Eine Kapitalgesellschaft im Bundesland Thüringen steht vor der Frage, einen LKW auf der Basis eines Kredits zu kaufen oder durch ein Finanzierungsleasing unter den Bedingungen eines Vollamortisationsvertrages mit Mietverlängerungsoption zu nutzen.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Problemstellung
2. Ausgangsbedingungen
3. Vergleich „Leasing vs. Kreditkauf“
3.1. Quantitative Analyse
3.1.1. Grundlagen einer Berücksichtigung von Steuerwirkungen
3.1.1.1. Steuerrechtliche Behandlung
3.1.1.2. Bedeutung der steuerlichen Zurechnung
3.1.2. Die Berechnungen
3.2. Qualitative Analyse
3.3. Mögliche Leasing- Vorteile
3.4. Argumente pro und contra Leasing
3.5. Exkurs: Wann ist der Kreditkauf dem Leasing gleichwertig ?
4. Zusammenfassung
Anhang
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1 Darstellung der Barwerte in Abhängigkeit des Kalkulationszinsfußes
Abb. 2 Ermittlung des Gewinnes nach Steuern beim Kreditkauf
Abb. 3 Ermittlung des Gewinnes nach Steuern beim Leasing
Abb. 4 Vergleich der Werte bei Kreditkauf und Leasing mit Kalkulationszinsfuß 8%
Abb. 5 Vergleich der Werte bei Kreditkauf und Leasing mit Kalkulationszinsfuß 28,53%
Abb. 6 Ermittlung des kumulierten Operativen Ergebnis nach Steuern beim Kreditkauf
Abb. 7 Ermittlung des kumulierten Operativen Ergebnis nach Steuern beim Leasing
Abb. 8 Darstellung der Bilanzen für Kreditkauf und Leasing
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Problemstellung
Eine Kapitalgesellschaft im Bundesland Thüringen steht vor der Frage, einen LKW auf der Basis eines Kredits zu kaufen oder durch ein Finanzierungsleasing unter den Bedingungen eines Vollamortisationsvertrages mit Mietverlängerungsoption zu nutzen.
2. Ausgangsbedingungen
Anschaffungswert LKW = 700.000 DM
Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer = 7 Jahre
Jährlicher Bruttorückfluß = 200.000 DM
Lineare Abschreibung
Körperschaftsteuersatz = 45%
Steuersatz der Gewerbeertragsteuer = 5%
Hebesatz der Gewerbeertragsteuer = 430%
Kalkulationszinssatz = 8%
Konditionen Kreditfinanzierung:
Zinssatz für langfristigen Kredit = 8%
Kreditlaufzeit = 5 Jahre
Tilgung des Kredits in gleichen Raten
Konditionen Leasing:
Grundmietzeit = 6 Jahre
Mietverlängerungsoption = 1 Jahr
Leasingrate = 27%
Mietsatz Verlängerungsoption = 14,268%
3. Vergleich „Leasing vs. Kreditkauf“
Bei den Leasing- Verträgen mit Mietverlängerungsoption hat der Leasing- Nehmer das Recht, nach Ablauf der Grundmietzeit das Vertragsverhältnis zu verlängern[1].
Bei dem Vergleich Leasing vs. Kreditkauf erweist es sich als zweckmäßig, in zwei Schritten vorzugehen. So werden zunächst diejenigen Konsequenzen der beiden Finanzierungsalternativen gegenübergestellt, die sich eindeutig in monetären Größen vergleichen lassen. Im Anschluß daran werden sonstige Effekte verglichen, die sich nicht unmittelbar quantifizieren lassen, trotzdem aber entscheidungsrelevant sein können.
3.1. Quantitative Analyse
3.1.1. Grundlagen einer Berücksichtigung von Steuerwirkungen
3.1.1.1. Steuerrechtliche Behandlung
Für die steuerrechtliche Behandlung des Finanzierungs- Leasings ist das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.01.1970 von grundsätzlicher Bedeutung. Der BFH formulierte folgende sechs Leitsätze[2]:
(1) Maßgeblich für die steuerliche Beurteilung von sogenannten Leasing- Verträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter ist die wirtschaftliche Betrachtungsweise.
(2) Ob Wirtschaftsgüter, die Gegenstand eines solchen Leasing- Vertrages sind, steuerlich dem Leasing- Geber oder dem Leasing- Nehmer zuzurechnen sind, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
(3) In den Fällen des sogenannten Finanzierungs- Leasing sind die Leasing- Gegenstände in der Regel dem Leasing- Nehmer zuzurechnen, wenn ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer erheblich länger ist als die Grundmietzeit und dem Leasing- Nehmer ein Recht auf Verlängerungs- oder Kaufoption zusteht, bei dessen Ausübung er nur einen einer Anerkennungsgebühr ähnelnden, wesentlich geringeren Betrag zu zahlen hat, als sich bei Berechnung des dann üblichen Mietzinses oder Kaufpreises ergeben würde.
(4) Dasselbe gilt, und zwar hier ohne Rücksicht auf ein etwaiges Optionsrecht, wenn die Nutzungsdauer und die Grundmietzeit sich annähernd decken.
(5) Dasselbe gilt ferner, hier ohne Rücksicht auf das Verhältnis von Grundmietzeit und Nutzungsdauer, wenn die Leasing- Gegenstände speziell auf die Verhältnisse des Leasing- Nehmers zugeschnitten sind und nach Ablauf der Grundmietzeit nur noch bei diesem eine wirtschaftlich sinnvolle Verwendung finden können.
(6) Die Zurechnung beim Leasing- Nehmer bedeutet, daß nicht der Leasing- Geber, sondern nur der Leasing- Nehmer als wirtschaftlicher Eigentümer (Investor) die Investitionszulage beanspruchen darf[3].
Das Urteil wird im Hinblick auf eine praktische Anwendung durch die Finanzverwaltung von der Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen (BdF) vom 19.04.1971 ergänzt[4].
Leasing- Objekte verbleiben juristisch gesehen im ausschließlichen Eigentum des Leasing- Gebers; die Möglichkeiten ihrer Nutzung und auch die typischen Eigentümerrisiken werden hingegen für einen erheblichen Zeitraum auf den Leasing- Nehmer übertragen. Unter steuerlichen Gesichtspunkten stellt sich daher die Frage, wem die Leasing- Gegenstände zuzurechnen sind[5].
Bezüglich der steuerlichen Zurechnung des Leasing- Gegenstandes beim Mobilien- Leasing gilt für Leasing- Verträge mit Mietverlängerungsoption folgendes[6]:
Der Leasing- Gegenstand ist regelmäßig zuzurechnen:
(a) dem Leasing- Geber,
wenn die Grundmietzeit mindestens 40% und höchstens 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing- Gegenstandes beträgt und die Anschlußmiete so bemessen ist, daß sie den Wertverzehr für den Leasing- Gegenstand deckt, der sich auf der Basis des unter Berücksichtigung der linearen Absetzung für Abnutzung nach der amtlichen AfA- Tabelle ermittelten Buchwertes oder des niedrigeren gemeinen Wertes und der Restnutzungsdauer laut AfA- Tabelle ergibt.
(b) dem Leasing- Nehmer,
(aa) wenn die Grundmietzeit weniger als 40% oder mehr als 90% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing- Gegenstandes beträgt oder
[...]
[1] Vgl. Perridon/Steiner, Finanzwirtschaft der Unternehmung, 1999, S. 438.
[2] Vgl. Perridon/Steiner, Finanzwirtschaft der Unternehmung, 1999, S. 438.
[3] siehe hierzu auch: BFH Urteil IV R 144/66 vom 26.01.1970.
[4] siehe hierzu auch: BdF Stellungnahme über Leasing- Erlasse IV B/2-S 2170-31/71 vom 19.04.1971.
[5] Vgl. Bitz, Finanzdienstleistungen, 1997, S. 110.
[6] Vgl. Perridon/Steiner, Finanzwirtschaft der Unternehmung, 1999, S. 440; Bitz, Finanzdienstleistungen, 1997, S. 111; Däumler, Betriebliche Finanzwirtschaft, 1991, S. 264; Schimmelschmidt, Finanzierungsleasing, 1994, S. 18; Olfert, Finanzierung, 1997, S. 305.