Im Jahr 2015 kamen schätzungsweise eine Million Flüchtlinge nach Deutschland, von denen über 300.000 Kinder und Jugendliche waren. Ein nicht unerheblicher Anteil der Kinder und Jugendlichen, die in Deutschland Schutz suchten, waren ohne Begleitung ihrer Eltern. Sogenannte unbegleitete minderjährige Flüchtlinge die auf der Flucht von ihren Eltern getrennt wurden. Sie werden als besonders schutzbedürftig angesehen, da sie unter dem Verlust familiärer Bindungen leiden und in besonderem Maße gefährdet sind, Opfer von Gewalterfahrung, Ausbeutung und Konflikten zu werden. In Deutschland greifen für diese Kinder nun zwei Gesetzformen: Zum einen das Migrationsrecht für asyl- und aufenthaltsrechliche Regelungen und zum anderen die Jugenhilfe mit dem Kinder- und Jugendhilferecht. Das Leben von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ist in Deutschland von nun an durch die praktische Ausgestaltung dieser zwei Rechte geprägt.
Dieses Buch behandelt die Spannungen welche sich durch diese zwei Gesetzesfelder ergeben können. Speziell beantwortet es die Fragen: Welches Spannungsfeld ergibt sich zwischen dem Migrationsrecht und dem Kinder- und Jugendhilferecht hinsichtlich unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge? Welche Herausforderungen resultieren daraus für die Soziale Arbeit und welche Handlungsempfehlungen lassen sich folglich für Sozialarbeiter/innen ableiten?
Aus dem Inhalt:
- unbegleitete minderjährige Flüchtlinge;
- Migrationsrecht;
- Kinder- und Jugendhilferecht;
- Soziale Arbeit
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Methodik
3 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
3.1 Begriffsbestimmungen
3.2 Aktuelle Zahlen
3.3 Fluchtmotive
3.4 Psychosoziale Situation bei der Einreise
4 Migrationsrecht
4.1 Begriffsbestimmung
4.2 Historischer Überblick
4.3 Aufenthaltstitel
4.4 Einreisebestimmungen
4.5 Asylverfahren
4.6 Außerhalb des Asylverfahrens
4.7 Aufenthaltsbeendende Maßnahmen
5 Kinder- und Jugendhilferecht
5.1 Rechtliche Rahmenbedingungen der Kinder- und Jugendhilfe
5.2 Vorläufige Inobhutnahme
5.3 Verteilverfahren
5.4 Reguläre Inobhutnahme
5.5 Vormundschaften
6 Spannungsfeld zwischen Migrationsrecht und Kinder- und Jugendhilferecht
6.1 Handlungsaufträge der Rechtsgebiete
6.2 Spannungsfeld
7 Soziale Arbeit mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
7.1 Arbeitsfelder
7.2 Herausforderungen für die Soziale Arbeit
7.3 Handlungsempfehlungen für die Praxis
8 Zusammenfassung und Ausblick
Verwendete Rechtsnormen
Quellenangaben
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Entwicklung der Asylanträge und Inobhutnahmen von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen von 2009-2016
Abbildung 2: Asylanträge unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge im ersten Halbjahr 2016
Abbildung 3: Schutzquote der Asylanträge von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen im ersten Halbjahr 2016
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Im Jahr 2015 waren rund 65 Millionen Menschen auf der Flucht vor Krieg und Verfolgung (vgl. UNHCR 2015, S. 2). Dabei war die Zahl der Menschen, die weltweit fliehen, noch nie so hoch wie heute. Nach Deutschland kamen im Jahr 2015 schätzungsweise eine Million Flüchtlinge, darunter über 300.000 Kinder und Jugendliche (vgl. Unicef 2016, S. 4). Ein nicht unerheblicher Anteil der Kinder und Jugendlichen, die in Deutschland Schutz suchen, waren ohne Begleitung ihrer Eltern. Sogenannte unbegleitete minderjährige Flüchtlinge müssen aus verschiedenen Gründen ihr Herkunftsland ohne ihre Eltern verlassen oder werden auf der Flucht von ihnen getrennt (vgl. Müller 2014, S. 10). Hinzu kommt, dass sie zu den besonders schutzbedürftigen Personen zählen, da sie unter dem Verlust familiärer Bindungen leiden und in besonderem Maße gefährdet sind, Opfer von Gewalterfahrung, Ausbeutung und Konflikten zu werden (vgl. Schmeglitz 2014, S. 7). Für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die in Deutschland ankommen, ist zum einen das Migrationsrecht zuständig, weil dort die asyl- und aufenthaltsrechtlichen Regelungen für Flüchtlinge enthalten sind. Da es aber unbegleitete Minderjährige sind, die in ihrer Entwicklung nicht durch ihre Eltern unterstützt werden können, ist zum anderen die Jugendhilfe, deren Regelungen sich im Kinder- und Jugendhilferecht befinden, verantwortlich. Dadurch ist die Lebenssituation von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen in Deutschland durch die praktische Ausgestaltung des Migrationsrechts auf der einen Seite und des Kinder- und Jugendhilferechts auf der anderen Seite geprägt (vgl. Müller 2014, S. 10). Daraus ergibt sich ein Spannungsfeld, in dem sich unbegleitete minderjährige Flüchtlinge befinden, dieses wirkt sich auch auf die Fachkräfte der Sozialen Arbeit und die sozialarbeiterischen Maßnahmen aus.
Die Fragestellungen dieser Masterthesis lauten folgendermaßen: Welches Spannungsfeld ergibt sich zwischen dem Migrationsrecht und dem Kinder- und Jugendhilferecht hinsichtlich unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge? Welche Herausforderungen resultieren daraus für die Soziale Arbeit und welche Handlungsempfehlungen lassen sich folglich für Sozialarbeiter/innen ableiten?
Der Aufbau der Masterthesis ist dabei wie folgt: Das erste Kapitel beschäftigt sich mit den Grundlagen zum Thema unbegleitete minderjährige Flüchtlinge. Zunächst wird der Begriff geklärt und aktuelle Daten und Zahlen vorgestellt. Um die Situation der unbegleiteten Kinder und Jugendlichen zu verstehen, werden daraufhin Fluchtmotive und die psychosoziale Situation dargestellt.
Im nächsten Kapitel wird das Migrationsrecht erläutert. Dabei werden grundlegende Begriffe und Verfahren erklärt, die für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge relevant sind. Insbesondere werden die Einreisebestimmungen, das Asylverfahren und die flüchtlingsrechtlichen Positionen vorgestellt. Aber auch die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen wie Ausreisepflicht, Ausweisung oder Abschiebung werden erläutert.
Das darauf folgende Kapitel widmet sich dem Kinder- und Jugendhilferecht. Dabei geht es im speziellen um die Aufgaben und die rechtlichen Grundlagen der Kinder- und Jugendhilfe, die unbegleitete minderjährige Flüchtlinge betreffen. Dabei werden vor allem die vorläufige Inobhutnahme, die Umverteilung, die reguläre Inobhutnahme und die Vormundschaften erläutert.
Anschließend wird das Spannungsfeld zwischen Migrationsrecht und Kinder- und Jugendhilferecht hinsichtlich unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge dargestellt. Dabei werden Beispiele aufgezeigt, die das Spannungsfeld beider Rechtsbereiche in Bezug auf unbegleitete minderjährige Flüchtlinge verdeutlichen. Welche Auswirkungen dieses Spannungsfeld auf die Soziale Arbeit hat und welche Herausforderungen sich daraus für die Fachkräfte im Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ergeben, werden im letzten Teil dieser Arbeit vorgestellt. Abschließend werden daraus Handlungsempfehlungen für Sozialarbeiter/innen in der Arbeit mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen abgeleitet und zusammengefasst.
Die aufgeführten Gesetze in dieser Arbeit haben den aktuellen Rechtsstand vom 15. Dezember 2016. Zudem sei noch erwähnt, dass diese Gesetze in ihrer ausführlichen Bezeichnung im Abkürzungsverzeichnis und unter „verwendete Rechtsnormen“ am Ende der Masterthesis zu finden sind.
2 Methodik
Im Folgenden werden die Methoden und die Entstehung der Forschungsfrage erläutert, die der Masterthesis zu Grunde liegen.
Die Basis dieser Ausarbeitung beruht auf einer Literaturrecherche und der Auswertung von Gesetzestexten. Zu Beginn wurden Bücher und Artikel gesammelt, die sich allgemein mit dem Thema unbegleitete minderjährige Flüchtlinge beschäftigen. Als Recherche-Tool dienten vorwiegend die Online-Datenbanken der Evangelischen Hochschule, der Humboldt-Universität zu Berlin, der Freien Universität Berlin und der Alice Salomon Hochschule. In den Büchern und Artikeln wurden oft der Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.V. (B-UMF) und deren Autor/innen erwähnt. Aus diesem Grund diente der Online-Auftritt des B-UMF als Recherchegrundlage. Alle Bücher und Artikel wurden anfangs gesichtet und gesammelt, um einen ersten Überblick zur Thematik zu erhalten. Anhand der Recherche wurde deutlich, dass zwei unterschiedliche Rechtsbereiche mit unterschiedlichen Intentionen auf unbegleitete minderjährige Flüchtlinge treffen: zum einen das Migrationsrecht und zum anderen das Kinder- und Jugendhilferecht. Des Weiteren ging hervor, dass einige Bücher und Artikel ausschließlich pädagogische Ansätze und Konzeptionen für den Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen vorstellen und die rechtlichen Aspekte darin weniger Erwähnung finden. Diese Masterthesis hat zum Ziel, die rechtlichen Regelungen und die Soziale Arbeit in Bezug auf unbegleitete minderjährige Flüchtlinge zu verknüpfen. Basierend auf diesem Ziel entstanden die Forschungsfragen, die dieser Arbeit zu Grunde liegen: Welches Spannungsfeld ergibt sich zwischen dem Migrationsrecht und dem Kinder- und Jugendhilferecht hinsichtlich unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge? Welche Herausforderungen resultieren daraus für die Soziale Arbeit und welche Handlungsempfehlungen lassen sich folglich für Sozialarbeiter/innen ableiten?
Nach dem die Forschungsfragen und auch eine erste Gliederung entstanden sind, konnten einige gesammelte Materialien den einzelnen Kapiteln zugeordnet werden und es entstanden konkretere Suchbegriffe, mit denen in den Online- Datenbanken recherchiert werden konnte. Problematisch war, dass sich die Rechtslage innerhalb sehr kurzer Zeit stark verändert hatte. Vor allem für den rechtlichen Teil dieser Arbeit konnten viele Materialien deshalb nicht mehr verwendet werden und wurden aussortiert. Daher war es auch schwierig, für das Kapitel Migrationsrecht Artikel mit aktueller Rechtslage zu finden. Hilfreich dabei war die Internetseite des Bundesfachverbandes Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge e.V., da dort über die sich ändernde Rechtslage berichtet wurde. Anhand dessen und durch die Sichtung der Gesetzestexte konnte eine aktuelle Rechtslage erarbeitet werden.
Während der Literaturrecherche und der Bearbeitungszeit wurden auch viele neue Bücher zu dem Thema unbegleitete minderjährige Flüchtlinge veröffentlicht. Dies begründet auch die Vielzahl an Artikeln und Büchern mit einem Erscheinungsjahr von 2015 oder 2016, die in die Masterthesis mit einfließen konnten.
3 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
Um ein Verständnis davon zu bekommen, wer ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling ist, wird zunächst der Begriff näher erläutert. Der Kürze halber wird im Folgenden die Abkürzung umF für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge verwendet.
3.1 Begriffsbestimmungen
In der Fachöffentlichkeit wird der Begriff unbegleitete minderjährige Flüchtlinge oft verwendet. Welche Personen aber genau unter der Begrifflichkeit unbegleitete minderjährige Flüchtlinge verstanden werden, bleibt oftmals unscharf. Eine präzise Begriffsbestimmung ist deshalb für die folgende Thematik unerlässlich.
Nach der sogenannten Qualifikationsrichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates gelten als „ unbegleitet “ Minderjährige, die ohne Eltern in das Gebiet der Bundesrepublik einreisen oder nach der Einreise von ihnen getrennt werden (vgl. Schmeglitz 2014, S. 14). Diese Qualifikationsrichtlinie definiert in Artikel 21 einen unbegleiteten Minderjährigen als
[...] einen Minderjährigen, der ohne Begleitung eines für ihn nach dem Gesetz oder der Praxis des betreffenden Mitgliedstaates verantwortlichen Erwachsenen in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreist, solange er sich nicht tatsächlich in der Obhut eines solchen Erwachsenen befindet; dies schließt Minderjährige ein, die nach der Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates dort ohne Begleitung zurückgelassen werden (Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011).
Als „ minderjährig “ gilt gemäß den zivilrechtlichen Vorgaben des deutschen Rechts jede Person unter 18 Jahren, denn nach § 2 BGB tritt die Volljährigkeit mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein. Die Altersgrenze der Volljährigkeit in Deutschland korrespondiert auf internationaler Ebene mit der Altersgrenze der UN-Kinderrechtskonvention (vgl. Jordan 2000, S. 59). Nach der Definition der UN-Kinderrechtskonvention[1] ist ein Kind jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt (Art. 1 UN-KRK).
Der Begriff des „ Flüchtlings“ ist durch das Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, die sogenannte Genfer Flüchtlingskonvention[2] (GFK), determiniert. Nach Art. 1A Nr. 2 GFK ist ein Flüchtling eine Person, die sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen ihrer Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will. Allerdings ist bei der Einreise oft nicht erwiesen, ob es sich um einen anerkannten Flüchtling im Sinne der GFK handelt oder nicht. Daher wird im Bundesfamilienministerium seit kurzem nicht mehr von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gesprochen, sondern von unbegleiteten minderjährigen Ausländer/innen (umA) (vgl. Espenhorst 2016, S. 28). Der Begriff Ausländer/innen unterschlägt jedoch die tatsächlichen Bedrohungen im Herkunftsland und die Fluchterfahrungen (vgl. ebd.). Daher wird im Folgenden nicht von Ausländer/innen, sondern von Flüchtlingen gesprochen. Dabei ist die Verwendung des Begriffs „Flüchtling“ in der folgenden Arbeit nicht im engeren rechtlichen Sinne zu verstehen, wonach ein Flüchtling diesen Status nach dem erfolgreichen Durchlaufen eines Anerkennungsverfahrens gemäß der GFK erhalten hat. In diesem Kontext soll als „Flüchtling“ auch jede minderjährige Person angesehen werden, die den Status eines anerkennenden Flüchtlings oder eine andere Form des humanitären Aufenthalts in Deutschland bisher lediglich anstrebt[3]. Der Begriff „Flüchtling“ bezieht sich im folgenden Kontext von umF daher in erster Linie auf unbegleitete Minderjährige, die in Deutschland Schutz suchen. Gleichzeitig schließt er aber auch jene mit ein, die nach dem Durchlaufen des Asylverfahrens in Deutschland den Status eines anerkannten Flüchtlings erhalten haben (vgl. Schmeglitz 2014, S. 17 f.).
Generell bedarf es einer kritischen Auseinandersetzung mit dem Begriff und der Kategorie „unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“ an sich. Wichtig ist es, dabei zu erkennen, dass die Schaffung und Nutzung einer Kategorie bestimmte Folgen für das Leben derer hat, die durch den Begriff zu einer Gruppe werden (vgl. Noske 2012, S. 31).
3.2 Aktuelle Zahlen
In den letzten Jahren ist die Zahl der umF in Deutschland in der Kinder- und Jugendhilfe stark angestiegen. Während sich 2014 ca. 18.000 umF und junge Heranwachsende in den Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe befanden, waren es 2015 insgesamt 65.000 umF. Davon sind allerdings nicht alle im Jahr 2015 eingereist, sondern auch in den Jahren davor (vgl. BT-Dr 18/7470, S. 27). Im Jahr 2009 nahmen die Jugendämter 1.949 umF in Obhut, während es 2014 bereits 11.642 umF waren (vgl. BAMF 2016, S. 1). Ungefähr 86 Prozent der umF sind männlich, wobei der weibliche Anteil bei einigen Herkunftsländern, wie zum Beispiel Äthiopien (über 40 Prozent) oder Nigeria (ca. 35 Prozent) signifikant höher ist (vgl. Trenczek/Behlert 2016, S. 53).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Entwicklung der Asylanträge und Inobhutnahmen von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen von 2009-2016[4]
Quelle: BAMF 2016, S. 1
In der Übersicht wird deutlich, dass die Anzahl der minderjährigen Asylantragsteller/innen in Deutschland ebenfalls angestiegen ist. Im Jahr 2009 beantragten 1.304 umF Asyl in Deutschland, 2014 waren es bereits 4.398 umF und 2015 waren es sogar 14.439 umF (vgl. BAMF 2016, S. 1) Bis zum 31.10.2016 beantragten 32.464 umF Asyl in Deutschland (vgl. ebd.). Werden die Zahlen der Inobhutnahme mit der Anzahl der gestellten Asylanträge von umF verglichen, wird deutlich, dass ein relevanter Anteil auf einen Asylantrag verzichtet und einen anderen aufenthaltsrechtlichen Weg[5] in Anspruch nimmt (vgl. ebd.).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Asylanträge unbegleiteter minderjähriger Flüchtlinge im ersten Halbjahr 2016
Quelle: BT-Dr 18/9136, S. 4
Die meisten umF, die einen Asylantrag im ersten Halbjahr 2016 gestellt haben, kamen aus Afghanistan (7.509), Syrien (6.144) und dem Irak (1.415) (vgl. BT-Dr 18/9136, S. 4).
3.3 Fluchtmotive
Um die Fluchtmotive zu beschreiben, die Menschen dazu veranlassen ihre Heimat zu verlassen, wird in den Migrationstheorien zwischen sogenannten Push- und Pullfaktoren (vgl. Jordan 2000, S. 15) oder auch Schub- und Sogfaktoren (vgl. Ehring 2011, S. 8) unterschieden. Während zu den Schubfaktoren Umstände wie Krieg, Armut und politische Verfolgung zählen, werden unter Sogfaktoren die Wünsche und Hoffnungen von Wohlstand verstanden, die mit der Migration in ein anderes Land verbunden sind (vgl. ebd.). Migrationsforscher/innen gehen aber davon aus, dass mehrheitlich Schubfaktoren zu den Fluchtmotiven zählen. In der Regel verstärken sich diese aber gegenseitig und sind nicht monokausal (vgl. ebd.). Das heißt, dass bei einer Flucht meist mehrere zusammen auftretende Faktoren und Motive wirken. Im Folgenden werden einige dieser Fluchtmotive näher erläutert, dabei wird vor allem auf die kinderspezifischen Fluchtursachen eingegangen.
Viele Fluchtmotive von Erwachsenen treffen auch auf Kinder und Jugendliche zu. Jordan (2000, S. 22f.) beschreibt aber auch eine Reihe von kinderspezifischen Fluchtursachen. Hierzu zählt die Flucht vor Krieg und Bürgerkrieg, insbesondere die Zwangsrekrutierung als Kindersoldat. In vielen Kriegs- und Bürgerkriegsgebieten stellt der Militärdienst für viele Kinder und Jugendliche ein großes Problem dar. Entweder werden sie regulär eingezogen oder zum Kriegsdienst gezwungen (vgl. ebd.).
Kinder und Jugendliche fliehen vor politischer, ethnischer, rassistischer und religiöser Verfolgung. Die politische Verfolgung der Eltern kann dabei auch zur Verfolgung der Kinder führen. Für die Kinder besteht dann eine große Gefahr, selbst als Geiseln festgehalten oder gefoltert zu werden (vgl. ebd.).
Mangelnde Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten können ebenfalls eine Fluchtursache Minderjähriger sein. Vor allem Jugendliche treffen manchmal bewusst die Entscheidung, ohne ihre Verwandten aus dem Heimatland zu fliehen. Da viele Minderjährige erleben mussten, wie ihre Familie durch wirtschaftliche Not und Arbeitslosigkeit zerbrochen ist, suchen sie nach einer besseren Zukunftsperspektive in einem anderen Land (vgl. ebd.).
Ein weiteres Motiv, das zunehmend Bedeutung findet, ist die Flucht aus geschlechtsspezifischen Aspekten, so Angenendt (2000, S. 32f.). Sie betreffen vor allem Mädchen und Frauen, aber auch männliche Heranwachsende können davon betroffen sein. Darunter zählt die Furcht vor sexueller Gewalt und geschlechtsspezifischer Verfolgung. Zu nennen sind hier vor allem soziale und kulturelle Praktiken, wie zum Beispiel die Genitalverstümmelung. Die zunehmende Bedeutung dieser Fluchtursache resultiert zum einen daraus, dass viele Frauen diese Menschenrechtsverletzung nicht mehr für sich und ihre Töchter akzeptieren. Zum anderen hängt sie mit der zunehmenden Bereitschaft der internationalen Gemeinschaft zusammen, solche Verfolgungsgründe anzuerkennen (vgl. ebd.).
Neben den verschiedenen Fluchtmotiven gibt es auch vielfältige Gründe, warum Kinder und Jugendliche ohne ihre Eltern fliehen. Laut Jordan (2000, S. 24) wird die Familie oft schon im Herkunftsland getrennt, weil die Kinder zwangsrekrutiert oder die Eltern inhaftiert wurden. Viele Kinder und Jugendliche werden auch durch die Ermordung ihrer Eltern zu Waisen und fliehen aus diesem Grund. Außerdem kann es dazu kommen, dass die Kinder und Jugendlichen ihre Eltern und Angehörigen während der Flucht verlieren. Vor allem in größeren Gruppen oder in Sammellagern können Eltern und Kinder getrennt werden. In anderen Fällen treffen die Eltern oder Verwandte die Entscheidung, die Kinder und Jugendlichen allein auf die Flucht zu schicken, um sie vor Bedrohungen zu schützen und in Sicherheit zu bringen. Oft reichen die Ressourcen der Familien nur aus, um einzelnen Familienmitgliedern die Flucht zu ermöglichen (vgl. ebd.).
Aufgrund der beschriebenen Fluchtmotive und der Trennung von den Eltern sind umF enormen Belastungen ausgesetzt. Um die Situation von umF vollständig zu verstehen, wird anschließend auf die psychosoziale Situation bei der Einreise näher eingegangen.
3.4 Psychosoziale Situation bei der Einreise
Wenn umF in Deutschland einreisen, haben sie oft einen sehr langen Weg hinter sich. Sie wurden von ihrer Familie getrennt, haben Freunde und Verwandte verloren und wurden aus ihrer gewohnten Umgebung gerissen (vgl. Jordan 2000, S. 27). Darüber hinaus haben viele Kinder und Jugendliche Gewalt, Folter und Freiheitsentzug erlitten (vgl. Hargasser 2015, S. 146). Die Erlebnisse im Herkunftsland und auf der Flucht können dabei schwere Traumatisierungen[6] auslösen. Gleichzeitig leiden viele Minderjährige unter Schuldgefühlen, da ihre Familien möglicherweise weiterhin Krieg und Verfolgung ausgesetzt sind (vgl. Jordan 2000, S. 27).
Neben diesen Erfahrungen im Herkunftsland und während der Flucht stehen die Minderjährigen gleichzeitig vor der Anforderung, sich in Deutschland neu orientieren zu müssen. Fehlende oder mangelhafte Sprachkenntnisse erschweren zusätzlich die Ankunft und ein Gefühl der Entfremdung und Entwurzelung sind die Folge (vgl. ebd., S. 28).
Des Weiteren stehen die umF vor den asylrechtlichen Herausforderungen, um in Deutschland bleiben zu können. Die deutschen Asylregelungen werden von umF als weitere Stressoren identifiziert, die Ungewissheit über die Zukunft, Druck und ständige Angst erzeugen (vgl. Hargasser 2015, S. 181).
Die Belastungen, denen umF ausgesetzt sind, lassen sich nach Ehring (2011, S. 44) in drei Ebenen einteilen:
- Belastungen durch die Flucht, Krieg, Gewalterfahrungen, Verfolgung, Verlust von Angehörigen
- Belastungen durch die Rahmenbedingungen in Deutschland, wie zum Beispiel fehlende Deutschkenntnisse, Asylverfahren, Jugendhilferecht, mögliche Fremdenfeindlichkeit
- Belastungen durch das Jugendalter, wie zum Beispiel Rollenfindung, Selbstkongruenz, Werte-Umorientierung.
Aufgrund dieser Mehrfachbelastungen sind die Minderjährigen einem enormen emotionalen Druck ausgesetzt und es wird deutlich, in welcher psychosozialen Situation sie sich befinden. Denn zum einen müssen die Minderjährigen die Belastungen durch die Flucht verarbeiten und zum anderen die eigene Adoleszenz bewältigen. Hinzu kommen die Belastungen durch die rechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland. Doch wie gestalten sich die migrationsrechtlichen Regelungen für umF in Deutschland? Das folgende Kapitel soll Aufschluss darüber geben.
4 Migrationsrecht
Dieses Kapitel widmet sich dem Migrationsrecht. Zunächst wird im ersten Abschnitt erklärt, was unter dem Begriff Migrationsrecht zu verstehen ist. Dann werden die verschiedenen Aufenthaltstitel erläutert. Anschließend werden die Einreisebestimmungen für umF vorgestellt und danach wird auf das Asylverfahren eingegangen. Zuletzt werden die aufenthaltsbeenden Maßnahmen erläutert und grundlegende Begriffe vorgestellt wie Ausweisung, Ausreispflicht und Abschiebung.
4.1 Begriffsbestimmung
Im Wesentlichen wird der Begriff Migrationsrecht von Thym (2010, S. 8ff.) verwendet. Die Ausführungen des folgenden Abschnitts beruhen daher auf seinen Überlegungen.
Der Begriff Migrationsrecht bezeichnet ein Rechtsgebiet, welches das Aufenthalts-, Asyl-, Staatsangehörigkeits- und Vertriebenenrecht umfasst. Diese sprachliche Neuausrichtung ist eine Reaktion auf die fortschreitende Europäisierung und Internationalisierung des Rechtsgebietes und soll die Gemeinsamkeiten zwischen den rechtlichen Regelungen verdeutlichen, so der Autor. In der Praxis gibt es heute verschiedene Kombinationsformen, wie zum Beispiel das Asyl- und Ausländerrecht oder das Aufenthalts-, Asyl-, und Flüchtlingsrecht[7]. Der Begriff Ausländerrecht dominiert stark in der Verwaltung und Rechtsprechung, während die Bezeichnung Migrationsrecht dagegen weniger verwendet wird. Allerdings wird der Migrationsvorgang, der aus einem Prozess des Statuswandels durch einzelne rechtliche Entscheidungen besteht, durch den Begriff Migrationsrecht deutlicher. Denn die Anwendung der gesetzlichen Regelungen führt entweder zu einer Statusverfestigung und sogar zur Verleihung der Staatsangehörigkeit oder zum Statusverlust und damit zu einer Ausreise. Der Begriff Migrationsrecht beschränkt sich damit nicht nur auf die Einwanderung, sondern verdeutlicht einen ergebnisoffenen Vorgang (vgl. Thym 2010, S. 8ff.).
Da umF auch einen Prozess des Statuswandels durchlaufen und das Ergebnis offen ist, wird in dieser Masterthesis der Begriff Migrationsrecht verwendet.
4.2 Historischer Überblick
Im 19. Jahrhundert wurde das internationale Fremdenrecht eingeführt, welches als Schutzrecht für fremde Staatsangehörige und Staatenlose entwickelt wurde (vgl. Thym 2010, S. 8). Lang galt daher der Begriff Fremdenpolizei, der in Österreich sogar bis heute Anwendung findet. In den 1920er-Jahren wurde der Begriff durch die Bezeichnung Ausländerpolizeirecht abgelöst (vgl. ebd., S. 9). Aufgrund der Anordnung des Gesetzgebers nach § 15 Abs. 1 der Ausländerpolizeiverordnung (APVO) im Jahr 1938, nach der ein/e Ausländer/in jemand war, der/die die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt[8], etablierte sich der Begriff Ausländerrecht (vgl. ebd.). Die Ausländerpolizeiverordnung galt bis zum Inkrafttreten des Ausländergesetzes von 1965 (vgl. Hailbronner 2014, Rn. 27). Das Ausländergesetz von 1965 wurde schließlich vom Ausländergesetz 1990 abgelöst. Das Grundprinzip dieses Gesetzes war, dass alle, die aufgrund einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in die Bundesrepublik einreisen wollten, ein Aufenthaltsrecht nur als Ausnahme gewährt bekamen (vgl. ebd.). Eine entscheidende Änderung brachte das Zuwanderungsgesetz, welches 2005 in Kraft trat und das Ausländergesetz von 1990 ablöste. Wichtige Bestandteile des Zuwanderungsgesetzes waren das Aufenthaltsgesetz[9] und das Freizügigkeitsgesetz[10]. Das Zuwanderungsgesetz sollte eine Zuwanderung eröffnen und steuern sowie die Integration regeln. Bereits im Namen machte der Gesetzgeber damit deutlich, dass mit dem Zuwanderungsgesetz ein Paradigmenwechsel verbunden sein sollte (vgl. ebd.). In den darauffolgenden Jahren gab es weitere gesetzliche Änderungen. Die hier dargestellten Änderungsprozesse verdeutlichen, dass sich das Migrationsrecht in einem ständigen Wandel befindet.
4.3 Aufenthaltstitel
Ausländische Personen benötigen gemäß § 4 Abs. 1 AufenthG für den Aufenthalt im Bundesgebiet einen Aufenthaltstitel, sofern nicht durch das Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung ein Aufenthaltsrecht besteht (vgl. Hailbronner 2014, Rn. 236). Unterschieden wird zwischen den fünf folgenden Aufenthaltstiteln:
- das Visum (§ 6 AufenthG),
- die befristete Aufenthaltserlaubnis (§ 7 AufenthG),
- die Blaue Karte (§ 19a AufenthG),
- die unbefristete Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) und
- die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG).
Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können zu unterschiedlichen vorübergehenden oder dauernden Aufenthaltszwecken erteilt werden, wie zum Beispiel Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Familiennachzug (vgl. Hailbronner 2014, Rn. 238). Das Visum muss allerdings vor der Einreise durch die entsprechenden Auslandsvertretungen, zum Beispiel Botschaften oder Generealkonsulate, erteilt werden, damit eine Einreise möglich ist. Die Aufenthaltserlaubnis hingegen wird erst nach der Einreise durch die Auslandsvertretung erteilt (vgl. ebd.).
Die Blaue Karte ist für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung gemäß § 19a Abs. 1 AufenthG notwendig.
Die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind unbefristete Aufenthaltstitel und berechtigen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (vgl. Hailbronner 2014, Rn. 240). Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU ist der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt, unterscheidet sich aber in ihrer transnationalen Wirkung. Das bedeutet, dass sich eine ausländische Person, die eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU erhält, in jedem EU-Staat unter vereinfachten Bedingungen zum Zweck der Erwerbstätigkeit, des Studiums oder der Ausbildung niederlassen kann (vgl. ebd.). Grundsätzlich ist der Erhalt eines Aufenthaltstitels an bestimmte Voraussetzungen[11] geknüpft, welche im § 5 AufenthG geregelt sind. Diese Voraussetzungen sind unter anderem die Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG), die Klärung der Identität und der Staatsangehörigkeit der ausländischen Person (§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG).
4.4 Einreisebestimmungen
Wer nach Deutschland einreisen will, benötigt grundsätzlich einen gültigen Pass oder einen Passersatz sowie einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 3 und 4 AufenthG. Dies gilt auch für umF. Der Aufenthaltstitel, in der Regel ein Visum nach § 6 AufenthG, ist vor der Einreise bei einer Auslandsvertretung einzuholen (vgl. Müller 2014, S. 15). UmF haben häufig keine Möglichkeit ein Visum zu beantragen, da es in den Herkunftsländern keine funktionierende Verwaltung gibt und sie in der Regel die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums, zum Beispiel zum Zweck der Familienzusammenführung, der Arbeit oder für ein Studium, nicht erfüllen (vgl. Schmeglitz 2014, S. 41). Wenn eine ausländische Person nicht über einen Pass oder einen Aufenthaltstitel verfügt, ist die Einreise unerlaubt gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AufenthG. Da umF meist nicht im Besitz eines vorher eingeholten Aufenthaltstitels oder Passes sind, bleibt ihnen daher oft nur die illegale Einreise nach Deutschland (vgl. Müller 2014, S. 15).
4.4.1 Grenzpolizeilicher Umgang
Bei einer unerlaubten Einreise über eine Schengen-Außengrenze[12] nach Deutschland kann es im Rahmen von stichprobenartigen Personenkontrollen zum Aufgriff von umF durch die Bundespolizei kommen (vgl. Schmeglitz 2014, S. 41). Können umF bei dem Versuch der Einreise keinen Aufenthaltstitel vorweisen, können die Grenzbehörden ihnen die Einreise nach § 15 Abs. 1 AufenthG verweigern und sie zurückweisen (vgl. Schmeglitz 2014, S 43). Eine Zurückweisung oder Zurückschiebung[13] von Minderjährigen ist nach § 80 Abs. 2 S. 1 AufenthG erlaubt. Wenn die Bundespolizei umF aufgreift, die bereits unerlaubt eingereist sind und nicht mehr an der Grenze zurückgewiesen werden können, prüft die Bundespolizei die Möglichkeit der Aufenthaltsbeendigung, also der Zurückschiebung (vgl. Schmeglitz 2014, S. 42). Ist eine Zurückschiebung nicht möglich beziehungsweise nicht geboten, informiert die Grenzbehörde das zuständige Jugendamt (vgl. ebd.).
4.4.2 Flughafenverfahren
Das sogenannte Flughafenverfahren regelt gemäß § 18a AsylG die Durchführung des Asylverfahrens im Transitbereich des Flughafens und ermöglicht bei einer Ablehnung des Asylantrags eine einfache Rückschiebung (vgl. Schöning 2014, S. 10). Es findet seit dem 01.07.1993 an deutschen Flughäfen statt, die auf ihrem Gelände über eine Unterbringungseinrichtung verfügen (vgl. Adineh 2010, S. 75). Das Flughafenverfahren betrifft ausländische Personen aus sicheren Herkunftsstaaten[14], die über einen Flughafen einreisen wollen und bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen[15] (§ 18a Abs. 1 S. 1 AsylG). Das Asylverfahren wird dann vor der Entscheidung über die Einreise im Transitbereich des Flughafens ermöglicht. Nach § 18a Abs. 1 S. 2 AsylG gilt es auch für ausländische Personen, die über keinen gültigen Pass oder Passersatz verfügen und bei der Grenzbehörde des Flughafens um Asyl nachsuchen. Der ausländischen Person ist gemäß § 18a Abs. 1 S. 3 AsylG unverzüglich Gelegenheit zur Stellung des Asylantrags zu geben. Wenn der Asylantrag negativ ausfällt, wird der/die Asylsuchende in haftähnlicher Weise in der Einrichtung am Flughafen bis zur Rückreise untergebracht. Oft vergehen Wochen oder sogar Monate bis die notwendigen Dokumente für die Rückreise vorliegen (vgl. Adineh 2010, S. 76). Die Einrichtung des Flughafens wird somit nicht nur als Unterbringung während des Flughafenverfahrens genutzt, sondern auch als Gewahrsamseinrichtung für abgelehnte Asylsuchende des Flughafenverfahrens (vgl. Schmeglitz 2014, S. 51).
Vor allem am Flughafen Frankfurt am Main wird in nennenswertem Umfang das Flughafenverfahren durchgeführt (vgl. Adineh 2010, S. 75). Jährlich werden hier zwischen 700 bis 800 Menschen für eine unterschiedlich lange Dauer untergebracht (vgl. ebd.). Die Zahl der Verfahren an den Flughäfen Hamburg, München, Düsseldorf und Berlin-Schönefeld ist bislang eher gering (vgl. BT-Dr 17/9174, S. 1f). Während sich die Eröffnung des neuen Flughafen Berlin-Brandenburg weiterhin verzögert, wurde dort bereits 2012 eine Unterkunft für das Flughafenverfahren fertiggestellt. Bis zu 300 Asylsuchende jährlich, auch Kinder und Jugendliche, sollen dort ein Flughafenverfahren durchlaufen (vgl. Schmeglitz 2014, S. 52). Zahlreiche Verbände haben bereits eine gemeinsame Stellungnahme gegen die Inhaftierung von Asylsuchenden auf dem neuen Großflughafen BER Willy Brandt und gegen die Durchführung von Asyl-Schnellverfahren unterzeichnet.[16]
4.5 Asylverfahren
Der Ablauf des Asylverfahrens ist im Asylgesetz (AsylG) geregelt. Des Weiteren regelt das Asylgesetz die Rechte, die Unterbringung und Versorgung während des Verfahrens sowie den möglichen Rechtsweg (vgl. Schöning 2014, S. 11). Das Asylgesetz unterscheidet zwischen einem Asylersuchen und einem Asylantrag (vgl. Hundt 2016a, S. 8). Wenn eine ausländische Person um Asyl nachsucht, aber noch keinen Asylantrag gestellt hat, wird gemäß § 63a AsylG eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchende/r (Auskunftsnachweis) ausgestellt, die den Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet nach § 55 Abs. 1 AsylG. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags nach § 55 Abs. 1 S. 3 AsylG.
[...]
[1] Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes- kurz UN-Kinderrechtskonvention- ist der wichtigste Menschenrechtsvertrag, welcher die Rechte des Kindes kodifiziert (vgl. Cremer 2011, S. 3).
[2] Die GFK wird auch als Grundstein des internationalen Schutzsystems für Flüchtlinge angesehen, auf dem das internationale Flüchtlingsrecht beruht (vgl. UNHCR S.1, o.J.).
[3] Vgl. hierzu Kapitel 4.5.3 Flüchtlingsrechtliche Positionen.
[4] Die Unterscheidung zwischen umF unter und über 16 Jahre wird statistisch nicht mehr festgehalten, weil die bisherige Verfahrensfähigkeit ab dem 16. Lebensjahr seit dem 1.11.16 auf das 18. Lebensjahr hochgesetzt wurde (vgl. Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Unterstützung ausländischer Kinder und Jugendliche, S. 1806).
[5] Vgl. hierzu Kapitel 4.6 Außerhalb des Asylverfahrens.
[6] Vgl. hierzu ausführlich Traumatisierung (Ahmad/Rudolph 2000) und Migration und Trauma (Zimmermann 2012).
[7] Vgl. hierzu Ausländer- und Asylrecht (Hailbronner 2014) oder Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht (Marx 2007).
[8] Im heutigen Aufenthaltsgesetz ist die Beschreibung für eine/n „Ausländer/in“ beibehalten wurden. Nach § 2 Abs. 1 AufenthG ist ein/e Ausländer/in eine Person, die nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzt. Im Folgenden wird der Begriff ausländische Person verwendet.
[9] Das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet- kurz Aufenthaltsgesetz- regelt für nicht EU-Bürger/innen die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung im Bundesgebiet sowie die Erwerbstätigkeit und die Aufenthaltsbeendigung (vgl. Hailbronner 2014, Rn. 33). Das AufenthG dient gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 der Steuerung und Begrenzung des Zuzugs von ausländischen Personen in die Bundesrepublik Deutschland.
[10] Das Freizügigkeitsgesetz regelt die Einreise und den Aufenthalt für EU-Bürger/innen (vgl. Hailbronner 2014, Rn. 1375).
[11] Es sei denn, es ist in besonderen Einzelfällen durch das AufenthG geregelt, dass die Voraussetzungen nicht oder nur eingeschränkt gelten (vgl. Hailbronner 2014, Rn. 242).
[12] Der Schengen-Raum bezeichnet ein Gebiet, in dem sich 26 verschiedene europäische Nationen mit anderen Mitgliedsstaaten bzw. Nicht-Mitgliedsstaaten auf die Abschaffung der Binnengrenzen und auf den freien und unbeschränkten Verkehr von Personen, Gütern, Dienstleistungen und Kapital einigten und dies in Übereinstimmung mit den allgemein gültigen Regeln zur Kontrolle der Außengrenzen (vgl. Schengen-Visa Info o.J., o.S.).
[13] Unter einer Zurückweisung nach § 15 Abs. 1 AufenthG wird die Einreiseverweigerung bei Personen an der Grenze verstanden, die unerlaubt einreisen möchten. Eine Zurückschiebung erfolgt dagegen nach § 57 Abs. 1 AufenthG bei Personen, die bereits unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist sind.
[14] Sichere Herkunftsstaaten sind gemäß § 29a Abs. 2 AsylG die Mitgliedstaaten der EU sowie Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien (ehemalige jugoslawische Republik), Montenegro, Senegal, Serbien.
[15] Vgl. hierzu Kapitel 4.5 Asylverfahren.
[16] Vgl. hierzu ausführlich die gemeinsame Stellungnahme gegen die Inhaftierung von Asylsuchenden (Flüchtlingsinfo Berlin 2012).
- Arbeit zitieren
- Yvonne Brückner (Autor:in), 2017, Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge im Spannungsverhältnis zwischen Migrationsrecht und Kinder- und Jugendhilferecht. Eine Herausforderung für die Soziale Arbeit, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/359148
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