Gegenstand dieser Arbeit ist die Analyse, wie der Umfang der IFRS-Zwischenberichterstattung der Unternehmen des Prime Standards durch das TUG2 beeinflusst wird. Außerdem wird vor dem Hintergrund der angesprochenen kurzfristigen Managementziele untersucht, ob die neuen Regelungen zur Frequenz der Zwischenberichterstattung positiv sind und inwieweit die Adressaten durch eine Reduktion an veröffentlichten Informationen profitieren.
Die Zwischenberichterstattung wurde in den vergangenen Jahren vermehrt kritisch diskutiert. Im Fokus der Kritik stand u.a. die Frequenz der unterjährigen Berichterstattung. So äußerte Gary Burnison, Chef Executive Officer (CEO) von Korn/Ferry, im Zuge der letzten Finanzkrise 2008/09, dass die Ursache der Krise in der Quartalsberichterstattung zu suchen ist, da hierdurch der Unternehmensfokus auf kurzfristigen Zielen liegt. Das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie (TUG2) (2013/50/EU) soll nun u.a. den Fokus wieder auf langfristige Ziele richten, indem die Quartalsfinanzberichterstattung aus dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und dem Deutsche Rechnungslegungsstandard (DRS) entfernt wurde. Einzig für die Unternehmen des Prime Standard besteht über die Börsenordnung Frankfurter Wertpapierbörse (BörsO FWB) weiterhin ein Wahlrecht, Quartalsfinanzberichte zu veröffentlichen. Die Änderungen im deutschen Kapitalmarktrecht haben auch einen Einfluss auf die Ausübung der International Financial Reporting Standards (IFRS) in Deutschland, da Unternehmen die einen jährlichen IFRS-Abschluss aufstellen, nun keinen zusätzlichen IFRS-Quartalsbericht aufstellen müssen.
I. Inhaltsverzeichnis
II. Tabellenverzeichnis
III. Abkürzungsverzeichnis
1 Problemstellung
2 Zwischenberichterstattung im deutschen Kapitalmarktrecht
2.1 Grundlagen der Zwischenberichterstattung
2.1.1 Ziele und Adressaten
2.1.2 Grundsätze und Methoden
2.1.2.1 Grundsatz der Wesentlichkeit
2.1.2.2 Methoden der unterjährigen Erfolgsermittlung
2.2 Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes zur Zwischenberichterstattung
2.2.1 Bisherige Regelungen
2.2.2 Neue gesetzliche Regelungen durch das TUG2
2.2.3 Vorschriften der Börsenordnung Frankfurter Wertpapierbörse zur Zwischenberichterstattung
2.3 Vorschriften des Deutsche Rechnungslegungs Standards (DRS) zur Zwischenberichterstattung
2.3.1 Bisherige Regelungen
2.3.2 Neue Regelungen durch E-DRÄS 7
3 Zwischenberichterstattung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS)
3.1 Grundsätze der Zwischenberichterstattung nach IAS 34
3.2 Mindestumfang der Berichterstattung nach IAS 34
3.3 Ergänzungen durch IFRIC 10
4 Kritische Würdigung
4.1 Auswirkung der Häufigkeit der Zwischenberichterstattung auf das Managementverhalten
4.2 Umfang der Berichterstattung
4.2.1 Die Entscheidung zwischen der Quartalsmitteilung und dem Quartalsfinanzbericht im Prime Standard
4.2.2 Informationsüberfluss am Kapitalmarkt
4.2.3 Beurteilung der inhaltlichen Gestaltung
4.2.4 Beurteilung der Qualität
5 Thesenförmige Zusammenfassung
IV. Literaturverzeichnis
V. Verzeichnis der Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsanweisungen
II. Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Regelungen zur Prüferischen Durchsicht von Quartalsfinanzberichten nach Böckem/Rabenhorst
III. Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Problemstellung
Die Zwischenberichterstattung wurde in den vergangenen Jahren vermehrt kritisch diskutiert. Im Fokus der Kritik stand u.a. die Frequenz der unterjährigen Berichterstattung. So äußerte Gary Burnison, Chef Executive Officer (CEO) von Korn/Ferry, im Zuge der letzten Finanzkrise 2008/09, dass die Ursache der Krise in der Quartalsberichterstattung zu suchen ist, da hierdurch der Unternehmensfokus auf kurzfristigen Zielen liegt.1 Das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie (TUG2) (2013/50/EU) soll nun u.a. den Fokus wieder auf langfristige Ziele richten,2 indem die Quartalsfinanzberichterstattung aus dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und dem Deutsche Rechnungslegungs Standard (DRS) entfernt wurde. Einzig für die Unternehmen des Prime Standard besteht über die Börsenordnung Frankfurter Wertpapierbörse (BörsO FWB) weiterhin ein Wahlrecht, Quartalsfinanzberichte zu veröffentlichen. Die Änderungen im deutschen Kapitalmarktrecht haben auch einen Einfluss auf die Ausübung der International Financial Reporting Standards (IFRS) in Deutschland, da Unternehmen die einen jährlichen IFRS-Abschluss aufstellen, nun keinen zusätzlichen IFRS-Quartalsbericht aufstellen müssen. Gegenstand dieser Arbeit ist daher die Analyse, wie der Umfang der IFRS-Zwischenberichterstattung der Unternehmen des Prime Standards durch das TUG2 beeinflusst wird. Außerdem wird vor dem Hintergrund der angesprochenen kurzfristigen Managementziele untersucht, ob die neuen Regelungen zur Frequenz der Zwischenberichterstattung positiv sind und inwieweit die Adressaten durch eine Reduktion an veröffentlichten Informationen profitieren.
2 Zwischenberichterstattung im deutschen Kapitalmarktrecht
2.1 Grundlagen der Zwischenberichterstattung
2.1.1 Ziele und Adressaten
Das zentrale Ziel der Zwischenberichterstattung besteht darin, zeitnah ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und des allgemeinen Geschäftsgangs des Unternehmens im Berichtszeitraum zu vermitteln.3 Der Zweck der Zwischenberichterstattung besteht somit primär in der Informationsvermittlung.4 Dem Anleger sollen entscheidungsnützliche Informationen gegeben werden,5 damit er die Möglichkeit hat, Entwicklungen innerhalb des Unternehmens frühzeitig zu erkennen und darauf basierend eine Einschätzung über die zukünftigen Aktienkurse und die zu erwartenden Dividendenausschüttungen zu treffen.6
In der Literatur herrscht keine einheitliche Meinung über die Zielgruppe der Zwischenberichterstattung. Nach Ammedick/Strieder werden durch den Zwischenbericht auch die Gläubiger geschützt.7 Alvarez/Wotschfsky8 und Busse von Colbe/Reinhard stufen den Gläubigerschutz hingegen als zweitranging ein.9 Coenenberg/Haller/Schultze schreiben von aktuellen und potentiellen Aktionären, wobei spekulative, mittelfristige wie auch langfristige Anleger angesprochen werden sollen.10 Dagegen spricht Haenelt gleichermaßen von Eigen-und Fremdkapitalgebern, wobei beide Gruppen die veröffentlichten Informationen für unterschiedliche Zwecke verwenden.11 Köster vertritt die Meinung, dass die Zwischenberichterstattung für die Gläubiger, Lieferanten, Kunden und auch für die Arbeitnehmer von Interesse ist auch wenn sie nicht zur eigentlichen Zielgruppe gehören.12
In dieser Ausarbeitung wird die Auffassung vertreten, dass ein Zwischenbericht, der gemäß den internationalen Vorgaben des International Accounting Standard (IAS) 34 bzw. den nationalen Vorgaben des DRS 16 und des § 37w WpHG aufgestellt wurde, sowohl die Eigenkapital- wie auch die Fremdkapitalgeber als Zielgruppe hat, da beide von den veröffentlichten Informationen profitieren. Somit unterscheidet sich die Zielgruppe des Zwischenberichts nicht von der Zielgruppe des Jahresabschlusses.
2.1.2 Grundsätze und Methoden
2.1.2.1 Grundsatz der Wesentlichkeit
Das Ziel des Grundsatzes der Wesentlichkeit besteht darin, zum einen die zeitnahe Veröffentlichung zu gewährleisten und zum anderen dem berichtenden Unternehmen unnötige Kosten zu ersparen.13 Für die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Information wird von einem durchschnittlichen Investor ausgegangen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass der Zwischenbericht alle Informationen enthält, aufgrund derer ein Anleger eine Investitions- bzw. Desinvestitionsentscheidung treffen kann.14 Konkret soll auf Sachverhalte verzichtet werden, die für den Anleger unbedeutend sind. Hierdurch soll verhindert werden, dass die Informationsverarbeitungskapazität des Investors überschritten wird und dass wichtige Informationen nicht durch eine Fülle von Zahlenangaben und Erläuterungen verschleiert werden.15 Die Komprimierung von Informationen ist jedoch weder eine Legitimation für eine subjektive oder willkürliche Berichterstattung noch für das Weglassen von wesentlichen Informationen.16 Der Grundsatz der Wesentlichkeit gilt zwar für die externe Berichterstattung generell und ist eine Folge der Entscheidungsrelevanz, jedoch nimmt er in der Zwischenberichterstattung durch die Gestaltung als „Kurzbericht“ eine bedeutendere Stellung ein als bei der Jahresfinanzberichterstattung.17
2.1.2.2 Methoden der unterjährigen Erfolgsermittlung
Die unterjährige Erfolgsermittlung wird bei der Zwischenberichterstattung als eine zentrale betriebswirtschaftliche Problematik angesehen.18 Der Streitpunkt betrifft die Frage, inwieweit die Periodenergebnisse isoliert oder im Hinblick auf den nachfolgenden Abschluss ermittelt werden sollen.19 Es gibt den integrativen (integral view) und eigenständigen bzw. diskreten Ansatz (discrete view), sowie den kombinierten Ansatz (combination view), der die Verbindung der beiden erstgenannten Ansätze darstellt.20 Welche Methode bei der unterjährigen Erfolgsermittlung angewendet wird, hängt dabei von dem Ziel ab, das der Emittent mit der Zwischenberichterstattung verfolgt.21
Der integrative Ansatz sieht die Zwischenberichtsperiode als integralen Bestandteil der Jahresperiode und nicht als eine eigenständige Berichtsperiode.22 Dieser Ansatz hat zum Ziel, den Adressaten mithilfe des Zwischenabschlusses die Prognose des Jahresergebnisses und der zu erwartenden Dividende zu erleichtern.23 Daher ist eine Abgrenzung der Erfolgskomponenten der Zwischenperiode unerlässlich. Schwankungen der Erträge und Aufwendungen werden durch Schätzungen geglättet und die Erfolgszahlen somit verstetigt, hierdurch bilden die Zwischenberichtszeiträume die durchschnittliche, sich auf die Jahreserwartung beziehende Entwicklung des Unternehmens ab. Ein gewichtiger Kritikpunkt an der integrativen Methode ist, dass kein Einblick in den tatsächlichen Geschäftsverlauf bzw. die Ergebnisentwicklung (insbesondere in die Einflüsse saisonaler Effekte) der jeweiligen Zwischenperiode gewährt wird,24 da „nicht der Erfolg des Zwischenberichtszeitraums, sondern der zeitanteilige Jahreserfolg (der zum Erstellungszeitpunkt des Zwischenberichts noch gar nicht feststeht, sondern geschätzt werden muss) ausgewiesen wird.“25 Außerdem ist ein Vergleich mit vorherigen Jahres- bzw. Konzernabschlüssen nicht möglich.26
Beim diskreten (eigenständigen) Ansatz wird die Zwischenberichtsperiode als eine vom Geschäftsjahr unabhängige und abgeschlossene, d.h. eigenständige Berichtsperiode verstanden.27 Der Zweck der unterjährigen Erfolgsermittlung besteht somit darin, das Ergebnis und den Geschäftsverlauf des jeweiligen Zwischenberichtszeitraums periodengerecht darzustellen.28 Die Berichterstattung ist somit tendenziell retrospektiv und nicht prospektiv wie beim integrativen Ansatz.29 Zudem ist eine eigenständige Erfolgsermittlung anzuwenden, bei der die gleichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden bzw. Abgrenzungsgrundsätze wie im Jahres- oder Konzernabschluss zur Anwendung kommen.30 Durch die strenge Periodisierung sämtlicher Aufwendungen und Erträge können die Ergebnisse der Zwischenberichtsperiode stark schwanken (bedingt durch saisonale und unregelmäßige Erfolgsbestandteile). Eine Hochrechnung des Ergebnisses der Zwischenperiode auf das Gesamtjahr ist hierbei nicht mehr möglich.31 Zudem besteht die Gefahr zur Fehleinschätzung der Unternehmensperformance. Andererseits ermöglicht erst der eigenständige Ansatz das Erkennen eines saisonalen Geschäftsverlaufs und einer unterjährigen Trendwende.32
Coenenberg/Haller/Schultze vereinfachen den fundamentalen Unterschied zwischen den beiden Ansätzen folgendermaßen: „Nach dem integrativen Ansatz entspricht das Zwischenergebnis dem „halben Jahresergebnis“33 und nach dem eigenständigen Ansatz dem „Ergebnis des Halbjahres“.“34
Der kombinierte Ansatz hat zum Ziel, die Prognose des Jahreserfolgs und eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung der Unternehmenslage zum jeweiligen Quartal zu ermöglichen.35 Für Leistungsbezogene Aufwendungen und Erträge werden diskrete Abgrenzungsmaßnahmen verwendet (Realisationsprinzip und sachliche Abgrenzung). Zeitraumbezogene Aufwendungen und Erträge sind auf das jeweilige Quartal zu verteilen.36
2.2 Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes zur Zwischenberichterstattung
2.2.1 Bisherige Regelungen
Zur europaweiten Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf kapitalmarktorientierte Emittenten, stellte die von der Europäischen Union am 15. Dezember 2004 erlassene Transparenzrichtlinie eine wesentliche Erweiterung der Zwischenberichterstattung dar.37 In Deutschland geschah die Umsetzung der Transparenzrichtlinie in das nationale Recht mit dem Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG1), welches zum 20. Januar 2007 wirksam und im Wertpapierhandelsgesetz kodifiziert wurde38. Die gesetzlichen Regelungen zur Zwischenberichterstattung wurden mit dem TUG1 aus dem Börsengesetz bzw. der Börsenzulassungs-Verordnung gestrichen und durch § 37w WpHG („Halbjahresfinanzbericht) alte Fassung (aF) ersetzt.39 Die neuen Regelungen bezüglich der Zwischenberichterstattung wurden in §§ 37w bis 37z WpHG (aF) kodifiziert und durch den DRS 16 („Zwischenberichterstattung“) (aF) konkretisiert und erweitert.
Mit dem TUG1, wurde die Pflicht zur Veröffentlichung einer Zwischenmitteilung der Geschäftsführung40 oder eines Quartalsfinanzberichts41 für das erste und dritte Quartal sowie eines Halbjahresfinanzberichts42 eingeführt. Von dieser Pflicht betroffen waren nach § 37w Abs. 1 Satz 1 WpHG (aF) alle Inlandsemittenten43 von Aktien und Schuldtiteln44 die am regulierten Markt45 notieren.46 Der Halbjahresfinanzbericht musste spätestens zwei Monate nach Ablauf des Berichtserstattungszeitraums veröffentlicht werden.47 Die Mindesbestandteile des Halbjahresfinanzberichts sind nach § 37w Abs. 2 WpHG (aF):
- Verkürzter Abschluss48 – Mindestens bestehend aus:
- Verkürzter Bilanz
- Verkürzter GuV
- Anhang49
- Zwischenlagebericht
- Erklärung der gesetzlichen Vertreter („Bilanzeid“)
Der verkürzte Abschluss ist gem. § 37w Abs. 3 Satz 2 WpHG (aF) nach den für den Jahresabschluss geltenden Rechnungslegungsgrundsätzen aufzustellen. Wird statt eines handelsrechtlichen Jahresabschlusses ein Einzelabschluss gem. § 325 Abs. 2a Handelsgesetzbuch (HGB) nach den IFRS offen gelegt, ist auch der verkürzte Zwischenabschluss nach den IFRS zu erstellen.
Der Zwischenlagebericht hat die wichtigsten Ereignisse des Berichtszeitraums und deren Auswirkung auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens darzustellen. Außerdem müssen die wesentlichen Chancen und Risiken für die dem Berichtszeitraum folgenden sechs Monate des Geschäftsjahres beschrieben werden.50 Damit ist der deutsche Gesetzgeber strenger als die europäische Transparenzrichtlinie (TranspRL) es verlangte.51 Hierdurch wird eine konsistente Jahres- und Halbjahresfinanzberichterstattung gewährleistet52, denn durch das Bilanzrechtsreformgesetz sind im Lagebericht des jährlichen Abschlusses neben den wesentlichen Risiken auch die wesentlichen Chancen der voraussichtlichen Entwicklung der Gesellschaft darzulegen.53 Inlandsemittenten von Aktien sind außerdem verpflichtet, im Zwischenlagebericht (oder im Anhang)54 die wesentlichen Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen anzugeben.55
Im Halbjahresfinanzbericht müssen die gesetzlichen Vertreter nach dem US-amerikanischen Vorbild des Sarbanes-Oxley-Act56 eine Erklärung zum Inhalt des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts abgeben („Bilanzeid“).57 Die Erklärung ist weder Bestandteil des Abschlusses noch des Lageberichts58 und unterliegt somit auch nicht der Kontrolle der Abschlussprüfung.59 Die gesetzlichen Vertreter müssen im Rahmen des Bilanzeids versichern, dass der (verkürzte) Abschluss nach ihrem besten Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. Der Wissensvorbehalt stellt damit klar, dass Sanktionen gegen die gesetzlichen Vertreter nur bei vorsätzlichem und nicht bei fahrlässigem Handeln verhängt werden können.60 Ein konkreter Wortlaut ist nicht vorgegeben.
In § 37x Abs. 1 WpHG (aF) war geregelt, dass Inlandsemittenten von Aktien neben dem Halbjahresfinanzbericht zusätzlich nach dem ersten und dritten Quartal eines Geschäftsjahres eine Zwischenmitteilung der Geschäftsführung für diese Quartale veröffentlichen mussten. In der Zwischenmitteilung der Geschäftsführung sind „die wesentlichen Ereignisse und Geschäfte eines Mitteilungszeitraums im Unternehmen des Emittenten und ihre Auswirkungen auf die Finanzlage des Emittenten zu erläutern sowie die Finanzlage und das Geschäftsergebnis des Emittenten im Mitteilungszeitraum zu beschreiben“61. Im Gegensatz zum Halbjahresfinanzbericht musste keine Bilanz und GuV enthalten sein. Die deskriptive Darstellung der Finanzlage reichte aus.62 Anstatt der Zwischenmitteilung der Geschäftsführung konnte für diese Quartale ein befreiender Quartalsfinanzbericht veröffentlichen werden.63 Hierbei mussten die entsprechenden (wertpapier-)handelsrechtlichen Vorschriften zum Halbjahresfinanzbericht angewendet werden.64 Der Quartalsfinanzbericht musste anders als der Halbjahresfinanzbericht, keinen „Bilanzeid“ enthalten.65
Die Vorgabe, dass auf den verkürzten Abschluss die gleichen Rechnungslegungsgrundsätze wie im Jahresabschluss anzuwenden sind, lässt jedoch auf den diskreten Ansatz schließen. Darüber hinaus existieren keine weiteren Regelungen, die die Umsetzung eines bestimmten Konzepts fordern.66
2.2.2 Neue gesetzliche Regelungen durch das TUG2
Im Folgenden werden die Änderungen des Wertpapierhandelsgesetzes hinsichtlich der Zwischenberichterstattung betrachtet, die durch das TUG2 (2013/50/EU) veranlasst wurden. Die EU-Transparenzrichtlinie von 2004 wurde hierdurch insbesondere im Bereich der Regelfinanzberichterstattung geändert. Diese Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie wurde nun durch das TUG2 in deutsches Recht transformiert67 und trat am 26. November 2015 nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.68 Neben Änderungen im WpHG sieht das TUG2 auch Anpassungen des HGB und des Börsengesetzes (BörsG) vor. Das Gesetz entwickelt somit das bestehende Recht fort, beschränkt sich aber im Wesentlichen auf die durch die Änderung der Transparenzrichtlinie notwendigen Maßnahmen.69
Die gesetzliche Frist zur Veröffentlichung von Halbjahresfinanzberichten wird von zwei auf drei Monate verlängert.70 Durch die Änderung soll die Flexibilität erhöht und die bürokratische Belastung verringert werden. Außerdem soll hierdurch die Aufmerksamkeit der Marktteilnehmer stärker auf die Berichte kleiner und mittelgroßer Emittenten gelenkt werden.71
Die gesetzliche Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung von Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung oder Quartalsfinanzberichten gem. § 37x WpHG (aF) wird ersatzlos gestrichen. Die Europäische Kommission hielt somit unterjährige Informationen, die über den Halbjahresfinanzbericht hinausgehen, nicht mehr für zwingend erforderlich. Nach Auffassung des europäischen Gesetzgebers setzen Verpflichtungen zu häufigen unterjährigen Finanzmitteilungen Anreize zugunsten kurzfristiger Ergebnisse und zuungunsten langfristiger Investitionen. Die Abschaffung der Zwischenmitteilung bzw. des Quartalfinanzberichts nach § 37x WpHG (aF) soll eine nachhaltige Wertschöpfung fördern und langfristig orientierte Investitionsstrategien der Anleger unterstützen. Ein weiterer wesentlicher Punkt für diesen Schritt ist die Reduzierung des Verwaltungsaufwands für kleinere Unternehmen und die Verringerung eines kurzfristigen Drucks der Kapitalmärkte auf Emittenten. Für kleine und mittlere Emittenten soll durch die gelockerten Vorschriften die Zulassung zum Handel in einem regulierten Markt und somit der Zugang zu Kapital erleichtert werden.72
Jedes Unternehmen hat die Wahl, ob der Zwischenbericht und Zwischenlagebericht einer Prüfung nach § 317 HGB oder einer Prüferischen Durchsicht gem. § 37w Abs. 5 WpHG durch einen Wirtschaftsprüfer unterzogen werden soll oder nicht. Bei der Prüferische Durchsicht von Quartalsfinanzberichten, erfolgte durch das TUG2 eine umfassende Angleichung73 an die Regelungen des Halbjahresfinanzberichts,74 wie in der nachfolgenden Tabelle dargestellt:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Regelungen zur Prüferischen Durchsicht von Quartalsfinanzberichten nach Böckem/Rabenhorst
Befreiende Quartalsmitteilungen75 haben im Wesentlichen dieselben Anforderungen wie die Zwischenmitteilung der Geschäftsführung76 und sind daher nicht für eine Prüferische Durchsicht geeignet.77
Neben der (freiwilligen) Prüfung durch den Wirtschaftsprüfer unterliegen der verkürzte Abschluss und der Zwischenlagebericht gem. § 37n WpHG iVm § 342b Abs. 2 HGB dem zweistufigen Enforcement-Verfahren,78 allerdings nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für Verstöße (und ein öffentliches Interesse) vorliegen, oder auf Verlangen der BaFin.79
2.2.3 Vorschriften der Börsenordnung Frankfurter Wertpapierbörse zur Zwischenberichterstattung
Von den Änderungen des § 37x WpHG (aF) unberührt bleibt das Recht der Börsenbetreiber, weiterhin zusätzliche Berichte von Unternehmen zu fordern, deren Wertpapiere in einem Marktsegment mit hohen Transparenzanforderungen zugelassen sind.80 Am 19. November 2015 gab die Frankfurter Werpapierbörse als Reaktion auf das TUG2 Änderungen der Börsenordnung bekannt, die zeitgleich mit dem Umsetzungsgesetz am 26. November 2015 in Kraft traten. Hierbei wurden insbesondere die Anforderungen an die Zulassungsfolgepflichten im Prime Standard hinsichtlich der Zwischenberichterstattung geändert.81
Die Übermittlungsfrist für den Halbjahresfinanzbericht hat sich von zwei auf drei Monate verlängert82 und anstatt der Pflicht zur Erstellung von Quartalsfinanzberichten besteht nun die Pflicht zur Erstellung und Übermittlung von Quartalsmitteilungen.83 Diese müssen bis zwei Monate nach Ende des Quartals übermittelt werden und im Gegensatz zum Quartalsfinanzbericht weder Bilanz noch GuV enthalten. Emittenten können jedoch freiwillige quantitative Finanzdaten veröffentlichen. Die Quartalsmitteilung orientiert sich damit an der früheren Zwischenmitteilung der Geschäftsführung nach § 37x WpHG (aF), ergänzt um einen zusätzlichen „Prognoseveränderungsbericht“.84 Bei Aufstellung eines freiwilligen Quartalsfinanzberichts, der den Vorgaben des WpHG entsptricht, entfällt die Erstellungspflicht der Quartalsmitteilung.85
Für die im Prime Standard gelisteten Unternehmen wurden die Berichterstattungspflichten für das erste und dritte Quartal damit erheblich gelockert, aber nicht komplett aufgelöst, was nach der Streichung des § 37x WpHG (aF) möglich gewesen wäre. Dadurch wird der von der Bundesregierung beabsichtigte Beitrag zum Bürokratieabbau durch privatrechtlich beibehaltene Pflichten zumindest teilweise konterkariert.
2.3 Vorschriften des Deutsche Rechnungslegungs Standards (DRS) zur Zwischenberichterstattung
2.3.1 Bisherige Regelungen
Das privatrechtlich organisierte Deutsche Rechnungslegungs Standard Committee (DRSC) befasst sich mit Fragen zur Harmonisierung der deutschen Rechnungslegungsvorschriften mit internationalen Standards und gibt u.a. in den DRS Empfehlungen zur Rechnungslegung in Konzernen.86 Vor dem Hintergrund der Anpassung der deutschen Zwischenberichterstattung an die internationalen Vorschriften durch das TUG1 wurde der DRS 16 (Zwischenberichterstattung) vom Deutschen Standardisierungsrat veröffentlicht,87 trat 2008 in Kraft und wurde im Jahr 2012 überarbeitet.88
DRS 16 (2012) ist für alle Unternehmen anzuwenden, die gem. WpHG die Pflicht zur Halbjahresfinanzberichterstattung oder zur Zwischenmitteilung der Geschäftsführung haben und die außerdem zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts verpflichtet sind.89 Allen anderen Unternehmen wird eine Orientierung an den Vorschriften des DRS 16 (2012) lediglich empfohlen.90 Die Zielsetzung des DRS 16 (2012) ist es, unterjährig Informationen über die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage und die voraussichtliche Entwicklung im Geschäftsjahr des Konzerns zu geben, sowie insbesondere den letzten Abschluss durch den Zwischenabschluss fortzuführen.91 Bilanzierenden Unternehmen wird im DRS 16 (2012) empfohlen, ihren (Konzern-) Zwischenabschluss um eine verkürzte Kapitalflussrechnung und einen verkürzten Eigenkapitalspiegel zu ergänzen.92 Diese Empfehlung knüpft an IAS 34 an.93 Hierdurch sollte der (wertpapier-) handelsrechtliche Zwischenabschluss an den IFRS-Zwischenabschluss angeglichen werden, indem beide die gleichen Rechenwerke umfassen.94 In DRS 16.20 (2012) wurde als Ausdruck des Stetigkeitsgrundsatzes95 festgeschrieben, dass dieselben Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie Konsolidierungsgrundsätze zu beachten sind, wie im letzten Konzernabschluss. DRS 16.31-33 (2012) konkretisierte die Vorgabe des WpHG, indem die mindestens anzugebenden Anhangangaben des Zwischenabschlusses aufgeführt sind.96 Unternehmen, die nach IFRS bilanzieren, müssen die Regelungen des DRS 16 (2012) nicht beachten.97 Die abweichenden Regelungen des DRS 16 (2012) vom IFRS-Zwischenabschluss (bspw. die nach IFRS nicht vorgegebenen Anhangangaben) können jedoch mit in die Entwicklung der inhaltlichen Gesaltungsempfehlungen für den IFRS-Zwischenabschluss einbezogen werden.98
Der Zwischenlagebericht nach DRS 16 (2012) dient dazu, den Zwischenabschluss zu ergänzen, indem bestimmte Ereignisse und Geschäftsvorfälle des Zwischenberichtszeitraums erläutert und Informationen des letzten Konzernabschlusses aktualisiert werden.99 DRS 16.36 (2012) empfiehlt, zukunftsorientierte Aussagen, die im letzten Konzernlagebericht bzw. Zwischenlagebericht gemacht wurden und die über das laufende Geschäftsjahr hinausreichen, an wesentliche aktuelle Entwicklungen anzupassen. DRS 16.39 (2012), rät die Angaben des Zwischenlageberichts an der Gliederung des letzten Konzernabschlusses auszurichten. Gemäß WpHG haben die gesetzlichen Vertreter im Halbjahresfinanzbericht den sog. „Bilanzeid“ abzugeben. DRS 16.56 (2012) konkretisiert den Inhalt des „Bilanzeids“, indem es eine Vorlage zum empfohlenen Wortlaut enthält, die als „Versicherung der gesetzlichen Vertreter“ bezeichnet wird.
Im Gegensatz zum WpHG (aF) und zur BörsO FWB (aF) findet sich im DRS 16 (2012) erstmalig eine Definition des Quartalsfinanzberichts.100 Demnach muss ein Quartalsfinanzbericht einen Zwischenabschluss und einen Zwischenlagebericht enthalten.101 Außerdem gelten die Ausführungen zur Halbjahresfinanzberichterstattung auch für den Quartalsfinanzbericht.102 Bei der unterjährigen Erfolgsermittlung ist durch die Forderung des DRS 16.21 (2012), dieselben Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wie im letzten jährlichen Abschluss anzuwenden, der diskrete Ansatz erfüllt.103
2.3.2 Neue Regelungen durch E-DRÄS 7
Die Änderungen des WpHG aufgrund des TUG2 machten eine Anpassung des DRS 16 (2012) erforderlich,104 und so hat der DRSC in seiner Sitzung am 21. April 2016 den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 7 (DRÄS 7) verabschiedet.105 Mit dem DRÄS 7 wird der DRS 16 („Zwischenberichterstattung“ (2012)) an die neue Gesetzeslage durch das TUG2 angepasst und zum DRS 16 („Halbjahresfinanzberichterstattung“) geändert.106 Die verplichtende Anwendung des geänderten DRS 16 gilt ab dem 21. Juni 2016 mit der Bekanntmachung im Bundesanzeiger und kann rückwirkend auf die Zwischenberichterstattung seit dem 26. November 2015 angewendet werden.107
Aufgrund der geänderten Bezeichnung des Standards in „Halbjahresfinanzberichterstattung“ wurden verschiedene Termini des Standards analog angepasst.108 Da durch das TUG2 die Pflicht zur Quartalsberichterstattung nach § 37x WpHG (aF) entfällt, wurde dementsprechend auch DRS 16 verändert. Sämtliche Bezüge auf § 37x WpHG (aF) wurden gestrichen109 und die Vorgaben des DRS 16 (2012) zur Zwischenmitteilung und zur Quartalsfinanzberichterstattung wurden aufgehoben.110 Außerdem wurden die Definitionen des DRS 16.10 (2012) an die geänderten Inhalte angepasst.111 Der Veröffentlichungzeitraum hat sich analog zum WpHG auf drei Monate verlängert.112
3 Zwischenberichterstattung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS)
3.1 Grundsätze der Zwischenberichterstattung nach IAS 34
Im Internationalen Regelwerk besitzt der IAS 34 („Zwischenberichterstattung“) seit dem 1. Januar 1999 Gültigkeit.113 Ergänzend zum Standard hat das International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) die Interpretation IFRIC 10 („Zwischenberichterstattung und Wertminderung“) veröffentlicht.114 Kennzeichen des IAS 34 sind, dass der Standard weder vorschreibt welche Unternehmen Zwischenberichte zu veröffentlichen haben, noch wann und wie häufig Zwischenberichte während des Geschäftsjahres veröffentlicht werden müssen.115 Der International Accounting Standards Board (IASB) überlässt es den jeweils verantwortlichen nationalen Gesetzgebern, Börsen und Börsenaufsichtsbehörden, Vorschriften dafür zu erlassen.116 So ist in Deutschland geregelt, dass die Vorschriften des IAS 34 anzuwenden sind für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen,117 die nach § 315a HGB zur Konzernrechnungslegung nach IFRS verpflichtet sind oder für kapitalmarktorientierte Unternehmen, die ihren Einzelabschluss gem. § 325 Abs. 2a HGB freiwillig nach IFRS offenlegen.118 In IAS 34.1 wird kapitalmarktorientierten Unternehmen das Aufstellen mindestens eines IFRS-Zwischenabschlusses zum Ende der ersten Hälfte des Geschäftsjahres und die Veröffentlichung innerhalb von 60 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums lediglich empfohlen.
Der IAS 34 verfolgt die Zielsetzung, Investoren, Gläubigern und anderen Adressaten durch eine zeitnahe und glaubwürdige Zwischenberichterstattung eine bessere Beurteilung der Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens sowie eine bessere Einschätzung von künftigen Gewinnen und Cashflows zu ermöglichen.119 Außerdem wird den Investoren bei einer multinationalen Anwendung des IAS 34 ermöglicht, Zwischenberichte börsennotierter Unternehmen über die Landesgrenzen hinaus miteinander zu vergleichen.120
Für die Ansatz- und Bewertungsgrundsätze schreibt IAS 34.28 vor, dass ein Unternehmen in seinem Zwischenbericht die gleichen Rechnungslegungsmethoden anzuwenden hat, die es auch in seinem jährlichen Abschluss anwendet. Auch bei den Abschlussposten und Erfassungskriterien sieht IAS 34.31 für die Zwischenberichtsperiode die gleichen Definitionen vor wie zum Geschäftsjahresende. Bei Änderungen der Rechnungslegungsmethoden, sind gem. IAS 34.43-45 Anpassungen in den Abschlüssen früherer Zwischenberichtsperioden des laufenden Geschäftsjahres und in den entsprechenden Vergleichsperioden vorzunehmen.121 Durch die Forderung nach einer stetigen Anwendung der Rechnungslegungsmethoden kann vermutet werden, dass der IASB sich am diskreten Ansatz orientiert.122 Jedoch bemerkt Kiehne , dass IAS 34.28 darauf hinweist, dass die Frequenz der Berichterstattung die Höhe des Jahresergebnisses nicht beeinflussen darf und daher Bewertungen unterjährig auf einer von Geschäftsjahresbeginn an bis zum Zwischenberichtstermin kumulierten Grundlage vorzunehmen sind. Somit ist die Zwischenberichtsperiode nicht vollständing als eigenständige Einheit zu sehen. Dies entspricht wiederum dem integrativen Ansatz.123 Coenenberg/Haller/Schultze hingegen sehen ein Abweichen zum integrativen Ansatz nur in Ausnahmefällen als zulässig, wenn hierdurch die Aussagekraft des Zwischenabschlusses erhöht wird.124
3.2 Mindestumfang der Berichterstattung nach IAS 34
In IAS 34 wird neben den Erfassungs- und Bewertungsgrundsätzen der Mindestinhalt eines Zwischenabschlusses geregelt.125 Gemäß IAS 34.4 kann als Zwischenbericht entweder ein verkürzter Abschluss oder ein vollständiger Abschluss erstellt und veröffentlicht werden. Stellt ein Unternehmen einen vollständigen Abschluss für die Zwischenberichtsperiode auf, muss dieser den Vorgaben des IAS 1.10 entsprechen.126
[...]
1 Vgl. Burnison (2009)
2 Vgl. RL/2013/50/EU
3 Vgl. Rolvering (2001), S.65.
4 Vgl. Baetge/Schlösser (1993), S.228.
5 Vgl. Kiehne (2012), S. 31.
6 Vgl. Busse von Colbe/Reinhard (1989), S.1.
7 Vgl. Ammedick/Strieder (2002), Rn. 7.
8 Vgl. Alvarez/Wotschofsky (2003), S. 134f.
9 Vgl. Busse von Colbe/Reinhard (1989), S.1.
10 Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze (2016), S. 963.
11 Vgl. Haenelt (2009), S. 4.
12 Vgl. Köster (1992), S. 43f.
13 Vgl. Alvarez/Wotschofsky (2003), S. 130.
14 Vgl. Ammedick/Strieder (2002), Rn. 409.
15 Vgl. Federspieler (1999), S. 173.
16 Vgl. Köster (1992), S. 104.
17 Vgl. Kiehne (2012), S. 37.
18 Vgl. Coeneberg/Bridts (1992), S. 182.
19 Vgl. Kiehne (2012), S.39.
20 Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze (2016), S. 963f.
21 Vgl. Coeneberg/Bridts (1992), S. 182.
22 Vgl. Hebestreit, in: Beck IFRS HB (2016), § 43, Rn. 64.
23 Vgl. Green (1964), S. 35.
24 Vgl. Haenelt (2009), S. 35, Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze (2016), S.964.
25 Haenelt (2009), S. 33.
26 Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze (2016), S. 965, Vgl. Kiehne (2012), S. 40.
27 Vgl. Hebestreit, in: Beck IFRS HB (2016), § 43, Rn. 63.
28 Vgl. Köster (1992), S. 71-73.
29 Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze (2016), S. 965.
30 Vgl. Alvarez/Wotschofsky (2003), S. 101f.
31 Vgl. Haenelt (2009), S. 34.
32 Vgl. Haenelt (2009), S. 34.
33 Hier wird von einer Halbjahresberichterstattung ausgegangen.
34 Coenenberg/Haller/Schultze (2016), S. 964.
35 Vgl. Haenelt (2009), S. 34., Vgl. Hebestreit, in: Beck IFRS HB (2016), § 43, Rn. 65.
36 Vgl. Kiehne (2012), S. 41.
37 Vgl. Ernstberger/Pfauntsch (2008), S.195.
38 Vgl. Hebestreit/Rahe (2007), S.120-122.
39 Vgl. Zimmermann (2016), § 37w Rn. 2.
40 Vgl. §§ 37x; 37y WpHG (aF).
41 Vgl. § 37x Abs. 3 WpHG (aF).
42 Vgl. §§ 37w, 37y WpHG (aF).
43 Zur Begriffsdefinition siehe § 7 Abs 1 und 2 WpHG.
44 Zur Begriffsdefinition siehe § 2 Abs. 1 Satz 2 WpHG.
45 Der Regulierte Markt ist ein Organisierter Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG.
46 Vgl. Häcker (2010), S. 30; Welche Unternehmen ausgenommen sind vgl. § 37z WpHG (aF).
47 Vgl. § 37w Abs. 1 Satz 1 WpHG (aF).
48 Oder ein vollständiger Abschluss.
49 Vgl. § 37w Abs. 3 Satz 1 WpHG (aF).
50 Vgl. § 37w Abs. 4 WpHG (aF).
51 Vgl. TranspRL Art. 5 Abs. 4.
52 Vgl. Hebestreit/Rahe (2007), S. 114.
53 Vgl. §§ 289, 315 HGB.
54 Vgl. § 37w Abs. 4 WpHG (aF) und § 11 Abs. 1 TranspRLDV.
55 Vgl. § 37w Abs. 4 WpHG (aF).
56 Vgl. BT-Drucksache 16/2498 (2006), S. 55.
57 Vgl. § 37w Abs. 2 Nr. 3 WpHG (aF); Hahn (2007), S. 375-379.
58 Vgl. Wiederhold/Pukallus (2007), S. 272.
59 Vgl. Mock (2007), Rn. 36.
60 Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze (2016), S. 970.
61 Vgl. § 37x Abs. 2 Satz 2 WpHG (aF).
62 Vgl. Kajüter/Reisloh (2008), S. 97.
63 Vgl. § 37x Abs. 3 WpHG (aF).
64 Vgl. § 37x Abs. 3 Satz 1 WphG (aF).
65 Vgl. Haenelt (2009), S. 21.
66 Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze (2016), S. 969; Haenelt (2009), S. 35.
67 Vgl. Blöink/Kumm (2013), S. 1963; Vgl. Blöink/Kumm (2015), S. 1516f.
68 Vgl. Bundesgesetzblatt (2015), I 2015, 46.
69 Vgl. Böckem/Rabenhorst (2016), S. 89f.
70 Vgl. § 37w Abs. 1 Satz 1 WpHG.
71 Vgl. RL/2013/50/EU Grund 6.
72 Vgl. RL/2013/50/EU Grund 4.
73 Bedingt durch § 37w Abs. 7 WpHG.
74 Vgl. Böckem/Rabenhorst (2016), S. 92.
75 Gem. § 51a Abs. 6 BörsO FWB.
76 Vgl. § 37x Abs. 2 WpHG (aF); Kap. 2.2.1.
77 Vgl. Böckem/Rabenhorst (2016), S. 93.
78 Bestehend aus DPR und BaFin.
79 Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze (2016), S. 970f.
80 Vgl. Blöink/Kumm (2015), S. 1516f.
81 Vgl. Böckem/Rabenhorst (2016), S. 91.
82 Vgl. § 51 BörsO FWB.
83 Bzw. Konzernquartalsmitteilungen, vgl. hierzu § 51a Abs. 1 BörsO FWB.
84 Vgl. § 51a Abs. 5 BörsO FWB.
85 Vgl. § 51a Abs. 6 BörsO FWB.
86 Für weitere Aufgaben des DRSC siehe § 342 Abs. 1 HGB.
87 Vgl. DRSC (Hrsg.)(2008), Pressemitteilung DRS 16, S. 1f.
88 Vgl. DRS 16 (2012) near final Standard, S. 1-17.
89 Vgl. DRS 16.4 (2012).
90 Vgl. DRS 16.9 (2012).
91 Vgl. DRS 16.1f. (2012).
92 Vgl. DRS 16.16 (2012).
93 Vgl. Strieder/Ammedick (2007a), S. 288.
94 Vgl. Haenelt (2009), S. 22.
95 Vgl. Hönsch (2012), Rn. 24.
96 Vgl. Haenelt (2009), S. 23.
97 Vgl. DRS 16.8 (2012).
98 Vgl. Haenelt (2009), S. 23.
99 Vgl. DRS 16.34 (2012).
100 Vgl. Schneider (2009), S. 357.
101 Vgl DRS 16.10 (2012).
102 Vgl. DRS 16.57 (2012).
103 Vgl. Haenelt (2009), S. 35; eine andere Meinung dazu in Coenenberg/Haller/Schultze (2016), S. 972f.
104 Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze (2016), S. 972.
105 Vgl. DRÄS 7 near final Standard (2016), S. 1.
106 Vgl. E-DRÄS 7, S. 7f.
107 Vgl. Bmjv (2016); www.wpk.de.
108 Vgl. DRÄS 7, S. 6f.
109 Bspw. DRS 16.3 und 6.
110 Aufhebung von DRS 16.3, 6, 7, 57-60 (2012) zur Quartalsfinanzberichterstattung und DRS 16.61-69 (2012) zur Zwischenmitteilung der Geschäftsführung. Vgl. DRÄS 7 (2016).
111 Vgl. DRS 16.10.
112 Vgl. E-DRÄS 7, S. 6; Vgl. Kap 2.2.2.
113 Vgl. www.iasplus.com.
114 Vgl. IASB Pressemitteilung (2006), S. 1.
115 Vgl. Hebestreit, in: Beck IFRS HB (2016), § 43, Rn. 2; Hoffmann/Lüdenbach (2016), IAS 34 Rn. 3.
116 Vgl. Haenelt (2009), S. 26; IAS 34.1.
117 Art. 4 der IAS-Verordnung verpflichtet grundsätzlich alle in der EU ansässigen Emittenten von Wertpapieren die an einem geregelten Markt gelistet sind, ab dem 1. Januar 2005 dazu, ihre Konzernabschlüsse nach IFRS aufzustellen.
118 Vgl. Strieder/Ammedick (2004), S. 2679f; Baetge/Haenelt (2009), S. 2501f.
119 Vgl. Hebestreit, in: Beck IFRS HB (2016), § 43, Rn. 1; Haenelt (2009), S. 26.
120 Vgl. Alvarez/Wotschofsky (2003), S. 58.
121 Vgl. IAS 34.43-45; Kiehne (2012), S. 63.
122 Vgl. Busse von Colbe et al. (2010), S. 654; Coenenberg/Haller/Schultze (2016), S. 976.
123 Vgl. IAS 34.29; Kiehne (2012), S. 62.
124 Vgl. Coenenberg/Haller/Schultze (2016), S. 976.
125 Vgl. IAS 34.
126 Vgl IAS. 34.4; Mit den Anforderungen an den vollständigen Abschluss werden alle Anforderungen des jährlichen Abschluss erfüllt.
- Quote paper
- Anonymous,, 2016, Zwischenberichterstattung nach IFRS. Kritische Würdigung vor dem Hintergrund der Neuregelungen im deutschen Kapitalmarktrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/354323
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