Die Zeit nach Feierabend sieht der Großteil der Arbeitnehmer/-innen als die Zeit an, in der sie keinerlei beruflichen Einflüssen unterliegen und nach eigenem Gutdünken beliebigen Tätigkeiten nachgehen können. Dass jedoch auch außerdienstliches Verhalten Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben kann, zeigen immer wieder kontrovers diskutierte Fälle zu Kündigungen wegen des Freizeitverhaltens einzelner Arbeitnehmer.
Denn auch im außerdienstlichen Bereich hat der Arbeitgeber grundsätzlich ein Interesse an tadellosem (Privat-)Verhalten des Arbeitnehmers. Demgegenüber erscheint eine allzu weite Ausstrahlungswirkung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bedenklich. Brisanz erlangt die Frage schließlich, wenn das Freizeitverhalten als solches auch eine grundrechtliche Dimension hat.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, inwieweit in der Freizeit begangenes strafbares Verhalten einen Kündigungsgrund für den Arbeitgeber begründen kann. Untersicht wird in diesem Zusammenhang auch die Problematik der Bestimmung der „Außerdienstlichkeit“ sowie die grundlegende Rechtfertigung außerdienstlicher Verhaltenspflichten.
Gliederung
Literaturverzeichnis
Rechtsprechungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
A. Einleitung
B. Kündigungsgründe
I. Verhaltensbedingter Kündigungsgrund
1. Hauptpflichten
2. Nebenpflichten
a) Dogmatische Begründung allgemeiner Nebenpflichten
b) Konsequenz und praktische Umsetzung
c) Außerdienstliche Nebenpflichten
aa) Definition außerdienstlichen Verhaltens
(1) Uneinheitliche Begriffsverwendung
(2) Räumlich-zeitliche Komponente
(3) Negative Begriffsbestimmung
(4) Zwischenergebnis: Außerdienstliches Verhalten
bb) Rechtfertigung außerdienstlicher Verhaltenspflichten
(1) Interessenwahrungs- und Rücksichtnahmepflicht, §§241 II, 242 BGB
(2) Dauerschuldverhältnis
(3) Genossenschaftlicher Ansatz
(4) Verbandsrechtlicher Ansatz
(5) Drittdimension
(6) §60 HGB
(7) Entgegenstehender Grundrechtschutz
(8) Zusammenfassung
cc) Umfang außerdienstlicher Nebenpflichten
dd) Insbesondere Straftaten
II. Personenbedingter Kündigungsgrund
C. Fallgruppenbildung
I. Straftaten gegen den Arbeitgeber
II. Straftaten nicht gegen den Arbeitgeber
1. Straftaten mit konkreten Auswirkungen auf den Leistungsbereich
2. Straftaten ohne direkten Einfluss auf den Leistungsbereich
a) „Tätigkeitsbezogene Straftaten“
b) Sonstige Straftaten mit Rückwirkung auf den Vertrauensbereich
aa) Art der Straftat und strafrechtliche Beurteilung
bb) Betriebsbezug
(1) Verwendung von Betriebsmitteln oder betrieblichen Einrichtungen
(2) Kontakt zu Kunden des Arbeitgebers
(3) Bezug zu Kollegen
(4) Mediales Echo
cc) Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb
D. Résumé
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- Michael Biesinger (Author), 2013, Strafrechtliche Verfehlungen im privaten Bereich als Kündigungsgrund, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/355171
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