EINLEITUNG
Unter Berufung auf Max Webers Rationalisierungstheorie hat der deutsche Historiker Gerhard Oestreich (1910 – 1978) in den späten 1960er Jahren die Frühe Neuzeit als eine Epoche der „Sozialdisziplinierung“ charakterisiert, an deren Ende die Lebensführung eines jeden Untertanen nahezu vollständig den rigorosen Normen der neuen territorialstaatlichen Policeygesetze unterworfen worden sei. Aus dem Arsenal der herrschaftlichen Implementierungsmaßnahmen habe wiederum besonders die verschärfte strafrechtliche Sanktionierung von abweichenden Verhaltensweisen dazu beigetragen, dass der sich ab dem 16. Jahrhundert herausbildende „Polizei- und Ordnungsstaat“ vorrangig die untersten Schichten der Bevölkerung dauerhaft zu einem gottesfürchtigen und obrigkeitskonformen Lebenswandel zu erziehen vermochte.1 Auf den folgenden Seiten soll nun erörtert werden, ob dieses lineare Disziplinierungskonzept auch einer kriminalitätsgeschichtlichen Überprüfung standhält.
Als ein Zweig der allgemeinen Sozialgeschichte befasst sich die historische Kriminalitätsforschung mit der Untersuchung devianten Verhaltens in der Vergangenheit, wobei ihre Aufmerksamkeit vor allem den Spannungen zwischen „Normen, Instanzen und Medien sozialer Kontrolle“ auf der einen und „gesellschaftlichen Handlungsdeterminanten und sozialen Lagen“ auf der anderen Seite gilt. Zugleich dient ihr das variable soziokulturelle Konstrukt „Kriminalität“ als ein wesentlicher Indikator zur Ermittlung von gesamtgesellschaftlichen Zuständen und geschichtlichem Wandel.
Angeregt durch entsprechende Arbeiten englischer bzw. französischer Sozialhistoriker hat seit Anfang der 1990er Jahre auch die deutsche Kriminalitätsgeschichtsforschung ihre einstige „Staatszentriertheit“ zunehmend abgestreift und sich stattdessen verstärkt kultur- und sozialgeschichtlichen Fragestellungen zugewandt. Ihre bisher veröffentlichten, erstmals insbesondere auf der Auswertung von Gerichtsakten basierenden Studien über einzelne Regionen, Territorien, Städte oder Gemeinden gewähren mittlerweile immerhin einige exemplarische Einblicke in die Kriminalitätsgeschichte des Alten Reiches.
Inhalt
Einleitung
1. Grundprobleme staatlicher Normdurchsetzung vom 16. bis 18. Jahrhundert
2. Justiznutzungen und Fahndungsalltag während der Frühen Neuzeit
3. Gerichtspraxis und Strafvollzug im Alten Reich : Ein „Theater des Schreckens“ ?
3.1. Ausgleich und Repression
3.2. Vollstreckung der Sanktionen
3.3. Strafen mit zweierlei Maß
4. Schluss
5. Literaturverzeichnis
EINLEITUNG
Unter Berufung auf Max Webers Rationalisierungstheorie hat der deutsche His-toriker Gerhard Oestreich (1910 – 1978) in den späten 1960er Jahren die Frühe Neuzeit als eine Epoche der „Sozialdisziplinierung“ charakterisiert, an deren En-de die Lebensführung eines jeden Untertanen nahezu vollständig den rigorosen Normen der neuen territorialstaatlichen Policeygesetze unterworfen worden sei. Aus dem Arsenal der herrschaftlichen Implementierungsmaßnahmen habe wie- derum besonders die verschärfte strafrechtliche Sanktionierung von abweichen-den Verhaltensweisen dazu beigetragen, dass der sich ab dem 16. Jahrhundert herausbildende „Polizei- und Ordnungsstaat“ vorrangig die untersten Schichten der Bevölkerung dauerhaft zu einem gottesfürchtigen und obrigkeitskonformen Lebenswandel zu erziehen vermochte.[1] Auf den folgenden Seiten soll nun erör-tert werden, ob dieses lineare Disziplinierungskonzept auch einer kriminalitäts-geschichtlichen Überprüfung standhält.
Als ein Zweig der allgemeinen Sozialgeschichte befasst sich die historische Kri-minalitätsforschung mit der Untersuchung devianten Verhaltens in der Vergan-genheit, wobei ihre Aufmerksamkeit vor allem den Spannungen zwischen „Nor-men, Instanzen und Medien sozialer Kontrolle“ auf der einen und „gesellschaftli-chen Handlungsdeterminanten und sozialen Lagen“ auf der anderen Seite gilt. Zugleich dient ihr das variable soziokulturelle Konstrukt „Kriminalität“ als ein we-sentlicher Indikator zur Ermittlung von gesamtgesellschaftlichen Zuständen und geschichtlichem Wandel.[2] Angeregt durch entsprechende Arbeiten englischer[3] bzw. französischer[4] Sozialhistoriker hat seit Anfang der 1990er Jahre auch die deutsche Kriminalitätsgeschichtsforschung ihre einstige „Staatszentriertheit“ zu-nehmend abgestreift und sich stattdessen verstärkt kultur- und sozialgeschicht-lichen Fragestellungen zugewandt. Ihre bisher veröffentlichten, erstmals insbe-sondere auf der Auswertung von Gerichtsakten[5] basierenden Studien über ein-zelne Regionen, Territorien, Städte oder Gemeinden gewähren mittlerweile im-merhin einige exemplarische Einblicke in die Kriminalitätsgeschichte des Alten Reiches.[6]
Diese neueren deutschen Forschungsergebnisse bilden denn auch das empiri-sche Rückgrat der vorliegenden sozialhistorischen Abhandlung, deren inhaltli-che – gleichsam als „Testfälle“ für Oestreichs Sozialdisziplinierungsmodell fun-gierenden – Schwerpunkte auf der Rekonstruktion des lokalen Fahndungsallta-ges und der Justiznutzung durch die Untertanen [2] sowie der gerichtlichen Ur-teils- und Strafvollzugspraxis im Heiligen Römischen Reich des 16. bis 18. Jahr-hunderts liegen sollen [3]. All das bliebe aber unverständlich, ginge ihm nicht ei-ne kurze Besprechung der strukturellen Schwächen frühneuzeitlicher „Staatlich-keit“ voraus.
1. GRUNDPROBLEME STAATLICHER NORMDURCHSETZUNG VOM 16. BIS 18. JAHRHUNDERT
In der Frühen Neuzeit hatte die landesherrliche Gesetzgebung gewöhnlich nicht bloß die Interessen alter ständischer Zwischengewalten gebührend zu berück-sichtigen. Mit dem Fehlen eines durchgängigen Verwaltungsapparates mangel-te es ihr vor allem an jenen institutionellen und personellen Voraussetzungen, die für einen reibungsfreien Vollzug der seit dem Beginn des 16. Jahrhunderts vermehrt erlassenen staatlichen Policeyvorschriften unerlässlich gewesen wä-ren.[7] So scheiterte zum Beispiel allein schon deren rechtzeitige Bekanntgabe nicht selten an den unterschiedlichen Amtsauffassungen der hiermit betrauten Amtsträger.[8] Insofern ist Jürgen Schlumbohm zwar grundsätzlich zuzustimmen, wenn er die weitverbreitete Nichtdurchsetzung obrigkeitlicher Ordnungsvorstel-lungen als ein entscheidendes „Strukturmerkmal des frühneuzeitlichen Staates“ begreift. Leicht gerät dabei jedoch aus dem Blick, dass herrschaftliche Gesetze in der Frühen Neuzeit – anders als im 19. und 20. Jahrhundert – keineswegs ei-ne allgemeingültige und somit unabänderliche Norm darstellten. Vielmehr muss der praktische Umgang mit staatlichem Recht als ein kommunikativer Prozess zwischen Obrigkeit und Untertanen beschrieben werden, in dessen Verlauf die zentrale Landesregierung (oder der Souverän selbst) genügend begründete Be-freiungsgesuche aus der örtlichen Bevölkerung (Suppliken) häufig mit der teil-weisen Aufhebung von Gesetzesvorgaben bzw. mit personengebundenen Privi-legierungen beantwortete. Und weil die potestas legislatoria des Herrschers die-ses Dispensionsrecht ausdrücklich einschloss, galten derartige „Anpassungen“ des originalen Gesetzestextes an lokale Bedürfnisse nicht zuletzt auch der zeit-genössischen Staatstheorie als ein völlig unproblematisches Element obrigkeit-licher Rechtssetzung.[9]
Wenn der frühneuzeitliche Staat demnach die tatsächlichen Implementierungs-chancen seines Ordnungsanspruches so realistisch einschätzte, weshalb inves-tierte er dann so viel seiner knappen finanziellen Ressourcen in die fortwähren-de Repetition bzw. Auffrischung seiner alles in allem doch erfolglosen Gesetze? Gewiss verfehlte die bis gegen Ende des 18. Jahrhunderts stetig zunehmende „staatliche“ Normproduktion ihre unmittelbar „disziplinierende“ Wirkungsabsicht. Trotzdem greifen aber vermutlich jene Historiker zu kurz, welche die ausufernde Gesetzgebungstätigkeit der damaligen Obrigkeiten bloß auf einen symbolischen Akt reduziert wissen wollen, mit dessen Hilfe die regierenden Potentaten ledig-lich bezweckt hätten, sich ihren Untertanen als verlässliche Bewahrer geordne-ter Verhältnisse zu präsentieren.[10] Allein schon der Umstand, dass zumindest die größeren Territorien des Alten Reiches keine Kosten scheuten, um die insti-tutionellen Rahmenbedingungen frühneuzeitlicher Landesherrschaft sukzessive zu verbessern, dürfte deren ernsthaftes Interesse an einer nachhaltigen Durch-setzung guter Policey bezeugen, die freilich auch hier nur dann gelingen konn-te, wenn sich deren Disziplinierungsziele zumindest partiell mit den – langfristig sicherlich beeinflussbaren – Regulierungswünschen aus der Bevölkerung deck-ten.[11]
Weiter unten wird zu bewerten sein, in welchem Ausmaß die soeben skizzierte „Staatsschwäche“ bei der Verhaltensnormierung per Gesetz auch die strafrecht-liche Verfolgung von Regelverstößen erschwerte. Zunächst ist allerdings zu un-tersuchen, ob die weltliche Strafjustiz vor dem Hintergrund solch schwerwiegen-der Strukturmängel überhaupt in der Lage war, bei der Bewältigung binnenge-sellschaftlicher Alltagskonflikte eine maßgebliche Rolle zu spielen.
2. JUSTIZNUTZUNGEN UND FAHNDUNGSALLTAG WÄHREND DER FRÜHEN NEUZEIT
Entgegen der traditionell stark etatistisch ausgerichteten Rechtsgeschichte fra-gen die Vertreter des jüngeren Forschungsansatzes der „Justiznutzungen“[12] vor allem nach der Justizaneignung bzw. -wahrnehmung durch die Untertanen. Ihre größtenteils empirisch angelegten Arbeiten haben bis heute ausnahmslos das Bild einer frühneuzeitlichen Gesellschaft bestätigt, deren vorherrschende Klein-räumigkeit und engen interpersonalen Beziehungen ein „informelles“ Netz sozi-aler Eigenkontrolle begünstigten, in dessen Dunstkreis auf delinquentes Verhal-ten eher mit Verwarnungen, Katzenmusiken oder Selbstjustiz reagiert wurde als mit der kostspieligen Anrufung eines der damals ohnehin bestenfalls rudimentär entwickelten und besonders auf dem Land oft weit entfernten weltlichen Gerich-te. Mehr noch als der hohe finanzielle Aufwand, die Unberechenbarkeit des fol-genden Strafverfahrens oder auch das unverhohlene Desinteresse so manchen Richters verringerte die Anzeigebereitschaft der Untertanen jedoch, dass ihnen mit der Streitschlichtung durch Familienangehörige, Freunde, niedere Geistliche oder den Landadel ein ungleich erfolgversprechenderes Instrument der Konflikt-regulierung zur Verfügung stand. Darüber, ob beispielsweise ein Diebstahl, Ge-waltverbrechen oder sogar Mord denunziert wurde oder nicht, entschieden da-neben stets der soziale Status des Straftäters sowie die Schwere des begange-nen Delikts, wobei das dafür notwendige Überschreiten der immer milieu-, orts- und zeitabhängigen Toleranzschwelle ganz erheblichen Schwankungen unter-lag. Doch selbst dann, wenn es – als nur einer Möglichkeit der Devianzahndung unter etlichen Alternativen – zur gerichtlichen Anzeige eines Vergehens kam, so beabsichtigte dies in der Regel primär, das Finden außergerichtlicher Lösungen voranzutreiben ; die Menschen der Frühneuzeit gebrauchten die staatlichen Ge-richtshöfe demnach überwiegend als ein „strategisches“ Mittel zur Justizvermei-dung.[13]
[...]
[1] Vgl. Oestreich, Gerhard : Strukturprobleme des europäischen Absolutismus, in: Ders., Geist und Gestalt des frühmodernen Staates. Ausgewählte Aufsätze, Berlin 1969, S. 187 und 193 (Zi-tat), sowie Schulze, Winfried : Gerhard Oestreichs Begriff der „Sozialdisziplinierung in der frü-hen Neuzeit“, in: ZHF 14 (1987), S. 276.
[2] Schwerhoff, Gerd : Devianz in der alteuropäischen Gesellschaft. Umrisse einer historischen Kriminalitätsforschung, in: ZHF 19 (1992), S. 387.
[3] Zusammenfassend hierzu Wettmann-Jungblut, Peter : Von Robin Hood zu Jack the Ripper. Kriminalität und Strafrecht in England vom 14. bis 19. Jahrhundert, in: Andreas Blauert / Gerd Schwerhoff (Hg.), Kriminalitätsgeschichte. Beiträge zur Sozial- und Kulturgeschichte der Vor-moderne, Konstanz 2000, S. 69-88.
[4] Über den Stand in der französischen Forschung informiert Halbleib, Henrik : Kriminalitätsge-schichte in Frankreich, in: Andreas Blauert / Gerd Schwerhoff (Hg.), Kriminalitätsgeschichte. Beiträge zur Sozial- und Kulturgeschichte der Vormoderne, Konstanz 2000, S. 89-120.
[5] Zu den Problemen mit der aktuellen Quellenlage siehe Schwerhoff, Gerd : Aktenkundig und gerichtsnotorisch. Einführung in die historische Kriminalitätsforschung, Tübingen 1999, S. 24ff.
[6] Vgl. hierzu Schwerhoff, Gerd : Kriminalitätsgeschichte im deutschen Sprachraum. Zum Profil eines „verspäteten“ Forschungszweiges, in: Andreas Blauert / Gerd Schwerhoff (Hg.), Krimi-nalitätsgeschichte. Beiträge zur Sozial- und Kulturgeschichte der Vormoderne, Konstanz 2000, S. 21-68 (mit umfangreicher Bibliographie).
[7] Vgl. Schlumbohm, Jürgen : Gesetze, die nicht durchgesetzt werden – ein Strukturmerkmal des frühmodernen Staates?, in: GG 23 (1997), S. 656-658.
[8] Vgl. Holenstein, André : Gesetzgebung und administrative Praxis im Staat des Ancien Régi-me. Beobachtungen an den badischen Vogt- und Rügegerichten des 18. Jahrhunderts, in: Bar-bara Dölemeyer / Diethelm Klippel (Hg.), Gesetz und Gesetzgebung im Europa der Frühen Neuzeit, Berlin 1998, S. 180-184, und Rublack, Ulinka : Frühneuzeitliche Staatlichkeit und loka-le Herrschaftspraxis in Württemberg, in: ZHF 24 (1997), S. 354.
[9] Vgl. Holenstein, André : Die Umstände der Normen – die Normen der Umstände. Policeyord-nungen im kommunikativen Handeln von Verwaltung und lokaler Gesellschaft im Ancien Régi-me, in: Karl Härter (Hg.), Policey und frühneuzeitliche Gesellschaft, Frankfurt am Main 2000, S. 10-19.
[10] So etwa Dinges, Martin : Normsetzung als Praxis? Oder: Warum werden die Normen zur Sachkultur so häufig wiederholt und was bedeutet dies für den Prozeß der „Sozialdisziplinie-rung“?, in: Norm und Praxis im Alltag des Mittelalters und der Frühen Neuzeit. Internationales Round-Table-Gespräch Krems an der Donau 7. Oktober 1996, Wien 1997, S. 52, und Schlum-bohm, Gesetze (wie Anm. 7), S. 659-661.
[11] Vgl. Härter, Karl : Soziale Disziplinierung durch Strafe? Intention frühneuzeitlicher Policey-ordnungen und staatliche Sanktionspraxis, in: ZHF 26 (1999), S. 366-373.
[12] Erstmals formuliert von Dinges, Martin : Frühneuzeitliche Justiz. Justizphantasien und Justiz-nutzung am Beispiel von Klagen bei der Pariser Polizei im 18. Jahrhundert, in: Heinz Mohn-haupt / Dieter Simon (Hg.), Vorträge zur Justizforschung, Bd. 1, Frankfurt am Main 1992, S. 269-292, der sie an anderer Stelle im weitesten Sinne als „den Umgang der Zeitgenossen mit den Gerichten“ definiert, womit „sowohl die Inanspruchnahme von Justiz als auch deren Form gemeint“ sind [Dinges, Martin : Justiznutzungen als soziale Kontrolle in der Frühen Neuzeit, in: Andreas Blauert / Gerd Schwerhoff (Hg.), Kriminalitätsgeschichte. Beiträge zur Sozial- und Kulturgeschichte der Vormoderne, Konstanz 2000, S. 505].
[13] Vgl. dazu Dinges, Justiznutzungen (wie Anm. 12), S. 511-532 und 536f. ; ebenso Wettmann-Jungblut, Peter : „Stelen inn rechter hungersnodtt“. Diebstahl, Eigentumsschutz und strafrecht-liche Kontrolle im vorindustriellen Baden 1600-1850, in: Richard van Dülmen (Hg.), Verbrechen, Strafen und soziale Kontrolle, Frankfurt/Main 1990, S. 166-168, Schnabel-Schüle, Helga : In-stitutionelle und gesellschaftliche Rahmenbedingungen der Strafgerichtsbarkeit in den Territo-rien des Reiches, in: Heinz Mohnhaupt / Dieter Simon (Hg.), Vorträge zur Justizforschung, Bd. 2, Frankfurt am Main 1993, S. 167-169, Rappe, Susanne : Schelten, Drohen, Klagen. Früh-neuzeitliche Gerichtsnutzung zwischen „kommunikativer Vernunft“ und „faktischem Zwang“, in: Werkstatt Geschichte 14 (1996), S. 87-94, Krug-Richter, Barbara : „Man müßte keine leute zuhause hangen“. Adlige Gerichtsherrschaft, soziale Kontrolle und dörfliche Kommunikation in der westfälischen Herrschaft Canstein um 1700, in: Westfälische Forschungen 48 (1998), S. 498f., Rublack, Ulinka : Magd, Metz’ oder Mörderin. Frauen vor frühneuzeitlichen Gerichten, Frankfurt am Main 1998, S. 34-38, und Rudolph, Harriet : Konfliktregelung als Leitprinzip früh-neuzeitlicher Strafjustiz. Die peinliche Gerichtsbarkeit im Hochstift Osnabrück im 18. Jahrhun-dert, in: Marco Bellabarba / Gerd Schwerhoff / Andrea Zorzi (Hg.), Criminalità e giustizia in Germania e in Italia. Pratiche giudiziarie e linguaggi giuridici tra tardo medioevo ed età moderna = Kriminalität und Justiz in Deutschland und Italien. Rechtspraktiken und gerichtliche Diskurse in Spätmittelalter und Früher Neuzeit, Bologna 2001, S. 72f.
- Quote paper
- Arndt Schreiber (Author), 2005, Untertanendisziplinierung durch weltliche Strafjustiz? Zur Kriminalitätsgeschichte der Frühen Neuzeit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/36581
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