Spricht man von Ärzten, so kommt einem spontan ein Mediziner in den Sinn, dessen Arbeit darin besteht, Patienten zu behandeln. Infolge eines ausschließlich fachbezogenen, langjährigen Studiums werden Mediziner auf eben diese Aufgabe vorbereitet. Besonders im Hinblick auf niedergelassene Ärzte wird allerdings deutlich, dass sich für den Arzt neben der medizinischen Tätigkeit noch weitere Aufgabenbereiche ergeben. So findet er sich auch in der Rolle eines Unternehmers wieder, und muss sich dahingehend mit betriebswirtschaftlichen Aufgabenbereichen auseinandersetzen. Betrachtet man das Spektrum medizinischer Fachliteratur und Magazine, fällt auf, dass sich diese in den letzten 20 Jahren zunehmend mit dem betriebswirtschaftlichen Aspekt der Praxisführung beschäftigt haben. Folglich ist davon auszugehen, dass wirtschaftliche Faktoren im Gesundheitswesen, speziell in Bezug auf niedergelassene Ärzte, an Bedeutung zunehmen.
Diese Arbeit geht daher der Frage nach, ob Arztpraxen sich heutzutage als wirtschaftliche Unternehmen sehen und messen müssen. Im ersten Schritt soll anhand einer Darstellung der verschiedenen Praxisformen untersucht werden, ob und inwiefern sich die Institution Arztpraxis überhaupt als wirtschaftliches Unternehmen darstellen lässt. Im zweiten Schritt werden dann unter Bezugnahme auf Vorgehensweisen und Aufgaben nicht-medizinischer Unternehmungen die verschiedenen betriebswirtschaftlichen Aufgaben einer Arztpraxis erläutert. Zusätzlich wird auf den Aspekt des Praxismarketings und dessen Grenzen näher eingegangen. Anhand dessen soll schließlich ein Gesamtbild zur Beantwortung und Verdeutlichung der Frage vermittelt werden.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Praxisformen
2.1 Beschreibung und Vergleich der unterschiedlichen Praxisformen
2.1.1 Einzelpraxis
2.1.2 Praxisgemeinschaft und Gemeinschaftspraxis
2.1.3 Medizinisches Versorgungszentrum
2.1.4 Vergleich
2.2 Definition „Wirtschaftsunternehmen“ mit Bezugnahme auf die Praxisformen
2.2.1 Allgemeine Definition eines Wirtschaftsunternehmens
2.2.2 Anwendung der Definition auf die Praxisformen
3 Betriebswirtschaftliche Aufgabenbereiche einer Arztpraxis mit Bezug zu denen nicht-medizinischer Unternehmen
3.1 Allgemeine Aufgaben
3.2 Marketing im Hinblick auf Patientenzufriedenheit
4 Fazit
5 Literaturverzeichnis
6 Internetquellenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 Umfrage Medizinstudierender
Abbildung 2 Aufteilung des Gesundheitsmarktes in Deutschland
Abbildung 3 Qualitätsmanagement in der Arztpraxis
Abbildung 4 Der Managementkreislauf in allgemeingültiger Form
Abbildung 5 KTQ-Modell
Abbildung 6 Praxismarketing: Ein Dreiecksverhältnis zwischen Patient, Arzt und Mitarbeitern
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Spricht man von Ärzten, so kommt einem spontan ein Mediziner in den Sinn, dessen Arbeit darin besteht, Patienten zu behandeln. Infolge eines ausschließlich fachbezogenen, langjährigen Studiums werden Mediziner auf eben diese Aufgabe vorbereitet. Besonders im Hinblick auf niedergelassene Ärzte wird allerdings deutlich, dass sich für den Arzt neben der medizinischen Tätigkeit noch weitere Aufgabenbereiche ergeben.[1] So findet er sich auch in der Rolle eines Unternehmers wieder[2], und muss sich dahingehend mit betriebswirtschaftlichen Aufgabenbereichen auseinandersetzen. Betrachtet man das Spektrum medizinischer Fachliteratur und Magazine, fällt auf, dass sich diese in den letzten 20 Jahren zunehmend mit dem betriebswirtschaftlichen Aspekt der Praxisführung beschäftigt haben.[3] Folglich ist davon auszugehen, dass wirtschaftliche Faktoren im Gesundheitswesen, speziell in Bezug auf niedergelassene Ärzte, an Bedeutung zunimmt.
Diese Arbeit geht daher der Frage nach, ob Arztpraxen sich heutzutage als wirtschaftliche Unternehmen sehen und messen müssen. Im ersten Schritt soll anhand einer Darstellung der verschiedenen Praxisformen untersucht werden, ob und inwiefern sich die Institution Arztpraxis überhaupt als wirtschaftliches Unternehmen darstellen lässt. Im zweiten Schritt werden dann unter Bezugnahme auf Vorgehensweisen und Aufgaben nicht-medizinischer Unternehmungen die verschiedenen betriebswirtschaftlichen Aufgaben einer Arztpraxis erläutert. Zusätzlich wird auf den Aspekt des Praxismarketings und dessen Grenzen näher eingegangen.
Anhand dessen soll schließlich ein Gesamtbild zur Beantwortung und Verdeutlichung der Frage vermittelt werden.
2 Praxisformen
Zur Untersuchung der gestellten Frage ist es zunächst notwendig, die am Markt gängigen Praxisformen zu beschreiben.
Im folgenden Kapitel werden daher die drei meistverbreiteten Praxisformen dargestellt und miteinander verglichen. Anschließend wird anhand einer allgemeinen Definition wirtschaftlicher Unternehmen überprüft, ob und inwieweit sich die Definition auf die Praxisformen anwenden, beziehungsweise übertragen lässt.
2.1 Beschreibung und Vergleich der unterschiedlichen Praxisformen
Jeder Arzt, der im Begriff ist sich niederzulassen, steht zunächst vor der Frage in welcher Form er sich selbstständig machen möchte. Er muss sich generell zwischen einer Niederlassung in einer Einzelpraxis, in einer Berufsausübungsgemeinschaft oder der Niederlassung innerhalb eines Medizinischen Versorgungszentrums entscheiden.
2.1.1 Einzelpraxis
Die Einzelpraxis stellt eine Praxisform dar, welche durch einen einzelnen Arzt oder Heilberufler betrieben wird. Der Arzt ist innerhalb einer Einzelpraxis alleine verantwortlich und führt sie wirtschaftlich eigenständig. Dementsprechend muss er alle Kosten, Investitionen und Finanzierungen allein tragen.[4] Hierzu zählen unter anderem Kosten für Räume, Ausstattung sowie für Personal.[5] Aus der wirtschaftlichen Eigenständigkeit ergibt sich die Möglichkeit, schneller auf Veränderungen der Wirtschaft und Gesundheitspolitik zu reagieren, da diesbezüglich keine weiteren Absprachen nötig sind.[6] Die Praxisorganisation kann der Arzt individuell, und nach eigenem Ermessen, gestalten.[7] Nach Roider u.a. können beispielsweise Sprechzeiten und Urlaub ohne weitere Absprachen festgesetzt werden. Allerdings steht in einer Einzelpraxis keine Urlaubsvertretung zur Verfügung. Vertretungen während eines Urlaubs oder eines längerfristigen Krankheitsfalls müssen folglich organisiert werden.[8] Im Falle eines kurzfristigen Ausfalls müssen Umsatzeinbußen miteinkalkuliert werden. Neben der Organisationsstruktur entscheidet der Arzt auch allein über die Ziele und das Leistungsspektrum der Praxis. Diese Entscheidung wirkt sich wiederherum weitreichend auf variable und fixe Kosten, sowie auf die Gewinnspanne und die Praxisführung im Allgemeinen aus.[9]
2.1.2 Praxisgemeinschaft und Gemeinschaftspraxis
Verglichen mit der Einzelpraxis beschreibt die Berufsausübungsgemeinschaft eine Kooperation zweier oder mehrerer Ärzte zur gemeinschaftlichen Ausübung der ärztlichen Tätigkeit.[10] Es wird zwischen verschiedene Formen von Berufsausübungsgemeinschaften unterschieden. Man differenziert zwischen Praxisgemeinschaft, Gemeinschaftspraxis, Teilgemeinschaftspraxis und überregionaler Praxisgemeinschaft. Die folgende Beschreibung beschränkt sich auf Praxisgemeinschaft und Gemeinschaftspraxis, welche die am häufigsten vertretenen Formen darstellen.[11]
Als Praxisgemeinschaft wird ein Zusammenschluss zweier oder mehrerer Ärzte, welche ihrer beruflichen Tätigkeit in gemeinsamen Räumen, sowie mit gemeinsamer Praxiseinrichtung nachgehen, beschrieben.[12] Die Mitglieder einer Praxisgemeinschaft arbeiten selbständig und wirtschaftlich unabhängig voneinander.[13] Jeder haftet für sich selbst. Folglich müssen getrennte Abrechnungen durchgeführt und auch getrennte Patientenkarteien angelegt werden.[14] Nach Riedel et. al. dient die Praxisgemeinschaft demnach lediglich zur Teilung der Kosten von Räumen und Ausstattung. Daher „handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschaftszweck sich auf die gemeinsame Nutzung der Infrastruktur beschränkt.“[15]
Im Gegensatz zu einer Praxisgemeinschaft stellt die Gemeinschaftspraxis einen „organisatorischen Zusammenschluss zweier oder mehrerer Ärzte“[16] dar, welche ebenso Räumlichkeiten und Geräte gemeinschaftlich nutzen, jedoch sich zusätzlich auch das Personal teilen sowie eine gemeinsame Abrechnung führen und eine einheitliche Patientenkartei anlegen. Es handelt sich hierbei ebenfalls um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, allerdings mit dem Gesellschaftszweck der gemeinsamen Ausübung des ärztlichen Berufs.[17] Innerhalb einer Gemeinschaftspraxis wird ein einheitliches Organisationskonzept entwickelt. Alle Entscheidungen müssen abgesprochen und gemeinsam getroffen werden. Die Mitglieder einer Gemeinschaftspraxis arbeiten zusammen und nicht wirtschaftlich unabhängig.[18] Somit ist ein Außenauftritt als einheitliche Praxis beziehungsweise als einheitliches Unternehmen gewährleistet. In Konsequenz von der gemeinsamen Praxisstrategie entstehen leichter Synergien, als bei einer Praxisgemeinschaft.[19] Zusätzlich sollten sich die verschiedenen Ärzte gegenseitig vertreten können.[20] Nach Schulenberg und Riedel et. al. besteht das große Risiko einer Gemeinschaftspraxis darin, dass die Behandlungsverträge nicht zwischen Arzt und Patienten abgeschlossen werden, sondern zwischen den Patienten und der Gemeinschaftspraxis. Demzufolge haften bei Behandlungsfehlern alle Mitglieder mit ihrem persönlichen Vermögen.[21] [22]
2.1.3 Medizinisches Versorgungszentrum
Im Vergleich zu Praxisgemeinschaft und Gemeinschaftspraxis ist das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) eine neuartige Kooperationsform. Es handelt sich hierbei um einen fachübergreifenden medizinischen Zusammenschluss, welcher eine interdisziplinäre Behandlung konzentriert an einem Ort gewährleistet.[23] [24] Eingeführt wurden diese medizinischen Einrichtungen durch die Gesundheitsreform 2003, speziell durch das GKV-Modernisierungsgesetz vom 14.11.2003, welches am 1.1.2004 in Kraft trat (§ 95 SGB V).[25] [26] Ursprünglich orientiert sich dieses Konzept an den Polikliniken aus der DDR.[27] Gemäß der Ärztezeitung steht ein Medizinisches Versorgungszentrum unter ärztlicher Leitung. Ärzte können innerhalb des MVZs als Vertragsarzt, aber auch als angestellter Arzt tätig sein. Als Gründer zugelassen sind ausschließlich Leistungsbringer, welche zur Versorgung gesetzlich Versicherter ermächtigt sind. Daher können Krankenhäuser ebenfalls mögliche Eigner eines Medizinischen Versorgungszentrums sein.[28] Anders als bei Einzelpraxis, Praxisgemeinschaft oder Gemeinschaftspraxis ist bezüglich der Rechtsform eine Organisation in allen Gesellschaftsformen möglich.[29]
Wie schon anhand der Gemeinschaftspraxis beschrieben, besteht bezüglich der Abrechnung innerhalb eines MVZs ein ähnlich großes Risiko. Abgerechnet wird unter einer gemeinsamen Abrechnungsnummer. Zusätzlich verlieren Vertragsärzte, die ihren Vertragsarztsitz (KV-Sitz), sprich ihre Kassenzulassung, in ein Medizinisches Versorgungszentrum intergieren, ihren Anspruch auf eben diese Zulassung, im Falle eines Austritts.[30] Das politische Bestreben, Einrichtungen wie Medizinische Versorgungszentren zu fördern, liegt allerdings nicht darin begründet, den Ärzten günstigere Rahmenbedingungen zu ermöglichen, sondern eine Kostensenkung für das System der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV-System) zu gewährleisten.[31]
2.1.4 Vergleich
Die vier zuvor beschriebenen Praxisformen führen jeweils Vor- und Nachteile mit sich. So bieten Praxisgemeinschaft, Gemeinschaftspraxis und Medizinisches Versorgungszentrum beispielsweise eine gute Möglichkeit, Kosten durch die gemeinsame Nutzung von Geräten, Räumen usw. einzusparen. Dementgegen muss bei einer Praxisführung in Kooperation ein Verlust von Individualität und Selbstbestimmung hingenommen werden, welche wiederum in einer Einzelpraxis gewährleistet sind. Aus den vorhergehenden Beschreibungen ergeben sich einige weitere Vor- und Nachteile der einzelnen Praxisformen. Nach Riedel et. al. werden heute tendenziell Kooperationen bevorzugt. Diese Tendenz liegt hauptsächlich in den sich ständig ändernden Rahmenbedingungen, die sich für niedergelassene Ärzte ergeben. Besonders ausschlaggebend ist hierbei die Einsparung immenser Kosten durch eine Kooperation, welche mit einer Verminderung des finanziellen Risikos einhergeht. Ausschlaggebend ist aber auch die moderne Erwartungshaltung der Patienten, welche Ärzte mittlerweile als Dienstleister betrachten und dementsprechend ein größeres Kompetenzspektrum erwarten.[32]
Diesbezüglich führt die nachfolgende Abbildung verschiedene Faktoren auf, welche einen Arzt davon abhalten können, sich in Form einer Einzelpraxis niederzulassen. Die Statistik ist in Folge einer Befragung Medizinstudierender entstanden. Die Faktoren sind in Form eines Balkendiagramms dargestellt und mit abnehmender Zustimmung der Studierenden hinsichtlich der gegebenen Faktoren geordnet. So ist laut der Statistik das finanzielle Risiko der meist gewählte Grund sich gegen eine Einzelpraxis zu entscheiden.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1 Umfrage Medizinstudierender
Quelle: In Anlehnung an http://www.hartmannbund.de/uploads/2012_Umfrage-Medizinstudierende.pdf
(Umfrage unter Medizinstudierenden des Hartmannbundes „Wie sehen Sie Ihre Zukunft als Arzt oder Ärztin?“ (2012))
2.2 Definition „Wirtschaftsunternehmen“ mit Bezugnahme auf die Praxisformen
Im Folgenden werden nun wirtschaftliche Unternehmen allgemein definiert. Anhand der vorher dargestellten Praxisformen wird die Anwendbarkeit der Definition bezüglich Arztpraxen überprüft.
2.2.1 Allgemeine Definition eines Wirtschaftsunternehmens
Nach Wöhe / Döring lässt sich der Begriff „Unternehmen“ beziehungsweise „wirtschaftliches Unternehmen“ dem Begriff „Betrieb“ unterordnen und ist demnach abzugrenzen. „Als Betrieb bezeichnet man eine planvoll organisierte Wirtschaftseinheit, in der Produktionsfaktoren kombiniert werden um Güter und Dienstleistungen herzustellen und abzusetzen.“[33] Man kann Betriebe anhand ihrer Betriebsziele unterscheiden. Hier wird zwischen erwerbswirtschaftlich orientierten Betrieben und Non-Profit-Betrieben differenziert. Erwerbswirtschaftlich orientierte Betriebe sind letztendlich die Betriebsformen, die auch als „Unternehmen“ bezeichnet werden. Solche Betriebe fungieren im marktwirtschaftlichen Wettbewerb. Unternehmen müssen sich am Markt behaupten. Sie sind zum Zwecke der Selbsterhaltung darauf angewiesen, ihre Kosten zu decken und zusätzlich Gewinn zu erwirtschaften. Hierzu wird dem ökonomischen Prinzip entsprechend gewirtschaftet, welches entweder durch das Maximalprinzip, das Minimalprinzip[34] oder auch durch das Optimumprinzip umgesetzt werden kann.[35] Des Weiteren sind die folgenden drei Prinzipien ebenfalls kennzeichnend für ein Unternehmen. Hier ist zum einen das Prinzip der Autonomie zu nennen, welches besagt, dass ein Unternehmen Leistungen, sowie Preise, welche am Markt abgesetzt werden sollen, selbst bestimmen kann. Ein weiteres Kennzeichen bildet das Prinzip des Privateigentums. Und schlussendlich ist ebenso das erwerbswirtschaftliche Prinzip, welches besagt, dass die Entscheidungen innerhalb des Unternehmens mit dem Ziel der Gewinnmaximierung getroffen werden, ausschlaggebend.[36]
Daraus folgt, dass es sich bei Wirtschaftsunternehmen um Einheiten handelt, welche entsprechend des ökonomischen Prinzips Güter und Dienstleistungen produzieren und absetzen. Diese sind jedoch, anhand ihres Betriebsziels, nämlich der Gewinnerzielung, und den dazugehörigen Prinzipen, vom allgemeinen Begriff „Betrieb“ abzugrenzen.
2.2.2 Anwendung der Definition auf die Praxisformen
Mithilfe der zuvor aufgestellten Definition, lässt sich nun untersuchen in wie weit die Institution Arztpraxis ein Wirtschaftsunternehmen darstellt.
Allgemein betrachtet üben Ärzte ihre Tätigkeit als Dienstleister aus.[37] Es wird eine immaterielle Leistung dem Patienten gegenüber erbracht.[38] Grundsätzlich fällt die Arztpraxis demnach unter den Begriff „Betrieb“, da Dienstleistungen angeboten und abgesetzt werden. Aus wirtschaftlicher Sicht sind Arztpraxen bemüht, sich langfristig am Markt zu behaupten und somit einen Kundenstamm, beziehungsweise ein Klientel, aufzubauen, welches den eigenen Gewinn maximiert. Dies impliziert eine Teilnahme am marktwirtschaftlichen Wettbewerb.[39] Somit fallen Arztpraxen unter die vormals beschriebene Definition von Wirtschaftsunternehmen. Jede der zuvor aufgeführten Praxisformen stellt folglich ein Wirtschaftsunternehmen dar, da Tätigkeit und Ziel jeweils dieselben bleiben. Allerdings unterscheiden sie sich in ihrer Darstellung. Die Einzelpraxis erscheint als Einzelunternehmen. Die Praxisgemeinschaft kann nicht als einheitliches Unternehmen betrachtet werden, da verschiedene Ärzte mit ihren Unternehmen lediglich gemeinsame Räumlichkeiten und Ausstattung nutzen. Dagegen bilden MVZ und Gemeinschaftspraxis jeweils Unternehmenszusammenschlüsse und treten als einheitliches Unternehmen am Markt auf. Ein gravierender Aspekt unterscheidet das Unternehmen Arztpraxis jedoch deutlich von anderen Wirtschaftsunternehmen. Es handelt sich hierbei um die Gebührenordnung, welche gesetzlich vorgegeben ist. Ärzten ist es nur bedingt möglich, Preise nach eigenem Ermessen festzulegen oder zu kalkulieren. Bezüglich der Leistungen für gesetzlich versicherte Patienten ist die Honorierung an ein Budget gebunden[40] [41], welches im Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM) zusammengefasst ist.[42] Für die Leistung an Privatpatienten und Selbstzahlern gilt die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ). Außerhalb dieser Gebührenordnung ist es nur in Einzelfällen möglich „Individuelle[.] Gesundheitsleistungen (IGeL = Selbstzahlerleistungen)“[43] mit dem Patienten selbst auszuhandeln. Aufgrund der festgelegten Gebühren ist es dem Arzt nicht wirklich möglich Preispolitik zu betreiben, somit ist das Autonomieprinzip nicht gewährleistet.
Zusätzlich ergeben sich nur zwei Märkte auf denen die ärztlichen Dienstleistungen abgesetzt werden können. Nach Riedel et. al. wird unter dem „Ersten Gesundheitsmarkt“ der Markt für die gesetzlich Krankenversicherten verstanden. Als „Zweiter Gesundheitsmarkt“ wird der Markt für Selbstzahler, Privatversicherte und Leistungen, welche das von den gesetzlichen Krankenkassen vorgesehene Behandlungspensum übersteigen, bezeichnet.[44] [45] Auf dem folgenden Schaubild werden die beiden Gesundheitsmärkte nochmals anschaulich dargestellt. Beschriftungen links und unterhalb der Abbildung zeigen welche Behandlungsintensität und welche Behandlungsanlässe der jeweilige Gesundheitsmarkt umfasst. Es wird deutlich, dass im ersten Gesundheitsmarkt nur eine „notwendige“ Behandlungsintensität vorgesehen wird. Eine „optimale“ Behandlung wird laut der Abbildung nur Versicherten des zweiten Gesundheitsmarktes gewährt. Alle Behandlungsanlässe, welche über die Lebensqualität hinausgehen, sprich beispielsweise Komfort, Schönheit etc., werden ebenfalls nur vom zweiten Gesundheitsmarkt abgedeckt.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2 Aufteilung des Gesundheitsmarktes in Deutschland
Quelle: in Anlehnung an Streit V. / Letter M., 2005, S. 189
Zusammenfassend sind Arztpraxen demnach als Wirtschaftsunternehmen zu bezeichnen, da grundsätzlich erwerbswirtschaftlich orientiert, entsprechend des ökonomischen Prinzips gewirtschaftet wird. Allerdings bleibt den Ärzten das Privileg des Autonomieprinzips angesichts der festgelegten Gebührenordnung verwehrt. Eine Arztpraxis unterscheidet sich somit in diesem Punkt von anderen nicht-medizinischen Wirtschaftsunternehmen.
3 Betriebswirtschaftliche Aufgabenbereiche einer Arztpraxis mit Bezug zu denen nicht-medizinischer Unternehmen
Nach dem im vorhergegangen Kapitel die Praxisformen beschrieben wurden, sowie erläutert wurde inwiefern die Institution Arztpraxis ein Wirtschaftsunternehmen darstellt, ist es nun wichtig herauszustellen, inwiefern die ökonomische Entscheidungen, welche für ein Wirtschaftsunternehmen alltäglich sind, in das unternehmerische Geschehen der Praxis einwirken.
[...]
[1] Vgl. Zdarta, J., 2014, S. 15 ff.
[2] Vgl. Riedel, R.-R./ Hansis, M.L./Wehrmann, W./Schlesinger, A. (Hrsg.), 2008, S. 83.
[3] Siehe dazu die Erscheinungsjahre der angegebenen Literatur.
[4] Vgl. http://www.niederlasseninniedersachsen.de/Fuer-Niederlassungswillige/Formen-der- Niederlassung/Einzelpraxis/.
[5] Vgl. http://www.update-arztpraxis.de/niederlassung-einzelpraxis-odergemeinschaftspraxis-2013/ .
[6] Vgl. http://www.vitamed.de/pdf/KA_09_2007.pdf
[7] Vgl. http://www.primary-care.ch/docs/primarycare/2013/10/de/pc-d-00362.pdf.
[8] Vgl. Roider, H., 2007, S. 61, http://www.vitamed.de/pdf/KA_09_2007.pdf.
[9] Vgl. Roider, H., 2007, S. 60, http://www.vitamed.de/pdf/KA_09_2007.pdf.
[10] Vgl. Rothfuß, H., 2014, S. 17 f.
[11] Vgl. Riedel, R.-R./ Hansis, M.L./Wehrmann, W./Schlesinger, A. (Hrsg.), 2008, S.240.
[12] Vgl. Riedel, R.-R./ Hansis, M.L./Wehrmann, W./Schlesinger, A. (Hrsg.), 2008, S.241.
[13] Vgl. Frodl, A., 2010, S.57
[14] Vgl. www.stbwp.com/aktuelles/366-aerztekooperationen-gemeinschaftspraxis- berufsausuebungsgemeinschaft.
[15] Riedel, R.-R./ Hansis, M.L./Wehrmann, W./Schlesinger, A. (Hrsg.), 2008, S. 241.
[16] Riedel, R.-R./ Hansis, M.L./Wehrmann, W./Schlesinger, A. (Hrsg.), 2008, S. 242.
[17] Vgl. Riedel, R.-R./ Hansis, M.L./Wehrmann, W./Schlesinger, A. (Hrsg.), 2008, S.242.
[18] Vgl. Oehme, W./Oehme S., (1995), S. 40.
[19] Vgl . Frodl, A., 2010, S. 56 f..
[20] Vgl. Riedel, R.-R./ Hansis, M.L./Wehrmann, W./Schlesinger, A. (Hrsg.), 2008, S. 287 ff.
[21] Vgl. Schulenburg, D., 2011: http://www.aekno.de/page.asp?pageId=8810&noredir=True .
[22] Vgl. Riedel, R.-R./ Hansis, M.L./Wehrmann, W./Schlesinger, A. (Hrsg.), 2008, S. 287 ff.
[23] Vgl. Riedel, R.-R./ Hansis, M.L./Wehrmann, W./Schlesinger, A. (Hrsg.), 2008, S. 22.
[24] Vgl. Frodl, A., 2010, S. 57.
[25] Vgl. Gönner, H.-R./ Mergelsberg, A., 2007, S 42.
[26] Vgl. Hajen, L./ Paetow, H./ Schumacher, H., 2008, S. 142.
[27] Vgl. Fleßa, S., 2007, S. 93.
[28] Vgl. http://www.aerztezeitung.de/politik_gesellschaft/gp_specials/abc _gesundheitswesen/article/564717/mvz.html.
[29] Vgl. http://www.boeck-partner.de/arztliche-kooperationsformen-nach- geltendem-recht-8/.
[30] Vgl. Riedel, R.-R./ Hansis, M.L./Wehrmann, W./Schlesinger, A. (Hrsg.), 2008, S.23.
[31] Vgl. http://www.die-pvs.de/fileadmin/download/infodok/dokumente/7/dokument_708.pdf.
[32] Vgl. Riedel, R.-R./ Hansis, M.L./Wehrmann, W./Schlesinger, A. (Hrsg.), 2008, S.34.
[33] Wöhe, G., / Döring, U., 2013, S. 27.
[34] Vgl. Frodl, A., 2010, S. 31.
[35] Vgl. Wöhe, G. / Döring, U., 2013, S. 27 ff.
[36] Vgl . Menzel, W., 2014, S. 13.
[37] Vgl. Riedel, R.-R./ Hansis, M.L./Wehrmann, W./Schlesinger, A. (Hrsg.), 2008, S. 34.
[38] Vgl. Fleßa, S., 2007, S. 97.
[39] Vgl. Riedel, R.-R./ Hansis, M.L./Wehrmann, W./Schlesinger, A. (Hrsg.), 2008, S. 1.
[40] Vgl. Hajen, L./ Paetow, H./ Schumacher, H., 2008, S. 141.
[41] Vgl. Riedel, R.-R./ Hansis, M.L./Wehrmann, W./Schlesinger, A. (Hrsg.), 2008, S. 1.
[42] Vgl. Frodl, A., 2010, S. 254.
[43] Vgl. Riedel, R.-R./ Hansis, M.L./Wehrmann, W./Schlesinger, A. (Hrsg.), 2008, S. 113.
[44] Vgl. Riedel, R.-R./ Hansis, M.L./Wehrmann, W./Schlesinger, A. (Hrsg.), 2008, S. 10.
[45] Vgl. u.a. Frank, M., 2005; Schüller, A. M. / Dumont, M., 2006, zitiert in Nowak, T., 2008, S.1 .
- Arbeit zitieren
- Julia Schwieger (Autor:in), 2014, Die Arztpraxis im wirtschaftlichen Gefüge, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/369556
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