Die englische Sprache definiert das Wort „Wohnen" mit „to live" also „leben" und ist damit unmittelbar mit menschlicher Existenz verbunden. ,,Wohnen" heißt auch, bleiben zu können. ,,Wohnen" definiert auch ein Grundbedürfnis nach Schutz und Hülle, nach einem Zuhause als einem sicheren Ort des Rückzugs und der Ruhe. Wohnen meint aber auch ein „Dach über dem Kopf zu haben" und wird oftmals auch definiert mit „mein Zuhause". So unterschiedlich die Beschreibungen und Definitionen zu dem Begriff „Wohnen" auch sind, gleich ist jedoch der Umstand, dass Wohnen ein menschliches Grundbedürfnis für alle Menschen - unabhängig mit oder ohne Beeinträchtigung - darstellt.
Primäres Ziel im Rahmen des Dö. Chancengleichheitsgesetzes 2008 soll sein, Menschen mit Beeinträchtigungen, speziell junge Erwachsene, ein möglichstlanges selbstbestimmtes und selbstständiges Leben bzw. Wohnen zu ermöglichen.
Die Autorin dieser Publikation gibt einen allgemeinen Überblick über die IST-Situation im Bereich der vorhandenen Wohnformen im Rahmen des Dö. Chancengleichheitsgesetzes 2008. Ihre Darstellung fußt auf einer Literaturanalyse sowie auf einer empirischen Untersuchung [qualitativ). Ihre Expertenauswahl konzentriert sich dabei auf unterschiedliche Zielgruppen wie z.B. beeinträchtigte Personen, Angehörige, Verwaltungsmitarbeiter, Trägerorganisation etc. Basierend auf den erhobenen Ergebnissen und deren Auswertungen leitet die Autorin Handlungsempfehlungen für Wohnformen für junge Erwachsene mit körperlichen, geistigen und/oder mehrfachen Beeinträchtigungen ab.
Aus dem Inhalt:
- Beeinträchtigung;
- Behinderung;
- Unterstützungsmodelle;
- Handlungsempfehlungen;
- Wohnmodelle
1.2 Ziele und Forschungsfragen
2 Einführung in das Thema der Beeinträchtigungen
2.1 Historische Entwicklung des Begriffes der Behinderung
2.2 Definitionen von Beeinträchtigungen
2.3 Formen und Arten von Beeinträchtigungen
2.3.2 Geistige Beeinträchtigung
2.3.3 Mehrfache Beeinträchtigungen
3.1 UN-Behindertenkonvention 2008
3.2 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz 2005
3.3 Oö. Chancengleichheitsgesetz 2008
3.4 Mitwirkungsformen des Oö. ChG 2008
4 Wohnformen für Menschen mit Beeinträchtigungen
4.3 Leistungsbeschreibung „Wohnen“ gemäß Oö. ChG 2008
4.3.1 Zielgruppe des Angebotes „Wohnen“
4.3.2 Vorhandene Leitprinzipien im Bereich „Wohnen“
4.4 Wohnformen in Oberösterreich
4.4.1 Wohnen vollbetreut
4.4.2 Wohnen teilbetreut
4.4.3 Kurzzeitwohnen
4.4.4 Wohnoffensive
5 Betreuungs- und Unterstützungsleistungen
5.1 Mobile Dienste
5.1.1 Mobile Betreuung und Hilfe
5.1.2 Persönliche Assistenz
5.2 Ergänzende Unterstützungssysteme
5.2.1 Ehrenamtlichkeit
5.2.2 Empowerment-Center
5.3 Die 24-Stunden-Betreuung
6 Finanzstruktur von Wohnformen und Unterstützungsleistungen
6.1 Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung
6.1.1 Kostenbeitrag im Bereich „Wohnen“
6.1.2 Kostenbeitrag im Bereich „Mobile Dienste“
6.2 Arten von finanziellen Sozialleistungen
6.2.1 Pflegegeld
6.2.2 Familienbeihilfe
6.2.3 Bedarfsorientierte Mindestsicherung
7 Best-Practice-Beispiele anderer Länder
7.1 Personengebundenes Budget in den Niederlanden
7.2 Lebensweltorientierte Integrative Wohngemeinschaften Reutlingen
8 Empirische Erhebung
8.1 Vorgehensweise
8.2 Darstellung der Forschungsmethode
8.2.1 Leitfadeninterview
8.2.2 Erstellung des Interviewleitfadens
8.2.3 Untersuchungsdimensionen
8.3 Auswahl und Beschreibung der Experten
8.4 Durchführung der Interviews
8.5 Datenerfassung
8.6 Auswertungsmethode der qualitativen Interviews
8.6.1 Qualitative Inhaltsanalyse nach Mayring
8.6.2 Zusammenfassung und Kategorienbildung
9 Ergebnisse der empirischen Erhebung
9.1 Allgemeines
9.2 Überblick zum Thema „Beeinträchtigungen“
9.3 Derzeitige Wohnsituation
9.4 Wohnangebote
9.5 Unterstützungssysteme
9.6 Künftige Wohnformen
9.7 Zusätzliche Anforderungen
9.8 Abschließende wichtige Impulse der Interviewpartner
9.9 Vergleich der Ergebnisse: Unterschiede und wichtige Aspekte
10 Zusammenfassung und Empfehlungen
10.1 Beantwortung der Forschungsfragen
10.2 Handlungsempfehlungen
11 Resümee
Literaturverzeichnis
Anhang
Anmerkung
Leider lässt die deutsche Sprache geschlechtsneutrale Bezeichnungen nicht in allen Fällen zu. Um eine bessere Lesbarkeit des vollständigen Textes zu gewährleisten, wird in dieser Arbeit ausschließlich die männliche Schreibform verwendet. Sie steht selbstverständlich stellvertretend ebenso für die weibliche Form.
Danksagung
Besonderer Dank gebührt meinen sechs Interviewpartnern. Danke, dass ihr mir eure Zeit für die Interviews zur Verfügung gestellt und spannende Inputs geliefert habt. Ohne euch alle und euer Engagement wäre der empirische Teil meiner Arbeit nicht zustande gekommen. Ganz speziell danke ich euch - Johannes Schwabegger, Dominic Haberl und Anja Katteneder.
Bei Frau Mag.a Hackl möchte ich mich dafür bedanken, dass sie mir das Thema dieser Arbeit ermöglichte und zur Verfügung stellte. Danke für deine Unterstützung.
Ganz herzlich möchte ich mich bei meiner Erstbegutacherin Frau FH-Prof.in Dr.in Renate Kränzl-Nagl bedanken, die mir während der Verfassung meiner Masterarbeit, durch ihre kompetente und professionelle Betreuung, hilfreich zur Seite stand.
Roland – ein Dank ist hier viel zu wenig. Danke, für deine Zeit und vor allem für deine Geduld.
Petra – danke, dass du mir nicht nur mit Rat und Tat hilfreich zur Seite gestanden bist.
Jonas und Andrea, Danke für eure überaus nette Hilfe. Anita, Christina – euch danke ich für eure motivierende Unterstützung und wertvolle Hilfe, die ihr mir ohne Einschränkung während unseres gemeinsamen Studiums zur Verfügung gestellt habt.
Kurzfassung
In dieser Masterarbeit richtet sich der Fokus auf die Zielgruppe „junge Erwachsene mit körperlichen, geistigen und/oder mehrfachen Beeinträchtigungen im Alter zwischen 18 bis ca. 30 Jahren“, um mögliche künftige Optionen für diese Zielgruppe, im Bereich Wohnen aufzuzeigen. Im theoretischen Teil wird ein Überblick über die Entstehungsgeschichte der Beeinträchtigung, die verschiedenen Definitionen sowie ihre Unterscheidungen gegeben. Formen der vorhandenen Wohn- und Unterstützungsmodelle werden beschrieben und mögliche Best-Practice-Wohnmodelle anderer Länder als Anregung herangezogen. Um die Sichtweisen von Betroffenen und Experten in der Sache selbst (junge Erwachsene mit Beeinträchtigungen) sowie weiterer Experten (Angehörige, Behörde und Trägereinrichtung) darstellen zu können, wird eine empirische Erhebung durchgeführt. Die Perspektive der ausgewählten Experten wird mittels Befragung in Form eines Leitfadeninterviews erhoben. In Summe wurde eine Gruppe von sechs Interviewpartnern definiert. Die erhaltenen Sichtweisen werden sodann miteinander verglichen und eventuelle Gemeinsamkeiten, Abweichungen, Ansätze und Verbesserungsmöglichkeiten im empirischen Teil dieser Arbeit dargestellt. Aus diesen Ergebnissen werden Handlungsempfehlungen für die Behörde erarbeitet, die im Bereich „Wohnen für junge Erwachsene mit körperlich, geistig und/oder mehrfachen Beeinträchtigungen im Alter zwischen 18 und ca. 30 Jahren“ künftig herangezogen werden könnten.
Executive Summary
This master’s thesis focuses on young people between the ages of 18 and 30 with a physical, mental and / or multiple impairment and deals with future options concerning their living space. The theoretical part is an overview of the various definitions and manifestations of impairment. Forms of existing housing and support models are described. Best-Practice-examples are given and compared with the existing ones in Upper Austria. The point of view of a person who suffers from impairment at a young age is shown, with an emphasis on future independent living. Six experts were selected and were part of a guided interview. Similarities, differences, deviations, solutions and improvements were examined and compared in the empirical part of this work. Based on these results, recommendations are made for local authorities which could be implemented in the area of "housing for young adults between the ages of 18 and 30 with a physical, mental and/or multiple impairments”.
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Faktoren, die den Schweregrad der Beeinträchtigung ausmachen
Abbildung 2: Normalverteilung der Intelligenz und Standardabweichungen
Abbildung 3: Bedürfnispyramide nach Maslow
Abbildung 4: Beschreibung der Experten
1Einleitung
„Wohnst du noch oder lebst du schon“? fragt die Werbung.
„Wohnen“ ist kein Ort, sondern beschreibt ein Gefühl und ist dort, wo dein Herz zu Hause ist, sagen die Einen. „Wohnen“ beschreibt den Zustand, ein ständiges Zuhause zu haben und steht in Verbindung mit einem Ort, sagen die Anderen.
„Wohnen“ ist dort, wo sich der Mensch zuhause fühlt und ist vergleichbar mit einem Anker. Die Ankerfunktion ist dabei unabhängig, ob das Zuhause dauerhaft oder nur zeitweise besteht, ob es an einen festen Ort gebunden oder ein mobiles Zuhause darstellt, ob es einem gehört oder ob es gemietet ist. Es wird mit dem Zuhause ein sicherer Hafen aufgesucht, und der Mensch geht sozusagen dort vor Anker. Das Zuhause ist somit ein Fixpunkt im Sinne eines sicheren Zentrums, wo alle Wege ausgehen und wieder zurückführen (vgl. Flade 2006, 17).
Die englische Sprache definiert das Wort „Wohnen“ mit „to live“ also „leben“ und ist damit unmittelbar mit menschlicher Existenz verbunden. „Wohnen“ heißt auch, bleiben zu können. „Wohnen“ definiert auch ein Grundbedürfnis nach Schutz und Hülle, nach einem Zuhause als einem sicheren Ort des Rückzugs und der Ruhe. Wohnen meint aber auch ein „Dach über dem Kopf zu haben“ und wird oftmals auch definiert mit „mein Zuhause“.
Im Laufe der Zeit haben sich die Wohn- und Lebensformen und deren Bedürfnisse daran sehr stark verändert. Die Wohnwelt heute ist praktisch gesehen ein Haushalt, der dem Bewohner bestimmte Leistungen wie Schlafstelle, Ernährung, Hygiene, Lagerung und Wartung des persönlichen Inventars sowie einen Rückzugsort ermöglicht. Nach außen hin bietet es Ungestörtheit und Intimität und auch die Möglichkeit, seine Privatsphäre ausleben zu können. „Wohnen“ hat aber auch viel mit Repräsentanz zu tun, im Sinne von zeigen, wie und wo man lebt.
So unterschiedlich die Beschreibungen und Definitionen zu dem Begriff „Wohnen“ auch sind, gleich ist jedoch der Umstand, dass Wohnen ein menschliches Grundbedürfnis für alle Menschen – unabhängig mit oder ohne Beeinträchtigung – darstellt. Die Lebenssituation für Menschen mit Beeinträchtigungen hat sich in Österreich in den letzten beiden Jahrzehnten in mehrfacher Hinsicht verbessern können. Aus diesem Grund lag durch meine jahrelange Berufstätigkeit im Arbeitsfeld von Menschen mit Beeinträchtigungen das Interesse nahe, sich mit dem Thema „Wohnen“ für Menschen mit Beeinträchtigungen thematisch zu befassen. In meiner beruflichen Tätigkeit bin ich immer wieder mit Wünschen und Bedürfnissen von Betroffenen in unterschiedlichen Lebensbereichen wie z.B. Wohnen, Beschäftigung etc. konfrontiert. Die Betrachtung des Wohnbereiches hat sich dabei als ein sehr zentrales und wichtiges Thema herauskristallisiert und steht für viele Menschen mit Beeinträchtigungen an erster Stelle.
In Österreich leben rund 1,6 Millionen Menschen zwischen 16 und 64 Jahren mit Beeinträchtigungen. Hochgerechnet haben etwa 630.000 Personen eine seit mindestens sechs Monaten andauernde starke Beeinträchtigung im Alltag (vgl. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Abteilung IV/A/1 2016, 3).
Menschen mit Beinträchtigungen sind Teil unserer Gesellschaft. Schätzungen zufolge machen sie innerhalb der Europäischen Union 10 % der Bevölkerung aus. Dabei handelt es sich um Menschen mit ganz unterschiedlichen Arten von Beinträchtigungen, die grob in körperliche, geistige und psychische Beinträchtigungen unterteilt werden können. Was alle Gruppen miteinander verbindet, ist ihre in vielen Bereichen von ihrer Beeinträchtigung dauerhaft bzw. über einen längeren Zeitraum beeinträchtigte Lebensweise, die sie von Unterstützung abhängig macht (vgl. Österreichisches Institut für Familienforschung (ÖIF), Austrian Institute für Family Studies an der Universität Wien, 2016).
Im Jahr 2008 wurde das Oö. Behindertengesetz 1991 (Oö. BhG 1991) durch das Oö. Chancengleichheitsgesetz 2008 (Oö. ChG 2008) abgelöst. Wichtigster Kernpunkt des Oö. Chancengleichheitsgesetzes ist ein Paradigmenwechsel in der Politik der Menschen mit Beeinträchtigungen. So soll der Mensch mit Beeinträchtigung im Mittelpunkt stehen, die bisherigen Beinträchtigungen, die er auch und gerade durch die Gesellschaft erfahren musste, sollen überwunden werden, um dieser Personengruppe eine Chancengleichheit zu eröffnen. Ein wesentliches Ziel dieses Gesetzes ist die ausdrückliche Verankerung und Absicherung der Selbstbestimmung des Menschen mit Beeinträchtigungen in seiner gesamten Lebensführung. Ebenso soll mobilen Leistungen gegenüber dem stationären Angebot Vorrang gegeben werden.
In Oberösterreich haben im Jahr 2015 ca. 16.230 Menschen mit einer Beeinträchtigung eine Leistung nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz in Anspruch genommen. In der Altersgruppe junger Erwachsener von 18 bis ca. 30 Jahren mit körperlich, geistigen und/oder mehrfachen Beeinträchtigungen sind derzeit ca. 666 Personen für die Leistung „Wohnen“ vorgemerkt (Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Soziales 2016, interne Daten).
1.1 Zentrale Problemstellung
Galt bisher immer die Schätzung als gültig, dass 10 % der Bevölkerung als "beeinträchtigt“ eingestuft werden können, so wurde diese Zahl nach über 30 Jahren auf 15 % bzw. weltweit auf eine Milliarde Menschen mit Beeinträchtigungen eingestuft (vgl. Österreichischer Behindertenrat 2011).
Menschen mit Beeinträchtigungen, deren Angehörige und Bezugspersonen bilden eine große Summe innerhalb der Bevölkerung ab und stellen dabei auch einen wichtigen wirtschaftlichen und politischen Faktor dar (vgl. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz 2012, 14ff).
Für die Personengruppe von Menschen mit Beeinträchtigungen ist es wichtig, dass die Behindertenpolitik neue Rahmenbedingungen schafft, von denen möglichst viele Menschen profitieren können. Zielsetzungen dabei sind, dass Menschen mit Beeinträchtigungen ein selbstbestimmtes Leben in Würde führen können. Vor allem soll ihnen eine volle gesellschaftliche Teilhabe ermöglicht werden und die Umwelt in jeder Hinsicht barrierefrei gestaltet werden. Sie dürfen weder beruflich, sozial, noch schulisch benachteiligt und ausgegrenzt werden (vgl. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz 2012, 14ff).
Aufgrund der demografischen Entwicklung wird die Bevölkerung immer älter bzw. steigt die Lebenserwartung von Männern und Frauen weiter an, wobei sich die Geburtenrate im Gegensatz dazu senkt. Im Vergleich zu früher hat z.B. die kulturelle Funktion der Familie wesentlich an Bedeutung verloren (wie Pflege von Bräuchen, Besuch von Festen und Kirchen etc). Gab es lange Zeit die Großfamilien in deren familiären System, wo z.B. Generationen unterschiedlichen Alters zusammenlebten, sich untereinander versorgten und pflegten etc., so zeigen sich heute veränderte Familiensysteme in der Form, dass es viel mehr Alleinerzieher sowie Berufstätige gibt. Die zuvor gelebten familiären Netzwerke reduzieren sich daher immer mehr. Die früher gegenseitig geleistete Hilfe und Betreuung innerhalb einer Familie ist dadurch heute nicht mehr aktiv vorzufinden bzw. kann sie nicht mehr geleistet werden. Zusätzlich erfolgte eine Zunahme der Autonomie von Familien, z.B. wird die Freizeitfunktion nunmehr höher eingeschätzt als früher.
Gemäß der Bedürfnispyramide nach Abraham Maslow (siehe dazu Abschnitt 4.2) stellt Wohnen ein Grundbedürfnis eines jeden Menschen dar, um körperliche Grundbedürfnisse wie z.B. essen, trinken, Körperpflege, Sicherheit z.B. Wohnung/Unterkunft und Bildung von sozialen Beziehungen pflegen zu können etc. Dabei unterscheidet Maslow nicht, ob es sich um einen Menschen mit oder ohne Beeinträchtigung handelt und welcher Altersgruppe dieser Mensch zugeordnet werden kann.
Der Grundsatz der Normalisierung (wonach sich das Leben beeinträchtigter Menschen möglichst wenig vom nichtbeeinträchtigten Menschen unterscheiden soll, siehe Abschnitt 3.4.5) bzw. auch der eigene Wunsch von Menschen mit Beeinträchtigungen so „normal“ wie möglich wohnen zu können bzw. zu wollen, ist zudem ein wichtiger Anlass, sich mit diesem Themenbereich näher auseinander zu setzen.
1.2 Ziele und Forschungsfragen
Bei jungen Erwachsenen mit körperlichen, geistigen und/oder mehrfachen Beeinträchtigungen im Alter von 18 bis ca. 30 Jahren liegt ein hoher Bedarf in Höhe von 76,9 % (Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Soziales 2016, interne Daten) für einen Wohnplatz in Oberösterreich vor. Durch die in der Problemstellung angeführten Herausforderungen, gilt es daher zu klären, wie zukünftige bedürfnisgerechte Wohnformen aus Sicht der ausgewählten Zielgruppe aussehen sollten.
Die Arbeit soll aufgrund der Literaturanalyse sowie mit Hilfe einer empirischen Untersuchung (qualitativ) – aus Sicht ausgewählter Experten - einen allgemeinen Überblick über die IST-Situation im Bereich der vorhandenen Wohnformen im Rahmen des Oö. Chancengleichheitsgesetzes 2008 (Oö. ChG 2008) geben. Die Expertenauswahl konzentriert sich dabei auf unterschiedliche Zielgruppen wie z.B. beeinträchtigte Personen, Angehörige, Verwaltungsmitarbeiter, Trägerorganisation etc. Basierend auf den erhobenen Ergebnissen und deren Auswertungen werden davon Handlungsempfehlungen für Wohnformen für junge Erwachsene mit körperlichen, geistigen und/oder mehrfachen Beeinträchtigungen abgeleitet (SOLL-Situation).
Primäres Ziel im Rahmen des Oö. Chancengleichheitsgesetzes 2008 soll sein, Menschen mit Beeinträchtigungen, speziell junge Erwachsene, ein möglichst langes selbstbestimmtes und selbstständiges Leben bzw. Wohnen zu ermöglichen. Aufgrund dieser Zielsetzungen werden folgende Forschungsfragen, speziell auf die Zielgruppe dieser Arbeit gerichtet, abgeleitet:
Welche Anhaltspunkte können für die Weiterentwicklung im Bereich Wohnen in Oberösterreich anhand der theoretischen und empirischen Untersuchungsergebnisse eruiert werden?
Wie stellt sich die IST-Situation im betreuten Wohnbereich im Rahmen des Oö. ChG 2008 für junge Erwachsene mit körperlichen, geistigen und/oder mehrfachen Beeinträchtigungen dar?
Welche Handlungsempfehlungen können aus den theoretischen und empirischen Untersuchungsergebnissen abgeleitet werden?
Wie stellt sich die Wohn- und Betreuungsform aus Sicht der befragten Experten dar?
Was wird aus Sicht der befragten Experten im Wohn- und Betreuungssystem künftig benötigt bzw. was könnte verbessert werden?
1.3 Methodik
Die Masterarbeit zielt darauf ab, auf Basis fundierter Literaturrecherche und empirisch erhobener Daten, Ansatzpunkte bzw. Handlungsempfehlungen für Wohnformen der Zielgruppe „junger Erwachsener mit körperlichen, geistigen und/oder mehrfachen Beeinträchtigungen im Alter von 18 bis ca. 30 Jahren“ abzuleiten.
Um dieses Ziel zu erreichen, gilt es im ersten Teil, sich mit den theoretischen Grundlagen im Bereich von Beeinträchtigung und deren Ausführungen sowie mit dem Schwerpunkt des ausgewählten Themas im Bereich Wohnen in Oberösterreich auseinander zu setzen. Anhand ausgewählter Literatur werden diese Bereiche beschrieben. Dabei wird der Fokus auf den derzeitigen IST-Zustand zum Themenbereich Wohnen im Oö. Chancengleichheitsgesetz 2008 gesetzt.
Ergänzend dazu wird im zweiten Teil dieser Arbeit der praktische Bezug zu diesem Thema durch eine empirische Erhebung dargestellt. Es wurde eine Auswahl von verschiedenen Experten getroffen (junge Erwachsene mit körperlichen, geistigen und/oder mehrfachen Beeinträchtigungen im Alter von 18 bis ca. 30 Jahren, Angehörige, Trägereinrichtungen, öffentliche Verwaltung etc.), mit denen Leitfadeninterviews durchgeführt werden.
Durch die erhobenen Ergebnisse soll aufgezeigt werden, was aus deren Sicht benötigt wird, um weiterhin oder noch optimierter, so selbstbestimmt wie möglich wohnen zu können (SOLL-Zustand). Dabei soll der Blickwinkel speziell auf die Zielgruppe junger Erwachsener mit körperlichen, geistigen und/oder mehrfachen Beeinträchtigungen gelegt werden, um für diese Empfehlungen ableiten zu können.
In der Schlussbetrachtung und im Resümee werden Anregungen, mögliche Verbesserungsvorschläge sowie Handlungsempfehlungen im Bereich Wohnen für junge Erwachsene zusammengefasst.
Anhand ausgewählter Best-Practice-Beispielen anderer Länder bzw. Einrichtungen soll dargestellt werden, wie diese Organisationen ihre Wohn- und Betreuungseinrichtungen führen und ob ein Vergleich bzw. ein Optimierungspotenzial zu Oberösterreich hergestellt werden kann.
1.4 Aufbau und Struktur
In dieser Masterarbeit beinhalten Kapitel 1 bis 7 die theoretische Auseinandersetzung des ausgewählten Themas „Wohnen“. Diese Masterarbeit orientiert sich dabei rechtlich und inhaltlich primär an dem Oö. Chancengleichheitsgesetz 2008, insbesondere an dessen Grundlagen, Leistungen und Maßnahmen.
Kapitel 1 beinhaltet die Einleitung, die Beschreibung der Problemstellung, die Zielaussage, die Darstellung der Forschungsfragen sowie der angewandten Methodik, des Aufbaus und der Struktur, dieser wissenschaftlichen Arbeit.
Kapitel 2 gibt einen Einblick zum Thema einer Beeinträchtigung an sich, insbesondere deren Entstehungsgeschichte, einzelnen Definitionen und Arten von Beeinträchtigungen.
Rechliche Grundlagen im Bereich der Beeinträchtigung wie die UN-Behindertenkonvention 2008, das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz 2005 sowie das Oö. Chancengleichheitsgesetz 2008 und den Mitwirkungsformen im Rahmen des Oö. ChG 2008 mit den Begrifflichkeiten wie Selbst- und Fremdbestimmung, Inklusion/Exklusion, Normalisierung, Partizipation und Empowerment, schließen Kapitel 3 ab.
Betreute Wohnformen am Beispiel des Oö. Chancengleichheitsgesetzes 2008, sowie das Thema Wohnen an sich inkl. der Wohn- und Lebensqualität und deren Bedürfnisse, die unterschiedlichen Wohnformen, Standards etc. werden in Kapitel 4 dargestellt.
In Kapitel 5 werden derzeitige Betreuungs- und Unterstützungsleistungen im Wohnbereich in Oberösterreich sowie ergänzende neuere Beispiele näher betrachtet.
Die Finanzstruktur von Wohn- und Betreuungsformen für Menschen mit Beeinträchtigungen in Oberösterreich sowie die Darstellung finanzieller Anspruchsleistungen, wie Pflegegeld, Familienbeihilfe, Sozialleistungen auf der Landesebene, finden sich in Kapitel 6 wieder.
Best-Practice-Beispiele anderer Länder werden unter Kapitel 7 dargestellt.
Die Kapitel 8 bis 11 bilden den emprischen Teil dieser Arbeit ab.
Kapitel 8 beinhaltet das Untersuchungsdesign (qualitative Erhebung) und die methodische Vorgehensweise (in diesem Fall Leitfadeninterviews).
Basierend auf den theoretischen und empirischen Ergebnissen erfolgt in Kapitel 9 die Darstellung der unterschiedlichen Sichtweisen, der Wünsche sowie der Anregungen von den befragten Experten. Abschließend folgen die Unterschiede und Vergleiche der empirischen Erhebung.
In Kapitel 10 werden die Ergebnisse zusammengefasst und mögliche Handlungsempfehlungen für den Wohnbereich ausgearbeitet.
Das Kapitel 11 beendet diese Arbeit mit einem Resümee.
2 Einführung in das Thema der Beeinträchtigungen
Wie in der Einleitung unter Kapitel 1 bereits beschrieben, bilden Menschen mit einer Beeinträchtigung unterschiedlichen Ausmaßes eine hohe Anzahl der Bevölkerung in Österreich ab.
Vorweg stellt sich die Frage: „Was ist eine Beeinträchtigung? Wer beeinträchtigt wen? Wer ist beeinträchtigt?“ Wir alle glauben zu wissen, dass jemand, der z.B in einem Rollstuhl sitzt, beeinträchtigt ist. Aber ist jemand, der eine Brille zum Lesen braucht, damit zugleich auch als sehbeeinträchtigt einzustufen?
Die Definitionen von „Beeinträchtigungen“ eines Menschen sind als ein komplexer Prozess von Ursachen und Folgen, unmittelbaren Auswirkungen, oft auch individuellem Schicksal und sozialen Konsequenzen zu sehen.
Bevor auf die einzelnen Definitionen konkret eingegangen wird, erfolgt zu Beginn eine theoretische Auseinandersetzung mit der Entwicklungsgeschichte des Begriffes der Beeinträchtigung. Um die Weiterentwicklung dieses Begriffes zu verdeutlichen, wird nur für die Abschnitte 2.1 und 2.2 teilweise die ursprüngliche Definition „Behinderung“ übernommen und steht für die veraltete Formulierung einer „Behinderung“. In weiterer Folge wird sodann der Begriff der „Beeinträchtigung“ verwendet.
Weiterführend wird auf die unterschiedlichen Arten und Formen von Beeinträchtigungen (siehe Abschnitt 2.3) eingegangen, wobei speziell auf die Zielgruppe dieser Arbeit – der körperlichen, geistigen und/oder mehrfachen Beeinträchtigungen – der Fokus gerichtet wird.
2.1 Historische Entwicklung des Begriffes der Behinderung
Sowohl das Substantiv „Behinderung“ als auch das Verb „behindern“, können als relativ junge Formulierungen bezeichnet werden: Von zwei niederländischen Autoren des 18. Jahrhunderts verwendet, wurde der Begriff „behindert“ in einer Tübinger Ausgabe des gleichen Werkes noch durch „gehindert“ ersetzt. Das Wort, von dem es abgeleitet wurde („hindern“), hatte dabei ursprünglich die räumliche Bedeutung von „eine Sache nach hinten stellen“. Erst zu Beginn des 20. Jahrhunderts erfolgte eine Anwendung der Begrifflichkeiten auf seinen jetzigen Gegenstandsbereich als auch auf die Sonderpädagogik. So erfolgte im Jahr 1906 noch eine sogenannte „Krüppelzählung“, um alle von Geburt an mit körperlichen Mängeln Behafteten, erfassen zu können (vgl. Hensle/Vernooij 2002, 8ff).
Wesentlicher Anstoß für eine Neubestimmung des Begriffes, sind die Kriegsbeschädigten des 1. Weltkrieges (1914 – 1918), die die Bezeichnung „Krüppel“ nach ihrem Dienst am Vaterland als diskriminierend empfanden. Dieser Begriff deckte auch nicht alle auf dem Feld erlittenen Schädigungen wie z.B. Sinnesschädigungen ab. Ab diesem Zeitpunkt begann sich der Behinderungs-Begriff einzubürgern. 1938 war die „Schulpflicht geistig und körperlich behinderter Kinder“ im Paragraph 6 des Reichsschulpflichtgesetzes geregelt und verwies sie auf Hilfsschulen sowie auf Schulen für Blinde, Taubstumme, Krüppel und ähnliche Gruppen. Im Jahr 1957 wurde das Wort „Krüppel“ konsequent durch „Körperbehinderte“ im Körperbehindertengesetz verabschiedet (vgl. Hensle/Vernooij 2002, 8ff).
Die Behindertenpolitik Österreichs beschreibt, dass Menschen mit Beeinträchtigungen durch Jahrhunderte auf Almosen angewiesen waren. Erst durch die Konfrontation der Bilanz des 1. Weltkrieges festigte sich die Auffassung, dass es auch Aufgabe des Staates sei, beeinträchtigten Menschen Hilfe zur Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu leisten. Das Invalidenentschädigungsgesetz 1919 und das Invalidenbeschäftigungsgesetz 1920 sahen bereits Verpflichtungen von Betrieben zur Einstellung von beeinträchtigten Menschen – abhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer – die Vorschreibung einer Ausgleichstaxe bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung, Schutzbestimmungen über Kündigung sowie Entlohnung als auch Vorschriften zur beruflichen Ausbildung vor (vgl. Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz 2003, 18ff).
Am 1. Oktober 1946 (nach Ende des 2. Weltkrieges) trat das Invalideneinstellungsgesetz in Kraft. Es hatte nunmehr außer für Kriegsgeschädigte auch für Opfer der politischen Verfolgung und Menschen, deren Beeinträchtigung auf bestimmte Ursachen (z.B. Arbeitsunfälle) zurückzuführen war, Gültigkeit. Das Invalidengesetz 1969 wurde kontinuierlich weiterentwickelt und brachte schließlich den Grundsatz zustande, dass die Begünstigungen dieses Gesetzes für alle Menschen mit Beeinträchtigungen Geltung hatten, unabhängig von der Ursache und Art deren Beeinträchtigungen. Rehabilitation und Integration beeinträchtigter Menschen waren somit wichtige Impulse in der Entwicklung der staatlichen Behindertenpolitik und des Rehabilitationskonzeptes 1977 (vgl. Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz 2003, 18ff).
Das Bundesbehindertengesetz 1990 brachte mit der Errichtung des Bundesbehindertenbeirates einen wichtigen Fortschritt bei der Mitsprache von Menschen mit Beeinträchtigungen. Ausgehend von der Integration in den Arbeitsbereich, setzte sich damit durch, dass Rehabilitation ein Prozess sein muss, der alle Lebensbereiche des Menschen umfasst. Diesem Grundsatz folgte das Behindertenkonzept der österreichischen Bundesregierung 1992 in der Weise, dass die umfassende Eingliederung von Menschen mit
Beeinträchtigungen in möglichst alle Lebensbereiche anzustreben ist. Das Konzept sieht die Behindertenpolitik als eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe an. In Österreich wurden spezielle Programme für Menschen mit Beeinträchtigungen geschaffen, wie z.B. das Bundesbehinderteneinstellungsgesetz etc. Im Jahr 1998 ist der Bundesbehindertenbeirat zu der Ansicht gelangt, dass spezielle Maßnahmen so lange notwendig sind, als die Gleichstellung beeinträchtigter und nichtbeeinträchtigter Menschen faktisch nicht zur Gänze erreicht ist (vgl. Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz 2003, 18ff).
Im Jahr 1993 erfolgte dazu eine Reform der Pflegevorsorge (Einführung eines bedarfsorientierten Pflegegeldes), auf deren Bezug – unabhängig von Einkommen sowie Vermögen und der Ursache der Pflegebedürftigkeit – ein Rechtsanspruch besteht. Durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union im Jahr 1995 erfolgte ein starker Impuls für die berufliche Integration. Zuletzt haben die Menschenrechte und die Gleichbehandlung von Menschen mit Beeinträchtigungen große Bedeutung in der Behindertenpolitik erlangt. Dazu beschloss der Nationalrat am 09. Juli 1997 die Aufnahme eines Diskriminierungsverbotes in Art. 7 der österreichischen Bundesverfassung (B-VG). Zusätzlich zu diesem verfassungsrechtlich verankerten Diskriminierungsschutz, wurde auch ein Bekenntnis der Republik zur Gleichbehandlung von beeinträchtigten und nichtbeeinträchtigten Menschen in allen Bereichen des alltäglichen Lebens mitaufgenommen (vgl. Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz 2003, 18ff).
2.2 Definitionen von Beeinträchtigungen
Die Bezeichnung von Beeinträchtigungen umfasst nicht nur eine einzelne Dimension, wie z.B. die Zuordnung zu einer bestimmten Beeinträchtigungsform, wie die der körperlichen, geistigen und/oder mehrfachen Beeinträchtigungen. Um eine Beeinträchtigung definieren zu können, ist es notwendig, unterschiedliche Ausprägungen und deren Komplexität explizit zu betrachten:
So definiert das österreichische Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG, BGBl. I Nr. 82/2005) in § 3: Beeinträchtigung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (vgl. BGStG 2005).
Das Wort „Beeinträchtigung“ kommt jedoch im engeren Sinne so nicht vor. Es wurde versucht, ein pragmatisches Begriffsverständnis festzusetzen: Als beeinträchtigt gelten Personen, die infolge einer Schädigung ihrer körperlichen, geistigen oder seelischen Funktionen so weit eingeschränkt sind, dass ihre Teilhabe am Leben der Gesellschaft erschwert oder/bzw. ihre unmittelbare Lebensverrichtungen erschwert werden (vgl. Bleidick 1998, 12ff). Die Komplexität einer Beeinträchtigung findet sich auch in dem Begriffverständnis der UN-Behindertenkonvention 2008 wieder (siehe Kapitel 3.1).
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) nennt vier Bereiche, die eine Beeinträchtigung bedingen können (negative oder positive Abweichungen von Normzuständen):
Körperfunktionen und Körperstrukturen: System des Körpers. Wenn Elemente dieses Systems beeinträchtigt sind, wird dies als eine Schädigung (engl.: impairment) bezeichnet.
Aktivitäten: Durchführung einer Aufgabe oder Handlung. Wenn ein Mensch bei dieser Durchführung Schwierigkeiten hat, wird dies als Beeinträchtigung dieser Aktivität bezeichnet (engl.: limitation)
Teilhabe: Zusammenleben mit anderen Menschen in bestimmten Lebenssituationen. Sofern es Probleme beim Einbezogensein in Lebenssituationen gibt, ist seine Teilhabe beeinträchtigt (engl.: restriction of participation).
Umweltfaktoren bilden die gesellschaftliche Umwelt mit ihren sozialen Systemen ab. Ob und wie ein Mensch beeinträchtigt wird oder ist, hängt auch von der Umwelt und der wechselseitigen Beeinflussung der vier genannten Punkte ab (engl.: environmental factors) (vgl. Strauß 2016).
Der Tatbestand einer Beeinträchtigung ist somit ein komplexer bzw. fast immer die Folge einer Schädigung, wie z.B. eine frühkindliche Hirnschädigung, angeborene Gliedmaßenfehlbildung etc. Die Schädigung kann sowohl im körperlich-biologischen als auch im seelisch-geistigen Bereich vorliegen bzw. auftreten. Die körperlich-geistige Schädigung lässt sich einfacher und leichter diagnostizieren als eine Schädigung im emotionalen und kognitiven Bereich. Eine Beeinträchtigung muss deshalb auch als ein Prozessbegriff verstanden werden. Beeinträchtigungen können unterschiedlich, z.B. nach einem Unfall, von Geburt erworben oder nach einer Erkrankung auftreten. Mitunter gelingt es durch medizinische Behandlung der Schädigung oder durch pädagogische und therapeutische Behandlung, die Schädigung zu beseitigen oder in deren Ausprägung zu mildern. Im Gegensatz dazu gibt es jedoch auch fortschreitende Beeinträchtigungsformen, bei denen von einer Verschlechterung der Beeinträchtigung auszugehen ist, wie z.B. progressiven Muskelschwund. Wesentlicher Auftrag und Aufgabe der Medizin, Pädagogik etc. besteht daher darin, Beeinträchtigungen frühzeitig zu erkennen und sie so weitgehend wie möglich, von einer manifesten Beeinträchtigung zu verhindern (vgl. Bleidick 1998, 14).
Der Begriff „Beeinträchtigung“ ist jedoch kein medizinischer Begriff, daher ist er von diesem auch deutlich abzugrenzen. Eine Beeinträchtigung fängt dort an, wo eine Krankheit aufhört, könnte somit gesagt werden. Ein Defektzustand liegt jedoch dann vor, wenn ein Endzustand nach vorausgegangener Krankheit irreversibel ist. Ein beeinträchtigter Mensch ist als solcher jedoch nicht krank, hier steht kein pathologischer Prozess im Vordergrund (vgl. Hensle/Vernooij 2002, 14).
Wie Abbildung 1 zeigt, lässt sich der Schweregrad bzw. Ausprägung einer Beeinträchtigung nicht so einfach einteilen. Es sind vier einzelne Faktoren, die den Schweregrad einer Beeinträchtigung ausmachen und in unterschiedlicher Weise miteinander verbunden sind.
Abbildung 1: Faktoren, die den Schweregrad der Beeinträchtigung ausmachen
Quelle: Abbildung verändert entnommen aus: Bleidick 1998, 16. Grafik erstellt von Erika Steinbruckner
2.3 Formen und Arten von Beeinträchtigungen
Formen und Arten einer Beeinträchtigung gibt es unzählige. Sie umfassen den Bereich der Körperbeeinträchtigung, langfristig Kranke, Gehörlöse und Schwerhörige, Blinde und Sehbeeinträchtigte, Geistigbeeinträchtigte, Mehrfach- und Schwerstbeeinträchtigung, Lern- und Sprachbeeinträchtigung sowie Verhaltensstörungen und psychische Erkrankungen.
Der inhaltliche Schwerpunkt dieser Arbeit konzentriert sich auf die körperliche, geistige und/oder mehrfache Beeinträchtigung, da in diesem Bereich die Anzahl des Bedarfes im Bereich „Wohnen“ ein hoher ist. Der Prozentsatz junger Erwachsener mit dieser Beeinträchtigungsform betrug in Oberösterreich mit Stichtag vom 01.07.2016, 76,9 % (Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Soziales 2016, interne Daten). Dadurch zeigt sich eine hohe Relevanz des ausgewählten Themas.
Unter Punkt 2.3.1 bis 2.3.3 werden die Formen und Ausprägungen von dieser ausgewählten Beeinträchtigungsgruppe näher beschrieben. Begonnen wird nachfolgend mit der Definition der Körperbeeinträchtigung.
2.3.1 Körperbeeinträchtigung
Nach Christoph Leyendecker (deutscher Psychologe und Professor) wird eine Person als körperbeeinträchtigt bezeichnet, die Infolge einer Schädigung des Stütz- und Bewegungsapparates, einer anderen organischen Schädigung oder einer chronischen Krankheit so in ihren Verhaltensmöglichkeiten beeinträchtigt ist, dass die Selbstverwirklichung in sozialer Interaktion erschwert ist (Leyendecker 2005, 21).
Die medizinische Klassifikation beschreibt eine Körperbeeinträchtigung durch Vererbung, Krankheit oder Unfall verursachte motorische Insuffizienz, den physischen Defekt und das somatische Handikap (vgl. Bleidick 1989, 77).
Einige wichtige Formen einer Körperbeeinträchtigung sind z.B.:
zerebrale Bewegungsstörungen (hier ist das Gehirn während oder kurz nach der Geburt betroffen worden, sodass sich ein gestörter, funktionsinadäquater, unwillkürlicher Bewegungsablauf zeigt)
Dysmelien (zeigen sich durch Gliedmaßenfehlbildungen z.B. als Folge von Conterganschäden; es gibt 2 Arten – Amelien (Fehlen von Gliedmaßen) und Peromelien (Fehlen von Gliedmaßenteilen, isolierte Hand- und Fussmissbildungen etc.)
progressive Muskeldystrophie (vererbbare Muskelerkrankung, die zu einem Schwund der quergestreiften Muskulatur führt)
Skoliose (S-förmige Verformung der Wirbelsäule)
Glasknochenkrankheit (Osteogenesis imperfecta – hier zeichnet eine erhöhte Knochenbrüchigkeit diese Krankheit. Sie ist erblich und beginnt zumeist im Kindesalter) (vgl. Hensle/Vernooji 2002, 38ff).
Multiple Sklerose (MS) ist eine chronisch-entzündliche Erkrankung des zentralen Nervensystems (des Gehirns und des Rückenmarks). Es tritt im frühen bzw. mittleren Erwachsenenalter auf und zerstört Teile der Nervenfasern (vgl. Schweiger 2016).
Amyothrophe Lateralsklerose (ALS) ist eine voranschreitende Erkrankung bestimmter Teile des zentralen Nervensystems (Gehirn und Rückenmark) und führt zu einem völligen bzw. teilweisen Ausfall der Bewegungen und Reflexe des Körpers (vgl. Schweiger 2013).
§ 2 Abs. 2 Oö. Chancengleichheitsgesetz 2008 sagt, als Menschen mit körperlichen Beeinträchtigungen gelten auch seh- und hörbeeinträchtigte, taubblinde, stumme und gehörlose Menschen und Menschen mit zentralen Störungen der Sinnesverarbeitung und daraus resultierenden erheblichen Beeinträchtigungen in der Kommunikation und Orientierung, soweit es sich dabei nicht um Entwicklungsstörungen im Hinblick auf schulische Fertigkeiten handelt (vgl. Oö. ChG 2008).
2.3.2 Geistige Beeinträchtigung
Es gibt keine einheitliche Beschreibung oder Kennzeichnung des geistig beeinträchtigten Personenkreises. Nachstehende Übersicht zeigt die Vielfalt dieser Begriffe zu einer geistigen Beeinträchtigung:
Adjektive wie z.B. debil, schwachsinnig, blödsinnig, geistesschwach, dumm, geistigbehindert, idiotisch etc.
Substantive wie z.B. Behinderte, Menschen mit geistiger Behinderung, Menschen mit mentalen Einschränkungen etc.
Angloamerikanische Termini: Mental Handicap, Special Needs, Mental Retardition etc. (vgl. Stöppler 2014, 16ff).
Das Wort „geistige Beeinträchtigung“ beschreibt ein Defizit, etwas Negatives, ein Handicap, ein Stigma etc. Jedoch ist eine geistige Beeinträchtigung lediglich eine bestimmte Eigenart eines Menschen und eine individuelle Ausprägung (vgl. Speck 2016, 52f).
Nachfolgende Abbildung 2 zeigt die Normalverteilung der Intelligenz und ihre Standardabweichungen:
Abbildung 2: Normalverteilung der Intelligenz und Standardabweichungen
Quelle: Abbildung entnommen aus: Speck 2016, 63.
Das internationale Klassifikationsschema für Menschen mit geistiger Beeinträchtigung, ICD-10 (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandeter Gesundheitsprobleme) unterscheidet nachfolgende Schweregrade einer intellektuellen Beeinträchtigung:
IQ 50-69: leichte Intelligenzminderung
IQ 35-49: mittelgradige Intelligenzminderung
IQ 20-34: schwere Intelligenzminderung
IQ > 20: schwerste Intelligenzminderung
Geistige Beeinträchtigung wird somit aus unterschiedlichen wissenschaftlichen Perspektiven (wie medizinisch, psychologisch, soziologisch und pädagogisch) betrachtet. Die Medizin betrachtet die Ursache einer geistigen Beeinträchtigung. Die Psychologie stellt den Intelligenzquotient (IQ) in den Vordergrund, der mittels standardisierter Intelligenztests erhoben wird. Die Soziologische Perspektive sieht Beeinträchtigung als soziale Konstruktion bzw. die Notwendigkeit, sich mit Beeinträchtigung als gesellschaftliches Thema auseinander zu setzen. So betrachtet diese Perspektive z.B. das Verhalten und die Beschreibung von Einstellungen gegenüber Menschen mit einer (geistigen) Beeinträchtigung, z.B. durch Anstarren, Einschränkung der Teilhabe am gesellschaftlich-sozialen Leben etc. Die padägogische Sichtweise betrachtet eine Beeinträchtigung im Kontext von Bildung und Erziehung (vgl. Stöppler 2014, 23ff).
Zudem sind personenbezogene abhängige Faktoren wie Alter, Geschlecht oder Bewältigungsstrategien und Umweltfaktoren ausschlaggebend für eine Beeinträchtigung. Entscheidende Kriterien sind nicht mehr nur die Abweichungen gemessen in Intelligenzquotienten (IQ), sondern die Teilhabechancen. Eine erschwerte Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen stellen eine Form der Beeinträchtigung dar (vgl. Stöppler 2014, 20ff).
2.3.3 Mehrfache Beeinträchtigungen
Bei dieser Form der Beeinträchtigung galt lange Zeit der Grundsatz, dass eine Beeinträchtigungsform dominierend im Vordergrund lag. Erst zu Beginn der 70er Jahre wurde erkannt, dass das Phänomen der Mehrfachbeeinträchtigung nicht ausreichend gewürdigt wurde. Ausgehend von neun Beeinträchtigungsarten, ergeben sich bereits 45 Möglichkeiten, jeweils zwei davon in kombinierter Form vorzufinden. Lediglich bei drei dieser 45 Varianten (Blindheit und Sehbeeinträchtigung, Gehörlosig- und Schwerhörigkeit, geistige und Lernbeeinträchtigung) ist von ihrer Definition her keine Kombination möglich. Eine Mehrfachbeeinträchtigung ist auch nicht nur eine einfache Addition einzelner Beeinträchtigungsformen. Sie ist vielmehr eine spezifische Ganzheit, mehr als die Summe all ihrer Einzelteile (vgl. Hensle/Vernooij 2002, 167f).
Die Mehrfachbeeinträchtigung lässt sich schwer von einer „einfachen“ Beeinträchtigung abgrenzen, da eine Grundbeeinträchtigung (Primärbeeinträchtigung) fast immer eine Folgebeeinträchtigung (Sekundärbeeinträchtigung) nach sich zieht. In der Sonderpädagogik wird der Begriff der Mehrfachbeeinträchtigung dazu genutzt, erhebliche Beeinträchtigungen zu kennzeichnen und daraus einen entsprechenden Förderbedarf zu ermitteln. Die Steigerung des Begriffes (erhöhter Förder- und Unterstützungsbedarfes) wird als Schwerstbehinderung bezeichnet. (vgl. Müller 2012).
Zielgruppe dieser Arbeit sind junge Erwachsene mit den zuvor beschriebenen Beeinträchtigungsformen, die in unterschiedlichen Ausprägungen auftreten können. Zusammenfassend kann daher gesagt werden, dass der Begriff der Beeinträchtigung einen großen Wandel durchlaufen hat. So reicht dieser Prozess nicht nur von der historischen Entwicklung der Begrifflichkeiten von „Behinderung“ zur „Beeinträchtigung“, sondern zeigt sich auch in einem wesentlichen Fortschritt durch die Errichtung des Bundesbehindertenbeirates 1990. Auch ist die Definition einer Beeinträchtigung nicht nur als eine einzelne Dimension, sondern in seiner Komplexität zu betrachten. Wichtig ist es dabei, diese Definition von medizinischen Begriffen abzugrenzen und in seinen Ausprägungen und Formen, z.B. Körperbeeinträchtigung, geistige oder mehrfache Beeinträchtigung zu unterscheiden. Diese Beschreibungen alleine bilden jedoch noch nicht vollständig eine Beeinträchtigung ab, wesentlich dabei ist vor allem die Möglichkeit dieser Zielgruppe an einer uneingeschränkten Teilnahme des Lebens.
Die Möglichkeiten einer Teilhabe des Menschen mit Beeinträchtigungen in allen Lebensbereichen zu erleichtern, sind wichtiger Kernpunkt des im Jahr 2008 in Kraft getretenen Oö. Chancengleichheitsgesetzes (siehe Abschnitt 3.3). Beeinträchtigung wird in Oberösterreich aus der soziologischen Perspektive betrachtet, vor allem unter dem Aspekt, es als Auftrag zu sehen, sich mit dem Thema der Beeinträchtigung auch als gesellschaftliches Thema zu befassen. Das österreichische Behindertenkonzept beschreibt bereits im Jahr 1982 (siehe Abschnitt 3.1), dass alle Lebensbereiche eines Menschen, von den Auswirkungen einer Beeinträchtigung betroffen sein können.
Ziel des Oö. Chancengleichheitsgesetzes 2008 ist es, Menschen mit Beeinträchtigungen, unabhängig von deren Art und Ausprägung ihrer Beeinträchtigungen, ein Leben in der Gesellschaft und eine Teilhabe zu ermöglichen. Dabei wird auch der psychologische Aspekt ersichtlich und zwar in Form der Minderung der Intelligenz. Diese Intelligenzminderung ist jedoch nicht als starre Größe zu betrachten, sondern als Orientierung zu sehen. Diese vier Niveaustufen nach dem Klassifikationsschema ICD-10 wurden zuvor beschrieben.
Ebenso zeichnet sich in Oberösterreich auch der pädagogische Aspekt ab. Hier soll trotz einer Beeinträchtigung eine Teilnahme an Bildung, Lernen, Arbeitstätigkeit etc. ermöglicht werden. Dies wird im Oö. Behindertenbereich durch entsprechende Angebote (wie z.B. unterschiedliche Arbeitsmodelle wie Berufliche Qualifizierungen, Geschützte Arbeit, Werkstätten usw.) umgesetzt. Es wird dabei versucht, individuell auf die Bedürfnisse des Menschen mit Beeinträchtigungen einzugehen.
Aufgrund dieser Ausführungen wird umso deutlicher, eine Beeinträchtigung aus unterschiedlichen Perspektiven zu betrachten. Da sich der Schwerpunkt dieser Arbeit auf die Zielgruppe junger Erwachsene mit körperlichen, geistigen und/oder mehrfachen Beeinträchtigungen richtet, erscheint es sinnvoll, sich ganzheitlich mit diesem Schwerpunkt zu beschäftigen. Es soll nicht nur die Ausprägung einer einzelnen Beeinträchtigung herangezogen werden, sondern die Zusammenhänge, z.B. wie ist der junge Erwachsene aufgewachsen, was sind seine Wünsche und Bedürfnisse, welche Ressourcen konnten aufgebaut werden, worauf kann zurückgegriffen werden etc., erfasst werden.
Nachfolgend wird in Kapitel 3 auf die rechtlichen Grundlagen im Bereich von Beeinträchtigungen in Oberösterreich Bezug genommen. Wichtiger Kernpunkt war es, hier gesetzliche Rahmenbedingungen zu schaffen bzw. vorhandene zu erneuern und diese zu verankern. Eine Auswahl der wichtigsten Gesetze und den damit verbundenen neuen Fachbegriffen wird anschließend dargestellt.
3 Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen des Behindertenbereiches von Oberösterreich finden sich in unterschiedlichen Rechtsprechungen wieder. So regelte von 1991 bis 2008 das Oö. Behindertengesetz 1991, die Oö. Behindertenhilfe, aus rechtlicher Sicht. Mit Inkrafttreten des Oö. Chancengleichheitsgesetzes 2008 am 01.09.2008 erfolgte eine einheitliche Rechtsgrundlage für alle Zielgruppen im Beeinträchtigungsbereich in Oberösterreich und Ablösung des Oö. Behindertengesetzes 1991.
Im Jahr 2006 wurde die UN-Behindertenrechtskonvention beschlossen, die darauf abzielt diese Konvention mit ihren wesentlichen Inhalten (wie Auswirkungen einer Beeinträchtigung in allen Lebensbereichen, Orientierung an den Grundsätzen der Teilhabe etc.) in Österreich auch verpflichtend umzusetzen.
Das Oö. Chancengleichheitsgesetz 2008 entstand als Reaktion auf diesen durchgeführten Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik. Nachfolgend werden die einzelnen gesetzlichen Änderungen und Ausführungen unter Punkt 3.1 bis 3.3 näher erläutert. Begonnen wird mit der Beschreibung der UN-Behindertenkonvention 2008, die als wichtiger Grundstein für die Rechte von Menschen mit Beeinträchtigungen gilt.
3.1 UN-Behindertenkonvention 2008
Am 13. Dezember 2006 hat die 61. Generalversammlung der Vereinten Nationen das „Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (kurz: UN-Behindertenrechtskonvention) einschließlich eines Fakultativprotokolls (Anerkennung der Möglichkeit von Gruppen- und Individualbeschwerden) beschlossen. Österreich war unter den ersten Staaten, die am 30. März 2007 die UN-Behindertenrechtskonvention inklusive Fakultativprotokoll in New York, USA, unterzeichnet haben (vgl. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz 2010, 1).
Im Sommer 2008 hat Österreich die UN-Behindertenrechtskonvention ratifiziert (BGBl. III Nr. 155/2008) und am 26. September 2008 die Ratifikationsurkunde in New York, USA, hinterlegt. Seit diesem innerstaatlichen Inkrafttreten der Konvention am 26. Oktober 2008 sind die nationale Ebene (Bund), die regionale Ebene (Länder) sowie die kommunale Ebene (Gemeinden) gleichermaßen verpflichtet, die Konvention in Österreich umzusetzen. Neben der Verwaltung sind auch die Gesetzgebung sowohl auf Bundes- als auch Landesebene als auch die Rechtssprechung gefordert, Maßnahmen im Einklang mit der Konvention zu setzen bzw. konventionsforme Entscheidungen zu treffen. Es wurde in einer Novelle zum Bundesbehindertengesetz (BBG) ein nationalstaatlicher Überwachungsmechanismus geschaffen, der die Umsetzung der Verpflichtungen Österreichs für den Bereich der Bundeskompetenz kontrolliert (BGBl. I Nr. 109/2008). Innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Konvention in Österreich (entsprechend Artikel 35 Absatz 1 der UN-Behindertenrechtskonvention) ist Österreich verpflichtet, einen umfassenden Bericht über Maßnahmen vorzulegen, die Österreich zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen getroffen hat. Ebenso ist dabei über erzielte Fortschritte zu berichten (vgl. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz 2010, 1).
Bereits im Jahr 1982 ist das damalige Behindertenkonzept davon ausgegangen, dass alle Lebensbereiche von Auswirkungen einer Beeinträchtigung betroffen sein können. Aus diesem Grund ist die Behindertenpolitik eine gesellschaftliche Aufgabe (Grundsatz des Mainstreaming). Dabei hat sich die österreichische Behindertenpolitik nach diesem Konzept speziell an den Grundsätzen der Teilhabe, Selbstbestimmung, Zugänglichkeit, Hilfe zur Selbsthilfe, Dezentralisierung, Prävention und dem Vorrang von mobiler und ambulanter Hilfe zu orientieren (vgl. Bundesminsterium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz 2010, 2). Punkt 3.3 beschreibt das Oö. Chancengleichheitsgesetz 2008, das sich an diesen Grundsätzen im Oö. Behindertenbereich orientiert.
Die Themen der Gleichstellung, Inklusion sowie Zugänglichkeit des öffentlichen Lebens gewannen immer mehr an Bedeutung, sodass es zu einem Paradigmenwechsel in der Behindertenpolitik gekommen ist. 1997 wurde das zentrale verfassungsgesetzlich gewährleistete Grund- und Freiheitsrecht um einen speziellen Diskriminierungsschutz für Menschen mit Beeinträchtigung ergänzt (vgl. Bundesminsterium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz 2010, 2).
Artikel 7 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VB, BGBl.I Nr. 1/2008) lautet: „Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Beeinträchtigung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von beeinträchtigten und nicht beeinträchtigten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten“ (vgl. B-VB 2008).
In Oberösterreich wurde diesem Paradigmenwechsel durch die Ablösung des Oö. Behindertengesetzes 1991 Rechnung getragen. Mit 01.09.2008 trat das Oö. Chancengleichheitsgesetz 2008 in Kraft und orientiert sich an den Themen der Gleichstellung, Inklusion sowie Schaffung der Zugänglichkeit in allen Lebensbereichen für Menschen mit Beeinträchtigungen. Unter Punkt 3.3 wird das Oö. Chancengleichheitsgesetz 2008 näher erläutert.
Ergänzend dazu trat zuvor im Jahr 2006 das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG 2005) in Kraft, das die Gleichstellung von Menschen mit Beeinträchtigungen im täglichen Leben regelt und unter Punkt 3.2 dargestellt wird.
3.2 Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz 2005
Es gibt nicht nur „die eine“ Beeinträchtigung, sondern viele unterschiedliche Arten einer Beeinträchtigung. Viele Beeinträchtigungen davon sind nicht zwangsläufig sofort sichtbar (z.B. chronische und psychische Erkrankungen, Schwerhörigkeit, Lernbeeinträchtigungen etc.).
Im Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG) ist seit 01.01.2006 die Gleichstellung von Menschen mit Beeinträchtigung im täglichen Leben geregelt (BGBl. I Nr. 82/2005).
Es normiert ein allgemeines Diskrimierungsverbot dahingehend, dass niemand aufgrund einer Beeinträchtigung unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden darf. Unter diesen Diskriminierungsschutz fallen Menschen mit körperlichen, intellektuellen, psychischen sowie Sinnesbeeinträchtigungen. Das Gesetz unterscheidet zwischen unmittelbarer oder mittelbarer Diskriminierung. Eine unmittelbare Diskriminierung liegt dann vor, wenn man auf Grund einer Beeinträchtigung in einer vergleichbaren Situation weniger günstig behandelt wird als eine andere Person Sie kann niemals sachlich gerechtfertigt sein.
Wenn neutrale Vorschriften, Kriterien oder Merkmale gestalteter Lebensbereiche Menschen mit Beeinträchtigungen gegenüber anderen Personen in besonderer Art und Weise benachteiligen, dann liegt eine mittelbare Diskriminierung vor. Dies geschieht jedoch in der Weise, es nicht sachlich zu rechtfertigen (vgl. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz 2015, Abteilung IV/A/10, 9ff).
Ziel dieses drei Gesetze umfassenden Pakets ist es generell, Diskriminierungen von Menschen mit Beeinträchtigungen zu beseitigen oder zu verhindern. Damit soll die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Beeinträchtigungen am Leben in der Gesellschaft gewährleistet werden (vgl. Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz 2010, 2f).
3.3 Oö. Chancengleichheitsgesetz 2008
In Oberösterreich wurde mit dem Beschluss des Oberösterreichischen Chancengleichheitsgesetzes (Oö. ChG) am 28. Februar 2008, ein grundlegender Meilenstein bzw. Paradigmenwechsel im gesellschaftlichen Miteinander für Menschen mit Beeinträchtigungen gesetzt.
Das Oö. Chancengleichheitsgesetz 2008 (Oö. ChG 2008) löste das bisherige Oö. Behindertengesetz 1991 (Oö. BhG 1991) ab. So soll der Mensch mit Beeinträchtigung im Mittelpunkt stehen, die bisherigen Beeinträchtigungen, die er auch und gerade durch die Gesellschaft erfahren musste, sollen überwunden werden, um jener Personengruppe eine Chancengleichheit zu eröffnen.
Ein wesentliches Ziel dieses Gesetzes ist die ausdrückliche Verankerung und Absicherung der Selbstbestimmung des Menschen mit Beeinträchtigungen in seiner gesamten Lebensführung. Ebenso soll mobilen Leistungen gegebenüber dem stationären Angebot Vorrang gegeben werden.
§ 2 Abs. 1 Oö. ChG 2008 definiert Menschen mit Beeinträchtigungen wie folgt: Als Menschen mit Beeinträchtigungen im Sinne dieses Landesgesetzes gelten Personen, die auf Grund körperlicher, geistiger, psychischer oder mehrfacher derartiger nicht vorwiegend altersbedingter Beeinträchtigungen in einem lebenswichtigen sozialen Beziehungsfeld, insbesondere im Zusammenhang mit ihrer Erziehung, ihrer Berufsbildung, ihrer Persönlichkeitsentwicklung und -entfaltung, ihrer Erwerbstätigkeit sowie ihrer Eingliederung in die Gesellschaft wegen wesentlicher Funktionsausfälle dauernd erheblich beeinträchtigt sind oder bei denen in absehbarer Zeit mit dem Eintritt einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen ist, insbesondere bei Kleinkindern. Die neue Begrifflichkeit „Beeinträchtigung“ (aus der allenfalls eine Beeinträchtigung resultiert) beschreibt eine nicht vorwiegend altersbedingte physische oder psychische Funktionsstörung in körperlicher, geistiger oder psychischer Hinsicht (vgl. Oö. ChG 2008).
Das Gesetz gliedert sich in „allgemeine Bestimmungen“ unter Teil 1 und „Leistungen“ unter Teil 2 (1. Hauptstück „Arten der Leistungen“ und 1. Abschnitt „Hauptleistungen“).
3.4 Mitwirkungsformen des Oö. ChG 2008
Wie zuvor bereits in den Abschnitten 3.1 bis 3.3 beschrieben, ist ein wesentlicher Bestandteil der gesetzlichen Bestimmungen auch die Orientierung an der Selbstbestimmung, Mitspracherecht etc. des Menschen mit einer Beeinträchtigung. Mit dem Oö. Chancengleichheitsgesetz 2008 trat der Fokus auf diese Mitwirkungsformen ganz deutlich in den Vordergrund und es treten dadurch neue Begrifflichkeiten in Erscheinung. Unter den Abschnitten 3.4.1 bis 3.4.7 werden diese nachfolgend näher beschrieben.
3.4.1 Selbstbestimmung
Der Begriff der Selbstbestimmung (= Autonomie) ist ein Ausdruck von Freiheit – aus anthropologischer und ethischer Sicht gesehen. Es bedeutet Unabhängigkeit von Fremdbestimmung in psycho-physischer, biologischer, sozialer, wirtschaftlicher und politischer Hinsicht. Die Natur eines Menschen sieht vor, dass sich dieser sein Leben selbst steuert und gestaltet, um selbstständig zu werden, um so autonom wie möglich leben zu können. Es sollen die Fähigkeiten entwickelt werden, sein Handeln und Tun selbst zu wählen und zu verantworten, auch wenn in mancher Beziehung eine soziale Abhängigkeit bleibt. So normal wie möglich zeichnet Selbstbestimmung aus, d.h. so autonom wie möglich ein Leben führen zu können, das auch den eigenen Interessen und Fähigkeiten entspricht und so eine Teilhabe am sozialen und öffentlichen Leben ermöglicht. Für den Menschen ist die Bedeutung von Selbstbestimmung oder Autonomie eine grundlegende als auch umfassende. Sie begründet sich darin, dass das Leben über sein Selbst (griech: auto), über eigene Erkenntnis und Erfahrung und auch über seinen eignen Willen zu führen ist (vgl. Speck 1996, 323).
3.4.2 Fremdbestimmung
Im Gegensatz dazu bezeichnet Fremdbestimmung ein nicht egalitäres (= auf soziale, politische Gleichheit gerichtet) Verhältnis von Menschen untereinander, bei dem ein Machtgefälle bzw. eine Machtausübung und einseitige Abhängigkeit vorliegt. Hier ist eine individuelle Gestaltungsmöglichkeit im Lebensalltag eingeschränkt (vgl. Theunissen u.a. 2013, 136).
3.4.3 Inklusion
Der bildungswissenschaftliche Begriff „Inklusion“ wurde vom Englischen „inclusion“ (= Einbeziehung) abgeleitet. In den 1980iger Jahren war dieser Begriff in den angloamerikanischen sonderpädagogischen Wörterbüchern noch nicht vertreten. Damals war es in den USA üblich, Schüler mit und ohne Beeinträchtigung mit dem Begriff „mainstreaming“ (= Hineinnahme einer Minderheit in die Gesellschaft und in diesem Fall in die Schule) zu bezeichnen (vgl. Biewer 2010, 125).
Inklusion steht für Nicht-Aussonderung, soziale und gesellschaftliche sowie unmittelbare Zugehörigkeit. Diese Zugehörigkeit gilt sowohl für den vor- als auch schulischen Bereich als auch für das Wohnen, Leben und Arbeiten. Inklusion beschränkt sich auch nicht nur auf die gesellschaftliche Zugehörigkeit beeinträchtigter Menschen, sondern setzt Lebenswelten (Familie, Kindergarten, Schule, Wohnsiedlungen, Arbeitsstätten etc.) voraus, in denen alle Menschen mit und ohne Beeinträchtigung willkommen sind (vgl. Theunissen u.a. 2013, 181).
3.4.4 Exklusion
Exklusion, wörtlich Ausschluss (aus lat. exclusio), sinngemäß auch Ausgrenzung, beschreibt in der Bildungssprache die Tatsache, dass jemand (aus unterschiedlichen Gründen, ggf. gegen seinen Willen) von einem Vorhaben, einer Versammlung und Ähnlichem ausgeschlossen (exkludiert) wird. Die Teilnehmer möchten, oft aus Gründen des Herrschafts- und Machterhalts, aus Misstrauen oder aus anderen Reputationsgründen, unter sich, d.h. exklusiv bleiben, womit eine gewisse Abwertung bis hin zur Diskriminierung derer, die ausgeschlossen werden, einhergeht. Der Gegenbegriff ist die Inklusion (Wikipedia 2016).
3.4.5 Normalisierungsprinzip
Normal wird wie folgt beschrieben:
der Norm entsprechend, vorschriftsmäßig
so (beschaffen, geartet), wie es sich die allgemeine Meinung als das Übliche, Richtige vorstellt
(umgangssprachlich) normalerweise (Bibliographisches Institut & F.A. Brockhaus 2006, 735).
(veraltet) in (geistiger) Entwicklung und Wachstum keine ins Auge fallenden Abweichungen aufweisend (Bibliographisches Institut GmbH 2016).
Unter Normalisierung wird die Anwendung von Mitteln verstanden, die der kulturellen Norm so weit wie möglich entsprechen. Damit wird deutlich, dass sich das Normalisierungsprinzip auf die Mittel der Betreuung von Menschen mit Beeinträchtigungen, auf das Erscheinungsbild und die Verhaltensweisen des beeinträchtigen Menschen selbst bezieht (vgl. Biewer 2010, zit. nach Thimm 1990, 27f ).
Das Normalisierungsprinzip richtet sich auf die Veränderung der strukturellen und institutionellen Lebens- und Betreuungsbedingungen in Einrichtungen von Menschen mit Beeinträchtigungen und nicht auf eine Anpassung, Korrektur oder Heilung eines beeinträchtigen Menschen selbst. Ebenso richtet sich das Normalisierungsprinzip konsequent auf Lebenslagen und -verhältnisse von Menschen mit Beeinträchtigungen, auf Organisationsformen und Institutionen ihrer Betreuung und Unterstützung in einer konkreten gesellschaftlichen Situation. Ethisch und rechtlich findet sich das Normalisierungsprinzip (NP) in der UN-Menschenrechtssdeklaration von 1948 wieder (vgl. Gröschke 2000, 134).
„Ein Leben so normal wie möglich“. Dies ist am ehesten erreichbar, wenn die dabei eingesetzten Mittel so normal wie möglich sind (Thimm 2005, 210). Das bedeutet auch: Dem Menschen mit Beeinträchtigungen die gleichen Rechte und Pflichten wie der übrigen Bevölkerung zu geben. Ziel der Bestrebungen ist daher nicht nur die Normalität, sondern die Normalisierung und bedeutet die Akzeptanz des Mitmenschen mit seiner Beeinträchtigung (vgl. N. E. Bank-Mikkelsen, 52).
Damit bahnt sich auch ein Perspektivenwechsel an, der von einem Denken, Planen und Handeln – das vornehmlich auf Institutionen gerichtet ist und war – zu einem funktionsbezogenen Denken, Planen und Handeln, das von alters- und alltagsspezifischen Lebensvollzügen nicht beeinträchtigter Menschen ausgeht (vgl. Thimm 2005, 210). Dieser Paradigmenwechsel findet sich bereits in der Oö. Behindertenpolitik seit dem Jahr 2008 wieder.
3.4.6 Partizipation
Partizipation (lat.: particeps: an etwas teilnehmend) kann auch übersetzt werden mit „Mitwirkung, Mitbestimmung, Einbeziehung, Beteiligung“. Um ein würdevolles Leben in der Gesellschaft führen zu können, muss vor allem die Diskriminierung und Ausgrenzung beseitigt werden (vgl. Niehoff 2005, 177ff).
Im deutschen Sprachgebrauch wird der Begriff „Teilhabe“ synonym verwendet. Im Sinne der Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Beeinträchtigung und Gesundheit (ICF), ist mit Partizipation die Einbeziehung in Lebensbereiche und Lebenssituationen zu verstehen. Sie kann sich auf verschiedene Lebensbereiche beziehen wie Partizipation an der häuslichen Selbstversorgung, Mobilität, Informationsaustausch, sozialen Beziehungen, häuslichen Leben und an der Hilfe für andere an Bildung und Ausbildung, an Beschäftigung und Erwerbsarbeit, am Wirtschaftsleben sowie Partizipation an der Gemeinschaft, am sozialen und auch staatsbürgerlichen Leben (vgl. Biewer 2010, 142).
Mitbestimmung beschreibt das Zugeständnis von Entscheidungsbefugnissen an Personen, die zunächst keinen direkten Zugriff auf Entscheidungskomponenten haben, obwohl sie von Entscheidungen betroffen sind. Zu unterscheiden ist zwischen Mitwirkung (umfasst das Informations-, Beratungs- und Anhörungsrecht) sowie Mitbestimmung (bedeutet, dass bestimmte Maßnahmen nur mit Zustimmung durchgeführt werden können). Im Leben von Menschen mit Beeinträchtigungen ist Mitbestimmung noch ein neues Recht. Um eine Mitbestimmung gewährleisten zu können, ist es auch erforderlich, durch anschauliche Sprache und Kommunikationserleichterung diese Barriere auszugleichen (z.B. barrierefrei gestaltete Webseite, leichter lesen Schriften etc.) (vgl. Niehoff in Theunissen 2013, 237ff).
Gründe für die Mitbestimmung sind aus entwicklungs- und sozialpsychologischer Sicht z.B. Gestaltungs-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsmöglichkeiten im eigenen Leben als wichtiger Motor für menschliche Handlungen gesehen werden. Wenn es diese Gestaltungsmöglichkeiten gibt, wird auch die Motivation zum Engagement entwickelt bzw. wenn Mitsprache bzw. Teilhabe verweigert wird, ist Resignation häufig die Folge davon. Resultat davon ist eine erlernte Hilflosigkeit. Menschen mit Beeinträchtigungen wurde in den vergangenen Jahrzehnten wenig zugetraut, und diese wurden nicht selten überbehütet. Grundsätzlich haben jedoch alle Menschen mit Beeinträchtigungen die Kompetenz zur Mitbestimmung, manchesmal auch nur in „basaler“ Form (vgl. Niehoff in Theunissen 2013, 237ff).
3.4.7 Empowerment
Der Begriff „Empowerment“ stammt aus den USA und könnte mit Selbst-Bemächtigung oder Selbst-Ermächtigung übersetzt werden. Er war von Beginn an mit politischen Zielsetzungen verbunden und wurde zunehmend zur Bezeichnung eines Prozesses, in dem benachteiligte und ausgegrenzte Bevölkerungsgruppen ihre Angelegenheiten selbst in die Hand nehmen und sich für ihre Interessen einsetzen. Ein wichtiges Ziel besteht in der Herstellung von Kontrolle über die eigenen Lebensumstände (Biewer 2010, 147). Im Sinne von Empowerment gilt der Betroffene als Experte in eigener Sache (Theunissen u.a. 2013, 220).
Wesentliche Prinzipien des Empowerment-Ansatzes umfassen:
Die Teilhabe am allgemeinen und öffentlichen Leben
Die Möglichkeit und/oder Befähigung zum Treffen von Entscheidungen auf der Grundlage von Wahlmöglichkeiten
Entwicklung von Fähigkeiten
Achtung und anerkannte soziale Rollen
Möglichkeit zur Entwicklung von sozialen Beziehungen (vgl. Theunissen 1995, 40).
Die drei genannten gesetzlichen Bestimmungen (UN-Behindertenkonvention 2008, Bundes-Behindertengleichstellungsrecht 2005, Oö. Chancengleichheitsgesetz 2008) bilden für Menschen mit Beeinträchtigungen in Oberösterreich eine wichtige rechtliche Grundlage. Für Oberösterreich zeichnet sich durch das Oö. Chancengleichheitsgesetz 2008 ein wichtiger Paradigmenwechsel in der Oö. Behindertenpolitik ab. Zudem ist im Oö. Chancengleichheitsgesetz 2008 schriftlich verankert, sich u.A. an den Leitprinzipien der Selbstbestimmung, Normalisierungsprinzip etc. zu orientieren. Menschen mit Beeinträchtigungen in Oberösterreich soll dadurch eine Chancengleichheit ermöglicht werden, die ihnen zuvor zumeist verwehrt wurde.
Als wesentlich ist hervorzuheben, dass die neuen Mitwirkungsformen sehr viel gemeinsam haben. So kann es für einen jungen Erwachsenen mit Beeinträchtigungen im körperlichen Bereich ein normales Bedürfnis sein, dass er ohne Probleme in ein öffentliches Verkehrsmittel einsteigen kann. Der junge Erwachsene mit kognitiver Einschränkung wird es als normal empfinden, eine Berufsausbildung zu absolvieren, wie ein Jugendlicher ohne Beeinträchtigung auch. Ein junger Erwachsener mit mehrfacher Beeinträchtigung wünscht sich vielleicht, dass er so weit wie möglich selbstständig wohnen kann. Dabei steht der Mensch mit Beeinträchtigungen im Fokus seiner Handlungen und Entscheidungen im Mittelpunkt. Inklusion - also eine Einbeziehung - soll dabei nicht nur am Papier erfolgen, sondern auch im Lebensalltag umgesetzt und gelebt werden.
Nachfolgend befasst sich Kapitel 4 mit der Definition „Wohnen“ an sich und stellt derzeit vorhandene betreute Wohnformen im Rahmen des Oö. Chancengleichheitsgesetzes 2008 näher dar. Diese zuvor beschriebenen neuen Leitgedanken finden sich auch in dem Schwerpunkt des ausgewählten Themenbereiches „Wohnen“ wieder.
4 Wohnformen für Menschen mit Beeinträchtigungen
Die wohl größte Geborgenheit findet der Mensch mit Beeinträchtigungen seit jeher in der eigenen Familie. Üblich ist es auch, dass Kinder bei ihren Eltern aufwachsen und fast immer ohne Zweifel, dass dies der beste Platz für das Kind ist. Je nach Ausprägung einer Beeinträchtigung, vorhandener familiärer oder nichtfamiliärer Ressourcen, kann es jedoch auch vorkommen, dass keine annehmbaren Lebensverhältnisse geboten werden können. Damit verbunden, ist es dann auch notwendig, eine Unterkunft in einer betreuten Wohnform anbieten zu können.
In Oberösterreich können Menschen mit Beeinträchtigungen im Bereich der Behindertenhilfe unterschiedliche Wohnformen in Anspruch nehmen. Aufgrund der zuvor beschriebenen veränderten Lebens- und Familienmodelle (siehe Punkt 1.2 zentrale Problemstellung) oder auch Wegfall eines bestehenden Betreuungssystemes, ist es für Menschen mit Beeinträchtigungen unvermeidbar, sich mit betreuten Wohnformen als künftige Lebensform auseinander zu setzen.
Laut Oö. Sozialbericht 2016 waren mit Stichtag 31.12.2015 insgesamt 3.988 Menschen mit Beeinträchtigungen für einen Wohnplatz in Oberösterreich vorgemerkt (alle Beeinträchtigungsformen und Wohnformen umfassend). In der Verteilung nach dem Alter zeigt sich, dass mit Stichtag 31.12.2015 die meisten Bedarfsmeldungen mit 23,8 % in der Altersgruppe der 20- bis 29jährigen vorliegen (vgl. Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Soziales 2017b, 34).
Im Bereich „Wohnen“ für junge Erwachsene mit körperlich, geistig und/oder mehrfachen Beeinträchtigungen, sind laut Stichtag 01.07.2016 insgesamt 666 Personen für einen Wohnplatz (voll- oder teilbetreut) in Oberösterreich vorgemerkt. Davon entfallen auf die Altersgruppe der 18- bis 30jährigen Menschen mit Beeinträchtigungen 539 Personen für einen vollbetreuten Wohnplatz (55 Personen im Alter von 18 Jahren sind vorgemerkt, im Alter von 30 Jahren 32 Personen). Im Bereich des „Wohnen teilbetreut“ sind insgesamt 191 Personen vorgemerkt. In der Altersgruppe von 18 Jahren sind acht Vormerkungen und im Alter von 30 Jahren sind sieben Personen vorgemerkt (Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Soziales 2016, interne Daten).
Diese Zahlen verdeutlichen den notwendigen Bedarf für junge Erwachsene mit körperlicher, geistiger und/oder mehrfacher Beeinträchtigungen im Bereich „Wohnen“ und weisen gleichzeitig auf die hohe Präsenz des ausgewählten Themenbereiches hin.
Zu Beginn des Kapitel 4 wird eine Übersicht zu dem Begriff Wohnen an sich und damit auch verbunden der Beschreibung der Wohn- und Lebensqualität gegeben. Weiters erfolgt eine Darstellung der Leistung „Wohnen“ gemäß § 12 Oö. ChG 2008 und deren verschiedenen Wohnmodelle in Oberösterreich, da diese den thematischen Schwerpunkt dieser Arbeit darstellen.
4.1 Begriffsdefinition Wohnen
Wohnen (bedeutet althochdeutsch wonên: „zufrieden sein“, „wohnen“, „sein“, „bleiben“) und sind nach außen abgeschlossene, zu Wohnzwecken bestimmte einzelne oder zusammenliegende Räume in Wohn- oder sonstigen Gebäuden, welche die Führung eines eigenen Haushaltes ermöglichen. Die Wohnung muss zudem eine eigene Küche oder Kochnische besitzen und soll einen eigenen Wohnungseingang aufweisen, außerdem Wasserversorgung, Beheizbarkeit, Ausguss und Toilette haben, beschreibt die Literatur (vgl. Schmidt 2016).
Das Wort „Wohnen“ hat seinen Ursprung im Alt- und Mittelhochdeutsch. Von Beginn an wurde Wohnen mit Verweilen und Bleiben sowie mit Behaglichkeit und Geruhsamkeit in Verbindung gebracht. Das Bleiben an einem Ort deutete auf eine besonders enge Beziehung zu diesem Ort hin. Es wirkt jedoch nicht nur die Umwelt auf den Menschen ein, sondern auch der Mensch auf die Umwelt. Finden solche Wechselwirkungen über einen längeren Zeitraum statt, summieren sich diese Effekte zu einer transaktionalen Mensch-Umwelt-Beziehung. Wohnen ist somit aktives Handeln (vgl. Flade 2006, 13).
Wohnen bedeutet mehr als nur einen Platz zum Leben oder ein Dach über dem Kopf zu haben. Zu einem menschenwürdigen Leben gehört auch ein den individuellen Bedürfnissen angepasstes und entsprechendes Wohnen (vgl. Fornefeld 2013, zit. nach Klauß 2008, 173).
Sowohl die UN-Behindertenkonvention 2008 als auch das Oö. Chancengleichheitsgesetz 2008 befassen sich mit dem Recht auf unabhängige Lebensführung.
Jeder Mensch mit Beeinträchtigungen hat das Recht auf ein bedürfnisorientiertes und dem Normalisierungsprinzip entsprechendes Wohnangebot. Mit dem Begriff des Wohnen wird zum Einen die gebaute und gestaltete Umwelt, zum Anderen auch ein zentrales soziales Handlungsfeld, in dem Sozialisation, Kommunikation, Erholung und Selbstverwirklichung geschieht, gesehen. Wohnen bedeutet also nicht nur, dauerhaft an einem Ort sein zu können, sondern bildet für fast jeden Menschen den Mittelpunkt seiner Lebensgestaltung. Wohnen ist zudem auch wertbezogen, da es für jeden Menschen eine sehr individuelle Bedeutung hat. Es schließt auch zumeist das Gefühl ein, an einem bestimmten Ort „zuhause“ zu sein. Dies bedeutet, dass Wohnen mehr ist als nur ein „Aufenthaltsraum“. Hier geht es um einen „Lebens- und Wohnraum“, im weiteren Sinne, um ein Zuhause (vgl. Amt der Oö. Landesregierung, Abteilung Soziales 2016, 6).
Wohnen hat einerseits den Zweck sich in der Auseinandersetzung mit der Umwelt zu entfalten und andererseits, sich von den Anforderungen der Umwelt abzugrenzen. Mit der Begrifflichkeit „Wohnen“ ist sowohl die gebaute und gestaltete Umwelt als auch ein zentrales soziales Handlungsfeld des Menschen, in dem Sozialisation, Kommunikation, Erholung und Selbstverwirklichung erfolgt, verbunden (vgl. Handbuch Oö. ChG 2008, 47).
Im Bereich der UN-Behindertenkonvention 2008 bzw. des Oö. Chancengleichheitsgesetzes 2008 orientiert sich deren Konzept an der Teilhabe, Selbstbestimmung, Zugänglichkeit, Vorrang von mobiler zur stationären Hilfe etc. Ein wichtiger Punkt in beiden gesetzlichen Bestimmungen ist auch das Recht für Menschen mit Beeinträchtigungen, auf unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft sowie angemessener Lebensstandard etc. Die Auseinandersetzung mit dem Themenbereich „Wohnen“ bzw. deren „Wohn- und Lebensformen“, ist daher ein sehr zentraler. Verbunden mit Wohnen an sich spielt auch die Miteinbeziehung der Wohn- bzw. Lebensqualität eine wichtige Rolle (siehe Abschnitt 4.2), um sich in seinem gewählten Wohnbereich wohl zu fühlen. Ergänzend dazu werden in den nachfolgenden Punkten 4.3 bis 4.3.3 die derzeit in Oberösterreich vorhandenen Wohnformen detaillierter beschrieben. Diese Wohnmodelle stehen Menschen mit Beeinträchtigungen jeden Alters zur Verfügung.
4.2 Wohnqualität
Wohnqualität hat etwas mit Lebensqualität zu tun. Diese spiegelt sich im subjektiven Wohlbefinden, in der Zufriedenheit, den wahrgenommenen Handlungsmöglichkeiten sowie dem Gefühl, in einer sicheren Welt zu leben, wieder. Die Lebensqualität bezieht sich dabei auf die Lebensverhältnisse in unterschiedlichen Lebensbereichen, wie z.B. Gesundheit, Arbeitsbedingungen und Wohnverhältnisse (vgl. Flade 2006, 37). Dabei bestimmt auch die Wohnumgebung die Wohnqualität, weil sie dem Menschen Wohlbehagen und Geborgenheit vermitteln kann. Die Wohnung selbst ist vermutlich jener Ort, der am meisten die Individualität und Persönlichkeit eines Menschen widerspiegelt (vgl. Fornfeld 2013, zit. nach Klauß, 173). Des Weiteren ist es wichtig für die Wohnqualität soziale Kontakte pflegen zu können. Im Wohnbereich wird auch das Bedürfnis nach Kontakt und Kommunikation entwickelt und trägt wesentlich zur Wohnqualität bei.
Die Erlangung dieser Qualität orientiert sich stark an der Bedürfnispyramide nach Maslow, die in Abbildung 3 näher dargestellt wird:
Abbildung 3: Bedürfnispyramide nach Maslow
Quelle: Abbildung verändert entnommen aus: Flade 2006, 45.
Die Maslowsche Bedürfnispyramide stellt ein Entwicklungsmodell der Hierarchie menschlicher Bedürfnisse dar und gliedert sich in fünf Stufen. Die zentrale Annahme des Modells sagt, dass zuerst die Basis-Bedürfnisse befriedigt sein müssen, bevor die „höheren“ Bedürfnisse in den Sinn kommen. Der Mensch trachtet daher zuerst, sein Bedürfnis nach Nahrung zu stillen. Erst wenn dieses Sicherheitsbedürfnis erfüllt ist, ist er für Kontakte offen.
Folgende Kategorien werden unterschieden:
Biologische-physiologisch Bedürfnisse, wie z.B. nach Wärme, Licht, Ruhe sowie Erholung und Schlaf
Das Bedürfnis nach einer sicheren, vertrauten und beständigen Umwelt
Soziale Bedürfnisse nach Zugehörigkeit, Zusammensein und Kommunikation
Das Bedürfnis nach Anerkennung und Ansehen
Ästhetische Bedürfnisse (treten in Erscheinung, wenn der Mensch in Beziehung zur Umwelt betrachtet wird)
Das Bedürfnis sich weiter zu entwickeln und persönlich zu wachsen und sich die Umwelt anzueignen (vgl. Flade 2006, 45).
Unabhängig davon, ob eine Beeinträchtigung vorliegt oder nicht, ist es notwendig – so wie in der Bedürfnispyramide dargestellt – die unterste Stufe der „Grund- oder Existenzbedürfnisse“ abzusichern bzw. sicherzustellen. Menschen mit Beeinträchtigungen können sich aufgrund der unterschiedlichen Ausprägungen ihrer Einschränkungen oftmals nicht selbst versorgen und sind dadurch auf umfangreiche Unterstützung angewiesen. Wenn nun die Sicherung der minimalsten Grundbedürfnisse nicht gewährleistet bzw. diese nicht abgedeckt werden können, sind die nächsten bzw. die weiteren (höheren) Stufen nicht erreichbar. Menschen mit Beeinträchtigungen benötigen daher ein noch stabileres Netz an Sicherheit – sei es durch persönliche Betreuung, baulich angepasste Maßnahmen, Möglichkeiten einer selbstständigen Lebensführung und Einbeziehung in die Gesellschaft etc. – das ihnen bei dieser Entwicklung Unterstützung gibt. Sicherheit kann auch dadurch vermittelt werden, dass es Wohnformen gibt, die ihren Bedürfnissen angepasst sind.
Ein wesentlicher Punkt dabei ist auch, den Blickwinkel ergänzend auf die Wohnzufriedenheit zu richten. Wohnzufriedenheit kann z.B. auch als eine Einstellung im Sinne von Haltung, Denkweise etc. gesehen werden. Einstellungen sind soziale Orientierungssysteme und erleichtern die Sinngebung (vgl. Flade 2006, 53). Einflussfaktoren der Wohnzufriedenheit umfassen z.B. die Wohnungsgröße, nachbarschaftliche Beziehungen sowie das Angebot an Infrastruktur bzw. auch Dienstleistungen in der Wohnumgebung (vgl. Flade 2006, 57).
Wie zuvor bereits zahlenmäßig dargestellt, stellt für Menschen mit Beeinträchtigungen in Oberösterreich das Thema „Wohnen“ einen wichtigen Bereich dar, in dem ein notwendiger Versorgungsbedarf vorliegt. Im Rahmen des Oö. Chancengleichheitsgesetzes 2008 wurden entsprechend den Bedürfnissen von Menschen mit Beeinträchtigungen passende Wohnformen konzipiert, deren Modelle und die Leistungsbeschreibung des Bereiches „Wohnen“ nachfolgend in den Abschnitten 4.3 bis 4.6 näher beschrieben werden.
4.3 Leistungsbeschreibung „Wohnen“ gemäß Oö. ChG 2008
Im Bereich des vorhandenen Wohnkonzeptes im Oö. Chancengleichheitsgesetz 2008 gibt es unterschiedlich betreute Wohnformen, wie z.B. Wohnungen oder Wohngemeinschaften, Wohnheim sowie Kurzzeitwohnen. Die Darstellung der Beschreibung der Leistung „Wohnen“ erfolgt gemäß Oö. Chancengleichheitsgesetz 2008 und findet sich in § 12 im Bereich der Hauptleistungen für Menschen mit Beeinträchtigungen wieder.
§ 12 Oö. ChG 2008 lautet:
(1) Menschen mit Beeinträchtigungen ist eine möglichst freie und selbstbestimmte Wahl der Wohnform zu eröffnen.
(2) Als Maßnahmen nach Abs. 1 kommen in Betracht:
1. Einräumung einer Wohnmöglichkeit in Wohnungen oder Wohngemeinschaften mit der je nach Eigenart der Beeinträchtigung erforderlichen Betreuung und Hilfe;
2. Einräumung einer Wohnmöglichkeit in einem Wohnheim mit der je nach Eigenart der Beeinträchtigung erforderlichen Betreuung und Hilfe, wenn eine andere Wohnform auf Grund der Beeinträchtigung nicht möglich ist.
3. das Kurzzeitwohnen.
(3) der Umfang der Ansprüche nach Abs. 1 und 2, insbesondere das Höchstausmaß der Maßnahme des Wohnens und die zeitliche Befristung deren Inanspruchnahme können durch Verordnung der Landesregierung festgelegt werden. Dabei ist auf die jeweilige Art der Maßnahme des Wohnens Bedacht zu nehmen (Oö. ChG 2008).
4.3.1 Zielgruppe des Angebotes „Wohnen“
Zielgruppe des Angebotes „Wohnen“ sind Menschen mit körperlichen, geistigen und/oder mehrfachen Beeinträchtigungen jeden Alters, die in ihrem bisherigen Lebensumfeld vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr leben oder wohnen können und die Unterstützung benötigen und möchten (vgl. Oö. ChG 2008, 47). Junge Erwachsene im Alter von 18 bis ca. 30 Jahren sind in der Zielgruppe des Wohnangebotes ebenso angesprochen. Sie werden jedoch nicht expliziert davon hervorgehoben sondern sind in obiger Definition der Zielgruppe inkludiert.
- Citation du texte
- Erika Steinbruckner (Auteur), 2017, Bedürfnisorientierte Wohnformen für junge Erwachsene mit körperlichen, geistigen oder mehrfachen Beeinträchtigungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/371786
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