Die Wahl der Aufsichtsräte deutscher Aktiengesellschaften erfolgt durch einen Beschluss der Hauptversammlung. Da Hauptversammlungsbeschlüsse Fehler aufweisen können, die die Anfechtbarkeit oder gar Nichtigkeit des Beschlusses nach sich ziehen, stellt sich die Frage, welche Folgen sich daraus im Einzelnen für die Tätigkeit eines fehlerhaft gewählten Aufsichtsrates ergeben. Unter besonderer Berücksichtigung des BGH-Urteils vom 19.02.2013, Az. II ZR 56/12, widmet sich die Arbeit dieser Frage und zeigt die sich daraus ergebenden Probleme für die Praxis sowie mögliche Lösungen auf.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
A. Gang der Untersuchung
B. Die fehlerhafte Aufsichtsratswahl
I. Einführung in die Thematik
II. Die fehlerhafte Aufsichtsratswahl als Anwendungsfall der Lehre vom fehlerhaft bestellten Organ
1. Entstehungsgeschichte
2. Dogmatische Herleitung und Abgrenzung zu verwandten Rechtsfiguren
a) Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft
b) Die Lehre vom fehlerhaft bestellten Organ
c) Voraussetzungen der Lehre vom fehlerhaften Organ
aa) Bestellungsakt
bb) Fehler im Bestellungsakt
cc) Invollzugsetzung
dd) Keine entgegenstehenden Interessen
III. Die Entscheidung des BGH, II ZR 56/12
1. Sachverhalt und Verfahrensgang
2. Inhalt der Entscheidung und Kritik
a) Rechtsschutzbedürfnis (1. Leitsatz)
b) Kernaussage (2. Leitsatz)
c) Hypothetisches Ergebnis bei Anwendung der Lehre vom fehlerhaften Organ
d) Kritik
e) Die einzelnen Fallgruppen und Probleme – Anwendung der Lehre vom fehlerhaften Bestellungsverhältnis auf den fehlerhaft gewählten Aufsichtsrat
aa) Schutzwürdige Dritte
bb) Schutz der anderen Organe, insbesondere des Vorstands
cc) Bestellung des Vorstands
dd) Aufsichtsratsbeschluss als Anknüpfungspunkt für Entscheidungen der Hauptversammlung
(1) Beschlussvorschläge gem. § 124 Abs. 3 AktG
(2) Der Aufsichtsratsvorsitzende als Leiter der Hauptversammlung
(3) Einberufung der Hauptversammlung durch den Aufsichtsrat, § 111 Abs. 3 AktG
ee) Feststellung des Jahresabschlusses
ff) Zustimmungsvorbehalt nach § 111 Abs. 4 S. 2 AktG
IV. Die fehlerhafte Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat gem. §§ 5 ff. DrittelbG, §§ 10 ff. MitbestG
V. Folgen der Entscheidung für die Praxis und Möglichkeiten der Problembewältigung
1. Gesamtlösungen
a) Bestätigungsbeschluss gem. § 244 AktG
b) Abberufung und Neuwahl (Neuvornahme)
c) Gerichtliche Ersatzbestellung gem. § 104 AktG (analog)
d) Staggered Boards
e) Dokumentation der Aufsichtsratsbeschlüsse
2. Einzellösungen
a) Dritte
b) Beschlüsse des Aufsichtsrats als Anknüpfungspunkt für Hauptversammlungsbeschlüsse
c) Jahresabschluss
C. Zusammenfassung, Stellungnahme und Ausblick
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