Fürst Otto von Bismarck, der "Weiße Revolutionär". Diesen Beinamen gibt der deutsche Historiker Lothar Gall dem Eisernen Kanzler. In der historischen Forschung erhielt Bismarck im 20. Jahrhundert viele dieser Betitelungen. Vom "Reichsgründer", aber auch von einem "Dämon" der deutschen Vergangenheit wird gesprochen. Egal, unter welchen Aspekten die schillerndste Person Preußens untersucht wird, bleibt eines gewiss: „An Bismarck scheiden sich die Geister“.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Die Huber-Böckenförde-Kontroverse
2.1 Ernst Rudolf Huber
2.1.1 Person und Werk
2.1.2 Das Wesen des Konstitutionalismus
2.1.3 Hubers Merkmale des Konstitutionalismus
2.1.4 Der preußische Verfassungskonflikt
2.2 Ernst- Wolfgang Böckenförde
2.2.1 Person und Werk
2.2.2 Böckenförde und der deutsche Konstitutionalismus
2.3 Ergebnisse der Huber-Böckenförde-Kontroverse
2.4 Weitere Forschungspositionen zur Huber-Böckenförde-Kontroverse
3. Die Innenpolitik Preußens
3.1 Die innenpolitische Ausgangslage Preußens
3.2. Der preußische Verfassungskonflikt
3.2.1 Beginn der "Neuen Ära" in Preußen
3.2.2 Die Heeresreform als Ausgangspunkt
3.2.3 Die Rolle der liberalen Kräfte
3.2.4 Die Strategie Otto von Bismarcks
3.2.5 Der Verlauf des preußischen Verfassungskonfliktes
3.2.6 Die Ernennung Bismarcks zum Ministerpräsidenten
3.2.7 Bismarck als Konfliktminister
4. Die Außenpolitik Preußens
4.1 Der Deutsch-Dänische Krieg 1864
4.2 Der Deutsch-Deutsche Krieg
5. Die Lösung des Verfassungskonfliktes
6. Bewertung der Politik Bismarcks
7. Resümee
Quellen und Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
Fürst Otto von Bismarck, der "Weiße Revolutionär". Diesen Beinamen gibt der deutsche Historiker Lothar Gall dem Eisernen Kanzler. In der historischen Forschung erhielt Bismarck im 20. Jahrhundert viele dieser Betitlungen. Vom "Reichsgründer", aber auch von einem "Dämon" der deutschen Vergangenheit wird gesprochen. Egal, unter welchen Aspekten die schillerndste Person Preußens untersucht wird, bleibt eines gewiss: „An Bismarck scheiden sich die Geister“.[1] Kaum eine Persönlichkeit deutscher Geschichte wurde so facettenreich diskutiert. Was machte ihn aber so interessant? Es ist durchaus möglich, sein gesamtes politisches Handeln in Preußen seit Beginn der 1860er Jahre zu diskutieren. Der Rahmen dieser Examensarbeit wird jedoch auf die Zeitspanne von 1862-1866 begrenzt. Von der Ernennung Bismarcks zum preußischen Ministerpräsidenten bis hin zum Prager Frieden 1866 als Folge des Deutsch-Deutschen Krieges. Es soll aber nicht davor gescheut werden, weitere Ausblicke auf die Politik des Staatsmannes darzulegen. Den Eisernen Kanzler auf eine begrenzte Zeit zu minimieren erscheint daher sehr schwierig. Das historische Ganze darf niemals aus den Augen verloren werden. Das besondere bei Bismarcks Amtsantritt 1862 war, dass in dieser Phase eine der bedeutendsten inneren Krisen die Politik Preußens bestimmte – der Verfassungskonflikt. Das monarchische und demokratische Prinzip standen sich im Zuge der Heeresreform gegenüber und es war keine Lösung des Konfliktes in Sicht. Der auserkorene Konfliktminister, Otto von Bismarck, sollte den Streit beilegen und die Krone Preußens verteidigen. Bismarcks politisches Handeln in den Jahren 1862 bis 1866 soll von zentraler Bedeutung sein.
Diese Abschlussarbeit gliedert sich in zwei große Abschnitte. Im ersten Teil steht die Huber-Böckenförde-Kontroverse im Mittelpunkt der Untersuchungen als eine Einführung in die Thematik. Die Debatte der beiden Staatsrechtler Ernst Rudolf Huber und Ernst- Wolfgang Böckenförde beherrschte die verfassungshistorische Diskussion in den 1960er Jahren. Beide untersuchten den preußisch-deutschen Konstitutionalismus auf seine Funktionalität. Dabei stand die Frage im Raum, ob es sich bei dem Zeitalter der konstitutionellen Monarchie um eine eigene Staatsform handelte oder nur um einen Übergang zwischen absoluter Monarchie und Parlamentarismus? Die Motivation für die Darstellung der Kontroverse liegt darin, den deutschen Konstitutionalismus näher zu betrachten, sowie die Merkmale und die Ergebnisse beider Staatsrechtler aufzuzeigen. Unter Bezugnahme dieser Ausführungen gilt es, die folgende Forschungsfrage zu beantworten: Welchen Weg hat Deutschland in Form des Konstitutionalismus eingeschlagen? Für die Offenlegung dieser Fragestellung stehen die Ansichten Hubers und Böckenfördes sowie die weitere Geschichte Deutschlands im Vordergrund. Weiterhin soll untersucht werden, ob der deutsche Konstitutionalismus länger als 1919 hätte überdauern können.
Im zweiten Abschnitt der Examensarbeit wird die Innen- und Außenpolitik Preußens in den Vordergrund rücken. Dabei spielen zunächst historische Vorbedingungen eine wichtige Rolle. Die "Neue Ära" und neue politische Kräfte dienen als Hinführung zum zentralen Punkt der Innenpolitik – der preußische Verfassungskonflikt. Dieser wird mit seinen Ursachen und Inhalten explizit dargestellt, bevor Otto von Bismarck die "Bühne der Politik" betritt. Es erfolgt eine Überleitung zur Außenpolitik. Dabei stehen die zwei Einigungskriege von 1864 (gegen Dänemark) und 1866 (gegen Österreich) im Fokus der Betrachtungen. Durch den nahtlosen Übergang zur äußeren Sphäre, soll Bismarcks Verknüpfung von Innen- und Außenpolitik aufgezeigt werden. Danach schließt sich wieder die Diskussion bezüglich des Verfassungskonfliktes und die Beilegung des Streites an. Im Schlusskapitel werden historische Forschungspositionen zur Beurteilung des politischen Handelns des Eisernen Kanzlers aufgeführt. Für die Bearbeitung des zweiten Teils dienen zeitgenössische Quellen und die Auswahl diverser Literatur. Ziel ist wiederum, die Beantwortung einer begleitenden Forschungsfrage: Wie beurteilt die historische Forschung das politische Handeln Bismarcks in den Jahren 1862-1866? Die Frage begrenzt sich zwar nur auf vier Jahre seiner politischen Aktivitäten, jedoch werden auch Positionen angeführt, welche über diese Spanne hinausgehen und die Gesamtpolitik des späteren Reichskanzlers beurteilen. Weiterhin ist zu erwähnen, dass ein Versuch stattfinden soll, historische Ereignisse und Forschungspositionen miteinander zu verknüpfen.
Im letzten Teil dieser Examensarbeit, dem Resümee, werden beide Forschungsfragen noch einmal aufgegriffen und versucht, zu beantworten. Außerdem wird ein Ausblick auf weitere Themenfelder geschaffen.
Mit Blick auf die aktuelle Forschungslage ist festzustellen, dass über die Person Otto von Bismarck im letzten Jahrhundert viel publiziert worden ist. Im Jahr 2015, als sich der 200. Jahrestag Bismarck näherte, stand der "Eiserne Kanzler" noch einmal im Fokus der historischen Forschung. Historiker nahmen dies zum Anlass, noch einmal über den "Urpreußen" zu diskutieren. Aus diesem Jahr stammen unter anderem die Werke "Bismarck. Größe – Grenzen – Leistungen" von dem Historiker Hans-Christof Kraus und "Otto von Bismarck. Politisches Denken", ausgewählt und kommentiert von dem Politikwissenschaftler Klaus Kremb. Besonders das Werk von H-C. Kraus soll Bestandteil der Schlussbetrachtungen werden. Natürlich gibt es viele andere große Biographen über Bismarck, wie z.B. von Otto Pflanze, Christoph Pflanze, Erich Eyck, Johannes Willms oder auch Christian Graf von Krockow. All diese werden für diese Arbeit von Interesse sein. Natürlich fanden Bismarck und das Themengebiet des Verfassungskonfliktes schon in der älteren historischen Forschung Anklang. Dr. Fritz Löwenthal, mit seiner Schrift: "Der preußische Verfassungsstreit 1862-1866", muss erwähnt werden. Auch zeitgenössische Denker und Schriftsteller wie Theodor Mommsen beschäftigten sich mit Preußen und Bismarck. Gewiss ist hierbei, wenn es um zeitgenössische Forschungspositionen geht, auch Karl Marx und Friedrich Engels anzuführen. Sie scheuten sich keineswegs, ihre Gedanken niederzuschreiben. Einer der Bismarck Biographen muss aber etwas genauer angesprochen werden: Lothar Gall mit seinem Werk "Bismarck. Der Weiße Revolutionär" von 1981. Ein sehr spezieller Titel. Gall möchte drauf aufmerksam machen, dass "weiß" für die Monarchisten in der Russischen Revolution stand und mit Revolutionär gewiss Bismarcks "Revolution von oben" charakterisiert wird. Gall schafft es mit seinem Werk, sowohl positive als auch negative Seiten seiner Politik aufzuzeigen. „Gall war das Kunststück gelungen, zwischen der Skylla der Bismarck-Verehrung und der Charybdis der Bismarck-Verdammung souverän hindurchzunavigieren und den Mann bemerkenswert kritisch unter den Bedingungen seiner Zeit zu betrachten“.[2] Diese Beurteilung zeigt bereits deutlich die Anerkennung für sein Werk. Auch in dieser Arbeit soll und wird Lothar immer wieder herangezogen werden. Damit ist zum Feld der aktuellen Forschungslage das Wichtigste gesagt wurden. Es wird natürlich in den nächsten Jahrzehnten immer wieder neue Schriften über den "Urpreußen" geben. Spätestens, wenn sich sein 250. Geburtstag am 1. April 2065 nähert.
2. Die Huber-Böckenförde-Kontroverse
Die Huber-Böckenförde-Kontroverse bildet den Beginn der Untersuchungen. Die Aspekte beider Staatsrechtler sollen vorgestellt werden. Insbesondere die Frage nach dem Verfassungstyp begleitet dieses Kapitel. Handelte es sich um eine eigene Staatsform oder um einen reinen Übergangstyp? Weiterhin wird die eingangs gestellte Forschungsfrage Gegenstand dieses Abschnittes sein.
2.1 Ernst Rudolf Huber
Im Rahmen der Huber–Böckenförde-Kontroverse soll zunächst Ernst Rudolf Huber von zentraler Bedeutung sein. Um zu verstehen, aus welchem politischen und historischen Milieu Huber selbst kommt, wird eine kurze Übersicht über sein Leben und Werk im folgenden Unterkapitel dargestellt. Erst danach stehen Hubers Positionierungen zum deutschen Konstitutionalismus im Mittelpunkt. Dabei wird insbesondere die eingangs gestellte Forschungsfrage immer wieder herangezogen. Hubers Werk "Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789" dient hierbei als Quelle, um seine Haltungen gegenüber der konstitutionellen Monarchie in Preußen zu offenbaren. Das Wesen des Monarchietypus, die Merkmale, der Übergang zum Verfassungsstaat in Preußen, die Verfassung selbst und der preußische Verfassungskonflikt sind Elemente, welche im ersten Teil der Kontroverse besprochen werden sollen.
2.1.1 Person und Werk
Ernst Rudolf Huber wurde am 8. Juni 1903 in Oberstein an der Nahe (heute Idar-Oberstein) geboren. Seine frühe Prägung erhielt er im bürgerlichen Elternhaus.[3] In seiner Schulzeit engagierte er sich in der Jugendbewegung und gehörte zu den Gründungsmitgliedern des völkisch orientierten Neurother Wandervogels.[4] Der Sohn eines mittelständischen Kaufmanns evangelischer Konfession studierte ab 1921 an den Universitäten in Tübingen, München und Bonn. Er widmete sich zunächst den Studiengängen Literatur und Philosophie, später der Nationalökonomie und schließlich Jura. Besonders seine Herkunft, aus der linksrheinischen oldenburgischen Exklave Birkenfeld und seine Bonner Studienzeit, in dem Anfang der 1920-er Jahre französischen besetzten Rheinland prägte ihn politisch und wissenschaftlich.[5] 1926 promovierte er bei Carl Schmitt in Bonn mit einer Arbeit über „Die Garantie der kirchlichen Vermögensrechte in der Weimarer Verfassung".[6] Es folgte das Referendarexamen und ab 1928 eine fünfjährige Assistentenzeit am Industrierechtlichen Seminar des Wirtschaftsjuristen Henrich Göppert in Bonn. Dort habilitierte 1931 mit einer Monographie über das "Wirtschaftsverwaltungsrecht".[7] Schon in Bonn erhielt er als Privatdozent eine Antrittsrede. Er berichtete über die Kriegsjugendgeneration, welche in der Krisen- und Weltkriegszeit aufwuchs, nahm aber selbst nicht am Krieg teil. Huber und viele andere dieser Generation sahen den „Aufstieg und Fall Deutschlands, Kriegsniederlage und Versailler Vertrag, Revolution und Weimarer Verfassung, Gründungskrisen der Republik und Wirtschaftskrisen der zwanziger Jahre als Auflösungs- und Niedergangsgeschichte, welcher sie sich politisch und publizistisch entgegenstemmten.“[8] Huber fand sich im konservativen Milieu wieder. Er positionierte sich in der zeitgenössischen Verfassungsdiskussion mit der Forderung nach einem bündisch-berufsständisch geprägten Staat. Zusammen mit Carl Schmitt arbeitete an Plänen zur Durchbrechung der Weimarer Verfassung durch eine kommissarische Diktatur.[9] Mit dem Beginn der nationalsozialistischen Diktatur in Deutschland sah Ernst Rudolf die Chance zur Verwirklichung seiner konservativen, etatistischen und autoritären Ziele. Er trat am 1. Mai 1933 der NSDAP bei. Mit nur 30 Jahren wurde er zum ordentlichen Professor an der "Stoßtrupp"- Fakultät der Universität in Kiel ernannt.[10] Huber avancierte in seinen Kieler – Jahren (1933-1937) zu einem der führenden Verfassungsrechtler des "Dritten Reiches". Er publizierte 1937, die von ihm mitherausgegebene Reihe "Grundzüge der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften“. Dieses Werk zählte zum Lehrbuch des Staatsrechts im "Dritten Reich".[11] Berufungen nach Leipzig (1937) und Straßburg (1941) folgten. Nach der Flucht aus Frankreich lebte Huber zunächst im Schwarzwald und später in Freiburg. Nach dem Krieg sah er sich persönlich in einer "Opferposition". Die Kritik seiner Position zu der Vergangenheit betitelte er als "politische Quertreiberei" oder "Giftgas“ von „Partisanen".[12] Im Zuge des Entnazifizierungsverfahren 1948 wurde E. R. Huber in die Stufe 4 (Mitläufer) eingestuft und erhielt 1952 in Freiburg einen Lehrauftrag. 1957 erhielt er eine Berufung an die Hochschule für Sozialwissenschaften in Wilhelmshafen, welche 1962 in die Universität Göttingen integriert wurde. Bis zu seiner Emeritierung 1968 setze er dort sein wissenschaftliches Wirken fort. Danach kehrte er nach Freiburg zurück, wo er schließlich am 28. Oktober 1990 verstarb.[13] Zu seinem berühmtesten Werk gehört seine achtbändige Ausgabe von der "Deutschen Verfassungsgeschichte seit 1789". Besonders der dritte Band: "Bismarck und das Reich" ist bedeutend und wird bei der Bearbeitung der Huber-Böckenförde-Kontroverse von entscheidender Rolle sein und als primäre Quelle dienen.
2.1.2 Das Wesen des Konstitutionalismus
Zu Beginn seiner Ausführungen grenzt Huber die Begriffe: Konstitutionalismus, Parlamentarismus und Absolutismus voneinander ab. Er macht deutlich, dass die Form des Konstitutionalismus zwischen dem überwundenen Absolutismus und dem aufsteigenden Parlamentarismus stand. Er deutet an, dass die Demokratieanhänger diese Form als eine Fortsetzung des Absolutismus betrachteten. Charakterisiert durch eine feudalistisch, militaristische und bürokratische Königsherrschaft, welche nur im geringen Maß liberale und demokratische Ansätze besaß. Für die Befürworter der konservativen Königsherrschaft war die konstitutionelle Monarchie lediglich eine Übergangsform in ein demokratisch – parlamentarisches System – eine „verschleierte Vorbereitung der Revolution“.[14] Anhand dieser begrifflichen Abgrenzung Hubers lässt sich deuten, dass dieser Verfassungstyp großen Spielraum für Kritik zugelassen hat, da er sowohl monarchische als auch parlamentarische Elemente besaß. Diese werden jedoch im weiteren Verlauf der Arbeit explizit dargestellt. Huber stellt die Frage, ob der Konstitutionalismus eine eigenständige politische Form oder doch nur ein Kompromiss zwischen den beiden Staatsformen Absolutismus und Parlamentarismus ist?
Um diese Frage zu beantworten, nimmt Huber klare Abgrenzungen zum Absolutismus und Parlamentarismus vor. Der Absolutismus gilt als ein politischer Machtzustand ohne Konstitution. Er besitzt keine geschriebene, gewaltenteilende und repräsentative Verfassung. Dagegen steht der Konstitutionalismus als "Verfassungsstaat". Neben einem gewaltenteilenden und vielfach gesicherten System steht die monarchische Exekutive gekoppelt mit einer gewählten Volksrepräsentation, welche an der Legislative mitentscheidend beteiligt ist. Das Verhältnis der beiden "Säulen" war durch eine normative Ordnung bestimmt. Jedoch ist diese Unterscheidung nicht so einfach festzuhalten, wie sie erscheint. Huber stellt diese Abgrenzung als Schwierigkeit in deren Durchführung dar. Kann eine einseitig vom König erlassene Verfassung das konstitutionelle System begründen? Muss die Verfassung vom König und der Volksvertretung zusammen vereinbart werden? Er wirft hierbei vor allem Fragen auf, bei denen es um das praktische Zusammenspiel zwischen König und Volksvertretung im konstitutionellen System geht. Die Theorie des Konstitutionalismus geht diesen Fragen "eher aus dem Weg", gerade in den Phasen, in denen die Unterscheidung Konstitutionalismus vs. Absolutismus deutlich werden könnte.[15] Bei der Unterscheidung zum Parlamentarismus gibt Ernst Rudolf Huber zu verstehen, dass diese Abgrenzung sich noch viel schwieriger darstellt. In der Theorie liegt kein Gegensatz der Staatsformen, sondern der Regierungsformen vor. Entscheidend hierbei ist explizit, wie das Verhältnis von Regierung und Volksvertretung, von Exekutive und Legislative organisiert ist. Das Wesen dieser beiden besteht in der Abhängigkeit zueinander. Exekutive muss von der Legislative, umgekehrt in gleicher Weise, abhängig sein. Daher lassen sich Parlamentarismus und Konstitutionalismus nicht einfach voneinander unterscheiden. Huber symbolisiert dies mit den Begriffen "Abhängigkeit" und "Unabhängigkeit" und schließt daraus, dass die gegenseitige Abhängigkeit auch ein gewisses Maß an Unabhängigkeit bedeutet.[16] Eine durchaus interessante These. Er gibt zu begreifen, dass das konstitutionelle System eine Verschmelzung von Königsherrschaft und Volksvertretung (Monarchie und Parlamentarismus) aufweisen muss, damit es praktisch funktionieren kann.
2.1.3 Hubers Merkmale des Konstitutionalismus
Im folgenden Unterkapitel sollen die Merkmale aufgezeigt werden, welche dem deutschen Konstitutionalismus zuschreibt. Dabei sollen die Kernpunkte: das monarchische Prinzip, die Vorrechte der Krone, System der existentiellen Vorbehalte, das Repräsentativsystem, die Ministerverantwortlichkeit und die monarchische Neutralität und Autorität Gegenstände dieses Kapitels sein.
Für E. R. Huber ist die Frage nach dem Kern des deutschen Konstitutionalismus ein verfassungsrechtliches Problem. Daher stellt er die Kerninhalte der preußischen Verfassung von 1850 dar.
Bei der direkten Ausübung der Staatsgewalt wirkten zwar Königtum und Volksvertretung zusammen, diese handelten aus eigenem Recht und keine der beiden Gewalten war von der anderen abgeleitet. Jedoch standen beide nicht auf einer Ebene.
Im konstitutionellen System Deutschlands hatte die "Königsherrschaft", also das monarchische Prinzip, die Vormachtstellung inne.[17] Huber kennzeichnet diese Situation nicht nur für die Entstehungszeit des Konstitutionalismus, sondern für das gesamte epochale Zeitalter.
„Wo auch immer der Fürst sich entschloß, eine Verfassung zu geben oder zu vereinbaren und dabei eine gewählte Volksvertretung an der Ausübung der Staatsgewalt zu beteiligen, blieb doch die Fülle der Staatsgewalt in der Person des Fürsten erhalten; die Volksvertretung war auf die ihr zugestandenen einzelnen Mitwirkungsrechte beschränkt.“[18] Mit dieser Aussage macht Huber deutlich, dass im Zweifel über die Zuständigkeit, die Fürsten das Vorrecht gegenüber der Volksvertretung hatten. Er gibt außerdem zu verstehen, dass es nicht von entscheidender Bedeutung war, wer für die Staatsgewalt zuständig war, sondern das Königtum blieb die übergeordnete Kraft, welche die Einheit des Staates bewahrte und repräsentierte. In seiner weiteren Argumentation deutet E. R. Huber, dass das monarchische Prinzip Kernstück des Konstitutionalismus war. Die Königsherrschaft diente als Vorsorge gegenüber liberalistischen und demokratischen Machtbestrebungen. So deutet dies Huber, in dem er Metternich als Beispiel hierfür anbringt.[19] Daher muss gesagt werden, dass das konstitutionelle System (bei Huber) wohl nur nach außen im harmonischen Einklang von Königsherrschaft und Volksvertretung zu verstehen war.
Das zweite Merkmal, welches Huber benennt, sind die Vorrechte (Prärogativen) der Krone. Hierbei verweist er auf den Artikel 57 der "Wiener Schlussakte". Dieser versah die Königsherrschaft Verfassungsurkunde von 1850 übernahm diesen Grundsatz. Neben den beiden Häusern des Landtags stand das Recht des Königs an der Spitze. Das Prinzip der Gewaltenteilung war somit zum Vorteil des Königs durchbrochen. Dieser wirkte als Exekutive entscheidend auch auf die Legislative durch sein absolutes Vetorecht gegenüber Gesetzesbeschlüssen der Volksvertretung ein. Hinzu kam der Einfluss, den der König auf das Herrenhaus ausübte. Außerdem besaß das Parlament kein Selbstversammlungsrecht, sondern trat nur in Berufung durch den König zusammen.[20] Dieser hatte das Recht die Sitzung des Abgeordnetenhauses jederzeit schließen zu können. Weiterhin konnte er nach freiem Ermessen das Haus auflösen und Neuwahlen herbeiführen. Hinzukommend besaß der Regent das Recht neue Mitglieder des Herrenhauses zu ernennen, welche ihn in seiner Machtposition unterstützen konnten und denen er sein Vertrauen schenkte. Daher lässt sich festhalten, dass der König, wenn er dies wollte, jederzeit Männer sitzen hatte, welche in seinem Interesse handelten und keine Opposition zur Krone bildeten. Diese Vorrechte der Krone stehen in einem engen Zusammenhang. Prinzipiell ist zu sagen, dass dadurch die Befugnisse des Parlamentes beschränkt worden sind. Aber auch diente dies dazu, im Ernstfall, das Parlament auszuschalten. In der Gesamtheit hatten diese Prärogativen die Aufgabe, die Herrschaft des Parlaments auszuschließen und die Macht der Königsherrschaft zu sichern.[21] E. R. Huber fasst diese Einzelbestimmungen in das Gesamtgefüge der staatlichen Ordnung ein. Für das konstitutionelle System waren drei Bestimmungen entscheidend: „Der König blieb Herr der innerstaatlichen Exekutive, vor allem des Verwaltungskörpers; er blieb Träger der auswärtigen Gewalt, insbesondere der Entscheidung über Krieg und Frieden; er war Träger der Kommandogewalt, der unbeschränkten Befehlsgewalt gegenüber der Armee.“[22]
Huber führt seine Darstellung über die Vorrechte der Krone weiter aus. Er gibt zu verstehen, dass Verwaltung, Diplomatie und Herr institutionell das Machtgefüge des alten absolutistischen Staates schlechthin waren. Der König sicherte sich diesen Machtbereich auch im preußischen Konstitutionalismus und zwar durch zahlreiche verfassungsmäßige Vorbehalte. Die Verwaltung als Funktion war nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geformt, jedoch blieb das Beamtentum als Träger der Verwaltungsmacht eine Institution, welche direkt dem König unterstellt war. Auf der Ebene der auswärtigen Gewalt wirkte das Parlament bei Vertragsabschlüssen in einem gewissen Maß mit. Wenn es jedoch um Bündnisabkommen oder um die Entscheidung über Krieg und Frieden ging, waren die Mittel des Parlamentes begrenzt. Bei diesen Fragen hatte allein der König das Vorrecht. Das Heerwesen war im Bereich der Gesetzgebungs- und Budgetgewalt dem Parlament unterworfen, aber die militärische Gesamtgewalt des Königs war unantastbar. Die militärische Personalpolitik, die Ausbildung und Ausrüstung der Soldaten und der militärische Einsatz waren nicht in der Entscheidungsgewalt des Parlaments.[23] E. R. möchte hier deutlich aufzeigen, dass das Parlament durchaus Mitspracherecht hatte, jedoch bildete die Königsherrschaft das Monopol bei wichtigen Entscheidungen. Die „staatsbestimmenden staatstragenden Institutionen der vorkonstitutionellen Ordnung bewahren auch im konstitutionellen System gegenüber der neu aufsteigenden bürgerlichen Welt ihren überlieferten Rang; sie behaupteten gegenüber den parlamentarisch – parteienstaatlichen Kräften das Erstgeburtsrecht.“[24] Der konstitutionelle Staat war für Huber immer noch im Wesentlichen ein Militär- und Beamtenstaat und kein Parteienstaat. In dieser "Formel" fasst er den Wesensunterschied zwischen Konstitutionalismus und Parlamentarismus zusammen.[25] Mit Blick auf die eingangsgestellte Forschungsfrage, welchen Weg Deutschland eingeschlagen hat, nimmt E. R. auch Bezug. Er macht deutlich, dass weder im "langen 19. Jahrhundert" noch zu Beginn des 20. Jahrhunderts sich der Parlamentarismus gegenüber der Königsherrschaft durchsetzen konnte. Dieser Wechsel, obwohl es offensichtliche Schwächen im preußischen Konstitutionalismus gab, fand nicht statt. Erst im Weltkrieg 1914-1918 vollzog sich der Übergang vom konstitutionellen zum parlamentarischen System.[26]
Das dritte Merkmal, welches der preußische Konstitutionalismus nach Huber aufgewiesen hat, war das System der existentiellen Vorbehalte. Diese Vorbehalte gewährleisteten das Prinzip der Königsherrschaft. Das Grundgerüst des Konstitutionalismus, also nach Huber das monarchische Prinzip, war nach existentiellen Vorbehalten aufgebaut. Die Fülle der Staatsgewalt blieb dem Fürsten vorbehalten, auch wenn die politische Mitwirkung der Volksvertretung durch die Verfassung eingeräumt wurde. Die Gesetzgebung war in der Verfassung der Volksvertretung zugeteilt. Jedoch war dem Monarchen ein Vetorecht vorbehalten. Weiterhin besaß er für bestimmte außerordentliche Umstände eine „Ausnahmekompetenz“, insbesondere in der Form des Notverordnungsrechts.[27] Diese Regelungen kamen in zwei Fällen vor. Zum einen in Bagatellsachen, in denen sich die Beachtung der für den Normalfall „berechneten Zuständigkeits-, Form- und Verfahrensnormen nicht lohnt.“[28] Zum anderen in existentiellen Lagen. Hierbei waren vor allem Konflikt-, Krisen- und Notsituationen, in denen die Lebenseinheit und Lebensordnung gefährdet war, gemeint. In diesen Fall war eine Durchbrechung bestehender Regeln zulässig. Das Wesen von existentiellen Vorbehalten bestand darin, den inneren Kern von Regeln ändern bzw. beschränken zu können. Wie völkerrechtliche Verträge sind auch Verfassungsvereinbarungen und Gesetze von existentiellen Vorbehalten beeinflusst. Dies gilt auch besonders für die Verfassungen der konstitutionellen Epoche. E. R. Huber meint: „Der existentielle Vorbehalt zugunsten der Exekutive war geradezu das Kriterium des konstitutionellen Systems.“[29] Aus diesen Vorbehalten erschließt sich für Huber das Wesen des Konstitutionalismus. Sie bestimmten den substantiellen Unterschied zwischen Konstitutionalismus und Parlamentarismus. Soweit die existentiellen Vorbehalte in der Verfassung verschriftlich waren, begründeten diese den Vorrang der monarchischen Gewalt im Kompetenzgefüge des Staates. Nach Huber verwirklichte sich der Konstitutionalismus in Deutschland als eine Ordnung, in der die vorkonstitutionellen Kräfte des Staates (Königtum, Institutionen des Beamtentums und auswärtige Verwaltung des Heeres) durch "positive" und "überpositive Vorbehalte" die entscheidenden Wesensmerkmale der Verfassung waren. Das Fortwirken dieser vorkonstitutionellen Ordnung gehört für Huber zum Kern des Konstitutionalismus im 19. Jahrhundert.[30] Darin wird Hubers Haltung deutlich. Zwar spricht er vom Kompromisscharakter des konstitutionellen Zeitalters, aber die vorkonstitutionelle Ordnung sollte bestehen bleiben. Besonders traditionelle Elemente spielten dabei eine übergeordnete Rolle. Ein Umwerfen des monarchistischen in das parlamentarische System war wohl kaum möglich im 19. Jahrhundert.
Ein weiteres Kennzeichen des preußischen Konstitutionalismus, welches Huber in seinem Werk "Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789“ ausmacht, ist das Repräsentativsystem. Mit Hilfe dieses Kernpunktes zeigt er auf, dass der Konstitutionalismus keine „getarnte Fortsetzung des Absolutismus“[31] war. Vor allem die Mitwirkungsrechte stehen dieser These entgegen. Er meint besonders dabei die Mitausübung der Gesetzgebungsgewalt und der Budgetgewalt seitens der Volksvertretung. Diesen Charakterzug hätte es in einem absolutistischen System nicht gegeben. E. R. Huber konkretisiert seine These damit, dass es zu einer Integration der bürgerlichen Gesellschaft in den monarchistischen Staat gab, die Integration durch Repräsentation. Huber betitelt dies als "Verfassungstatbestand", welcher neben dem andauernden monarchischen Prinzip Kernstück des preußischen Konstitutionalismus war. Das Errichten einer Repräsentativkörperschaft in den Staat verkörperte die Einheit einer staatlich organisierten Nation und veränderte den Charakter des überkommenen Staatssystems.[32] Durch diesen Integrationsprozess formte sich Vielfalt zur Einheit. Neben dem Königtum stand nun eine Körperschaft mit volksgewähltem Charakter, die zur selbstständigen Integration der Nation befugt war. Auch die preußische Verfassung von 1850 war auf Volksvertretungen mit Repräsentativcharakter gerichtet. Der Kern des Konstitutionalismus bestand in der Verbindung des monarchischen und Repräsentativprinzips. Er beruhte also auf der Integration echter Parlamente. Diese, so gibt E. R. Huber zu bedenken, hatte zwar keine politischen Alleinentscheidungsrechte, jedoch verkörperten sie die Interessen einer ganzen Nation.[33] Damit möchte er bekräftigen, dass zwar das Königtum das Monopol in entscheidenden politischen Fragen besaß. Aber die Krone stand nicht allein an der Spitze, sondern das Repräsentativsystem war Teil der regierenden Macht und verkörperte die Nation. Gewiss präferiert Huber das monarchische System, dennoch muss er eingestehen, dass dem gegenüber, ein anderer, an die Nation gebundener, Apparat steht. Er umschreibt dies mit einer "tiefgreifenden Wandlung", welche das Königtum, in seinem Wesen, erfuhr.[34]
Ein weiterer Wesenszug des deutschen Konstitutionalismus, welchen uns Huber aufzeigt, ist die Ministerverantwortlichkeit. Im Absolutismus, so führt er aus, war der König selbst Staatsmann, alleiniger Herrscher sowie der oberste Feldherr. Unterstützt wurde er von seinen Ministern und Generälen. Diese besaßen jedoch nur eine beratende Funktion. Also verkörperten sie nicht den Träger staatsmännischer und militärischer Taten, sondern nur den Vollstrecker des Königswillens. Dagegen gründete sich die konstitutionelle Monarchie auf das System der Ministerregierung.[35] Staatsmann war somit der erste Minister und der erste General war hier der Feldherr. Mit der Verfassung von 1850 wurde die Grundlage der Ministerverantwortlichkeit geschaffen[36], gekennzeichnet durch die Verbindung des Kollegialsystems mit dem Leitungsrecht „des für die Gesamtpolitik verantwortlichen Premierministers.“[37]
Dieser Charakterzug der konstitutionellen Monarchie bedeutete zum einen die Abhängigkeit der Minister vom Parlament und zum anderen eine gewisse Unabhängigkeit der Minister gegenüber dem Träger der Krone. Das Ministerium war dem parlamentarischen Misstrauensvotum entzogen und somit auch zum Teil unabhängig vom Parlament. Durch das Ernennungs- und Entlassungsrecht des Königs war es teilweise von der Krone abhängig. Da aber alle Vorhaben der Krone von den Ministern entgegengezeichnet werden mussten, war das Ministerium auch unabhängig vom Königtum. E. R. Huber führt weiter aus, dass das Ministerium durch die Pflicht zur Entgegenzeichnung, ein Druckmittel auf den König besaß.[38] Hierbei lässt sich deutlich die Wechselwirkung zwischen Abhängigkeit und Unabhängigkeit des Ministeriums und den beiden Staatsgewalten: Parlament und König, erkennen.
„Das Ineinandergreifen von ministerieller Abhängigkeit und Unabhängigkeit bildete die Naht, an der das monarchische Prinzip und das Repräsentativprinzip im Konstitutionalismus zusammengefügt waren.“[39] Huber bezeichnet das verantwortliche Ministerium des Konstitutionalismus als erstes unabhängiges und selbstständiges Ministerium. Es hatte einen eigenen staatsmännischen Willen inne, war Vollstrecker eines eigenen politischen Programms und Träger selbstständiger und politischer Macht.[40] Somit bildete das Ministerium die "dritte Macht" im Konstrukt des preußischen Konstitutionalismus.
Neben der Ministerverantwortlichkeit soll nun die monarchische Neutralität und Autorität als letztes Merkmal des Konstitutionalismus im Fokus dieser Arbeit stehen. E. R. Huber meint mit Neutralität, den Rückzug der Königsherrschaft aus politischen Problemen und Kämpfen. Er stellt uns hierbei die negative und positive Neutralität vor. Mit der negativen beurteilt er die Nicht – Intervention, das Treiben- und Geschehen Lassens und der untätige Relativismus aufseiten der monarchischen Gewalt. Somit münde der Staat in einen Pluralismus aus Parteien, Klassen, Gruppen, Gewerkschaften, Konzerne und Konfessionen.[41] „Der Staat der negativen Neutralität ist zugleich ein pluralistischer Staat.“[42] Im positiven Sinne war die Neutralität dagegen gekennzeichnet von einer geistigen Überwindung des Pluralismus. Die unterschiedlichen Interessen und Ideen wurden im Staat miteinander verbunden und positiv genutzt. Hierbei blieb der Staat oberste Entscheidungsgewalt, insbesondere gegenüber den Konflikten der bürgerlichen Gesellschaft.[43]
Nachdem Huber die Bedeutung von der positiven und negativen Neutralität vorgestellt hat, widmet er sich nun der Frage: Welche Art war die Neutralität des Königtums im Konstitutionalismus? Huber gibt eine deutliche Antwort. Für ihn herrschte eine positive Neutralität vor. Jedoch aus egoistischem Interesse um die Hoheit der Entscheidungsmacht zu sichern. Im Bereich der Wirtschaft, besonders bei der Entwicklung des Industriezeitalters, behielt der Staat trotz Neutralität das Recht der letzten Entscheidung. Bei der innenpolitischen Bedrohung durch die "Soziale Frage", übernahm das Königtum, später das Kaisertum, die Führung und ging zur planvollen Sozialpolitik über und der konstitutionelle Staat wurde zum ersten Sozialstaat seiner Zeit. Auch im Milieu der Kultur und Konfession hielt sich der Staat nicht aus dem Geschehen raus. Dabei war die Abwehr von Störungen des kulturellen und konfessionellen Friedens oberste Prämisse. Demnach hatte der konstitutionelle Staat gegenüber von Klassen, Parteien und Konfessionen den überlegenen Rang inne.[44] Somit sicherte sich der Staat durch, wie Huber es betitelt, aktive Neutralität die höchste Entscheidungsmacht in den Konflikten und Kämpfen der bürgerlichen Gesellschaft. Weiterhin behauptete der Monarch seine Stellung durch die besondere Autorität. Der König verzichtete auf das persönliche Regiment, mit dem Nutzen gegenüber den obersten Ämtern und Zuständigkeitsbereichen in letzter Entscheidung handeln zu können. Demnach entschied er in allen schwerwiegenden Konflikten der Innen- und Außenpolitik. Durch diese Entscheidungsgewalt stärkte der Monarch, trotz der Interaktion mit den Ministern und dem Parlament, seine Stellung und die des Staates. Gewiss nahm das Parlament an der konstitutionellen Macht teil, aber nicht, so E. R. Huber, an der Herrschaft.[45] In seinen Ausführungen geht er vor allem auf die Begriffe Autorität und Regieren/ Macht ein. Denn Herrschaft gründet sich nur auf der Verbindung dieser beiden Aspekte. Sie bildeten im konstitutionellen Staat eine gegenseitige Ergänzung:
„Autorität und Macht entfalten erst in der Verbindung zur Herrschaft die ganze Fülle des in ihnen angelegten Sinns.“[46] Demnach gibt es keine echte und vollständige Autorität, welche auf Macht verzichten kann. Dies gilt auch in umgekehrter Weise. E.R. Huber stellt hierbei auch die These auf, dass nicht die Machtlosigkeit, sondern die Autoritätslosigkeit des Parlaments verhindert hat, dass es nicht zu einem Übergang von der Parlamentsmacht zur Parlamentsherrschaft in der konstitutionellen Epoche gekommen ist. Die konstitutionelle Krone vereinbarte Macht und Autorität in einem. Begründet damit, dass die existenziellen Vorbehalte dies möglich gemacht haben. Huber sieht dies als expliziten Grund für die fortdauernde Königsherrschaft (nicht die Parlamentsherrschaft) im Konstitutionalismus.[47] Gerade die neutrale Position des Königs sicherte die Macht und Autorität der Monarchie. Gewiss trat der König in eine neutrale Position zurück und übertrug die politische und militärische Leitung an die zentralen Ämter, jedoch beeinträchtige die Ministerregierung die Königsherrschaft nicht. Im Gegenteil, sie gab der Monarchie eine „institutionelle Festigung“.[48]
Interessant sind die weiteren Ausführungen Hubers, in dem er die spätere Situation Deutschlands, anhand dieses Exkurses, bewertet. Damit soll auch jetzt der Bezug zur eingangs gestellten Forschungsfrage genommen werden. Autorität und Macht wären gefährdet, wenn der konstitutionelle Herrscher aus seiner neutralen Position austreten würde. Denn dann würde er selber oberste Staatsmann und Feldherr sein. Dadurch würde bei innen- und außenpolitischen Konflikten und Problemen die oberste ausgleichende Instanz verloren gehen. Die Autorität, welche aus einer neutralen Position des Königs hervorging, war stärker als die Macht, die das persönliche Regime vermitteln konnte. E. R. gibt als Stütze seiner Ausführungen das Beispiel: Kaiser Wilhelm II. an. Dieser habe sich durch Macht dazu verleiten lassen aus seiner neutralen Position auszutreten und sich selbst zum Träger der politischen Entscheidungsgewalt zu berufen. Durch diese Maßnahme verlor er Stück für Stück mit der neutralen Autorität auch seine Macht. Das war ein Grund für die Reichskrise von 1908/09 und gleichbedeutend der Niedergang des konstitutionellen Systems. Der Weg in die Parlamentsherrschaft wurde frei.[49]
Hierbei lässt sich gut eine Wertung von Huber erkennen. Er kritisiert das Verhalten Wilhelms II. Daraus ist zu deuten, dass wenn es nicht zu den "übertriebenen Machtansprüchen" des Kaisers gekommen wäre, dann hätte das konstitutionelle System weiter Bestand haben können. Auch die Parlamentsherrschaft wäre dann aus der Sicht von Huber verhindert werden können. Die Position, welche er einnimmt, lässt sich hier gut erörtern. Er bezieht klar eine positive Stellung zur Königsherrschaft. Nicht nur der Passus, in dem er über Macht und Autorität schildert, zeigt deutlich seine Präferation zur Monarchie. Er unterstreicht immer wieder, dass formal Monarchie und Parlament gemeinsam an der Regierung mitgewirkt haben, aber in letzter Entscheidung immer der Herrscher den übergeordneten Rang innehatte. Ausgenommen die später angesprochene Budgetgewalt des Abgeordnetenhauses. Durch diese Regelung verlor der Monarch ein Stück seiner Macht im konstitutionellen System.
Bleibt nun noch die Frage zu klären, ob es sich bei der konstitutionellen Monarchie um einen eigenständigen Verfassungstyp handelte oder nur um einen bloßen Übergangstyp? E. R. Huber bezeichnet den deutschen Konstitutionalismus für seine Zeit als "stilgerechte Lösung."[50] In dieser historischen Epoche, sieht er einen eigenständigen Verfassungstyp und nicht nur einen Übergangszustand. Unterstrichen wird diese Annahme immer wieder dadurch, dass er stets den Dualismus von Monarchie und Parlamentarismus als Gegenstand der Verfassung betont. Gewiss mit dem Hang zur Monarchie. Demnach sieht er also den Konstitutionalismus als Kompromiss zwischen diesen beiden Gewalten. Lediglich durch die historischen Akteure jener Zeit beurteilt er das Scheitern der Regierungsform.[51] Ob man dies alleine den Persönlichkeiten dieser Epoche zuschreiben kann, darüber lässt sich streiten. Diese haben gewiss einen Anteil an der Nichtfortsetzung der konstitutionellen Monarchie. Besonders Hubers exemplarische Darstellung zum Machtstreben Wilhelms II. stützen seine These durchaus.
2.1.4 Der preußische Verfassungskonflikt
Im nächsten Schritt sollen die Erläuterungen Hubers zum preußischen Verfassungskonflikt dargestellt werden. Im späteren Kapitel dieser Arbeit wird diese Thematik noch detaillierter besprochen. Jedoch ist es im Rahmen der Huber–Böckenförde–Kontroverse von elementarer Bedeutung, diesen Gegenstand näher zu beleuchten, da E.- W. Böckenförde in seinen Ausarbeitungen auf die Darstellungen Hubers eingeht.
Der Konflikt begann mit der Gesetzesvorlage der Regierung zur Reformierung des Heeres. Diese sah eine Erhöhung der Präsenzstärke, die Zurückdrängung der Landwehr zugunsten des Berufsheeres und eine Festsetzung der Dienstzeit auf drei Jahre vor. Diesen Entwurf lehnte das Abgeordnetenhaus ab. Daraufhin erklärte die Regierung eine gesetzliche Regelung zur Reform für rechtlich nicht notwendig. Sie bewilligte, provisorisch, nur die notwendigen Mittel zu einer Reorganisation. Zweimal wurden diese Mittel provisorisch gestattet. In Form eines Finanzgesetzes von Jahr zu Jahr. Als es dann zu einem erneuten Streit über die Heeresreform kam, lehnte das Abgeordnetenhaus die benötigten Ressourcen ab. Die Folge war, dass das jährlich zu beschließende Etatgesetz nicht zustande kam. Otto von Bismarck regierte daraufhin unter Berufung auf seiner "Lückentheorie" vier Jahre lang ohne beschlossenes Budget. Erst nach dem Sieg im Einigungskrieg von 1866 wurde der Konflikt, durch die "Bitte um Indemnität" beendet.[52] E. R. Hubers Kernfrage des Konfliktes ist aber eigentlich, „ob dem Parlament mit der Benutzung des Budgetrechts als Angriffswaffe der entscheidende Sieg über das monarchische Prinzip gelungen ist“?[53] Dem äußeren Anschein nach ist der Sieg in einem wesentlichen Teil gelungen. Der Kompromisscharakter des deutschen Konstitutionalismus wurde ersichtlich und die liberal-konstitutionelle Interpretation des Budgetrechtes war für die Zukunft unangreifbar.[54] Außerdem bemerkt Huber folgerichtig, dass es bei dem Verfassungskonflikt nur in zweiter Linie um die Heeresreform ging. In erster Linie stand die Frage im Raum, ob das parlamentarische Prinzip das Monarchische ablösen wird. „Der Kern des Konfliktes war staatsrechtlich eine Zuständigkeitsfrage, politisch eine Machtfrage, institutionell eine Verfassungsfrage.“[55] Daraus muss zwingend impliziert werden, dass die Heeresreform nur einen Anlass für eine konstitutionelle Auseinandersetzung gebildet hat.
2.2 Ernst- Wolfgang Böckenförde
Im ersten Teil dieses Kapitels wurden die Auffassungen Hubers zum Konstitutionalismus vorgestellt. Nun sollen im Rahmen der Kontroverse Böckenfördes Darstellungen im Mittelpunkt stehen und gegenübergestellt werden. Wie bei E. R. Huber wird zunächst näheres zur Person dargestellt, bevor die Ausführungen zum Konstitutionalismus erörtert werden. Die Frage, ob es sich um einen eigenständigen Verfassungstyp handelt oder nur um einen Übergang zum Parlamentarismus, wird dabei beantwortet. Böckenförde geht ähnlich wie Huber strukturiert vor. Zuerst stehen auch bei ihm die Merkmale des Konstitutionalismus im Vordergrund, ehe er sich der Frage nach dem Verfassungstyp nähert.
2.2.1 Person und Werk
Der Staatsrechtler Ernst- Wolfgang Böckenförde wurde am 19. September 1930 in Kassel, als Sohn eines Oberforstmeisters, geboren. Geprägt durch die Erfahrungen des Zweiten Weltkrieges studierte er nach dem Abitur Jura und neuere Geschichte in München und Münster. Nach dem ersten Examen promovierte er 1956 zum Dr. jur. in Münster und 1961 zum Dr. phil. in München bei Prof. Franz Schnabel. Böckenförde war in der Folgezeit Professor für öffentliches Recht, Rechts- und Verfassungsgeschichte und Rechtsphilosophie an den Universitäten Bielefeld, Heidelberg und in Freiburg.[56] Im Jahre 1983 löste er Joachim Rottmann als Richter des Zweiten Senats beim Bundesverfassungsgericht ab. Er nahm dort eine prägende Funktion an. Besonders durch seine fundierten Interventionen in verfassungsrechtlichen Debatten. Bis 1996 war er am BVG tätig. Er lehnte bei seinem Abschied aus Karlsruhe das Bundesverdienstkreuz ab und kritisierte die Arbeitsüberlastung dort. Seine jahrelange Kollegin Jutta Limbach beschrieb Böckenförde als jemanden, der nicht die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit suchte, vielmehr versuchte er die Stimmen und Köpfe der anderen für gemeinsame Entscheidungen zu finden.[57] Nach seiner Emeritierung meldete er sich immer wieder bei wichtigen juristischen und gesellschaftlichen Streitfragen. Beispielsweise bei der Diskussion um die Vermögenssteuer und die Rentenreform. Im Privaten ist Ernst- Wolfgang Böckenförde seit 1964 verheiratet und hat drei Kinder. Derzeit lebt er in Au bei Freiburg. Zu seinen berühmtesten Schriften zählen: "Moderne deutsche Verfassungsgeschichte", als Herausgeber (1972); "Staat, Gesellschaft, Freiheit" (1976); “Staat, Verfassung, Demokratie" (1991) und "Der säkularisierte Staat" (2007).[58]
2.2.2 Böckenförde und der deutsche Konstitutionalismus
Mit Huber wurde die Kontroverse begonnen. Nun steht die Reaktion Böckenfördes auf Hubers Ausführungen im Fokus. Dabei geht er zu Beginn, ergo Huber, auf die Merkmale des Konstitutionalismus ein. Diese werden in diesem Kapitel grob angeschnitten, um mögliche Gegensätze beider Rechtswissenschaftler festzustellen. Danach wird die Frage nach dem Verfassungstyp beantwortet und im weiteren Verlauf, die eingangs gestellte Forschungsfrage aufgeworfen. Böckenfördes Werk "Moderne deutsche Verfassungsgeschichte (1815-1914)" mit dem darin enthaltenen Aufsatz "Der Verfassungstyp der deutschen konstitutionellen Monarchie im 19. Jahrhundert" von 1981, wird in dieser Arbeit als Quelle explizit betrachtet, um den Gegenstand der Kontroverse weiter auszubauen.
Das erste Kennzeichen, welches E.- W. Böckenförde abhandelt, ist, wie schon bei E. R. Huber, das monarchische Prinzip. Träger der Staatsgewalt war im Konstitutionalismus der König. Er hatte die Fülle der Macht inne. Beschränkt wurde diese nur durch verfassungsmäßige Bindungen. Dadurch wurde er vom absoluten zum konstitutionellen Herrscher. Weiterhin untermauert er, dass der Konstitutionalismus nicht aus einer demokratischen Revolution, sondern aus einer monarchischen Reform hervorgegangen ist. Böckenförde interpretiert dies als andauernde Kontinuität monarchischer Herrschaft.[59] Das monarchische Prinzip war deshalb, so argumentiert er, „[…] nicht nur rechtliche Stabilisierung einer gegebenen Machtlage, sondern zugleich Ausdruck der politischen Gesamtverfassung […]“[60] im konstitutionellen Zeitalter.
Böckenförde bekräftigt hiermit eindeutig die Machtstellung des Monarchen. Es lässt sich daraus schließen, dass das monarchische Prinzip Mittel zur Machtbekräftigung war. Huber führte das Kennzeichen ähnlich aus. Auch bei ihm ließ sich die hervorgehobene Stellung der Krone immer wieder deuten.
[...]
[1] Nonn, Christoph: Bismarck. Ein Preuße und sein Jahrhundert, München 2015, S. 7.
[2] Ullrich, Volker: Bismarcks Biograf. Lothar Gall wird 70, in: Die Zeit-Online, << http://www.zeit.de/2006/49/Bismarcks_Biograf>>, aufgerufen am 10.02.2017.
[3] Vgl.: Gusy, Christoph: Ernst Rudolf Huber (1903-1990). Vom neohegelianischen Staatsdenken zur etatistischen Verfassungsgeschichte, in: Häberle, Peter/ Kilian, Michael/ Wolff, Heinrich Amadeus (Hrsg.): Staatsrechtslehrer des 20. Jahrhunderts, Berlin 2015, S. 641.
[4] Vgl.: Grothe, Ewald: Zwischen Geschichte und Recht. Deutsche Verfassungsgeschichtsschreibung 1900- 1970, München 2005, S. 175.
[5] Vgl.: Gusy: Ernst Rudolf Huber, S. 641; Vgl.: Grothe: Zwischen Geschichte und Recht, S. 175f.
[6] Vgl.: Grothe: Zwischen Geschichte und Recht, S. 173.
[7] Vgl.: Ebd., S. 173f.
[8] Gusy: Ernst Rudolf Huber, S. 641.
[9] Vgl.: Ebd.
[10] Vgl.: Ebd., S. 642.
[11] Vgl.: Grothe: Zwischen Geschichte und Recht, S. 178f.
[12] Vgl.: Gusy: Ernst Rudolf Huber, S. 642; Vgl.: Grothe: Zwischen Geschichte und Recht, S. 318.
[13] Vgl.: Gusy: Ernst Rudolf Huber, S. 642.
[14] Huber, Ernst Rudolf: Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 3, Stuttgart 1970, S. 3f.
[15] Vgl. Ebd.: S. 5.
[16] Vgl. Ebd.: S. 5f.
[17] Vgl. Ebd.: S. 11f.
[18] Ebd.: S. 11.
[19] Vgl.: Ebd.: S. 12f.
[20] Vgl.: Ebd., S. 13.
[21] Vgl.: Ebd., S. 13.
[22] Ebd.: S. 13f.
[23] Vgl.: Ebd., S.14.
[24] Ebd., S. 15.
[25] Vgl.: Ebd., S.15.
[26] Vgl.: Ebd.
[27] Vgl.: Ebd., S. 16.
[28] Ebd., S. 16.
[29] Ebd., S. 17.
[30] Vgl.: Ebd., S. 18.
[31] Ebd., S. 19
[32] Vgl.: Ebd.
[33] Vgl.: Ebd., S 19f.
[34] Vgl.: Ebd., S. 20.
[35] Vgl.: Ebd.
[36] Vgl.: Ebd., S. 20f.
[37] Ebd., S. 21.
[38] Vgl.: Ebd., S. 21.
[39] Ebd., S. 21.
[40] Vgl.: Ebd.
[41] Vgl.: Ebd., S. 22f.
[42] Ebd., S. 23.
[43] Ebd., S. 23f.
[44] Vgl.: Ebd., S. 23.
[45] Vgl.: Ebd., S. 25.
[46] Ebd., S. 26.
[47] Vgl.: Ebd., S. 26.
[48] Ebd.
[49] Vgl.: Ebd.
[50] Ebd.: S. 11.
[51] Vgl.: Ebd.
[52] Vgl.: Ebd., S. 281-289, S. 305-310, S. 324-327, S. 333-335.
[53] Ebd., S. 282.
[54] Ebd., S. 333-335, S. 351-348; Vgl.: Böckenförde, Ernst-Wolfgang: Der Verfassungstyp der deutschen
konstitutionellen Monarchie im 19. Jahrhundert, in: Böckenförde, Ernst-Wolfgang (Hrsg.): Moderne deutsche Verfassungsgeschichte (1815-1914), Hanstein 1981, S. 157.
[55] Huber: Deutsche Verfassungsgeschichte, S. 333.
[56] Vgl.: Böckenförde, Ernst-Wolfgang, in Munzinger Online/Personen - Internationales Biographisches Archiv,
<<http://www.munzinger.de/document/00000026952>, aufgerufen am 12.02.2017.
[57] Ebd.
[58] Vgl.: Ebd.
[59] Vgl.: Böckenförde: Verfassungstyp, S. 148f.
[60] Ebd., S. 149.
- Citar trabajo
- Sascha Weidenbach (Autor), 2017, Otto von Bismarck. Die Einigungskriege und preußische Innenpolitik 1862-1866, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/365996
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