Die wirtschaftliche Betätigung der „öffentlichen Hand“ ist keine moderne Erscheinung. Mit dem Wechsel politischer Leitbilder hat sich auch die Rolle der öffentlichen Hand im Wirtschaftsgefüge immer wieder gewandelt. Vor allem die vergangenen 30 Jahre waren eher durch Privatisierung, Liberalisierung und Deregulierung geprägt. Dennoch ist die Liste der Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen in öffentlicher Hand noch lang. So war der Bund bis Ende Dezember 2012 an 702 Unternehmen des öffentlichen oder privaten Rechts unmittelbar oder mittelbar beteiligt. Hinzu kommen zahlreiche Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen der Länder und Kommunen. In Zeiten knapper Kassen sind es vor allem die Kommunen, die zunehmend in Konkurrenz mit der Privatwirtschaft treten, um mehr Einnahmen zu generieren. Dies gibt Anlass, sich näher mit den unternehmerischen Aktivitäten der öffentlichen Hand zu beschäftigen und deren Auswirkungen auf den Wettbewerb zu beleuchten. Dabei stellt sich unweigerlich die Frage nach der Zulässigkeit dieser Wirtschaftstätigkeit. Diese kann aus verschiedenen juristischen Perspektiven unter die Lupe
genommen werden, die im Rahmen der vorliegenden Arbeit angeschnitten werden. Der Fokus liegt jedoch auf den Wirtschaftsgrundrechten der privaten Anbieter, insbesondere auf der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.
Inhalt
Literatur
I Einleitung
II Verfassungsrechtliche Strukturentscheidungen
1.Wirtschaftstätigkeit und Grundgesetz
2. Allgemeines Prinzip der Subsidiarität
3. Gemeinwohl als Voraussetzung jeden staatlichen Handelns
III. Wirtschaftliche Betätigung der Kommunen als verfassungsrechtliche Garantie
1.Berufsfreiheit von Kommunen (Art.12 Abs.1 GG) und Selbstverwaltungsgarantie (Art.28 Abs. 2 S.1 GG)
IV. Kommunales Wirtschaftsrecht der Länder
V. Schutz privater Konkurrenten durch einfaches Recht
VI. Berufsfreiheit privater Konkurrenten (Art. 12 Abs. 1 GG)
1.Eingriff in den Schutzbereich
a)Schutzbereichseingrenzung der Rechtsprechung
b)Rechtfertigungslösung im Schriftentum
c)Kritik
aa) Schutzbereich berührt?
bb) Liegt Eingriff vor?
2. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
VIII. Fazit
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