Die vorliegende Arbeit behandelt die bilanzielle Darstellung von Bewertungseinheiten unter Berücksichtigung der aktuellen, nationalen sowie internationalen Rechnungslegungsvorschriften.
Das erste Kapitel der Arbeit stellt die theoretischen Grundlagen als Basis für den weiteren Gang der Untersuchung vor. Dabei wird zunächst der Begriff der Sicherungsbeziehung abgegrenzt um anschließend auf Klassifizierungsmöglichkeit einzugehen. Nachfolgend werden die Charakteristika klassischer zur Absicherung eingesetzter Finanzinstrumente erläutert. Im zweiten Kapitel wird die bilanzielle Abbildung der Sicherungsbeziehung innerhalb der Rechnungslegungssysteme beschrieben. Einleitend wird dabeiauf die handelsrechtliche Bildung von Bewertungseinheiten eingegangen.
Als Grundlage wird zunächst die handelsrechtliche Ausgangsbasis dargestellt, um die Notwendigkeit der Bewertungseinheitskonzeption aufzuzeigen. Nachfolgend werden Voraussetzungen zu deren Bildung erläutert sowie sich ergebende bilanziellen Konsequenzen aufgezeigt. Das zweite Unterkapitel beschreibt die steuerrechtliche Würdigung der Bewertungseinheitskonzeption, aufbauend auf den vorher gewonnenen handelsrechtlichen Erkenntnissen. Im Anschluss daran erfolgt im dritten Unterkapitel die Darstellung der bilanziellen Abbildung einer Sicherungsbeziehung gemäß der internationalen Rechnungslegungsstandards. Analog zur Vorgehensweise der vorherigen Kapitel wird eingangs die Ausgangsbasis der IFRS im Hinblick auf die Notwendigkeit zur bilanzielle Abbildung einer Sicherungsbeziehung erläutert.
Nachfolgend werden Voraussetzungen zu deren Bildung und die bilanzielle Würdigung beschrieben. Die Arbeit schließt im dritten Kapitel mit der Gegenüberstellung, der durch die Arbeit gewonnenen zentralen Erkenntnisse, in Form einer Synopse.
Inhaltsverzeichnis
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
1. EINLEITUNG
2. GRUNDLAGEN
2.1 Begriffsabgrenzung und Formen von Sicherungsbeziehungen
2.1.1 Begriff der Sicherungsbeziehung
2.1.2 Systematisierung von Sicherungsbeziehungen
2.2 Charakteristika der Grundformen von Finanzinstrumenten zur
2.2.1 Originäre Finanzinstrumente
2.2.2 Derivative Finanzinstrumente
2.2.2.1 Unbedingte Finanzinstrumente
2.2.2.2 Bedingte Finanzinstrumente
3. BILANZIELLE ABBILDUNG VON SICHERUNGSBEZIEHUNGEN
3.1 Die handelsrechtliche Abbildung von Sicherungsbeziehungen
3.1.1 Die Ausgangsbasis der Bewertungseinheitskonzeption
3.1.2 Voraussetzungen zur Bildung einer Bewertungseinheit
3.1.2.1 Anforderungen an das Grundgeschäft
3.1.2.2 Anforderungen an das Sicherungsgeschäft
3.1.2.3 Anforderungen an die Wirksamkeit
3.1.2.4 Anforderungen an die Dokumentation
3.1.3 Bilanzielle Folgen der Bildung einer Bewertungseinheit
3.1.3.1 Verpflichtungsgrad der Norm
3.1.3.2 Bilanzielle Abbildung einer Bewertungseinheit
3.1.3.3 Beispiel zur Einfrierungs- und Durchbuchungsmethode
3.1.3.4 Beendigung einer Bewertungseinheit
3.1.3.5 Angaben im Anhang und Lagebericht
3.2 DiesteuerlicheAbbildungvonSicherungsbeziehungen
3.3 DieAbbildungvonSicherungsbeziehungennachlFRS
3.3.1 Die Ausgangsbasis des Hedge Accounting nach IFRS
3.3.2 Voraussetzungen der Anwendung des Hedge Accounting
3.3.2.1 Anforderungen an das Grundgeschäft
3.3.2.2 Anforderungen an das Sicherungsgeschäft
3.3.2.3 Anforderung an die Effektivität der Sicherungsbeziehung
3.3.2.4 Anforderung an die Dokumentation
3.3.3 Bilanzielle Folgen des Hedge Accounting
3.3.3.1 BilanzielleAbbildungderSicherungsbeziehung
3.3.3.2 Beendigung der Sicherungsbeziehung
3.3.3.3 Angaben im Anhang
4. SYNOPSE
ANHANG
LITERATURVERZEICHNIS
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Systematisierung von Sicherungsbeziehungen
Abb. 2: Systematisierung der Grundarten von Finanzinstrumenten
Abb. 3: Gängige Methoden zur Effektivitätsmessung
Abb. 4: Berechnungsformel der Dollar Offset-Methode
Abb. 5: Bestandteile einer Bewertungseinheit und deren Rechtsfolge
Abb. 6: Beispiel zur Einfrierungs- und Durchbuchungsmethode
Abb. 7: Synoptische Zusammenfassung der vorliegenden Arbeit
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Aufgrund der Globalisierung der unternehmerischen Tätigkeit stehen Unternehmen zunehmend vor verschiedensten Herausforderungen und Risiken. Insbesondere die Internationalisierung der Beschaffungs- und Absatzmärkte führt zu einer steigenden Komplexität angesichts der sich ständig wandelnden volkswirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wie der Veränderung von Wechselkursen, Zinsen oder der Preisentwicklung der jeweiligen Märkte und damit einhergehend zu einer Erweiterung der Risikoposition der Unternehmung. Um diese Risiken zu minimieren, ist ein funktionierendes Risikomanagement sowie die Festlegung von Risikomanagementstrategien innerhalb des Unternehmens unerlässlich. Als Teil der Risikomanagementstrategie lässt sich der Zunahme der Risiken des operativen Geschäfts mittels der Herstellung von Sicherungsbeziehungen durch den Einsatz geeigneter Finanzinstrumente begegnen (Hedging).[1] Aus dem stetig wachsenden Volumen der zur Absicherung eingesetzten Derivate, kann auf die Zunahme der praktischen Relevanz zur Risikoabsicherung geschlossen werden.[2]
Während auf nationaler Ebene im Zuge des BilMoG erstmals eine gesetzliche Kodifizierung zur bilanziellen Abbildung einer Bewertungseinheit eingeführt wurde, erfolgt auf internationaler Ebene, durch die Bekanntmachung von IFRS 9 Finanzinstrumente im Amtsblatt der Europäischen Union, der Abschluss des Endorsement-Verfahrens. IFRS 9 und die damit einhergehende Neuregelung zur bilanziellen Abbildung einer Sicherungsbeziehung ist somit für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen, erstmals anzuwenden. Der als Reaktion auf die Finanzmarktkrise entwickelte Standard, wurde in seiner finalen Fassung bereits 2014 veröffentlicht und soll die Abbildungsmöglichkeiten des Hedge Accounting stärker der ökonomischen Risikomanagementaktivität annähern.[3] In der Praxis wirft der neue Standard diverse Fragen auf. Auf Ebene des IDW reagiert der Hauptfachausschuss mit dem Entwurf einer Stellungnahme zu Einzelfragen der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9.[4] Der Bankenfachausschuss (BFA) befasst sich zudem mit den Auswirkungen negativer Zinsen auf die prospektive Beurteilung der Wirksamkeit einer Bewertungseinheit.[5] Auf bilanzsteuerrechtlicher Ebene veröffentlicht der Bundesfinanzhof ein Urteil zur rückwirkenden Anwendung der Vorschriften zur Bildung und Berücksichtigung von Bewertungseinheiten.[6]
Die vorliegende Arbeit behandelt die bilanzielle Darstellung von Bewertungseinheiten unter Berücksichtigung der aktuellen, nationalen sowie internationalen Rechnungslegungsvorschriften.
Das erste Kapitel der Arbeit stellt die theoretischen Grundlagen als Basis für den weiteren Gang der Untersuchung vor. Dabei wird zunächst der Begriff der Sicherungsbeziehung abgegrenzt um anschließend auf Klassifizierungsmöglichkeit einzugehen. Nachfolgend werden die Charakteristika klassischer zur Absicherung eingesetzter Finanzinstrumente erläutert.
Im zweiten Kapitel wird die bilanzielle Abbildung der Sicherungsbeziehung innerhalb der Rechnungslegungssysteme beschrieben. Einleitend wird dabei auf die handelsrechtliche Bildung von Bewertungseinheiten eingegangen. Als Grundlage wird zunächst die handelsrechtliche Ausgangsbasis dargestellt, um die Notwendigkeit der Bewertungseinheitskonzeption aufzuzeigen. Nachfolgend werden Voraussetzungen zu deren Bildung erläutert sowie sich ergebende bilanziellen Konsequenzen aufgezeigt. Das zweite Unterkapitel beschreibt die steuerrechtliche Würdigung der Bewertungseinheitskonzeption, aufbauend auf den vorher gewonnenen handelsrechtlichen Erkenntnissen. Im Anschluss daran erfolgt im dritten Unterkapitel die Darstellung der bilanziellen Abbildung einer Sicherungsbeziehung gemäß der internationalen Rechnungslegungsstandards. Analog zur Vorgehensweise der vorherigen Kapitel wird eingangs die Ausgangsbasis der IFRS im Hinblick auf die Notwendigkeit zur bilanzielle Abbildung einer Sicherungsbeziehung erläutert. Nachfolgend werden Voraussetzungen zu deren Bildung und die bilanzielle Würdigung beschrieben.
Die Arbeit schließt im dritten Kapitel mit der Gegenüberstellung, der durch die Arbeit gewonnenen zentralen Erkenntnisse, in Form einer Synopse.
2. Grundlagen
2.1 Begriffsabgrenzung und Formen von Sicherungsbeziehungen
2.1.1 Begriff der Sicherungsbeziehung
Die Ausgangsbasis einer Sicherungsbeziehung bildet die Absicherung, der aus einem Grundgeschäft erwachsenen Risiken, wie insbesondere aus Preisentwicklungen, Zins- oder Wechselkursschwankungen mittels des Einsatzes von Sicherungsinstrumenten. Die Herstellung eines solchen Sicherungszusammenhangs wird als Hedging bezeichnet.[7] Der aus dem Angelsächsischen stammende Begriff „Hedging“ beschreibt eine typische Vorgehensweise im Rahmen des Risikomanagements und Risikocontrollings zur präventiven Abwehr von Risiken.[8] Das grundsätzliche Ziel des Hedging ist per definitionem die Kompensation künftiger Wertänderungen und unsicherer Zahlungsströme, um - im Idealfall - einen vollständigen Ausgleich der Wertänderungen des Grund- und Sicherungsgeschäfts zu erreichen. Die Risikoimmunisierung in Bezug auf ein dem Grundgeschäft anhaftendes Risiko - als Optimum einer Sicherungsbeziehung - wird durch eine paritätisch gegenläufige Bewegung von Grund- und Sicherungsgeschäft erreicht.[9] Indikatoren für den Erfolg eines Sicherungsgeschäfts sind die sog. Hedge-Ratio und die Korrelation der designierten Geschäfte.[10] Die Hedge-Ratio beschreibt den prozentualen Umfang von abgesichertem Grundgeschäft zu korrespondierendem Sicherungsgeschäft. Eine Hedge-Ratio von 100% beschreibt eine vollständige, ergo perfekte quantitative Absicherung der Risiken des Grundgeschäfts durch die eingegangene Sicherungsbeziehung. Der Korrelationskoeffizient beschreibt die Stärke des linearen Zusammenhangs zweier Variablen. Eine Reduktion der Risiken eines Grundgeschäfts wird grundsätzlich durch einen negativen Korrelationskoeffizienten ermöglicht, da im Falle eines positiven Korrelationskoeffizienten eine Änderung des Grundgeschäfts durch eine gleichgerichtete Änderung des Sicherungsgeschäfts noch verstärkt würde. Eine vollständige Kompensation der Risiken ist bei einem perfekt negativen Korrelationskoeffizienten anzunehmen.[11] Die Veränderung eines Geschäfts führt somit zu einer identisch entgegengesetzten Bewegung des korrespondierenden Geschäfts. Während sich der Begriff des Hedging auf die ökonomische Ebene der Risikominimierung bezieht, beschreibt Hedge Accounting die bilanzielle Abbildung der beschriebenen Sicherungsbeziehungen. Da ein ökonomisch erfolgreiches Hedging eine notwendige, nicht hinreichende Bedingung zur bilanziellen Abbildung darstellt, sind ausgehend von der bilanziellen Abbildung keine Rückschlüsse auf Sinnhaftigkeit und Effektivität der Risikomanagementstrategie möglich.[12] Als Pendant des Hedge Accounting nach IFRS erfolgt die handelsrechtliche Abbildung de lege lata auf Basis der Konzeption von Bewertungseinheiten.[13]
2.1.2 Systematisierung von Sicherungsbeziehungen
Abstrahiert von der bilanziellen Ebene sind grundsätzlich unendlich viele Kombinationen von Sicherungsbeziehungen denkbar. Eine Klassifizierung potenzieller finanzwirtschaftlicher Sicherungsbeziehungen ist anhand der nachfolgenden Kriterien möglich.
Abb. 1: Systematisierung von Sicherungsbeziehungen
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Hinsichtlich der Identität des Basiswertes des Sicherungsgeschäfts lassen sich Pure- und Cross-Hedge unterscheiden. Der Basiswert ist der Wert, dessen Erfüllung und Bewertung im Rahmen eines Termingeschäfts als Basis dient.[14] Mögliche Basiswerte sind bspw. Zinssätze, Währungen, Rohstoffe und Indizes. Stimmen der zugrunde liegende Basiswert von Grund- und Sicherungsgeschäft überein, liegt ein sog. Pure-Hedge vor. Bei dieser Form der Absicherung werden die Gegenläufigkeit und der Ausgleich der Wertentwicklung als zuverlässig eingestuft.[15] Aufgrund der Vielzahl potenzieller Basiswerte ist eine Absicherung mittels basisidentischer Sicherungsinstrumente nicht immer möglich.[16] Die Absicherung eines Risikos durch Sicherungsgeschäfte, deren Basiswerte nicht übereinstimmen, stellt einen sog. Cross-Hedge dar. Bei der indirekten Absicherung im Rahmen eines Cross-Hedge kann die Korrelation von Grund- und Sicherungsgeschäft im Zeitablauf variieren und somit der Umfang der Absicherung nicht kontinuierlich bestimmt werden.[17] Durch den Einsatz von Sicherungsinstrumenten, deren Basiswert ungleich dem des Grundgeschäfts ist, besteht die Gefahr der Verrechnung von potenziellen Gewinnen und Verlusten, die in keinem oder in einem lediglich schwachen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.[18] Einsatzgebiete des Cross-Hedge ergeben sich bei mangelnder alternativer oder unwirtschaftlicher Absicherungsmöglichkeit durch Sicherungsinstrumente mit identischen Basiswerten.
Eine weitere Klassifizierungsmöglichkeit von Sicherungsbeziehungen lässt sich anhand der Art des Grundgeschäfts vornehmen. Eine Sicherungsbeziehung kann sich auf bestehende, bereits kontrahierte Grundgeschäfte (Bestandshedge) jedoch auch auf erwartete zukünftige, noch nicht kontrahierte Grundgeschäfte beziehen. Die Antizipation der Risiken einer erwarteten Transaktion wird als sog. antizipativer Hedge bezeichnet.[19]
In Abhängigkeit des Umfangs einer Sicherungsbeziehung sind die nachfolgenden Klassifizierungen denkbar. Ein Sicherungsumfang, der das Ausmaß der Risikoposition abdeckt, bzw. diesen unwesentlich unterschreitet, stellt einen sog. Normal-Hedge dar. Eine Absicherung über den zum Ausgleich benötigten Umfang hinaus - und folglich das Eingehen eines daraus resultierenden zusätzlichen Risikos - wird in der Literatur als reversed Hedge bezeichnet.[20]
Hinsichtlich der Veränderlichkeit der Sicherungsbeziehung im Zeitablauf lässt sich eine Einteilung in statische und dynamische Sicherungsbeziehungen vornehmen.[21] Eine Sicherungsposition, an der während der Laufzeit keine Anpassung vorgenommen wird, stellt einen sog. statischen Hedge dar. Die Absicherungswirkung entfaltet das Sicherungsgeschäft dabei nur zeitpunktbezogen auf den Tag seiner Fälligkeit. Eine zeitraumbezogene Sicherung liegt bei einem sog. dynamischen Hedge vor, da kontinuierliche Anpassungen des Volumens einer Sicherungsposition als Reaktion auf Über- oder Untersicherungen vorgenommen werden.[22]
Bezüglich des Aggregationsniveaus der Sicherungsbeziehung lassen sich die Einzelabsicherung (Micro Hedge), Gruppenabsicherung (Portfolio Hedge) und die Gesamtpositionsabsicherung (Macro Hedge) unterscheiden.[23] Ein Micro Hedge liegt bei der unmittelbaren Absicherung eines aus einem einzelnen Grundgeschäft resultierendem Risiko durch ein Sicherungsinstrument vor.[24] Ein perfekter Micro Hedge sichert ein bestimmtes Risiko in voller Höhe und über die gesamte Laufzeit des Grundgeschäfts ab.[25] Die Zusammenfassung einer Gruppe von Grundgeschäften, die demselben homogenen Risiko unterliegen und deren Absicherung durch ein oder mehrere Sicherungsgeschäfte vorgenommen wird, stellt einen sog. Portfolio Hedge dar.[26] Erfolgt die Absicherung, der sich unter zusammenfassender Betrachtung der risikokompensierenden Wirkung ganzer Gruppen ergebenden Nettorisikoposition, liegt ein Macro Hedge vor. Im Rahmen eines Macro Hedge kann so bspw. die Absicherung der Nettozinsrisiken mehrerer Wertpapierportfolios erfolgen.[27] Aufgrund der fehlenden Legaldefinition und einem fließenden Übergang von Portfolio- und Macro Hedge, ist weder die einheitliche Begriffsverwendung noch eine daraus resultierende zweifelsfreie Abgrenzung in der Praxis eindeutig.[28]
Gegenstand einer Sicherungsbeziehung bilden Wertänderungs- oder Zahlungsstromänderungsrisiken.[29] Die Absicherung gegen Wertänderungsrisiken zielt auf den Ausgleich potenziell negativer Änderungen des Zeitwerts eines Grundgeschäfts innerhalb einer Betrachtungsperiode ab.[30] Mittels der Absicherung gegen Zahlungsstromänderungsrisiken wird dem Risiko der Abweichung von tatsächlichen und ursprünglich erwarteten künftigen Zahlungen eines Grundgeschäft begegnet.[31]
2.2 Charakteristika der Grundformen von Finanzinstrumenten zur
Abb. 2: Systematisierung derGrundarten von Finanzinstrumenten
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Eigene Abbildung in Anlehnung an Torabian, F., (2010), S. 70.
2.2.1 Originäre Finanzinstrumente
Der Begriff des originären Finanzinstruments ist weder innerhalb der IFRS, noch innerhalb der nationalen Rechnungslegung legaldefiniert.[32] Unter dem Begriff des Finanzinstruments sind sämtliche Vermögensgegenstände und Schulden, die auf vertraglicher Basis zu Geldzahlungen oder zum Zu- bzw. Abgang anderer Finanzinstrumente führen, zu subsumieren.[33] Als originäre Finanzinstrumente sind damit die Finanzanlagen des Anlage- und Umlaufvermögens, Forderungen sowie Verbindlichkeiten einzuordnen. Originäre Finanzinstrumente lassen sich gedanklich weiter in eigenkapitalbezogene Finanzinstrumente und fremdkapitalbezogene Finanzinstrumente unterteilen. Im Falle des börslichen Handels stellen originäre Finanzinstrumente sog. Kassageschäfte dar, deren Abschluss und Erfüllung in der Regel in zeitlicher Hinsicht übereinstimmen.[34]
2.2.2 Derivative Finanzinstrumente
Ein derivatives Finanzinstrument (im folgenden Derivat) ist ein schwebendes Vertragsverhältnis dessen Wert auf Änderung eines Basisobjektes reagiert und bei dem keine oder nur in geringem Maße Anschaffungskosten anfallen. Aufgrund des zeitlichen Auseinanderfallens von Vertragsabschluss- und Erfüllungsdatum werden Derivate als Termingeschäfte bezeichnet.[35] Der Handel von Termingeschäften vollzieht sich sowohl an Terminbörsen als auch außerbörslich im Rahmen von sog. OTC-Geschäften (Over the Counter). Während die an den Terminbörsen gehandelten Termingeschäfte einen hohen Grad an Standardisierung in Bezug auf die spezifischen Eigenschaften des Vertragsgegenstandes aufweisen[36], existieren für OTC-Geschäfte keinerlei Einschränkungen, sodass diese in ihrer Ausgestaltung frei sind und die individuelle Anpassung der Vertragsparameter an die individuellen Bedürfnisse potenzieller Kontrahenten möglich ist.[37] Im Rahmen des börslichen Handels wird dem hohen Adressatenrisiko, resultierend aus dem Auseinanderfallen von Vertragsabschluss und Erfüllung durch Zwischenschaltung einer sog. Clearingstelle begegnet, die durch Einbehaltung von Sicherheitszahlungen die tatsächliche Durchführung des Geschäfts sicherstellt. Da sich jede Transaktion auf die zwischengeschaltete Clearingstelle bezieht, ist eine jederzeitige Glattstellung - als quantitativer Ausgleich juristisch voneinander unabhängiger Termingeschäfte - möglich. Eine Glattstellung von OTC-Geschäften ist an ein beiderseitiges Einverständnis der Vertragsparteien bezüglich einer Auflösung des zugrunde liegenden Vertrages geknüpft und dürfte in der Praxis häufig problematisch sein.[38] Derivate werden neben der Absicherung von Risiken zur Ausnutzung von Arbitrage und zu Spekulationszwecken eingesetzt.[39] Derivate las- sen sich nach der Verpflichtung zur tatsächlichen Vertragserfüllung in unbedingte und bedingte Termingeschäfte sowie nach Art ihrer Zusammensetzung in einfache und strukturierte Derivate unterscheiden. Strukturierte Derivate setzen sich dabei aus einzelnen einfachen, sog. plain-vanilla Derivaten zusammen, deren Grundformen nachfolgend erläutert werden.[40]
2.2.2.1 Unbedingte Finanzinstrumente
Unbedingte Finanzinstrumente zeichnen sich durch eine bedingungslose Erfüllungspflicht der vertraglichen Vereinbarung des in der Zukunft stattfindenden Geschäfts aus. Während sich ein Vertragspartner eines unbedingten Finanzinstruments verpflichtet, die festgelegte Menge eines Basiswerts zu dem vereinbarten Preis zu einem zukünftigen Zeitpunkt zu liefern, verpflichtet sich der Kontrahent zur Abnahme des Basiswertes zu identischen Konditionen.[41] Kennzeichnend für die Gruppe der unbedingten Finanzinstrumente ist das Vorliegen eines symmetrischen Risikoprofils. Gewinnchancen und Verlustrisiken eines unbedingten Finanzinstruments stehen sich dabei deckungsgleich bei beiden Kontrahenten gegenüber.[42] Finanzinstrumente, die einen hohen Grad an Standardisierung aufweisen und deren Handel daher an der Terminbörse möglich ist, stellen sog. Future-Kontrakte dar. Future-Kontrakte unterscheiden sich in Abhängigkeit der zugrunde liegenden Basiswerte in Commodity Futures als Kontrakte in Bezug auf Waren und Financial Futures, deren Basiswert ein originäres Finanzinstrument bildet. Eine effektive Erfüllung wird in den meisten Fällen[43] durch die Möglichkeit zur Glattstellung mittels Eingehens einer entsprechenden Gegenposition umgangen.[44] Forward-Kontrakte sind nicht standardisierte und außerbörslich gehandelte derivative Finanzinstrumente. Mangels Standardisierung sind Vertragsparameter wie die Laufzeit des Derivats individualisierbar. Im Vergleich zu Future-Kontrakten ist eine effektive Erfüllung des Termingeschäfts häufig intendiert und führt zu einer Erhöhung des Adressatenausfallrisikos.[45] Ein weiteres OTC gehandeltes Finanzinstrument bilden sog. Swaps, die auf den Austausch künftiger Zahlungsströme gerichtet sind. Durch den Tausch ist eine beiderseitige Vorteilhaftigkeit des Geschäfts gegeben. Während Zinsen und/oder Währungen getauscht werden, wird der dem Swap zugrunde liegende Nominalbetrag nicht getauscht. Gegenstand eines Swaps ist meist der Austausch variabler Zinsen gegen einen fixen Zinssatz.[46]
2.2.2.2 Bedingte Finanzinstrumente
Bedingte Finanzinstrumente stellen sog. Optionsgeschäfte dar, die ihrem Inhaber das Recht - jedoch nicht die Pflicht - zur Eingehung eines im Vorfeld spezifizierten Vertrags mit dem Verkäufer (Stillhalter) einräumen. Der Käufer einer Option besitzt durch den Erwerb der Option das Recht gegen Zahlung der Optionsprämie, eine bestimmte Menge des Basiswerts, zu einem im Voraus festgelegten Preis und zu einem bestimmten Zeitpunktzu kaufen oder zu verkaufen. Der Verkäufer einer Option verpflichtet sich gegen Erhalt der Optionsprämie, die festgelegte Menge des Basiswerts zum Ausübungspreis auf Verlangen des Käufers abzunehmen.[47] In Abhängigkeit des Rechts zum Kauf oder Verkauf eines Basiswerts werden Optionen in Call- und Put-Optionen unterschieden. Während eine europäische Option dem Inhaber die Ausübung erst am Ende der Laufzeit ermöglicht, ist bei Vorliegen einer amerikanischen Option deren Ausübung zusätzlich während der Laufzeit möglich. Optionen zeichnen sich durch ein asymmetrisches Risikoprofil aus, da sich Verlustrisiken des Optionsinhabers auf die an den Stillhalter gezahlte Optionsprämie beschränken, dem Stillhalter einer Option hingegen ein hypothetisch unbegrenztes aus der Optionsausgabe resultierendes Risiko erwächst.[48] Mittels des Einsatzes von Optionsgeschäften lassen sich insbesondere Zinsbegrenzungen in Form von sog. Caps, als Zinsobergrenze gegen ein Überschreiten eines fixierten Zinsniveaus, sog. Floors als Zinsuntergrenze gegen in Unterschreiten eines fixierten Zinsniveaus oder durch Kombination von Caps und Floors ganze Zinsbandbreiten (Collars) absichern.
3. Bilanzielle Abbildung von Sicherungsbeziehungen
3.1 Die handelsrechtliche Abbildung von Sicherungsbeziehungen
3.1.1 Die Ausgangsbasis der Bewertungseinheitskonzeption
Die im Jahresabschluss ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden sind grundsätzlich einzeln - im Sinne des Einzelbewertungsgrundsatzes - losgelöst von anderen abgrenzbaren Vermögensgegenständen und Schulden zu bewerten.[49] Die Abgrenzbarkeit eines Bewertungsobjekts ist zu diesem Zweck anhand des Prinzips des einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs zu beurteilen.[50] Im Falle von Geschäften, zwischen denen ein Sicherungszusammenhang besteht, folgt aus der isolierten Betrachtung der Vermögensgegenstände und Schulden, in Verbindung mit der Anwendung des Realisations- und Imparitätsprinzips auf dieser Ebene, ein nicht der wirtschaftlichen Situation entsprechendes Ergebnis. Während ein Gewinn aus einem in Sicherungsbeziehung stehenden Geschäfts erst bei Realisation zu erfassen wäre, würde ein gegenläufiger Verlust durch eine außerplanmäßige Abschreibung oder die Bildung einer Drohverlustrückstellung antizipiert.[51] Die risikoaverse Absicherungspolitik würde bilanziell zu einem ungünstigeren Ergebnis - im Vergleich zu einer risikoaffinen Sicherung - führen und somit der Generalnorm des § 264 Abs. 2 HGB widersprechen, da Vermögens-, Finanz- und Ertragslage unzutreffend dargestellt werden.[52]
Zwecks Erhöhung der bilanziellen Wiedergabe des tatsächlichen wirtschaftlichen Gehalts einer Sicherungsbeziehung werden durch die Anwendung der Vorschrift als Lex specialis der Einzelbewertungsgrundsatz, das Realisations- sowie Imparitätsprinzip, das Anschaffungskostenprinzip, die Vorschriften zur Währungsumrechnung und die Bildung von Drohverlustrückstellungen eingeschränkt.
3.1.2 Voraussetzungen zur Bildung einer Bewertungseinheit
3.1.2.1 Anforderungen an das Grundgeschäft
Im Rahmen einer Bewertungseinheit im Sinne des § 254 HGB kommen „[...] Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen [...]“ als zulässiges Grundgeschäft in Betracht. Die Anforderung an die Qualifikation eines Grundgeschäfts wurde durch den Gesetzgeber bewusst weit gefasst, um nach Einführung des BilMoG die gängige Bilanzierungspraxis zu erhalten. Die Eignung als Grundgeschäft setzt eine grundsätzliche Risikobehaftung der Position oder Transaktion voraus. Bei Vermögensgegenständen kann es sich sowohl um Vermögensgegenstände finanzieller Art, wie bspw. Wertpapiere oder Forderungen, als auch nicht-finanzieller Art wie bspw. Rohstoffe oder Fertigerzeugnisse handeln. Die Eignung als Grundgeschäft kommt bei Vermögensgegenständen mit Forderungscharakter lediglich in Betracht, soweit diese nicht akut ausfallgefährdet sind. Eine latente Ausfallgefahr des Grundgeschäfts steht der Eignung als Grundgeschäft nicht entgegen.[53] Für Vermögensgegenstände, die ausschließlich der Erfüllung von Altersversorgungsverpflichtungen[54] dienen (Deckungsvermögen) und mit der entsprechenden Schuld verrechnet ausgewiesen werden, ist die Bildung einer Bewertungseinheit unabhängig von einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zulässig.[55] Derivative Finanzinstrumente und in strukturierte Finanzinstrumente eingebettete Derivate stellen - im Gegensatz zu IFRS 9 - zulässige Grundgeschäfte dar.[56] Ein Geschäfts- oder Firmenwert, der qua gesetzlicher Fiktion die Eigenschaft eines Vermögensgegenstandes erfüllt[57] und Rechnungsabgrenzungsposten, können nicht als Grundgeschäft einer Bewertungseinheit designiert werden.[58] Des Weiteren sind selbst emittierte Eigenkapitalinstrumente - mit Ausnahme von Verträgen über die Ausgabe solcher - nicht als Grundgeschäft geeignet.[59]
Trotz des Verbots der Bilanzierung schwebender Geschäfte - als Ausfluss des Realisationsprinzips - können solche als Grundgeschäft in eine Bewertungseinheit einbezogen werden.[60] Ein schwebendes Geschäft liegt bei zweiseitig verpflichtenden (synallagmatischen) Vertragsbeziehungen vor, die bereits kontrahiert, Ansprüche aus dem Verfügungsgeschäft jedoch noch von keiner Seite erfüllt sind. Während die Eignung von schwebenden Geschäften über Vermögensgegenstände als Grundgeschäft einer Bewertungseinheit unstrittig ist, besteht im Schrifttum Uneinigkeit bezüglich der Eignung von schwebenden Geschäften über künftige Verpflichtungen wie Eventualverbindlichkeiten aus Haftungsverhältnissen.[61]
Hinausgehend über schwebende Geschäfte stellt eine erwartete, noch nicht kontrahierte Transaktion (antizipative Bewertungseinheit), ein absicherungsfähiges Grundgeschäft dar, soweit diese mit hoher Wahrscheinlichkeit abgeschlossen wird. Während die Bildung einer antizipativen Bewertungseinheit vor Einführung des BilMoG noch aufgrund des Verstoßes gegen Realisationsund Imparitätsprinzip abgelehnt wurde, ist die Bildung durch die Neuformulierung des § 254 HGB explizit zulässig.[62] Aus Objektivitätsgründen muss der tatsächliche Abschluss der Transaktion als „so gut wie sicher“[63] erachtet werden, sodass allenfalls außergewöhnliche Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Bilanzierenden das Zustandekommen der Transaktion verhindern. Erforderlich ist darüber hinaus die Identifizierbarkeit und verlässliche Schätzbarkeit der erwarteten Transaktion hinsichtlich des voraussichtlichen Zeitpunktes des Zustandekommens, des Gegenstands der Transaktion und dessen Volumen. Als Indikatoren zur Einschätzung der Eintrittswahrscheinlichkeitsind die Häufigkeit und tatsächliche Durchführung gleichartiger vergangener Transaktion sowie die finanzielle und operative Fähigkeit des Unternehmens zur zukünftigen Durchführung zu betrachten.[64]
[...]
[1] Vgl. Seethaler,P./ Steitz,M., (2007), S. 477.
[2] Vgl. Franz, M. / Bauerfeind, T., (2016), PiR, S. 143 (S. 144).
[3] Vgl. Lüdenbach,N./ Hoffmann,W./ Freiberg,J., (2016), § 28a Rz. 155.
[4] IDW ERS HFA 48
[5] Vgl. IDW Life, (2016), S. 106.
[6] Vgl. BFH, Urteil vom 02.12.2015, I R 83/13
[7] Vgl. Schüler, A., (2016), S. 17.
[8] Vgl. Becker, J./ Winkelmann, A., (2014), S. 42.
[9] Vgl. Heyd, R./ Beyer, M./ Zorn, D., (2014), S. 179.
[10] Vgl. Breckheimer, I., (2010), S. 77.
[11] Vgl. Scheffler, J., (1994), S. 62.
[12] Vgl. Lüdenbach, N./ Hoffmann, W./ Freiberg, J., (2016), § 28a Rz. 6.
[13] Vgl. Schmitz, F./ Huthmann, A., (2012), S. 138 Rz. 3.
[14] Vgl. Eller, R./ Heinrich, M./ Perrot, R./ Reif, M., (2010), S. 217.
[15] Vgl. Breckheimer, I., (2010), S. 76.
[16] Vgl. Eller, R./ Heinrich, M./ Perrot, R./ Reif, M.,(2010), S.111.
[17] Vgl. Scheffler, J., (1994), S. 58.
[18] Vgl.Wotschofsky, S./ Thomas, M., (2002), BBK, S. 1123 (S. 1125).
[19] Vgl. Seidl, A., (2000), S. 160.
[20] Vgl. Schulz, T., (1996), S. 212.
[21] Vgl. Schwarz, C., (2006), S. 41.
[22] Vgl. Götte, R., (2011), S. 107 ff.
[23] Vgl. Wulf, I., (2012), DStZ, S. 534 (S. 537).
[24] Vgl. EBJS/ Böcking, H./ Gros, M./ Wallek, C., § 254 HGB Rz. 9.
[25] Vgl. IDW RS HFA 35 Rz.17.
[26] Vgl. Haufe HGB Bilanz Kommentar/ Cassel, J. / Kessler, H., § 254 HGB Rz. 8.
[27] Vgl. Weigel, W./ Löw, E./ Flintrop, B./ Helke, I./Jessen, U./ Kopatschek, M./Vietze, M., (2012), WPg, S. 71 (S. 73).
[28] Vgl. Gelhausen, H./ Fey, G./ Kämpfer, G., (2009), § 254 HGB Rz. 8.
[29] In Anlehnung an die Terminologie der IFRS werden diese auch als fair value- oder cash flow-Risiken bezeichnet.
[30] Vgl. Winnefeld, R., Bilanz-HB, Kap. E, Rz. 56.
[31] Vgl. Althoff, F., (2002), S. 0 84.
[32] Vgl. Schmitz, F./ Huthmann, A., (2002), S. 40 Rz. 55.
[33] Vgl. Beck Bil-Komm/ Usinger, R./ Schmidt, S., § 254 HGB Rz. 20.
[34] Vgl. Breckheimer, I., (2010), S.11.
[35] Vgl. Harder, D., (2015) S. 8.
[36] Bspw. hinsichtlich der Erfüllungszeitpunkte, Volumina oder Qualität der Ware.
[37] Vgl. Huth, C., (2012), S. 84.
[38] Vgl. Heidorn, T./Schäffler, C., (2017), S. 228.
[39] Vgl. Prätsch, J./ Schikorra, U./ Ludwig, E., (2012), S. 237.
[40] Vgl. Beck IFRS HB/ Flintrop, B./ Von Oertzen, C., § 23 Rz. 8.
[41] Vgl. Hoppe, C., (2005), S. 6.
[42] Vgl. Köhler, A., (1997), BBK, S. 501 (S. 501).
[43] 95-99 % der Geschäfte in Bezug aufWaren und 97-99,5 % der Geschäfte in Bezug auf Finanzinstrumente werden durch Glattstellung erfüllt. Vgl. Hoppe, C., (2005), S. 7.
[44] Vgl. Zimmermann, R., (2009), BBK, S. 1041 (S. 1045).
[45] Vgl. Rudolph,B./ Schäfer,K., (2008) S. 187.
[46] Vgl. Beck Bil-Komm/ Usinger, R./ Schmidt, S., § 254 HGB Rz. 110.
[47] Vgl. Prätsch, J./ Schikorra, U./ Ludwig, E., (2012), S. 239.
[48] Vgl. Torabian, F., (2010) S. 72.
[49] Vgl. HdR-EA/ Fülbier, R. / Kuschel, P. / Selchert, F., § 252 HGB Rz. 63.
[50] Vgl. Haufe HGB Bilanz Kommentar/ Kreipl, M./ Müller, S., § 252 HGB Rz. 69.
[51] Vgl. NWB Kommentar Bilanzierung/ Hoffmann, W./ Lüdenbach, N., § 254 HGB Rz. 5 ff.
[52] Vgl.Wotschofsky, S./ Thomas, M., (2002), BBK, S. 0 023 (S. 0 023).
[53] Vgl. Beck HdR/ Glaser, A./ Hachmeister, D., Kap. B 737, Rz. 142.
[54] i.S.d. § 246 Abs. 2 HGB.
[55] Vgl. Beck Bil-Komm/ Usinger, R./ Schmidt, S., § 254 HGB Rz.11.
[56] Vgl. IDW RS HFA 35 Rz. 31.
[57] Vgl. Orth, P., (2016) S. 5.
[58] Vgl. HdR- EA/ Scharpf, P., § 254 HGB Rz. 56.
[59] Vgl. Beck Bil-Komm/ Usinger, R./ Schmidt, S., § 254 HGB Rz. 10.
[60] Vgl. Haufe HGB Bilanz Kommentar/ Bertram, K., § 249 HGB Rz. 122.
[61] Nach Hoffmann & Lüdenbach und Scharpf sind Eventualverbindlichkeiten im Einzelfall als Grundgeschäft tauglich, während Schmidt & Usinger sowie Glaser& Hachmeister weder Eventualvermögensgegenstände noch Eventualverbindlichkeiten als tauglich erachten.
[62] Vgl. Schüler, A., (2016), S. 17.
[63] Vgl. IDW RS HFA 35 Rz. 33.
[64] Vgl. Winnefeld, R., Bilanz-HB, Kap. E, Rz. 47.
- Arbeit zitieren
- Philipp Orth (Autor:in), 2017, Vergleich der Behandlung von Bewertungseinheiten in der nationalen und internationalen Rechnungslegung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/358832
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