Kennzeichen einer europäisierten und globalisierten Wirtschaft ist die Internationalisierung von Vorschriften. Die Verflechtung der Kapitalmärkte rückt immer mehr die Bedürfnisse der potenziellen Investoren in den Vordergrund und fordert immer mehr Transparenz in den Jahresabschlussdaten. Der wichtigste Punkt dabei ist die Anwendung eines international „lesbaren“ Jahresabschlusses. Dieser Zielsetzung zuvorkommend wurde durch die IAS-Verordnung vom 19.07.2002 ein wichtiger Meilenstein hinsichtlich der Harmonisierung der internationalen Rechnungslegungsstandards gelegt. Die IAS-Verordnung beinhaltet vielerlei Wahlrechte in bezug auf die Anwendung von IAS/IFRS bei u. a. Einzelabschlüssen und die Pflicht zur Anwendung bei den Konzernabschlüssen kapitalmarktorientierter Unternehmen. Diese Diplomarbeit behandelt die Bilanzierung eines wichtigen Postens der Bilanz – dem Sachanlagevermögen. Das Sachanlagevermögen bildet bei Industriebetrieben den größten Posten in der Aktivseite, die demzufolge eine enorme Wichtigkeit hervorruft, dass das GuV-Ergebnis stark von der Anwendung dieses Postens abhängt. Demnach ist die Zielsetzung dieser Arbeit, die Bilanzierung der Sachanlagen nach den Vorschriften der IAS/IFRS und des HGB aufzuerlegen. In Kapitel 2 'Einleitung' wird die Bedeutung der internationalen Rechnungslegungsstandards und darauf folgend ein historischer Rückblick auf die Bilanzierungsrichtlinien nach den IAS/IFRS und des Handelsgesetzbuches behandelt. Kapitel 3 'Aufbau des IAS/IFRS-Systems' behandelt die Organisation und die Verlautbarungen des IASB als einleitende Kapitel zu der Bilanzierung von Sachanlagen. Ein weiterer einleitender Kapitel stellt Kapitel 4 'die Rechnungslegungsvorschriften im Handelsgesetzbuch' dar. Hierin werden die wichtigsten Grundlagen des Handelsgesetzbuches in den Unterkapiteln Grundzüge der HGB-Vorschriften, die GoB´s und die Inhalte der Handelsbilanz und Steuerbilanz behandelt. Als erstes Hauptkapitel behandelt Kapitel 5 die 'Bilanzierung und Bewertung der Sachanlagen nach IAS/IFRS'. Dieses Kapitel besteht aus fünf Unterkapitel: in 5.1 wird das Sachanlagevermögen definiert und die Zielsetzung des IAS 16 wiedergeben. In 5.2 werden die Inhalte eines IFRS-Abschlusses dargelegt. Anschließend wird in 5.3 der Ansatz und die Bewertung des Sachanlagevermögens erörtert. Der Abschreibung des Sachanlagevermögens in 5.4 folgt das abschließende Unterkapitel Inhalte der Zuschreibungen in 5.5. [...]
Inhaltsverzeichnis
II Abkürzungsverzeichnis
III Tabellen- und Abbildungsverzeichnis
1 Zielsetzung und Vorgehensweise der Arbeit
2 Einleitung
2.1 Bedeutung der internationalen Rechnungslegung
2.2 Historischer Rückblick
3 Aufbau des IAS/IFRS-Systems
3.1 Organisation des IASB
3.1.1 Board
3.1.2 Standards Advisory Council
3.1.3 Trustees
3.1.4 International Financial Reporting Interpretations Committee
3.2 Verlautbarungen des IASB
3.2.1 Standards
3.2.2 Interpretationen
3.2.3 Framework
4 Die Rechnungslegungsvorschriften im Handelsgesetzbuch
4.1 Grundzüge der HGB-Vorschriften
4.1.1 Ziele, Aufgaben und Systematik von Jahresabschlüssen
4.1.2 Vorschriften für alle Kaufleute
4.1.3 Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften
4.2 Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
4.3 Handelsbilanz und Steuerbilanz
5 Bilanzierung und Bewertung von Sachanlagen nach IAS/IFRS
5.1 Definition des Sachanlagevermögens und Zielsetzung des IAS 16
5.2 IAS/IFRS-Abschluss
5.2.1 Bilanz
5.2.2 GuV-Rechnung
5.2.3 Eigenkapitalveränderungsrechnung
5.2.4 Anhang
5.2.5 Kapitalflussrechnung
5.3 Ansatz und Bewertung von Sachanlagen
5.3.1 Ansatzvorschriften für Sachanlagen
5.3.2 Erstbewertung von Sachanlagen
5.3.3 IAS 40 - als Finanzinvestition gehaltene Immobilien
5.4 Abschreibung des Sachanlagevermögens
5.4.1 Planmäßige Abschreibung
5.4.1.1 Benchmark Treatment
5.4.1.2 Allowed Alternative Treatment
5.4.2 Außerplanmäßige Abschreibung
5.4.3 Cash Generating Unit
5.5 Zuschreibungen
6 Bilanzierung und Bewertung von Sachanlagen nach HGB
6.1 Definition des Sachanlagevermögens und Zielsetzung des HGB
6.2 Handelsrechtlicher Jahresabschluss
6.2.1 Bilanz
6.2.2 GuV-Rechnung
6.2.3 Anhang
6.2.4 Lagebericht
6.3 Ansatz und Bewertung von Sachanlagen
6.3.1 Ansatzvorschriften von Sachanlagen
6.3.2 Bewertung von beweglichen Vermögensgegenständen
6.3.3 Bewertung von unbeweglichen Vermögensgegenständen
6.4 Abschreibung des Sachanlagevermögens
6.4.1 Planmäßige Abschreibung
6.4.2 Außerplanmäßige Abschreibung
6.5 Zuschreibungen
7 Wesentliche Unterschiede zwischen IAS/IFRS und HGB
Literaturverzeichnis
II Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
III Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Systematik der Bilanzen
Tabelle 2: Schwellenwerte für den Einzelabschluss
Tabelle 3: Schwellenwerte für den Konzernabschluss
Tabelle 4: Bilanzierung in Handels- und Steuerbilanz
Tabelle 5: Bestandteile der Herstellungskosten nach IAS/IFRS
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Organisation des IASB
Abbildung 2: Due Process
Abbildung 3: Mindestgliederungsvorschrift der Bilanz nach IAS 1.66
Abbildung 4: indirekte Ermittlung des Cash Flows
Abbildung 5: Kapitalflussrechnung nach IAS/IFRS (direkte Ermittlung)
Abbildung 6: Kapitalflussrechnung nach DRS 2 (indirekte Methode)
Abbildung 7: Ermittlungsschema Anschaffungskosten nach IAS/IFRS
Abbildung 8: Beispiel 1: Neubewertung von Sachanlagen nach der alternativ
zulässigen Methode
Abbildung 9: Bewertung des Anlagevermögens
Abbildung 10: Beispiel 2: Wertminderung
Abbildung 11: Beispiel 3: Zuschreibung
Abbildung 12: Staffelform GKV und Teilergebnisse
Abbildung 13: Staffelform UKV und Teilergebnisse
Abbildung 14: Bestandteile der Herstellungskosten nach HGB
1 Zielsetzung und Vorgehensweise der Arbeit
Kennzeichen einer europäisierten und globalisierten Wirtschaft ist die Internationalisierung von Vorschriften. Die Verflechtung der Kapitalmärkte rückt immer mehr die Bedürfnisse der potenziellen Investoren in den Vordergrund und fordert immer mehr Transparenz in den Jahresabschlussdaten. Der wichtigste Punkt dabei ist die Anwendung eines international „lesbaren“ Jahresabschlusses.
Dieser Zielsetzung zuvorkommend wurde durch die IAS-Verordnung vom 19.07.2002 ein wichtiger Meilenstein hinsichtlich der Harmonisierung der internationalen Rechnungslegungsstandards gelegt. Die IAS-Verordnung beinhaltet vielerlei Wahlrechte in bezug auf die Anwendung von IAS/IFRS bei u. a. Einzelabschlüssen und die Pflicht zur Anwendung bei den Konzernabschlüssen kapitalmarktorientierter Unternehmen.
Diese Diplomarbeit behandelt die Bilanzierung eines wichtigen Postens der Bilanz – dem Sachanlagevermögen. Das Sachanlagevermögen bildet bei Industriebetrieben den größten Posten in der Aktivseite, die demzufolge eine enorme Wichtigkeit hervorruft, dass das GuV‑Ergebnis stark von der Anwendung dieses Postens abhängt.
Demnach ist die Zielsetzung dieser Arbeit, die Bilanzierung der Sachanlagen nach den Vorschriften der IAS/IFRS und des HGB aufzuerlegen.
In Kapitel 2 'Einleitung' wird die Bedeutung der internationalen Rechnungslegungsstandards und darauf folgend ein historischer Rückblick auf die Bilanzierungsrichtlinien nach den IAS/IFRS und des Handelsgesetzbuches behandelt.
Kapitel 3 'Aufbau des IAS/IFRS-Systems' behandelt die Organisation und die Verlautbarungen des IASB als einleitende Kapitel zu der Bilanzierung von Sachanlagen.
Ein weiterer einleitender Kapitel stellt Kapitel 4 'die Rechnungslegungs-vorschriften im Handelsgesetzbuch'dar. Hierin werden die wichtigsten Grundlagen des Handelsgesetzbuches in den Unterkapiteln Grundzüge der HGB-Vorschriften, die GoB´s und die Inhalte der Handelsbilanz und Steuerbilanz behandelt.
Als erstes Hauptkapitel behandelt Kapitel 5 die 'Bilanzierung und Bewertung der Sachanlagen nach IAS/IFRS'. Dieses Kapitel besteht aus fünf Unterkapitel: in 5.1 wird das Sachanlagevermögen definiert und die Zielsetzung des IAS 16 wiedergeben. In 5.2 werden die Inhalte eines IFRS-Abschlusses dargelegt. Anschließend wird in 5.3 der Ansatz und die Bewertung des Sachanlagevermögens erörtert. Der Abschreibung des Sachanlagevermögens in 5.4 folgt das abschließende Unterkapitel Inhalte der Zuschreibungen in 5.5.
Das zweite Hauptkapitel dieser Diplomarbeit bildet Kapitel 6 'Bilanzierungund Bewertung von Sachanlagen nach HGB'. Analog zum chronologischen Aufbau von Kapitel 5 wird hier beginnend mit der Definition des Sachanlagevermögens und der Zielsetzung des HGB (6.1) ein handelsrechtlicher Jahresabschluss (6.2), der Ansatz und Bewertung von Sachanlagen (6.3), die Abschreibung (6.4) und Zuschreibung (6.5) inhaltlich wiedergeben.
In Kapitel 7 werden die wesentlichen 'Unterschiede zwischen IAS/IFRS und HGB' hinsichtlich der Behandlung des Sachanlagevermögens aufgezeigt.
2 Einleitung
2.1 Bedeutung der internationalen Rechnungslegung
Die Anwendung internationaler Rechnungslegungsvorschriften ermöglicht immer mehr Unternehmen, sich nicht nur auf den nationalen Märkten zu betätigen, sondern auch auf dem internationalen Markt zu agieren. Somit eröffnen sich für die Unternehmen neue Möglichkeiten, ihren steigenden Kapitalbedarf mit Hilfe der internationalen Kapitalmärkte zu decken. Es wird implizit angenommen, dass potenzielle Kapitalgeber zu Investitionen bereit wären, wenn sie auch die Möglichkeit eines Vergleichs der Unternehmen haben. Dieser Vergleich erfolgt anhand der Jahresabschlüsse, die nach denselben Rechnungslegungsvorschriften erstellt werden. Im Hinblick auf die Zielsetzung der Verflechtung von Kapitalmärkten hat die Europäische Kommission die IAS‑Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 vom 19.07.2002 beschlossen. Diese Verordnung bildet die Basis für die Konzernbilanzierungspflicht bei börsennotierten europäischen Unternehmen. Die Implementierung dieser Verordnung erfolgt auf der nationalen Ebene mit dem Bilanzrechtsreformgesetz vom 29.10.2004, wonach die Konzernabschlüsse europäischer Mutterunternehmen bis auf wenige Ausnahmen ab dem 01.01.2005 nach den Rechnungslegungsnormen des International Accounting Standards Committee (IASC) erstellt werden müssen.
2.2 Historischer Rückblick
Das Handelsgesetzbuch (HGB)
Das Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 trat erstmals am 1. Januar 1900 in Kraft. Sie umfasst den gesetzlichen Rahmen für Kaufleute, die sich gewerblich im Handelsverkehr betätigen. Das HGB ist in fünf Büchern unterteilt. Maßgeblich für die Bilanzierung ist das dritte Buch des HGB, worin Regelungen für alle Kaufleute, Genossenschaften und Kapitalgesellschaften enthalten sind.
Ziel der Rechnungslegung nach dem HGB ist, auch wenn dies von der Literatur nicht immer einheitlich wiedergegeben wird, die Vermittlung von Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage unter besonderer Berücksichtigung des Gläubigerschutzes.[1]
Das International Accounting Standards Committee (IASC)
Das International Accounting Standards Committee (IASC) wurde am 29.06.1973 von Berufsverbänden der Accountancy Profession aus zehn Ländern (Australien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Japan, Kanada, Mexiko, Niederlande und USA) als privatrechtliche Organisation mit Sitz in London gegründet. Durch die Gründung werden zwei Ziele verfolgt: zum einen die internationale Harmonisierung der Rechnungslegung und zum anderen die Bereitstellung von entscheidungsrelevanten Informationen für den Investor.[2]
Die IAS, die durch die Restrukturierung des IASB nunmehr International Financial Reporting Standards (IFRS) heißen, stellen Empfehlungen ohne Rechtskraft dar, die durch die Zusammensetzung von mehrheitlich case-law praktizierenden Ländern gerechtfertigt werden.
Die IAS/IFRS bestehen aus einem zweistufigen Regelwerk. Einmal aus dem so genannten Framework als theoretischer Basis der IAS/IFRS-Rechnungslegung und dann aus den einzelnen Standards, die jeweils Einzelfragen regeln. Weiterhin gibt es das Standing Interpretations Commitee (SIC), welches zeitnahe Rechungslegungsfragen anhand Interpretationen klärt.
3 Aufbau des IAS/IFRS-Systems
3.1 Organisation des IASB
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Organisation des IASB Quelle: Heyd
Die Organisation wurde am 01.04.2001 umstrukturiert, wonach sie jetzt u. a. aus den Trustees, dem Board, dem International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) und der Standards Advisory Council (SAC) bestehen. Im Zuge der Umstrukturierung erfolgten einige Umbenennungen. Demnach werden künftige Standards mit International Financial Reporting Standards (IFRS) benannt und die Standards Interpretation Committee (SIC) in International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) umbenannt.
3.1.1 Board
Das Board bildet das Zentralorgan der Organisation und setzt sich aus 14 Mitgliedern zusammen. Zu den Aufgaben des Board gehören die Verabschiedung der endgültigen Standards und die Genehmigung der IFRIC‑Interpretationen.[3]
3.1.2 Standards Advisory Council
Der Standards Advisory Council dient als Dach für verschiedene mit dem IASB kooperierenden internationalen Organisationen. Zu den wichtigsten Institutionen gehören z. B. die IOSCO, die Weltbank und die IMF. Die IASC beabsichtigt damit, das im Board nicht vertretenen Institutionen bei der Entwicklung neuer Standards ein Mitwirkungsrecht einzuräumen.[4]
3.1.3 Trustees
Die durch die Nominating Committee ernannten 19 Mitglieder der Trustees setzen sich aus verschiedenen Berufsgruppen zusammen. Zu den Aufgaben der Trustees gehören die
- “Berufung der Mitglieder des Board, des IFRIC und des SAC,
- Überwachung der Aktivitäten der Board und der übrigen Gremien,
- Akquirierung finanzieller Mittel,
- Genehmigung des Haushalts,
- Überprüfung der neuen Organisationsstruktur (nach drei Jahren) und gegebenenfalls der Veranlassung von Nachbesserungen und
- Entscheidung(sbefugnis) über Satzungsänderungen“.[5]
3.1.4 International Financial Reporting Interpretations Committee
Das IFRIC nimmt seine Aufgabe in folge der Interpretation einzelner Standards zur Klärung spezifischer Problemstellungen wahr. Wird eine Regelungslücke festgestellt, so wird dem Board empfohlen, bestehende Standards zu überarbeiten sowie neue Standards zu entwickeln.
Die Genehmigung des Resultats einer Interpretation obliegt dem Board, demzufolge ist die IFRIC zur kontinuierlichen Berichterstattung gegenüber dem Board verpflichtet. Durch die Genehmigung einer Interpretation erlangt sie die Gültigkeit.[6]
3.2 Verlautbarungen des IASB
Das IASB sieht eine Reihe von Verlautbarungen vor. Im Folgenden werden die Funktionsweisen der Entwicklung eines Standards, einer Interpretation durch die IFRIC sowie das Rahmenkonzept näher erläutert.
3.2.1 Standards
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Anhand des so genannten, mehrstufigen due process erfolgt die Entwicklung eines Standards. Abbildung 2 verdeutlicht die Stufen des due process:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2: due process Quelle: Achleitner
Nachdem ein Vorschlag durch die SAC angestossen wird, erfolgt die erstmalige Aufnahme in das Programm des IASB. Von hier aus werden zahlreiche öffentliche Parteien in die Entwicklung implementiert, indem ihnen Freiraum für Meinungen eingeräumt wird. So hat es zur Folge, dass ein Standard in der Entwicklungsphase mehrmals überarbeitet wird und bis zur Verabschiedung i. d. R. 2-3 Jahre vergehen.
Für die Genehmigung eines Standards ist eine einfache Mehrheit der Boardmitgliedern, also acht Stimmen, erforderlich. Die Sitzungen des Board erfolgten grundsätzlich monatlich.[7]
3.2.2 Interpretationen
Das IFRIC ist für das Auffinden von Themen für mögliche Interpretationen zuständig. Der Tagesordnungskommittee innerhalb des IFRIC entscheidet über die Aufnahme eines Themas. Gleichwohl ist es auch Unternehmen gestattet, ein Thema vorzuschlagen. Dies erfolgt dann, wenn ein Standard zu allgemein formuliert wurde und sich hieraus bei Unternehmen unterschiedliche Anwendungen ergeben haben. Allerdings muss der Themenvorschlag eine detaillierte Formulierung enthalten, um nicht zuletzt damit nur zu bezwecken, innerbetriebliche Schwierigkeiten auszuräumen.[8]
3.2.3 Framework
Das Framework enthält die Grundlagen der Rechnungslegung und besteht aus folgenden Teilen[9]:
- Zielsetzung der Rechnungslegung,
- Grundprinzipien der Rechnungslegung,
- Definition, Ansatz und Bewertung von Assets, Liabilities, Revenues und
Expenses und
- Eigenkapital und Kapitalerhaltungskonzept.
Sachverhalte, die weder in den Standards noch in den dazugehörigen Interpretationen geklärt werden, werden durch die allgemeine Formulierung des Rahmenkonzepts gedeckt. Insofern erfüllt das Framework eine Auffangfunktion für alle ungeklärten Problemstellungen.
Die IAS/IFRS haben den hierarchischen Aufbau, dass Problemstellungen zuerst durch die Interpretation, darauf folgend durch die Standards und zuletzt durch das Framework gelöst werden. Ist eine Problemlösung durch diese drei Instanzen nicht möglich, müssen Unternehmen investororientiert vorgehen.[10]
4 Die Rechnungslegungsvorschriften im Handelsgesetzbuch
4.1 Grundzüge der HGB-Vorschriften
Das Handelsgesetzbuch vom 10.05.1897 trat erstmals am 01.01.1900 in Kraft. Es regelt die Betätigungen bestimmter gewerblicher Unternehmen, die im wirtschaftlichen Verkehr agieren.[11]Sie ist in fünf Büchern unterteilt, wobei die Bilanzierung im dritten Buch geregelt wird. Im folgenden werden die Ziele, Aufgaben und Systematik der Bilanzierung sowie die Vorschriften in Augenschein genommen.
4.1.1 Ziele, Aufgaben und Systematik von Jahresabschlüssen
Aus § 264 Abs. 2 S. 1 HGB lässt sich das Ziel als solches definieren, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage unter besonderer Berücksichtigung des Gläubigerschutzes sowie hinsichtlich der Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermittelt werden soll.[12]
Die Informationen dafür stammen aus der Buchführung und dem darausfolgenden Inventar ab, welche in den Vorschriften der §§ 238 bis 241 HGB geregelt werden.[13]
Die Aufgabe eines Jahresabschlusses ist die Bereitstellung von Unternehmensinformationen, wonach die Stakeholder, primär jedoch die Anteilseigner, Informationen über die Lage des Unternehmens erhalten sollen. Da die Unternehmensleitung andere Ziele verfolgt als die unternehmensexternen Bilanzadressaten, entstehen Interessenskonflikte, die zudem durch die gesetzlich zulässigen Wahlrechte gestärkt werden. Die systematische Vorgehensweise zur Erstellung eines Jahresabschlusses ist die Führung von Büchern. Dabei werden im Laufe des Geschäftsjahres Geschäftsvorfälle buchhalterisch erfasst. Ausgehend davon werden den je nach Unternehmensform unterschiedlichen gesetzlichen Vorschriften nachgegangen, wobei am Jahresende eine Inventur, die im Regelfall eine körperliche Bestandsaufnahme darstellt, durchgeführt wird. Es gibt eine Reihe von Inventurvereinfachungsverfahren, die in den §§ 241 ff. HGB geregelt werden. Die Daten aus der Buchführung und der Inventur fließen in das Inventar ein, das als Basis für die Bilanz dient. Zusammen mit der Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang bildet die Bilanz als Einheit*den handelsrechtlichen Jahresabschluss.
Tabelle 1 zeigt die Systematik der Bilanzen[14]:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Systematik der Bilanzen Quelle: Peemöller
4.1.2 Vorschriften für alle Kaufleute
Der erste Abschnitt des dritten Buches des HGB, der aus den §§ 238 bis 263 HGB bestehen, enthält die Vorschriften für alle Kaufleute. Nach § 1 Abs. 1 HGB ist eine natürliche oder juristische Person ein Kaufmann, wenn er ein Handelsgewerbe betreibt. Handelsgewerbe im Sinne des Handelsgesetzbuches ist „jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert“.[15]Zu den Handelsgesellschaften gehören die Personengesellschaften und die Kapitalgesellschaften.
Im § 141 AO sind die Schwellenwerte für die Pflicht zur Buchführung geregelt. Erzielt ein Unternehmen in einem Geschäftsjahr mehr als 260.000 Euro Umsatz oder 25.000 Euro Gewinn, so ist er zur Buchführung verpflichtet.
Der zweite Unterabschnitt des ersten Abschnittes des dritten Buches umfasst die Vorschriften für alle Kaufleute zur Erstellung des Jahresabschlusses.
Zusammenfassend lässt sich aus den §§ 242 bis 256 HGB ableiten, dass der Jahresabschluss[16]
1. aus Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung besteht,
2. nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen ist,
3. klar und übersichtlich sein muss und
4. die Form-, Ansatz- und Bewertungsvorschriften einhalten muss.
4.1.3 Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften
In den §§ 264 bis 289 HGB sind die Bilanzierungsvorschriften für Kapitalgesell-schaften geregelt, wonach ersichtlich wird, dass diese ergänzenden Vorschriften unterliegen. Unabhängig von der Unternehmensgröße müssen alle Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss um einen Anhang erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet.[17]
Ferner bestehen je nach Unternehmensgröße folgende Regelungen:
Kleine Kapitalgesellschaften[18]:
- Aufstellung des Jahresabschlusses in den ersten sechs Monaten des Folgejahres, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht,
- Einreichung des Jahresabschlusses beim Handelsregister.
Mittelgroße Kapitalgesellschaften (zusätzlich zu den Regelungen für kleine Kapitalgesellschaften)[19]:
- Aufstellung eines Lageberichts,
- Prüfung und Testierung des Jahresabschlusses einschließlich Lagebericht durch den Wirtschaftsprüfer.
Große Kapitalgesellschaften (zusätzlich zu den Regelungen für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften)[20]:
- Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Bundesanzeiger.
In den folgenden Tabellen werden die Schwellenwerte für die Abgrenzung in kleine, mittelgroße und große Unternehmen wiedergegeben. Hier werden zwischen den bis zum 31.12.2004 gültigen Schwellenwerten und die durch das BilReG angehobenen Schwellenwerten, gültig ab dem 01.01.2005, unterschieden.
Schwellenwerte für den Einzelabschluss
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 2: Schwellenwerte für den Einzelabschluss[21]Quelle: Autor
Schwellenwerte für den Konzernabschluss
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 3: Schwellenwerte für den Konzernabschluss[22]Quelle: Autor
[...]
[1]Vgl. Kremin-Buch (2002) S. 10-11.
[2]Vgl. Kirsch (2003), S. 3.
[3]Vgl. Kirsch (2003), Seite 7.
[4]Vgl. Kirsch (2003), Seite 8.
[5]Kirsch (2003), Seite 6 ff.
[6]Vgl. Kirsch (2003), Seite 8.
[7]Vgl. Wagenhofer (2003) S. 66-67.
[8]Vgl. Wagenhofer (2003), S. 68.
[9]Vgl. Buchholz (2002), Abb. 13, S.18.
[10]Vgl. Buchholz (2002), S. 19-20.
[11]Vgl. Hefermehl (2002) S. IX.
[12]Vgl. Peemöller (2003) S. 11.
[13]Vgl. Schildbach (2000), S. 79.
*Vorschriften, die auf einen dieser drei Jahresabschlussbestandteilen angewendet werden müssen, können in jedem beliebigen Bestandteil gemacht werden.
[14]Peemöller (2003), S. 11.
[15]§ 1 Abs. 2 HGB.
[16]Vgl. Peemöller (2003), S.16.
[17]Vgl. § 264 Abs. 1 S. 1 HGB.
[18]Vgl. § 264 Abs. 1 HGB.
[19]Vgl. § 316 Abs. 1 S.1 HGB.
[20]Vgl. § 325 Abs. 2 HGB.
*Die Regelungen bezüglich der Anzahl der Beschäftigten wurde durch das BilReG nicht verändert.
[21]Vgl. § 267 Abs. 1, 2 HGB i.V.m. Artikel 1 Nr. 3 HGB.
[22]Vgl. § 293 Abs. 1 HGB i. V. m. Artikel 1 Nr. 12 HGB.
- Quote paper
- Fahriye Coskun (Author), 2005, Bilanzierung von Sachanlagen nach IAS und HGB, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/35921
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