Das Dritte Reich und die während dieser Zeit stattgefundenen Verfolgungen von Deutschen aus ethnischen, politischen und sozialen Gründen, kann als Basis für die Entwicklung des deutschen Asylrechts und im Besonderen der Flüchtlingskonvention gesehen werden.
Die Menschen die in der damaligen Zeit aus Deutschland fliehen mussten, hatten es schwer in anderen Ländern Schutz zu finden. Damit so etwas anderen Menschen, die in ihrem Land aus bestimmten Gründen verfolgt werden, nicht noch einmal passiert, wurde mit der Flüchtlingskonvention alles Grundlegende geregelt um es Menschen zu vereinfachen in einem anderen Land Schutz zu finden. Die nationale Umsetzung folgte 1949 in Deutschland durch Art. 16 II GG.
Mit der Asylrechtsreform von 1993 wurde Art. 16a GG geschaffen, in dem Art. 16 II GG als ersten Absatz aufgenommen und vier zusätzliche neue Absätze hinzugefügt wurden. Diese Änderung wurde vorgenommen um den Flüchtlingsansturm in Deutschland auf ganz Europa verteilen zu können.
„Auf Absatz 1 („Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“) kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.“ So lautet Art. 16a II S.1 GG und gemeint ist damit die Einreise aus oder über einen sicher Drittstaat.
In der folgenden Ausarbeitung werde ich genau auf diese Thematik eingehen. Ich werde erklären, was die Inhalte des Art. 16a GG , und der einschlägigen §§ wie § 26a, 29a Asylverfahrensgesetz sind. Ich werde darstellen was sichere Drittstaaten sind und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen um diesen Status zu erlangen.
Des Weiteren werde ich auf die Einreise von Verfolgten eingehen und deren Zusammenhang mit Asylrecht aufzeigen, wer Verfolgter ist und welche Arten der Verfolgung es gibt. Außerdem werde ich die Frage aufgreifen, was der Unterschied zwischen der Einreise aus und der Einreise über sicheren Drittstaat ist.
Mein Ziel ist es einen Überblick über Gesetzeslage zu dem Thema „Einreise über einen sichern Drittstaat“ zu geben. Ich werde mit Art. 16a GG beginnen.
Inhalt
1 Einleitung
2 Art. 16a GG
2.1 Entstehung
2.2 Inhalte der einzelnen Abschnitte
2.3 Träger des Grundrechtes
2.4 Ausschluss des Asylrechts – Maßnahmen
3 Sichere Drittstaaten
3.1 Die Sicherheit der EG/EU Mitgliedsstaaten
3.2 Die Sicherheit anderer Drittstaaten
3.3 Rechtsfolgen für Asylsuchende
3.4 Normative Vergewisserung
4 Sichere Herkunftsstaaten
4.1 Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten
5 Der Begriff des Viertstaates
6 Verfolgung
6.1 Allgemein
6.2 Politisch Verfolgte
6.3 Unmittelbare Staatliche Verfolgung
6.4 Mittelbare staatliche Verfolgung
6.5 „Quasistaatliche“ Verfolgung
6.6 Politische Strafverfolgung
6.7 Religiöse Verfolgung
7 Einreise
7.1 Einreise per Landweg (Über einen sicheren Drittstaat)
7.2 Per Luftweg / Flughafentransit
7.3 Einreise auf dem Seeweg
8 Rechtsgrundlagen neben Art. 16 a GG
8.1 Abkommen über die Rechtstellung der Flüchtlinge (GFK)
8.2 Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten
8.3 Schengener Abkommen
8.4 Dubliner Übereinkommen
9 Schlusswort
10 Anlagen
Anlage I Grundgesetz
Anlage II Asylverfahrensgesetz
Anlage III Tabelle
Anlage IV Diagramm
Anlage V Europakarte
11 Literaturverzeichnis
1 Einleitung
Das Dritte Reich und die während dieser Zeit stattgefundenen Verfolgungen von Deutschen aus ethnischen, politischen und sozialen Gründen, kann als Basis für die Entwicklung des deutschen Asylrechts und im Besonderen der Flüchtlingskonvention[1] gesehen werden.
Die Menschen die in der damaligen Zeit aus Deutschland fliehen mussten, hatten es sehr schwer in anderen Ländern Schutz zu finden. Damit so etwas anderen Menschen, die in ihrem Land aus bestimmten Gründen verfolgt werden, nicht noch einmal passiert, wurde mit der Flüchtlingskonvention alles Grundlegende geregelt um es Menschen einfacher zu machen in einem anderen Land Schutz zu finden. Die nationale Umsetzung folgte 1949 in Deutschland durch Art. 16 II GG.
Mit der Asylrechtsreform von 1993 wurde Art. 16a GG geschaffen, in dem Art. 16 II GG als ersten Absatz aufgenommen und vier zusätzliche neue Absätze hinzugefügt wurden. Diese Änderung wurde vorgenommen um den Flüchtlingsansturm in Deutschland auf ganz Europa verteilen zu können.
„Auf Absatz 1 („Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“) kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften[2] oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.“[3] So lautet Art. 16a II S.1 GG und gemeint ist damit die Einreise aus oder über einen sicher Drittstaat.
In der folgenden Ausarbeitung werde ich genau auf diese Thematik eingehen. Ich werde erklären, was die Inhalte des Art. 16a GG[4], und auch der weiteren §§ wie § 26a, 29a Asylverfahrensgesetz[5] sind. Ich werde darstellen was sichere Drittstaaten sind und welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen um diesen Status zu erlangen.
Des Weiteren werde ich auf die Einreise von Verfolgten eingehen und deren Zusammenhang mit Asylrecht aufzeigen, wer Verfolgter ist und welche Arten der Verfolgung es gibt. Außerdem werde ich die wichtige Frage aufgreifen, was der große Unterschied zwischen der Einreise aus und der Einreise über sicheren Drittstaat ist.
Mein Ziel ist es einen Überblick über Gesetzeslage zu dem Thema „Einreise über einen sichern Drittstaat“ zu geben. Ich werde nun mit Art. 16a GG beginnen.
2 Art. 16a GG
2.1 Entstehung
Eine Einreise aus einem so genannten sicheren Drittstaat war der Hauptteil, der das Kernstück der Asylreform 1993 im Grunde ausgemacht hat.
Das maßgebliche politische Ziel dieser Regelung war, dass die BRD sich vor dem weiteren Zuzug von Flüchtlingen wirksam abschotten und insbesondere die mit den Flüchtlingsbewegungen in und nach Europa verbundenen Lasten möglichst stärker als bisher auf die europäischen Nachbarstaaten verteilen wollte. Denn mit der Mittellage Deutschlands (es ist nun von sicheren Drittstaaten umgeben) konnte Deutschland, ohne ein offizielles europäisches Asylaufnahmesystem, die überproportionale Belastung der BRD mit Flüchtlingen abbauen.
Wenn man es nun allgemein sieht, haben nur noch Flüchtlinge ein Asylrecht in Deutschland, wenn sie per Flugzeug nach Deutschland einreisen und auch nur dann, wenn das Flugzeug keinen Zwischenstopp in einem anderen Land macht. Bei jeder Einreise per Auto, per Bahn, zu Fuß, per Schiff oder sonst wie per Landweg oder Seeweg, muss ein anderer sicherer Drittstaat durchquert werden, in dem man gleichsam einen Asylantrag hätte stellen können. Zu den detaillierten Ausführungen über die Einreise komme ich in Abschnitt 7.
2.2 Inhalte der einzelnen Abschnitte
Art. 16a I GG
Der Art. 16a I GG übernimmt nach der Asylrechtreform unverändert den Wortlaut des bisherigen Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG: Die Garantie des Schutzes vor politischer Verfolgung (Asyl) behält den Charakter eines Individualgrundrechts. Damit ist ein unveräußerliches Recht gemeint, dass jedem in der BRD zusteht.
Im Unterschied zum bisherigen Recht begrenzt die Verfassung indessen in Anknüpfung an die Schutzbedürftigkeit des jeweils Asylbegehrenden in den folgenden Absätzen den Schutzumfang und schreibt wichtige Teilbereiche des Verfahrens vor, das zu Gewährung oder Ablehnung von Asyl in der Bundesrepublik Deutschland führt.[6]
Art. 16a II GG
Wie bereits in der Einleitung erwähnt, bedarf gemäß Art. 16a II S.1 GG keiner asylrechtlichen Schutz, der aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft oder aus einem anderen Drittstaat einreist, da er in dem anderen Drittstaat Verfolgungsschutz hätte finden können.
Der verfassungsändernde Gesetzgeber sieht mit der Regelung des Art. 16a II 1 GG den Schutz vor politischer Verfolgung als sichergestellt an, wenn der schutzbegehrende Ausländer in einem anderen Staat Aufnahme finden kann, in dem die GFK und die EMRK Anwendung finden.
Die Möglichkeit, Sicherheit im Drittstaat zu erlangen, wird bei Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften unterstellt, ferner bei anderen Staaten, sofern, wie schon erwähnt, dort ein Schutz entsprechend der GFK und der EMRK gewährt wird. Damit ist klargestellt, dass jeder Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat einreist, keinen grundrechtlichen Anspruch hat, dass die von ihm vorgebrachten Asylgründe in der Bundesrepublik Deutschland geprüft werden.
Über diese sicheren Drittstaaten werde ich ausführlich in Abschnitt 3 berichten.
Art. 16a III GG
In Art. 16a III GG wurde festgehalten, dass Staaten durch Gesetz bestimmt werden können, welches der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet.
Es wird solange vermutet, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
Art. 16a IV GG
Art. 16a IV GG bestimmt die Beschränkung des gerichtlichen Rechtsschutzes. Wenn Asylbewerber aus verfolgungsfreien Herkunftsstaaten gemäß Abs. III kommen oder wenn andere Fälle der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages vorliegen, wird in Abs. IV des Art.16a GG der gerichtliche Rechtsschutz für die betreffenden Asylsuchenden eingeschränkt.
Aufenthaltsbeendende Maßnahmen[7] dürfen danach im Wege des Eilrechtsschutzes nicht schon dann von den Gerichten vorläufig unterbunden werden, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Asylablehnung bestehen. Vielmehr müssen dem Gericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme kommen.
Darüber hinaus wird der Gesetzgeber ermächtigt, den Prüfungsumfang der Gerichte zu beschränken, was er mit §36 IV AsylVfG auch getan hat. Danach darf das Gericht - ähnlich dem Vorgehen im Zivilprozess - nur solche Beweismittel und Tatsachen berücksichtigen, die von den Verfahrensbeteiligten angegeben worden sind. Darüber hinaus gehend dürfen nur gerichtsbekannte oder offenkundige Beweismittel und Tatsachen berücksichtigt werden.
Schließlich ermächtigt Art.16a IV GG auch noch dazu, verspätetes Vorbringen des Asylsuchenden im Verfahren unberücksichtigt zu lassen.
Art. 16a V GG
Der Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge wird in Abs. V des Art. 16a GG festgehalten. Schließt die Bundesrepublik mit Staaten der Europäischen Gemeinschaften oder anderen Staaten völkerrechtliche Verträge ab, in denen die Verpflichtungen der GFK und der EMRK beachtet werden und ist die Anwendung der EMRK in den betreffenden Staaten sichergestellt, so können damit Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylanträgen und die gegenseitige Anerkennung von Asylentscheidungen getroffen werden auch wenn die Voraussetzungen der Absätze II bis IV nicht vorliegen. Dadurch sollte die vollständige Anwendung des Schengener und des Dubliner Übereinkommens[8] unabhängig von nationalen Vorbehaltsklauseln ermöglicht werden.
2.3 Träger des Grundrechtes
Das verfassungsrechtliche Asylrecht ist ein Individualgrundrecht. Nur derjenige kann es in Anspruch nehmen, der selbst – in seiner Person – politische Verfolgung erlitten hat.[9]
Träger des Grundrechtes von Art. 16a GG sind demzufolge nur natürliche Personen, d.h. dass es nicht für juristische Personen besteht.
Juristische Personen sind Personen- oder Sachgesamtheiten, die zusammengeschlossen werden, um die Rechtsfähigkeit zu erlangen. Es gibt juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts. Juristische Personen des privaten Rechts sind der eingetragene Verein, die Genossenschaft, die Stiftung, die Aktiengesellschaft, die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Kommanditgesellschaft auf Aktien. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind die Körperschaften (z.b. öffentliche Verwaltungen), Anstalten (z.B. Deutsche Bundesbank) und Stiftungen (z.B. Stiftung Preußischer Kulturbesitz) des öffentlichen Rechts.[10] All diese haben keinen Anspruch auf Asylrecht in ihrer Eigenschaft als juristische Person.
Natürliche Person ist demnach jeder einzelne Mensch, ohne Abhängigkeit für die Zugehörigkeit zu einer der oben genannten Zusammenschlüsse.
Wichtig ist für das Verständnis, dass jeder Mensch auch eine juristische Person sein oder Teil einer solchen sein kann, er aber mit dieser Funktion kein Anspruch auf das Asylgrundrecht hat.
2.4 Ausschluss des Asylrechts – Maßnahmen
Wenn man kein Recht auf Asyl hat, wird man sehr wahrscheinlich einigen Beeinträchtigungen gegenüberstehen. Gerechtfertigt sind in folge dessen Eingriffe, wie oben gesagt, wenn ein „Verfolgter“ aus einem sichern Drittstaat einreist (Art. 16a Abs. 2 GG). Es könnten somit alle Aufenthaltsverweigernden und - beendende Maßnahmen gegen diese Person gerichtet werden.
Unter Aufenthaltsverweigernden und - beendenden Maßnahmen versteht man die Abweisung von Nicht EG-Bürgern an der Grenze, die auch Einreise- und Aufenthaltsverweigerung genannt wird, die Abschiebung direkt in das Herkunftsland und ggf. auch die Auslieferung.
3 Sichere Drittstaaten
Der verfassungsändernde Gesetzgeber unterscheidet bei den sicheren Drittstaaten zwischen EG-Staaten[11], die unmittelbar kraft Verfassung sichere Drittstaaten sind, und Drittstaaten, die durch einfaches Bundesgesetz zu sicheren Drittstaaten erklärt werden[12].
3.1 Die Sicherheit der EG/EU Mitgliedsstaaten
Die Sicherheit der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union wird durch die Verfassung fingiert. Der verfassungsunmittelbaren Erklärung der EG-Staaten zu sicheren Drittstaaten liegt nach der Auffassung der BVerfG die Vorstellung zugrunde, dass ein Ausländer in allen EG-Staaten Schutz vor politischer Verfolgung und vor Weiterschiebung finden kann. Der verfassungsändernde Gesetzgeber[13] hat sich bei der Regelung des Art. 16a II 1 GG davon leiten lassen, dass in allen EG-Staaten die GFK und EMRK gelten und beide Konventionen auf der Grundlage gemeinsamer Rechtsüberzeugungen im Rahmen der Flüchtlingspolitik auch prinzipiell angewendet werden.[14]
Nun kann man sich die Frage stellen, wie das Verfahren bei den neuen EU- Mitgliedstaaten ist, die beitreten werden, wie jetzt bei der Osterweiterung der EU geschehen.
Die Antwort lautet, dass das System dynamisch ist, d.h. dass die neu beitretenden Staaten automatisch zu sicheren Drittstaaten werden.
Art. 16a II 1 GG umfasst nach Ansicht des BVerfG den jeweils aktuellen Bestand der EG-Staaten. Werden ein durch Gesetz nach Art. 16a II 2 GG zum sicheren Drittstaat bestimmter Staat Mitglied der EG, so beurteile sich vom Wirksamwerden seines Beitritts an, seine Eigenschaft als sicherer Drittstaat allein nach Art. 16a II 1 GG. Die Anlage I zu § 26 a werden insoweit gegenstandslos.
3.2 Die Sicherheit anderer Drittstaaten
Art. 16a II 2 GG ermächtigt den Gesetzgeber durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates andere Staaten zu bestimmen, auf die die Voraussetzungen des Art. 16a II 1 GG zutreffen. Auf diese Voraussetzungen wird im Folgenden eingegangen.
Die Bestimmung nach Art. 16a II 2 GG setzt voraus, dass in dem Staat außerhalb der EU die Anwendung der GFK und EMRK sichergestellt ist. Davon kann nach Ansicht des BVerfG nur die Rede sein, wenn der Staat den beiden Konventionen sowie dem Protokoll über die Rechtstellung der Flüchtlinge von 1967 beigetreten ist[15]. Wichtig ist dies, weil durch diese Konventionen der Schutz vor politischer Verfolgung sichergestellt sein soll.
Dadurch, dass sich die Regelung des Art. 16a II 1 GG nach Ansicht des BVerfG auf einer im Wesentlichen einheitlichen Rechtsüberzeugung der EG-Mitgliedstaaten gründet, soll im Blick auf die anderen sicheren Drittstaaten das Konzept der normativen Vergewisserung gewährleisten, dass Schutz vor politischer Verfolgung sichergestellt ist. Da das Thema der normativen Vergewisserung sehr umfangreich in der Literatur beschrieben ist, werde ich in einem separaten Abschnitt (3.4) darauf eingehen.
Neben dem förmlichen Beitritt des Drittstaates zu den Konventionen, das soviel sagt wie, dass man die jeweiligen Abkommen unterschreiben muss, sollte natürlich auch deren tatsächliche Einhaltung gegeben sein.
Die tatsächliche Einhaltung ist dann gewährleistet und somit wird der sichere Drittstaat aus der Sicht der Bundesrepublik für „sicher“ angesehen, wenn es dort möglich ist, ein Schutzgesuch tatsächlich anzubringen und eine Verpflichtung für die Prüfung des Asylgesuchs durch eine zuständigen Stelle gegeben ist, an deren Ende eine begründete Entscheidung getroffen werden muss.
Wenn nun diese Voraussetzungen erfüllt sind kann der Gesetzgeber das entsprechende Land per Gesetz, wie schon oben erwähnt, das der Zustimmung des Bundsrates bedarf, zu einem Sicheren Drittstaat bestimmen. Bei diesem Gesetz handelt es sich um das Asylverfahrensgesetz und dessen § 26a II in Verbindung mit Anlage I[16].
Der Gesetzgeber hat aufgrund dieser verfassungsrechtlichen Ermächtigung gemäß § 26a II in Verbindung mit Anlage I Finnland, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, Schweiz und die Tschechische Republik zu sicheren Drittstaaten erklärt. Der Beitritt von Finnland, Österreich, Schweden, Polen und der Tschechischen Republik zur EG hat zur Folge, dass die Erwähnungen dieser Staaten in Anlage I gegenstandslos sind.
[...]
[1] Weiter Erklärungen zu GFK und EMRK in Abschnitt 8.1
[2] Europäische Gemeinschaft ist gleichzusetzen mit Europäische Union
[3] DÖRRSCHMIDT/OETZEL/SLAPNICARVSV; Hessen On Click; Vorschriftensammlung für die Verwaltung in Hessen; Boorberg; 48. Ergänzung; Stand: 15. Mai 2004 – CD-Rom
[4] sieh Anlage I
[5] sieh Anlage II
[6] BVerfGE 94, 49 (5)
[7] für Aufenthaltsbeendende Maßnahmen sieh Absatz 2.4
[8] für weitere Informationen zu Schengener Abkommen und Dubliner Übereinkommen sieh 8.3 und 8.4
[9] BVerfGE 83, 216 (230)
[10] http://boersenlexikon.faz.net/juristis.htm
[11] Art. 16a II 1 GG
[12] Art. 16a II 2 GG
[13] verfassungsändernde Gesetzgeber = Bundestag
[14] BVerfGE 94, 49 (88)
[15] BVerfGE 94, 49 (90)
[16] Abgedruckt unter Anlagen II
- Citar trabajo
- Janine Adolph (Autor), 2004, Einreise über sichere Drittstaaten, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/37006
-
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