Prominente und Superreiche haben es vorgemacht, die Bürger ziehen nach. Die
durch die Medien bekannten Fälle der Steuerhinterziehung, z.B. von Sänger Freddy
Quinn, Politikersohn Max Strauß oder Tennisprofi Boris Becker, könnten Anreiz
vieler Steuerzahler gewesen sein, ebenso Steuern „sparen“ zu wollen. Kleine
Schummeleien stehen bei der Erstellung der Steuererklärung mittlerweile an der
Tagesordnung. Es wird immer beliebter, Geld ins Ausland und am deutschen Fiskus
vorbeizuschaffen, um die steuerliche Last zu verkürzen und um sich den Ärger
mit der Uneinsichtigkeit der Steuergesetze oder den gescheiterten Reformplänen
zu ersparen. Die Steuermoral der Bürger sinkt zunehmend und von den typischen
deutschen Tugenden wie Pflichtbewusstsein, Ehrlichkeit und Gesetzestreue bleibt
nicht mehr viel übrig.
Die Steuersünden der Bürger richten jedes Jahr enorme Schäden in Milliardenhöhe
an, die der ehrliche Steuerzahler wieder ausgleichen muss. Gerecht wäre,
wenn jeder Steuerpflichtige seinen Beitrag zur Bereitstellung von öffentlichen Ge ldern
durch ordnungsgemäße Steuerabführung leistet. Um diese Gerechtigkeit zu
gewährleisten, wurde das Steuerstrafrecht eingeführt. Es sichert die Steuereinnahmen
und schafft ein Gleichberechtigungsgefühl zwischen den Bürger, wenn
die „Bösen“ bei Aufdeckung einer Straftat bestraft werden. Die folgende Ausarbeitung
gibt einen Überblick über das Steuerstrafrecht.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Grundzüge des Steuerstrafrechts
2.1 Elemente und Aufbau einer Straftat
2.2 Täterschaft und Teilnahme
3 Materielles Steuerstrafrecht
3.1 Steuerstraftaten
3.1.1 Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
3.1.1.1 Steuerverkürzung
3.1.1.2 Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile
3.1.1.3 Subjektiver Tatbestand und Irrtum
3.1.2 Gewerbsmäßige oder bandenmäßige Steuerhinterziehung (§ 370a AO)
3.1.3 Bannbruch (§ 372 AO)
3.1.4 Qualifizierte Schmuggel (§ 373 AO)
3.1.5 Steuerhehlerei (§ 374 AO)
3.2 Strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO)
3.3 Steuerordnungswidrigkeiten (Bußgeldvorschriften)
3.3.1 Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO)
3.3.2 Steuergefährdungen (§§ 379-382 AO)
3.3.3 Sonstige Steuerordnungswidrigkeiten
3.4 Unterschied zwischen Steuerstraftat und –ordnungswidrigkeit:
4 Formelles Steuerstrafrecht
4.1 Strafrechtliche Verjährung
4.2 Grundsätze des Steuerstraf- & -ordnungswidrigkeitverfahrens
4.3 Steuerstrafverfahren
4.3.1 Ablauf des Steuerstrafverfahrens
4.3.2 Einstellung des Steuerstrafverfahrens
4.4 Steuerordnungswidrigkeitverfahren (Bußgeldverfahren)
5 Literaturverzeichnis
1 Einleitung
Prominente und Superreiche haben es vorgemacht, die Bürger ziehen nach. Die durch die Medien bekannten Fälle der Steuerhinterziehung, z.B. von Sänger Freddy Quinn, Politikersohn Max Strauß oder Tennisprofi Boris Becker, könnten Anreiz vieler Steuerzahler gewesen sein, ebenso Steuern „sparen“ zu wollen. Kleine Schummeleien stehen bei der Erstellung der Steuererklärung mittlerweile an der Tagesordnung. Es wird immer beliebter, Geld ins Ausland und am deutschen Fiskus vorbeizuschaffen, um die steuerliche Last zu verkürzen und um sich den Ärger mit der Uneinsichtigkeit der Steuergesetze oder den gescheiterten Reformplänen zu ersparen. Die Steuermoral der Bürger sinkt zunehmend und von den typischen deutschen Tugenden wie Pflichtbewusstsein, Ehrlichkeit und Gesetzestreue bleibt nicht mehr viel übrig.
Die Steuersünden der Bürger richten jedes Jahr enorme Schäden in Milliardenhöhe an, die der ehrliche Steuerzahler wieder ausgleichen muss. Gerecht wäre, wenn jeder Steuerpflichtige seinen Beitrag zur Bereitstellung von öffentlichen Geldern durch ordnungsgemäße Steuerabführung leistet. Um diese Gerechtigkeit zu gewährleisten, wurde das Steuerstrafrecht eingeführt. Es sichert die Steuereinnahmen und schafft ein Gleichberechtigungsgefühl zwischen den Bürger, wenn die „Bösen“ bei Aufdeckung einer Straftat bestraft werden. Die folgende Ausarbeitung gibt einen Überblick über das Steuerstrafrecht.
2 Grundzüge des Steuerstrafrechts
Das Steuerstrafrecht ist im Achten Teil der AO geregelt und enthält einige Vorschriften über die strafrechtlichen Auswirkungen bestimmter Zuwiderhandlungen, wobei es auf Bestimmungen des Strafgesetzbuchs und Regelungen des Steuerrechts zurückgreift. Bei den Vorschriften handelt es sich um Blankettnormen, d.h. diese reichen nicht aus, um festzustellen, ob eine Straftat begangen wurde. Es müssen ebenso die Regeln des allgemeinen Strafrechts, sowie die Vorschriften der Einzelsteuergesetze beachtet werden (§ 369 Abs. 2 AO).[1]
Die Rechtsgrundlagen des Steuerstrafrechts setzen sich aus den nachfolgenden dargestellten Abschnitten der AO zusammen:[2]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Weitere Rechtsgrundlagen, die für das Steuerstrafrecht relevant sind:[3]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
2.1 Elemente und Aufbau einer Straftat
Man spricht von einer Straftat, wenn die folgenden drei Elemente vorhanden sind:
- Tatbestandsmäßigkeit
Das Verhalten einer Person ist tatbestandsmäßig, wenn sich der bestimmbare Sachverhalt mit abstrakten Merkmalen einer Strafvorschrift beschreiben lässt.[4]
- Rechtswidrigkeit
Rechtswidrig ist eine Tat, wenn alle Tatbestände einer Strafvorschrift erfüllt sind. Liegt Tatbestandsmäßigkeit bereits vor, deutet es ebenfalls auf eine Rechtswidrigkeit hin, es sei denn, es liegen Rechtfertigungsgründe (z.B. §§ 32, 34 StGB) vor.[5]
- Schuld
Ein Täter kann schuldig werden, wenn er die Schuldfähigkeit (§§ 19, 20 StGB) besitzt und entweder vorsätzlich oder fahrlässig handelt. Vorsatz bedeutet ein wissentlicher und willentlicher Verstoß gegen eine Vorschrift, während Fahrlässigkeit die außer Acht Lassung der Sorgfalt, die nach den erforderlichen Umständen notwendig ist, bedeutet. Grundsätzlich beinhaltet das Steuerstrafrecht nur Strafmaßnahmen für vorsätzliches Handeln, während fahrlässiges Handeln meist nicht mit Strafe versehen ist. Auch eine Steuerordnungswidrigkeit setzt leichtfertiges Handeln des Täters voraus, was einer groben Fahrlässigkeit gleich kommt.[6]
2.2 Täterschaft und Teilnahme
Wer eine (Steuer-)Straftat begeht macht sich strafbar. Bei dem zu vergebenden Strafmaß wird zwischen verschiedenen Formen von Täterschaft und Teilnahme unterschieden.[7]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Grundsätzlich kann jeder Täter sein. Es gibt aber verschiedene Formen von Täterschaft. Man spricht von unmittelbarer Täterschaft, wenn ein Täter alleine handelt (z.B. Arbeitnehmer gibt eine unrichtige Einkommensteuererklärung ab). Mittäterschaft liegt vor, wenn zwei Täter gemeinsam eine Steuerhinterziehung begehen (z.B. zusammenveranlagte Ehegatten reichen eine gemeinsam unterzeichnete wissentlich unrichtige Einkommensteuererklärung ein). Eine mittelbare Täterschaft besteht, wenn der Täter nicht selbst handelt, sondern die Straftat durch einen unwissenden Anderen ausführen lässt (z.B. ein Gewerbetreibender beauftragt den gutgläubigen Steuerberater unter Vorlage unrichtiger Belege, eine Umsatzsteuervoranmeldung mit überhöhten Vorsteuerbeträgen geltend zu machen).[8] Bei der Nebentäterschaft fehlt das bewusste und gewollte Zusammenwirken zweier Personen, die jeweils unabhängig voneinander an der Tat mitwirken (z.B. ein Gesellschafter frisiert seine Umsätze um USt zu sparen und legt die unterschriebenen Voranmeldungen einem Mitgesellschafter vor, der diese seinerseits abändert).[9]
Die Strafbarkeit als Teilnehmer (wegen Anstiftung, Beihilfe) richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 26, 27 StGB. Der Anstifter zielt darauf ab, einen Anderen zu einer Straftat zu überzeugen (z.B. Freund schlägt Kaufmann vor, zu niedrige Umsätze anzumelden, so sind der Kaufmann als Täter und der Freund als Anstifter verfolgbar). Beihilfe ist die wissentliche Hilfeleistung zu einer vom Täter begangenen Straftat. Der Gehilfe wirkt durch physische oder psychische Unterstützung an der Haupttat mit (z.B. ein Arbeitnehmer hegt Gedanke, sein zu versteuerndes Einkommen in der Steuererklärung zu verkürzen und ein Freund hilft ihm beim Ausfüllen, so kann der Arbeitnehmer als Täter und sein Freund als Gehilfe bestraft werden).[10]
3 Materielles Steuerstrafrecht
Das Materielle Steuerstrafrecht gibt Auskunft darüber, ob überhaupt eine Steuerstraftat oder – ordnungswidrigkeit vorliegt oder nicht. Die Unterscheidung zwischen Straftaten und Ordnungswidrigkeiten richtet sich nach der Schwere der begangenen Tat. Während Straftaten entweder Freiheitsstrafen oder Geldbußen zur Folge haben, so kann man bei Ordnungswidrigkeiten nur mit Geldbußen rechnen.[11]
3.1 Steuerstraftaten
Folgende Übersicht zeigt, was gem. § 369 AO als Steuerstraftat angesehen wird:[12]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
3.1.1 Steuerhinterziehung (§ 370 AO)
Die Steuerhinterziehung ist in der Praxis das am häufigsten auftretende Vergehen im Steuerstrafrecht. Wer sich der Straftat der Steuerhinterziehung schuldig macht, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden (§ 370 Abs. 1 Satz 1 AO). Voraussetzung für eine Steuerhinterziehung ist, dass eine Tathandlung mit anschließendem Taterfolg vorliegt. Tathandlungen können sein:[13]
- wenn jemand den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO – durch aktives Tun)
- wenn jemand die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO – durch Unterlassen)
- wenn jemand pflichtwidrig die Verwendung von oder Steuerstemplern unterlässt (§ 370 Abs. 1 Nr. 3 AO)
Der Tatbestand des § 370 AO ist nur erfüllt, wenn der Täter oder eine andere Person durch eine der drei Tathandlungen einen der folgenden Taterfolge erzielt:
- Steuerverkürzung (§ 370 Abs. 1 2. Hauptsatz 1. Alternative AO)
- Steuervorteilserschleichung (§ 370 Abs. 1 2. Hauptsatz 2. Alternative AO)
Nach § 370 Abs. 2 AO ist bereits der Versuch einer Steuerhinterziehung strafbar. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter seine Handlungen so ausrichtet, dass eine Steuerhinterziehung eintreten könnte, aber die Tat selbst noch nicht zum Erfolg führt (§ 22 StGB).[14] Beispiel: ein Steuerpflichtiger wirft die unrichtig ausgefüllte Steuererklärung in den Briefkasten des Finanzamtes.
3.1.1.1 Steuerverkürzung
Eine Steuer gilt als verkürzt, wenn sie nicht, nicht in voller Höhe oder nicht rechtzeitig festgesetzt wird (§ 370 Abs. 4 Satz 1 AO). Dabei ist nebensächlich, ob die Steuerfestsetzung endgültig, vorläufig oder unter Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt. Eine Steuerverkürzung gefährdet den Steueranspruch des Staates und seine Durchsetzung gegenüber dem Steuerpflichtigen.[15]
[...]
[1] Vgl. Maurer, Christof, BBK, 1999, S. 2193
[2] Vgl. Bilsdorfer, Peter, SteuerStud, 1991, S. 163
[3] Vgl. Bilsdorfer, Peter, SteuerStud, 1991, S. 163
[4] Vgl. Bilsdorfer, Peter, SteuerStud, 1991, S. 164
[5] Vgl. Bilsdorfer, Peter, SteuerStud, 1991, S. 164
[6] Vgl. Bilsdorfer, Peter, SteuerStud, 1991, S. 164
[7] Vgl. Bilsdorfer, Peter, SteuerStud, 1991, S. 166
[8] Vgl. Spormann, Rüdiger, Täterschaft, 2004, http://www.freispruch.de/beitrag.htm
[9] Vgl. Bilsdorfer, Peter, SteuerStud, 1991, S. 166
[10] Vgl. Spormann, Rüdiger, Täterschaft, 2004, http://www.freispruch.de/beitrag.htm
[11] Vgl. Stahlschmidt, Michael, Steuerstrafrecht, 2004, S. 1
[12] Vgl. Stahlschmidt, Michael, Steuerstrafrecht, 2004, S. 4
[13] Vgl. Joecks, Wolfgang, Steuerstrafrecht, 2003, S. 3
[14] Vgl. Maurer, Christof, BBK, 1999, S. 2194
[15] Vgl. Stahlschmidt, Michael, Steuerstrafrecht, 2004, S. 31-34
- Quote paper
- Sonja Ostermeier (Author), 2004, Überblick über das Steuerstrafrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/35244
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