In Deutschland wird – im Verhältnis zu anderen Ländern – wenig gestreikt. Für manche Berufsgruppen (Beamte, Richter und Soldaten) soll sogar ein generelles Streikverbot gelten. Dies widerspricht allerdings teilweise internationalem Recht. Bedenkt man, dass das Streikrecht ein Menschenrecht darstellt, führt dies unweigerlich zu der Frage, ob es für Deutschland mit den Menschenrechten bergab geht und das Streikrecht faktisch leer läuft.
Um diese Frage näher zu beantworten, wird diese Arbeit nach der Einführung in Kapitel 1 in:
- Kapitel 2: die Begrifflichkeiten der Menschenrechte im Allgemeinen und den des Streikrechts im Speziellen klären.
- Kapitel 3: die internationalen Regelungen bezüglich des Streikrechts vorstellen und betrachten, soweit sie in Deutschland an-wendbar sind.
- Kapitel 4: die nationalen Rechtsgrundlagen zum Streikrecht beleuchten.
- Kapitel 5: untersuchen, wie es um die Streikpraxis in Deutschland konkret bestellt ist.
- Kapitel 6: in einem Fazit die Frage beantworten, ob es mit dem Streikrecht im internationalen Kontext bergab geht.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einführung
2 Begriffsdefinitionen
2.1 Menschenrecht
2.2 Streikrecht
3 Internationale Regelungen zum Streikrecht und ihre Geltung in Deutschland
3.1 Durch die United Nations
3.1.1 Art. 8 IPWSKR
3.1.2 Art. 22 IPbpR
3.1.3 Art. 3 I IAO-Übereinkommen Nr. 87
3.2 Europa
3.2.1 Art. 28 GRC
3.2.2 Europarat
3.2.2.1 Art. 6 ESC
3.2.2.2 Art. 11 EMRK
4 Nationale Regelungen zum Streikrecht in Deutschland
4.1 Grundgesetz
4.2 Gesetz
4.3 Richterrecht
5 Zur Gewährung des Streikrechts in Deutschland
5.1 Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines Streiks
5.2 Bezug zum Arbeits- und Erwerbsleben
5.2.1 Außerhalb
5.2.2 Innerhalb
5.2.2.1 Arbeitnehmer
5.2.2.2 Beamte
6 Fazit
Literatur- und Quellenverzeichnis
Anlagen
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Streikbedingte Ausfalltage im internationalen Vergleich
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Einteilung der Menschenrechte
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einführung
In Deutschland wird – im Verhältnis zu anderen Ländern – wenig gestreikt.[1] Für manche Berufsgruppen (Beamte, Richter und Soldaten), soll sogar ein generelles Streikverbot gelten.[2] Dies widerspricht allerdings teilweise internationalem Recht.[3] Bedenkt man, dass das Streikrecht ein Menschenrecht darstellt,[4] führt dies unweigerlich zu der Frage, ob es für Deutschland mit den Menschenrechten bergab geht und das Streikrecht faktisch leer läuft.
Um diese Frage näher zu beantworten, wird diese Arbeit nach der Einführung in Kapitel 1 in:
- Kapitel 2: die Begrifflichkeiten der Menschenrechte im Allgemeinen und den des Streikrechts im Speziellen klären.
- Kapitel 3: die internationalen Regelungen bezüglich des Streikrechts vorstellen und betrachten, soweit sie in Deutschland anwendbar sind.
- Kapitel 4: die nationalen Rechtsgrundlagen zum Streikrecht beleuchten.
- Kapitel 5: untersuchen, wie es um die Streikpraxis in Deutschland konkret bestellt ist.
- Kapitel 6: in einem Fazit die Frage beantworten, ob es mit dem Streikrecht im internationalen Kontext bergab geht.
Aufgrund des begrenzten Umfangs einer Seminararbeit wird das Thema in komprimierter Form dargestellt. Dem interessierten Leser sei daher für weiter reichende Recherchen ein Blick ins Literaturverzeichnis und die Rechtsprechungssammlung empfohlen. Dort wird vertiefende Literatur aufgeführt.
Auch ist explizit darauf hingewiesen, dass arbeitsrechtliche Fragestellungen in der vorliegenden Arbeit nicht behandelt werden, da diese bereits in einer anderen Studienarbeit behandelt wurden.[5] Auch sind sie für die Bewertung des Menschenrechts Streikrecht weitestgehend unerheblich.
2 Begriffsdefinitionen
2.1 Menschenrecht
Rechte, die jeder Person allein aufgrund ihres Menschseins zustehen, ohne dass es eines Verleihungsaktes durch den Staat bedarf, werden als Menschenrechte bezeichnet und stehen als solche über den von Staaten erlassenen Rechten.[6] Auf sie kann sich folglich jede natürliche Person berufen.
Für die Einteilung der Menschenrechte in Kategorien sei auf Tabelle 1 verwiesen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Einteilung der Menschenrechte[7]
Ihre Verwirklichung in der Praxis ist das Ziel, auf welches die Völker und staatlichen Institutionen der Welt gemeinsam hinarbeiten, wie bereits der Präambel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte zu entnehmen ist.[8]
2.2 Streikrecht
Unter Streikrecht ist das Recht des einzelnen zu verstehen, sich an einem Streik zu beteiligen bzw. einer Gewerkschaft/Arbeitnehmerorganisation einen Streik durchzuführen.
Ein Streik liegt nach allgemeiner Definition vor, wenn ein Kollektiv in einem Arbeitskampf die Arbeit planmäßig (vorübergehend)[9] niederlegt, um dadurch Druck auf die Arbeitgeberseite auszuüben, um so ein verfolgtes Ziel zu erreichen.[10] Diese Arbeitsniederlegung darf nicht die Betriebseinstellung verfolgen.[11]
Das Merkmal des Kollektivs ist immer dann erfüllt, wenn eine Mehrzahl von Personen gemeinschaftlich und organisiert handelt. U. U. kann eine kleine Gruppe von Personen ausreichend sein, wenn diese entsprechende Schlüsselpositionen innehaben.[12] Weigert sich nur ein einzelner Mitarbeiter seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen, so handelt es sich hierbei noch nicht um einen Streik.[13]
Planmäßig wird die Arbeit dann niedergelegt, wenn die Beschäftigten zu Arbeiten aufhören, weil sie bewusst den Arbeitgeber hierdurch wirtschaftlich schädigen[14] und dadurch zur Mitwirkungen an Verhandlungen über Tarifvertragsabschlüsse zwingen wollen. Es ist außerdem erforderlich, dass der Streik als Arbeitskampfmittel durch eine Gewerkschaft getragen wird.[15] Sie erfolgt folglich nicht planmäßig, wenn es tatsächlich zur Arbeitsniederlegung kommt bspw. aufgrund einer verspäteten Just-in-Time Lieferung oder einer technischen Störung, obwohl die Beschäftigten aber eigentlich weiter arbeiten möchten. Neben der Arbeitsniederlegung zählt auch die Berichterstattung der Öffentlichkeit ggü. oder die Beeinflussung arbeitswilliger Kollegen durch die Streikenden zu den Maßnahmen des Streiks.[16]
Im Arbeitskampf verfolgte Ziele können regelmäßig nur Tarifvertragsabschlüsse (oder Verhandlungen hierüber) sein.[17] Alle anderen Ziele dürfen durch einen Streik nicht verfolgt werden und machen daher einen Streik ggf. rechtswidrig.
Eine Betriebseinstellung soll nicht durch einen Streik herbeigeführt werden.[18] Dies ergibt sich aus den Zielen des Streiks. Verbesserte Arbeitsbedingungen, die in einem Tarifvertrag fixiert werden, bringen den Beschäftigten nichts mehr, wenn der Arbeitgeber aufgrund des Streikausmaßes gezwungen ist, seine Unternehmung aufzugeben. Ob die Streikenden aber die Absicht hegen müssen, nach dem Arbeitskampf wieder ihre unterbrochene Arbeit aufzunehmen, ist umstritten.[19]
Das Streikrecht ist an unterschiedlicher Stelle national und international garantiert.[20] Die wichtigsten Normierungen werden nachfolgend in ihrer Geltung für Deutschland kurz vorgestellt.
3 Internationale Regelungen zum Streikrecht und ihre Geltung in Deutschland
3.1 Durch die United Nations
Die nachfolgend genannten Normen entstammen völkerrechtlichen Verträgen. Da diese ratifiziert wurden, gelten sie auch in Deutschland.
3.1.1 Art. 8 IPWSKR
Art. 8 I lit. d) IPWSKR[21] (auch UN-Sozialpakt) ist die erste eindeutige internationale Verankerung einer Streikrechtsgarantie.[22] Die Ausübung des Streikrechts wird hier geschützt, solange sie in Übereinstimmung mit der Rechtsordnung des jeweiligen Staates erfolgt.
Das Streikrecht kann gem. Art. 8 II IPWSKR für Angehörige von Polizei, Streitkräften und öffentlicher Verwaltung eingeschränkt werden.
Die Möglichkeiten zur Einschränkung des Streikrechts ist allerdings gem. Art. 8 III IPWSKR für die Vertragsstaaten des IAO-Übereinkommens Nr. 87[23] eingeschränkt. Dessen Garantien dürfen nicht unterlaufen werden.
Für Deutschland wird vom UN-Sozialpaktausschuss (einem Gremium, dass die Einhaltung des UN-Sozialpaktes überwacht) geltend gemacht, dass dieser völkerrechtliche Vertrag in Deutschland zu geringe Beachtung findet, da er
- von der Judikative in der Rechtsprechung nicht zitiert,
- von der Legislative bei der Gesetzgebung nicht beachtet,
- von der Exekutive in der Politik nicht umgesetzt
wird.[24]
3.1.2 Art. 22 IPbpR
Der IPbpR[25] oder auch UN-Zivilpakt gilt in Deutschland mindestens als einfaches Bundesrecht.
Da er in seinen Formulierungen explizit Rechte zuspricht, wird diskutiert, ob er evtl. sogar übergesetzlich gelten müsste.[26] In seinem Art. 22 normiert er die Garantie der Koalitionsfreiheit. Dass diese Garantie auch das Streikrecht mit umfasst, war früher umstritten,[27] wird aber inzwischen anerkannt.[28]
Das Streikrecht kann gem. Art. 22 II IPbpR eingeschränkt werden, wenn dies erforderlich ist, um
- die nationale oder öffentliche Sicherheit,
- die öffentliche Ordnung,
- den Schutz der Volksgesundheit,
- die öffentliche Sittlichkeit oder
- die Rechte und Freiheiten anderer zu gewährleisten.
Neben diesen generellen Möglichkeiten zur Einschränkung des Streikrechts, lässt der UN-Zivilpakt explizit zu, das Streikrecht für Polizei und Streitkräfte gesetzlich zu beschneiden. Ein allgemeines Beamtenstreikverbot lässt sich hiermit allerdings nicht vereinbaren.[29]
Wie bereits in Art. 8 III IPWSKR, so stellt auch Art. 22 III IPbpR für Deutschland erneut klar, dass das Streikrecht nicht soweit eingeschränkt werden darf, dass die Garantien der IAO-Übereinkommens Nr. 87 umgangen werden.
3.1.3 Art. 3 I IAO-Übereinkommen Nr. 87
Art. 3 I des IAO-Übereinkommen Nr. 87 garantiert die Vereinigungsfreiheit und schützt das Vereinigungsrecht für die Arbeitnehmer, wie auch für die Arbeitgeber. Der Streik, wie auch der gesamte Arbeitskampf, wird hierbei nicht erwähnt. Dennoch haben die IAO-Überwachungsausschüsse den Streik als von Art. 3 I IAO-Übereinkommen Nr. 87 mit umfasst angesehen.[30] Zwar muss Deutschland selbst als Vertragsstaat diese Einschätzung nicht teilen,[31] dennoch wird es regelmäßig von diesen Ausschüssen wegen seines zu engen Streikrechts und dem generellen Beamtenstreikverbot kritisiert.[32] Sowohl der EuGH, wie auch der EGMR beziehen sich aber gleichwohl darauf, dass das Streikrecht von Art. 3 mit umfasst wird.[33]
3.2 Europa
Die europäischen Streikrechtsgarantien wurden erlassen einerseits durch die EU und andererseits durch den Europarat.
3.2.1 Art. 28 GRC
Die GRC[34] bildet zusammen mit dem EUV[35] und dem AEUV[36] das Primärrecht der EU.[37] Dieses stellt eine Grundordnung des Rechts dar und verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten.[38] Das EU-Recht genießt ggü. dem nationalen Recht Deutschlands Anwendungsvorrang, wenn es diesem entgegen steht.[39] Dies gilt auch ggü. dem Grundgesetz.[40]
Unionsrechtlich ist das Recht der Arbeitnehmer und ihrer Organisationen, für den Abschluss von Tarifverträgen zu streiken, in Art. 28 GRC garantiert. Hierbei sind allerdings die Rechtsvorschriften des jeweiligen Einzelstaates und seine Gepflogenheiten mit zu berücksichtigen. Dieses nationale Recht darf aber nicht den Wesensgehalt des Grundrechts Streik beschneiden oder unterlaufen.[41] Neben dem Recht auf Streik sind noch weitere kollektive Maßnahmen zur eigenen Interessenwahrung geschützt.
Zu beachten ist, dass der Begriff der „Arbeitnehmer“ hier nicht mit dem engen deutschen Arbeitnehmerbegriff gleichgesetzt werden darf. Er umfasst vielmehr als Arbeitnehmerbegriff des Rechts der Union alle in Abhängigkeit beschäftigten Menschen,[42] worunter bspw. auch die Beamten fallen, obwohl sie nach deutschem Recht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen (vgl. hierzu § 3 I BeamtStG[43] ) und nicht in einem Arbeitsverhältnis.
Das Streikrecht der GRC gilt nicht uneingeschränkt.[44] Es kann vielmehr eingeschränkt werden, wenn dabei Art. 52 GRC beachtet wird. Dieser sieht in Abs. 3 vor, dass das Streikrecht nicht so weit eingeschränkt werden darf, dass es in Bedeutung und/oder Tragweite hinter das Streikrecht der EMRK[45] zurück fällt (welches hier ebenfalls garantiert ist). Eine solche Beschneidung des Streikrechts muss gem. Abs. 1 gesetzlich vorgesehen sein und darf nur soweit gehen, dass der Wesensgehalt dieses Rechts noch erhalten bleibt.
Außerdem kann das Streikrecht eingeschränkt werden, wenn es mit anderen Grundrechten oder Grundfreiheiten kollidiert, da diese ebenfalls zum Primärrecht gehören und daher in der Normenhierarchie auf gleicher Ebene stehen.[46]
Weitere Rechtsakte der EU bzgl. des Streik-, Arbeitskampf- und Koalitionsrechts sind nicht zu erwarten, da Art. 153 V AEUV klar regelt, dass die EU auf diesem Gebiet nicht direkt tätig wird.[47] Erlässt die EU allerdings Regelungen, die sich lediglich mittelbar auf das Arbeitskampfrecht auswirken, so können diese u. U. trotz Art. 153 V AEUV zulässig sein.[48]
3.2.2 Europarat
Der Europarat ist kein Organ der EU. Vielmehr ist er ein Organ, in welchem sich 47 Staaten Europas mit dem Ziel zusammen getan haben, gemeinsame Ziele zu erreichen.[49] Zu diesem Zweck erließ er u. A. die ESC[50] und die EMRK.
3.2.2.1 Art. 6 ESC
Art. 6 Nr. 4 ESC garantiert das Streikrecht. Er räumt den Arbeitnehmern ein Individualstreikrecht ein.[51] Seine Geltung in Deutschland ist allerdings umstritten. Ungeklärt ist, ob die ESC als völkerrechtlicher Vertrag wie ein Bundesgesetz anzuwenden ist oder ob sie bei Fragen des nationalen Rechts lediglich die Funktion einer Auslegungshilfe zu erfüllen hat.[52]
Entgegen der meisten anderen Streikrechtsgarantien, sieht die ESC nicht den Tarifvertragsabschluss als allein zulässiges Streikziel vor.[53] Die Zulässigkeit von politischen Streiks hängt nach der ESC davon ab, ob das Verhältnis zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses betroffen (z. B. Arbeitsgesetzgebung) ist.[54]
Auch ist nach der ESC für einen Streik nicht zwingend nötig, dass dieser von einer Gewerkschaft getragen wird.[55]
Art. 6 IV ESC gilt in Europa als bedeutendste Streikrechtsgarantie. Dennoch ist ihre Beachtung in Deutschland teilweise unzureichend, weshalb der Europäische Ausschuss für Soziale Rechte auch Deutschland rügt.[56]
3.2.2.2 Art. 11 EMRK
Wie die ESC ist auch die EMRK kein Rechtsakt der EU. Sie ist vielmehr ein multilateraler Vertrag des Völkerrechts, der vom Europarat geschlossen wurde und auf den Schutz der Menschenrechte abzielt.[57] Insbesondere politische und bürgerliche Menschenrechte werden durch sie geschützt.[58]
Die EMRK gilt in Deutschland seit dem 03.09.1953, obwohl sie schon vor diesem Termin ratifiziert wurde.[59] Ihr Rang entspricht dem eines Bundesgesetzes.[60] Gebunden an ihre Regelungen ist die Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer Stellung als Konventionsstaat.[61]
Das Streikrecht findet in der EMRK selbst keine unmittelbare Erwähnung. Dennoch kann gem. Art. 11 I EMRK jede Person, Gewerkschaften gründen und diesen beitreten. Einschränkungen für dieses Recht sind in Art. 11 II EMRK benannt. Aus diesem Schutzrecht der Gewerkschaften lässt sich die Garantie des Streikrechts ableiten,[62] sie gilt jedoch nur dann, wenn der streikende Mensch als Teil eines Kollektivs handelt.[63]
4 Nationale Regelungen zum Streikrecht in Deutschland
4.1 Grundgesetz
Das GG[64] selbst erwähnt den Streik nicht namentlich. Dennoch wird das Streikrecht als vom GG garantiert angesehen.[65] Dies wird mit der sog. instrumentellen verfassungsrechtlichen Garantie begründet,[66] welche aus der Koalitionsbetätigungsfreiheit, die in Art. 9 III GG geschützt ist, den Arbeitskampf und als seinen Bestandteil den Streik ableitet.[67] Über seine genaue Ausgestaltung und seinen Umfang schweigt das GG allerdings, weshalb diese Fragen gesetzlich zu regeln wären.[68] Da Art. 9 III GG den Arbeitskampf benennt und nur diesen (und damit auch den i. R. d. Arbeitskampfs stattfindenden Streik) schützt,[69] ergibt sich, dass wilde Streiks ebenso wie politische Streiks rechtswidrig sind und nicht dem Schutz des GG unterliegen.[70]
4.2 Gesetz
In Deutschland gibt es kein einheitliches Gesetz, in welchem das Arbeitskampf- oder Streikrecht geregelt ist.[71] Stattdessen gibt es lediglich vereinzelte Normen, die die Folgen des Arbeitskampfs (und damit auch des Streiks) regeln.[72] Diese setzen somit auch ohne gesetzliche Normierung die Existenz des Streiks voraus. Eine ausführliche Regelung dieser Materie in einem eigenständigen Gesetz wird wohl auf absehbare Zeit nicht erlassen, da es hierfür keine politischen Mehrheiten geben dürfte und auch das BVerfG bisher keine Kodifizierung gefordert hat.[73]
4.3 Richterrecht
Da sich im nationalen Recht Deutschlands außer Art. 9 III GG keine Norm findet, die sich nähergehend mit dem Arbeitskampf- oder Streikrecht befasst, müssen Gerichte die bei der Durchführung von Streiks zu beachtenden Details regeln.[74] Insgesamt wurde das Streik- und Arbeitskampfrecht in der Hauptsache durch Richterrecht normiert.[75] Insb. dem BAG kommt hierbei die Aufgabe zu, die fehlenden gesetzlichen Normierungen nachzuholen,[76] bis die Legislative ihrem Versäumnis nachkommt und Gesetze für die Problematik des Arbeitskampfs erlässt.[77] Die Entscheidungen des BAG sind hier
bei nicht selten umstritten.[78]
[...]
[1] Die Welt (Streikrepublik, 2015), abgerufen am: 18.12.2016.
[2] Vgl. BVerwG v. 27.02.2014, NVwZ 2014, 736.
[3] Vgl. bspw. EGMR v. 21.04.2009, NZA 2010, 1423.
[4] Vgl. Schubert/Klein, Politiklexikon, 2016, Menschenrechte.
[5] Vgl. Ort, Streikrecht, 2016.
[6] Vgl. Schubert/Klein, Politiklexikon, 2016, Menschenrechte.
[7] Ebd.
[8] Resolution 217 A (III) der Vereinten Nationen v. 10.12.1948 Allgemeine Erklärung der Menschenrechte.
[9] Vgl. Preis, Kollektivarbeitsrecht, 2012, S. 355.
[10] Vgl. Linsenmaier, in: Müller-Glöge/Preis/Schmidt, ErfK, 2017, Art. 9 GG, Rn. 161.
[11] Vgl. BAG 30.03.1982 NJW 1982, 2835.
[12] Vgl. Preis, Kollektivarbeitsrecht, 2012, S. 355 f.
[13] Vgl. hierzu bspw. Däubler, Arbeitsrecht, 2015, Rn. 185 f.
[14] Vgl. Linsenmaier, in: Müller-Glöge/Preis/Schmidt, ErfK, 2017, Art. 9 GG, Rn. 182.
[15] Vgl. Däubler, Arbeitsrecht, 2015, Rn. 139.
[16] Vgl. Preis, Kollektivarbeitsrecht, 2012, S. 356.
[17] Vgl. Däubler, Arbeitsrecht, 2015, Rn. 137.
[18] Vgl. BAG 30.3.1982 NJW 1982, 2835.
[19] Vgl. Preis, Kollektivarbeitsrecht, 2012, S. 355.
[20] Vgl. für die wichtigsten Normen die Kapitel 3 und 4 dieser Arbeit.
[21] Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPWSKR) vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1569), UN-Doc A/RES/2200 A (XXI).
[22] Vgl. Lörcher, in: Däubler, Arbeitskampfrecht, 2011, § 10 Rn. 55.
[23] Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes (IAO-Übereinkommen Nr. 87) von 1948, in Kraft getreten am 4. Juli 1950.
[24] Vgl. Lörcher, in: Däubler, Arbeitskampfrecht, 2011, § 10 Rn. 58.
[25] Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) vom 19. Dezember 1966 (BGBl. 1973 II S. 1533).
[26] Vgl. Lörcher, in: Däubler, Arbeitskampfrecht, 2011, § 10 Rn. 61.
[27] Vgl. Lörcher, in: Däubler, Arbeitskampfrecht, 2011, § 10 Rn. 62.
[28] Vgl. Lörcher, in: Däubler, Arbeitskampfrecht, 2011, § 10 Rn. 63.
[29] Vgl. ebd.
[30] Vgl. Preis, Kollektivarbeitsrecht, 2012, S. 338.
[31] Vgl. ebd.
[32] Vgl. Lörcher, in: Däubler, Arbeitskampfrecht, 2011, § 10 Rn. 53.
[33] Vgl. Lörcher, in: Däubler, Arbeitskampfrecht, 2011, § 10 Rn. 47.
[34] Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) i. d. F. vom 12. Dezember 2007 (ABl. Nr. C 303 S. 1).
[35] Vertrag über die Europäische Union i. d. F. des Vertrags von Lissabon (EUV) vom 13 Dezember 2007 (ABl. Nr. C 306 S. 1, ber. ABl. 2008 Nr. C 111 S. 56, ABl. 2009 Nr. C 290 S. 1, ABl. 2011 Nr. C 378 S. 3) zuletzt geändert durch Art. 13, 14 Abs. 1 EU-Beitrittsakte 2013 vom 09.12.2011 (ABl. 2012 Nr. L 112 S. 21).
[36] Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) i. d. F. vom 9. Mai 2008 (ABl. Nr. C 115 S. 47) zuletzt geändert durch Art. 2 ÄndBeschl. 2012/419/EU vom 11. 7. 2012 (ABl. Nr. L 204 S. 131).
[37] Vgl. Hakenberg, Europarecht, 2015, Rn. 212 f.
[38] Vgl. Oberrath, ÖffR, 2015, Rn. 426.
[39] Vgl. Hakenberg, Europarecht, 2015, Rn. 227; Deinert, Int-Arb, 2013, § 16 Rn. 45.
[40] Vgl. Oberrath, ÖffR, 2015, Rn. 457.
[41] Vgl. Heuschmid, in: Däubler, Arbeitskampfrecht, 2011, § 11 Rn. 57.
[42] Vgl. Heuschmid, in: Däubler, Arbeitskampfrecht, 2011, § 11 Rn. 45.
[43] Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160).
[44] Vgl. Schubert, in: Franzen/Gallner/Oetker, EuArb, 2016, Art. 28 GRC Rn. 51 – 63.
[45] Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) vom 22. Oktober 2010 (BGBl. II S. 1198).
[46] Vgl. Schubert, in: Franzen/Gallner/Oetker, EuArb, 2016, Art. 28 GRC Rn. 58.
[47] Vgl. Gassner, in: Vedder/Heintschel von Heinegg, EU-Recht, 2012, Artikel 153 AEUV, Rn. 14.
[48] Vgl. Franzen, in: Franzen/Gallner/Oetker, EuArb, 2016, Art. 153 V AEUV Rn. 52.
[49] Vgl. Oberrath, ÖffR, 2015, Rn. 404.
[50] Europäische Sozialcharta (ESC) vom 18. Oktober 1961 in Turin.
[51] Vgl. Lörcher, in: Däubler, Arbeitskampfrecht, 2011, § 10 Rn. 22.
[52] Vgl. Preis, Kollektivarbeitsrecht, 2012, S. 336.
[53] Vgl. Schubert, in: Franzen/Gallner/Oetker, EuArb, 2016, Art. 6 ESC Rn. 35.
[54] Vgl. Schubert, in: Franzen/Gallner/Oetker, EuArb, 2016, Art. 6 ESC Rn. 34.
[55] Vgl. Lörcher, in: Däubler, Arbeitskampfrecht, 2011, § 10 Rn. 28.
[56] Vgl. Lörcher, in: Däubler, Arbeitskampfrecht, 2011, § 10 Rn. 34.
[57] Vgl. Schubert, in: Franzen/Gallner/Oetker, EuArb, 2016, Art. 1 EMRK Rn. 1.
[58] Vgl. Lörcher, in: Däubler, Arbeitskampfrecht, 2011, § 10 Rn. 35.
[59] Vgl. Schubert, in: Franzen/Gallner/Oetker, EuArb, 2016, Art. 1 EMRK Rn. 6.
[60] Vgl. Lörcher, in: Däubler, Arbeitskampfrecht, 2011, § 10 Rn. 38.
[61] Vgl. Schubert, in: Franzen/Gallner/Oetker, EuArb, 2016, Art. 1 EMRK Rn. 3.
[62] Vgl. Preis, Kollektivarbeitsrecht, 2012, S. 339.
[63] Vgl. Schubert, in: Franzen/Gallner/Oetker, EuArb, 2016, Art. 11 EMRK Rn. 14.
[64] Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. I S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2438).
[65] Vgl. Däubler, in: Däubler: Arbeitskampfrecht, 2011, § 9 Rn. 1.
[66] Vgl. Preis, Kollektivarbeitsrecht, 2012, S. 330.
[67] Vgl. Oberrath, ÖffR, 2014, Rn. 366; Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG-Kommentar, 2016, Art. 9 Rn. 40; Arndt/Fetzer, Ö-Recht, 2013, Rn. 515.
[68] Vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG-Kommentar, 2016, Art. 9 Rn. 47.
[69] Vgl. Preis, Kollektivarbeitsrecht, 2012, S. 332.
[70] Vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG-Kommentar, 2016 Art. 9 Rn. 40.
[71] Vgl. Däubler, Arbeitsrecht, 2015, Rn. 132.
[72] Vgl. Preis, Kollektivarbeitsrecht, 2012, S. 340; Däubler, in: Däubler, Arbeitskampfrecht, 2011, § 9 Rn. 22.
[73] Vgl. Preis, Kollektivarbeitsrecht, 2012, S. 340.
[74] Vgl. Preis, Kollektivarbeitsrecht, 2012, S. 340 f.
[75] Vgl. ebd.; Däubler, in: Däubler, Arbeitskampfrecht, 2011, § 9 Rn. 25.
[76] Vgl. Däubler, Arbeitsrecht, 2015, Rn. 136.
[77] Vgl. Preis, Kollektivarbeitsrecht, 2012, S. 341.
[78] Vgl. Däubler, Arbeitsrecht, 2015, Rn. 149 – 152; Däubler, in: Däubler, Arbeitskampfrecht, 2011, § 9 Rn. 29 – 30.
- Arbeit zitieren
- Markus Ort (Autor:in), 2017, Streikrecht im internationalen Kontext. Geht es mit diesem Menschenrecht bergab?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/368030
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