Dem Risikomanagement mittels derivativer Finanzinstrumente (Hedging) wird seit Jahrzehnten ein immer größerer Stellenwert in der Unternehmenspraxis beigemessen, entsprechend hoch ist das Informationsinteresse der externen Anteilseigner.
Cash Flow Hedge Accounting soll den Adressaten von IFRS-Jahresabschlüssen Informationen über die Absicherung von Zahlungsströmen vermitteln. Ob die spezifischen Regelungen des IAS 39 (rev. März 2004) den Anforderungen des Europäischen Rates an die Er-füllung der Informationsfunktion der Rechnungslegung genügen, soll in dieser Arbeit untersucht werden.
Zunächst werden hierfür Zweck und Formen von Cash Flow Hedges erläutert und zwei ausgewählte derivative Sicherungsinstrumente vorgestellt. Es folgt die Skizzierung des Cash Flow Hedge Accounting nach IAS 39, wobei dem Umfang dieser Arbeit entsprechend nicht auf die expliziten Anforderungen an Grundgeschäfte und Sicherungsinstrumente eingegangen wird. Zudem wird der Betrachtungsrahmen auf den allgemeinen Fall der Absicherung von Einzelpositionen beschränkt.
Für die spätere Analyse werden die Anforderungen, welche die Standards lt. IAS-Verordnung hinsichtlich der Informationsfunktion erfüllen müssen, auf Basis der diesbezüglichen GoB’s konkretisiert.
Die folgende Untersuchung wendet sich zunächst der Frage der Notwendigkeit von Cash Flow Hedge Accounting zu. Anschließend werden einerseits die Ermessensspielräume andererseits die Restriktionen für die Anwendung der Vorschriften kritisch gewürdigt. Danach findet die Untersuchung ausgewählter Wirkungen von Cash Flow Hedge Accounting auf die Informationen im Jahresabschluß statt. Hierbei wird zunächst die Fair Value-Bewertung von Sicherungsinstrumenten und das Einzelbewertungsprinzip im Kontext von Sicherungsbeziehungen betrachtet. Es folgen Anmerkungen zur erfolgsneutralen Bilanzierung beim Cash Flow Hedge und zur Einflußnahme der Methoden zur Effektivitätsmessung. Abschließend wird die Verwendung der Cash Flow-Neubewertungsrücklage kritisch gewürdigt.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Anwendungsbereich und Instrumente des Cash Flow Hedging
2.1. Begriff und Zweck von Cash Flow Hedges
2.2. Formen des Cash Flow Hedging
2.3. Ausgewählte derivative Sicherungsinstrumente für ein Cash Flow Hedging
3. Cash Flow Hedge Accounting nach IAS 39
3.1. Bedingungen für die Anwendung des Hedge Accounting
3.2. Ansatz und Bewertung von Cash Flow Hedges
4. Die Informationsvermittlung als Rechnungslegungszweck
4.1. Zur Begründung der Informationsfunktion
4.2. GoB’s als Kriterien zur Beurteilung von Rechungslegungsinformationen
5. Kritische Analyse der Informationsvermittlung mittels Cash Flow Hedge Accounting nach IAS 39
5.1. Zur Frage der Notwendigkeit von Cash Flow Hedge Accounting
5.2. Ermessensspielräume und Restriktionen beim Cash Flow Hedge Accounting
5.3. Kritische Würdigung ausgewählter Wirkungen von Cash Flow Hedge Accounting auf den Jahresabschluß
5.3.1. Die Fair Value -Bewertung von Sicherungsinstrumenten
5.3.2. Konsequenzen aus dem Einzelbewertungskonzept des Cash Flow Hedge Accounting
5.3.3. Anmerkungen zur Neubewertungsrücklage
5.3.4. Der Einfluß von Verfahren zur Effektivitätsmessung
5.3.5. Zur Verwendung der Neubewertungsrücklage
6. Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Verzeichnis der Gesetze, EU-Richtlinien, Verordnungen und Kommissionsvorschläge
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Dem Risikomanagement mittels derivativer Finanzinstrumente (Hedging) wird seit Jahrzehnten ein immer größerer Stellenwert in der Unternehmenspraxis beigemessen,[1] entsprechend hoch ist das Informationsinteresse der externen Anteilseigner.
Cash Flow Hedge Accounting soll den Adressaten von IFRS-Jahres-abschlüssen Informationen über die Absicherung von Zahlungsströmen vermitteln.[2] Ob die spezifischen Regelungen des IAS 39 (rev. März 2004) den Anforderungen des Europäischen Rates an die Erfüllung der Informationsfunktion der Rechnungslegung genügen, soll in dieser Arbeit untersucht werden.[3]
Zunächst werden hierfür Zweck und Formen von Cash Flow Hedges erläutert und zwei ausgewählte derivative Sicherungsinstrumente vorgestellt. Es folgt die Skizzierung des Cash Flow Hedge Accounting nach IAS 39, wobei dem Umfang dieser Arbeit entsprechend nicht auf die expliziten Anforderungen an Grundgeschäfte und Sicherungsinstrumente eingegangen wird. Zudem wird der Betrachtungsrahmen auf den allgemeinen Fall der Absicherung von Einzelpositionen beschränkt.
Für die spätere Analyse werden die Anforderungen, welche die Standards lt. IAS-Verordnung hinsichtlich der Informationsfunktion erfüllen müssen, auf Basis der diesbezüglichen GoB’s konkretisiert.
Die folgende Untersuchung wendet sich zunächst der Frage der Notwendigkeit von Cash Flow Hedge Accounting zu. Anschließend werden einerseits die Ermessensspielräume andererseits die Restriktionen für die Anwendung der Vorschriften kritisch gewürdigt. Danach findet die Untersuchung ausgewählter Wirkungen von Cash Flow Hedge Accounting auf die Informationen im Jahresabschluß statt. Hierbei wird zunächst die Fair Value -Bewertung von Sicherungsinstrumenten und das Einzelbewertungsprinzip im Kontext von Sicherungsbeziehungen betrachtet. Es folgen Anmerkungen zur erfolgsneutralen Bilanzierung beim Cash Flow Hedge und zur Einflußnahme der Methoden zur Effektivitätsmessung. Abschließend wird die Verwendung der Cash Flow -Neubewertungsrücklage kritisch gewürdigt.
2. Anwendungsbereich und Instrumente des Cash Flow Hedging
2.1. Begriff und Zweck von Cash Flow Hedges
Cash Flow Hedging meint die Absicherung von Risiken variabler Zahlungsströme mittels derivativer Finanzinstrumente.[4] Derartige Risiken entstehen bei variabler Verzinsung durch Zinsänderungen und / oder bei Fremdwährungsgeschäften wegen Wechselkursschwankungen.[5] Mit dem Einsatz geeigneter Derivate kann ein variabler in einen festen Zahlungsstrom transformiert und entsprechende Planungssicherheit herbeigeführt werden. Die Generierung eines Hedge zwischen unabhängigen Geschäften wird möglich, weil sich der Wert eines derivativen Finanzinstruments aus einem anderen Wert, seinem sog. Basiswert, bestimmt (z.B. Zinssatz).[6] So kann das
Sicherungsgeschäft das variable Risiko ausschalten, ohne selbst eine dem Grundgeschäft entsprechende Verpflichtung zu beinhalten.
2.2. Formen des Cash Flow Hedging
Die Absicherung bezieht sich grundsätzlich auf künftige Zahlungsströme, die sich entweder auf einen oder mehrere Zeitpunkte erstrecken können. Zur Beurteilung der identifizierten Risiken müssen zunächst Annahmen über die Entwicklung relevanter Einflußfaktoren getroffen werden. Bspw. ist für eine variable Zinsverbindlichkeit zum 3-Monats-EURIBOR[7] eine Prognose der Zinsentwicklung dieses Referenz-Zinssatzes zu treffen. Auf Basis dieser Annahmen werden risikobehaftete Grundgeschäfte mittels geeigneter Derivate abgesichert, was im Rahmen des internen Risikomanagements auf unterschiedliche Weise erfolgen kann:
- Mikro-Hedging meint die Absicherung einzelner Grundgeschäfte. Der Vorteil dieser Methode ist die eindeutige Verknüpfung zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft.
- Beim Makro-Hedging werden mehrere Grundgeschäfte zu einer Risikoposition zusammenfaßt, um dann global abgesichert zu werden. Gegenüber dem Mikro-Hedging können Transaktionskosten gespart werden.
- Portfolio-Hedging ist gekennzeichnet durch die Zusammenstellung wirtschaftlich verknüpfter Einzelpositionen mit dem Ziel einer maximalen Risikokompensation bereits innerhalb des Portfolios.[8]
2.3. Ausgewählte derivative Sicherungsinstrumente für ein Cash Flow Hedging
Aus der Produktvielfalt derivativer Finanzderivate werden nachfolgend zur Veranschaulichung typischer Zahlungsstromabsicherungen beispielhaft und vereinfacht das Devisentermingeschäft und der Zinsswap dargestellt.[9]
Devisentermingeschäft
Bei einem Devisentermingeschäft handelt sich um die vertragliche Vereinbarung zweier Parteien, einen bestimmten Währungsbetrag zu einem festen Termin zum vorab festgesetzten Kurs zu tauschen.[10]
Beispiel 1:
Die D-AG hat in GJ 1 eine Maschine für 100 FWE bestellt, die in GJ 2 geliefert werden soll. Das Risiko eines zwischenzeitlichen Kursanstiegs wird durch den Abschluß eines Devisentermingeschäfts zum Liefertermin über 100 FWE zum gegenwärtigen Kurs (0,5 €/FWE) ausgeschaltet. Der Gegenwert der Maschine wird somit auf 50 € fixiert.[11] Potentielle Verluste - bei einem Kurs > 0,5 €/FWE in GJ 2 läge der € - Wert der Maschine oberhalb des Betrags im Bestellzeitpunkt-, bzw. „Gewinne“ bei einem Kurs < 0,5 in GJ 2 werden nicht realisiert.
Zinsswap
Bei Zinsswaps zur Absicherung von Zahlungsströmen werden variabel verzinsliche Zinszahlungen gegen festverzinsliche getauscht. Das Geschäft bezieht sich auf eine bestimmte Laufzeit und einen festen Basisbetrag.[12]
Beispiel 2:[13]
Die Z-AG hat ein auf Basis des 3-Monats-EURIBOR (2%) variabel verzinsliches Darlehen in Höhe von 1.000 T€ mit einer Laufzeit von 5 Jahren aufgenommen. Da die Z-AG mit einem Anstieg des Referenz-Zinssatzes rechnet, sichert sie sich dagegen durch Abschluß eines Swaps, bei dem sie einen festen Zinssatz von 2 % zahlt und im Gegenzug den variablen 3-Monats-EURIBOR erhält. Unter der Annahme, daß der 3-Monats-EURIBOR von 2 % im 3. Jahr auf 3 % steigt, ergeben sich folgende Zahlungsreihen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Die variablen Zinsen aus dem Darlehen und dem Swap gleichen sich aus, so daß während der Laufzeit der „sichere“ Festzinssatz zu zahlen ist.
3. Cash Flow Hedge Accounting nach IAS 39
3.1. Bedingungen für die Anwendung des Hedge Accounting
Für die Anwendung von Cash Flow Hedge Accounting kommen Zahlungsströme bilanzierter Vermögensgegenstände oder Verbindlichkeiten sowie die vorgesehener Transaktionen in Betracht. Die Absicherung von Fremdwährungsrisiken fester Verpflichtungen (firm commitments) kann wahlweise als Fair Value Hedge oder Cash Flow Hedge dargestellt werden.[14]
Um die Zahlungsstromabsicherung derartiger Grundgeschäfte als Hedge bilanzieren zu dürfen, müssen folgende Bedingungen während der Laufzeit der Sicherungsbeziehung kumulativ erfüllt sein:[15]
Die Sicherungsbeziehung wird zu Beginn designiert und fortlaufend dokumentiert. Dabei hat eine eindeutige Zuordnung zwischen Grundgeschäft und Sicherungsinstrument zu erfolgen, entweder in Form einer 1:1-Beziehung oder anteilig für eine Gruppe gleichartiger Grundgeschäfte.[16] Prospektiv muß die Sicherungsbeziehung als hoch wirksam eingestuft werden können, d.h. das Risiko wird in einer Bandbreite von 80 % – 125 % abgedeckt.[17] Die Effektivität muß verläßlich ermittelt werden können und ist während der Sicherungsbeziehung fortlaufend zu überprüfen. Wird eine vorgesehene Transaktion abgesichert, muß deren tatsächliche Eintrittswahrscheinlichkeit hoch sein.
3.2. Ansatz und Bewertung von Cash Flow Hedges
Zum Zwecke der Bilanzierung wird das Sicherungsinstrument quantitativ aufgespalten in seinen effektiven und ineffektiven Teil. Wertänderungen des effektiven Teils werden als Neubewertungsrücklage direkt im Eigenkapital erfaßt, wohingegen die des ineffektiven Teils erfolgswirksam zu behandeln sind. Zu jedem Stichtag ist im Rahmen eines Niederstwerttests die Rücklage im Eigenkapital auf den kleineren absoluten Betrag der kumulativen Wertänderungen des Sicherungsinstruments bzw. der kumulativen Wertveränderungen der Cash Flows anzupassen. Weitere Wertänderungen des Sicherungsinstruments sind unmittelbar erfolgswirksam zu erfassen, genauso wie ineffektive Teile, die bereits bei Designation des Sicherungsinstruments separiert wurden.[18]
Für das unter Gliederungspunkt 2.3. dargestellte Beispiel 2 beträgt die Effektivität 100 %, weil das Risiko des Zinsanstiegs vollständig durch die Einzahlungen aus dem Swap kompensiert wird. Für den Zeitwert soll gelten:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
4. Die Informationsvermittlung als Rechnungslegungszweck
4.1. Zur Begründung der Informationsfunktion
Der Jahresabschluß soll „ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage [...] vermitteln“.[20] Diese Forderung ist notwendig, weil die externen Bilanzadressaten i. d. R. über einen sehr viel geringeren Informationsumfang über das Unternehmen verfügen als das Management. Dieses Informationsdefizit auszugleichen ist speziell für gegenwärtige und potentielle Anteilseigner von Interesse, um dadurch Zugriff auf eine Datenbasis für ihre Investitionsentscheidungen zu erhalten. Die Unternehmen hingegen sind auf Kapital angewiesen und können insofern ebenso von ihrer Informationsvermittlung profitieren.[21]
4.2. GoB’s als Kriterien zur Beurteilung von
Rechungslegungsinformationen
Gemäß der IAS-Verordnung setzt die Übernahme und Anwendung der IFRS voraus, daß die mit ihnen generierten Finanzinformationen den Kriterien der Verständlichkeit, Erheblichkeit, Verläßlichkeit und Vergleichbarkeit genügen und somit eine wirtschaftliche Entscheidungsfindung ermöglichen.[22]
In den IFRS sind diese Kriterien gleichsam kodifiziert, ihre Bedeutung gegenüber den Interpretations und Standards ist allerdings nachrangig. Insofern besteht das Risiko, das Informationsziel wegen Inkompabilitäten zwischen Einzelregelung und Rahmengrundsätzen nicht zu erreichen.[23] Zudem verweist die EU-Kommission auch nicht explizit auf die spezifischen IFRS, sondern beläßt die Kriterien allgemein, sodaß eine adäquate Interpretation naheliegt. Konkret kann dies auf Basis spezifischer GoB’s geschehen:[24]
- Verständlichkeit kann als Prinzip der Klarheit interpretiert werden. Neben der formalen Berücksichtigung der Gliederungsvorschriften für Jahresabschlüsse ist die Eindeutigkeit von Informationen sicherzustellen, damit Fehlinterpretationen des Bilanzadressaten ausgeschlossen sind. In diesem Kontext ist das Einzelbewertungsprinzip zu sehen.[25]
- Vollständigkeit besagt, daß sämtliche für den Jahresabschluß relevanten Informationen unverkürzt zu erfassen sind. Grenzen des impliziten Saldierungsverbots resultieren aus dem Grundsatz der Klarheit.
- Erheblichkeit fordert im Hinblick auf Zeit- und Kostenrestriktionen eine Priorität der Daten, die für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes relevant sind.
- Verläßlichkeit konkretisiert sich in der Kontinuität der Bilanzaufstellung sowie der Willkürfreiheit und damit Nachprüfbarkeit der bilanzierten Werte.[26]
5. Kritische Analyse der Informationsvermittlung mittels
Cash Flow Hedge Accounting nach IAS 39
5.1. Zur Frage der Notwendigkeit von Cash Flow Hedge
Accounting
Die Notwendigkeit eines speziellen Cash Flow Hedge Accounting resultiert aus der heterogenen Bewertungskonzeption der IFRS. Während derivative Finanzinstrumente mit ihrem Fair Value anzusetzen sind, können für bilanzierte Grundgeschäfte alternativ die fortgeführten Anschaffungskosten relevant sein. Mangels eines Full Fair Value-Ansatz[27], bei dem ausschließlich der beizulegende Zeitwert den einheitlichen Bewertungsmaßstab darstellt und damit automatisch das Hedging im Zuge gegenläufiger Wertänderungen berücksichtigt würde, bedarf es einer speziellen Regelung zur adäquaten Abbildung korrespondierender Geschäfte in Sicherungsbeziehungen.[28]
Für geplante Transaktionen folgt die Notwendigkeit spezieller Hedge Accounting- Regeln aus der Tatsache, daß zwar das Sicherungsinstrument, nicht aber das Grundgeschäft bilanzierungsfähig ist. Insofern würde die Sicherungsbeziehung unvollständig bilanziert und zu irrelevanten Ergebnisverzerrungen führen. Alternativ wäre vor diesem Hintergrund die Nichtbilanzierung antizipativer Hedge s
korrekter, hätte jedoch zur Folge, daß die derivativen Finanzinstrumente unvollständig abgebildet würden.[29]
[...]
[1] Vgl. z. B. Lange, G./ Quast, W. (Entwicklung, 1995), S. 28 - 30. Derivative (derivatio (lat.) = Ableitung) Finanzinstrumenten werden ggü. originären Finanzins-trumenten abgegrenzt. In systematischer Darstellung findet sich eine Auswahl von Finanzinstrumenten bei Henne, T.(Finanzinstrumente, 2000), Anlage C.
[2] Vgl. Scharpf, P. (Bilanzierung, 2000), S. 372. IAS 39 regelt daneben die Bilanz-ierung von Fair Value Hedges und Hedges of a Net Investmen t in a foreign Operation.
[3] Gemäß EU-Verordnung 1606/2002 (IAS-Verordnung) haben börsennotierte europäische Unternehmen künftig ihren konsolidierten Abschluß zwingend nach IFRS aufzustellen. Die Standards müssen für diesen Zweck die in Art. 3 benannten Anforderungen erfüllen. Laut EU-Verordnung 1725/2003 wurde die formale Übernahme von IAS 32 und IAS 39 wegen der erwarteten Modifikationen, die im Rahmen des Amendments Project IAS 32 / 39 vom IASB umgesetzt wurden, zurückgestellt.[3] Beide Standards wurden im Dezember 2003 und mit weiteren Änderungen im März 2004 veröffentlicht. Nach kontroversen Diskussionen des derzeit gültigen IAS 39 hat das ARC für seine Sitzung vom 08.09.2004 ein Arbeitspapier publiziert, worin die Übernahme des IAS 39 nunmehr mit Einschränkungen hinsichtlich der Fair Value Option sowie des Fair Value Hedge von Zinsänderungsrisiken auf Portfolioebene empfohlen wird.
[4] Anders als ein Cash Flow Hedge dient ein Fair Value Hedge der Absicherung des Marktwertänderungsrisikos.
[5] Vgl. allgemein zum Währungs- und Zinsrisiko bei Heussinger, W./ Klein, M./ Raum, W. (Optionsscheine, 2000), S. 139 - 141; Zur Absicherung von Zahlungsstromänderungsrisiken vgl. ausführlich bei Patek, G. (Finanzprodukte, 2002), S. 61 - 65.
[6] Vgl. Henne, T. (Finanzinstrumente, 2000), S. 4; Heussinger, W./ Klein, M./ Raum, W. (Optionsscheine, 2000), S. 133.
[7] Der EURIBOR ist der Geldmarktzinssatz, den europäische Banken beim Handel von Einlagen mit festgelegter Laufzeit voneinander verlangen.
[8] Vgl. Hesse, J./ Melcher, W. (Finanzinstrumente, 2003), S. 382 - 385; Scharpf, P. / Luz, G. (Risikomanagement, 2000), S. 296f.; Seidl, A. (Finanzinstrumente, 2000), S. 38 - 42; Anders bei Schmalenbach (Bilanzierung, 1997), S. 638.
[9] Die Produktvielfalt erklärt sich auch aus der Tatsache, daß es sich bei derivativen Finanzinstrumenten quasi um „fiktive Tauschmittel“ ohne produktionswirtschaftliche Eigenschaften handelt, die zudem miteinander kombiniert werden können. Außer für Sicherungszwecke können derivative Finanzinstrumente zur Erzielung von Zusatzerträgen eingesetzt werden. Vgl. dazu bei Henne, T. (Finanzinstrumente, 2000), S. 4f.
[10] Vgl. Henne, T. (Finanzinstrumente, 2000), S. 6f.; PwC (Finanzinstrumente, 2001), S. 127f.
[11] Vgl. das Beispiel bei Fröhlich, C. (Bilanzierung, 2004), S. 1383, der die Kaufpreisabsicherung als Fair Value Hedge und alternativ als Cash Flow Hedge darstellt.
[12] Vgl. ausführlich bei Scharpf, P. / Luz, G. (Risikomanagement, 2000), S. 439 - 446.
[13] In Anlehnung an das Beispiel bei Niemeyer, K. (Bilanzierung, 2003), S. 247ff.; Beispiele zur Zinssteuerung mit Hilfe von Zinsderivaten finden sich bei Kirchhoff, U./ Henning, H. (Zinssteuerung, 2000), S. 307 - 315.
[14] IAS 39.86(b) f.
[15] IAS 39.88; IAS 39.101(b).
[16] IAS 39.88(a) i.V.m. IAS 39.83.
[17] IAS 39.88(b) i.V.m. IAS 39.AG105. Für die Effektivitätsmessung ist kein bestimmtes Verfahren vorgeschrieben. Eine Erläuterung gängiger Verfahren findet sich bei Eckes, B. / u. a. (Effektivitätstest, 2004), S. 2 - 4.
[18] IAS 39.95f; IAS 39.74.
[19] In diesem Fall übersteigt die kumulierte Wertänderung des Sicherungsinstrument die kumulierte Barwertänderung der künftigen Cash Flows und wäre als Ineffektivität erfolgswirksam zu erfassen. Im umgekehrten Fall (Under-Hedge) übersteigt die kumulierte Änderung des Barwerts der künftigen Cash Flows die kumulierte Wertänderung des Sicherungsgeschäfts. Vgl. Eckes, B./ u.a. (Vorschriften, 2004), S. 38; Ernst & Young (IAS 39, 2004) S. 113.
[20] Diese Generalnorm ist kodifiziert in Richtlinie 78/660/EWG, Art. 2 Abs. 3 sowie Richtlinie 83/349/EWG, Art. 16 Abs. 3.
[21] Vgl. zum Ausgleich der Informationsasymmetrie allg. bei Leffson, U. (Grundsätze, 1987), S. 57; Speziell zur Informationswirkung von Hedge Accounting bei Hachmeister, D. (Bilanzierung, 2003), S. 638ff.; Vgl. zur Marktwertstabilisierung durch Hedging- Berichterstattung bei Gebhardt, G./ Ruß, O. (Einsatz, 1999), S. 30 - 32.
[22] EU-Kommission (Verordnung, 2002), Art. 3 Abs. 2.
[23] Vgl. Buchholz, R. (Rechnungslegung, 2003), 19f.; Ballwieser, W. (Grenzen, 1997), S. 382.
[24] Die GoB‘s sind in Deutschland gemäß § 238 Abs. 1 HGB zwingend anzuwenden, um eine konforme Auslegung des allgemein gefaßten HGB‘s zu gewährleisten. Die Grundsätze sind nicht explizit kodifiziert, haben aber den Charakter allgemein anerkannter Normen und eignen sich daher als Maßstab auch für andere Rechnungslegungssysteme Vgl. ausführlich bei Leffson, U. (Grundsätze, 1987), S. 21 - 26. Neben speziell informations-orientierten GoB’s existieren wegen der Multifunktionalität von HGB-Abschlüssen weitere zur Sicherstellung der Zahlungsbemessungs- und Gläubigerschutzfunktion. Eine systematische Darstellung findet sich bei Leffson, U. (Grundsätze, 1987), S. 181.
[25] Vgl. Leffson, U. (Grundsätze, 1987), S. 207 - 210; Seidl, A. (Hedge-Accounting, 2000), 82f.
[26] Vgl. für eine ausführliche Herleitung und Beschreibung dieser GoB’s bei Leffson, U. (Grundsätze, 1987), S. 182, S. 193 - 200, S. 219 - 223.
[27] Vgl. Baetge, J. / Zülch, H. (Fair Value-Accounting, 2001), S. 546.
[28] Vgl. Hommel, M./ Herrmann, O. (Hegde-Accounting, 2003), S. 2502; Eckes, B. / u.a. (Zielsetzung, 2004), S. 1.
[29] Vgl. Barckow, A./ Glaum, M. (Bilanzierung, 2004), S. 199.
- Citar trabajo
- Kerstin Paland (Autor), 2004, Cash Flow Hedge Accounting nach IAS 39 vor dem Hintergrund der Informationsfunktion, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/36252
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