Viele Jahre war die Werbung in Publikums- und Fachmedien voll von Anzeigen für Probiotika. Wissenschaftlern und Endverbrauchern wurde vermittelt, dass in Probiotika ein Bündel von Heilmöglichkeiten steckt. Nachdem EFSA für Probiotika und probiotisch wirksame Bakterien oder Hefen bisher praktisch keine Health Claims autorisiert hat, kam es auch bei der Bewerbung von Probiotika zu deutlichen Veränderungen.
Für den Endverbraucher gibt es praktisch keine sinnvollen Aussagen mehr. Die Ursprünge zur Verwendung von Probiotika liegen bereits im Griechenland der Antike. Der Begriff Probiotikum, abgeleitet von der griechischen Bezeichnung „für das Leben“, wurde in der Neuzeit erstmalig vom russisch-ukrainischen Nobelpreisträger Ilja Iljitsch Metchnikoff geprägt. Metchnikoff führte bereits 1907 die durchschnittlich sehr lange Lebensdauer der bulgarischen Bevölkerung auf deren häufigen Verzehr von fermentierten Milchprodukten zurück und schaffte damit die Basis für den heutigen Einsatz von Probiotika.
Für das Leben: Probiotika - Anspruch und Wirklichkeit
Wichtige Informationen über Probiotika, Präbiotika und Synbiotika
von Sven-David Müller, MSc.
Viele Jahre war die Werbung in Publikums- und Fachmedien voll von Anzeigen für Probiotika. Wissenschaftlern und Endverbrauchern wurde vermittelt, dass in Probiotika ein Bündel von Heilmöglichkeiten steckt. Nachdem ist EFSA für Probiotika und probiotisch wirksame Bakterien oder Hefen bisher praktisch keine Health Claims autorisiert hat, kam es auch bei der Bewerbung von Probiotika zu deutlichen Veränderungen. Für den Endverbraucher gibt es praktisch keine sinnvollen Aussagen mehr. Die Ursprünge zur Verwendung von Probiotika liegen bereits im Griechenland der Antike. Der Begriff Probiotikum, abgeleitet von der griechischen Bezeichnung „für das Leben“, wurde in der Neuzeit erstmalig vom russisch-ukrainischen Nobelpreisträger Ilja Iljitsch Metchnikoff geprägt. Metchnikoff führte bereits 1907 die durchschnittlich sehr lange Lebensdauer der bulgarischen Bevölkerung auf deren häufigen Verzehr von fermentierten Milchprodukten zurück und schaffte damit die Basis für den heutigen Einsatz von Probiotika.
Die Werbeaussagen für probiotische Lebensmittel – wie beispielsweise Actimel, LC1 oder Yakult – haben sich durch die EFSA grundlegend geändert. Die Ursache dafür liegt nicht in einer Veränderung der Wirkungen im ernährungsmedizinischen Bereich, sondern vielmehr darin, dass für Lebensmittel „krankheitsbezogene“ Aussagen nicht mehr gemacht werden dürfen. Für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben zu Lebensmitteln wird häufig der englische Begriff „Health Claims“ gebraucht. Health Claims weisen entweder auf Beziehungen zwischen einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und der Gesundheit oder auf nährwertbezogene Angaben wie zum Beispiel „reich an Vitamin C“ oder „mit reduziertem Fett-Anteil“ hin. Die Voraussetzungen für die Verwendung von Health Claims werden in der EU-Verordnung geregelt (http://www.efsa.europa.eu/de/nda/ndaclaims.htm). Eine ständig aktualisierte Auflistung der beantragten, autorisierten und nicht autorisierten Heath Claims können unter http://ec.europa.eu/nuhclaims/?event=search&status_ref_id=4 abgerufen werden. Für Probiotika (in diesem Falle „lebende Joghurt-Kulturen“) gibt es einen autorisierten Health Claim:
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Dagegen sind die nicht-autorisierten Health Claims – also abgelehnte Anträge - für andere Probiotika im EFSA-Verzeichnis seitenlang. In der Regel sind die Health Claims unzureichend durch wissenschaftliche Studien belegt. Die Health Claims sollen den Verbraucher vor nicht zutreffenden Aussagen schützen.
Am 1. Juli 2007 trat die EU-Verordnung 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in Kraft (http://www.bfr.bund.de/cm/343/verordnung_ueber_naehrwert_und_gesundheitsbezogene_angaben_ueber_lebensmittel.pdf). Damit änderten sich die gesetzlichen Regelungen zur Verwendung solcher Aussagen. Demnach dürfen Lebensmittelhersteller laut Artikel 4 dieser Verordnung nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel nur noch verwenden, wenn sie auf einer Positivliste der EU aufgeführt sind und gleichzeitig das Lebensmittel einem vorgegebenen Nährwertprofil entspricht.Somit gilt das Verbotsprinzip mit Erlaubnisvorbehalt, d.h., dass alles was nicht erlaubt, verboten ist. Mit der Verordnung sollen Verbraucher vor Irreführung geschützt werden und ihnen eine Möglichkeit gegeben werden, sich eigenverantwortlich für eine gesunde und ausgewogene Ernährung zu entscheiden.Es werden zwei Arten von gesundheitsbezogenen Angaben unterschieden:
Es gibt zum einen Aussagen über die Bedeutung eines Nährstoffs (oder einer anderen Substanz) für das Wachstum, die Entwicklung und die Körperfunktionen oder zu deren physiologischen Funktion wie zum Beispiel „Calcium ist wichtig für gesunde Knochen“ usw.. Diese Aussagen werden in Artikel 13 der Verordnung geregelt. Zum anderen sind nach Artikel 14 Aussagen möglich, die auf eine Verringerung eines Krankheitsrisikos hinweisen (z.B. „eine ausreichende Calcium-Zufuhr kann zur Verringerung des Osteoporose-Risikos beitragen“) oder sich auf die Entwicklung und Gesundheit von Kindern beziehen. Nach wie vor dürfen keine Aussagen zu einem Lebensmittel gemacht werden, die eine arzneiliche Wirkung suggerieren oder eine Krankheitsheilung versprechen („Vitamin C - Zur Linderung von Erkältungskrankheiten“). Die Europäische Kommission ist für die Zulassung von Health Claims zuständig. Laut der EU-Verordnung dürfen Health Claims nur verwendet werden, wenn sie sich auf allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise stützen und vom durchschnittlichem Verbraucher richtig verstanden werden. Für gesundheitsbezogene Angaben nach Artikel 13 wird eine EU-weite Positiv-Liste mit Health Claims erstellt, die zukünftig benutzt werden können. Dazu wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Vorschläge für diese Liste bei der EU-Kommission einzureichen. Die vorgeschlagenen Aussagen werden von der Europäischen Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA) geprüft, ob sie durch wissenschaftliche Nachweise gestützt werden. Die akzeptierten Health Claims werden anschließend in einer Liste durch die EU-Kommission zugelassen.
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Health Claims nach Artikel 14 mit Aussagen zur Verringerung von Krankheitsrisiken und zur Entwicklung und Gesundheit von Kindern müssen von den Herstellern, die sie verwenden wollen, unter Vorlage von wissenschaftlichen Daten über ihren Wahrheitsgehalt beantragt werden. Die EFSA prüft, ob die Aussagen wissenschaftlich korrekt sind und schlägt der EU-Kommission Annahme oder Ablehnung der Health Claims vor. Die Zulassung liegt wiederum in der Verantwortung der EU-Kommission. Bei der EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) wurden eine Vielzahl von Anträgen für Lebensmittel, die Probiotika enthalten, eingereicht. Bis auf einen Antrag wurden alle negativ beschieden, da die wissenschaftliche Datengrundlageunzureichend war. Damit ist auch die Werbung für probiotische Lebensmittel deutlich verändert, denn in der EU ist es nicht erlaubt, Lebensmitteln gesundheitliche Aussagen zuzuordnen, die nicht belegt werden können. Und das ist auch gut so. Der Effekt des Konsums von probiotischen Lebensmitteln wurde massiv überschätzt und von der Lebensmittelindustrie unverhältnismäßig dargestellt. Trotzdem haben probiotische Mikroorganismen (insbesondere Milchsäurebakterien) natürlich Wirkungen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass nur bestimmte probiotische Milchsäurebakterien in einer bestimmten Menge medizinische Effekte haben. Diese sind momentan in der Regel als Arzneimittel oder ergänzend bilanzierte Diäten erhältlich.
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