Die folgende Ausführung befasst sich mit der Frage, wann das Tragen von religiösen Symbolen am Arbeitsplatz eine Kündigung rechtfertigen kann. Es zeigt insbesondere die aktuellen Rechtsprechung auf sowie die Kollision der Rechte im Arbeitsverhältnis.
Im Kern dieser Diskussion steht die Glaubensfreiheit gemäß Art 4 GG. Durch diese ergeben sich in einer multikulturellen, pluralistischen Gesellschaft ständige Konflikte. Diese sind insbesondere auf starre Handhabung religiöser oder weltanschaulicher Lebensregeln zurückzuführen. Inwieweit innerhalb eines Arbeitsverhältnisses die Freiheit des Arbeitnehmers besteht, sein Verhalten an den Lehren einer Religion bzw. Weltanschauung auszurichten und nach seiner Glaubensüberzeugung religiöse Symbole zu tragen, beantwortet sich nicht unmittelbar aus Art. 4, sondern aus dem Vertragsrecht im Allgemeinen und dem konkreten Arbeitsvertrag im Besonderen, die im Schein des Art. 4 auszulegen sind.
Die Komplexität der rechtlichen Bewertung zeigt sich bei den Konflikten um das „muslimische Kopftuch“. Je nach Beruf der betroffenen Muslima sind unterschiedliche Grundrechtspositionen und Interessen nach Maßgabe praktischer Konkordanz abzuwägen. Grundsätzlich kann zwischen kirchlichem und weltlichem Arbeitgeber unterschieden werden. Eine weitere Besonderheit stellt der öffentliche Dienst dar, insbesondere der Schuldienst.
Inhalt
1. Einleitung
2. Religionsfreiheit vs. privatrechtlicher Unternehmerfreiheit
2.1 Rechte des Arbeitgebers
2.2 Rechte des Arbeitnehmers
2.3 Grundrecht der Religionsfreiheit
2.4 Aktuelle Rechtslage
2.5 Vollverschleierung
3. Religiöse Symbole im öffentlichen Dienst
4. Sonderstatus konfessioneller Arbeitgeber
4.1 Das kirchliche Arbeitsrecht
4.2 Relevanz kirchlicher Maßstäbe
4.3 Aktueller Fall - BAG, 24.09.2014 – 5 AZR 611/12
4.4 Auswirkungen der Entscheidung
5 Zusammenfassung
6. Literaturverzeichnis
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