorien, bei der dem Arbeitgeber Marktmacht in Form monopsonistischer Macht zugeschrieben wird.[44] Detzer stellt hierzu kritisch fest, dass keine der beiden Theorien klare Auskunft darüber gibt, welche Effekte ein Mindestlohn hat.[45] Daher verwundert es nicht, dass König und Möller bei der Betrachtung dieser theoretischen Annahmen zu dem Schluss kommen, dass „[w]egen der somit bestehenden Ambivalenz der theoretischen Aussagen […] die Frage der Beschäftigungswirkung einer Mindestlohnregelung deshalb letztlich empirisch zu entscheiden [ist].“[46]
Neumark und Wascher hatten hierzu im Jahr 2006 eine große Untersuchung durchgeführt und darin negative Effekte von Mindestlöhnen aufgezeigt.[47] Börsch-Supran fasst die Ergebnisse derart zusammen, dass von den beinahe 100 Studien, die ab dem Jahr 1990 die Wirkung von Mindestlöhnen auf die Beschäftigung untersucht hatten, etwa 50 % negative Beschäftigungswirkungen feststellen. Demgegenüber kommen 40 % zu keinem Ergebnis und 10 % zeigen positive Beschäftigungswirkungen. Gleichzeitig schränkt er die Ergebnisse der Studie von Neumark und Wascher selber ein, indem er feststellt, dass nach dem Anlegen von hohen wissenschaftlichen Anforderungen nur noch 19 Studien übrigbleiben würden, von denen jedoch nur eine nachweisen kann, dass ein Mindestlohn nicht zu einer höheren Arbeitslosigkeit führt.[48] Sinn deutet die Ergebnisse weniger kritisch und führt an, dass die Autoren bei den Studien, die den üblichen wissenschaftlichen Standards entsprechen, überwiegend zu negativen Wirkungen auf die Beschäftigung kommen.[49] Detzer bewertet die Studie von Neumark und Wascher aufgrund der Zahl von 102 einbezogenen Studien einerseits als umfangreich. Andererseits sieht er deren Ergebnisse jedoch sehr kritisch. Hierzu führt er an, dass sich 53 und damit ein Großteil der Studien auf die USA beziehen und kontinentaleuropäische Staaten sowie die Länder Skandinaviens ungenügend repräsentiert sind. Auch kritisiert er, dass die beiden Autoren die Ergebnisse der verwendeten Studien teilweise anders bewerten und interpretieren als die Verfasser dieser Studien. Schließlich zeigt er auf, dass sich ein großer Teil der Untersuchungen auf Jugendliche als Zielgruppe konzentriert und zudem in dem überwiegenden Teil der Studien eine Berücksichtigung von Substitutionseffekten nicht erfolgt war.[50] Daraus folgend kommt Detzer zu der Einschätzung, dass diese Untersuchung aufgrund der genannten Schwächen „keinen glaubhaften Nachweis für einen negativen Effekt von Mindestlöhnen erbringen kann.“[51]
In einer anderen Forschungsarbeit hatten König und Möller den Einfluss des im Jahr 1997 im deutschen Bauhauptgewerbe eingeführten Mindestlohns auf das Lohnwachstum und die Wahrscheinlichkeit der Weiterbeschäftigung untersucht und sich damit auch zum Ziel gesetzt, eine „andauernde und teilweise ideologisch geführte Diskussion […] zu versachlichen.“[52] Als Ergebnis zeigen sie auf, dass der Mindestlohn in Ostdeutschland zwar zu höherem Einkommen bei Niedriglohnbeziehern führte, gleichzeitig jedoch negative Auswirkungen auf die Wahrscheinlichkeit der Weiterbeschäftigung hatte. In Westdeutschland führte der Mindestlohn zu positiven Lohneffekten bei gleichzeitigem Ausbleiben negativer Auswirkungen auf die Beschäftigung.[53]
Auch Ragnitz und Thum befassen sich mit der Frage, welche Wirkungen ein gesetzlicher Mindestlohn auf die Beschäftigung hätte. Basierend auf der Annahme, dass die Arbeitsnachfrage einer Lohnelastizität von etwa -0,75 unterliegt, kommen sie zu dem Ergebnis, dass ein Mindestlohn von 7,50 Euro zu einem Wegfall von 621.000 Arbeitsplätzen im Niedriglohnsektor führe.[54] Als Fazit sehen sie, dass bei einem Mindestlohn die Gefahr besteht, dass dieser zwar für einige Beschäftigte zu einem höheren Einkommen führen, für andere Niedriglohnbeziehung jedoch den Verlust des Arbeitsplatzes bedeuten würde.[55]
Demgegenüber kommen Bosch, Weinkopf und Kalina zu der Feststellung, dass die „neuere empirische Forschung zu Mindestlöhnen in anderen Ländern [zeige], dass selbst vergleichsweise hohe Mindestlöhne positive Effekte auf der betrieblichen Ebene und auf dem Arbeitsmarkt insgesamt haben können.“[56]
Mit einem anderen Blickwinkel auf die Effekte eines gesetzlichen Mindestlohns befassen sich Ehrentraut et al. Sie untersuchen die finanziellen Effekte auf den deutschen Staatshaushalt sowie die Systeme der sozialen Sicherung[57] und kommen zu dem Befund, dass ein gesetzlicher Mindestlohn positive finanzielle Effekte hätte, die jedoch geringer ausfallen würden, wenn gleichzeitig negative Beschäftigungseffekte aufträten.[58]
Im Jahr 2011 wurden im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in acht Branchen die zu der Zeit bestandenen gesetzlichen Regelungen zu den Mindestlöhnen evaluiert. Hierbei sollte durch sechs beauftragte Wirtschaftsforschungsinstitute ermittelt werden, ob durch diese Mindestlöhne Beschäftigung gefährdet wurde, sie neuen Arbeitsverhältnissen entgegenstanden und sie den Schutz der Beschäftigten wie auch die Wettbewerbsfähigkeit in den acht Branchen sichergestellt haben.[59] Bosch und Weinkopf haben hierzu eine Zusammenfassung der Ergebnisse der acht Evaluationen erstellt und kommen zu der Schlussfolgerung, dass in keiner dieser Branchen eine „statistisch signifikante negative Wirkung auf die Beschäftigung“ festgestellt werden konnte.[60] Auch Möller stellt fest, dass die „von einem neoklassischen Wettbewerbsmodell des Arbeitsmarktes vorausgesagten Beschäftigungsverluste durch einen Mindestlohn […] weitgehend ausgeblieben [sind].“[61]
Schuster kommt in seiner Untersuchung zu der Feststellung, dass die empirischen Studien zu den Branchenmindestlöhnen in Deutschland in 46,7 % einen negativen Effekt auf den Arbeitsmarkt aufzeigen. Im Vergleich dazu weisen 56 % der internationalen Studien einen negativen Effekt auf. Daraus folgert er, dass die mögliche zukünftige Etablierung eines Mindestlohns in einem Wirtschaftsbereich mit einer Wahrscheinlichkeit von 50 % zu einer Abnahme der Beschäftigung führen wird.[62]
Insgesamt kommt Detzer bei der Analyse der empirischen Untersuchungen zu dem Ergebnis, dass eine eindeutige Aussage darüber, welche Wirkungen Mindestlöhne auf die Beschäftigung haben, nicht gemacht werden kann.[63] Arni et al. legen dar, dass Modellrechnungen negative Effekte für die Beschäftigung zeigen, während die Evaluationen der Branchenmindestlöhne kaum negative Effekte nachweisen. Daraus schließen sie, dass die Einführung einer gesetzlichen Lohnuntergrenze bezogen auf den Arbeitsmarkt ein Experiment bleibe, dessen Auswirkungen nicht absehbar seien.[64]
Schuster mahnt an, dass die Ergebnisse der empirischen Forschung nicht zu einem Schwarz-Weiß-Denken führen dürfen.[65] Dies bestätigt auch Möller, indem er darlegt, dass einige Studien negative, einige positive und andere wiederum nicht signifikante Effekte ausweisen, sodass der Stand der empirischen Forschung als uneinheitlich zu bewerten ist.[66] Bosch und Weinkopf stellen fest, dass die Gegner von Mindestlöhnen noch auf ältere Studien Bezug nehmen, die sich jedoch auf andere Länder beziehen, in denen negative Wirkungen auf die Beschäftigung festgestellt worden sind. Die neuen empirischen Erkenntnisse dagegen, die sich durch die acht Evaluationen ergeben, können künftig nicht mehr unberücksichtigt bleiben.[67] Überdies wird die Tatsache, dass neuere Studien nachweisen, dass sich Mindestlöhne nicht negativ auf die Beschäftigung auswirken, dadurch verstärkt, dass die Ergebnisse älterer Studien durch verbesserten Methoden überprüft und widerlegt worden seien.[68] Demnach entspräche auch die Einschätzung des Sachverständigenrates im Jahresgutachten 2013/2014, dass sich Mindestlöhne in der Tendenz hin negativ auf die Beschäftigung auswirken, nicht dem aktuellen Stand der Forschung.[69]
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass eine eindeutige Aussage darüber, welche Effekte ein flächendeckender gesetzlicher Mindestlohn haben wird, auf Basis des Standes der empirischen Forschung zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Tarifautonomiestärkungsgesetzes im August 2014 nicht eindeutig möglich war und der Mindestlohn damit trotz Unklarheit bezüglich möglicher Risiken eingeführt wurde.
2.3 Mindestlohngesetz
2.3.1 Darstellung des Gesetzes
Das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns, im Folgenden Mindestlohngesetz oder MiLoG, wurde mit dem Artikel 1 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes vom 11. August 2014 erlassen und trat am 16. August 2014 in Kraft.[70]
Anspruchsinhalt und Anwendungsbereich
Mit dem Mindestlohngesetz hat gemäß § 1 Abs. 1 und 2 MiLoG jede/r Arbeitnehmer/in ab dem 01.01.2015 einen Anspruch auf einen Lohn in Höhe von mindestens 8,50 Euro brutto je Zeitstunde.[71] Dies gilt nach § 20 MiLoG für im Inland beschäftigte ArbeitnehmerInnen eines im In- oder Ausland ansässigen Arbeitgebers.[72] Vom persönlichen Anwendungsbereich ausgenommen sind jedoch PraktikantInnen, sofern sie einer der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 – 4 MiLoG aufgeführten Fallgruppe unterliegen. Hierzu zählt beispielsweise ein obligatorisches Praktikum auf Basis einer Ausbildungsordnung oder ein Praktikum, das begleitend zu einem Hochschulstudium oder einer Ausbildung zu absolvieren ist.[73] Ebenso werden Minderjährige ohne erfolgreich beendete Berufsausbildung[74] sowie Auszubildende und Ehrenamtliche nicht von dem Mindestlohngesetz erfasst.[75] Überdies haben nach § 22 Abs. 4 MiLoG Langzeitarbeitslose keinen Anspruch auf den Mindestlohn für die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses.[76] Gemäß § 2 Abs. 1 MiLoG ist die Zahlung des Mindestlohns zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt oder bis zum letzten Bankarbeitstag in dem auf den Monat der Leistungserbringung folgenden Monat fällig.[77] Ferner wertet § 3 MiLoG Vereinbarungen als unwirksam, sofern diese einen niedrigeren Anspruch als den Mindestlohn vorsehen oder zu dessen Beschränkung oder Ausschluss führen.[78]
Mindestlohnkommission
Über die Anpassung der Mindestlohnhöhe entscheidet nach § 4 Abs. 1 MiLoG eine fortbestehende Mindestlohnkommission.[79] Diese setzt sich aus sechs stimmberechtigten Mitgliedern, zwei wissenschaftlichen Vertretern ohne Stimmrecht sowie einem Vorsitzenden zusammen und wird im Fünf-Jahres-Turnus neu berufen.[80] Die sechs stimmberechtigten Mitglieder werden paritätisch auf Vorschlag von Vertretern von Arbeitgeber- sowie Arbeitnehmerorganisationen berufen.[81] Die Mitglieder sind weisungsungebunden und arbeiten ehrenamtlich.[82] Nach § 11 Abs. 1 MiLoG kann die Bundesregierung einen Vorschlag bezüglich der Anpassung der Höhe des Mindestlohns per Rechtsverordnung als verbindlich erklären.[83] Dies hat die Bundesregierung mit der Mindestlohnanpassungsverordnung vom 15.11.2016 getan, sodass der Mindestlohn mit Wirkung zum 01.01.2017 nun erstmals auf 8,84 Euro angestiegen ist.[84]
Haftung des Auftraggebers
Gemäß § 13 MiLoG, der auf die Anwendung des § 14 AEntG hinweist, haftet ein Unternehmer, wenn er ein anderes Unternehmen damit beauftragt, Werk- oder Dienstleistungen zu erbringen, für dessen Pflicht zur Zahlung des Mindestlohns. Dies gilt zusätzlich auch für Nachunternehmer sowie für verleihende Unternehmer, die vom Unternehmer oder einem Nachunternehmer beauftragt werden.[85] Der Unternehmer haftet dabei wie ein „Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.“[86]
Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden
Um die Einhaltung der Gewährung des Mindestlohns nach § 20 MiLoG zu prüfen, ist gemäß § 14 MiLoG die Zollverwaltung als zuständige Behörde vorgesehen.[87] Hierzu hat die Zollverwaltung unterschiedliche Befugnisse. § 15 MiLoG sieht die Anwendung mehrerer Normen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (SchwarzArbG) vor, woraus sich die Befugnis ergibt, Einsicht in Unterlagen zu nehmen. Zudem wird hierdurch eine Mitwirkungspflicht des Unternehmers etabliert.[88] § 16 MiLoG verpflichtet Arbeitgeber zur Anmeldung bei der Zollverwaltung, bevor sie eine Werk- oder Dienstleistung erbringen. Dies gilt für Arbeitgeber, die ihren Sitz im Ausland haben und einen oder mehrere ArbeitnehmerInnen in einem der in § 2a SchwarzArbG festgelegten Wirtschaftsbereich oder –zweig beschäftigen und unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen.[89] Zusätzlich ist eine Versicherung darüber abzugeben, dass der Mindestlohn gezahlt wird.[90] Diese Pflichten gelten ebenso für Entleiher, die von einem Verleiher mit ausländischem Sitz einen oder mehrere ArbeitnehmerInnen entleihen.[91] Nach § 17 MiLoG obliegt den Arbeitgebern, die ArbeitnehmerInnen nach § 8 Abs. 1 SGB IV oder in einer der in § 2a SchwarzArbG genannten Branchen beschäftigen, die Pflicht zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit sowie der Aufbewahrung und Bereithaltung dieser Unterlagen.[92] Diese Obliegenheiten können nach § 17 Abs. 3 und 4 MiLoG per Rechtsverordnung abgeändert werden.[93] Zur Sanktionierung von Verstößen sieht § 19 MiLoG die Möglichkeit vor, Unternehmer von der Zuweisung öffentlicher Ausschreibungen auszuschließen[94] und § 21 MiLoG zählt unter Absatz 1 neun verschiedene Ordnungswidrigkeitstatbestände auf, die Geldbußen von bis zu 500.000 Euro vorsehen.[95]
Evaluation
In § 23 MiLoG ist festgeschrieben, dass die Evaluation des Gesetzes im Jahr 2020 zu erfolgen hat.[96]
Übergangsvorschriften
Das Mindestlohngesetz sieht in § 24 Übergangsregelungen bis längstens 31.12.2017 vor. Demnach gehen abweichende Regelungen eines verbindlich gemachten Tarifvertrages diesem Gesetz vor. Diese abweichenden Regelungen müssen jedoch ab dem 01.01.2017 eine Vergütung in Höhe von mindestens 8,50 Euro vorsehen.[97] Ebenso wurde für ZeitungszustellerInnen eine zeitliche Staffelung festgelegt, sodass der Mindestlohn für diese Berufsgruppe in voller Höhe erst ab dem 01.01.2017 zu zahlen ist.[98]
2.3.2 Rechtsverordnungen
Neben der bereits genannten Mindestlohnanpassungsverordnung, durch die der Mindestlohn zum 01.01.2017 auf 8,84 Euro angehoben wurde, wurden noch weitere Rechtsverordnungen erlassen.
Mit der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) wurden die Pflichten nach den §§ 16 Abs. 1 - 4 und 17 Abs. 1 - 2 MiLoG eingeschränkt und gelten damit nicht mehr für ArbeitnehmerInnen, deren monatliches Entgelt in verstetigter und regelmäßiger Form den Betrag von 2.958 Euro brutto übersteigt.[99] Dies gilt ebenso für ArbeitnehmerInnen, für die der Arbeitgeber nachweisen kann, dass das regelmäßige verstetigte monatliche Entgelt der vergangenen zwölf Monate mehr als 2.000 Euro brutto betrug.[100] Zudem verordnet § 2 MiLoDokV eine Einschränkung der Pflichten nach §§ 16 Abs. 1 - 4 und 17 Abs. 1 - 2 MiLoG, §§ 18 Abs. 1 – 4 und 19 Abs. 1 – 2 AEntG für bestimmte Personengruppen wie beispielsweise Kinder oder Ehegatten, die im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt sind.[101] Weitere Verordnungen, die die Ausgestaltung der Pflichten des MiLoG konkretisieren, sind die Mindestlohnmeldeverordnung (MiLoMeldV) und die Mindestlohnaufzeichnungsverordnung (MiLoAufzV).[102] Mit der Mindestlohngesetzmeldestellenverordnung (MiLoGMeldStellV) wurde die Bundesfinanzdirektion West als zuständige Zollverwaltungsbehörde entsprechend § 16 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S. 1 MiLoG festgeschrieben.[103]
2.3.3 Rechtsprechung
Gerichtsurteile zu Fragen des Mindestlohns gab es auf Basis anderer Rechtsgrundlagen wie das Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz bereits vor der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns. Mittlerweile gibt es einige Urteile zum Mindestlohngesetz auf Ebene verschiedener Instanzen wie auch vom Bundesarbeitsgericht (BAG), über die im Folgenden auszugsweise ein kurzer Überblick gegeben wird.
Das BAG hat sich mit der Frage befasst, welche Zahlungen einen Bestandteil des Mindestlohns darstellen und welche nicht. So wurde mit dem Urteil vom 25.05.2016 entschieden, dass eine Anrechnung von Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld möglich ist, sofern diese Leistungen eine Vergütung der regulären Arbeitsleistung darstellen.[104] Mit dem Urteil vom 29.06.2016 hat das BAG zudem festgelegt, dass auch für Bereitschaftszeiten der Mindestlohn zu zahlen ist.[105] Zur Frage, ob die Ausnahme von ZeitungszustellerInnen nach § 24 Abs. 2 MiLoG wirksam ist, hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen mit dem Urteil vom 27.04.2016 entschieden, dass diese Abweichung vom Mindestlohn nach § 1 Abs. 2 S. 1 MiLoG mit dem Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) vereinbar ist.[106] Zur Frage des Personenkreises, der einen Anspruch auf den Mindestlohn hat, hat das LAG Schleswig-Holstein geurteilt, dass Menschen mit einer Behinderung, die in einem arbeitnehmerähnlichen Beschäftigungsverhältnis in einer Werkstätte für behinderte Menschen tätig sind, keinen Anspruch auf den Mindestlohn haben.[107] Ebenso wird ein Anspruch von Strafgefangenen[108] bzw. Sicherungsverwahrten[109] auf Zahlung des Mindestlohns abgelehnt.
Die Betrachtung der Rechtsprechung zum Mindestlohngesetz zeigt, dass es bisher noch wenig höchstrichterliche Entscheidungen gibt. Daher bleibt abzuwarten, wie das Bundesarbeitsgericht bei streitigen Fragen in der Zukunft entscheiden wird.
2.4 Diskussion nach der Einführung
2.4.1 Meinungen
Seit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns sind nun schon mehr als zwei Jahre vergangen, und damit stellt sich die Frage, wie sich die Diskussion verändert hat und welche Meinungen es zum gesetzlichen Mindestlohn gibt.
Der DGB als Fürsprecher des Mindestlohns bewertet diesen auch nach seiner Einführung positiv und führt an, dass sich die prognostizierten positiven Effekte verwirklicht und demgegenüber die negativen Befürchtungen nicht bewahrheitet haben.[110] Insgesamt profitieren demnach 3,6 Millionen Beschäftigte vom Mindestlohn und Arbeitsplätze wurden nicht gefährdet.[111] Auch die Arbeitsmarktdaten zeigen aus Sicht des DGB, dass der Arbeitsmarkt weiterhin robust sei.[112]
Ebenso bewertet die IG Bau den Mindestlohn als einen Erfolg, da „geringfügig Beschäftigte, Un- und Angelernte sowie AufstockerInnen“[113] von der Lohnuntergrenze profitieren. Überdies hat der Mindestlohn im Jahr 2015 nicht zu einem Anstieg der Arbeitslosigkeit geführt, vielmehr hat die Beschäftigung zugenommen.[114] Zudem hat er die Kaufkraft gestärkt und damit die Binnennachfrage positiv beeinflusst.[115] Die IG Bau relativiert diese Einschätzungen jedoch dahingehend, dass es für „eine endgültige Bilanz […] zu früh [sei].“[116]
Die SPD bewertet den Mindestlohn ein Jahr nach seiner Einführung positiv. Dieser habe zu mehr Gerechtigkeit geführt, indem die Löhne von Geringqualifizierten, Frauen und vor allem ostdeutschen Beschäftigten angestiegen sind.[117] Zudem seien die „Horror-Szenarien“[118], wie sie von einigen Mindestlohngegnern dargestellt worden sind, nicht eingetreten, da es nicht zu einem Verlust von Arbeitsplätzen, sondern sogar zu einem Anstieg von Beschäftigung gekommen sei.[119]
Woratschka zog nach 100 Tagen das Fazit, dass sich die von vielen Wirtschaftsexperten geäußerten Befürchtungen, wie die Aussage von Sinn, dass 900.000 Beschäftigungsverhältnisse bedroht seien oder von Arbeitgebern und Wirtschaftsverbänden, dass in Ostdeutschland Arbeitsplätze verloren gehen, die Konjunktur geschwächt und die Verbraucherpreise ansteigen würden, nicht eingetreten sind.[120]
Diese positive Sicht auf die Einführung des Mindestlohns wird aber nicht von allen geteilt. Wie bereits vor der Einführung äußern sich auch nach der Einführung überwiegend Arbeitgeberverbände und Wirtschaftsvertreter kritisch zum Mindestlohn. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände kritisiert, dass der Mindestlohn in die Tarifautonomie eingreife und der Staat damit das Lohngefüge beeinflusse.[121] Zudem könne aus der aktuell positiven Arbeitsmarktlage nicht geschlossen werden, dass der Mindestlohn keine negativen Auswirkungen habe, hierfür sei es noch zu früh, eine Aussage treffen zu können.[122] Der BDA kritisiert weiterhin, dass das Mindestlohngesetz zu Rechtsunsicherheit geführt und den bürokratischen Aufwand erhöht habe, sodass eine Überarbeitung des Gesetzes erforderlich sei.[123] Ebenso bemängelt die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft (vbw), dass der Mindestlohn Rechtsunsicherheit und Bürokratie verursacht haben.[124] Zudem werden die genauen Effekte des Mindestlohns auf den Arbeitsmarkt durch die gute wirtschaftliche Situation überschattet und spätestens bei einem wirtschaftlichen Abschwung erkennbar.[125]
Auch Knabe et al. konstatieren, dass die aktuellen positiven Arbeitsmarktdaten keinen Beweis für fehlende negative Wirkungen des Mindestlohns darstellen. Vielmehr sind sie der Meinung, dass die gute Konjunktur potentielle negative Folgen des Mindestlohns verdecken.[126] Dabei verdeutlichen sie auch, dass sich ihre im Jahr 2014 geäußerte Befürchtung bezüglich des Verlustes von hunderttausenden von Arbeitsplätzen nicht auf eine kurz- sondern eine langfristige Perspektive bezogen hätte, sodass sich die Auswirkungen des Mindestlohns erst mit zeitlicher Verzögerung zeigen werden.[127]
Der Arbeitgeberverband Gesamtmetall moniert die inhaltliche Umsetzung des Mindestlohngesetzes wie die Auftraggeberhaftung, den damit verbundenen Bürokratieaufwand sowie auch die Regelungen für Praktika, Arbeitszeitkonten und tarifliche Ausschlussfristen.[128]
Der Sachverständigenrat stellt in seinem Jahresgutachten 2015/16 fest, dass bisher keine negativen Folgen für die Gesamtwirtschaft festzustellen sind. Dies führt er auf die gute Lage des Arbeitsmarktes sowie die hohe Arbeitsnachfrage zurück.[129] Er schätzt die Aussagekraft der bisherigen Daten jedoch als begrenzt ein und geht davon aus, dass mit den „ersten vorläufigen wissenschaftlich belastbaren Evaluationsergebnissen […] frühestens in ein bis zwei Jahren zu rechnen [sei].“[130] Auch in seinem Jahresgutachten 2016/17 hält er fest, dass die „sehr positive Arbeitsmarktentwicklung nicht zu der Schlussfolgerung verleiten [sollte], es gebe keine Beschäftigungseffekte des Mindestlohns.“[131] Vielmehr stehe der Mindestlohn der Schaffung von Arbeitsplätzen für weniger produktive Menschen im Weg.[132] Sinn ergänzt dies derart, dass er in Anbetracht der zunehmenden Flüchtlingszahlen die Notwendigkeit sehe, den Mindestlohn zu senken, um damit mehr Beschäftigungsmöglichkeiten für Geringqualifizierte zu schaffen. Dabei kritisiert er, dass die Bundesregierung außer Acht lasse, dass die aktuelle wirtschaftliche Situation die negativen Wirkungen des Mindestlohns bremse.[133]
Diese Gegenüberstellung zeigt, dass es keine einstimmige Meinung zur Bewertung des Mindestlohns gibt. Während die Befürworter die positiven Effekte herausstellen, zeigen die Kritiker auf, dass die aktuelle positive wirtschaftliche Situation, in der sich Deutschland befindet, mögliche negative Effekte des Mindestlohns überlagert und Aussagen erst mit einiger zeitlicher Verzögerung möglich sein werden. Inwiefern empirische Daten zu den Auswirkungen des Mindestlohns vorliegen und welche Aussagen diese machen, wird im nächsten Abschnitt dargestellt.
2.4.2 Stand der empirischen Forschung
In den letzten drei Jahren wurden mehrere Untersuchungen zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns durchgeführt. Daraus ergibt sich die Frage, welche Befunde zum aktuellen Zeitpunkt vorliegen.
Wojciechowski und Wollmershäuser befragten bereits im November 2014 6.300 Unternehmen zu ihren Reaktionen auf den Mindestlohn und bekamen als Antwort, dass die Unternehmen, die von dem Mindestlohn betroffen sein würden, bereits vor dem Inkrafttreten einschätzen konnten, wie sie reagieren würden. 43 % der Unternehmen sagten aus, dass keine Maßnahmen vorgesehen waren. Im Dienstleistungssektor planten 31 % die Preise zu erhöhen, während 16 % der Dienstleister einen Stellenabbau beabsichtigten.[134]
In einer der ersten Untersuchungen nach der Einführung kommen vom Berge et al. zu der Feststellung, dass von 2014 auf 2015 die Anzahl der „ausschließlich geringfügig Beschäftigten“[135] gesunken ist. Der Rückgang beläuft sich dabei auf ca. 94.000 Minijobs.[136] Etwas mehr als 50 % dieser Stellen wurden in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse umgewandelt. Daneben verließ ein anderer Teil den Arbeitsmarkt oder wird von der Statistik nicht mehr erfasst, sodass eher weniger Beschäftigte arbeitslos geworden sind.[137] Auch Amlinger, Bispinck und Schulten teilen diese Beobachtung. Sie stellen fest, dass sich die prognostizierten negativen Beschäftigungseffekte nicht bewahrheitet haben und stattdessen nur ein Rückgang von Minijobs zu beobachten ist, von denen wiederum ein großer Anteil in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse geändert worden ist. Demgegenüber haben sich die Löhne in den unteren Lohnklassen deutlich verbessert.[138] Möller führt zusätzlich an, dass zwar keine negativen Effekte auf den Arbeitsmarkt oder die Konjunktur eingetreten sind, sich jedoch auch die Zahl der Aufstocker kaum verändert hat.[139] Und da sich die Zahl der Aufstocker nicht verringert hat, vertreten Lesch und Schröder die Ansicht, dass sich der Mindestlohn nicht als effektives Mittel zur Bekämpfung von Armut bestätigt habe.[140]
Demgegenüber sieht Groll den Umstand, dass nur die Hälfte der verlorengegangenen Minijobs in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung übergegangen ist, als Indiz dafür, dass der Mindestlohn aus gesamtwirtschaftlicher Perspektive zu Verlusten der Beschäftigung führt.[141] In ihrer Untersuchung kommen Bossler und Gerner zu der Erkenntnis, dass der Beschäftigungsrückgang bezogen auf die Gesamtbeschäftigung lediglich 0,18 % ausmacht, wobei dieser Effekt vor allem auf die Zurückhaltung bei Neueinstellungen basiert. Hochrechnungen zufolge hätten demnach ohne den gesetzlichen Mindestlohn 60.000 weitere Stellen geschaffen werden können, wobei sich diese Zahl auf Minijobs und sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bezieht.[142] Aus den Daten des IAB-Betriebspanels schlussfolgern vom Berge, Bossler und Möller, dass der Mindestlohn lediglich zu einem „moderaten negativen Beschäftigungseffekt [geführt hat], der hauptsächlich auf eine Zurückhaltung in den Einstellungen und kaum auf Entlassungen von betroffenen Betrieben zurückzuführen ist.“[143]
Bosch stellt fest, dass die Löhne im Niedriglohnbereich deutlich erhöht wurden und zeitgleich der befürchtete Abbau von Beschäftigungsverhältnissen nicht eingetreten ist. Vielmehr hat die Beschäftigung primär bei den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen sogar zugenommen.[144]
Bellmann et al. untersuchten anhand der Daten des IAB-Betriebspanels die Auswirkungen des Mindestlohns in Sachsen und weiteren ostdeutschen Bundesländern. Dieser Untersuchung nach waren in Sachsen etwa 31 % und in den anderen ostdeutschen Bundesländern 21 % der Unternehmen derart betroffen, dass sie im dritten Quartal 2014 Beschäftigte mit einem Lohn von unter 8,50 Euro bezahlten. Durch den Mindestlohn mussten diese Unternehmen die Löhne anheben, sodass sich ein positiver Effekt auf die Entlohnung ergeben hat. Überdies konnte in Sachsen kein signifikanter Beschäftigungseffekt festgestellt werden. In den anderen ostdeutschen Bundesländern wurde demgegenüber ein negativer Effekt ausgemacht.[145] Bellmann et al. kommen insgesamt zu dem Ergebnis, dass sich der Mindestlohn bezogen auf Deutschland nicht negativ auf die Beschäftigung ausgewirkt hat.[146] Auch Garloff zieht aus dem bisherigen Stand der empirischen Forschung den Schluss, dass der Mindestlohn nicht die Gesamtbeschäftigung negativ beeinflusst oder unter der von ihm untersuchten Zielgruppe der 30 bis 54 Jährigen mehr Arbeitslosigkeit hervorgerufen hat.[147]
Gürtzgen et al. untersuchten einen anderen Aspekt des Mindestlohns und fragten, wie sich die Anforderungen an die BewerberInnen und die Besetzung von Stellen verändert hat. Hierbei kommen sie zu der Feststellung, dass sich infolge der Einführung des Mindestlohns die Anforderungen an die Bewerbenden im Niedriglohnbereich erhöht haben. Damit einhergehend ist die Suche und Besetzung von Stellen schwieriger geworden und erfordert mehr Zeit.[148]
Die Industrie- und Handelskammer (IHK) Erfurt hat ein Jahr nach der Einführung 358 Unternehmen aus ihrem Bezirk zum Mindestlohn befragt. Demnach beklagen 62 % der Unternehmen den Bürokratieaufwand und die angestiegenen Personalkosten. 32 % der Unternehmen haben mit einem Abbau von Arbeitsplätzen oder der Senkung des Arbeitsvolumens reagiert.[149] Aufgrund der geringen Anzahl an Unternehmen und deren regionale Begrenzung ist die Aussagekraft jedoch als begrenzt einzuschätzen.
Auch wenn die Mindestlohnkommission, die zum Zeitpunkt der Erhöhung des Mindestlohns im Juni 2016 zu der Feststellung kam, dass zum entsprechenden Zeitpunkt noch wenig aussagekräftige Daten zu den genauen Wirkungszusammenhängen vorlagen[150] und Bossler der Auffassung ist, dass es zum aktuellen Zeitpunkt noch schwierig ist, die langfristigen Wirkungen des Mindestlohns einschätzen zu können,[151] kann Folgendes festgehalten werden: Die Einführung des Mindestlohns hat nicht zu einem massenhaften Verlust von Arbeitsplätzen in Deutschland geführt. Vielmehr hat er die Löhne der unteren Einkommensschichten erhöht, ohne dass bisher flächendeckende negative Effekte ersichtlich sind. Andererseits wurde der Mindestlohn erst vor etwas mehr als zwei Jahren eingeführt und empirische Studien liegen noch nicht in aussagekräftiger Form vor. Damit bleibt es abzuwarten, welche Effekte der Mindestlohn langfristig verursachen wird, beispielsweise dann, wenn die wirtschaftliche Situation im Vergleich zum aktuellen Stand negativer zu bewerten sein wird.
2.5 Kritische Reflexion
Mit dem Mindestlohngesetz und der damit festgelegten gesetzlichen Lohnuntergrenze hat der Gesetzgeber erstmals festgeschrieben, dass ein Stundenlohn die Höhe von 8,50 Euro je Zeitstunde nicht mehr unterschritten werden darf. Die Einführung wurde dabei durch eine kontroverse gesellschaftliche Diskussion begleitet, bei der sich Befürworter und Gegner gegenüberstanden. Hierbei wurden Befürchtungen geäußert, dass sich ein Mindestlohn negativ auf die Beschäftigung sowie die Chancen Geringqualifizierter auswirken könnte. Erste empirische Untersuchungen sowie die Arbeitsmarktdaten zeigen, dass die negativen Befürchtungen nicht eingetreten sind. Zwar ist die Anzahl der Minijobs zum Jahreswechsel 2014/15 zurückgegangen, jedoch wurde ein großer Teil hiervon in sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse umgewandelt.
Auch wenn sich bisher noch keine negativen Effekte realisiert haben, kann dies jedoch noch nicht dahingehend gewertet werden, dass der Mindestlohn in Deutschland keine negativen Effekte hat. Hierfür spricht, dass der Mindestlohn erst vor zwei Jahren eingeführt worden ist. Zudem befindet sich Deutschland während der Einführung wie auch aktuell in einer guten wirtschaftlichen Lage. Ferner ist es durchaus denkbar, dass sich solche Eingriffe erst langfristig bemerkbar machen. Erst die empirische Forschung der nächsten Jahre wird valide Erkenntnisse darüber liefern können, welche positiven wie auch negativen Effekte der Mindestlohn in Deutschland hervorgerufen hat.
3 Das bayrische Handwerk
3.1 Allgemeiner Überblick
Das Handwerk ist ein Wirtschaftsbereich, der über eine jahrhundertelange Tradition und Geschichte verfügt. So fand das Handwerk in Altbayern beispielsweise bereits ab dem achten Jahrhundert seinen Ursprung.[152] Zu den ersten Handwerksberufen gehörten dabei die „Metzger, Bäcker, Brauer, Müller, Schmiede, Zimmerer und Schreiner.“[153] Im Mittelalter stellten das Lebensmittelhandwerk (Brauer, Bäcker, Metzger), das Bekleidungshandwerk (Schuster, Schneider, Weber), das lederverarbeitende Gewerbe (Gerber, Sattler, Kürschner), das holzverarbeitende Handwerk (Drechsler, Schreiner) und das metallverarbeitende Handwerk (Schmiede) die zentralen Handwerksgruppen dar.[154] Über die Jahrhunderte hinweg unterlag das Handwerk allerdings Prozessen der Veränderung und Anpassung an ökonomische und gesellschaftliche Anforderungen, sodass einige Handwerksberufe verschwanden und andere wiederum neu entstanden.[155]
Auch die Organisation des Handwerks hat sich im Laufe der Jahrhunderte verändert. In Bayern organisierten sich die Handwerksbetriebe mit Beginn des 14. Jahrhunderts durch die Bildung von Zünften.[156] Infolge der zunehmenden Bildung von handwerklichen Produktionsstätten und Fabriken, sowie der 1869 eingeführten Gewerbefreiheit, wurden die Zünfte jedoch aufgelöst[157] und durch Innungen ersetzt.[158] In Bayern gibt es derzeit 755 Innungen.[159] Überdies gibt es 47 Landesfachverbände wie beispielsweise den Landesinnungsverband für das bayerische Augenoptikerhandwerk, für das Bäckerhandwerk, für das Elektrohandwerk, für die Büchsenmacher-Innung Süddeutschland oder für die Boot- und Schiffbauer-Innung.[160]
Als weitere Handwerksorganisationen, die auch noch heute von großer Bedeutung sind, wurden im Jahr 1899 acht Handwerkskammern in Bayern gegründet, die mittlerweile auf sechs reduziert wurden.[161] Mit Ausnahme der Bezirke Niederbayern/Oberpfalz, die eine gemeinsame Handwerkskammer führen, haben die Bezirke Schwaben, Mittelfranken, Oberfranken, Unterfranken und München/Oberbayern eigene Handwerkskammern.[162]
Während der Bayerische Handwerkstag (BHT) die Spitzenorganisation des Handwerks in Bayern darstellt,[163] ist dies auf der Bundesebene der Zentralverband des Deutschen Handwerks.[164] Dieser vertritt deutschlandweit eine Million Handwerksbetriebe, 53 Handwerkskammern und 48 Fachverbände. Zudem vertritt er das Handwerk auf Europaebene und ist dort Mitglied der Europäischen Union des Handwerks und der Klein- und Mittelbetriebe (UEAPME).[165]
Die Bedeutung des Handwerks zeigt sich ferner in den absoluten Zahlen. So waren zum 31.12.2015 in der Bundesrepublik Deutschland 1.003.994 Betriebe in der Handwerksrolle eingetragen. Diese bildeten 364.363 Auszubildende aus. In den 589.000 selbständigen zulassungspflichtigen und -freien Handwerksbetrieben, die sozialversicherungspflichtige Beschäftigte hatten, waren etwas mehr als fünf Millionen Personen angestellt.[166]
Tabelle 2: Daten zum Handwerk[167]
In Bayern waren 202.254 Betriebe in die Handwerksrolle eingetragen, die wiederum 70.678 Lehrlinge ausbildeten.[168] Von den 202.254 Betrieben waren 108.500 der Anlage A und B1 der HWO zuzuordnen, die zusammen 911.000 Personen beschäftigten.[169]
3.2 Handwerksberufe
Das Handwerk ist ein Oberbegriff für eine Vielzahl von handwerklichen Berufen. Beispiele hierfür sind neben den im vorangegangenen Abschnitt genannten der Dachdecker, Schornsteinfeger, Friseur, Schuhmacher, Goldschmied, Gebäudereiniger, Bodenleger, Kosmetiker, Raumausstatter, Keramiker, Brunnenbauer und Orthopädietechniker.[170] Insgesamt werden aktuell 147 Handwerksberufe unterschieden, die in der Handwerksordnung (HWO) in zulassungspflichtige und zulassungsfreie Handwerke sowie handwerksähnliche Gewerbe unterteilt werden.[171]
Die zulassungspflichtigen Handwerksberufe umfassen 41 Berufe und werden in der Anlage A der HWO aufgelistet.[172] Tabelle 3 zeigt die verschiedenen Handwerksberufe der Anlage A. Diese Berufe können nach § 1 Abs. 2 HWO nicht ohne weiteres betrieben werden, sondern setzen nach § 7 HWO das Vorliegen bestimmter Qualifikationen voraus.[173]
Tabelle 3: Anlage A der Handwerksordnung[174]
Neben den zulassungspflichtigen Handwerken zählt die Anlage B die zulassungsfreien Handwerksberufe (B1) und die handwerksähnlichen Gewerbe (B2) nach § 18 Abs. 2 HWO auf.[175] Tabelle 4 zeigt einen Ausschnitt aus den 52 zulassungsfreien und den 54 handwerksähnlichen Berufen.
Tabelle 4: Auszug aus der Anlage B der Handwerksordnung[176]
Von den insgesamt 202.254 bayerischen Betrieben, die zum 31.12.2015 in der Handwerksrolle eingetragen waren, gehörten 113.517 Unternehmen zum zulassungspflichtigen und 49.287 zum zulassungsfreien Handwerk. 39.450 Betriebe waren handwerksähnliche Gewerbe.[177]
Diese Handwerksberufe können ferner auch in verschiedene Handwerksgruppen eingeteilt werden, sodass sich die 202.254 Betriebe folgendermaßen kategorisieren lassen:
Tabelle 5: Betriebe nach Handwerksgruppen[178]
Aus dieser Darstellung zeigt sich, dass das Handwerk mit seinen 147 aufgeführten Handwerksberufen sehr vielseitig ist und damit nicht als homogener Wirtschaftszweig bezeichnet werden kann. Dies wird auch darin ersichtlich, dass es im Handwerk eine Vielzahl von Verbänden gibt, die die Interessen der einzelnen Handwerksberufe vertreten und für diese auch Tarifverträge aushandeln. Dies wird in den nachfolgenden beiden Kapiteln weiter dargestellt.
3.3 Tarifliche Koalitionen
Im Handwerk stehen sich bei der Durchsetzung von Interessen, wie die Einflussnahme auf politische Prozesse und Entscheidungen, aber auch bei der Verhandlung der Arbeitsbedingungen durch das Aushandeln von Tarifverträgen, verschiedene Koalitionen gegenüber.
Auf der Seite der Arbeitnehmer stehen die Gewerkschaften, die sich dafür einsetzen, die Arbeitsbedingungen ihrer Mitglieder zu verbessern.[179] Dies sind, wie bereits dargestellt, unter anderem die IG Bau, ver.di, IG Metall, der DGB und die NGG.
Demgegenüber steht auf Seiten der Arbeitgeber eine Vielzahl an Interessenverbänden, die zum Teil auf der Landesebene agieren, aber auch zusammengeschlossen auf der Bundesebene Einfluss ausüben. Auf der Landesebene sind dies beispielsweise der Fachverband Schreinerhandwerk Bayern, der Fachverband Metall Bayern, der Landesinnungsverband (LIV) für das Bayerische Elektrohandwerk, der LIV des Bayerischen Maler- und Lackiererhandwerks, der LIV des Bayerischen Dachdeckerhandwerks, der LIV des bayerischen Friseurhandwerks, der LIV für das bayerische Bäckerhandwerk oder auch die Landesinnung des bayerischen Vulkaniseur- und Reifenmechanikerhandwerks.[180]
Auf der Bundesebene sind dies unter anderem der Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks, der Bundesverband Deutscher Steinmetze und der Bundesinnungsverband des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks, der Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks, der Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks, der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes, der Hauptverband der Deutschen Bauindustrie, der Bundesverband Gerüstbau und die Bundesinnung für das Gerüstbauerhandwerk oder der Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks.[181]
Diese Auflistung zeigt, dass sich das Handwerk in Bayern durch eine sehr komplexe Struktur von Interessenvertretungen auszeichnet, die sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene Tarifverträge aushandeln. Auf Bundesebene haben zudem in den letzten Jahren die Handwerksverbände und Gewerkschaften Mindestlöhne für einzelne Branchen vereinbart, die im nächsten Abschnitt näher veranschaulicht werden.
3.4 Branchenmindestlöhne
Im bayerischen Handwerk gab es bereits vor der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns tarifliche Mindestlöhne auf Landes- und Bundesebene. Auf Landesebene wurden über die letzten Jahre in einzelnen Tarifverträgen Lohnuntergrenzen und damit Mindestlöhne festgelegt. Diese galten jedoch nicht flächendeckend, sondern nur zwischen den Tarifvertragsparteien und deren Mitgliedern.
Auch auf der Bundesebene wurden in einzelnen Branchen Tarifverträge abgeschlossen, die wiederum auf Basis des AEntG, AÜG oder des TVG von der Bundesregierung für allgemeinverbindlich deklariert worden sind.[182] Hiervon sind derzeit 16 Branchen betroffen.[183] Tabelle 6 zeigt zusammenfassend, für welche Gewerbe im bayerischen Handwerk Branchenmindestlöhne gelten und wie hoch diese mit Stand zum 01.01.2017 sind.
Tabelle 6: Tarifliche Mindestlöhne im Handwerk[184]
Damit lässt sich festhalten, dass in Deutschland und Bayern bereits vor der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns für einzelne Handwerksberufe ein Branchenmindestlohn gegolten hatte und auch noch gilt. Durch den gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro wurde zudem für alle anderen Handwerksbereiche, die weder von den Branchenmindestlöhnen noch von anderen tarifvertraglichen Regelungen betroffen waren, eine gesetzliche Lohnuntergrenze geschaffen. Mit der Erhöhung des Mindestlohns auf 8,84 Euro übersteigt dieser nun auch die Branchenmindestlöhne in der Fleischwirtschaft, im Friseurhandwerk und bei den Wäschereidienstleistungen, während die Branchenmindestlöhne in den anderen Handwerksbereichen weiterhin um einiges höher liegen als der gesetzliche Mindestlohn.
- Quote paper
- Daniel Verdecchia (Author), 2017, Der Mindestlohn und das bayerische Handwerk. Auswirkungen und Bewertung des MiLoG, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/371947
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