Die sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen wurde mit Wirkung vom 01.04.2003 durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt grundlegend geändert. Das auch als Hartz – Kommission bekannt gewordene Gremium wollte mit dem Gesetzesvorschlag zur Änderung der geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse unter anderem die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit vorantreiben. Dabei wurde die Verdienstgrenze von bisher 325,00 € auf 400,00 € im Monat erhöht. Die bis zum 31.03.2003 geltende wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden ist vollständig entfallen. Als geringfügig Beschäftigte gelten nicht z. B. Personen die sich in Berufsausbildung befinden, auch wenn die Entgeltgrenze von 400,00 € nicht überschritten wird. Zuständig für das Meldeverfahren und den Beitragseinzug ist ab dem 01.04.2003 die Bundesknappschaft mit Sitz in Essen. Durch die Einführung der so genannten Minijob-Zentrale versprach sich der Gesetzgeber eine Entlastung der gesetzlichen Krankenkassen, die bis zum 31.03.2003 für das Melde- und Einzugsverfahren zuständig waren. Die Bundesknappschaft ist für die Verteilung der den Sozialversicherungsträgern und der Finanzverwaltung zustehenden Beträge verantwortlich. Der Gesetzgeber unterscheidet seit Einführung des Gesetzes zwischen geringfügiger Beschäftigung im gewerblichen / freiberuflichen Bereich und der geringfügigen Beschäftigung in Privathaushalten. Bei regelmäßiger Überschreitung der Arbeitsentgeltgrenze von 400,00 € tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein. Der Gesetzgeber hat für diese Fälle eine Gleitzone für Arbeitsentgelte von 400,01 € bis 800,00 € eingerichtet, damit der Arbeitnehmer nicht sofort vollständig mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet wird. Der Arbeitnehmeranteil steigt mit der Höhe des Entgelts nach einer besonderen Berechnungsformel linear an, wobei der Arbeitgeberanteil direkt nach Überschreiten der Entgeltgrenze voll zu entrichten ist.
Inhaltsverzeichnis
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
1 Einleitung
2 Arbeitsrecht
2.1 Grundsatz
2.2 Arbeitsvergütung
2.3 Arbeitsvertrag
2.4 Urlaub
2.5 Mutterschutz
2.6 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
2.7 Kündigungsschutz
3 Geringfügig entlohnte Beschäftigung im gewerblichen / freiberuflichen Bereich
3.1. Allgemeine Voraussetzungen
3.2. Sozialversicherung
3.2.1. Krankenversicherung
3.2.2. Rentenversicherung ohne bzw. mit Aufstockungsoption
3.2.3. Unfallversicherung
3.3. Besteuerung
3.3.1 Einheitliche Pauschsteuer
3.3.2 Pauschale Lohnsteuer
3.3.3 Lohnsteuerkarte
4 Geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt
4.1. Allgemeine Voraussetzungen
4.2. Haushaltsscheckverfahren
4.3. Sozialversicherung
4.4. Besteuerung
4.5. Steuerermäßigung nach § 35a EStG
5 Mehrere geringfügige entlohnte Beschäftigungsverhältnisse
6 Geringfügige Beschäftigung mit Hauptbeschäftigung
7 Überschreiten der Entgeltgrenze von 400,00 €
8 Ausblick
LITERATURVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Die sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen wurde mit Wirkung vom 01.04.2003 durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt grundlegend geändert. Das auch als Hartz – Kommission bekannt gewordene Gremium wollte mit dem Gesetzesvorschlag zur Änderung der geringfügig entlohnten Beschäftigungsverhältnisse unter anderem die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit vorantreiben. Dabei wurde die Verdienstgrenze von bisher 325,00 € auf 400,00 € im Monat erhöht. Die bis zum 31.03.2003 geltende wöchentliche Arbeitszeit von 15 Stunden ist vollständig entfallen. Als geringfügig Beschäftigte gelten nicht z. B. Personen die sich in Berufsausbildung befinden, auch wenn die Entgeltgrenze von 400,00 € nicht überschritten wird. Zuständig für das Meldeverfahren und den Beitragseinzug ist ab dem 01.04.2003 die Bundesknappschaft mit Sitz in Essen. Durch die Einführung der so genannten Minijob-Zentrale versprach sich der Gesetzgeber eine Entlastung der gesetzlichen Krankenkassen, die bis zum 31.03.2003 für das Melde- und Einzugsverfahren zuständig waren. Die Bundesknappschaft ist für die Verteilung der den Sozialversicherungsträgern und der Finanzverwaltung zustehenden Beträge verantwortlich. Der Gesetzgeber unterscheidet seit Einführung des Gesetzes zwischen geringfügiger Beschäftigung im gewerblichen / freiberuflichen Bereich und der geringfügigen Beschäftigung in Privathaushalten. Bei regelmäßiger Überschreitung der Arbeitsentgeltgrenze von 400,00 € tritt vom Tage des Überschreitens an Versicherungspflicht ein. Der Gesetzgeber hat für diese Fälle eine Gleitzone für Arbeitsentgelte von 400,01 € bis 800,00 € eingerichtet, damit der Arbeitnehmer nicht sofort vollständig mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet wird. Der Arbeitnehmeranteil steigt mit der Höhe des Entgelts nach einer besonderen Berechnungsformel linear an, wobei der Arbeitgeberanteil direkt nach Überschreiten der Entgeltgrenze voll zu entrichten ist.
2 Arbeitsrecht
2.1 Grundsatz
Von einer geringfügigen Beschäftigung im Arbeitsrecht spricht man bei einer wöchentlichen Beschäftigungszeit bis zu 10 Stunden oder 45 Stunden im Monat und zwar unabhängig von dem erzielten Verdienst.[1] Die geringfügige Beschäftigung ist eine Sonderform des Teilzeitarbeitsverhältnisses. Teilzeitbeschäftigte haben im Arbeitsrecht gegenüber Vollzeitbeschäftigten keine Sonderstellung. Lediglich die Anwendung derjenigen Normen, deren Sinn und Zweck ausschließlich der Regelung der Vollzeitbeschäftigung dienen soll, ist ausgeschlossen. Die Vertragsparteien haben daher grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten wie bei der Vollbeschäftigung. Auch innerhalb des Unternehmens nimmt der geringfügig Beschäftigte keine Sonderstellung ein. Er gehört wie alle anderen Voll- und Teilzeitmitarbeiter zur Belegschaft und hat daher die gleichen Rechte. Gemäß §§ 6, 7 BetrVG sind sie sowohl wahlberechtigt als auch zum Betriebsrat wählbar, da das Betriebsverfassungsrecht ausschließlich an die Arbeitnehmereigenschaft anknüpft.
2.2 Arbeitsvergütung
Die Arbeitsvergütung des geringfügig Beschäftigten richtet sich grundsätzlich nach der eines Vollzeitbeschäftigten. Ihm steht ein seiner Arbeitsleistung entsprechender Anteil zu. Dies ergibt sich aus dem Verbot der Diskriminierung des § 4 Abs. 1 TzBfG, wonach kein Teilzeitbeschäftigter wegen der geringeren Stundenzahl gegenüber Vollzeitbeschäftigten schlechter behandelt werden darf. Dies gilt nicht, wenn die Höhe der Arbeitsvergütung mit jedem Arbeitnehmer einzeln ausgehandelt wird. In diesem Fall kann der Arbeitgeber einzelne Arbeitnehmer auch besser stellen, ohne dass der Gleichbehandlungsanspruch verletzt wäre.
2.3 Arbeitsvertrag
Auch bei geringfügig Beschäftigten gilt das Nachweisgesetz. Nach § 2 NachwG hat der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Bei geringfügig Beschäftigten ist als Besonderheit ein Hinweis in den Arbeitsvertrag aufzunehmen, wonach der Arbeitnehmer die Möglichkeit erhält, durch die Aufstockung der Rentenversicherungsbeiträge die Stellung eines rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers zu erwerben.
2.4 Urlaub
Der geringfügig Beschäftigte hat wie jeder Vollzeit- und Teilzeitarbeitnehmer Anspruch auf Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz. Als gesetzlich garantierter Mindesturlaub steht dem geringfügig Beschäftigten gem. § 3 Abs. 1 BUrlG ein Urlaubsanspruch von 24 Werktagen zu, soweit sich aus einem Tarifvertrag oder der einzelvertraglichen Abrede nichts anderes ergibt. Für die Bestimmung der individuellen Urlaubsdauer von geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern müssen Arbeitstage und Werktage zueinander rechnerisch in Beziehung gesetzt werden, indem die nach dem Gesetz oder Tarifvertrag maßgebliche Verteilung der Arbeitszeit auf eine Woche der Verteilung der individuellen, davon abweichenden Arbeitszeit gegenübergestellt wird.[2] Gemäß § 11 Abs. 1 BUrlG bemisst sich das vom Arbeitgeber fortzuzahlende Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Dazu gehören auch schwankende Verdienstbestandteile wie Provisionen, Akkordlohn und Überstundenvergütungen und dies unabhängig davon, ob sie regelmäßig anfallen oder nicht.
2.5 Mutterschutz
Gemäß § 1 MuSchG genießen Mutterschutz alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Demnach sind geringfügig Beschäftigte hiervon nicht ausgeschlossen. Unerheblich ist, ob der geringfügig Beschäftigte bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist. Der Arbeitgeber muss eine Umlage i. H. v. 0,1 % des Arbeitsentgelts für alle Angestellte und Arbeiter, unabhängig vom Geschlecht an die Bundesknappschaft abführen. Jeder Arbeitgeber ist an die gesetzlichen Vorgaben des Mutterschutzgesetzes gebunden. Für geringfügig Beschäftigte ergeben sich aus dem Mutterschutzgesetz keine Besonderheiten. Für sie gilt sowohl das Beschäftigungsverbot für die Dauer der Mutterschutzfristen aus den §§ 3, 6 MuSchG als auch der Sonderkündigungsschutz aus § 9 MuSchG. Da die Arbeitsverhältnisse mit geringfügig Beschäftigten nicht sozialversicherungspflichtig sind, kann es vorkommen, dass diese auch keiner Krankenkasse angehören. Hieraus ergibt sich die Besonderheit, dass in diesen Fällen gem. § 13 Abs. 2 MuSchG nicht die Krankenkasse das Mutterschaftsgeld zu zahlen hat, sondern das Bundesversicherungsamt und dies auch nur bis zu einer Höhe von 210,00 €. Dies wird in beiden Fällen aufgestockt durch den vom Arbeitgeber gem. § 14 MuSchG zu zahlenden Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, allerdings nur dann, wenn die betreffende Beschäftigte im Bezugszeitraum ein kalendertägliches Arbeitsentgelt von mehr als 13 € hat.
2.6 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz haben alle Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung ihres regelmäßigen Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber zahlt bis zu sechs Wochen lang das Arbeitsentgelt weiter, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Erbringung der Arbeitsleistung verhindert ist. Ab dem 01.04.2003 ist für alle geringfügig Beschäftigte die Bundesknappschaft für die Durchführung der Lohnfortzahlungsversicherung zuständig, egal bei welcher Krankenkasse die Krankenversicherung tatsächlich durchgeführt wird.[3]
Der Arbeitgeber muss dafür zusätzlich zu den pauschalen Abgaben eine Umlage i. H. v. 1,2 % des Arbeitsentgelts für alle geringfügig beschäftigten Arbeiter an die Knappschaft abführen.
[...]
[1] Vgl. Mader, Klaus / Perach, Detlef / Greilich, Werner / Voss, Rainer: ABC des Lohnbüros 2004 / Lohn- und Gehaltsabrechnung 2004 von A – Z, Seite 430.
[2] Vgl. BAG, Urteil vom 22.10.1991 – 9 AZR 621/90.
[3] Vgl. Mader, Klaus / Perach, Detlef / Greilich, Werner / Voss, Rainer: ABC des Lohnbüros 2004 / Lohn- und Gehaltsabrechnung 2004 von A – Z, Seite 438.
- Quote paper
- Markus Bieber (Author), 2004, Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/35523
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