Präklusion bezeichnet allgemein das Ausschließen eines Verfahrensbeteiligten mit seinem Sachvortrag vom rechtlichen Gehör und damit die Nichtberücksichtigung bei der Entscheidungsfindung. Im Verlauf des Erkenntnisverfahrens dient diese insbesondere in Gestalt des § 296 Abs. 2 ZPO der Gewährleistung der Prozessförderungspflicht gem. § 282 Abs. 1 ZPO. Es wird zudem verbreitet angenommen, dass sich diese Folge auch nach dem Verfahren fortsetzt, nämlich in Gestalt einer Rechtskraftwirkung gem. § 322 Abs. 1 ZPO. So nimmt auch die zum Zeitpunkt der Entstehung dieser Arbeit neueste Entscheidung des BGH zu diesem Thema (BGH NJW 2017, 893), auf die vertieft eingegangen wird, eine aus der Rechtskraft folgende Präklusion von Sachvortrag an.
Diese Arbeit prüft zunächst, ob schon aus der Natur der (materiellen) Rechtskraft eine solche Präklusion folgt und ggf. wie weit diese reicht. Vor dem Hintergrund der dabei herausgearbeiteten Begründung wird sodann herausgearbeitet, ob über eine primäre Rechtskraftpräklusion hinaus weiterer, auch über die objektiven Grenzen der Rechtskraft hinausgehender, Sachvortrag aus Gründen der Rechtskraft präkludiert sein kann.
Gliederung
Literatur
1 Einführung
2 Präklusion als Primärwirkung aus der Natur der materiellen Rechtskraftwirkung
2.1 Die vertretenen Theorien und ihre Bedeutung für eine Präklusion von Sachvortrag
2.1.1 Materiellrechtliche Theorien
2.1.1.1 Klassische materiellrechtliche Theorie
2.1.1.2 Lehre von der unwiderleglichen Vermutung
2.1.2 Prozessrechtliche Theorien
2.1.2.1 Klassische Bindungslehre (Abweichungsverbot)
2.1.2.2 Ne-bis-in-idem-Lehre (Wiederholungsverbot)
2.1.3 Vermittelnde Auffassung
2.1.4 Abweichungs- oder Wiederholungsverbot?
2.1.4.1 Präklusion wegen Sinnlosigkeit
2.1.4.2 Präklusion bei identischem Streitgegenstand
2.1.4.3 Präklusion bei abweichendem Streitgegenstand
2.2 Positionierung des BGH
2.3 Argumentationstopoi zur Wahl der Rechtskrafttheorie
2.3.1 Historie
2.3.2 Wahrheitsanspruch des Urteils und Autorität des Gerichts
2.3.3 Gewaltenteilung
2.3.4 Unterschiedliche Wirkweisen je nach Richtigkeit
2.3.5 Wiederaufnahmeverfahren
2.3.6 Für den Rechtsfrieden notwendige Drittwirkung
2.3.7 Ungewünschte Drittwirkung
2.3.8 Prozessurteil
2.3.9 Bindungswirkung
2.3.10 Notwendigkeit einer materiellrechtlichen Wirkung
2.4 Stellungnahme
2.5 Umfang der Rechtskraft
2.5.1 Subjektive Grenzen
2.5.2 Zeitliche Grenzen
2.5.3 Objektive Grenzen
2.5.3.1 Begriff des prozessualen Anspruchs
2.5.3.2 Subjektiver Begriff
2.5.3.3 Abgrenzung nach Interessenabwägung
3 Präklusion als Sekundärwirkung der Rechtskraft
3.1 Wortlaut
3.2 Historie
3.3 Verfassungsrechtliche Anforderungen
3.3.1 Ne bis in idem gem. Art. 103 GG
3.3.2 Gebot rechtlichen Gehörs aus Art. 103 GG
3.3.3 Gebot der Verfahrensbeschleunigung
3.3.4 Gebot der Rechtssicherheit
3.3.5 Zusammenfassung und Schlussfolgerung
3.4 Systematik: verwandte Präklusionswirkungen
3.4.1 Bündelungsgebote
3.4.2 § 767 Abs. 2 ZPO
3.4.3 Präklusion von Gestaltungsrechten
3.5 Zwischenergebnis
3.6 Doppelfunktionale Tatsachen
3.6.1 BGH: Beschluss vom 22.09.2016 – V ZR 4/16
3.6.2 Fiktiver Beispielfall
4 Zusammenfassung
- Arbeit zitieren
- Till Menke (Autor:in), 2017, Zur Präklusion von Sachvortrag nach § 322 Abs. 1 ZPO, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/366463
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