Als Ausgangsbasis für den universalen im Kontrast zum religions- und kulturrelativistischen Menschrechtsdiskurs in der nachfolgenden Aufarbeitung dient das Globalisierungsphänomen mit seinen zunehmenden Migrationsströmen, die häufig zu einem Aufeinanderprallen vieler unterschiedlicher Kulturen führen. Speziell die Konfrontation der morgenländischen mit der abendländischen Kultur steht oft im Zeichen des Konflikts und ist gesellschaftspolitisch speziell in Westeuropa aufgrund der verstärkten Immigration muslimisch Gläubiger und daher auch des allmählichen Wachstums der Muslimen Gemeinschaft in Europa, relevant.
Der Focus darf hierbei aber nicht nur auf innerstaatliches eingeschränkt werden, sondern muss sich besonders auch auf die globale Reichweite interstaatlicher Interdependenz richten.
Unter Anbetracht der Relevanz zum globalen Menschrechtsverständnis verkörpert das Forschungsexposé in dieser Hinsicht eine Analyse zur jeweiligen Auffassung der universalistischen und der kulturrelativistischen Perspektive, wobei überprüft wird, ob sich diese beiden Auffassungen tatsächlich einer Exklusivität erfreuen, die ein gemeinsames einheitliches Bestreben ausschließt. Dabei wird das Spektrum der kulturrelativistischen Argumentation im Verlauf der Arbeit auf jene des Islams eingegrenzt, um auch ein spezifisches Beispiel etwas detailreicher dem Universalitätsprinzip gegenüberstellen zu können. Insbesondere dienen die Universal Declaration of Human Rights und die Cairo Declaration of Human Rights, welche Ausdruck der traditionellen oder auch fundamentalistischen Ausübung des Islams ist, als Basisliteratur zur Aufarbeitung des jeweiligen Menschrechtsverständnisses.
Die entscheidenste Frage, und daher auch zentrales Element des Forschungsexposés, die durch die Argumentation letztendlich aufgeklärt wirdl, ist jene, ob sich die UDHR selbst die Basis zur Universalität durch Einberaumung des Rechts auf Kultur und der Religionsfreiheit entzieht, oder ob diese als eigentliche Voraussetzung für Universalität zu betrachten sind. Die Beantwortung dieser Frage wird speziell in der Konklusion nachgegangen und ist somit Resultat der Aufarbeitung.
Inhaltsübersicht
Einleitung
Universalität und/oder kultureller Pluralismus
Der Islam und die Menschenrechte
Konklusion
Bibliographie
Einleitung
Als Ausgangsbasis für den universalen im Kontrast zum religions- und kulturrelativistischen Menschrechtsdiskurs in der nachfolgenden Aufarbeitung dient das Globalisierungsphänomen mit seinen zunehmenden Migrationsströmen, die häufig zu einem Aufeinanderprallen vieler unterschiedlicher Kulturen führen. Speziell die Konfrontation der morgenländischen mit der abendländischen Kultur steht oft im Zeichen des Konflikts und ist gesellschaftspolitisch speziell in Westeuropa aufgrund der verstärkten Immigration muslimisch Gläubiger und daher auch des allmählichen Wachstums der Muslimen Gemeinschaft in Europa, relevant. Der Focus darf hierbei aber nicht nur auf innerstaatliches eingeschränkt werden, sondern muss sich besonders auch auf die globale Reichweite interstaatlicher Interdependenz richten, wodurch, wie Kant damals bereits erkannt hat, "[…] die Rechtsverletzung an einem Platz der Erde an allen gefühlt wird […]". (Bielefeld, 2004, S. 10)
Unter Anbetracht der Relevanz zum globalen Menschrechtsverständnis, soll das Forschungsexposé in dieser Hinsicht eine Analyse zur jeweiligen Auffassung der universalistischen und der kulturrelativistischen Perspektive verkörpern, wobei überprüft werden soll, ob sich diese beiden Auffassungen tatsächlich einer Exklusivität erfreuen, die ein gemeinsames einheitliches Bestreben ausschließt. Dabei soll das Spektrum der kulturrelativistischen Argumentation im Verlauf der Arbeit auf jene des Islams eingegrenzt werden, um auch ein spezifisches Beispiel etwas detailreicher dem Universalitätsprinzip gegenüberstellen zu können. Insbesondere sollen die Universal Declaration of Human Rights und die Cairo Declaration of Human Rights, welche Ausdruck der traditionellen oder auch fundamentalistischen Ausübung des Islams ist, als Basisliteratur zur Aufarbeitung des jeweiligen Menschrechtsverständnisses dienen.
Die entscheidenste Frage, und daher auch zentrales Element des Forschungsexposés, die durch die Argumentation letztendlich aufgeklärt werden soll, ist jene, ob sich die UDHR selbst die Basis zur Universalität durch Einberaumung des Rechts auf Kultur und der Religionsfreiheit entzieht, oder ob diese als eigentliche Voraussetzung für Universalität zu betrachten sind. Die Beantwortung dieser Frage soll speziell in der Konklusion nachgegangen werden und somit Resultat der Aufarbeitung sein.
Universalität und/oder kultureller Pluralismus
Wie bereits aus der Einleitung entnommen werden konnte, liegt die Problematik im Menschenrechtsdiskurs in der Unakzeptanz des universalen Geltungsanspruchs der Menschenrechte von Seiten der kulturellen Relativisten, der seinen Ausdruck in Artikel 1 der UDHR "All human beings are born free and equal in dignity and rights. […]" und Artikel 2 mit folgenden Worten findet: "Everyone is entiteled to all the rights and freedoms set forth in this Declaration, without any distinction of any kind such as race, colour, sex, language, religion, political or other opinion, national or social origin, porperty, birth or other status" (1948, UDHR; S. 72), und in der Weigerung der Universalisten anzuerkennen, dass aufgrund kulturspezifische Elemente keine globale Konformität mit dem Universalitätsprinzip herrschen kann. (2007, Sutter)
Vertreter des kulturellen Relativismus verstehen die Universalität der Menschrechte als kulturellen Imperialismus durch die Auferlegung westlicher Werte, wie beispielsweise die Favorisierung des Individualismus gegenüber dem Kollektivismus, die Gleichheit aller Menschen, die Religionsfreiheit, udgl., die als Produkt der Aufklärung hervorgingen. Die Antwort der Universalisten darauf bezieht sich auf die Entstehungsgeschichte der UDHR – nämlich damit ein zweiter imperialistischer Nationalsozialismus mit seine Folgen des Holocausts nicht wieder möglich wird – und auch auf das Gleichheitsprinzip der Menschenrechte, wobei der Imperialismus hierfür das absolute Gegenprinzip wäre, das gegen das Recht auf Freiheit und somit auch auf das Recht der Selbstbestimmung verstoßen würde. (Freeman, 2002, S. 102-104)
Nun beruft sich der kulturelle Relativismus aber auch darauf, dass bestimmte kulturelle Aspekte, die oft in Tradition verankert sind, inkompatible mit der Menschrechtsinterpretation der Vereinten Nationen wären. (Freeman, 2002, S. 102-103) Es stellt sich nun die Frage, ob Artikel 27/(1) der UDHR – "Everyone has the right freely to participate in the cutlural life of the community, […]" (1948, UDHR, S. 76), einen Widerspruch zur universalen Gültigkeit der Menschenrechte verkörpert. An dieser Stelle wird argumentiert, dass der Universalismus kulturelle Diversität sehr wohl anerkennt, indem er darauf beharrt, dass bestimmte gleiche moralische Gebote in allen Kulturen zur Geltung kommen und, dass die universalen Prinzipien der Menschenrechtsdeklaration anhand des eigenen kulturellen Verständnisses interpretiert und dementsprechend kulturgerecht implementiert werden sollen. Weiters wird erläutert, dass der kulturelle Relativismus oft die Schwachen einer Kultur benachteiligt (zB Ausschluss der Frauen aus dem öffentlichen Leben) und zum Schutz von repressiven Eliten als Argument hervorgebracht wird. Daher ist globale Gültigkeit der Menschenrechte unabdingbar für den Schutz der Schwachen, sowie für die vollständige Ausübung der eigenen Kultur. (Freeman, 2002, S. 104-110) Eine zusätzliche Feststellung liefert Gregor Paul indem er feststellt, dass Tradition nicht unbedingt im Widerspruch zu den internationalen Menschenrechten stehen muss, da Kulturen in sich heterogen sind. Er folgert daher: "Konsequenter oder radikaler Traditionalismus schließt einen pragmatischen oder performativen Selbst-Widerspruch ein; denn jeder Traditionalist weicht selbst von Früherem ab. Sonst müsste er noch leben wie die ersten Menschen." (Paul, 2003, S. 4)
Es lassen die vorangehenden Paragraphen also eine eindeutige Relativierung der kulturrelativistischen Argumentationsweise erkennen. Nun muss aber erwähnt werden, dass soweit der Religion, welche immer auch Teil einer Kulturausübung ist, wenig Beachtung geschenkt wurde. Fügt man diesen Aspekt hinzu, erhöht sich der Komplexitätsgrad der eigentlichen Problematik im Menschenrechtsdiskurs. Die Universal Declaration of Human Rights verlautbart stolz in Artikel 18 "Everyone has the right to freedom of thought, conscience and religion; this includes freedom to change his religion or belief, and freedom, either alone or in community with others and in public or private, to manifest his religion or belief in teaching, practice, worship and observance." (1948, UDHR, S. 74)
Somit kann auch hier das Universalitätsprinzip in Frage gestellt werden, da die meisten Religionen mit den Menschenrechten nicht kompatibel sind, speziell in Hinsicht auf die Gleichstellung von Mann und Frau, sowie auf die Freiheit zur Konvertierung. (Gustafson, 1999, S. 32) An dieser Stelle kann argumentiert werden, dass die meisten abstimmenden Staaten mit einem Ergebnis von 27:5 aber dennoch für die Einberaumung dieses Artikels stimmten und in ihm daher als nichts Konträres verstanden. (Lerner, 2006, S. 14) Die Kompatibilität kann auch mittels Thomas Jeffersons Worten gut widergespiegelt werden: "[]…humans have "certain inalienable rights" because our divine Creator has "endowed" us with them." (Gustafson, 1999, S. ix) und Henkins Vorschlag "one hast to justify human rights by some contemporary universal version of natural law, whether religious or secular, by appeal to a common moral intuition of human dignity." (Gustafson, 1999, S. 4) Es gilt demnach auch zu hinterfragen ob zur Anerkennung von Artikel 18 einzig und allein ein säkulares Verständnis notwendig ist, denn speziell vom Islam kommt der UDHR die Kritik zu, dass diese ein säkulares Konzept darstelle, dass seine Ursprünge im Juden- und Christentum findet und daher nicht kompatibel mit der Islamischen Shari'ah (=Gesetz) sei. (Littman, 1999, S. 1)
Der Islam und die Menschenrechte
Speziell dem Islam kommt im Menschrechtsdiskurs besondere Aufmerksamkeit zu, da wohl keine andere Gemeinschaft in ihrer selbst von extremen Kontrasten des Menschrechtsverständnisses so geprägt zu sein scheint. Zunächst erstaunt es natürlich, dass obwohl islamische Staaten an der Gestaltung der UDHR mitwirkten (Saudi-Arabien war das einzige Land, das sich gegen bestimmte Prinzipien wandte!), im Nachhinein Stimmen laut werden, die sich ausdrücklich gegen die Anerkennung der internationalen Menschrechte richten. (Mayer, 1991, S. 13) Dies lässt sich dadurch erklären, dass es innerhalb des Islams zwei verschiedene Lesarten gibt, nämlich eine traditionelle und eine moderne. (Nirumand, 2003, S. 2) Die erstere beruft sich auf die Koranischen Verse von Medina, welche sich gegen die Gleichheit von Mann & Frau, Muslime & Nicht-Muslime, sich gegen jegliche Religionsfreiheit richtet und die zeitlose Gültigkeit des Korans favorisiert, während die moderne Version – sich stützend auf die Koranischen Verse von Mekka – an die Gleichheit aller Menschen, sowie an die Religionsfreiheit plädiert und sehr wohl anerkennt, dass der vierte Bereich des Korans - jener des islamischen Gesetzes - an die Zeit und das sich verändernde Gemeinwesen angepasst werden muss. (Khan, 2002, S.12) Wohlmerklich sei hier erwähnt, dass die Shari'ah, welche das Strafrecht, Handelsrecht und Individualrecht umfasst, nur zwei Prozent der Verse des Korans betreffen, aber ihr dennoch solch eine große Bedeutung beigemessen wird, dass sie die Spaltung einer religiösen Gemeinschaft vermag. (Nirumand, 2003,)
Vor allem nachdem die Arabische Charter die internationalen Menschenrechte anerkannte, antwortete die Organisation der Islamischen Konferenz (OIC), welche den Zusammenschluss islamischer Staaten in Pakistan 1974 verkörpert, mit der Cairo Declaration on Human Rights in Islam. (Alpögger, 2001, S.2) Diese sieht alle Rechte als von Gott gegebene Rechte an, die folglich in Einklang mit der Shari'ah stehen müssen. Auch proklamiert sie, dass die islamische Umma (= muslimische Weltgemeinschaft) als die von Gott beste Nation geschaffen wurde. (CD, 1990) Sowie Universalitätsprinzip, als auch das Gleichheitsprinzip werden dementsprechend durch die Islamisierung der Menschenrechte für nichtig erklärt (Lerner, 2006, S. 76-77), während gleichzeitig ein Verstoß gegen internationales Gesetz, dem sich alle Länder durch ihren UN-Beitritt verpflichten, durch alleinige Anerkennung der Shari'ah als absolutes Gesetz offensichtlich wird. (Gustafsonr, 1999, S. 179) Geht man nun vom internationalen Gesetz aus, dass zugleich auch Gesetz der Nation sein sollte, ist zudem anzumerken, dass dieses keine Theorie zur Einschränkung von Menschenrechten, speziell nicht aufgrund von Religion, vorsieht. Dementsprechend kann die Limitierung der Menschenrechte aufgrund von Shari'ah Prinzipien in der internationalen Gemeinschaft auch nicht als legitim anerkannt werden. (Mayer, 1991, S. 77)
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