Die österreichische Zivilprozessordnung - das Kernstück des zivilgerichtlichen Verfahrensstammt aus dem Jahr 1895/96. Aus der gleichen Zeit stammt die Jurisdiktionsnorm, die unter anderem die Zuständigkeit für zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten festlegt. Die JN ist in drei Teile gegliedert, wobei der erste Teil (Von der Gerichtsbarkeit im Allgemeinen: §§ 1 bis 47) für alle ordentlichen Gerichte gilt und unter anderem die Grundlagen der Zuständigkeit regelt, der zweite Teil (Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen: §§ 49 bis 104) nur für das streitige Verfahren Regelungen enthält und der dritte Teil (Von der Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen: §§ 104a bis 122) ausschließlich Bestimmungen des Außerstreitverfahrens beinhaltet. 1
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der JN am 1.1.1898 haben die internationalenverfahrensrechtlichen Aspekte nur eine sehr geringe Rolle gespielt und die wenigen diesbezüglichen Regelungen haben dem Bedarf durchwegs Rechnung getragen. Nach vereinzelten gesetzlichen Änderungen erfolgte die erste große Teilkodifizierung des internationalen Verfahrensrechtes durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983. Diese Novelle war aber nicht sehr erfolgreich, weil sie einerseits in wichtigen Bereichen keine Lösung vorsah und andererseits die vorgesehenen Lösungen nicht befriedigend waren. Dieses Faktum - aber auch die Entwicklung des europäischen Rechts - veranlasste den österreichischen Gesetzgeber zur Wertgrenzennovelle 1997. Diese Novelle brachte in internationaler verfahrensrechtlicher Hinsicht einige fundamentale Neuerungen und bestimmt auch noch heute die grundlegende Regelung der internationalen Zuständigkeit nach österreichischem Recht.
Inhaltsverzeichnis
1. Geschichtliche Entwicklung der internationalen Zuständigkeit nach österreichischem Recht
2. Die nationale Regelung der internationalen Zuständigkeit im streitigen Verfahren
2.1. Der Begriff der internationalen Zuständigkeit
2.2. Die aktuelle österreichische Regelung
2.3. Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung über die internationale Zuständigkeit
2.4. Die Heilung der internationalen Unzuständigkeit
3. Die internationale Zuständigkeit nach dem noch gültigen Außerstreitverfahren
3.1. Die internationale Zuständigkeit in außerstreitigen Eheangelegenheiten
4. Das neue Außerstreitgesetz
4.1. Die internationale Zuständigkeit im Außerstreitbereich nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen
4.2. Die internationale Zuständigkeit bezüglich spezifischer Außerstreitmaterien
4.2.1. Die Neuregelung der internationalen Zuständigkeit im Verlassenschaftsverfahren
4.2.2. Die Neuregelung der internationalen Zuständigkeit im Abstammungsverfahren
5. Resümee
Abkürzungsverzeichnis
Literaturverzeichnis
1. Geschichtliche Entwicklung der internationalen Zuständigkeit nach österreichischem Recht
Die österreichische Zivilprozessordnung – das Kernstück des zivilgerichtlichen Verfahrens - stammt aus dem Jahr 1895/96. Aus der gleichen Zeit stammt die Jurisdiktionsnorm, die unter anderem die Zuständigkeit für zivilrechtliche Rechtsstreitigkeiten festlegt. Die JN ist in drei Teile gegliedert, wobei der erste Teil (Von der Gerichtsbarkeit im Allgemeinen: §§ 1 bis 47) für alle ordentlichen Gerichte gilt und unter anderem die Grundlagen der Zuständigkeit regelt, der zweite Teil (Von der Gerichtsbarkeit in Streitsachen: §§ 49 bis 104) nur für das streitige Verfahren Regelungen enthält und der dritte Teil (Von der Gerichtsbarkeit in Geschäften außer Streitsachen: §§ 104a bis 122) ausschließlich Bestimmungen des Außerstreitverfahrens beinhaltet.[1]
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der JN am 1.1.1898 haben die internationalen-verfahrensrechtlichen Aspekte nur eine sehr geringe Rolle gespielt und die wenigen diesbezüglichen Regelungen haben dem Bedarf durchwegs Rechnung getragen.
Nach vereinzelten gesetzlichen Änderungen erfolgte die erste große Teilkodifizierung des internationalen Verfahrensrechtes durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983. Diese Novelle war aber nicht sehr erfolgreich, weil sie einerseits in wichtigen Bereichen keine Lösung vorsah und andererseits die vorgesehenen Lösungen nicht befriedigend waren. Dieses Faktum – aber auch die Entwicklung des europäischen Rechts – veranlasste den österreichischen Gesetzgeber zur Wertgrenzennovelle 1997. Diese Novelle brachte in internationaler verfahrensrechtlicher Hinsicht einige fundamentale Neuerungen und bestimmt auch noch heute die grundlegende Regelung der internationalen Zuständigkeit nach österreichischem Recht.[2]
Welchen Weg der österreichische Gesetzgeber zur Begründung der internationalen Zuständigkeit in außerstreitigen Rechtssachen gewählt hat, soll in dieser Arbeit an Hand des am 1.1.2005 in Kraft tretenden neue Außerstreitgesetzes bzw des neuen Außerstreitbegleitgesetzes aufgezeigt werden.
2. Die nationale Regelung der internationalen Zuständigkeit im streitigen Verfahren
2.1. Der Begriff der internationalen Zuständigkeit
Die nationalen Regeln der internationalen Zuständigkeit dienen der Abgrenzung der Jurisdiktionshoheit eines Staates zu den der anderen Staaten. Die internationale Zuständigkeit gibt also Aufschluss darüber, ob eine Rechtssache mit Auslandsbezug von einem inländischen Gericht entschieden werden kann bzw darf.[3]
Der österreichische Gesetzgeber verwendet allerdings nicht nach dem europäischen Vorbild den Begriff der internationalen Zuständigkeit, sonder hält am Ausdruck „inländische Gerichtsbarkeit“ fest. Die „inländische Gerichtsbarkeit“ im eigentlichen bzw engeren Sinn behandelt aber jenen Themenkreis, der die österreichische Gerichtsbarkeit auf Grund von völkergewohnheitsrechtlicher oder völkervertragsrechtlicher Immunität ausschließt (Art IX EGJN). Inländische Gerichtsbarkeit im engeren Sinn ist also dann gegeben, wenn völkerrechtlich keine Immunität gegeben ist.
Verfahrensrechtlich sind die Konsequenzen jedoch unterschiedlich, je nachdem, ob es sich um die fehlende inländische Gerichtsbarkeit im engeren bzw eigentlichen Sinn handelt oder um die fehlende internationale Zuständigkeit. Aus diesem Grund ist bei jeder Bestimmung, die sich der Terminologie der „inländischen Gerichtsbarkeit“ bedient, gesondert zu prüfen, ob die Rechtsnorm nur für Immunitätsfälle anwendbar ist oder auch bzw nur für die Regelung der internationalen Zuständigkeit.[4]
Aus diesem Grund wird in dieser Arbeit auch nicht dem Gesetzeswortlaut gefolgt, sondern nur von der internationalen Zuständigkeit gesprochen.
2.2. Die aktuelle österreichische Regelung
Durch die WGN 1997 wurde § 27a JN neu eingeführt und damit erstmalig eine umfassende autonome gesetzliche Regelung der internationalen Zuständigkeit bezüglich Vermögenssachen geschaffen. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand eine abschließende Regelung der internationalen Zuständigkeit lediglich in Angelegenheiten des streiten und außerstreitigen Personen- und Familienrechtes und der Nachlassabhandlung.[5]
Durch die Neuregelung nahm man Abschied von der in der Lehre in den 70er Jahren entwickelten und von der Judikatur weitgehend übernommenen Indikationentheorie. Die Indikationentheorie geht davon aus, dass bei Vorliegen eines Gerichtsstandes im Inland die internationale Zuständigkeit nur „indiziert“ wird. Damit die internationale Zuständigkeit gegeben ist, bedarf es zusätzlich zum inländischen Gerichtsstand noch einer ausreichenden Nahebeziehung zum inländischen Rechtsbereich. Das inländische Justizbedürfnis war also das oberste Kriterium zur Füllung der Gesetzeslücke der fehlenden Regelung der internationalen Zuständigkeit.[6]
Gerechtfertigt wurde die Indikationentheorie damit, dass inländische Gerichte nicht mit Rechtsfällen überlastet sein sollten, an deren Regelung kein vernünftiges inländisches Interesse besteht.
Die Anwendung dieser Theorie brachte eine enorme Rechtsunsicherheit mit sich, auch wenn die Indikationswirkung sogar bei strittigen Gerichtsständen fast durchwegs positiv ausgefallen ist. Die Theorie beruhte auf einer rechtsdogmatisch und rechtspolitisch zweifelhaften Basis und stellte zudem die gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstände in Frage.[7]
Durch den neu eingeführten § 27a JN begründet aber allein das Vorliegen eines gesetzlichen Gerichtsstandes im Inland die internationale Zuständigkeit Österreichs. Das zusätzliche Erfordernis einer ausreichenden Nahebeziehung des Rechtsstreites zum Inland ist nach dem Wortlaut des § 27a JN kein Tatbestandselement und somit auch nicht zu prüfen. Der Gesetzgeber geht somit wieder zurück zur Theorie der Doppelfunktionalität der Gerichtsstandsbestimmung, dh dass das Vorliegen eines Gerichtsstandes im Inland gleichzeitig das Vorliegen der internationalen Zuständigkeit impliziert.[8]
Der Abs 2 der genannten Bestimmung sieht vor, dass ein vorhandener Gerichtsstand im Inland nur dann die internationale Zuständigkeit impliziert, wenn nach Völkerrecht die internationale Zuständigkeit Österreichs nicht ausgeschlossen ist. Völkerrechtliche Bestimmungen gehen somit den nationalen vor.
Die internationale Zuständigkeit Österreichs kann aber auch begründete werden, wenn eine völkerrechtliche, wie das LGVÜ, eine gemeinschaftsrechtliche, wie die EuGVVO, oder eine nationale Norm, wie § 114 JN, diese ausdrücklich anordnet.[9] Diese speziellen bzw ausdrücklichen Regelungen der internationalen Zuständigkeit genießen gegenüber der allgemeinen Regel nach § 27a JN Vorrang.
Mit der WGN 1997 wurde auch der § 28 JN neu gefasst, der grundsätzlich jene Fälle regelt, in denen zwar ein österreichisches Gericht zuständig ist, aber die örtliche Zuständigkeit nicht gegeben ist bzw sich nicht ermitteln lässt. § 28 Abs 2 JN sieht vor, dass der OGH ein örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen hat, wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall eine Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Sind die eben genannten Voraussetzungen erfüllt, dann wird durch die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes auch die internationale Zuständigkeit Österreichs begründet. An die Unzumutbarkeit bzw an die Unmöglichkeit sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen, wie sich auch schön aus der Entscheidung des OGH vom 16.5.2002[10] ergibt:
Die österreichische Klägerin begehrte von der Beklagten, die ihren Sitz in Usbekistan hatte, die Bezahlung von 500.000 US-Dollar. Der OGH bestimmte ein örtlich zuständiges Gericht und bejahte somit die internationale Zuständigkeit Österreichs mit der Begründung, dass die Zustellung der Klage trotz Einschaltung der österreichischen Botschaft nach zwei Jahren immer noch nicht gelungen war. Des weitern zeigt ein Schreiben, das besagt, dass der Präsidentenapparat bestimme, wer schadenersatzpflichtig sei, erhebliche Bedenken an einer politisch unabhängigen Rechtssprechung auf. Da darüber hinaus die Beklagte einige österreichische Konten besaß, war auch die Vollstreckbarkeit des Urteils in Österreich gegeben, weshalb der OGH dann das Handelsgericht Wien als örtlich zuständiges Gericht bestimmte.
[...]
[1] Fasching in Fasching, Zivilprozessgesetze2 I, Vorbemerkungen zur JN Rz 1ff.
[2] Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht6 Rz 2ff; Mayr, JBl 2001, 144.
[3] Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht6 Rz 64.
[4] Ballon, Zivilprozessrecht9 Rz 98; Mayr, JBl 2001, 144; Mayr in Rechberger, ZPO2 Vor § 27a JN Rz 1; Rechberger/Simotta, Zivilprozessrecht6 Rz 61f; Mayr, JBl 2001, 144.
[5] Matscher in Fasching, Zivilprozessgesetze2 I § 27a JN Rz 1.
[6] Mayr in Rechberger, ZPO2 § 27a JN Rz 2; Matscher, JBl 1998, 488.
[7] Matscher, JBl 1996, 277.
[8] Matscher, JBl 1998, 488.
[9] Mayr, JBl 2001, 144.
[10] OGH 16.5.2002, 6 Nd 512/01.
- Arbeit zitieren
- Stefan Keiler (Autor:in), 2004, Die internationale Zuständigkeit nach autonomem Recht, insbesondere im neuen Verfahren außer Streitsachen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/34488
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