Bei der Vertragstheorie handelt es sich im Allgemeinen um die systematische Ausarbeitung der „neuzeitlichen“ Überzeugung, dass sich die Rechtfertigung für Herrschaft oder einer bestimmten Gesellschaftsordnung nicht länger durch den Willen Gottes ableiten lässt. Vielmehr ist von einem Gedankenexperiment zu sprechen, welches die gesellschaftlichen und politischen Institutionen als die freiwillige und rationale Übereinkunft der in einem definierten Ausgangszustand lebenden Individuen durch einen von ihnen beschlossenen Vertrag begreift. Die Voraussetzung des Kontraktualismus ist demnach immer das autonome Individuum, das nur durch solche Gesetze in der eigenen Freiheit eingeschränkt werden darf, auf die es sich mit allen anderen im Rahmen eines fairen Verfahrens hätte einigen können. Eine bestimmte gesellschaftliche Ordnung, wie z.B. der Staat, wird in diesem Zusammenhang durch eine hypothetische Zustimmung der Betroffenen gerechtfertigt.
Den Menschen als rationales Wesen, welches seine eigenen Entscheidungen trifft zu begreifen, wird erstmals durch Thomas Hobbes und damit dem Begründer der neuzeitlichen politischen Philosophie durchgeführt. Mehr als 300 Jahre später greift der Philosoph John Rawls auf die Vertragstheorie zurück um den Sozialstaat mit jenem Gedankenexperiment politiktheoretisch zu legitimieren. Das Anliegen der vorliegenden Arbeit ist es, anhand von Thomas Hobbes und John Rawls, zwei unterschiedliche Varianten des Kontraktualismus zu erörtern als auch ihre ideenhistorische sowie politiktheoretische Bedeutung annähernd zu bestimmen. Dabei wird in chronologischer Reihenfolge zunächst Thomas Hobbes und danach John Rawls im Hinblick auf ihre differenten Ansätze untersucht. Ersterer fungiert folglich als Bezugspunkt von dem aus der Letztere verglichen werden kann. Um die unterschiedlichen Ansätze adäquat erörtern zu können, wird auf das von Wolfgang Kerstings aufgestellte Schemata zurückgegriffen. Das bedeutet, dass es zuerst zu einer Betrachtung des jeweiligen konstruierten Naturzustandes kommt, gefolgt von der Analyse der beiden Verträge und schließlich die Untersuchung der Ergebnisse (Kersting 1994: 57). Am Schluss dieses Vergleiches bietet es sich dann an, resümierend auf die ideenhistorische und politiktheoretische Bedeutung der beiden Vertragstheoretiker einzugehen.
Bei der Vertragstheorie handelt es sich im Allgemeinen um die systematische Ausarbeitung der „neuzeitlichen“ Überzeugung, dass sich die Rechtfertigung für Herrschaft oder einer bestimmten Gesellschaftsordnung nicht länger durch den Willen Gottes ableiten lässt. Vielmehr ist von einem Gedankenexperiment zu sprechen, welches die gesellschaftlichen und politischen Institutionen als die freiwillige und rationale Übereinkunft der in einem definierten Ausgangszustand lebenden Individuen durch einen von ihnen beschlossenen Vertrag begreift. Die Voraussetzung des Kontraktualismus ist demnach immer das autonome Individuum, das nur durch solche Gesetze in der eigenen Freiheit eingeschränkt werden darf, auf die es sich mit allen anderen im Rahmen eines fairen Verfahrens hätte einigen können. Eine bestimmte gesellschaftliche Ordnung, wie z.B. der Staat, wird in diesem Zusammenhang durch eine hypothetische Zustimmung der Betroffenen gerechtfertigt. Den Menschen als rationales Wesen, welches seine eigenen Entscheidungen trifft zu begreifen, wird erstmals durch Thomas Hobbes und damit dem Begründer der neuzeitlichen politischen Philosophie durchgeführt. Mehr als 300 Jahre später greift der Philosoph John Rawls auf die Vertragstheorie zurück um den Sozialstaat mit jenem Gedankenexperiment politiktheoretisch zu legitimieren. Das Anliegen der vorliegenden Arbeit ist es, anhand von Thomas Hobbes und John Rawls, zwei unterschiedliche Varianten des Kontraktualismus zu erörtern als auch ihre ideenhistorische sowie politiktheoretische Bedeutung annähernd zu bestimmen. Dabei wird in chronologischer Reihenfolge zunächst Thomas Hobbes und danach John Rawls im Hinblick auf ihre differenten Ansätze untersucht. Ersterer fungiert folglich als Bezugspunkt von dem aus der Letztere verglichen werden kann. Um die unterschiedlichen Ansätze adäquat erörtern zu können, wird auf das von Wolfgang Kerstings aufgestellte Schemata zurückgegriffen. Das bedeutet, dass es zuerst zu einer Betrachtung des jeweiligen konstruierten Naturzustandes kommt, gefolgt von der Analyse der beiden Verträge und schließlich die Untersuchung der Ergebnisse (Kersting 1994: 57). Am Schluss dieses Vergleiches bietet es sich dann an, resümierend auf die ideenhistorische und politiktheoretische Bedeutung der beiden Vertragstheoretiker einzugehen.
Thomas Hobbes lebte von 1588 bis 1679 und wurde maßgeblich von dem 1642 entflammten englischen Bürgerkrieg hinsichtlich seiner staatstheoretischen Arbeit beeinflusst (Weiss 2007: 232). Sein primäres staatstheoretisches Anliegen galt daher der Herstellung von Frieden, der Schutz und Sicherheit bietet und somit nur durch den unbedingten Erhalt des Staates gewährleistet werden kann. In „De Cive“ von 1642, dem dritten Teil der Trilogie „Elementa philosophiae“, befasst sich Hobbes generell mit dem Menschen als Bürger und dem Staat als politischen Körper (Weiss 2007: 232). Sein Haupt- und Meisterwerk der „Leviathan“ von 1651 baut u.a. auf die „Elemente der Philosophie“ auf und beschäftigt sich mit dem Naturzustand und der Staatsgründung mit Hilfe des Gesellschaftsvertrages (Weiss 2007: 236).
Zunächst wird nun der Konfliktcharakter und das dem Naturzustand zu Grunde liegende Menschenbild näher erläutert: Der durch Hobbes konstruierte Konfliktcharakter des Naturzustandes ist eine Konkurrenzsituation, bei der jeder das Recht auf alles besitzt und daher ein Krieg aller gegen alle herrscht (Euchner 1994: 96). Die einzelnen Individuen sind jedoch im Naturzustand gleichgestellt, da selbst der physisch Stärkste noch davor Angst haben muss durch einen Hinterhalt oder gar von mehreren Akteuren ermordet zu werden (Euchner 1994: 94). Im Naturzustand existiert keine Sicherheit und so muss jeder zu jedem Zeitpunkt um sein Leben fürchten, ganz im Sinne von „homo homini lupus est“ (Euchner 1994: 96). Hobbes zeichnet sich also durch ein eher skeptisches Menschenbild aus, das durch gegenseitiges Misstrauen geprägt ist (Euchner 1994: 95). Des Weiteren kann man davon sprechen, dass Hobbes den Menschen des Naturzustandes als einen egoistischen, rationalen Nutzenmaximierer, den „Homo oeconomicus“, skizziert. An und für sich ist jedoch keinesfalls von einem rein negativen Menschenbild auszugehen, denn selbst Hobbes relativiert diese mögliche Interpretation dadurch, dass es im Naturzustand nur das „jus naturale“ nicht aber auch das „lex naturalis“ gibt (Euchner 1994: 99). Das natürliche Recht bezeichnet dabei den ungebändigten freien Willen der Menschen, die mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln rücksichtslos das eigene Leben zu erhalten versuchen (Euchner 1994: 99). Im Gegensatz dazu stehen die natürlichen Gesetze bzw. das Gesetz der Natur, welches schon den Übergang vom Naturzustand zum Gesellschaftszustand markiert. Das Gesetz der Natur hat das Ziel Frieden zu stiften und insoweit auf das „jus naturalis“ zu verzichten, als dass man nicht mehr von einer Rücksichtslosigkeit von allen gegenüber allen sprechen kann (Euchner 1994: 100). Dem Menschen im Naturzustand wird mit dieser Unterscheidung die Eigenschaft der Vernunft zugestanden. Vernunft ist demnach auch die Vorraussetzung in den Gesellschaftszustand überzutreten, da erst die Vernunft die Erkenntnis des Einzelnen den Naturzustand verlassen zu müssen, ermöglicht. Die mit Vernunft ausgestatteten Menschen des Naturzustandes kommen durch die individuelle und rationale Kalkulation ihres eigenen Interesses zu dem Schluss, dass es sich bei jenem Zustand um einen ineffizienten handelt. Ganz im Sinne des Utilitarimus tragen die im Krieg aller gegen alle lebenden Individuen höhere Kosten als in einem Zustand des Friedens. Es ist daher sinnvoller den Naturzustand zu verlassen und in den Gesellschaftszustand überzutreten. Die Einsicht um ihrer eigenen Sicherheit willen das Recht auf alles abtreten zu müssen, reicht jedoch allein noch nicht aus. Jeder Einzelne müsste sich schließlich daran halten. Doch wer oder was kontrolliert bzw. garantiert die Einhaltung über die Übereinkunft das „jus naturale“ abzutreten und damit gleichzeitig die natürlichen Gesetze zu befolgen? Hobbes kommt zu dem Schluss, dass es einer Macht bedarf, die es durch mögliche Sanktionen vermag die Menschen dauerhaft zu vereinen (Gawlick 1994: 127). Weitaus wichtiger ist dennoch die Errichtung eines legitimen Willens, der durch die Unterwerfung des Willens aller unter den Willen eines Einzigen bzw. den Willen einer Versammlung entsteht (Gawlick 1994: 128). Der Gesellschaftsvertrag wird so als Herrschaftsvertrag konzipiert, der eine absolutistische Macht in Kauf nimmt. Der Staat genannt Leviathan wird also durch einen Vertrag eines jeden mit jedem zugunsten eines nicht in den Vertrag mit einbezogenen Dritten erschaffen. Die Verkörperung der höchsten Gewalt in Form von einer Person oder einer Personengruppe (Versammlung) wird Souverän genannt (Euchner 1994: 135). Der Souverän kann dabei nicht abgesetzt werden, da er ja durch eine Übereinkunft aller mit allen entstanden ist und als solches nicht Subjekt des Vertrages darstellt. Hobbes bezeichnet einen Staat, der durch die willentliche Unterwerfung der Personen unter eine Person bzw. unter eine Personengruppe entstanden ist, treffenderweise als den „politischen Staat“ oder den „Staat durch Einsetzung“ (Euchner 1994: 135). Der Vertragsinhalt bezieht sich dabei auf die dauerhafte Erschaffung von Frieden durch die Gewährleistung von Sicherheit und Schutz durch den Leviathan als einen absolutistischen Staat. Des Weiteren hat der Souverän das Recht auf alle Mittel, die der Erhaltung von Frieden und Sicherheit dienen (Euchner 1994: 139). So kann man den Souverän auch als „Gott auf Erden“ betiteln. Letztendlich vermag der Hobbessche Kontraktualismus Herrschaft und Macht in Form einer politischen Ordnung zu rechtfertigen. Dieser Staatsbeweis stellt ebenfalls das rechtfertigungsmethodologische Vorbild des Sozialstaatbeweises, dessen sich John Rawls 1971 bedient, dar (Kersting 2000: 34).
Bei John Rawls konstruierten Gerechtigkeitstheorie handelt es sich folglich auch um eine Vertragstheorie. Dabei stellt er sich die Frage, ob die Gerechtigkeit als Teil des vorherrschenden Gesellschaftsideals sowie als universeller moralischer Grundsatz einer rationalen Entscheidung des autonomen Individuums unterliegt (Vetter 1991: 20). Aus dieser Fragestellung leitet sich schließlich die Entwicklung seiner Gerechtigkeitstheorie ab. Der Begriff Entscheidung deutet schon an, dass Gerechtigkeit, bei Hobbes war es der Staat als solches, nicht mehr als eine von Natur aus gegebene Tugend angesehen werden kann und somit einer Rechtfertigungsbedürftigkeit unterliegt. Kurzum soll seine Theorie nicht mehr Herrschaft oder eine bestimmte Gesellschaftsordnung, sondern die ursprüngliche Übereinkunft auf die bestehenden Gerechtigkeitsgrundsätze für die gesellschaftliche Grundstruktur legitimieren (Vetter 1991: 28). Gerechtigkeit wird nach Rawls als eine adäquate Balance „zwischen konkurrierenden Ansprüchen und einer Gerechtigkeitsvorstellung als einer Menge zusammenhängender Grundsätze zur Festlegung der Gesichtspunkte für die Bestimmung dieses Ausgleichs“ definiert (Vetter 1991: 26). Ergänzend fügt er hinzu, dass die Dimension des Gerechtigkeitsbegriffes spezielle „Verteilungsgrundsätze für die gesellschaftliche Grundstruktur“ umfasst (Vetter 1991: 26). Mit seiner konzipierten Variante des Kontraktualismus entwirft er eine Theorie zur Abgrenzung des Utilitarimus. Der Utilitarimus als solches konnte nämlich nicht erklären warum ein Wohlfahrtsstaat überhaupt besteht, wenn doch alle Individuen nur nach der eigenen Gewinnmaximierung streben. Es wäre daher doch eher irrational oder entspräche nicht einer logischen „cost-benefits-analysis“ die eigenen materiellen Gewinne mit den schwächsten Mitgliedern der Gesellschaft bis zu einem gewissen Grad zu teilen! Als Überleitung zu der Konstruktion seines Ausgangszustandes sei vorab gesagt, dass gerade durch sein Interesse an den Grundprinzipien einer gerechten Gesellschaft letzterer schon in Form einer Kooperationsgesellschaft konzipiert werden muss. Um die seiner Theorie immanenten sozialen und ökonomischen Fragen zu kennzeichnen und diese klar von anderen kontraktualistischen Fragestellungen abzugrenzen, nennt er seine Ausgangssituation nicht Naturzustand, sondern Urzustand (Vetter 1991: 28). Der Urzustand erfüllt aber die gleichen Funktionen wie der Hobbessche Naturzustand. So stellt der Urzustand genauso wie der Naturzustand eine rein theoretische Entscheidungssituation freier, vernünftiger und gleicher Individuen dar, die die Dezision treffen müssen, was genau als gerecht und ungerecht nach einem Gesellschaftszusammenschluss gelten soll. In diesem Sinne ist auch der Begriff der „Gerechtigkeit als Fairness“ zu verstehen, der sich darauf stützt, dass sich die Menschen in einem Zustand der Gleichheit (fairer Zustand) und in einem fairen Verfahren für gewisse Grundsätze entscheiden (Vetter 1991: 28). Des Weiteren ist zu erwähnen, dass der Begriff der Vernünftigkeit die gleiche Semantik wie bei Hobbes besitzt. Vernünftig ist nach Rawls derjenige/diejenige, der/die bestimmte Ziele durch den Einsatz der wirksamsten Mittel, die zudem erfolgsversprechend sein müssen und somit möglichst viele von den eigenen Wünschen erfüllen, erreicht (Vetter 1991: 31). Die Menschen des Urzustandes sind, wie schon zuvor angerissen, frei, gleichberechtigt, gegenseitig desinteressiert, mit einem formalen Gerechtigkeitssinn ausgestattet und durch den Schleier des Nichtwissens „entindividualisiert“. Der Schleier des Nichtwissens bezeichnet dabei mehrere menschliche Eigenschaften, die dazu führen, dass die Gleichheit aller im Urzustand gewährleistet wird. Er stellt eine Art Informationsdefizit hinsichtlich aller individueller Selbstbekenntnis dar. Verschleierte Informationen sind: die gesellschaftliche Stellung bzw. die Klasse oder der eigene Status als auch die natürlichen Gaben wie Körperkraft und Intelligenz (Vetter 1991: 29). Das gegenseitige Desinteresse führt logischerweise dazu, dass die komparative Komponente der zwischenmenschlichen Beziehungen entfällt und daher die Existenz von Neid negiert und bei der Wahl der Grundsätze nur an die eigenen Lebenspläne gedacht wird (Vetter 1991: 168). Ungleichheiten sind in diesem Kontext nicht mit Ungerechtigkeiten gleichzusetzen (Vetter 1991: 167). Trotzdem sind die Individuen des Urzustandes mit dem Wissen um Kooperativität, Interessenskonkurrenz und Güterknappheit der Gesellschaft ausgestattet. Signifikant ist zusätzlich die Annahme, dass die Menschen des Urzustandes die Fähigkeit zu einem Gerechtigkeitsgefühl besitzen (Vetter 1991: 29). Was bei Hobbes nur die Fähigkeit zur Vernunft darstellte, wird bei Rawls um die Komponente des formalen Gerechtigkeitssinnes notwendigerweise ergänzt. Das gegenseitige Desinteresse sollte keinesfalls als reiner Egoismus gedeutet werden, vielmehr dient dieser Gedanke der Erschaffung gleichwertiger zwischenmenschlicher Beziehungen (Vetter 1991: 171ff.). Außerdem kennen die Akteure in ihrem Ausgangszustand die Vorstellung von ihrem eigenen Wohl nicht, d.h. sie haben zwar einen Lebensplan, „aber sie kennen nicht seine Einzelheiten, die einzelnen Ziele und Interessen, die er fördern soll“ (Vetter 1991: 166). Damit sie trotzdem vernünftig entscheiden können, welche Vorstellung von Gerechtigkeit am günstigsten für sie ausfallen würde, legt Rawls die „Theorie des Guten“ als Rahmenbedingung für den Urzustand fest. Diese Theorie besagt, dass Individuen des Urzustandes generell eher zu einer Vermehrung der gesellschaftlichen Grundgüter tendieren und daher allgemein ihre Mittel zur Realisierung der Ziele ausweiten möchten (Vetter 1991: 166). Schließlich einigen sich die Menschen auf folgende zwei Gerechtigkeitsgrundsätze: einerseits die Gleichheit der Grundrechte- und pflichten und andererseits seien die sozialen und wirtschaftlichen Ungleichheiten nur dann gerecht, wenn sich daraus Vorteile für jedermann ergeben (Vetter 1991: 31f.). Beide Grundsätze entsprechen dem Prinzip des Durchschnittsnutzens (Vetter 1991: 140). Das bedeutet, dass es bei der Entscheidung um die zur Wahl stehenden Verteilungsprinzipien von gesellschaftlichen Grundgütern, wie Rechte, Freiheiten, Chancen als auch Einkommen und Vermögen sich zwar jeder das Günstigste aussucht, dank des Schleiers des Nichtwissens es sich aber um das für jedermann Günstigste handelt. Um diesen Sachverhalt zu konkretisieren, muss man sich noch einmal verdeutlichen, dass die Individuen des Urzustandes vor der Lüftung des Schleiers des Nichtwissens nicht wissen, in welcher Situation sie sich in der Gesellschaft wiederfinden werden. So versuchen sie bei der Wahl um Verteilungsprinzipien einerseits ihren Anteil an gesellschaftlichen Grundgütern möglichst groß zu halten, gemäß der „Theorie des Guten“, gleichzeitig aber auch ihr eigenes Risiko für eine eventuelle schlechte soziale Position nach der Lüftung des Schleiers des Nichtwissens zu minimieren (Rieger 2006: 443). Abschließend lässt sich im Vergleich zu Hobbes hinzufügen, dass die beiden konstruierten Ausgangszustände Darstellungsmittel sind, die der weiteren Argumentation ihrer Theorie dienen. Dabei legen beide Vertragstheoretiker diesem ursprünglichen Zustand prinzipiell das gleiche Menschenbild zu Grunde, aber auf eine andere Art und Weise. Der Naturzustand bei Hobbes ist im Gegensatz zum Rawls`schen Urzustand eher negativ konnotiert. Der Motor zur Vergesellschaftung ist bei beiden die individuelle und rationale Kalkulation des eigenen Interesses der Beteiligten. Hingegen fungiert der Gesellschaftsvertrag bei Rawls nicht wie bei Hobbes als Herrschaftsvertrag, sondern eher als Herrschaftslegitimation und -begrenzung. Der Grund für den Vertragsschluss ist des Weiteren nicht das Sicherheitsbedürfnis der Menschen, vielmehr sind es im Falle Rawls der Schleier des Nichtwissens und die Rationalität, die dabei eine zentrale Rolle spielen. Die Vertragspartner beschränken sich genauso wie bei Hobbes auf alle Gesellschaftsmitglieder jedoch ohne eine Instanz bzw. Autorität als den nicht in den Vertrag mit einbezogenen Dritten, der die Vertragseinhaltung kontrolliert. Der öffentliche Vernunftgebrauch stellt bei Rawls die Kontrolle der Vertragseinhaltung dar. Der Vertragsinhalt bezieht sich schließlich auf eine wohlgeordnete Gesellschaft und die Kennzeichnung der Gerechtigkeit als Fairness.
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- Selina Thal (Autor), 2007, Hobbes versus Rawls. Vertragstheorien im Vergleich, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/343839
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