Der Autor Dr. Andreas-Michael Blum behandelt die folgenden Aspekte im Aktienrecht: Durchführung einer Barkapitalerhöhung, Zeichnung neuer Aktien, Kapitalerhöhungsbeschluss der Hauptversammlung, zustimmender Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre, Voraussetzungen und Inhalt eines Zeichnungsscheins, Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses und Rechtsfragen des Bezugsrechtsausschlusses bei einer börsennotierten AG.
Lösung Frage 1:
Zu dem Entwurf des Zeichnungsscheins der C-AG habe ich als Berater folgende Anmerkungen:
Im Zeichnungsschein fehlt die Angabe über den Tag der Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der C-AG, § 185 I 3 Nr. 1 AktG. Aus § 185 I 3 Nr. 1 AktG ergibt sich, dass die Zeichnung der neuen Aktien (§ 185 AktG) frühestens zu dem Zeitpunkt erfolgen kann, nachdem die Hauptversammlung der C-AG einen Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals gefasst hat [1].
Wesentlicher Bestandteil des Kapitalerhöhungsbeschlusses ist zudem die Angabe, dass überhaupt eine Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen beschlossen wurde, § 182 I 1 AktG. Einen Beschluss fassen kann, da es sich bei der Erhöhung des Grundkapitals der C-AG um eine Maßnahme der Kapitalbeschaffung (§ 119 I Nr. 6 AktG) handelt, die zugleich eine Satzungsänderung der C-AG ist (§ 179 I 1 i.V.m. §§ 23 III Nr. 3, 4 AktG), nur die ordnungsgemäß einberufene (§ 130 I 1 AktG) ordentliche Hauptversammlung der C-AG. Die ordentliche Hauptversammlung der C-AG kann dann auf der Grundlage einer ordnungsgemäß bekannt gemachten (§ 124 I 1 AktG) Tagesordnung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlagen einen Beschluss fassen.
Bei der Einberufung der Hauptversammlung der C-AG ist der beabsichtigte Kapitalerhöhungsbeschluss seinem vollen Wortlaut nach bekanntzumachen, § 124 II 2 AktG. Die Festsetzungen über den wesentlichen Inhalt der Kapitalerhöhung erfolgen nicht im Zeichnungsschein, sondern im Kapitalerhöhungsbeschluss selbst, arg. § 182 I 1 AktG. Danach ist im Kapitalerhöhungsbeschluss der Erhöhungsbetrag, um der das bisherige Grundkapital erhöht werden soll und bei der Anmeldung ihrer Durchführung (§ 188 I AktG) auf einen bestimmten Betrag lauten muss (arg. § 23 III Nr. 3 AktG), festzusetzen.
Die Hauptversammlung der C-AG kann statt eines festen Erhöhungsbetrages lediglich die Höchstgrenze der Kapitalerhöhung im Kapitalerhöhungsbeschluss (sog. „Bis-zu-Kapitalerhöhung“) festsetzen und der Verwaltung die Festlegung des konkreten Erhöhungsbetrages überlassen[2]. Diese Vorgehensweise empfiehlt sich, wenn namentlich noch kein Zeichner für die Zeichnung der neuen Aktien feststeht. Bei einer „Bis-zu-Kapitalerhöhung“ ist im Kapitalerhöhungsbeschluss dann außerdem ein Zeitraum festzusetzen, bis zu dem die Kapitalerhöhung durchzuführen ist[3].
Die Kapitalerhöhung kann nur durch Ausgabe neuer Aktien (§ 182 I 4 AktG) erfolgen. Bei Stückaktien ist die Zahl der Aktien in demselben Verhältnis wie das Grundkapital zu erhöhen, § 182 I 5 AktG. Daher hat der Kapitalerhöhungsbeschluss der C-AG die Zahl der neuen Stückaktien, außerdem, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattungen der neuen Aktien (Stamm- oder Vorzugsaktien) sowie die Zahl der neuen Aktien jeder Gattung zu enthalten, arg. § 23 III Nr. 4 AktG. Schließlich ist festzusetzen, ob die neuen Aktien auf den Inhaber oder den Namen ausgestellt werden, arg. § 23 III Nr. 5 AktG.
Die Hauptversammlung der C-AG kann im Kapitalerhöhungsbeschluss einen festen Ausgabebetrag festsetzen. Bei Ausgabe neuer Aktien mit einem höheren Betrag als den geringsten Ausgabebetrag ist der Mindestbetrag im Beschluss über die Kapitalerhöhung festzusetzen, § 182 III AktG. In diesem Fall kann die Hauptversammlung die Verwaltung ermächtigen, den konkreten Ausgabebetrag festzulegen[4]. Die Höhe des Ausgabebetrages für die neuen Aktien darf nicht unter dem geringsten Ausgabebetrag (§ 9 I AktG) sein. Der geringste Ausgabebetrag ist der auf die einzelne Stückaktie entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals (§ 9 I AktG) und darf pro ausgegebener Stückaktie einen Euro nicht unterschreiten, § 8 III 3 AktG.
Ein Kapitalerhöhungsbeschluss, dessen Ausgabebetrag unter dem geringsten Ausgabebetrag (§ 9 I AktG) liegt, ist nichtig[5]. Soll das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre (§ 186 I AktG) ausgeschlossen werden, ist stattdessen ein angemessener Ausgabebetrag im Kapitalerhöhungsbeschluss festzusetzen. Das folgt aus mittelbar aus § 255 II 1 AktG, wonach der sich aus dem Erhöhungsbeschluss ergebende Ausgabebetrag oder der Mindestbetrag bei einem Bezugsrechtsausschluss nicht unangemessen niedrig sein darf. Andernfalls ist der Barkapitalerhöhungsbeschluss mit Bezugsrechtsausschluss anfechtbar[6].
Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre (§ 186 I AktG) kann nicht im Zeichnungsschein, sondern nur im Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals ausgeschlossen werden, § 186 III 1 AktG. Der Beschluss über den Ausschluss des Bezugsrechts darf nur gefasst werden, wenn die Ausschließung ausdrücklich und ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist, § 186 IV 1 AktG. Zudem muss der Vorstand der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht über den Grund für den Ausschluss des Bezugsrechts vorlegen (§ 186 IV 2 AktG), der seinem wesentlichen Inhalt nach zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung der C-AG bekannt zu machen (entsprechend § 124 II 2 AktG) und von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der C-AG auszulegen ist, entsprechend § 175 II 1 AktG[7].
Die Beschlussfassung der Hauptversammlung der C-AG über die Erhöhung des Grundkapitals gegen Einlagen bedarf mindestens der Dreiviertelmehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals (sog. Kapitalmehrheit), § 182 I 1 AktG. Werden im Rahmen der Barkapitalerhöhung der Gesellschaft neue Vorzugsaktien ohne Stimmrecht ausgegeben, kann die Satzung der C-AG nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmen, § 182 I 2 Halbsatz 2 AktG. Die Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Kapitalerhöhung ist nicht Bestandteil des Zeichnungsscheins.
Der Kapitalerhöhungsbeschluss der Hauptversammlung bedarf zu seiner Wirksamkeit eines zustimmenden Sonderbeschlusses der Aktionäre jeder Aktiengattung nur, wenn mehrere Gattungen von stimmberechtigten Aktien vorhanden sind, § 182 II 1, 2 AktG. Beschließt die Hauptversammlung der C-AG eine Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Vorzugsaktien ohne Stimmrecht (§§ 12 I 2, 139 I AktG), greift § 182 II 1 AktG tatbestandlich nicht, da nur stimmberechtigte Vorzugsaktionäre einen zustimmenden Sonderbeschluss fassen können.
Hat die Satzung der C-AG sich die Ausgabe von neuen gleich- oder vorrangigen Vorzugsaktien nicht ausdrücklich vorbehalten, gilt im Umkehrschluss zu § 141 II AktG dessen Absatz 3. Nach § 141 III AktG haben die Vorzugsaktionäre in einer gesonderten Versammlung einen zustimmenden Sonderbeschluss (§ 141 III 1 AktG) mit mindestens Dreiviertelmehrheit (§ 141 III 2 AktG) zu fassen, falls die Ausgabe neuer, bei der Gewinnverteilung gleich- oder vorrangiger Vorzugsaktien nicht ausdrücklich in der Satzung der C-AG vorbehalten war. Die Satzung der C-AG kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen, § 141 III 3 AktG. § 141 III 4 AktG, der auf § 186 III AktG verweist, stellt klar, dass der zustimmende Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre über die Ausgabe von gleich- oder vorrangigen Vorzugsaktien insbesondere auch den Bezugsrechtsausschluss mit mindestens Dreiviertelmehrheit des vertretenen Kapitals (sog. Kapitalmehrheit) umfasst, § 186 III 2 AktG.
Der zustimmende Sonderbeschluss der Vorzugsaktionäre ist zusätzliches Wirksamkeitserfordernis zu dem Kapitalerhöhungsbeschluss. Er ist weder Bestandteil des Kapitalerhöhungsbeschlusses noch des Zeichnungsscheins.
Weil die Kapitalerhöhung der C-AG Satzungsänderung ist, kann der Zeitpunkt der Gewinnberechtigung der neuen Aktien zweckmäßigerweise im Kapitalerhöhungsbeschluss und nicht im Zeichnungsschein geregelt werden[8].
Die Gewinnberechtigung der neuen Aktien kann auch rückwirkend jedenfalls ab dem Beginn des laufenden Geschäftsjahres durch die Hauptversammlung beschlossen bzw. festgelegt werden[9].
Eine Gewinnberechtigung der neuen Aktien rückwirkend zum Beginn des vorletzten Geschäftsjahres der C-AG zum 1. Januar 2008, wie im Zeichnungsschein angegeben, ist dagegen nicht zulässig, weil damit in den mitgliedschaftlichen Gewinnanspruch (§ 58 IV AktG) der Altaktionäre eingegriffen würde. Fehlt ein Beschluss der Hauptversammlung der C-AG über die Gewinnberechtigung der neuen Aktien, sind die jungen Aktien daher nur zeitanteilig gewinnberechtigt, § 60 II 3 AktG.
Nachdem der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende der C-AG den Kapitalerhöhungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet haben (§ 184 I 1 AktG), beginnt die Zeichnung der neuen Aktien, § 185 I 1 AktG. Die Zeichnung ist eine auf den Erwerb neuer Aktien aus einer Kapitalerhöhung gerichtete, empfangsbedürftige Willenserklärung des Zeichners, sog. Offerte.
Die Übernahme neuer Aktien setzt insbesondere keine Zulassung voraus, wie im Zeichnungsschein fälschlicherweise angegeben. Die Offerte erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Zeichners an die AG in Form eines Zeichnungsscheins (§ 185 I 1 AktG), der eigenhändig durch Namensunterschrift des Zeichners zu unterzeichnen ist, § 185 I 1 AktG i.V.m. § 126 I BGB. Der Verstoß gegen das Schriftformerfordernis führt zur Nichtigkeit der Zeichnung nach § 125 S. 1 BGB.
Nur wer Gründer ist (arg. § 23 II Nr. 1 AktG) ist, kommt als Zeichner in Betracht, dessen Angaben zur Person im Zeichnungsschein fehlen. Ohne die konkrete Angabe zur Person des Zeichners ist der Zeichnungsschein nichtig, § 185 II AktG. Die C-AG kommt jedoch als Zeichner nicht in Betracht, weil ihr der Erwerb eigener Aktien verboten ist (§ 56 I AktG) und auch Aktien durch ein von der C-AG abhängiges (§ 17 AktG) bzw. im Mehrheitsbesitz der C-AG stehendes Unternehmen (§ 56 II AktG) nicht gezeichnet werden dürfen.
[...]
[1] BGH, Urteil vom 18.03.2002 (II ZR 363/00) = BGHZ 150, 197 (201).
[2] Aus der Fünten, Kurseinheit 4, 5: Recht der Aktiengesellschaften, Stand: 04. Juni 2009, Teil 1, Kap. G. I. 2., S. 114/115.
[3] Aus der Fünten, a.a.O., Teil 1, Kap. G. I. 2., S. 115 m.w.N. in Fn 202.
[4] Aus der Fünten, a.a.O., Teil 1, Kap. G. I. 2., S. 115.
[5] Aus der Fünten, a.a.O., Teil 1, Kap. G. I. 2., S. 115.
[6] Aus der Fünten, a.a.O., Teil 1, Kap. G. I. 2., S. 115.
[7] Aus der Fünten, a.a.O., Teil 1, Kap. G. I. 3., S. 117/118.
[8] Veil in K. Schmidt/Lutter (Hrsg.), AktG, 2008, § 182 Rz. 25.
[9] Hüffer, AktG, 8. Aufl. 2008, § 182 Rn 15.
- Citar trabajo
- Dr. Andreas-Michael Blum (Autor), 2010, Recht der Aktiengesellschaft - Teil 2. Falllösungen zur Fachanwaltsausbildung Handels- und Gesellschaftsrecht, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/365293
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