Im Rahmen dieser Arbeit wird die arbeitgeberfinanzierte Unterstützungs- kasse betrachtet. Es handelt sich um eine mittelbare betriebliche Versorgungszusage, in der die finanzielle Ausstattung der UK durch entsprechende Zuwendungen des Arbeitgebers sichergestellt werden muss. Die Beschreibungen der Zuwendungen und die Höhe der möglichen Zuwendungen werden in der Literatur oft nur stark verkürzt dargestellt. Die Höhe der Zuwendungen und die steuerliche Zulässigkeit von Zuwendungen basieren auf verschiedenen gesetzlichen Regelungen. Diese haben jedoch unmittelbaren Einfluss darauf, ob Zuwendungen als Betriebsausgaben steuerlich erfolgswirksam abgezogen werden können, oder ob eine Anerkennung als BA nicht möglich ist. Eine isolierte Betrachtung der Steuerauswirkungen dieses Durchführungsweges der betrieblichen Altersversorgung nur beim Arbeitgeber oder beim Gesellschafter- Geschäftsführer ist auf Grund der engen Verzahnung mit der UK nicht möglich. So können BA des Arbeitgebers für zukünftige Leistungen der UK nur geltend gemacht werden, soweit das Vermögen der UK bestimmte Grenzen nicht überschreitet. In der Literatur werden die Versorgungsmöglichkeiten der GGF häufig nur stark verkürzt dargestellt, ohne die Versorgung bis zur endgültigen Auszahlung der Versorgungszusage steuerlich zu betrachten. Häufig werden nur Teilaspekte dargestellt und finanzmathematische Betrachtungen über die Höhe der erwirtschafteten Rendite werden nicht durchgeführt. Die Betrachtungen beziehen sich zudem in der Regel noch auf eine Steuerbelastung von 51,83 % , da wenige Untersuchungen zur aktuellen Steuerbelastung von ca. 38,65 % 2 vorliegen. Bedingt durch die eingeführte Definitivbesteuerung und das Halbeinkünfteverfahren hat sich die steuerliche Belastung verringert.
Weder in der Literatur noch bei Finanzdienstleistern wird die Versorgung der GGF über eine UK ausreichend gewürdigt. Zusätzlich muss gerade in der heutigen schnelllebigen Zeit die Aussagekraft von Modellen mit langer Laufzeit und hohen Renditezusagen auch im Rahmen zunehmender Globalisierung kritisch betrachtet werden.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Anlagenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Symbolverzeichnis
I. Einleitung
1. Einleitung
1.1 Problemdarstellung
1.2 Gang der Arbeit
2. Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung
2.1 Der Pensionsfonds
2.2 Die Direktversicherung
2.3 Die Pensionskasse
2.4 Die Pensionsverpflichtung
2.5 Die Unterstützungskasse
3. Geschichtliche Entwicklung der arbeitgeberfinanzierten Unterstützungskasse
4. Begriffsabgrenzungen
4.1 Legaldefinition
4.2 Die Rechtsform der Unterstützungskasse
4.3 Die Ausprägung der Unterstützungskasse
4.4 Die steuerlichen Grundlagen der Unterstützungskasse
4.4.1 Die soziale Einrichtung
4.4.2 Leistungsbegrenzung der Unterstützungskasse
4.4.3 Partielle Steuerpflicht
4.4.4 Zuwendungen im steuerlichen Sinn
4.5 Die steuerlichen Unterscheidungen
4.5.1 Rückgedeckte Unterstützungskasse
4.5.2 Reservepolsterfinanzierte Unterstützungskasse
II. Steuerliche Würdigung auf der Ebene der Gesellschaft
1. Durchführungsweg rückgedeckte Unterstützungskasse
1.1 Anforderungen an den Abzug der Betriebsausgaben
1.1.1 Das Alter der Begünstigten und die Unverfallbarkeit
1.1.1.1 Die Unverfallbarkeit
1.1.1.2 Die Quotierung
1.1.2 Der Versicherungstyp
1.1.3 Die Vertragsdauer
1.1.4 Die Beitragszahlungen
1.2 Der Betriebsausgabenabzug
1.3 Liquiditätsauswirkung beim Arbeitgeber
1.4 Bilanzauswirkung
2. Durchführungsweg reservepolsterfinanzierte
Unterstützungskasse
2.1 Zuwendungen für Leistungsempfänger
2.2 Zuwendungen für Anwärter
2.2.1 Lebenslang laufende Leistungen
2.2.1.1 Das zulässige Kassenvermögen
2.2.1.2 Der Betriebsausgabenabzug
2.2.1.3 Bilanzauswirkung
2.2.2 Nicht lebenslang laufende Leistungen
2.2.2.1 Das zulässige Kassenvermögen
2.2.2.2 Der Betriebsausgabenabzug
2.2.2.3 Bilanzauswirkung
2.3 Gesamtübersicht der Zuwendungen als Betriebsausgaben
2.4 Konkursabsicherung
3. Liquiditätsgewinn durch Darlehensaufnahme
3.1 Voraussetzungen für die Darlehensaufnahme
3.2 Einkommensteuerliche Problematik
3.3 Gewerbesteuerliche Problematik
3.4 Der Insolvenzfall
4. Gründung einer eigenen Unterstützungskasse im Modell
4.1 Gründungsvorschriften
4.2 Modellprämissen
4.3 Modellaufbau
4.4 Auswirkungen auf Finanzlage und Liquidität am Modell
5. Abfindung der betrieblichen Versorgungsleistung
III. Steuerliche Würdigung auf der Ebene der Geschäftsführer
1. Die steuerliche Würdigung der Gesellschafter- Geschäftsführer
1.1 Rechtswirksamkeit der Zusage
1.2 Zusageerteilung
1.3 Zusagezeitpunkt
1.4 Ernsthaftigkeit
1.5 Angemessenheit
1.6 Finanzierbarkeit
1.7 Nicht beherrschender Gesellschafter
1.8 Insolvenzschutz
2. Ertragssteuerliche Behandlung
IV. Empirische Untersuchungen
1. Modell der rückgedeckten Versorgung des NVK
1.1 Modellprämissen
1.2 Auswertung der zugesagten Versorgung
1.3 Steuerliche Beurteilung
1.3.1 Betriebsausgabenabzug bei der Gesellschaft
1.3.2 Steuerliche Auswirkungen in der Gesellschaft
1.4 Behandlung beim Arbeitnehmer
1.5 Vergleiche zu anderen Versorgern
2. Modell der reservepolsterfinanzierten Unterstützungskasse
2.1 Modellprämissen
2.2 Auswertung der zugesagten Versorgung
2.3 Steuerliche Beurteilung
2.3.1 Betriebsausgabenabzug bei der Gesellschaft
2.3.2 Steuerliche Auswirkungen in der Gesellschaft
2.4 Behandlung beim Arbeitnehmer
2.5 Vergleich zur rückgedeckten UK des AWD
3. Vergleich der Versorgungswege Pensionszusage und UK
3.1 Versorgung mit Rückdeckung
3.2 Versorgung ohne Rückdeckung
V. Resümee
Literaturverzeichnis
1. Fachbücher und Kommentare
2. Gesetze
3. BMF - Schreiben
4.Verzeichnis der Interviewpartner
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1 Deckungsmittel der bAV
Darstellung von Ernst & Young S. 184
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1 Limitierte Versorgungsleistungen
Tabelle 2 Beispielswerte zur Kassenüberprüfung
Tabelle 3 Beispielswerte für die Zuwendungshöhe
Tabelle 4 Zuwendungsüberschuss
Tabelle 5 Darstellung Beispielhafter Darlehensverlauf
Tabelle 6 Darstellung Kassenvermögen
Tabelle 7 Darstellung Betriebsausgabenabzug
Tabelle 8 Abfindung einer Kapitalzusage
Tabelle 9 Abfindung einer Rentenzusage
Tabelle 10 Steuerbelastung der Kapitalleistung
Tabelle 11 Darstellung Renditevergleich
Anlagenverzeichnis
Anlage 1 Modell einer eigenen UK GmbH
Anlage 2 Finanzmathematische Werte für die rückgedeckte Unterstützungskassenzusage der NVK
Anlage 3
Seite 1 Modellrechnung einer externen Versorgung über eine reservepolsterfinanzierte UK mit einer Rendite von 7,2 %
Seite 2 Kosten der Verwaltung
Anlage 4
Seite 1 Modellrechnung einer externen Versorgung über eine reservepolsterfinanzierte UK mit einer Rendite von 8 %
Seite 2 Geänderte Auszahlprämissen
Anlage 5 Vergleichsberechnung der rückgedeckten UK vom AWD
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Symbolverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
I. Einleitung
1. Einleitung
1.1 Problemdarstellung
Im Rahmen dieser Arbeit wird die arbeitgeberfinanzierte Unterstützungs-kasse betrachtet. Es handelt sich um eine mittelbare betriebliche Versorgungszusage, in der die finanzielle Ausstattung der UK durch entsprechende Zuwendungen des Arbeitgebers sichergestellt werden muss. Die Beschreibungen der Zuwendungen und die Höhe der möglichen Zuwendungen werden in der Literatur oft nur stark verkürzt dargestellt. Die Höhe der Zuwendungen und die steuerliche Zulässigkeit von Zuwendungen basieren auf verschiedenen gesetzlichen Regelungen. Diese haben jedoch unmittelbaren Einfluss darauf, ob Zuwendungen als Betriebsausgaben steuerlich erfolgswirksam abgezogen werden können, oder ob eine Anerkennung als BA nicht möglich ist. Eine isolierte Betrachtung der Steuerauswirkungen dieses Durchführungsweges der betrieblichen Altersversorgung nur beim Arbeitgeber oder beim Gesellschafter- Geschäftsführer ist auf Grund der engen Verzahnung mit der UK nicht möglich. So können BA des Arbeitgebers für zukünftige Leistungen der UK nur geltend gemacht werden, soweit das Vermögen der UK bestimmte Grenzen nicht überschreitet. In der Literatur werden die Versorgungsmöglichkeiten der GGF häufig nur stark verkürzt dargestellt, ohne die Versorgung bis zur endgültigen Auszahlung der Versorgungszusage steuerlich zu betrachten. Häufig werden nur Teilaspekte dargestellt und finanzmathematische Betrachtungen über die Höhe der erwirtschafteten Rendite werden nicht durchgeführt. Die Betrachtungen beziehen sich zudem in der Regel noch auf eine Steuerbelastung von 51,83 %[1], da wenige Untersuchungen zur aktuellen Steuerbelastung von ca. 38,65 %[2] vorliegen. Bedingt durch die eingeführte Definitivbesteuerung und das Halbeinkünfteverfahren hat sich die steuerliche Belastung verringert.
Weder in der Literatur noch bei Finanzdienstleistern wird die Versorgung der GGF über eine UK ausreichend gewürdigt. Zusätzlich muss gerade in der heutigen schnelllebigen Zeit die Aussagekraft von Modellen mit langer Laufzeit und hohen Renditezusagen auch im Rahmen zunehmender Globalisierung kritisch betrachtet werden.
1.2 Gang der Arbeit
Im ersten Kapitel werden zunächst die unterschiedlichen Durchführungswege der bAV dargestellt. Danach erfolgt ein kurzer historischer Überblick über den Verlauf der Versorgung durch Unterstützungskassen. Anschließend werden die steuerlichen Grundlagen der UK an sich dargestellt und die zentralen Begriffe definiert, da der mögliche Abzug der BA immer mit dem Vermögen der UK im Zusammenhang gesehen werden muss.
Es erfolgt im zweiten Kapitel eine ausgiebige steuerliche Würdigung der arbeitgeberfinanzierten UK in der Gesellschaft. Die Darlehensgewährung der UK an die Gesellschaft und die dadurch mögliche Liquiditätsver-besserung und Verstärkung der Finanzstruktur werden ebenso dargestellt, wie die darauf direkt folgenden weiteren steuerlichen Auswirkungen.
Der Betriebsausgabeneffekt richtet sich nach dem Kassenvermögen der UK, nach dem Alter der Versorgungsberechtigten und danach, ob lebenslängliche oder nicht lebenslänglich laufende Leistungen vereinbart wurden. Außerdem richtet sich ein eventueller Abzug von BA nach der Ausprägung der UK. Bei der reservepolsterfinanzierten UK gibt es andere Einflussfaktoren wie Anwärter- oder Leistungsempfängerpro-blematiken, welche sich von der rückdeckungsfinanzierten UK unter-scheiden. Die Auswirkungen auf Gewinn und Liquidität werden anhand von rückgedeckter und reservepolsterfinanzierter UK dargestellt. Die in der Literatur oft vernachlässigten Auswirkungen auf Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer werden an einem Modellbeispiel die Stärken und Schwächen der UK belegen. Auf der Ebene der Gesellschaft wird auch auf die Dauerschuldproblematik bei einer langfristigen Darlehens-gewährung für die vorher zugeführten Zuwendungen an die UK eingegangen. Die Möglichkeit der Einzelunterstützungskasse, in der das Trägerunternehmen gleichzeitig Gesellschafter ist, wird hinsichtlich möglicher Einflussnahme auf die UK erklärt.
Im dritten Kapitel werden die für den GGF zu beachtenden Voraus-setzungen detailliert dargestellt. Die Auswirkungen der Versorgung werden bis zu der abschließenden Einkommensteuerschuld dargestellt.
Die empirischen Untersuchungsergebnisse werden im vierten Kapitel zusammengetragen. Hier werden Beispiele von einer rückgedeckten und einer reservepolsterfinanzierten UK analysiert. Außerdem werden Vorteile der UK gegenüber der Pensionszusage herausgearbeitet.
2. Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung
Für die die Durchführung der bAV bieten sich unterschiedliche Durchführungswege an. Diese unterscheiden sich in der Behandlung beim Arbeitgeber und beim Arbeitnehmer. So sind u. a. im Versorgungs-fall unterschiedliche steuerliche Auswirkungen beim Bezug vorhanden. Es bieten sich fünf verschiedene Wege an:
- Der Pensionsfonds
- Die Direktversicherung
- Die Pensionskasse
- Die Pensionsverpflichtung
- Die Unterstützungskasse
2.1 Der Pensionsfonds
Der Pensionsfonds wurde ab dem 01.01.2002 als fünfter Durchführungs-weg neu in die bAV eingeführt Er wird in der Rechtsform einer AG oder eines Pensionsfondsvereins auf Gegenseitigkeit geführt ( § 1 b Abs. 3 BetrAVG ). Es besteht ein Dreiecksverhältnis zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und dem Pensionsfonds, der kein Versicherungsunter-nehmen darstellt. Die Versorgungsleistung muss als lebenslange Rente erbracht werden. Zusagen können für die Altersversorgung, den Invaliditätsfall oder zur Hinterbliebenenversorgung erteilt werden. Der Pensionsfonds unterliegt der Insolvenzsicherungspflicht, da er gegenüber dem Versicherungsunternehmen flexiblere Anlageformen ermöglicht. Außerdem ist er verpflichtet sich einem international standardisierten Risikomanagements zu unterwerfen. Die Versorgungsverpflichtung aus einer Pensionsfondszusage ist beim Trägerunternehmen nicht in der Steuer- und Handelsbilanz auszuweisen. Der Arbeitgeber hat bei Ausfall des Pensionsfonds eine arbeitsrechtliche Einstandpflicht und der Pensionsfonds kann vom Arbeitgeber Beiträge nachfordern, wenn sich die Kalkulationsgrundlagen verändert haben. Für den Fall der Ausfallhaftung besteht bei Kapitalgesellschaften eine Ausweispflicht der mittelbaren Verpflichtung im Anhang des handelsrechtlichen Jahresabschlusses.[3]
Beiträge an den Pensionsfonds sind, sofern die Beiträge 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen, gemäß § 3 Nr. 63 EStG nicht lohnsteuerpflichtig und sozialversicherungsfrei. Die Renten eines Pensionsfonds sind sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG, unabhängig davon, ob es sich dabei um arbeitgeber- oder arbeitnehmerfinanzierte Beiträge, mit oder ohne Förderung nach § 10 a EStG ( Entgeltumwandlung ) handelt. Der Arbeitnehmer- Pauschbetrag ( § 9 a Nr. 1 EStG ) und der Versorgungs-freibetrag ( § 19 Abs. 2 EStG ) können nicht als Abzugsbeträge berücksichtigt werden. Stammen die Leistungen aus nicht durch Sonderausgabenabzug gefördertem Kapital, sondern aus versteuertem Einkommen, so wird nur der Ertragsanteil ( § 22 Nr. 5 S. 2 EStG ) besteuert.
2.2 Die Direktversicherung
Bei der Direktversicherung schließt der Arbeitgeber auf das Leben des Arbeitnehmers, oder einer gleichgestellten Person, eine Lebensversiche-rung ab. Die Hinterbliebenen des Arbeitnehmers sind Todesfall ganz oder teilweise bezugsberechtigt. Als Versicherungstyp kommen Kapital bildende Lebensversicherungen, Rentenversicherungen und fondsgebun-dene Lebens- und Rentenversicherungen in Frage. Gehört die Versicherung zum Betriebsvermögen des Arbeitgebers, d. h. dass sie nicht beliehen oder abgetreten ist, und das Bezugsrecht nicht beim Mitarbeiter liegt, dann sind die Beiträge als Betriebsausgaben zu behandeln. Die steuerliche Abzugsfähigkeit der Betriebsausgaben ist in R 26 Abs. 3 EStR geregelt. In der Rechtsform des Einzelunternehmers oder einer Mitunternehmerschaft kann die Regelung für den Unternehmer bzw. Gesellschafter nicht angewendet werden. Der Versicherungs-anspruch kann in der Bilanz nicht aktiviert werden. Beim Arbeitnehmer ist die einmalige Zahlung der Versorgungsleistung steuerfrei. Die laufende Rente ist allerdings gemäß § 22 EStG zu mit dem Ertragsanteil versteuern. Bei der Förderung nach § 10 a EStG sind die Leistungen aber voll zu verteuern.
2.3 Die Pensionskasse
Die Pensionskasse ist gemäß § 1 b Abs. 3 BetrAVG eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die an Arbeitnehmer oder deren Hinterblie-benen Leistungen der bAV mit Rechtsanspruch gewährt. Hier liegt der Unterschied zur UK, die lediglich Leistungen ohne Rechtsanspruch gewährt. Die Pensionskasse ist eine eigene juristische Person, wobei bei eventuellem Ausfall des Versorgungsträgers auch hier der Arbeitgeber schlussendlich Einstehen muss, sofern die Pensionskasse nicht die Versorgung erbringen kann. Die Pensionskasse unterliegt der Kontrolle des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen, da sie biometrische Risiken[4] übernimmt und somit ein Versicherungsgeschäft tätigt.
Die Leistungen des Trägerunternehmens an die Pensionskasse können einmalig oder laufend erfolgen. Die Höhe der Zuwendungen ist nicht begrenzt und kann auch bei einer überdotierten Pensionskasse erfolgen Die steuerliche Abzugsfähigkeit regelt § 4 c EStG i. V. m. R 27 Abs. 1 EStR.
Im Versorgungsfall sind die Renten gemäß § 22 EStG zu versteuern. Basieren die Leistungen auf lohnsteuerfreien Zuwendungen gemäß § 3 Nr. 63 EStG, so sind die Renten in voller Höhe gemäß § 22 Nr. 5 EStG der Versteuerung zu unterwerfen. Das betrifft auch Leistungen die nach
§ 10 a EStG aufgebaut wurden. Wurden pauschalierte Zuwendungen im Rahmen des § 40 b EStG vorgenommen, so sind die Erträge nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Bei einmaligen Kapitalleistungen sind nur die später erzielten Zinserträge aus erneuten Zinsanlagen steuerpflichtig, sofern die Versicherung mit einer Laufzeit von mehr als 12 Jahren bestand.
2.4 Die Pensionsverpflichtung
Bei dieser Form der bAV sorgt der Arbeitgeber alleine für die Versorgungsleistungen. Es werden von der Gesellschaft ab dem Wirtschaftsjahr der Zusageerteilung Rückstellungen gebildet. Die Versorgungsleistung wird direkt zugesagt. So hat der Begünstigte gegenüber dem Arbeitgeber einen Rechtsanspruch. Für den Arbeitgeber besteht die Möglichkeit, die eingegangenen Risiken auf Invalidität und Tod, durch den Abschluss von Rückdeckungsversicherungen zu verringern. Pensionsrückstellungen sind in der Handels- und in der Steuerbilanz zu erfassen. Das EStG enthält im § 6 a Abs. 1 EStG die Vorschriften zur Bilanzierung. Handelsrechtlich sind Pensionsanwart-schaften Verbindlichkeiten gegenüber Dritten, welche gemäß § 249 Abs. 1 HGB als Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilanzieren sind. Grundlage hierfür ist allerdings eine rechtswirksame Zusageerteilung. Steuerrechtlich muss ebenso ein Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionszahlung vorliegen, der auf Einzelvertrag, Tarifvertrag oder z. B. einer Gesamtzusage beruhen muss. Außerdem darf kein schädlicher Vorbehalt auf Entzug oder Minderung der Pensionszusage bestehen.
2.5 Die Unterstützungskasse
Die Alterversorgung kann auch von einer UK vorgenommen werden. Es bestehen zwei Durchführungswege:
- arbeitgeberfinanzierte UK
- arbeitnehmerfinanzierte UK
Bei der arbeitgeberfinanzierten UK erbringt nur das Trägerunternehmen Zuwendungen für die bAV.
Bei der arbeitnehmerfinanzierten UK kommt nur die rückgedeckte UK als Durchführungsweg in Betracht. Der Arbeitnehmer verzichtet auf Gehaltsteile, so dass dieser nicht ausgezahlte Betrag weder der Lohnsteuer, noch Beiträgen zur Sozialversicherung unterliegt. Dadurch spart auch der Arbeitgeber Abgaben, denn i. d. R. wird das Gehalt dann auch später nicht erhöht. Ein Beispiel verdeutlicht die positiven Auswirkungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Beispiel für eine Entgeltumwandlung mit Gegenüberstellung der Werte ohne eine Entgeltumwandlung.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Der Arbeitnehmer führt der bAV monatlich 130 Euro über eine Entgeltumwandlung zu. Tatsächlich ist der geleistete Aufwand durch die verringerten Steuerschulden und Sozialabgaben jedoch erheblich niedriger. Die Auszahlung der erwirtschafteten Versorgung im Leistungsfall ist dann jedoch nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG voll zu versteuern.[5]
3. Geschichtliche Entwicklung der arbeitgeberfinanzierten Unterstützungskasse
Die UK ist die älteste Durchführungsform der bAV. Bereits Anfang des 19. Jahrhunderts haben Unternehmer oft aus patriarchalischem Denken heraus betriebliche Einrichtungen geschaffen, um die Arbeiter und deren Familien bei Krankheit, Invalidität, im Alter und im Todesfall oder bei anderen Notfällen zu unterstützen.[6]
Wurde in der vorindustriellen Zeit die Absicherung des Ruhestands innerhalb der Familie durch eine hohe Kinderzahl vorgenommen, so erfolgte der Wandel mit dem Beginn der Industrialisierung. Landflucht und das Auflösen der bisherigen Familienverbände waren direkte Auswirkungen der zunehmenden Verstädterung und führten direkt zu abnehmender Solidarität der Menschen untereinander. Die größtmögliche Nutzung des investierten Kapitals in Maschinen war wichtiger, als die Sicherung und das Erhalten des Faktors Arbeit.[7] Der wachsende Druck durch die Organisation der Arbeiter und die dadurch resultierenden sozialen- und gesellschaftlichen Unruhen, machten das Handeln von Industrie und Staat im Bereich der Altersvorsorge notwendig.[8]
Die gesetzliche Rentenversicherung für Arbeiter wurde jedoch erst im Jahr 1889 von Bismarck eingeführt. Die bismarcksche Sozialgesetz-gebung verabschiedete zudem im Jahr 1883 das Krankenversiche-rungsgesetz und ein Jahr später das Unfallversicherungsgesetz. Die Rentenversicherung für Angestellte folgte im Jahr 1911. Die erste gesetzliche Absicherung gegen Invalidität trat erst im Jahr 1891 in Kraft.[9]
Die Pionierunternehmen der Wirtschaft gründeten betriebliche Versorgungseinrichtungen wesentlich früher. Die Gute Hoffnungshütte im Jahr 1832, Siemens im Jahr 1872, BASF im Jahr 1879, Hoechst im Jahr 1882 und Krupp im Jahr 1885.[10]
Wurde das Einkommen der UK für ausschließlich soziale Zwecke angelegt, so waren diese Kassen bis 1934 von der Körperschaftsteuer befreit. Die Kassen entwickelten sich immer mehr zu Hausbanken der Unternehmen, da die Befreiung von der Körperschaftsteuer auch für nicht rechtsfähige Kassen galt. Um das Vermögen und somit die Gelder in den Unternehmen zu lassen, wurden nicht rechtsfähige Unterstüt-zungsfonds gebildet. Es galt diese Gewinnmanipulationen ab 1934 zu verhindern. So mussten die Unterstützungsfonds aus den Unternehmen ausgegliedert werden, damit die Steuerfreiheit erhalten blieb. Somit waren nur noch rechtsfähige Körperschaften von der Körperschaftsteuer befreit. Zur gleichen Zeit wurden Vorschriften erlassen, welche die steuerliche Abzugsfähigkeit der Zuwendungen von den Unternehmen an die ausgegliederten Unterstützungskassen regelten. Auch die einzelne Überprüfung der Bedürftigkeit im Leistungsfall entfiel ab diesem Zeitpunkt. Ab 1940 erfolgte der Verzicht der Beaufsichtigung[11] der Unterstützungskassen, da diese nicht als Versicherung anzusehen waren.[12]
Auf Grund der Unbeständigkeit von arbeits- und steuerrechtlichen Grundlagen unterliegt die Ausbreitung von Unterstützungskassen starken Schwankungen.[13] Die Zahl der Kassen verringerte sich von 5.212 im Jahr 1985 auf 5.104 im Jahr 1992 durch die Einführung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Alterversorgung ( BetrAVG ) und der damit verbundenen arbeits- und steuerrechtlichen Einschränkungen.[14]
Der Anteil der Deckungsmittel am Gesamtvolumen der bAV gibt einen Überblick über mögliche Verschiebungspotenziale, die in einer besseren Information über die effektive Nutzung des Durchführungsweges UK stecken. Es ist jedoch nicht planbar, wie viele Unternehmen sich bei genauerer Information zu diesem Durchführungsweg entscheiden würden.
Gesamte Deckungsmittel i. H. v. 317,2 Mrd. Euro im Jahr 1999.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Deckungsmittel in Mrd. Euro je Durchführungsweg
[...]
[1] Vgl. Hottmann, Jürgen, Die GmbH im Steuerrecht, 1. Auflage, Achim 2002, S. 511.
[2] Vgl. Hottmann, Jürgen, Die GmbH im Steuerrecht, 1. Auflage, Achim 2002, S. 511
und 512.
[3] Vgl. Art. 28 EGHGB.
[4] Erklärung des Risikos: Unter biometrischen Risiken sind Gefahren durch Alter,
Invalidität und Tod gemeint. Nach § 1 BetrAVG ist die Einbindung in die bAV
zwingend vorgeschrieben.
[5] Beispiel einer Versorgung der Victoria Versicherung.
[6] Vgl. Ott, Hugo; Schäfer, Herrmann, Wirtschafts- Ploetz. Die Wirtschaftsgeschichte
zum Nachschlagen, Freiburg, Würzburg 1984, S. 267.
[7] Vgl. Dürkop, Harald, Alterssicherungssysteme in der EG, Frankfurt am Main 1993,
S.6.
[8] Vgl. Miegel, Meinhard, Sicherheit im Alter, Bonn 1981, S. 40.
[9] Vgl. Meier- Saarkamp, Jürgen, Die betriebliche Altersversorgung, Freiburg 1969, S. 5.
[10] Vgl. Zimmermann, Horst- Günther, Skript der FH Wolfenbüttel, Seminar
Personalwirtschaft 2, Betriebliche Altersversorgung als besondere Form der
Vergütung, November 2001.
[11] Die Zusage eines Rechtsanspruchs würde zur Aufsicht des Bundesamtes für
Versicherungswesen führen.
[12] Vgl. Ernst & Young/ VDR, Ratgeber zur Altersvorsorge, Bonn 2001, S. 184.
[13] Vgl. Poppelbaum, Eberhard, 100 Fragen zur betrieblichen Lebensversicherung,
Verlag Versicherungswirtschaft 1996, S. 11.
[14] Vgl. Buttler, Andreas, Steuerliche Behandlung von Unterstützungskassen, 3.Aufl.,
Karlsruhe 2000, S. 2.
-
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen. -
Laden Sie Ihre eigenen Arbeiten hoch! Geld verdienen und iPhone X gewinnen.