Die Aufgabenbereiche eines Wirtschaftsprüfers können in Prüfungstätigkeit, Steuerberatung, Unternehmensberatung, Gutachtertätigkeit, Treuhandtätigkeit und Rechtsberatungs- und besorgungsbefugnis eingeteilt werden. Der Kernbereich der Wirtschaftsprüfertätigkeit ist die Prüfungstätigkeit. § 2 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung besagt, dass Wirtschaftsprüfer die Aufgabe haben, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere Prüfungen von gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen. Neben der Jahresabschlussprüfung kann ein Wirtschaftsprüfer aber auch für eine Vielzahl weiterer Prüfungen beauftragt werden. Hierzu gehört unter anderem die Unterschlagungsprüfung. Die Nachfrage der Unternehmen nach Unterschlagungsprüfungen durch einen Wirtschaftsprüfer hat in den letzten Jahren aufgrund einer immer weiter steigenden Wirtschaftskriminalität stark zugenommen.
INHALTSVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
1. Einleitung
2. Unterschlagungsprüfung
2.1 Unterschlagung
2.2 Unterschlagungsprüfung
2.3 Anlässe für eine Unterschlagungsprüfung
2.4 Der Prüfungsauftrag
2.5 Ziele der Unterschlagungsprüfung
2.6 Prüfungsplanung
2.6.1 Zeitliche Planung
2.6.2 Sachliche Planung
3. Der Prüfungsprozess
3.1 Richtung
3.1.1 Progressives Vorgehen
3.1.2 Retrogrades Vorgehen
3.2 Methode
3.2.1 Direkte Handlungen
3.2.2 Indirekte Handlungen
3.3 Umfang
3.3.1 Vollprüfung
3.3.2 Auswahlprüfung
3.4 Prüfungsform
3.4.1 Formell
3.4.2 Materiell
4. Prüfungsergebnisse
4.1 Prüfungsbericht
4.2 Prüfungskonsequenzen
5. Sonderformen
5.1 Management-Unterschlagungen
5.2 EDV-Unterschlagungen
LITERATURVERZEICHNIS
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Anhang
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Die Aufgabenbereiche eines Wirtschaftsprüfers können in Prüfungstätigkeit, Steuerberatung, Unternehmensberatung, Gutachtertätigkeit, Treuhandtätigkeit und Rechtsberatungs- und besorgungsbefugnis eingeteilt werden. Der Kernbereich der Wirtschaftsprüfertätigkeit ist die Prüfungstätigkeit. § 2 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung besagt, dass Wirtschaftsprüfer die Aufgabe haben, betriebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere Prüfungen von gesetzlich vorgeschriebenen Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen, durchzuführen und Bestätigungsvermerke über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen zu erteilen. Neben der Jahresabschlussprüfung kann ein Wirtschaftsprüfer aber auch für eine Vielzahl weiterer Prüfungen beauftragt werden. Hierzu gehört unter anderem die Unterschlagungsprüfung. Die Nachfrage der Unternehmen nach Unterschlagungsprüfungen durch einen Wirtschaftsprüfer hat in den letzten Jahren aufgrund einer immer weiter steigenden Wirtschaftskriminalität stark zugenommen.
2. Unterschlagungsprüfung
2.1 Unterschlagung
„…wer sich oder einem Dritten eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig zueignet …“ begeht gemäß § 246 I StGB eine Unterschlagung. Weitere verschiedene Straftaten werden der Unterschlagung zugeordnet. Hierzu gehören Diebstahl gemäß § 242 StGB, Betrug § 262 StGB, Untreue § 266 StGB, Urkundenfälschung § 267 StGB sowie der Tatbestand der passiven Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr § 299 StGB.[1] Das Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität ergänzt diese Liste von Straftaten um das Ausspähen von Daten § 202a StGB, Datenveränderung § 303a StGB, Computerbetrug § 263a StGB, Fälschung beweiserheblicher Daten § 269 StGB und Computersabotage § 303b StGB. Im wirtschaftlichen Sinne werden alle widerrechtlichen bewussten Schädigungen eines Unternehmens von gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern oder Dritten, ausgeführt, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, als Unterschlagungen behandelt.[2] Hier wird zwischen direktem (unmittelbare rechtswidrige Aneignung von Gesellschaftsvermögen) und indirektem (Annahme von Zuwendungen und Gewährung von Vorteilen zu Lasten des Unternehmens) Schaden unterschieden.[3]
2.2 Unterschlagungsprüfung
Die Unterschlagungsprüfung ist eine freiwillige Sonderprüfung die entweder unternehmensintern durch eine interne Revision oder extern durch einen Wirtschaftsprüfer durchgeführt wird. Sie soll Unterschlagungen aufdecken und das Ausmaß des Schadens und die Täter ermitteln. Es bestehen keine gesetzlichen Regelungen.
2.3 Anlässe für eine Unterschlagungsprüfung
Der Auftrag für eine Unterschlagungsprüfung kann aus folgenden Gründen gegeben werden:[4]
- es liegen konkrete Verdachtsmomente vor
- es liegen Mutmaßungen einer begangenen Unterschlagung vor
- als Unterschlagungsprophylaxe
2.4 Der Prüfungsauftrag
Der schriftlich fixierte Prüfungsauftrag wird aufgrund der oben genannten Anlässe meist von der Unternehmensleitung erteilt. Bei Misstrauen gegen die Unternehmensleitung können auch Aufsichtsorgane oder Konzernobergesellschaften den Auftrag erteilen.[5] Er ist knapp gefasst und beschränkt sich auf die zu prüfenden Bereiche. Diese sind je nach Verlauf der Prüfung zu erweitern bzw. einzugrenzen.
2.5 Ziele der Unterschlagungsprüfung
Mit Hilfe einer Unterschlagungsprüfung soll nachgewiesen werden, dass eine Veruntreuung vorliegt. Das Schadensausmaß und die Auswirkungen im Unternehmen sollen ermittelt werden, um ggf. Schadensersatzansprüche geltend machen zu können. Weiter sollen Schwachstellen im internen Kontrollsystem aufgedeckt werden, damit zukünftige Unterschlagungen möglichst abgewendet werden können.
2.6 Prüfungsplanung
Vor jeder Unterschlagungsprüfung muss der Wirtschaftsprüfer einen Prüfungsplan erstellen. Da während der Prüfung neue Erkenntnisse gewonnen werden, die im weiteren Ablauf Flexibilität voraussetzen, wird i.d.R. zuerst nur ein Basisplan ausgearbeitet, der nach und nach entsprechend den gewonnenen Erkenntnissen konkretisiert werden muss. Durch zeitliche und sachliche Planung kann ein ordnungsgemäßer Prüfungsablauf gewährleistet werden.
2.6.1 Zeitliche Planung
Die Durchführung der Unterschlagungsprüfung ist ein äußerst dynamischer Prozess, bei dem die gewonnenen Erkenntnisse den Prüfungsablauf sehr stark beeinflussen. Aus diesem Grund ist im Vorfeld lediglich eine Grobplanung des gesamten benötigten Zeitaufwands möglich.[6] Für jedes der einzelnen Prüffelder wird der Zeitbedarf ermittelt und der Zeitpunkt der Prüfung festgelegt. Hierbei sollten Zeitpuffer in den Zeitplan miteinbezogen werden, da unvorhergesehene Schwierigkeiten auftreten könnten. Die zeitliche Planung steht immer in einem direkten Zusammenhang mit der sachlichen Planung.
[...]
[1] Vgl. IDW (EPS 210) S.3
[2] Vgl. Leffson (Wirtschaftprüfung) S. 382
[3] Vgl. Marten, Quick, Ruhnke (Wirtschaftsprüfung) S. 646
[4] Vgl. Marten, Quick, Ruhnke (Wirtschaftsprüfung) S. 646
[5] Vgl. Kleinmanns (Unterschlagungsprüfung) S. 615
[6] Vgl. Marten, Quick, Ruhnke (Wirtschaftsprüfung) S.
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