Europa und insbesondere die Europäische Union steht zumindest seit 2015 im Zentrum verschiedenster intensivster Flüchtlingsströme, vornehmlich aus dem Nahen Osten.
Obgleich viele Länder Flüchtlinge aus Kriegsgebieten Zuflucht gewährten und die Hilfsbereitschaft der Bevölkerung groß ist, so sollte an dieser Stelle auch nicht über sehen werden, dass es auch Bewegungen gibt, die der Ansicht sind, dass eine so große Anzahl von Flüchtlingen für Europa nicht oder nur sehr schwer zu bewältigen sind, wobei die sogenannte Visegrád-Gruppe (Slowakei, Tschechien, Polen und Ungarn) am restriktivsten Beschränkungen fordert.
Aber auch in Mitteleuropa, und hier vor allem in Deutschland und Österreich, beides Länder, die sich in der humanitären Aufnahme der Flüchtlingsströme besonders hervorgetan haben, sollte nicht vergessen werden, dass sich zumindest seit dem „Rekordflüchtlingsstrom von 2015“ Stimmen mehren, die der Meinung sind, dass eine uneingeschränkte Aufnahme schlicht nicht möglich sei.
Die Gräueltaten des sogenannten Islamischen Staates, gepaart mit dem gescheiterten Putschversuch in der Türkei 2016 sowie der letztjährigen gravierenden Flüchtlingsströme aus (mehrheitlich) moslemischen Ländern bedingen in Teilen der europäischen Bevölkerung, Angst vor „kultureller Überfremdung“ (Stichwörter z.B.: Schächten, Burkini, Mehrfachehen) hervorzurufen und bereitet rechtspopulistische Parteien quer über den Kontinent fruchtbaren Boden für ihre Parolen.
Leider wird in Teilen nicht immer zwischen Islamismus und dem Islam unterschieden und ist es wohl in breiten Teilen der österreichischen Bevölkerung nicht mehr vorhandenes Wissen, dass der Islam „im alten Österreich“ fest verankert war.
Vorliegende Arbeit unternimmt den Versuch, das österreichische Islamgesetz, auch in seiner Historie, ein wenig zu durchleuchten und soll durch die Aufarbeitung eventuell eine Brücke zu den heutigen, höchst aktuellen Gegebenheiten schlagen.
Einleitung
Europa und insbesondere die Europaische Union steht zumindest seit 2015 im Zent- rum verschiedenster intensivster Fluchtlingsstrome, vornehmlich aus dem Nahen Osten.
Obgleich viele Lander Fluchtlinge aus Kriegsgebieten Zuflucht gewahrten und die Hilfsbereitschaft der Bevolkerung groR ist, so sollte an dieser Stelle auch nicht uber- sehen werden, daR es auch Bewegungen gibt, die der Ansicht sind, daR eine so gro- Re Anzahl von Fluchtlingen fur Europa nicht oder nur sehr schwer zu bewaltigen sind, wobei die sogenannte Visegrad-Gruppe[1] am restriktivsten Beschrankungen for- dert.
Aber auch in Mitteleuropa, und hiervor allem in Deutschland und Osterreich, beides Lander, die sich in der humanitaren Aufnahme der Fluchtlingsstrome besonders her- vorgetan haben, sollte nicht vergessen werden, daR sich zumindest seit dem ,,Re- kordfluchtlingsstrom von 2015“ Stimmen mehren, die der Meinung sind, daR eine uneingeschrankte Aufnahme schlicht nicht moglich sei.
Die Graueltaten des sogenannten Islamischen Staates, gepaart mit dem gescheiter- ten Putschversuch in der Turkei 2016 sowie der letztjahrigen gravierenden Flucht- lingsstrome aus (mehrheitlich) moslemischen Landern bedingen in Teilen der euro- paischen Bevolkerung, Angst vor „kultureller Uberfremdung“ (Stichworter z.B.: Schachten, Burkini, Mehrfachehen) hervorzurufen und bereitet rechtspopulistische Parteien quer uber den Kontinent fruchtbaren Boden fur ihre Parolen.
Leiderwird in Teilen nicht immer zwischen Islamismus und dem Islam unterschieden und ist es wohl in breiten Teilen der osterreichischen Bevolkerung nicht mehr vor- handenes Wissen, daR der Islam ,,im alten Osterreich“ fest verankert war.
Vorliegende Arbeit unternimmt den Versuch, das osterreichische Islamgesetz, auch in seiner Historie, ein wenig zu durchleuchten und soil durch die Aufarbeitung even- tuell eine Brucke zu den heutigen, hochst aktuellen Gegebenheiten schlagen.
Nicolas Forster
A. Zur geschichtlichen Entwicklung im Allgemeinen
1. Der Islam gehort zu den monotheistischen Religionen[2] ; er ist nach dem Christen- tum derzeit vermutlich bereits die zweitgroRte Weltreligion mit ca. 1,6 Milliarden Glaubigen[3].
Die Bezeichnung kann aus dem arabischen Wort „aslama[4] “ abgeleitet werden und bedeutet, bezogen auf die Religion ,,die vollige Hingabe an Gott“. Das Wort „Muslim“ (auch „Moslem“ ist eine (neu-) sprachliche Modifikation dieses Begriffs.
Als Grundung des Islams wird ein Erlebnis des spateren Propheten Mohammed in der Nahe von Mekka angegeben. Ca. 613 begann dann Mohammed weitlaufig zu predigen.
2. Die zehn Lander mit dem groRten Anteil an der muslimischen Weltbevolkerung sind Indonesien (12,9%), Pakistan (11,1 %), Indien (10,3%), Bangladesch (9,3%), Agypten und Nigeria (jeweils 5 %), Iran und Turkei (jeweils 4,7 %) sowie Algerien (2,2 %) und Marokko (ca. 2 %).
In ihnen zusammengenommen leben mehr als zwei Drittel aller Muslime.
Aufgrund historischer Gegebenheiten (teilweise) muslimisch gepragte Lander in Europa sind Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Kosovo und Mazedonien[5], wo- bei viele Staaten Europas aufgrund ihrer Geschichte (Stichworter: Zuzug aus ehema- ligen Kolonien, ,,Gastarbeiter) teilweise erhebliche Anteile von muslimischen Einwoh- nern haben, so insbesondere GroRbritannien, Frankreich, oder Deutschland.
B. Der Islam in Osterreich 1. Bekannt sind die militarischen Versuche der islamischen Turken, ihr Reich nach Westen zu erweitern (Belagerung von Wien 1520 und 1683; im AnschluR daran kam es zu einer schrittweisen Zuruckdrangung; im besonderen durch Feldzuge des Prinz Eugen von Savoyen).
Die sog. Militargrenze[6] blieb bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts Grenzlinie zwischen der turkischen beherrschten Balkanlander (im besonderen Bosnien, Herzegowina und Serbien) und Osterreich.
2. Eine kleine turkische (und damit islamische) Minderheit in Wien ist bereits seit Maria Theresia bzw. Kaiser Josef II. nachweisbar; eine staatliche Regelung der Religi- onsverhaltnisse (z.B. analog der Vorschriften fur Mitglieder der evangelischen Kirche A.B. und H.B.[7] gab es aber damals noch nicht.
Genaue Daten uber Verteilung und Zahl der Muslime in osterr- ungar. Monarchie sind fur diese Zeitraume nicht verfugbar.
3. Ab 1878 verwaltete Osterreich - Ungarn die fruher turkische Provinz Bosnien Herzegowina[8], in derdamals bereits rund 600.000 Muslime lebten.
1908 erfolgte die Okkupation, wobei jedoch eine Zuordnung zu Ungarn bzw. „den im Reichsrat vertretenen Konigreichen und Landern" (= Osterreich) unterblieb. Das Ge- biet wurde vom k.u.k. (gemeinsamen) Finanzministerium verwaltet.
4. Am 15. Juli 1912 beschloR der Reichsrat das „Gesetz, betreffend die Anerkennung des Islams als Religionsgesellschaft[9].
Es hat folgenden Wortlaut:
Artikel I
Den Anhangern des Islams wird in den im Reichsrat vertretenen Konigreichen und Landern die Anerkennung als Religionsgesellschaft im Sinne des Staats- grundgesetzes vom 21. Dezember 1867, R. G. Bl. Nr. 142, insbesondere desArtikels XV desselben, nach MaRgabe derfolgenden Bestimmungen gewahrt.
§1.
Die auReren Rechtsverhaltnisse der Anhanger des Islams sind auf Grundla- ge der Selbstverwaltung und Selbstbestimmung, jedoch unter Wahrung der Staatsaufsicht, im Verordnungsweg zu regeln, sobald die Errichtung und der Bestand wenigstens einer Kultusgemeinde gesichert ist.
Hierbei ist insbesondere auf den Zusammenhang der Kultusorganisation der im Inland lebenden Anhanger des Islams mit jenen Bosniens und der Hercegovina Bedacht zu nehmen.
Auch vor Konstituierung einer Kultusgemeinde konnen fromme Stiftungen fur religiose Zwecke des Islams errichtet werden.
§2
Fur das Amt eines Religionsdieners konnen mit Genehmigung des Kultusministers auch Kultusfunktionare aus Bosnien und der Hercegovina berufen werden.
§3.
Findet die Regierung, daR einer den Gottesdienst betreffenden Anordnung der Veranstalter desselben offentliche Rucksichten entgegenstehen, so kann sie die- selbe untersagen.
§4.
Ein Religionsdiener, welcher verbrecherischer oder solcher strafbaren Handlungen schuldig erkannt worden ist, die aus Gewinnsucht entstehen, gegen die Sittlichkeit verstoRen oder zu offentlichem Argernis gereichen, oder dessen Verhalten die offentliche Ordnung zu gefahrden droht, ist von seinem Amt zu entfernen.
§5.
Die Staatsbehorde hat daruber zu wachen, daR die Religionsgesellschaft der Anhan- ger des Islams, deren Gemeinden und Organe ihren Wirkungskreis nicht uberschrei- ten und den Bestimmungen der Gesetze sowie der in Aussicht genommenen Ver- ordnung uber die auReren Rechtsverhaltnisse dieser Religionsgesellschaft und den auf diesen Grundlagen erlassenen Anordnungen der staatlichen Behorden nach- kommen.
Zu diesem Ende konnen die Behorden GeldbuRen in einer den Vermogensverhalt- nissen angemessenen Hohe sowie sonst gesetzlich zulassige Zwangsmittel in An- wendung bringen.
§6
Die Religionsgesellschaft der Anhanger des Islams genieRt als solche sowie hinsichtlich ihrer Religionsubung und ihrer Religionsdiener denselben gesetzlichen Schutz wie andere gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaften.
Auch die Lehren des Islams, seine Einrichtungen und Gebrauche genieRen diesen Schutz, insoweit sie nicht mit den Staatsgesetzen in Widerspruch stehen.
§7
Rucksichtlich der Ehen der Anhanger des Islams und der Fuhrung ihrer Ge- burts-, Ehe- und Sterberegisterbleiben die Bestimmungen des Gesetzes vom 9. April 1870, R. G. Bl. Nr. 51, in Kraft.
Die religiosen Verpflichtungen in Ansehung der Ehe werden durch diese Be- stimmung nicht beruhrt.
§8
Durch Verordnung wird bestimmt, ob und in welcher Weise Religionsdiener des Is- lams zur Mitwirkung bei der Fuhrung der Geburts-, Ehe- und Sterberegister ihrer Re- ligionsgenossen herangezogen werden konnen.
5. Dieses Gesetz war bis zum Inkrafttreten des Islamgesetzes 2015 Bestand der gel- tenden Rechtsordnung[10] ).
Diese Feststellung steht im Einklang mit §1 Z1 vierter Absatz der Verordnung der Bundesregierung vom 30.5.1924, BGBl. 176, (womit die Geltung von Vorschriften, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften, die Regelung der interkonfessionellen Verhaltnisse und die Regelung der Verhaltnisse der katholi- schen Kirche auf das Burgenland erstreckt wird), wo von der "Erstreckung der Wirk- samkeit", sohin von der Weitergeltung des IslamG als ein Bestandteil der Rechtsordnung der Republik Osterreich ausgegangen wird[11].
6. Dafur, wie viele Muslime in der 1. Republik in Osterreich lebten, gibt es keine gesi- cherten Angaben. Von einer organisierten Glaubensgemeinschaft kann jedenfalls nicht gesprochen werden, auch ist vom Bestand einer „Kultusgemeinde“ nichts be- kannt.
1932 wurde der „Islamische Kulturbund“ gegrundet[12], der jedoch nach dem erzwun- genen AnschluR Osterreichs an das Deutsche Reich durch die NS-Machthaber auf- gelost wurde.
Von 1943 bis 1948 bestand eine „Islamische Gemeinschaft zu Wien“, nach 1945 wurde der Verein „Muslime in Osterreich“ gegrundet, dessen Aufgaben vorzugsweise religios und karitativ gestaltet waren[13] - 1951 entstand der „Verein der Muslims Os- terreichs", der sich ausschlieRlich religiosen, kulturellen, sozialen und karitativen Aufgaben widmete.
In der Zeit vom Ende des Zweiten Weltkriegs bis I960 kamen zahlreiche Muslime als Gastarbeiter und Fluchtlinge nach Osterreich. 1964 hielten sich geschatzte 8.000 Personen islamischen Glaubens in Osterreich auf[14].
Der Bestand einer Kultusgemeinde i.S. des IslamG. vom Jahre 1912 ist fur diese Zeitraumejedoch nicht nachweisbar.
7. In den Folgejahren befaRte sich der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Grundung von Kultusgemeinden gemaR den Bestimmungen des Is- lamG.v.J.1912 mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen und damit, inwieweit diese mit den verfassungsrechtlichen Grundlage im Einklang stehen.
8.1. Mit Bescheid des Bundesministers fur Unterricht und Kunst vom 2.Mai 1979[15] wurde auf Grund der Bestimmungen des Gesetzes vom 15.Juli 1912 die Genehmi- gung
1. zur Errichtung der ersten Wiener Islamischen Religionsgemeinschaft und
2. derVerfassung der Islamischen Gemeinschaft Osterreichs erteilt. In Art 1 der so genehmigten Statuten heiRt es ausdrucklichen, der Jslami- schen Glaubensgemeinschaft gehoren alle Angehorigen des Islams an, welche in der Republik Osterreich ihren Aufenthalt haben.
Hiebei sind Anhanger des Islams, die dem hanefitischen Ritus nicht angehoren - also andere Sunniten /Schaiten, Malikiten, Habaliten und Schiiten (ZwolferSchiiten,
Zaiditen, Ibaditen) den Anhangern des hanefitischen Ritus gleichgestellt“[16] Dieser Bescheid blieb unbekampft.
8.2. Aus AnlaR von Auseinandersetzungen innerhalb „Kultusgemeinde“ lehnte der Bundesminister fur Unterricht, Kultur und Sport mit Bescheid vom 27.Marz 1985, Zl. 9.076/44c/85 die Entgegennahme und Kenntnisnahme betreffend die Wahlanzeigen bestimmter Personen als Organe der Islamischen Religionsgemeinschaft ab. Gegen diesen Bescheid erhob u.a. die Islamische Glaubensgemeinschaft in Osterreich und eine Reihe von Personen (deren Wahl vom genannten Bescheid nicht zur Kenntnis genommen wurde, Beschwerden[17] an den Verfassungsgerichtshof.
8.3. Im Zusammenhang mit den aus diesem AnlaR beim Verfassungsgerichtshof an- hangigen Verfahren erfolgten einige wichtige Klarstellungen, was die Organisation von islamischen Religionsgemeinschaften in Osterreich betraf bzw. betrifft.
8.4. Dieser Gerichtshof beschloR namlich im Zuge des Beschwerdeverfahrens am 4. Dezember 1986[18] von Amts wegen die Einleitung eines Verordnungsprufungsverfah- rens, betreffend den oben bezeichneten „Bescheid“ vom 2.Mai 1979 (den er als Rechtsverordnung qualifizierte) und sodann am 1.Juli 1987 aus AnlaR dieses Pru- fungsverfahrens ein Gesetzesprufungsverfahrens, betreffend einige Bestimmungen des Islamgesetzes vom Jahre 1912[19].
8.5 Mit Erkenntnis vom 10.Dezember 1987 erfolgte die Aufhebung der Worte "nach hanefitischem Ritus" in Art I ersterAbsatz und in Art I die §§5 und 6 des IslamG 1912 wegen VerstoRes gegen Art. 15 StGG.
9. Aus der Begrundung des Erkenntnis sind folgende Ausfuhrungen (auch fur zukunf- tige Falle) von wegweisender Bedeutung[20]:
Das Islamgesetz beschrankt die Anerkennung des Islam als Religionsgesellschaft ausdrucklich auf die Anhanger des Islam "nach hanefitischem Ritus". Wie die Erlau- ternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1 der Beilagen zu den stenographi- schen Protokollen des Herrenhauses, XX. Session 1909, S 6) bemerken, sollen da- mit die "Prarogative" einer anerkannten Religionsgesellschaft ,,nicht den Anhangern des Islams schlechthin, sondern nur jenen nach hanefitischem Ritus eingeraumt werden. Damit istjene religiose Richtung innerhalb der vielgestaltigen Entfaltung des Islams bezeichnet, welche auf der von Abu Hanifa im VIII. Jahrhundert unserer Zeit- rechnung gegrundeten Rechtsschule fuRend, die religiosen Anschauungen der weit uberwiegenden Anzahl der Bekenner des Islams im osmanischen Reiche beherrscht und insbesondere in Bosnien und der Hercegovina ausschlieRlich vertreten ist."
Fur diese beschrankte Anerkennung, die, wie aus den Erlauternden Bemerkungen hervorgeht, in der eindeutigen Absicht des historischen Gesetzgebers lag, fuhren die Erlauternden Bemerkungen begrundend ins Treffen, daR
1. ein praktisches Bedurfnis nach einer weiteren Ausdehnung dieser Anerkennung auf die Anhanger anderer Schulrichtungen innerhalb des Islams (nicht) besteht und sich
2. eine solche Ausdehnung wohl auch schon deshalb als kaum durchfuhrbar heraus- stellen (wurde), weil dadurch der AnschluR an die ortlich nachstgelegene Kultusor- ganisation der Bekenner des Islams, namlich an jene in Bosnien und der Hercegovina, aufgegeben wurde, so daR der kunftige Ausbau der auReren Rechtsverhaltnisse dieser Religionsgesellschaft einer festen Basis beraubt ware.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die besondere historische Situation im Jahre 1912 die Begrenzung der Anerkennung auf Anhanger des Islam nach hanefitischem Ritus in Anbetracht des in Art I erster Absatz Islamgesetz ausdrucklich genannten
Art15 StGG zu rechtfertigen vermochte. In der heutigen Republik Osterreich ist diese besondere Situation jedenfalls nicht mehr gegeben, was ja auch die genehmigte "Verfassung" der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Osterreich ausdrucklich da- durch zeigt, daR sie in ihrem Art I Anhanger des Islam, die dem hanefitischen Ritus nicht angehoren, den Anhangern des Islam nach hanefitischem Ritus gleichstellt.
Aus dem wiedergegebenen Motivenbericht zum Islamgesetz geht eindeutig hervor, daR - anders als dies der Bundesminister fur Unterricht, Kunst und Sport in seiner AuRerung vom 18. Marz 1987 und sein Vertreter in dermundlichen Verhandlung vom 19. Juni 1987 zu V11/87 vor dem VfGH ausfuhrten - eine Ausdehnung der Anerken- nung auf Angehorige des Islam, die einer anderen religiosen Richtung (sei es einer anderen Rechtsschule, sei es einem anderen Ritus als dem hanefitischen) angehoren, nach dem Islamgesetz nicht moglich ist.
Eine andere Auslegung des Islamgesetzes kommt sowohl wegen dessen Wortlaut als auch auf Grund der dargelegten Absicht des Gesetzgebers nicht in Betracht.
Die Anerkennung des Islam als Religionsgesellschaft ohne Beschrankung auf seine Anhanger nach hanefitischem Ritus (von der die vom Bundesminister fur Unterricht und Kunst genehmigte "Verfassung" der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Osterreich wie eingangs gezeigt ausgeht) ist aber auch nach dem Anerkennungsgesetz 1874 nicht zulassig, weil eine auf dieses Gesetz gestutzte Anerkennung die bereits durch das Islamgesetz erfaRten Anhanger des Islam nach hanefitischem Ritus nicht neuerlich in einen Anerkennungsakt miteinbeziehen darf. Die bestehende Gesetzes
lage erlaubt es daher nicht, alle Anhanger der religiosen Gemeinschaft des Islam in eineranerkannten Religionsgesellschaft zusammenzufassen.
Die durch das Islamgesetz bewirkte gesetzliche Beschrankung der Anerkennung auf die Anhanger des Islam nach hanefitischem Ritus greift in die durch Art15 StGG ver- fassungsgesetzlich garantierte selbstandige, dh. vom Staat nicht beeintrachtigte Verwaltung der "inneren Angelegenheiten", also in das Selbstbestimmungsrecht der gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft des Islam ein.
Dies ergibt sich aus folgenden Uberlegungen:
Der VfGH geht im Sinne seiner bisherigen Judikatur zu Art15 StGG (vgl. insbesonde- re VfSIg. 2944/1955 und 3657/1959) davon aus, daR das "den gesetzlich anerkann- ten Kirchen und Religionsgesellschaften durch Art15 StGG verfassungsgesetzlich gewahrleistete Recht der gemeinsamen offentlichen Religionsubung und der Ord- nung und selbstandigen Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten . . . nicht durch ein einfaches Gesetz beschrankt werden (darf)" (VfSlg. 2944/1955) sowie daR "in den inneren Angelegenheiten der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften . . . den staatlichen Organen durch Art15 StGG jede Kompetenz zur Ge- setzgebung und Vollziehung genommen (ist)" (so VfSlg. 3657/1959). Mit Adamovich jun, (Handbuch des osterreichischen Verfassungsrechts, 1971, S 549) meint der VfGH, daR das, "was unter den inneren Angelegenheiten zu verstehen ist, deren Ordnung und Verwaltung den gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften ge- maR Art15 StGG garantiert ist, nicht von der einfachen Gesetzgebung selbstandig geregelt werden (darf), sondern . . . sich wesensmaRig aus dem Aufgabenbereich derbetreffenden Religionsgesellschaft (ergibt)".
Der Bereich der "inneren Angelegenheiten" im Sinne des Art15 StGG ist daher nur unter Bedachtnahme auf das "Wesen der Religionsgesellschaften nach deren Selbstverstandnis erfaRbar", wie von der staatskirchenrechtlichen Literatur (Potz, Die inneren Angelegenheiten der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften als Problem der Grundrechtsinterpretation, in: Ex aequo et bono, Festschrift Plochl, 1977, S 409 ff, S 421, unter Hinweis auf Gampl, Die inneren Angelegenheiten gemaR Art 15 StGG uber die allgemeinen Rechte der Staatsburger, RGBl. Nr. 142/1867, ZEvKR 16, 1961, S 113 ff, und J. Schima jun., Zur Funktion der kirchlichen Autono- mie nach Art15 des osterreichischen Staatsgrundgesetzes uber die allgemeinen Rechte derStaatsburger (StGG), Fest
schrift Dordett, 1976, S 340; ahnlich Klecatsky, Die Glaubens- und Gewissensfreiheit und die Rechtsstellung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften in Osterreich, EuGRZ 1982, S.445) mit Recht festgestellt wird. Insbesondere zahlt zu den "inneren Angelegenheiten" auch die Frage der Mitgliedschaft zur anerkannten Religionsgesellschaft (Klecatsky, aaO, S 445, unter Hinweis auf OGH SZ 47/135, und die dortzitierte altere Literatur).
Der Gesetzgeber ist kraft Art15 StGG verhalten, bei Anerkennung einer Religionsgesellschaft deren Mitgliederkreis so abzugrenzen, daR er nicht gegen das Selbstver- standnis der Religionsgemeinschaft verstoRt. Ein Gesetzgeber, der von der Aner- kennung einer religiosen Gemeinschaft (die eine notwendige Voraussetzung der An- erkennung bildet) als Religionsgesellschaft i.S. des Art15 StGG einen Teil der Gemeinschaft ohne Rucksicht darauf ausschlieRt, daR es sich nach dem Selbstverstandnis der gesamten Religionsgemeinschaft um den Teil eines gemeinsamen Be- kenntnisses handelt, agiert verfassungswidrig. Denn er verhindert damit die durch Art15 StGG verfassungsrechtlich gewollte und verburgte selbstandige Ordnung und Verwaltung der inneren Angelegenheiten der gesamten Religionsgemeinschaft.
Dem Selbstverstandnis der Anhanger des Islam hinsichtlich seiner Mitglieder, wie es nicht zuletzt in der vom Bundesminister fur Unterricht und Kunst genehmigten "Ver- fassung der islamischen Glaubengemeinschaft in Osterreich" zutage tritt, wider- spricht eine Anerkennung bloR der Anhanger des Islam nach hanefitischem Ritus. Wie immer dieses Selbstverstandnis der Anhanger des Islam namlich auch im ein- zelnen beschaffen sein mag, so schlieRt es die oben geschilderte Rechtslage nach dem Islamgesetz jedenfalls aus, daR alle Anhanger des Islam einer anerkannten Religionsgesellschaft zugehoren.
Der Gesetzgeber greift aber in verfassungswidriger Weise in den Bereich der inneren Angelegenheiten der Religionsgesellschaft des Islam ein, wenn er (ohne Fortdauern der oben dargestellten historischen Grunde) eine Einschrankung der zum Islam als anerkannter Religionsgesellschaft zahlenden Anhanger vornimmt. Er widerspricht damit nicht nur dem behaupteten Selbstverstandnis der von der gesetzlichen Anerkennung erfaRten Anhanger des Islam (nach hanefitischem Ritus), sondern auch dem der vom Islamgesetz nicht erfaRten Anhanger des Islam, wenn und insofern beide von einer einheitlichen Religionsgemeinschaft ausgehen.
Die Worte "nach hanefitischem Ritus" in Art I erster Absatz sowie in den §§ 5 und 6 desselben Artikels des Islamgesetzes verstoRen daher gegen die durch Art15 StGG verburgte verfassungsrechtliche Gewahrleistung der selbstandigen Verwaltung ihrer inneren Angelegenheiten durch die islamische Religionsgesellschaft und waren ge- maR Art140 Abs1 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben.
10.1. Als Folge dieses Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshof erging die Verord- nung des Bundesministers fur Unterricht, Kunst und Sport vom 2.August 1988, BGBl. Nr.164/1988, welche folgende Bestimmungen enthielt:
§ 1 Die Anhanger des Islams fuhren als anerkannte Religionsgesellschaft die Bezeichnung„lslamische Glaubensgemeinschaftin Osterreich“ § 2 dieser Verordnung enthalt sodann Vorschriften uber den Inhalt der Verfassung der Glaubensgemeinschaft, insbesondere die Erfordernisse der Zugehorigkeit und des Beitritts, die Organe der Glaubensgemeinschaft und der Religionsgemeinden (Ziff.3), die Art der Besorgung, Leitung und unmittelbaren Beaufsichtigung des Reli- gionsunterrichts und die Aufbringung derfinanziellen Mittel (Ziff.6).
10.2. Damit erlangte die Jslamische Glaubensgemeinschaft in Osterreich“, die fruher nach dem ,,hanefitischen Ritus“ konstituiert war, Rechtspersonlichkeit als anerkannte Religionsgesellschaft nach dem Gesetz vom Jahre 1874.
Eine gleichartige Regelung fur jene Muslime, die sich den Islam in einer anderen Form ausubten, wurde jedoch nicht getroffen, was sich spatestens 2009 als schwer- wiegender Fehler herausstellen sollte.
11. Das in der Folge im Jahre 2009 durchgefuhrte verfassungsgerichtliche Verfahren betreffend die Feststellung der Rechtspersonlichkeit des Kulturvereins der „Aleviten“ endete mit dem Erkenntnis vom 1.Dezember201 0[21] ).
12. Daraus sind folgendeAusfuhrungen von Bedeutung:
IV. Soweit sich die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags auf Feststellung des Erwerbs der Rechtspersonlichkeit als religiose Bekenntnisgemeinschaft richtet, ist sie begrundet:
Nach Art. 9 Abs1 EMRK hatjedermann das Recht aufReligionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit des einzelnen, seine Religion einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen offentlich oder privat, durch Gottesdienst, Unterricht, Andachten und Beach- tung religioser Gebrauche auszuuben. Der Schutzbereich dieses Rechts schlieRt auch die Religionsausubung durch eine kirchliche oder religiose Korperschaft ein (VfSlg. 17.021/2003).
Der Verfassungsgerichtshof ging in seiner bisherigen Rechtsprechung, beginnend mit VfSlg. 9185/1981, davon aus, dass gegen die Differenzierung zwischen aner- kannten und nicht anerkannten Religionsgemeinschaften grundsatzlich keine verfas- sungsrechtlichen Bedenken bestehen, diese vielmehr durch Art15 StGG verfas- sungsgesetzlich vorgegeben ist (u.a. VfSlg. 17.021/2003). Rechtsvorschriften, die an diese Unterscheidung verschiedene Rechtsfolgen knupfen, sind allerdings nur dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn die unterschiedliche Behandlung sachlich begrundbar ist, wenn ferner die Anerkennung nach sachlichen Gesichtspunkten er- folgt und - bei Vorliegen der im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen - auch durchsetzbar ist (vgl. insbesondere VfSlg. 11.931/1988; VfGH2.7.2009, B1397/08).
Auch nach der Rechtsprechung des EGMR ist einem Mitgliedstaat die unterschiedliche Behandlung verschiedener religioser Gruppierungen zum Ausgleich tatsachlicher Unterschiede nach Art.14 EMRK grundsatzlich nicht verboten. Art.9 EMRK gebietet jedoch wegen derden Religionsgesellschaften zugestandenen wesentlichen Vorteile, dass der Staat bei der Ausubung von Befugnissen neutral bleibt und dass - in einem System der Zuerkennung der Rechtspersonlichkeit sowie eines bestimmten Status an religiose Gruppierungen - alle Religionsgemeinschaften eine faire Moglichkeit ha- ben mussen, diesen Status zu erlangen; die aufgestellten Kriterien sind in einer nicht diskriminierenden Weise anzuwenden. Besteht keine objektive und vernunftige Rechtfertigung fur eine unterschiedliche Behandlung, ist diese diskriminierend (EGMR 31.7.2008, Fall Religionsgemeinschaft der Zeugen Jehovas ua., Appl. 40.825/98, OJZ 2008, 865, Z92 undZ96).
Die belangte Behorde stutzt die Abweisung des (Eventual-)Antrags auf Erwerb der Rechtspersonlichkeit als religiose Bekenntnisgemeinschaft im Wesentlichen darauf, dass fur die Beurteilung des Vorliegens einer dem §4 Abs1 Z2 BekGG entsprechen-
[...]
[1] Slowakei, Tschechien, Polen und Ungam.
[2] Das Christentum, derjudische Glauben und der Islam.
[3] Vgl.: dazu wikipedia.de, Stw: Islam
[4] „Sich ergeben, „Hingabe“
[5] Vgl.: wikipedia.de. a.a.O.
[6] Teile von Kroatien, Slawonien und dem sudlichen Ungam (nach dem damaligen Bestand)
[7] Toleranz-Circulae vom 13,October 1781, Sammlung der k.k. landesfurstlichen Verordnungen in Publico- .Ecclesiasticis Nr.133, betreffend die „Augsburgischen und Helvetischen Religionsverwandten, dann den nicht unierten Griechen
[8] In den Jahren 1875/1876 kam es im Zusammenhang mit Aufstanden der christlichen Bevolkerung in Bulgarien zum Krieg Serbiens und Montenegros gegen das damalige osmanische Reich; RuBland, welches sich als Schutzmacht, im besonderen von Bulgarien verstand, erklarte - nachdem der Sultan Abdulhamid II Reformen und eine Einschrankung seiner Souveranitat in Bezug auf die Balkanlander ablehnte - diesem den Krieg. Im Frieden von San Stefana musste der Sultan die Unabhangigkeit von Rumanien, Serbien und Montenegro aner- kennen; weiters sollte ein groBbulgarischer Staat geschaffen werden (was den fast vollstandigen Verlust der europaischen Besitzungen des osmanischen Reichs bedeutet hatte). Im darauf folgenden „Berliner KongreB“ an dem die damaligen GroBmachte (Deutsches Reich, Osterreich-Ungarn. Frankreich, GroBbritannien, Italien, RuBland und das Osmanische Reich) teilnahmen, wurden die Ergebnisse des Friedens von San Stefano modifiziert und u.a. Osterreich-Ungarn das Recht eingeraumt, das von orthodoxen Serben, katholischen Kroaten und Mus- limen bewohnte Bosnien-Herzegowina zu besetzen.
[9] RGBl.Nr. 159/1912
[10] Vgl. dazu Neumeyer, Der Islam in Osterreich-Ungarn 1878 - 1918, Wiener Diplomarbeit, 1995
[11] Diese Auffassung vertrat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
[12] siehe dazu den Nachweis auf der Webseite „Muslimische Milieus in Osterreich“
[13] Vgl. aus der Literatur mit weiteren Nachweisen: Jan Kreisky, Historische Aspekte des Islam in Osterreich, in Kontinuitaten und Brucke, hgg. vom Osterr. Integrationsfonds Wien 2010; Heine-Lohl-ker- Potz, Muslime in Osterreich, Geschichte. Lebenswelt,. Religion Innsbruck 2012
[14] Wortliches Zitat aus dem Artikel „Islam in Osterreich" in derwikipedia.de
[15] Zl. 9.076/7-7c/79, zitiert im Erk. des Verfassungsgerichtshofes, G 146/87 = Slg. 11.574
[16] Diese Gleichstellung berucksichtigte allerdings nicht die doch allgemein bekannten, schwerwiegen- den Differenzen zwischen Sunniten und Schiiten und verschaffte der Islamischen Gemeinschaft in Osterreich sozusagen ein Vertretungsmonopol; eine Vorgangsweise, wie die weitere Entwicklung zeigte, zu eine juristischen Niederlage des Gesetzgebers bzw. der zustandigen Organe im Kultusamt des zustandigen Bundesministeriums notwendigerweise fuhren musste (anzumerken ware, eine ver- gleichbare, nicht hinnehmbare Konstellation ware gegeben, wenn man eine einheitliche Religionsge- sellschaft fur katholische und evangelische Christen hatten schaffen wollen).
[17] B 308/85
[18] V 11/87
[19] G 147/87; bereits zuvor war auch aus AnlaR des Beschwerdeverfahrens B 308/85 ein Gesetzesprufungsverfahrens zurZl. G 146/87 eingeleitet worden.
[20] die folgenden, kursiv gesetzten Texte sind wortliche Zitate aus dem im RIS veroffentlichen Text des Erkenntnisses bzw. der dort veroffentlichten Rechtssatze.
[21] B 1214/09 = Slg. 19.240
- Arbeit zitieren
- Nicolas Forster (Autor:in), 2017, Das österreichische Islamgesetz. Geschichtliche Entwicklung und neues Recht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/366327
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