Die Menschenrechte initiieren seit Mitte der neunziger Jahre intensive Diskurse hinsichtlich ihrer Bedeutung für die theoretische und praktische Soziale Arbeit. Dementsprechend wird sich folgende Arbeit nach den Begriffsbestimmungen der Menschenrechte und der Sozialen Arbeit mit der Bedeutung der Menschenrechte für die Soziale Arbeit auseinandersetzen.
Gewichtig für die vorliegende Arbeit sind die Klärung der Begrifflichkeiten Menschenrechte und Soziale Arbeit. Wenn auch die Definition der Menschenrechte in ihrem Ursprung erhalten bleibt, so ist sie dennoch in ihrer zeitgeschichtlichen Normsetzung veränderlich. Die anschließende Definition Sozialer Arbeit, durch die IFSW und die IASSW für gültig erklärt, ist die Grundlage vieler Berufskodizes und entscheidend für eine weltumfassende Bevollmächtigung des Studiums in Sozialer Arbeit.
Inhalt
1. Einleitung
2. Begriffsbestimmung- Menschenrechte und Soziale Arbeit
2.1 Menschenrechte
2.2 Soziale Arbeit
3. Bedeutung der Menschenrechte für die Soziale Arbeit unter Bezugnahme des Gerechtigkeitskonzeptes von Silvia Staub- Bernasconi
4. Inklusion behinderter Menschen als ein Menschenrecht
5. Fazit
Literaturnachweise
Internetquellen
1. Einleitung
„Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rechten geboren.…“
So lautet der Artikel 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, in welcher am 10. Dezember 1948 in der historischen Resolution 217 erstmalig für alle Menschen geltende Rechte proklamiert wurden. Politische, wie auch soziale Menschenrechte sind gleichberechtigt in der dreißig Artikel umfassenden Menschenrechtserklärung vertreten (vgl. Huhle 2008: 2). Die Menschenrechte initiieren seit Mitte der neunziger Jahre intensive Diskurse hinsichtlich ihrer Bedeutung für die theoretische und praktische Soziale Arbeit (vgl. Adam 2008: 3). Dementsprechend wird sich folgende Arbeit nach den Begriffsbestimmungen der Menschenrechte und der Sozialen Arbeit mit der Bedeutung der Menschenrechte für die Soziale Arbeit auseinandersetzen. Da ich als leitende Physiotherapeutin eines Übergeordneten Förderzentrums mit dem Schwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung (ÜFZ) täglich mit dem Thema Inklusion konfrontiert werde, betrachtet der anschließende Themenpunkt speziell dieses Menschenrecht- die Inklusion. Das abschließende Fazit resümiert Umsetzungsvarianten zur kontinuierlichen Verankerung einer menschenrechtsorientierten Sozialen Arbeit in die praktizierende Soziale Arbeit.
2. Begriffsbestimmung- Menschenrechte und Soziale Arbeit
Gewichtig für die vorliegende Arbeit sind die Klärung der Begrifflichkeiten Menschenrechte und Soziale Arbeit. Wenn auch die Definition der Menschenrechte in ihrem Ursprung erhalten bleibt, so ist sie dennoch in ihrer zeitgeschichtlichen Normsetzung veränderlich. Die anschließende Definition Sozialer Arbeit, durch die IFSW[1] und die IASSW[2] für gültig erklärt, ist die Grundlage vieler Berufskodizes und entscheidend für eine weltumfassende Bevollmächtigung des Studiums in Sozialer Arbeit (vgl. Staub- Bernasconi 2003: 11).
2.1 Menschenrechte
Menschenrechte sind komplexe Rechte, welche verbunden mit Moral, Politik und Recht für alle Menschen weltweit gleichermaßen gelten und sich dabei als Einheit wechselseitig bedingen. In dieser Gesamtheit ist es ihr Ziel die Würde und Freiheit der Menschen zu schützen. Moralisch begründbar werden sie durch politische Entscheidungen veränderliche Rechte, die in internationalen Abkommen und nationalen Verfassungen festgeschrieben sind (vgl. Krennerich 2009:1).
2.2 Soziale Arbeit
„Soziale Arbeit ist eine Profession, die sozialen Wandel, Problemlösungen in menschlichen Beziehungen sowie die Ermächtigung und Befreiung von Menschen fördert, um ihr Wohlbefinden zu verbessern. Indem sie sich auf Theorien menschlichen Verhaltens sowie sozialer Systeme als Erklärungsbasis stützt, interveniert Soziale Arbeit im Schnittpunkt zwischen Individuum und Umwelt/Gesellschaft. Dabei sind die Prinzipien der Menschenrechte und sozialer Gerechtigkeit für die Soziale Arbeit von fundamentaler Bedeutung (vgl. Staub- Bernasconi 2008: 2).“
3. Bedeutung der Menschenrechte für die Soziale Arbeit unter Bezugnahme des Gerechtigkeitskonzeptes von Silvia Staub- Bernasconi
Silvia Staub- Bernasconis Beitrag ist hintergründig für den Masterstudiengang in Sozialer Arbeit „Soziale Arbeit als Menschenrechtsprofession“ verfasst, welcher sich hauptsächlich mit dem Leitgedanken eines derartigen Studiengangs, den Auswirkungen der Menschenrechtsthematik für Theorie und Praxis Sozialer Arbeit auseinandersetzt (vgl. Staub- Bernasconi 2003: 1) und den Blick für Menschenrechtsverletzungen schärfen soll (vgl. ebd. 12). Dabei nimmt sie deutliche Kritik der Fachwelt herausfordernd entgegen, um begrenzte deutsche Denkmuster aufzulösen, eine europäische Sichtweise zu erlangen und damit verbindend einen globalen Standpunkt zu entwickeln (vgl. ebd. 1f.). Dementsprechend bestehen die Aufgaben eines Studiums der Sozialen Arbeit und der praktizierenden Sozialen Arbeit u. a. in der Vermittlung und Erforschung eines umfassenden empirischen Wissens über Vulnerable (groups)[3], um bei Menschenrechtsverletzungen jener AdressatInnen diese nicht nur festzustellen, sondern auch erklärend beitragen zu können. Insofern ist es unzureichend Tatsachen von Menschenrechtsverletzungen einem festgelegten Gesetz oder Recht unterzuordnen. Eher müssen Beteiligte in der Sozialen Arbeit klärend wirken, welche Möglichkeiten und bestimmenden Faktoren realisierbar sind, um behindernde Machtstrukturierungen oder die gesellschaftliche Gesamtstruktur zu verändern (vgl. ebd. 5). Um diesen gesellschaftlichen Prozessen in der Sozialen Arbeit, noch dazu mit dem Anspruch als Profession, gerecht zu werden, muss das Doppelmandat[4] erweitert werden zum Trippelmandat[5]. So erhält die Soziale Arbeit als Profession neben der Grundlage theoretisch-wissenschaftlicher, wie ethisch-gesellschaftlicher Wertungen die Chance sozialpolitisch einzugreifen (vgl. ebd. 9). Nun bezieht sich aber die internationale Definition Sozialer Arbeit nicht allein auf die Menschenrechte, sondern gleichgestellt auch auf die soziale Gerechtigkeit, welche die Soziale Arbeit vor beträchtliche Probleme stellt. Obwohl in einem Pakt II (Sozialpakt), verabschiedet 1966 von der UN- Vollversammlung, die sozialen und politischen Menschenrechte auf die gleiche Stufe gestellt wurden und dieser gegenüber der „Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte“ bedeutende Ergänzungen und Erweiterungen hinsichtlich sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Rechte erzielte (vgl. Albrecht 1999: 35), kommt es dennoch inländisch wie weltweit zu dramatischen Sozialrechtsverletzungen. Ein gewichtiger Auftrag für die Soziale Arbeit als Profession ist es uneingeschränkt, sich diese Problematik anzunehmen und sozialpolitisch die Verletzung der Sozialrechte aufzuklären und öffentlich zu thematisieren (vgl. Staub- Bernasconi 2003: 10).
4. Inklusion behinderter Menschen als ein Menschenrecht
Auf der Ebene des internationalen Menschenrechtsschutzssystems hat der Begriff der Inklusion[6] in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen und gilt als zentrales Menschenrecht seit der Behindertenrechtskonvention (UN- BRK[7] ). Neben dieser gibt es derzeit neun grundlegende internationale Menschenrechtsverträge, welche für die achtzig Vertragsstaaten völkerrechtlich bindend sind. Grundlagen dieser Konvention bilden die Konkretisierung der Menschenrechte für Menschen mit Behinderung hinsichtlich ihrer besonderen Lebenslagen und der diskriminierungsfreien Partizipation (z. B. Mehrfachdiskriminierungen des weiblichen Geschlechtes mit Behinderung) durch eine Vielzahl fortschrittlicher Regelungen und Rechte. So ist z. B. der Artikel 24, welcher das Recht auf inklusive Bildung jeglicher bildender Ebenen beinhaltet eine bedeutende Errungenschaft. Ebenso erwähnenswert ist Artikel 19, der das Recht auf unterschiedliche gemeindenahe Dienstleistungen inbegriffen persönlicher Assistenz umfasst. Somit können behinderte Menschen selbst entscheiden in welchem Umfeld und mit wem sie leben wollen (vgl. Doose 2013: 1). Hinzu kommt, dass die UN- Konvention den Gesetzgeber, die Gemeinden und Einrichtungen verpflichtet, Partizipationshindernisse, wie physische und mentale Barrieren zu überwinden, um inklusive Teilhabe für behinderte Menschen in der Gesellschaft zu ermöglichen. Denn nicht der Mensch mit Behinderung darf ausgegrenzt werden, sondern alle gesellschaftlichen Bereiche, einschließlich infrastruktureller Maßnahmen müssen seinen Bedürfnissen entsprechend angepasst sein (vgl. Bielefeldt 2009: 15). Dazu werden durch die Bundesregierung und die Bundesländer Aktionspläne erarbeiten, welche erforderliche Maßnahmen zur Umsetzung der Konvention einschließen (vgl. Hüppe 2010: 5). Infolge dessen wird z. B. die Landesregierung in Mecklenburg- Vorpommern mit dem Vorhaben ein inklusives Bildungssystem zu entwickeln vor umfassende Herausforderungen gestellt. Nach der Vereinbarung eines Koalitionsvertrages mit der UN- Behindertenrechtskonvention, der SPD und der CDU wurde ein Gesamtkonzept zum Thema „Inklusion an den Schulen in Mecklenburg- Vorpommern bis zum Jahr 2020“ erarbeitet (vgl. Regierungsportal- MV 2013).
[...]
[1] International Federation of Social Workers
[2] International Association of Schools of Social Work
[3] AdressatInnen Sozialer Arbeit: verletzbare Individuen und Gruppen
[4] Doppelmandat: ergibt sich aus der Hilfe für Vulnerable (groups) und der Kontrolle gesellschaftlicher Organe (z. B. Einrichtungen und Mitarbeiter des Sozialwesen)
[5] Trippelmandat: das Doppelmandat wird um die ethische Basis (d. h. die Menschenrechte sind Grundlage des Ethikkodex der Profession Soziale Arbeit) erweitert
[6] Menschenrecht, welches als Grundlage das Prinzip der vollen und gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben, Gleichheit und Solidarität aller Menschen vertritt (vgl. Feige 2013: 1)
[7] UN- BRK: Vertrag der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die der Umsetzung und dem Schutz von Menschenrechten dient. Konvention ist am 26. März 2009 in Deutschland in Kraft getreten und vertritt als Grundsatz die Inklusion (vgl. Hüppe 2010: 5).
- Quote paper
- Ines Schrötter (Author), 2013, Soziale Arbeit und Menschenrechte. Theorien und Konzepte, Befähigung und Gerechtigkeit in der Sozialen Arbeit, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/345558
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