In den vergangenen Jahren unterlag das Zollrecht der Union einem dynamischen Wandel – bis schließlich der Unionszollkodex (UZK) mit seinen flankierenden Gesetzestexten das derzeitige Resultat des Reformprozesses präsentiert. Durch sein Inkrafttreten schaffte er die Basis für eine moderne, einheitliche Rechtslage innerhalb der EU sowie indirekt für am Handel beteiligte Drittländer.
Ferner sind infolge der Zollkodexreform einige Prozessänderungen bei den Zollverfahren zu beachten, womit sich die Wirtschaftsbeteiligten befassen müssen. Des Weiteren gelten neue besondere Anforderungen an Vereinfachungen. Dem einhergehend soll im Rahmen dieser Arbeit das Ausmaß der Umstellungen für die Wirtschaftsakteure empirisch untersucht werden, wodurch sich folgende, zu beantwortende Forschungsfrage ableiten lässt: Welche Veränderungen ergeben sich für die Zollverfahren nach der neuen Rechtslage des UZK im Gegensatz zur langjährigen Vorgehensweise und wie müssen sich die Wirtschaftsbeteiligten darauf einstellen? Abschließend werden die wesentlichen Erkenntnisse durch Handlungsempfehlungen begleitet.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Symbolverzeichnis
1. Gegenstand & Motivation
1.1 Themenabgrenzung
1.2 Schwerpunkt & Zielstellung
1.3 Aufbau der Arbeit
2. Einteilung der Zollverfahren nach neuer Rechtslage
3. Wesen der Zollverfahren
3.1 Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
3.2 Besondere Verfahren
3.2.1 Versand
3.2.1.1 Externer Versand
3.2.1.2 Interner Versand
3.2.2 Lagerung
3.2.2.1 Zolllager
3.2.2.2 Freizonen
3.2.3 Verwendung
3.2.3.1 Vorübergehende Verwendung
3.2.3.2 Endverwendung
3.2.4 Veredelung
3.2.4.1 Aktive Veredelung
3.2.4.2 Passive Veredelung
3.3 Ausfuhr
3.4 Besonderheiten im Zusammenhang mit Verkehrsträgern
4. Zollrechtliche Vereinfachungen & Zertifikate
4.1 Elektronische Zollabwicklungssysteme
4.2 Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
4.3 Vereinfachte Zollanmeldung
4.4 Anschreibung in der Buchführung des Anmelders
4.5 Zahlungsaufschub
4.6 Reduzierung von Sicherheitsleistungen
4.7 Zugelassener Empfänger & zugelassener Versender
4.8 Ermächtigter Ausführer
4.9 Eigenkontrolle
4.10 Zentrale Zollabwicklung
5. Empirische Untersuchung
5.1 Zielstellung
5.2 Zielgruppe
5.3 Erhebungsform
5.4 Konzeption
5.5 Durchführung
5.6 Auswertung
5.6.1 Deskriptive Analyse
5.6.2 Induktive Analyse
5.7 Wesentliche Erkenntnisse & Handlungsempfehlungen
6. Fazit & Ausblick
Literaturverzeichnis
Anhang
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Einteilung & Umfang der Zollverfahren bezüglich des UZK
Abbildung 2: Anzahl monatlicher Zollabwicklungen (N=110)
Abbildung 3: Weltweit regionaler Außenhandel der Befragungsteilnehmer (N=110)
Abbildung 4: Beanspruchte Zollverfahren (N=110)
Abbildung 5: Verkehrsträgeranwendung inmitten beanspruchter Zollverfahren
Abbildung 6: Form des Umsetzungsaufwands für Zollverfahren (N=93)
Abbildung 7: Vor- & Nachteile der Veränderungen von Zollverfahren (N=110)
Abbildung 8: Umfang elektronischer Zollabwicklung (N=110)
Abbildung 9: Stellenwert des Zollbereichs (N=110)
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Output – Ränge & Statistiken des Wilcoxon-Tests
Tabelle 2: Kreuztabelle – Nutzen & Bewilligungsvoraussetzung
Tabelle 3: Output – Pearson-χ[2]-Test
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Symbolverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Gegenstand & Motivation
Das in dieser Arbeit behandelte Fachgebiet umfasst die europäische Zollwirtschaft, welche im Zuge stetiger Globalisierung und dem damit einhergehenden Bedarf an Waren über Landes- und Zollgrenzen hinweg fortwährend an Bedeutung gewinnt. Der Warenexport im EU-Extrahandel[1]betrug im Jahr 2015 rund 1,79 Billionen Euro (vgl. Eurostat 2016a) – adäquater Wert für den Import beläuft sich auf knapp 1,72 Billionen Euro (vgl. Eurostat 2016b). Anhand enthaltener Grafiken beider Publikationen sind diese Beträge im Vergleich zum Vorjahr um 5,1 % (Exportseitig) bzw. 2 % (Importseitig) gestiegen und lassen angesichts des Trendverlaufs weiterhin künftige Wachstume erwarten. Laut Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble ist„der Zoll [..] das Rückgrat unserer Finanzverwaltung […], geht gegen Schwarzarbeit, Schmuggel und organisierte Kriminalität vor und schützt mit seinen Kontrollen die Verbraucherinnen und Verbraucher“(Bundesministerium der Finanzen (BMF) 2016a).Diese Aussage bekräftigt die Notwendigkeit des Zollorgans.
1.1 Themenabgrenzung
Die EU-Außenhandelsentwicklung verdeutlicht das Erfordernis von reibungslosen logistischen Prozessen innerhalb der Supply Chain, wodurch Im- und Exporte von Waren effizient abgewickelt werden. Aus diesem Grund ist das Wissen über die exakten rechtlichen Handlungsabläufe der Zollverfahren von höchster Bedeutung, um entsprechende Durchlaufzeiten beim Außenhandel zu minimieren.
In den vergangenen Jahren unterlag das Zollrecht der Union einem dynamischen Wandel – bis schließlich der Unionszollkodex (UZK) mit seinen flankierenden Gesetzestexten das derzeitige Resultat des Reformprozesses präsentiert. Durch sein Inkrafttreten am 1. Mai 2016 schaffte er die Basis für eine moderne, einheitliche Rechtslage innerhalb der EU (vgl. BMF o. J. b) sowie indirekt für, am Handel beteiligte, Drittländer[2].
Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit sind folglich die reformbehafteten Zollverfahren des UZK mit sämtlichen rechtlichen Vereinfachungen und Zertifikaten, welche sowohl der Handelserleichterung als auch der Sicherheitserhöhung dienen.
1.2 Schwerpunkt & Zielstellung
Infolge der Zollkodexreform sind einige Prozessänderungen bei den Zollverfahren zu beachten, womit sich die Wirtschaftsbeteiligten befassen müssen. Des Weiteren gelten neue besondere Anforderungen an Vereinfachungen. Dem einhergehend soll im Rahmen dieser Arbeit das Ausmaß der Umstellungen für die Wirtschaftsakteure empirisch untersucht werden. Innerhalb dieser komplexen Thematik lässt sich folgende, zu beantwortende Forschungsfrage ableiten:
Welche Veränderungen ergeben sich für die Zollverfahren nach der neuen Rechtslage des UZK im Gegensatz zur langjährigen Vorgehensweise und wie müssen sich die Wirtschaftsbeteiligten darauf einstellen?
Dies inkludiert sowohl finanzielle als auch operative Änderungen entsprechender Verfahrensabläufe von Zollverfahren und Vereinfachungsbewilligungen sowie spezifische Besonderheiten involvierter Verkehrsträger.
1.3 Aufbau der Arbeit
Zu Beginn wird im Kapitel 2 die neue Einteilung der Zollverfahren gemäß des UZK dargelegt. Anschließend erfolgen deren Charakterisierungen, welche mithilfe von prägnanten Praxisbeispielen untermauert werden (vgl. Kapitel 3). Zudem sind spezifische Anwendungen im Zusammenhang mit der Nutzung besonderer Verkehrsträger enthalten. Schlusspunkt des Theorieteils bildet Kapitel 4 mit zollrechtlichen Vereinfachungen und Zertifikaten, welche derzeitig oder zukünftig zum Einsatz kommen dürfen.
Auf diesen Inhalten aufbauend, stützt sich der methodische Teil in Form einer empirischen Untersuchung mittels Unternehmensbefragung (vgl. Kapitel 5). Diese Untersuchung splittet sich im weiteren Verlauf in eine deskriptive und induktive Analyse, mit dessen Hilfe der Status quo sowie Umsetzungsaufwand für Wirtschaftsbeteiligte im Zuge der Reform identifiziert werden sollen, um Handlungsempfehlungen abzuleiten. Abschließend zieht das Fazit im 6. Kapitel unter Zuhilfenahme einer kritischen Würdigung sowie eines Ausblicks ein Resümee über die eruierten Erkenntnisse.
Informations-, Sach- und Wissensstand dieser Arbeit bezieht sich auf einschließlich Oktober 2016 – spätere Publikationen finden daher keine Berücksichtigung mehr.
2. Einteilung der Zollverfahren nach neuer Rechtslage
Mit Reformierung des Zollrechts durch Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde das System der Zollverfahren umstrukturiert. Abweichend zu den acht Zollverfahren des Zollkodex der Gemeinschaften (ZK) (Art. 4 Nr. 16 ZK), umfasst das neue Recht gemäß Art. 5 Nr. 16 UZK fortan nur noch drei Arten von Zollverfahren, in denen Waren überführt werden können. Dabei handelt es sich um die:
- Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr,
- besonderen Verfahren und
- Ausfuhr.
Einstig bekannte terminologische Bezeichnungen wie „zollrechtliche Bestimmungen“, „Nichterhebungsverfahren“ und „Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung“ sind demnach entfallen. Jedoch wurden sie zusammen mit anderen vertrauten Zollverfahren und Vorschriften unter den besonderen Verfahren im Titel VII des UZK integriert. (vgl. BMF o. J. c, S. 2 von 5) Wie in Abbildung 1 ersichtlich, untergliedern sich diese gemäß Art. 210 UZK in die vier Geltungsbereiche des Versands mit dem externen oder internen Versandverfahren, der Lagerung in einem Zolllager oder einer Freizone, der Verwendung als vorübergehende Verwendung oder Endverwendung sowie der Veredelung in aktiver oder passiver Form. Ferner werden diese Zollverfahren im nachfolgenden Kapitel 3 mit sämtlichen Neuerungen näher erläutert.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Einteilung & Umfang der Zollverfahren bezüglich des UZK
(nach Witte, Henke & Kammerzell 2014, S. 189)
Die Intentionen hinter der Neustrukturierung waren unter anderem die Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zollverfahren (Erwägungsgründe des UZK). Da diese ursprünglich aus einer Vielzahl einzelstaatlicher Verfahren und Regelungen entstanden sind, erschienen sie in mancher Hinsicht sehr kompliziert. Gleichwohl war dabei das Ziel, die Vielfalt der differenzierten Möglichkeiten für Wirtschaftsteilnehmer nicht zu schmälern – vielmehr attraktiver zu gestalten. (vgl. Witte, Henke & Kammerzell 2014, S. 188)
Zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Durchführung der Zollverfahren und um deren rechtliche Lage in wirtschaftlicher Hinsicht voll auszuschöpfen, sollten neben der eingangs in diesem Kapitel benannten Verordnung des UZK auch die drei flankierenden Rechtsgrundlagen:
- Delegierte Verordnung(EU) 2015/2446 (DelVO),
- Durchführungsverordnung(EU) 2015/2447 (DVO) sowie
- Delegierte Übergangsverordnung(EU) 2016/341 (ÜDelVO)
unbedingt realisiert werden. Letztere ist nach dem 5. Erwägungsgrund ÜDelVO voraussichtlich bis maximal Ende Dezember 2020 anwendbar.
In dieser Arbeit wird, neben den Quellen des Literaturverzeichnisses, verstärkt auf die erwähnten Verordnungen Bezug genommen, wodurch sie Hauptgegenstand der zu erläuternden Verfahrensvorschriften sind.
Weiterhin gilt es zu betonen, dass bewusst auf einen ausführlichen Entwicklungsverlauf vom ZK zum UZK, welcher durch eine Vielzahl wesentlicher Übereinkommen, Intentionen und Entscheidungen geprägt wurde, verzichtet wird. Denn zum einen sollte dies kein Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit darstellen und zum anderen existieren bereits genügend Publikationen zu diesem Thema.
3. Wesen der Zollverfahren
Angesichts eines drastischen Konkurrenzdrucks, inmitten des Wettbewerbswachstums im Wirtschaftssektor, wird den Unternehmen eine effiziente Abwicklung während der gesamten Wertschöpfungskette abverlangt. Damit einhergehend ist es absolut notwendig, dass die Wirtschaftsakteure über ihren rechtlich erlaubten Handlungsspielraum beanspruchter Zollverfahren vollends informiert sind, um Wettbewerbsvorteile zu erlangen.
Hierzu dienen die nachfolgenden Unterkapitel 3.1 bis 3.3. Jedoch werden aufgrund der knappen Seitenkapazität dieser Arbeit weniger die detaillierten Verfahrensabläufe, als vielmehr die charakteristischen Funktionen der verschiedenen Zollverfahren nach dem UZK sowie deren Diskrepanz durch die Zollkodexreform erläutert. Im Unterkapitel 3.4 liegt darüber hinaus der Fokus auf den spezifischen Regelungen verwendeter Verkehrsträger für die Zollverfahren. Die sich ergebenen Auswirkungen auf die Praxis infolge der neuen Rechtslage wird eine monumentale Rolle im Kapitel der empirischen Untersuchung einnehmen (vgl. Kapitel 5).
An der allgemeinen Vorgehensweise, dass bei Überführung in eines der im Kapitel 2 vorgestellten Zollverfahren vorab stets eine Zollanmeldung nach Art. 158 UZK getätigt werden muss, hat sich indessen nichts geändert (vgl. Witte & Wolffgang (Hrsg.) 2016, S. 136). Lediglich das Freizonenverfahren ist von dieser Pflicht befreit (Abs. 1).
3.1 Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
Bei dem ersten der drei Zollverfahren gemäß Art. 5 Nr. 16 Buchst. a UZK handelt es sich um die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, welches laut Witte & Wolffgang (Hrsg.) (2016, S. 188) das bedeutendste für Zollbeteiligte ist. Mit lediglich terminologischen Änderungen entspricht es der „Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr“ von Art. 79 ZK. Insbesondere sind die Umbenennungen der Begrifflichkeiten von Gemeinschaftsware in Unionsware (UW) sowie Nichtgemeinschaftsware in Nicht-Unionsware (NUW) auffällig.
Das Wesen dieses Zollverfahrens ist der Import. Nach Art. 201 Abs. 1 UZK kommt es zur Anwendung, wenn NUW dauerhaft in den Wirtschaftskreislauf der Zollunion eingeführt werden sollen. Dabei sind Einfuhrabgaben aus Art. 77 UZK und womöglich sonstige Abgaben, wie Verbrauchsteuer oder Einfuhrumsatzsteuer, zu entrichten (Art. 201 Abs. 2 Buchst. a, b UZK). Neben den zu beachtenden Verboten und Beschränkungen unterliegen die Waren außerdem handelspolitischen Maßnahmen (Art. 201 Abs. 2 Buchst. c UZK). Das Ziel dieser Prozedur ist gemäß Art. 201 Abs. 3 UZK der Statuswechsel von NUW zu UW. Folglich unterliegen die Waren keiner zollamtlichen Überwachung mehr, sind frei verfügbar und können am Wirtschaftsmarkt teilnehmen.
Praxisbeispiel:Ein Großhändler in Deutschland importiert Soja aus Südamerika. Nachdem er die Einfuhrabgaben und sonstigen Abgaben beglichen hat, kann die Ware in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen und an den Endverbraucher vertrieben werden.
3.2 Besondere Verfahren
Die zweite Art der Zollverfahren gemäß Art. 5 Nr. 16 Buchst. b UZK sind die besonderen Verfahren. Während im ZK (Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates) die rechtlichen Rahmenbedingungen der einzelnen Verfahren noch apart ausgewiesen wurden, gelten bei den besonderen Verfahren künftig gemeinsame allgemeine Vorschriften. Diese werden per se zusammen vor den einzelnen Geltungsbereichen im Titel VII Kapitel 1 UZK ausgewiesen und sind somit grundlegend für alle enthaltenen Zollverfahren wirksam. (vgl. Witte, Henke & Kammerzell 2014, S. 190) Die allgemeinen Verhaltensregeln stützen sich zum Teil auf die des ZK und enthalten, ungeachtet von den einzelnen Befugnisübertragungen und Übertragungen von Durchführungsbefugnissen der jeweiligen Artikel, folgende Schwerpunkte:
- Gemäß Art. 211 UZK ist eineBewilligungfür die Verwendungs- und Veredelungsverfahren sowie für den Betrieb von Zolllagerstätten zwingend notwendig (Abs. 1). Erfüllt der Antragsteller bestimmte Voraussetzungen, sind selbst rückwirkende Bewilligungen realisierbar (Abs. 2). Grundsätzliche Restriktionen für deren Erhalt umfassen Abs. 3 und 4.
- Für Bewilligungsinhaber, Inhaber des Verfahrens sowie jedermann, der an den besonderen Verfahren beteiligt ist, besteht die Pflicht entsprechendeAufzeichnungen(Art. 214 UZK) zu führen, womit der Warenverlauf eindeutig identifiziert werden kann. Versandverfahren sind von dieser Maxime ausgenommen.
- Im Art. 215 UZK wird, unbeschadet vom Art. 254 UZK, von derErledigung eines besonderen Verfahrensgesprochen, wenn Waren in ein anderes Zollverfahren übergehen, die Union verlassen, vernichtet oder „zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden“ (Abs.1). Dieser Meilenstein ist für den Versand separat im Abs. 2 determiniert.
- Gleichermaßen ungeachtet vom Versand regelt Art. 218 UZK dieÜbertragung von Rechten und Pflichtenvom Inhaber besonderer Verfahren auf eine andere Person, sofern diese die jeweiligen Voraussetzungen ad hoc erfüllen. Praktisch gesehen ist die Freizone von diesem Artikel ebenfalls nicht betroffen, da dieses Verfahren über keinen Inhaber verfügt (vgl. Witte, Henke & Kammerzell 2014, S.193).
- Nach Art. 219 UZK ist dieBeförderung von Warenzwischen verschiedenen Orten inmitten der Union erlaubt, ohne dass das aktuelle Zollverfahren zwischenzeitlich beendet werden muss. Das Versandverfahren hat diese Funktion bereits inne und ist somit, wie das Freizonenverfahren, von dieser Befähigung ausgeschlossen.
- Es besteht die Möglichkeit an Waren, welche sich im Verfahren der Lagerung oder Veredelung befinden,übliche Behandlungen(Art. 220 UZK) vorzunehmen. Diese sind detailliert dem Anhang 71-03 der DelVO zu entnehmen.
- DieVerwendung von Ersatzwaren(Art. 223 UZK) ermöglicht es, dass UW (bzw. NUW der passiven Veredelung) an Stelle der in eine Lagerung, Veredelung oder Endverwendung übergeführten Ware treten können (Abs.1). Allerdings müssen diese denselben Kombinierten-Nomenklatur-Code innehaben sowie dieselbe Eigenschaft und Handelsqualität aufweisen, wie die zu ersetzenden Waren. Bestimmte Voraussetzungen und Beschränkungen werden durch die Absätze 2 und 3 geregelt.
Individuelle Gesetzesgrundlagen der insgesamt acht verschiedenen Verfahren des Geltungsbereichs sind in den nachfolgenden Kapiteln 2 bis 5 Titel VII UZK verankert. Diesen Aspekt betrachten die Verfasser von Witte, Henke & Kammerzell (2014, S. 34) kritisch, denn es wird beispielsweise im Hinblick auf das Zolllager von nun an erforderlich sein, „zunächst die Vorschriften für alle Zollanmeldungen (ab Art. 158), dann die allgemeinen Vorschriften für alle besonderen Verfahren (ab. Art. 210) und schließlich die wenigen verbliebenen Spezialvorschriften“ für die Lagerung (ab Art. 237) sowie für das spezifische Zolllager (ab Art. 240) zu kennen. Verschiedene Autoren des ExportManager vertreten dahingehend einen kontroversen Standpunkt. Sie sind der Meinung, dass die einheitlichen allgemeinen Regelungen „leichter verständlich und besser zu handhaben“ (Harings & Loets 2015, S. 24) sind sowie„zu einer besseren Übersicht für den Anwender“(Krause & Niestedt 2016, S. 22) beitragen.
3.2.1 Versand
Anhand der im vorherigen Kapitel dargelegten allgemeinen Vorschriften wird deutlich, dass der Versand von ihnen nicht betroffen ist. Grund dafür sind internationale Übereinkünfte, weswegen die Rechtslage im UZK und somit der Verfahrensablauf dieses Geltungsbereichs für Unternehmen de facto unverändert blieb (vgl. Witte, Henke & Kammerzell 2014, S. 189; Krause & Niestedt 2016, S. 22). Diese Tatsache sollte durch die empirische Untersuchung (vgl. Kapitel 5) verifiziert werden. Allerdings sind gemäß Art. 191 Abs. 1 Buchst. c UZK-DelVO künftig einige Voraussetzungen zu erfüllen, wie die eines Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aus Art. 39 Buchst. a, b und d UZK.
Das Versandverfahren findet häufig durch organisatorische oder zeitliche Restriktionen seine Anwendung (vgl. Witte & Wolffgang (Hrsg.) 2016, S. 141), jedoch hält sich dessen wirtschaftliche Bedeutung in Grenzen (ebd., S. 195). Im Art. 233 Abs. 1 bis 3 sind die Pflichten der an dem Unionsversand beteiligten Personen aufgeführt – u. a. die Einhaltung zollrechtlicher Vorschriften oder Zahlung entsprechender Sicherheitsleistungen. Des Weiteren obliegt die Möglichkeit zollrechtliche Vereinfachungen, wie den Status eines zugelassenen Versenders oder Empfängers, zu beantragen (Abs. 4). Zusätzlich kann die Beförderung mittels Carnet TIR und Carnet ATA unterstützt werden (Art. 226 Abs. 3 Buchst. b, c & Art. 227 Abs. 2 Buchst. b, c UZK), was zu einer zügigen und reibungslosen Zollabfertigung beiträgt (vgl. Industrie- und Handelskammer (IHK) Rhein-Neckar o. J.; IHK Frankfurt am Main 2016, S. 1 von 6). Die beiden funktionalen Anwendungsbereiche des Versands sind nachfolgenden Unterkapiteln zu entnehmen.
3.2.1.1 Externer Versand
Zum Zweck der Beförderung von NUW zwischen zwei Orten innerhalb der Union wird das externe Versandverfahren (T1) angewandt (Art. 226 Abs. 1 UZK), welches laut Witte & Wolffgang (Hrsg.) (2016, S. 142) das bedeutendste seines Geltungsbereichs darstellt. Dabei sind weder Abgaben zu entrichten noch sind handelspolitische Maßnahmen erforderlich.
Praxisbeispiel:Die in einem Amsterdamer Zolllager befindlichen Waren aus Hong Kong sollen nach Lissabon geliefert und dort in den zollrechtlich freien Verkehr abgefertigt werden. Mittels T1 wird die Abgabenerhebung an den endgültigen Bestimmungsort – Lissabon – verlagert.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind gar Beförderungen durch Länder möglich, welche nicht dem Unionszollgebiet angehören. Jene Bedingungen und ob das Verfahren während des Transitverkehrs aussetzt, regelt Art. 234 UZK.
3.2.1.2 Interner Versand
Im Gegensatz zum T1 sind beim internen Versandverfahren (T2) UW der zu betrachtende Gegenstand (Art. 227 Abs. 1 UZK). Hinzukommend können diese mit ausbleibender Verzollung über Drittländer befördert werden, sodass ihr zollrechtlicher Status erhalten bleibt. Somit ist ein direkter Transport ohne zusätzlichen administrativen Aufwand möglich. In der Praxis genießt T2 vorwiegend beim „Warenverkehr mit Italien über die Schweiz sowie beim Passieren von Norwegen“ (Witte & Wolffgang (Hrsg.) 2016, S. 142) eine hohe Relevanz.
3.2.2 Lagerung
Dieser Geltungsbereich beschäftigt sich vorrangig mit der Lagerung von NUW im Zollgebiet der Union. Während dieser Zeit müssen weder Einfuhrabgaben oder sonstige Abgaben entrichtet noch handelspolitische Maßnahmen vollzogen werden (Art. 237 Abs. 1 UZK). Die Legislatur gestattet unter bestimmten Voraussetzungen selbst die Lagerung von UW in diesen Örtlichkeiten (Abs. 2 und 3). Hinzukommend ist die Lagerdauer gemäß Art. 238 Abs. 1 UZK unbegrenzt.
Aus wirtschaftlicher Sicht ist die Lagerung für Unternehmen im Hinblick auf die Supply Chain sowie Just in Time- bzw. Just in Sequenze-Verfahren von enormer Bedeutung. Denn laut Korf (Hrsg.) (2007, S. 92) befähigt es sie einerseits die betreffenden NUW nach der Zolllagerung wieder als solche in Drittländer der Zollunion auszuführen (Transitlagerung) und andererseits nach Hoppe & Schönherr (2008, S. 85) diese unter Abgabenaufschub – sogenannter Suspensiveffekt[3]– zum späteren Zeitpunkt in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen (Kreditlagerung). Gemäß der Sinnhaftigkeit des Wirtschaftszolls fallen entsprechende Abgabenerhebungen erst an, wenn die Waren tatsächlich im Wirtschaftskreislauf der Union eingeführt werden und am Wettbewerb teilnehmen (vgl. Witte & Wolffgang (Hrsg.) 2016, S. 142 f.). Mithilfe dieser Vorgehensweise lassen sich Liquiditätsvorteile gegenüber der Konkurrenz erwirtschaften.
Ferner bildet nur das Zolllager zusammen mit der Freizone die Organisationsstruktur der Lagerung (Art. 210 Buchst. b UZK). Demzufolge wurden sowohl die Freilager eliminiert, welche im ZK noch Bestandteil der Lagerverfahren waren, als auch die vorübergehende Verwahrung, welche im modernisierten Zollkodex (Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates) der Lagerung zugeordnet war. Letzteres„bleibt […] eine den Zollverfahren zeitlich vorgelagerte zollrechtliche Situation“(Witte 2015a, S. 79) und betrifft faktisch alle Importe. Dessen Geltungszeitraum hat sich seit dem 1. Mai 2016 auf 90 Tage ausgedehnt (Art. 149 UZK) und könnte folglich einen großen Einfluss auf die Nutzung besonderer Verfahren der Lagerung haben.
3.2.2.1 Zolllager
Dieser Geltungsbereich ist hinsichtlich der Reform von einigen Änderungen betroffen. Künftig wird der Lagerhalter als Bewilligungsinhaber und der Einlagerer als Inhaber des Verfahrens bezeichnet (Art. 242 UZK). Dagegen bleibt der Umfang ihrer Pflichten und Verantwortungsbereiche unverändert. Nach Art. 211 Abs. 1 UZK ist fortan eine Bewilligungspflicht für die Inanspruchnahme der Zolllagerung obsolet.
Des Weiteren wurde die filigrane Typisierung der damaligen sechs Zolllager eingeschränkt. Bekanntermaßen findet eine Unterteilung in öffentliche und private Zolllager statt (Art. 240 Abs. 2 UZK). Wobei öffentliche Zolllager weiterhin in drei Typen klassifiziert werden. Während die Verantwortung beim Typ I sowohl der Bewilligungsinhaber als auch der Inhaber des Verfahrens trägt, liegt sie beim Typ II allein in den Händen vom Inhaber des Verfahrens (Art. 1 Nr. 32 und 33 UZK-DelVO). Demgegenüber wird Lagertyp III von den Zollbehörden verwaltet (Art. 1 Nr. 11 UZK-DVO). Die Autoren von Witte & Wolffgang (Hrsg.) (2016, S. 231 f.) gehen davon aus, dass diese drei Formen für die Wirtschaft weiterhin von geringer Relevanz sind.
Bei den privaten Zolllagern ist die Nutzung nach wie vor nur dem Bewilligungsinhaber vorbehalten (vgl. Witte, Henke & Kammerzell 2014, S. 202). Weitere Differenzierungen sind auch durch die DelVO nicht vorgesehen (Art. 203 UZK-DelVO). Demnach wurden die Entscheidungsmöglichkeiten der Wirtschaftsbeteiligten reduziert und das in Deutschland so hoch geschätzte Zolllager des Typs D (vgl. Korf (Hrsg.) 2007, S. 94) entfällt, bei dem es die Bemessungstatbestände schon zum Zeitpunkt der Einlagerung zu fixieren galt (Art. 525 Abs. 2 Buchst. a ZK-DVO) und somit eine Warenentnahme ohne zollamtliche Mitwirkung gestattet war (vgl. Witte & Wolffgang (Hrsg.) 2015, S. 182). Diese Neuregelung könnte die Unternehmen mit„höheren Zollwerten und Einfuhrabgaben“(Krause & Niestedt 2016, S. 23) belasten.
Praxisbeispiel:Ein deutscher Großhändler importiert Rotwein aus Australien und verbringt ihn direkt in ein Zolllager. Vor Ort wird er zollamtlich überwacht und unterliegt weder Abgaben noch handelspolitischen Maßnahmen. Nun hat der Großhändler die Möglichkeit den Rotwein sukzessiv an Drittländer der Union zu verkaufen (Transitlagerung) oder unter Zahlung der Einfuhrzollschuld (Grundlage vom Entnahmezeitpunkt) in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen (Kreditlagerung).
3.2.2.2 Freizonen
Fortan sind Freizonen im UZK als eigenständiges Zollverfahren deklariert, während sie im ZK noch unter „sonstige zollrechtliche Bestimmungen“ aufgeführt wurden. Im Gegensatz zum Zolllager handelt es sich gemäß der Publikation von Witte & Wolffgang (Hrsg.) (2015, S. 178) um Territorien der EU, welche jedoch vom Unionszollgebiet getrennt zu betrachten sind. Das bedeutet, Waren in einer Freizone haben den zollrechtlichen Status als„nicht im Zollgebiet der EU befindlich“(ebd.). Für die Praxis hat sie dahingehend den Vorteil, dass „alle industriellen und gewerblichen Tätigkeiten sowie alle Dienstleistungen“ (Art. 244 Abs. 2 UZK), wie Umschlag, Verwendung oder Verbrauch, innerhalb der Freizone vorgenommen werden können, welche möglicherweise über die üblichen Behandlungen (Art. 220 UZK) hinausgehen. Jedoch sind solche fiktiven Gebiete sowie deren Ein- und Ausgänge von den Mitgliedstaaten zu determinieren, einzuzäunen und zollamtlich zu überwachen (Art. 243 UZK). Daraus schlussfolgernd ist die Freizone des Kontrolltyps II – „ohne Umzäunung“ (Art. 168a ZK) nach neuer Rechtslage eliminiert worden, doch kann hingegen als Zolllager bewilligt werden (vgl. BMF 2016b, S. 4). Im Werk von Witte, Henke & Kammerzell (2014, S. 207) wird dieser Aspekt durchaus kritisch betrachtet und sogar vom„Abschied von der Freizone“gesprochen, da wesentliche Freizonen entfielen oder dezimiert wurden und nun andere (besondere) Zollverfahren alternative Lösungsmöglichkeiten bereitstellen. Darüber hinaus sollten entstehenden Kosten für eine womöglich anfallende Umzäunung nicht vernachlässigt und vorerst ins Verhältnis etwaiger Abgabenvorteile gesetzt werden.
3.2.3 Verwendung
Dieser Geltungsbereich enthält gemäß Art. 210 Buchst. c UZK die beiden Verfahren der vorübergehenden Verwendung sowie Endverwendung. Jedoch sind sie von der Art her sehr unterschiedlich, weshalb keine gemeinsamen Vorschriften existieren.
3.2.3.1 Vorübergehende Verwendung
Mittels Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung ist es möglich NUW in das Unionszollgebiet einzuführen, sofern die Wiederausfuhr und nicht der endgültige Verbleib im Zollgebiet der Union beabsichtigt ist – ohne dass sonstige Abgaben oder handelspolitische Maßnahmen erforderlich sind (Art. 250 Abs. 1 UZK). Zusätzlich kann die Einfuhrzollschuld ganz oder teilweise ausgesetzt werden. Während dieser Zeit sind die Waren nicht zu verändern – lediglich der Verschleiß infolge normaler Nutzung ist zulässig (Abs. 2a). Zudem besteht die Möglichkeit einer Verfahrensbeanspruchung nur dann, wenn deren Inhaber im Drittland der Zollunion ansässig ist (Abs. 2c). Gemäß Art. 251 UZK dürfen die überführten Waren bei außergewöhnlichen Umständen maximal zehn Jahre in der vorübergehenden Verwendung verbleiben – üblich sind jedoch maximal zwei Jahre. Am Ende des Zeitraums sind sie unverändert wiederauszuführen. Die Höhe der teilweise zu entrichtenden Einfuhrabgaben beträgt 3 % pro angefangenen Monat und ist neben anderen Regelungen diesbezüglich im Art. 252 UZK festgelegt. Neu hinzugekommen ist, wie beim Zolllagerverfahren, dass die Bemessungsgrundlagen erst zum Zeitpunkt der Zollschuldentstehung zu fixieren sind (Art. 85 und 86 UZK). Dies ist von Bedeutung, wenn Waren in der vorübergehenden Verwendung beschädigt werden und im Unionszollgebiet verbleiben sollen, demzufolge gelten die Bemessungsgrundlagen am Zeitpunkt nach der Wertminderung als ausschlaggebend (vgl. Witte, Henke & Kammerzell 2014, S. 210).
Praxisbeispiel:Kraftfahrzeuge können unverzollt aus der Schweiz nach Deutschland verbracht werden, sofern die Wiederausfuhr beabsichtigt ist. Sollten sie jedoch direkt am Wirtschaftskreislauf teilnehmen (z. B. eingeführter Traktor bestellt einen Acker) und somit Konkurrenz ansässiger Unternehmen darstellen, ist eine teilweise Einfuhrzollschuld von 3 % pro angefangenen Monat zu entrichten.
3.2.3.2 Endverwendung
Die Endverwendung hat Ähnlichkeit mit der ehemaligen „Verwendung zu besonderen Zwecken“ (Art. 206 Abs. 2 ZK) und wurde im Zuge der Reform in den besonderen Verfahren aufgenommen. Das Verfahren stellt eine Unterart der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr dar, mit der Besonderheit, dass die Waren abgabenfrei bzw. zu einem geringeren Abgabensatz in die Union zu überlassen sind (Art. 254 Abs. 1 UZK). Diese Waren müssen sich jedoch„auf einer Herstellungsstufe, in der in wirtschaftlicher Hinsicht lediglich die vorgeschriebene Endverwendung erreicht werden kann“(Abs. 2), befinden. Findet eine Verwendung jedoch zu anderen als den vorgesehenen Zwecken statt, so kommt es aufgrund der Pflichtverletzung zu einer Zollschuldentstehung (vgl. Witte 2015a S. 81). Ein weiterer Unterschied ist die zollamtliche Überwachung. Während diese bei der Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr mit dem Statuswechsel von NUW zu UW endet, wird sie in diesem Fall fortgeführt und nach spätestens zwei Jahren (Abs. 3) oder nach bestimmten Ereignissen eingestellt (Abs. 4).
Praxisbeispiel:Die aus der Russischen Föderation stammenden NUW sind zum Bau eines Luftfahrzeugs in Deutschland vorgeschrieben, woraufhin die Überlassung dieser stattfindet. Infolgedessen ändert sich ihr zollrechtlicher Status zu UW und sie sind bis zur endgültigen Montage zollamtlich zu überwachen.
3.2.4 Veredelung
In den Artikeln 255 bis 262 UZK wird der Geltungsbereich – „Veredelung“ behandelt, welcher die aktive sowie passive Veredelung inkludiert (Art. 210 Buchst. d UZK). Als gemeinsame Vorschrift beider Verfahren gilt die Ausbeute gemäß Art. 255 UZK. Diese stellt den gewonnenen Anteil eines Erzeugnisses nach dessen Veredelungsprozess dar (Art. 5 Nr. 38 UZK), wird bei jedem Veredelungsvorgang neu bestimmt und bedarf einer Bewilligung seitens der zuständigen Zollbehörde.
3.2.4.1 Aktive Veredelung
„Die aktive Veredelung gehört zu den wirtschaftlich bedeutendsten Zollverfahren […] und dient der internationalen Arbeitsteilung“(Gabler Wirtschaftslexikon o. J. b). Sie bezeichnet gemäß Art. 256 UZK das Vorgehen, wenn NUW ins Unionzollgebiet eingeführt und mit ihnen Veredelungsprozesse vollzogen werden. Während dieser Zeit finden weder Abgabenerhebungen statt noch sind handelspolitische Maßnahmen vonnöten. Des Weiteren ist als Veredelungsvorgang neben einer Verbesserung nun auch die Zerstörung der Waren gestattet (Art. 5 Nr. 37 UZK), welche gewissermaßen im Widerspruch mit der Definition einer „Veredelung“ steht. Der erlaubte Aufenthaltszeitraum im Verfahren wird durch die zuständige Zollbehörde festgelegt (Art. 257 UZK). Diese kann zudem die vorübergehende Wiederausfuhr der Waren bewilligen (Art. 258 UZK).
Nach der neuen Rechtslage wurde die einstige Voraussetzung der Wiederausfuhrabsicht obsolet, demnach ist das eigenständige Umwandlungsverfahren aus Art. 130 ZK, bei dem die Veredelungserzeugnisse nicht wieder ins Drittland verbracht werden mussten, zu einem Unterverfahren der aktiven Veredelung geworden. In diesem Fall ist bei einer Wertsteigerung der im Verfahren befindlichen Waren, infolge von Veredelungsvorgängen, Art. 86 Abs. 3 UZK essentiell. Dieser besagt, dass der Zeitpunkt als Bemessung zugrunde gelegt wird, bei dem die Waren in das aktive Veredelungsverfahren überführt wurden. (vgl. Witte & Wolffgang (Hrsg.) 2016, S. 149)
Darüber hinaus ist das aus Art. 114 Abs. 2 Buchst. b ZK bekannte Zollrückvergütungsverfahren nach der Rechtsreform nicht wiederzufinden. Somit wurde die aktive Veredelung gänzlich zu einem Nichterhebungsverfahren. Folglich haben auch die dazugehörigen Ausgleichszinsen aus Art. 214 Abs. 3 ZK keine Bedeutung mehr. (vgl. Witte, Henke & Kammerzell 2014, S. 216) Auf Grundlage dessen lässt sich mit längerer Verfahrensdauer ein finanzieller Vorteil generieren, wodurch die aktive Veredelung zusätzlich an Bedeutung gewinnt (vgl. Witte 2015a, S. 81).
In Anbetracht dieser Änderungen sind die Autoren von Witte, Henke & Kammerzell (2014, S. 216) der Ansicht, dass durch die Reform„eine deutliche Straffung der Vorschriften und eine Vereinfachung gelungen“ist sowie Wirtschaftsbeteiligte, sofern es sie tangiert, auf diese entsprechende Neuauslegung des Rechtsrahmens zwingend reagieren müssen.
Praxisbeispiel:Seide aus den Vereinigten Arabischen Emiraten wird im Zollgebiet der Union zu Kleidungsstücken verarbeitet und schließlich wieder ins Drittland exportiert. Während diesen Veredelungsvorgängen finden keine Einfuhrabgabenerhebungen sowie handelspolitische Maßnahmen statt.
3.2.4.2 Passive Veredelung
Wirtschaftlicher Gegenpart des zuletzt charakterisierten Verfahrens ist die passive Veredelung. Hierbei handelt es sich um UW, welche zeitweise ins Drittland exportiert werden, sodass Veredelungsvorgänge stattfinden (Art. 259 Abs. 1 UZK). Dies macht vor allem dann Sinn, wenn niedrigere Lohnkosten oder freie Humankapazitäten der Drittländer auszunutzen sind. Während dieser Zeit bleibt die Deklaration als UW erhalten. Nach erfolgter Durchführung können die Veredelungserzeugnisse, unter (teilweiser) Aussetzung von Einfuhrabgaben, zurück in den zollrechtlich freien Verkehr verbracht werden (ebd. i. V. m. Art. 75 UZK-DelVO). Andernfalls sind etwaige Ausfuhrabgaben infolge einer vorübergehenden Ausfuhr zu erheben. Beschränkungen für die Verfahrensanwendung sowie des Warenverbleibs außerhalb der Zollunion sind durch Art. 259 Abs. 2 und 3 UZK geregelt.
Seit geänderter Rechtsgrundlage gibt es gemäß Art. 86 Abs. 5 UZK nur noch die Variante der Mehrwertverzollung auf Grundlage des Veredelungsvorgangs im Drittland, das heißt der Vorproduktwert wird außer Acht gelassen. Ergo wurde die Alternative der Differenzverzollung aus Art. 151 ZK eliminiert. (vgl. Krause & Niestedt 2016, S. 23)
Praxisbeispiel:Jeansstoff auf Österreich wird nach Indien exportiert und zu Hosen verarbeitet. Anschließend werden diese zurück nach Österreich verbracht, um sie in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen. Ad hoc ist der entstandene Mehrwert infolge der passiven Veredelung zu verzollen.
3.3 Ausfuhr
Die Ausfuhr stellt das dritte und somit letzte Zollverfahren gemäß Art. 5 Nr. 16 Buchst. c UZK dar. Gegenüber der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr ist das Wesen hierbei der Export. Sollen UW den EU-Wirtschaftskreislauf dauerhaft verlassen, kommt das Ausfuhrverfahren zum Tragen (Art. 269 Abs. 1 UZK). Ausnahmen, wie überführte Waren der passiven Veredelung oder des internen Versands, regelt Art. 269 Abs. 2 UZK. Ferner bleibt nach neuer Rechtsgrundlage der Regelfall des zweistufigen Verfahrens erhalten,„bei dem die Zulässigkeit der geplanten Ausfuhr durch die heimische Ausfuhrzollstelle geprüft wird, während die Überwachung des tatsächlichen Ausgangs von der Ausgangszollstelle an der Grenze des Zollgebiets der Union“(Witte, Henke & Kammerzell 2014, S. 226) zu vollziehen ist. Aufgrund der Tatsache, dass das einstufige Ausfuhrverfahren nur deutschen Grenzzollstellen vorbehalten sei, wird es im Rahmen dieser Arbeit nicht weiter thematisiert, da es für die Praxis trivial erscheint. (vgl. IHK Region Stuttgart o. J. a, S. 1 von 4)
Im Gegensatz zur Einfuhr, sind bei der Warenausfuhr praktisch keine Abgaben an die Union zu entrichten (vgl. Witte & Wolffgang (Hrsg.) 2016, S. 151). In Anbetracht dessen liegt die Priorität bei diesem Verfahren auf Kontrolle der„Einhaltung der Ausfuhrverbote und -beschränkungen sowie handelspolitischer Maßnahmen“(ebd.). Mit dem physischen Verbringen der Waren aus dem Unionszollgebiet endet das Verfahren, die UW verlieren ihren Status, werden fortan als NUW deklariert und unterliegen gemäß Art. 158 Abs. 3 UZK keiner zollamtlichen Überwachung mehr. Schlussfolgernd ist das Verfahren von keinen schwerwiegenden Änderungen betroffen (vgl. BMF 2016b, S. 4).
Praxisbeispiel:Ein in Berlin ansässiges Unternehmen möchte ihr Bier über den Hamburger Hafen ausführen. Bei diesem Prozess wäre als Ausfuhrzollstelle das zuständige Zollamt in Berlin sowie als Ausgangszollstelle das zuständige Zollamt in Hamburg involviert.
Zur Ergänzung dieses Zollverfahrens wird kurz auf die „Wiederausfuhr“ Bezug genommen. Diese stellt eine zweite Alternative der Ausfuhr dar und legt nach Art. 270 UZK den Fokus auf das Verbringen von NUW aus der Union und schließt sich entweder der vorübergehenden Verwahrung oder eines der besonderen Verfahren an. Aus juristischer Sicht handelt es sich somit nicht um ein eigenständiges Zollverfahren, sondern eher„um einen Realakt [..], der auf das tatsächliche körperliche Verbringen und eben nicht auf ein Verfahren abzielt, […] weil sich eine Ware immer nur in einem Zollverfahren befinden kann“(Witte, Henke & Kammerzell 2014, S. 227).
3.4 Besonderheiten im Zusammenhang mit Verkehrsträgern
Prinzipiell fungiert jeder Verkehrsträger für die Inanspruchnahme der jeweiligen Zollverfahren – Beschränkungen gibt es demnach nicht. Allerdings sind einige wesentliche Aspekte im Umgang mit spezifischen Verkehrsträgern zu beachten. Um die rechtlichen Handlungsabläufe im Hinblick auf die jeweilige Verkehrsträgeranwendung zu verdeutlichen, werden einschlägige Besonderheiten nachfolgend erläutert:
- Vor der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren sind bestimmte Abgabefristen bezüglich einer summarischen Ausgangsanmeldung (ASumA) bzw. summarischen Eingangsanmeldung (ESumA) festgesetzt, welche sich bezüglich verwendeter Verladearten und Verkehrsträger strukturieren. So beträgt diese Frist beispielsweise bei der Containerfracht im Seeverkehr mindestens 24 Stunden, hingegen nur eine Stunde unter Verwendung des Straßenverkehrs (vgl. BMF o. J. d & e). Somit können die Durchlaufzeiten von eingesetzten Verkehrsträgern abhängen. Die detaillierten Fristen der ASumA bzw. ESumA aller Verkehrsträgerarten mit ihren diversen Einsatzmöglichkeiten sind den Anhängen 1 & 2 zu entnehmen. Rechtsgrundlagen hierfür bilden Art. 105 ff. DelVO sowie Art. 244 DelVO. Wird eine solche Frist nicht eingehalten, kann der Mitgliedstaat gemäß Art. 42 UZK Sanktionen, zum Beispiel in Form von Geldbußen, verhängen.
- Unter Ingebrauchnahme verschiedener Verkehrsträger kommt es zu differenzierten Zollwerten. Dies ist den unterschiedlichen Zeitpunkten der Grenzüberschreitung zwischen Drittland und Unionszollgebiet bzw. dem Ort des Verbringens (OdV) geschuldet. Während beispielsweise bei einer Einfuhr per Luftfracht von Asien nach Deutschland die Grenze des Hoheitsgebiets der Union bereits im Luftraum durchquert wird, kommt es im Gegensatz bei der Seefracht dazu, dass die Zollgrenze erst in der Drei-Meilen-Zone vom Festland aus überschritten wird. Das Gebiet vor der Seezollgrenze gilt faktisch als Drittland. Demzufolge entsteht in diesem Fall beim Seeverkehr ein höherer Zollwert, da die vollständigen Beförderungskosten bis zum OdV zusätzlich bemessen werden – beim Luftverkehr hingegen lediglich anteilsmäßig bis zum Erreichen der Unionszollgrenze, denn Beförderungskosten im Zollgebiet der Union finden dahingehend keine Beachtung mehr. Im Binnenschiffs-, Schienen- und Straßenverkehr gilt faktisch die erste Zollstelle nach Grenzüberschritt ins Unionszollgebiet als OdV. (vgl. BMF o. J. f, S. 1 f. von 3)
- Künftig werden die bisherigen papierbasierten vereinfachten Verfahren im Versand für Luft-, Schienen- und Seeverkehr entfallen (Kampf 2016, S. 315). Denn gemäß Art. 233 Abs. 4 Buchst. e UZK i.V.m. Art. 199 f. UZK-DelVO sind beim Unionsversand für den Luft- und Seeverkehr elektronische Beförderungsdokumente zur Anmeldung vorgesehen. Des Weiteren verlangt die Rechtsgrundlage einen minimierten Datenkranz bei der Zollanmeldung in Bezug eingangs erwähnter Verkehrsträger (Art. 198 UZK-DelVO). Ferner besteht demnächst im Umkehrschluss des Art. 89 Abs. 8 Buchst. d UZK die Pflicht beim Schienenverkehr Sicherheitsleistungen zu erbringen. Bis die erforderliche IT-Infrastruktur implementiert ist, bestimmen jedoch Art. 24 bis 53 UZK-ÜDelVO für diese Neuerungen die Übergangsregeln und -fristen sowie Voraussetzungen und zu beachtende Förmlichkeiten, sodass derzeit noch kein direkter Handlungsbedarf der Wirtschaftsbeteiligten besteht.
[...]
[1]Extrahandel bezeichnet den grenzüberschreitenden Warenverkehr zwischen EU-Mitgliedstaaten und Nicht-EU-Mitgliedstaaten (vgl. BMF o. J. a, S. 1 von 3).
[2]Als Drittländer werden im Rahmen dieser Arbeit Staaten bezeichnet, welche nicht dem europäischen Unionszollgebiet angehören.
[3]Der Suspensiveffekt bezeichnet eine aufschiebende Wirkung, solange über das Rechtsmittel keine endgültige Entscheidung getroffen wurde (vgl. Gabler Wirtschaftslexikon o. J. a).
- Quote paper
- Marco Bredefeldt (Author), 2016, Anwendung von Zollverfahren unter Berücksichtigung des Unionszollkodex, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/353364
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