In der Unternehmensfinanzierung kann man zwischen der Außen- und der Innenfinanzierung unterscheiden. Während das aufgebrachte Kapital bei der Außenfinanzierung nicht aus dem betrieblichen Umsatzprozess stammt, kommt das Kapital der Innenfinanzierung aus der Unternehmung selbst. Die Außenfinanzierung gliedert sich wiederum in zwei Finanzierungsarten: die Fremd- und die Eigenfinanzierung. Erhält das Unternehmen von Gläubigern Kapital, so spricht man von Fremdfinanzierung. Wird zusätzliches Kapital durch die Eigentümer (Unternehmer, Gesellschafter, Aktionäre) bzw. durch Zurückbehalten von Gewinnen aufgebracht, handelt es sich um Eigenfinanzierung. Die Aktienemission gehört somit zum Bereich der Eigenfinanzierung. 1
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Eigenfinanzierung
2. Begriff und Bedeutung der Aktien
3. Arten der Aktienemission
3.1 Selbstemission
3.2 Fremdemission
4. Konsortien
4.1 Begebungskonsortium
4.2 Übernahmekonsortium
4.3 Kombiniertes Übernahme- und Begebungskonsortium
5. Finanzintermediäre
5.1 Begriff und Erscheinungsform von Finanzintermediären
5.1.1 Finanzintermediäre im engeren Sinne
5.1.2 Finanzintermediäre im weiteren Sinne
5.2 Funktionen der Finanzintermediäre
5.2.1 Akquisition
5.2.2. Beratung
5.2.3 Risikoübernahme
5.2.4 Emissionskredit als Reputation
5.2.5 Plazierungsfunktion
5.2.6 Technische Durchführungsfunktion
6. Kosten einer Aktienemission
Literaturverzeichnis
Verzeichnis verwendeter Rechtsquellen
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Ausgleich zwischen Finanz- und Anlagebedarf
1. Eigenfinanzierung
In der Unternehmensfinanzierung kann man zwischen der Außen- und der Innenfinanzierung unterscheiden. Während das aufgebrachte Kapital bei der Außenfinanzierung nicht aus dem betrieblichen Umsatzprozess stammt, kommt das Kapital der Innenfinanzierung aus der Unternehmung selbst.
Die Außenfinanzierung gliedert sich wiederum in zwei Finanzierungsarten: die Fremd- und die Eigenfinanzierung. Erhält das Unternehmen von Gläubigern Kapital, so spricht man von Fremdfinanzierung. Wird zusätzliches Kapital durch die Eigentümer (Unternehmer, Gesellschafter, Aktionäre) bzw. durch Zurückbehalten von Gewinnen aufgebracht, handelt es sich um Eigenfinanzierung.
Die Aktienemission gehört somit zum Bereich der Eigenfinanzierung.[1]
2. Begriff und Bedeutung der Aktien
Aktiengesellschaften besitzen ein sog. Grundkapital, das mindestens € 50.000 betragen muss.[2] Dieses Grundkapital ist in Aktien, d.h. in auf einen bestimmten Nennwert lautende Wertpapiere zerlegt, die das Mitgliedschaftsrecht der Anteilseigner (Aktionäre) an der Gesellschaft verbriefen.[3] Der Mindestnennbetrag einer Aktie oder der mindestens auf eine Stückaktie entfallene anteilige Betrag des Grundkapitals beträgt 1€. Aktien sind nicht teilbar. Sie dürfen nicht unter ihrem Nennwert (Unterpari-Emission) wohl aber über ihrem Nennwert (Überpari-Emission) ausgegeben werden. Der Mehrbetrag der Überpari-Emission wird als Agio (Aufgeld) bezeichnet. Dieser Agio gehört zum Eigenkapital und muss von der Gesellschaft der Kapitalrücklage zugeführt werden, die nur für bestimmte im Aktiengesetz aufgeführte Zwecke verwendet werden darf.[4]
3. Arten der Aktienemission
Unter einer Emission versteht man die Ausgabe, also die Schaffung und den Verkauf von neuen Wertpapieren zur Mittelbeschaffung auf dem Finanzmarkt durch einen privaten oder öffentlichen Schuldner.[5]
Anlässe für die Emission von Aktien sind z.B. die erstmalige Ausgabe im Rahmen eines „Going Public“ oder in Folge einer Kapitalerhöhung eines in der Rechtsform der Aktiengesellschaft geführten Unternehmens, das bereits vorher Aktien emittiert hat und dessen Aktien möglicherweise bereits öffentlich gehandelt werden oder sogar über eine Börsennotierung verfügen.[6]
3.1 Selbstemission
Die Grundform der Plazierung von Aktien ist die Selbstemission oder direkte Emission. Wird in einer AG die Entscheidung getroffen, eine Selbstemission durchzuführen, so übernimmt die Gesellschaft ein Going Public und alle damit verbundenen Aufgaben selbst.
Diese Form der Plazierung kommt allenfalls im Ausnahmefall zur Anwendung.[7] Denn bei einem geplanten Börsengang wird die Selbstemission größtenteils von Fremdemissionsformen abgelöst.
3.2 Fremdemission
Bei der Fremd- oder indirekten Emission wird eine Emissionsbank oder ein Bankenkonsortium von Emittenten damit beauftragt, die Wertpapiere an die Anleger zu verkaufen.[8] Die Anzahl der Kreditinstitute richtet sich nach dem Volumen der Emission und der geplanten Streuung der Aktien. Die Konsortien übernehmen i.d.R. zunächst alle Aktien und stellen dem Emittenten den Emissionserlös zur Verfügung.[9]
Ein wesentlicher Unterschied zwischen diesen grundsätzlichen Formen der Emission besteht in der Risikoverteilung. Während bei der Selbstemission das Risiko der Plazierung aller Aktien beim Emittenten verbleibt, kann bei der Fremdemission dieses Risiko gegen eine entsprechende Risikoprämie von den Konsortialbanken übernommen werden.[10]
Einer solchen Fremdemission liegen üblicherweise zwei Vertragsverhältnisse zugrunde: der Emissionsvertrag, der das Rechtsverhältnis zwischen dem Emittenten und dem für ihn tätigen Konsortium festlegt, und der Konsortialvertrag, der die Beziehungen der zu einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts gem. §§ 705 ff. BGB zusammengeschlossener Konsortialbanken untereinander regelt.[11]
4. Konsortien
Bei einem Konsortium schließen sich mehrere Unternehmen (hier: Banken) zusammen, um ihr Wissen und ihre Ressourcen zu verbinden und ihren Kunden bestmögliche Sicherheiten und Erfolge bei der Emission von Aktien zu garantieren. In Abhängigkeit von der Form und vom Umfang der Plazierungsaufgabe bestehen drei Typen von Konsortien.[12]
4.1 Begebungskonsortium
Beim Begebungskonsortium erfüllen die Banken nur die Vermittlungsfunktion der Emission, d.h. sie sorgen für den Verkauf und die Platzierung der Aktien. Diese Plazierung erfolgt im eigenen Namen für Rechnung des Emittenten.[13] Diese Variante belässt das Emissionsrisiko beim Emittenten, falls dieser nicht ein Garantiekonsortium vereinbart hat. Dieses Konsortium besagt, dass die nicht abgesetzten Wertpapiere zu einem ebenfalls im voraus festgelegten Kurs übernommen werden.
Eine solche Trennung zwischen Selling-Group (Begebungskonsortium) und Underwriting-Group (Garantiekonsortium) ist im internationalen Emissionsgeschäft häufig anzutreffen.[14] In der BRD kommt diese Form hingegen selten vor, vor allem bei nationalen Emissionen.
4.2 Übernahmekonsortium
Das Übernahmekonsortium ist dadurch gekennzeichnet, dass die Konsortialbanken die gesamte Emission zunächst selbst zeichnen und zu einem festen Übernahmekurs in den eigenen Bestand nehmen. Im Emissionsvertrag kann festgelegt werden, ob und wenn ja, in welcher Weise die Aktien dem breiten Anlegerpublikum angeboten werden können. Dann können die einzelnen Banken den von ihnen übernommenen Teil der Emission entweder ganz oder nur teilweise sukzessive und zu sich ändernden Kursen auf eigene Rechnung und eigenes Risiko bei ihren Kunden unterbringen oder über die Börse verkaufen.[15]
4.3 Kombiniertes Übernahme- und Begebungskonsortium
Die Form des kombinierten Übernahme- und Begebungskonsortiums ist in Deutschland die häufigste Erscheinungsform bei Aktienemissionen. Dabei wird wie beim Übernahmekonsortium zunächst die gesamte Emission von den Konsortialbanken übernommen. Gleichzeitig verpflichten sich die Konsortialbanken, die jeweils übernommene Konsortialquote während eines bestimmten Zeitraumes und zu festgelegten Konditionen den Anlegern zur Zeichnung anzubieten oder an die Kundschaft zu verkaufen.
Wird die Emission nicht voll gezeichnet, so tragen die Banken das gesamte Plazierungsrisiko entsprechend der von ihnen übernommenen Konsortialquote. Kommt es hingegen zu einer Überzeichnung, so führt das Konsortium eine Rationierung durch.[16]
[...]
[1] vgl. Groh/Schröer (2001), S. 308
[2] vgl. § 7 AktG
[3] vgl. Wöhe/Bilstein (1998), S. 44
[4] vgl. Wöhe/Bilstein (1998), S. 44
[5] vgl. Hüppauff-Jakober (1992), S. 7
[6] vgl. von Rosen (1999), S. 475
[7] vgl. Fischer (2000), S. 959
[8] vgl. Hüppauff-Jakober (1992), S. 7
[9] vgl. von Rosen (1999), S. 482
[10] vgl. von Rosen (1999), S. 483
[11] vgl. Bitz (2002). S. 151
[12] vgl. Lang (1993), S. 5
[13] vgl. Lang (1993), S. 5
[14] vgl. Bitz (2002) S. 152
[15] vgl. Bitz (2002), S. 152
[16] vgl. Bitz (2002), S. 152
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