In der nachfolgenden Abhandlung beschäftige ich mich mit den Reinvestitionsmöglichkeiten von Unternehmen/ Unternehmern nach § 6b EStG. Zu aller erst werde ich den Hintergrund des Paragraphen erläutern und auf seine aktuellen Veränderungen eingehen. In der Tz. 2 sollen Begriffe zum besseren Verständnis dieser Seminararbeit aus meiner Sicht definiert und erklärt werden. Den dritten Teil widme ich dem § 6 Abs.1 EStG, dem Grundfall von Reinvestitionen nach Anlageveräußerungen bestimmter Wirtschaftsgüter. Die eigentliche Neuerung des § 6b EStG beinhaltet Abs.10 und damit auch der letzte Part dieser Arbeit. Inhalt dieser Tz. 4 sind die Möglichkeiten der Reinvestition nach Verkäufen von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen.
INHALTSVERZEICHNIS
ANHANGSVERZEICHNIS
1 Einleitende Worte
1.1 Aufbau der Arbeit
1.2 Sinn und Zweck des § 6b EStG
1.3 Änderung des § 6b EStG
2 Begriffe
2.1 Stille Reserven
2.2 Veräußerungsgewinn
2.3 Anschaffungskostenprinzip
2.4 Rücklagen
2.5 Gesellschafterbezogene Übertragung
3 Übertragung von Veräußerungsgewinnen bestimmter Anlagegüter nach § 6b Abs.1 EStG
3.1 Voraussetzungen
3.2 Art und Weise der Übertragung stiller Reserven
3.3 Möglichkeiten der personenbezogenen Übertragung
3.4 Gewinnerhöhende Auflösung
4 Begünstigung von Gewinnen aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen
4.1 Vergleich Personenunternehmen und Kapitalgesellschaft
4.2 Voraussetzung für die Übertragung von bzw Rücklagenbildung aus Veräußerungsgewinnen
4.3 Übertragung der Veräußerungsgewinne
4.4 Rücklagenbildung
4.5 Auflösung der Rücklage
5 Abschließende Bemerkung
ANHANG
LITERATURVERZEICHNIS
EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG
ANHANGSVERZEICHNIS
Anhang 1: Bsp. Stille Reserven
Anhang 2: Bsp. Veräußerungsgewinn
Anhang 3: Bsp. Übertragung
Anhang 4: Bsp. Auflösung Rücklage
Anhang 5: Bsp. Vergleich Kapitalgesellschaft-Personenunternehmen
Anhang 6: Bsp. Doppelstöckige Mitunternehmerschaft
Anhang 7: Bsp. Betragsmäßige Begrenzung
Anhang 8: Bsp. Übertragung auf Gebäude
Anhang 9: Bsp. Rücklagenbildung
Anhang 10: Bsp. Auflösung nach Anteilsverkauf
1 Einleitende Worte
1.1 Aufbau der Arbeit
In der nachfolgenden Abhandlung beschäftige ich mich mit den Reinvestitionsmöglichkeiten von Unternehmen/ Unternehmern nach § 6b EStG. Zu aller erst werde ich den Hintergrund des Paragraphen erläutern und auf seine aktuellen Veränderungen eingehen. In der Tz. 2 sollen Begriffe zum besseren Verständnis dieser Seminararbeit aus meiner Sicht definiert und erklärt werden. Den dritten Teil widme ich dem § 6 Abs.1 EStG, dem Grundfall von Reinvestitionen nach Anlageveräußerungen bestimmter Wirtschaftsgüter. Die eigentliche Neuerung des § 6b EStG beinhaltet Abs.10 und damit auch der letzte Part dieser Arbeit. Inhalt dieser Tz. 4 sind die Möglichkeiten der Reinvestition nach Verkäufen von Kapitalgesellschaftsbeteiligungen.
1.2 Sinn und Zweck des § 6b EStG
Geschaffen wurde der § 6b EStG durch das Steueränderungsgesetz von 1964. Der Sinn und Zweck des Paragraphen besteht darin, Unternehmern die Möglichkeit zu geben, Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ohne Steuerbelastung zu veräußern. Grundsätzlich ziehen die bei Anlageverkäufen erzielten Gewinne eine Steuerpflicht nach sich. Jede Veräußerung aus dem Betriebsvermögen, sofern ein Gewinn entsteht, müsste demnach besteuert werden. Folglich würden Unternehmer in ihrer Wirtschaftlichkeit eingeschränkt, weil durch die Steuerbelastung Geldmittel abfließen, welche dann für eventuelle Investitionen fehlen.
Aufgrund des § 6b EStG können Unternehmer diesen Veräußerungsgewinn steuerfrei auf andere Wirtschaftsgüter übertragen. Der Veräußerungserlös kann nun vollständig zur Finanzierung von betriebsnotwendigen Neuinvestitionen, zur Rationalisierung oder Modernisierung der Produktionsanlagen zu verwenden.
Anlagegüter werden immer wieder verkauft, weil sie für den Betrieb nicht mehr benötigt werden oder als Folge von Standortverlegungen oder Strukturveränderungen aufgegeben werden müssen. [1]
1.3 Änderung des § 6b EStG
Der § 6b EStG erfuhr aufgrund des ‚Gesetzes zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts‘ (UntStFG) zwei entscheidende Änderungen. Diese stellen für natürliche Personen und Personengesellschaften (OHG, KG) bedeutsame Erleichterungen dar, um einen Besteuerungsaufschub von stillen Reserven (siehe Tz. 2.1) aus Anlageveräußerungen zu erhalten.
Zum einen werden Veräußerungsgewinne (siehe Tz. 2.2) wieder personenbezogen genutzt (siehe Tz. 2.5), wie dies schon vor dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 möglich war. Bisher konnte nur die Personengesellschaft bei Verkäufen aus dem Betriebsvermögen die Möglichkeiten des § 6b EStG nutzen, nicht der Gesellschafter. Jetzt wird allein der steuerpflichtige Gesellschafter, nicht mehr die Gesellschaft, aus § 6b EStG berechtigt. Dem kommt große Bedeutung für die Übertragung von Veräußerungsgewinnen zwischen Mitunternehmer und Mitunternehmerschaft bei.
Desweiteren werden die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften begünstigt. Hierfür erhielt der § 6b Abs.10 EStG einen neuen Inhalt. Bisher waren nur Körperschaften bei Gewinnen aus der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften durch Steuerfreiheit bevorteilt. Mittlerweile steht diese Möglichkeit auch den natürlichen Personen und Personengesellschaften offen.[2]
2 Begriffe
2.1 Stille Reserven
Stille Reserven sind bilanziell nicht ausgewiesene Wertsteigerungen von Wirtschaftsgütern, die den Wert des Eigenkapitals erhöhen. Dies bedeutet, dass der tatsächliche Wert eines Wirtschaftsgutes (Aktiva) höher ist als der Buchwert. Als tatsächlichen Wert eines Wirtschaftsgutes wird der bei einer Veräußerung erzielbare Erlös angenommen. Buchwert dagegen ist der Wert, welcher in der Bilanz des Unternehmens ausgewiesen wird.
Zurückgeführt wird der Unterschied zwischen beiden Größen auf die Bewertungsvorschriften des § 6 EStG, welche den Buchwert bestimmen.
Beträchtliche stille Reserven bilden sich bei Anlagegütern, insbesondere bei denen, die schon länger zu einem Betriebsvermögen gehören (meistens Grundstücke), weil einerseits schon seit Jahrzehnten die Preise mehr oder weniger steigen und andererseits bei der Bewertung die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht überstiegen werden dürfen (Nominalwertprinzip, vgl. auch Tz. 2.3 Anschaffungskostenprinzip).[3]
(Siehe auch Anhang 1: Bsp. Stille Reserven, Seite VI)
2.2 Veräußerungsgewinn
Lt. § 6b Abs.2 EStG errechnet sich der Gewinn aus der Veräußerung eines Anlagengutes mit dem Betrag, welchen der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert übersteigt. Dabei werden die stillen Reserven letztendlich aufgedeckt.
(Siehe auch Anhang 2: Bsp. Veräußerungsgewinn, Seite VI)
2.3 Anschaffungskostenprinzip
§ 6 Abs.1 Nr.1 u.2 EStG besagt, dass Wirtschaftsgüter höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten in der Bilanz anzusetzen sind. Bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens vermindert sich der Wertansatz noch um die Absetzung für Abnutzung nach § 7 EStG. Steigt also der tatsächliche Wert eines Vermögensgegenstandes, wie es bei Grundstücken (nicht abnutzbares Anlagengut) oftmals der Fall ist, so dürfen in der Bilanz trotz allem maximal die Anschaffungskosten angesetzt werden.
2.4 Rücklagen
Rücklagen sind Passivposten in der Bilanz. Sie sind Bestandteile des Eigenkapitals und werden aus zu versteuernden oder bereits versteuerten Gewinnen gebildet. Kapitalgesellschaften müssen Rücklagen offen in der Bilanz ausweisen. In Einzelunternehmungen und Personengesellschaften treten Rücklagen nicht offen in Erscheinung, weil die Gewinne nach der Versteuerung dem Kapitalkonto gutgeschrieben werden. Bis dahin liegen keine Besonderheiten vor.
Relevant in steuerrechtlicher Hinsicht wird die Behandlung offener Rücklagen, die ausnahmsweise steuerfrei erfolgen darf. Dabei werden die stillen Reserven (vgl. Tz. 2.1 Stille Reserven), die aufgedeckt worden sind und versteuert werden müssten, steuerfrei in eine Rücklage eingestellt, und können schließlich steuerneutral auf ein anderes Wirtschaftsgut übertragen werden.[4]
Steuerfreie Rücklagen führen zu einer Minderung des steuerpflichtigen Gewinns in der betreffenden Rechnungsperiode, sind aber regelmäßig in späteren Jahren gewinnerhöhend aufzulösen, so dass es sich letztlich nur um eine Steuerstundung, nicht um eine Steuerbefreiung handelt. Sie stammen nicht aus versteuertem Gewinn, sondern haben von vornherein den Gewinn gemindert oder eine mögliche Gewinnerhöhung verhindert.[5] Deshalb haben sie zum Teil auch Fremdkapitalcharakter, weil die latent vorhandene Steuerbelastung mehr oder weniger lange aufgeschoben ist.[6]
In der Praxis von großer Bedeutung sind die Rücklage für Ersatzbeschaffung (R 35 EStR) und die Reinvestitionsrücklage gem. § 6b EStG.[7]
Die sogenannten steuerfreien Rücklagen sind nach § 247 Abs.3 HGB in der Handelsbilanz als ‚Sonderposten mit Rücklageanteil’ zu bezeichnen. Dabei kommt die umgekehrte Maßgeblichkeit zum Ausdruck, weil die Steuerbilanz maßgeblichen Einfluss auf die Handelsbilanz ausübt. Die Bildung einer steuerfreien Rücklage in der Steuerbilanz setzt bei Kapitalgesellschaften gem. § 273 Satz 1 HGB voraus, dass ein ‚Sonderposten mit Rücklageanteil‘ auch in der Handelsbilanz gebildet wird.[8]
2.5 Gesellschafterbezogene Übertragung
§ 6b EStG wurde dahin geändert, dass aus Veräußerungsgewinnen nur der Steuerpflichtige selbst und nicht die Gesellschaft berechtigt ist, d.h. nur der Gesellschafter darf die aufgedeckten stillen Reserven erfolgsneutral auf andere Wirtschaftsgüter übertragen. Anspruchsberechtigt sind demzufolge einkommensteuerpflichtige natürliche Personen und Körperschaften. Allerdings begünstigt wird nur die Übertragung eines Veräußerungsgewinns zwischen dem Gesellschafter und der Personengesellschaft, an der er beteiligt ist. Zwischen verschiedenen Steuersubjekten ist eine Übertragung nicht möglich. Die steuerlichen Konsequenzen daraus betreffen immer denselben Steuerpflichtigen.[9]
3 Übertragung von Veräußerungsgewinnen bestimmter Anlagegüter nach § 6b Abs.1 EStG
Die Reinvestitionsmöglichkeiten des § 6b Abs.1 EStG stehen allen Steuerpflichtigen, demnach allen Einkommen- und Körperschaftsteuersubjekten offen (vgl. § 6b Abs.10 EStG begünstigt nur Einkommensteuerpflichtige).
[...]
[1] Tiedke, Bilanzsteuerrecht, S.391
[2] Neumann, Ertragsteuern, S.96
[3] Endriss/ Haas/ Küpper, Steuerkompendium, S.159 f.
[4] Jakob, Einkommensteuer, S.210
[5] Crezelius, Steuerrecht 2, S.161
[6] Endriss/ Haas/ Küpper, Steuerkompendium, S.91
[7] Endriss/ Haas/ Küpper, Steuerkompendium, S.157
[8] Endriss/ Haas/ Küpper, Steuerkompendium, S.90 f.
[9] Neumann, Ertragsteuern, S.96
- Citar trabajo
- Andreas Hirschfeld (Autor), 2003, Reinvestitionsmöglichkeiten nach § 6b EStG, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/35760
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