Mit der Gründung des International Accounting Standards Committee (IASC) 1973 entstand ein privatrechtlicher Verein nationaler Verbände von Rechnungslegern und Wirtschaftsprüfern. Durch eine stetige Entwicklung vergleichbarer internationaler Rechnungslegungsstandards wurde das IASC im Jahr 2001 zum International Accounting Standards Board (IASB) umstrukturiert. Die bis dahin verabschiedeten International Accounting Standards (IAS) behalten zum Teil bis heute ihre Gültigkeit, werden jedoch nach und nach von den International Financial Reporting Standards (IFRS) ersetzt.
So wurden im Mai 2011 die neuen IFRS 10, 11 und 12 ausgegeben, welche die Konzernrechnungslegung betreffen und z.T. die Standards IAS 27, 28 und 31 sowie den Standing Interpretation Committee 13 (SIC) ersetzen. Diese neuen IFRS können erstmalig zum 01. Januar 2013 angewandt werden, müssen jedoch zwingend zum 01. Januar 2014 von Unternehmen, die eine Konzernstruktur aufweisen, sowie nach internationalen Rechnungslegungsstandards diesen erstellen, verpflichtend anwenden.
Inhaltlich regeln die neuen IFRS, welche Unternehmen mit in den Konsolidierungskreis einbezogen werden und welche nicht. Darüber hinaus werden der Konzernbegriff, Konsolidierungskreis und weitere Begriffe definiert, die es ermöglichen sollen, die Vermögens- und Ertragslage von Konzernen einheitlich und vergleichbar darzustellen.
Ziel der Standards 10-12 ist es, den Konzernabschluss zu vereinheitlichen und dem Bilanzleser mehr Informationen über den Konsolidierungskreis zu geben.Es werden die Fragen gestellt: „Inwieweit verändert sich die Darstellung des Konzernkonsolidierungskreises durch die neuen International Financial Reporting Standards?“ und „Inwieweit gestalten sich die Informationen für den Bilanzleser transparenter, im Vergleich zu den bis zuvor geltenden International Accounting Standards?“.
Gerade die Transparenz sowie die Vereinheitlichung liegen im Fokus dieser Untersuchung. Verschiedene namenhafte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, sind bezüglich einer positiven Auswirkung durch die neuen Standards eher skeptisch. Ob sich insgesamt der Verdacht bestätigt, dass sich durch die neuen IFRS 10, 11, und 12 sowie dem überarbeiteten IAS 28 mehr Aufwand in der Jahresabschlusserstellung ergibt und der Konsolidierungskreis flexibler ausgestaltet werden kann, wird in dieser Arbeit erörtert.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Einführung in die neuen IFRS der Konsolidierung
1.2 Problemstellung
1.3 Methodischer Aufbau der Arbeit
2. Die IFRS-Standards der Konsolidierung
2.1 DAX-Unternehmen und der Jahresabschluss nach IFRS
2.2 Die wesentlichen Veränderungen der Standards IFRS 10-12
2.2.1 IFRS 10 - Konzernabschlüsse (Consolidated Financial Statements)
2.2.2 IFRS 11 - Gemeinsame Vereinbarungen (Joint Arrangements)
2.2.3 Exkurs: IAS 28 - Anteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen
2.2.4 IFRS 12 - Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen (Disclosure of Interests in Other Entities)
2.3 Erste Einschätzungen und Annahmen seitens der Wirtschaftsprüfungs- gesellschaften
3. Die Veränderungen durch die IFRS-Standards 10-12 im Vergleich zu den alten IAS 27,28 und SIC-12
Deutsche Bank AG - Allgemeine Informationen
Commerzbank AG - Allgemeine Informationen
Allianz Gruppe - Allgemeine Informationen
Munich Re AG - Allgemeine Informationen
3.1 Veränderungen des Konsolidierungskreises nach IFRS 10
3.1.1 Deutsche Bank AG - Erstanwendung IFRS 10
3.1.2 Commerzbank AG - Erstanwendung IFRS 10
3.1.3 Allianz Gruppe - Erstanwendung IFRS 10
3.1.4 Munich Re AG - Erstanwendung IFRS 10
3.2 Die Veränderungen der Joint Ventures durch den IFRS 11 im Vergleich
3.2.1 Deutsche Bank AG - Erstanwendung IFRS 11
3.2.2 Commerzbank AG - Erstanwendung IFRS 11
3.2.3 Allianz Gruppe - Erstanwendung IFRS 11
3.2.4 Munich Re AG - Erstanwendung IFRS 11
3.3 Darstellung von Anteilen anderer Unternehmen IFRS 12
3.3.1 Deutsche Bank AG - Erstanwendung IFRS 12
3.3.2 Commerzbank AG - Erstanwendung IFRS 12
3.3.3 Allianz Gruppe - Erstanwendung IFRS 12
3.3.4 Munich Re AG - Erstanwendung IFRS 12
4. Fazit
Literarturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1 - Beispiel - Konzernstruktur mit Muttergesellschaft
Abb. 2 - IFRS Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses
Abb. 3 - Beziehung zwischen Investor und strukturierten Einheiten
Abb. 4 - Prinzipal - Agent - Eigentümer Beziehung
Abb. 5 - Bilanzielle Darstellung von Gemeinschaftlichen Beherrschung
Abb. 6 - Munich Re - Ausweis der nicht-konsolidierten strukturierten Einheiten
1. Einleitung
1.1 Einführung in die neuen IFRS der Konsolidierung
Mit der Gründung des International Accounting Standards Committee (IASC) im Jahr 1973 entstand ein privatrechtlicher Verein nationaler Verbände von Rechnungslegern und Wirtschaftsprüfern mit Sitz in London. Durch eine stetige Entwicklung vergleichbarer internationaler Rechnungslegungsstandards wurde das IASC im Jahr 2001 zum International Accounting Standards Board (IASB) umstrukturiert. Die bis dahin verabschiedeten International Accounting Standards (IAS) behalten zum Teil bis heute ihre Gültigkeit, werden jedoch nach und nach von den International Financial Reporting Standards (IFRS) ersetzt.
So wurden im Mai 2011 die neuen IFRS 10, 11 und 12 ausgegeben, welche die Konzernrechnungslegung betreffen und z.T. die Standards IAS 27, 28 und 31 sowie den Standing Interpretation Committee 13 (SIC) ersetzen. Diese neuen IFRS können erstmalig zum 01. Januar 2013 angewandt werden, müssen jedoch zwingend zum 01. Januar 2014 von Unternehmen, die eine Konzernstruktur aufweisen, sowie nach internationalen Rechnungslegungsstandards diesen erstellen, verpflichtend anwenden. Inhaltlich regeln die neuen IFRS, welche Unternehmen mit in den Konsolidierungskreis einbezogen werden und welche nicht. Darüber hinaus werden der Konzernbegriff, Konsolidierungskreis und weitere Begriffe definiert, die es ermöglichen sollen, die Vermögens- und Ertragslage von Konzernen einheitlich und vergleichbar darzustellen.
1.2 Problemstellung
Ziel der Standards 10-12 ist es, den Konzernabschluss zu vereinheitlichen und dem Bilanzleser mehr Informationen über den Konsolidierungskreis zu geben. Unter Berücksichtigung der These -„Die neuen IFRS verändern wesentlich den Konsolidierungskreis und die Bilanzsumme von Konzernen der Finanz-, Versicherungs- und Bankdienstleistungsbranche“ - werden die Fragen gestellt:
„ Inwieweit verändert sich die Darstellung des Konzernkonsolidierungskreises durch die neuen International Financial Reporting Standards? “ sowie, „ Inwieweit gestalten sich die Informationen für den Bilanzleser transparenter, im Vergleich zu den bis zuvor geltenden International Accounting Standards? “ . Gerade die Transparenz sowie die Vereinheitlichung liegen im Fokus dieser Untersuchung. Verschiedene namenhafte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, sind bezüglich einer positiven Auswirkung durch die neuen Standards eher skeptisch. Ob sich insgesamt der Verdacht bestätigt, dass sich durch die neuen IFRS 10, 11, und 12 sowie dem überarbeiteten IAS 28 mehr
Aufwand in der Jahresabschlusserstellung ergibt, und der Konsolidierungskreis flexibler ausgestaltet werden kann, werden den nachfolgenden Kapitel erörtert. Darüber hinaus ist zu prüfen, welche Aussagekraft die Anteile „Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen“ nach IFRS 12 haben, oder sie lediglich ebenfalls vermeintlich höheren Aufwand in der Erstellung des Jahresabschlusses bedeuten.
1.3 Methodischer Aufbau der Arbeit
Im Besonderen werden Unternehmen der Branche, Versicherungs-, Finanz- und Bankdienstleistungen betrachtet. Aufgrund der Pflicht zur Veröffentlichung von Geschäftsberichten werden die im Deutschen Aktienindex (DAX) vertretenen Unternehmen dieser Branche, Allianz SE, Commerzbank AG, Deutsche Bank AG und die Munich Re AG in Bezug auf die oben genannten Fragestellungen geprüft. Diese Untersuchung ist branchenspezifisch ausgelegt und wird weitere DAX-Unternehmen aufgrund des Umfangs nicht weiter betrachten. Vom IFRS 10-12 sind jedoch auch weitere kapitalmarktorientierte Unternehmen betroffen. Zu Beginn werden der Konzernbegriff sowie die relevanten Kriterien, die nötig sind, einen Konzernabschluss nach IFRS durchzuführen, erläutert.
Von besonderer Relevanz für diese Untersuchung werden die von der EU gebilligten Standards und Interpretation „International Financial Reporting Standards 2015“, dass „IFRS Praxishandbuch 10.A“ von Karl Petersen, Florian Bansbach und Eike Dornbach, sowie das Werk „Konzernbilanzen“ von Prof. Dr. h.c. Jörg Baetge, Prof. Dr. HansJürgen Kirsch und Prof. Stefan Thiele sein, da in den nachfolgenden Kapiteln jeder Standard betrachtet wird, auf die wesentlichen Veränderungen und Interpretationen. Der theoretische Teil beinhaltet die grundsätzlichen Inhalte, Erläuterungen, Rahmenbedingungen und Definitionen der IFRS 10, 11 und 12.
Weiterhin werden methodisch im empirischen Teil die Deutsche Bank, Commerzbank, Allianz und Munich Re in Bezug auf die Veränderungen von IAS 27, 28, 31 und SIC-13 zu den neuen Standards 10, 11, 12 und der veränderte IAS 28 verglichen. Zugleich wird geprüft, inwieweit die Ersteinschätzungen zu den neuen IFRS der Wirtschaftsprüfungsgesellschaften tatsächlich auf die veränderten Sachverhalte zutreffen. Hierdurch kann diese Arbeit mit einer Zusammenfassung und einem Fazit abschließen.
2. Die IFRS-Standards der Konsolidierung
2.1 DAX-Unternehmen und der Jahresabschluss nach IFRS
Der Deutsche Aktienindex spiegelt die Entwicklung der 30 größten Unternehmen in Deutschland wider.1 Gelistet sind hier unter Anderem Unternehmen wie das Versicherungsunternehmen Allianz SE, Lufthansa AG und weitere 27 Unternehmen.2
In Deutschland gelten die Grundsätze der ordnungsmäßigen Buchführung (GoB), welche Regeln über die Führung von Handelsbüchern sowie die Erstellung des Jahresabschlusses beinhalten. Die GoB sind ein unbestimmter Rechtsbegriff, dennoch müssen sind diese von den Kaufleuten zu beachten, da die GoB eng am Handelsrecht orientiert sind. Nach §§ 238-263 Handelsgesetzbuch (HGB) sind Kaufleute zur Buchführung und dem Erstellen eines Jahresabschlusses verpflichtet. Darüber hinaus werden hier die Vorschriften für Kapitalgesellschaften geregelt (§§ 264-335b). Im zweiten Unterabschnitt, gemäß §§ 290-315a, befinden sich die handelsrechtlichen Rechnungslegungsnormen zum Konzernabschluss eines Unternehmens, welches weitere Unternehmen im Verbund beherrscht. Darüber beinhaltet das Aktiengesetz ebenfalls Regelungen für den Jahresabschluss.3
Ein Konzern ist ein Verbund von Unternehmen, welche rechtlich selbständig sind, aber wirtschaftlich voneinander abhängig sind. Jedoch hat ein Konzern keine eigene Rechtspersönlichkeit und kann kein Steuer- objekt sein. Der Zusammenschluss von Unternehmen kann innerhalb des Konzerns hierarchisch oder gleich- berechtigt organisiert sein.4
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1 - Beispiel - Konzernstruktur mit Muttergesellschaft
Quelle: eigene Darstellung einer Konzernstruktur
Mit Abb. 1 - Beispiel - Konzernstruktur mit Muttergesellschaft wird dargestellt, wie eine Konzernstruktur aussehen kann. Der Konzernbegriff selbst ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher jedoch anhand von einzelnen Kriterien und Merkmalen konkretisiert wird. Gemäß § 18 Aktiengesetz (AktG). ist ein Konzern ein Zusammenschluss mehrerer Unternehmen unter der Leitung des herrschenden Unternehmens. Das konstitutionierende Merkmal ist hier die einheitliche Leitung (§ 18 AktG.). Einheitliche Leitung ist jedoch ein unbestimmter Rechtsbegriff.5 Der Konzernbegriff wird jedoch im HGB durch ein anderes konstitutierendes Merkmal konkretisiert. Gemäß § 290 HGB handelt es sich um einen Konzern, sobald ein Mutter- Tochter-Verhältnis aufgrund der Beherrschung der Muttergesellschaft vorliegt. Das Konzept der einheitlichen Leitung wurde im HGB durch das Bilanzmodernisierungsgesetz aufgehoben. Das control-Konzept, also beherrschender Einfluss ist sowohl nach HGB als auch nach IFRS das zentrale Merkmal. Kapitalgesellschaften unterliegen Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses gemäß §§ 264a und 290 HGB.6 Nicht-Kapitalmarktorientierte Unternehmen gemäß § 11 Publizitätsgesetz (PublG), einen Konzernabschluss aufzustellen jedoch wird diese Regelung außen vor gelassen und nur der Vollständigkeithalber erwähnt, aufgrund mangelnderRelevanz.7
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2 - IFRS Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses8
Die Abb. 2 - IFRS Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses, stellt die Regelungen zur Aufstellungspflicht eines in Deutschland ansässigen Unternehmens dar. Deutlich wird, dass der Konzernabschluss von kapitalmarktorientierten
Unternehmen nach IFRS, im Vergleich zu nicht-kapitalmarktorientierten Unternehmen, welche ein Wahlrecht haben, verpflichtend ist. In Deutschland ist es Pflicht den Einzelabschluss nach HGB zu erstellen. Mit dem Bilanzrechtsreformgesetz (BilReg) hat der deutsche Gesetzgeber die Inhalte der International Accounting Standards (IAS)
- Verordnungen der Europäischen Union (EU) vom 19. Juli 2002 - in nationales Recht transformiert. Besteht die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses, verlangt der Art. 4 der IAS-Verordnung von Unternehmen, die mit Eigen- und oder Fremdkapital in einem geregelten Markt im Sinne der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie agieren, einen Konzernabschluss zu erstellen. Gleichzeitig müssen die Voraussetzungen gegeben sein, dass diese von einem beliebigen Mitgliedsstaat der EU in Anspruch genommen werden.9
Kapitalmarktorientierte Unternehmen, die an der Börse bzw. geregelten Markt tätig sind, und somit auch die Unternehmen, welche im DAX gelistet sind, müssen einen Konzernabschluss gemäß IFRS 10 aufstellen. Dies ist unabhängig von Sitz und Rechtsform der betroffenen Unternehmen. So wird in Abb. 2 - IFRS Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses, die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses dargestellt, welcher im IFRS 10 ebenfalls an die Existenz eines Mutter-Tochter-Verhältnisses gebunden ist. IFRS 10.A definiert das Beherrschungsverhältnis als eine Power- und Return-Komponente, sodass ein Investor aufgrund seiner Beziehung zum Beteiligungsunternehmen variablen wirtschaftlichen Erfolgen ausgesetzt ist, oder Rechte an diesen Erfolgen hat und in der Lage ist, durch seine Entscheidungsgewalt über das Beteiligungsunternehmen die wirtschaftlichen Erfolge zu beeinflussen.10 Die Beherrschungsmöglichkeiten können die Stimmrechtsmehrheit sein, die Mehrheit der Bestellungs- und Abberufungsrechte hinsichtlich der Mitglieder im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan, das die Finanz- und Geschäftspolitik des Tochterunternehmens bestimmt etc.11
Der Zweck des Konzernabschlusses nach IFRS besteht darin, die Vermögens- und Ertragslage der Konzernunternehmen so dazustellen, als wäre sie ein einziges Unternehmen. Hierfür werden die Einzelabschlüsse der Unternehmen unter Aufrechnung der Ergebnisse aus Verbindungen innerhalb eines Unternehmens konsolidiert. So wird durch den Konzernabschluss für nationale wie internationale Fremdkapitalgeber, Aktionäre, Lieferanten etc. ein einheitliches und übersichtliches Bild geschaffen, es werden doppelte Buchungen vermieden und die Bilanz wird nicht aufgebläht durch interne Leistungsverrechnungen.12
Die internationale Rechnungslegung gewann aufgrund der Globalisierung sowie verschiedener Freihandelsabkommen in den vergangenen Jahren mehr und mehr an Bedeutung. Gerade in Bezug auf die Konzernrechnungslegung hat sich einiges getan, um internationale Einheitlichkeit zu gewährleisten. Die Veränderungen seit 2014 infolge IFRS 10-12 werden unter Punkt 2.2.1 - 2.2.3 näher betrachtet.
2.2 Die wesentlichen Veränderungen der Standards IFRS 10-12
Durch das Projekt „Business Combinations“ IASB wurden die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen und die des Konzernabschlusses grundlegend überarbeitet. Im Jahr 2004 wurde der IFRS 3 - „Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen“ veröffentlicht. In der zweiten Phase des Projekts wurden dann letztmalig im Jahr 2011 einige Änderungen zur Konzernrechnungslegung veröffentlicht. Der IAS 27, Konzern- und separate Abschlüsse, wurde aufgrund der Einführung der neuen Standards IFRS10, 11 und 12, die seit dem Geschäftsjahr 2014 für Unternehmen gelten, nichtig.
2.2.1 IFRS 10 - Konzernabschlüsse (Consolidated Financial Statements)
Mit dem IFRS 10 hat das IASB das Ziel gesetzt, Grundsätze zur Darstellung und Aufstellung von Konzernabschlüssen bei Unternehmen, die ein oder mehrere Unternehmen beherrschen, festzulegen. Dieser Standard ist also auf Unternehmen, welche Muttergesellschaften sind, anzuwenden. Darüber hinaus wird auch die Ausnahme der Konsolidierung von Investmentgesellschaften durch den IFRS 10 geregelt.13 Der IFRS 10 ersetzt damit den bisherigen IAS 27 sowie die Interpretation SIC-12 „Konsolidierung Zweckgesellschaften“. Der überarbeitete IAS 27 regelt hingegen nur noch die Erfassung von Tochterunternehmen, gemeinschaftlich geführten Unternehmen und assoziierten Unternehmen im Einzelabschluss eines Mutterunternehmens und ist damit für den Konzernabschluss nicht mehr relevant. Der SIC-12 entfällt gänzlich.14
Weiterhin regelt der IFRS 10 den Konzernbilanzstichtag, die Vereinheitlichung von Bilanzierung und Bewertung, die Beherrschungsmerkmale bei Tochtergesellschaften und die Ausnahmen der Vollkonsolidierung.15
Besonders das Thema Beherrschung rückt immer mehr in den Fokus. So hat der Investor nach IFRS 10.5 festzustellen, ob er die Definition eines Mutterunternehmens erfüllt. Der Investor beherrscht nach IFRS 10.6 ein Beteiligungsunternehmen, wenn er schwankenden Renditen aus seinem Engagement in dem Beteiligungsunternehmen ausgesetzt ist bzw. die Möglichkeit hat, mittels seiner Verfügungsgewalt, diese zu beeinflussen. IFRS 10.7 besagt, dass der Investor nur dann ein Beteiligungsunternehmen beherrscht, wenn dieser Verfügungsgewalt nach IFRS 10.11 - 10.14 besitzt, eine Risikobelastung darstellt und dass mit der Verfügungsgewalt die Renditen beeinflusst werden können. Gerade die gemeinsame Beherrschung durch zwei oder mehreren Investoren bei einer maßgeblichen Tätigkeit bei der diese zusammenwirken müssen, stellt eine weitere wichtige Veränderung durch den IFRS 10 dar. IFRS 10.9 verweist insbesondere auf den IFRS 11, welcher Gemeinsame Vereinbarungen regelt. Darüber hinaus wird auf den IAS 27 verwiesen, der darstellt, wie die Equity-Methode auf Anteile an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures anzuwenden ist.16
Ein Tochterunternehmen ist ein Unternehmen, welches von einem übergeordneten Unternehmen (Mutterunternehmen) beherrscht wird. Ein Tochterunternehmen wird dann beherrscht, wenn:
- das Mutterunternehmen Verfügungsgewalt über das Unternehmen hat.
Hierrunter fallen substantielle Rechte, die maßgeblich die Geschäftstätigkeit damit steuern können (Bsp. Stimmrechte, potentiellen Stimmrechten, Rechten zur Ernennung oder Abberufung von Entscheidungsträgern oder vertraglichen Rechten resultieren)
- die variablen Rückflüsse dem Mutterunternehmen (Investor) zugehen, da diese aus dem Engagement des Mutterunternehmens resultieren. Diese können sowohl positive als auch negative Rückflüsse beinhalten. Fixe Zinszahlungen aus Beteiligungen können durchaus variable Rückflüsse im Sinne des IFRS 10 sein.
Ein Investor der die Definition eines Mutterunternehmen erfüllt, beherrscht jedoch ein Beteiligungsunternehmen erst dann, wenn zwischen der Verfügungsgewalt und den variablen Rückflüssen eine Verknüpfung besteht, bzw. aus dem Engagement am Beteiligungsunternehmen Einfluss genommen werden kann, durch diese beiden Kriterien.17
Neben den vollkonsolidierten Tochterunternehmen werden strukturierte Einheiten (ehemals Zweckgesellschaften) ebenfalls vollkonsolidiert, sofern:
- Zweck und Gestaltung des Unternehmens sich maßgeblich auf die Geschäftstätigkeiten des Mutterunternehmens auswirken und damit die Rückflüsse wesentlich beeinflussen (Bsp. Verkauf und Einkauf von Gütern, Finanzierungstätigkeiten etc.)
Zu Strukturierten Einheiten zählen Unternehmen, welche zu einem bestimmten Zweck und Gestaltung gegründet werden. Stimmrechte sind hier nicht relevant, sondern lediglich die wesentlichen Rückflüsse aus der Geschäftstätigkeit. Der Investor hat aktiven Einfluss auf die strukturierte Einheit, wenn die Geschäftstätigkeit abhängig vom Investor ist, die Geschäftsaktivität auf den Investor abzielt und die Renditen dem Investor zufließen.18
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 3 - Beziehung zwischen Investor und strukturierten Einheiten Quelle: Darstellung aufgrund der Basis vom IFRS Praxishandbuch
Strukturierte Einheiten waren zuvor als Zweckgesellschaften im SIC-12 deklariert. Der SIC-12 wird allerdings aufgrund seiner Risiko-Chancen-Grenze durch das Beherrschungsmerkmal seitens des IFRS 10 ersetzt. Es wird also keine quantitative Schwelle von >50 % formuliert, sondern lediglich die Vermutung, das Kontrolle umso eher vorliegt, je stärker die Beteiligung an Risiken und Chancen besteht. Ein wichtiger Anwendungsfall strukturierter Unternehmen sind Asset-Backed-Gesellschaften (ABS-Gesellschaften). Hier werden Forderungen vom Sponsor an die strukturierten Einheiten (Zweckgesellschaften) verkauft. Damit finanziert sich die strukturierte Einheit durch Ausgabe von Wertpapieren an externe, vor allem institutionelle Investoren. Die Zahlungsverpflichtungen aus den Wertpapieren werden aus den Zins- und Tilgungszahlungen bedient. Üblicherweise verbleibt ein Teil des Forderungsausfallrisikos beim Veräußerer.19
Strukturierte Einheiten können ebenfalls Leasingobjektgesellschaften sein. Für Leasinggegenstände wird im typischen Fall eine GmbH & Co. KG als Leasingobjektgesellschaft gegründet. Komplementär der Objektgesellschaft wäre ein hierfür eigens gegründetes Tochterunternehmen des externen Leasinggebers. Die Kommanditistenstellung übernimmt der Sponsor, der durch Garantien, das wesentliche Risiko hält.20
Eine spezielle Variante der strukturierten Einheit stellen Rückmietverkauf-Geschäfte (sale-lease-back) dar. Hier veräußert der Sponsor z.B. einen Leasinggegenstand an eine strukturierte Einheit und least diesen von dieser zurück.21
Spezialfonds können eine weitere Variante von strukturierten Einheiten darstellen. Gerade bei Großkonzernen, wie bei DAX-Unternehmen, in denen liquide Mittel umgeschichtet werden. Der Anleger erwirbt kein ideelles Eigentum an den Wertpapieren, sondern nur einen Auszahlungsanspruch in Höhe seines Anteils am Sondervermögen des Fonds.
Diese Formen der strukturierten Einheiten sind wichtige Formen der außerbilanziellen Finanzierung wodurch die Vermögenswerte, Schulden und Risiken aus der Bilanz „ausgelagert“ werden. Jedoch werden nicht-konsolidierte strukturierte Einheiten zukünftig im Anhang durch den IFRS 12 dargestellt, um dem Bilanzleser weitere Informationen zum Konsolidierungskreis zu geben.22
Dadurch, dass der Zweck und die Gestaltung der strukturierten Einheit weitgehend vorherbestimmt sind, wird ein sogenannter Autopilot-Mechanismus impliziert. Die Entscheidungsgewalt für ungewöhnliche Fälle, liegt dann beim zu berichtenden Unternehmen. Umfasst jedoch die Geschäftstätigkeit der strukturierten Einheit die Herstellung von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen, so kann die Einheit nicht mit einem Autopiloten versehen werden, da stets das beherrschende Unternehmen strategische Entscheidungen zu treffen hat.23
Neben der Prüfung, auf bestehende Verfügungsgewalt durch das Mutterunternehmen bzw. dem Investor, sowie mögliche Rückflüsse aus der Beteiligung, muss ein Zusammenhang zwischen der Verfügungsgewalt und den Rückflüssen erkennbar sein.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 4 - Prinzipal - Agent - Eigentümer Beziehung
Quelle: Darstellung aufgrund Jahresabschluss- und Jahresabschlussanalyse
Hierzu wird im Besonderen die Beziehung zwischen Agenten und Prinzipal betrachtet, wie in Abb. 4 - Prinzipal - Agent - Eigentümer Beziehung. Ein Agent ist eine Partei, die im Namen einer anderen Partei (Prinzipal), durch Beauftragung, agiert. Der Prinzipal kann seine Entscheidungsgewalt dem Agenten zum Teil übertragen, der Agent jedoch beherrscht damit nicht automatisch das Beteiligungsunternehmen, da dieser nur im Auftrag des Prinzipals handelt. Die Entscheidungsgewalt wird dann nach IFRS 10.B59 so beurteilt, dass der Prinzipal über den Agenten das Beteiligungsunternehmen beherrscht. Um zu identifizieren, ob ein solcher Zusammenhang besteht und wer Prinzipal und wer Agent ist, wird anhand einiger Kriterien nach IFRS 10.B59 festgelegt.24 Anhand des Beispiels, kann geprüft werden, ob ein solches Verhältnis besteht:
Ein Fondsmanager errichtet, vermarktet und führt einen öffentlich gehandelten, regulierten Fonds. Der Fonds wurde an Investoren vermarktet als Beteiligung an einem breit diversifizierten Wertpapierportfolio börsennotierter Gesellschaften.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
In diesem Beispiel ist der Fondsmanager kein Prinzipal, da die Einflussmöglichkeiten der Variabilität der Rückflüsse und die eingeschränkte Entscheidungsbefugnis eher zu einer Agentenrolle tendieren.25
Erstmalig wird im IFRS 10 die Feststellung, ob es sich bei einem Unternehmen um eine Investmentgesellschaft handelt, anhand von mehreren Kriterien dargestellt. Nach IFRS 10.27 muss das Mutterunternehmen selbst feststellen, ob es eine
Investmentgesellschaft ist. Eine Investmentgesellschaft definiert der IFRS 10.27 wie folgt: Eine Investmentgesellschaft ist ein Unternehmen, das
a. von einem oder mehreren Investoren Mittel zu dem Zweck erhält, diesen Investoren Dienstleistungen in der Vermögensverwaltung zu erbringen
b. sich gegenüber den Investoren verpflichtet, dass ein Geschäftszweck allein in der Anlage der Mittel zum Zweck der Erreichung von Wertsteigerungen oder der Erwirtschaftung von Kapitalerträgen oder beidem besteht, und
c. die Ertragskraft aller seiner Investments im Wesentlichen auf Basis des beizulegenden Zeitwerts bewertet und beurteilt.26
Zudem enthalten die Paragraphen B 85 A - B 85 M entsprechende Leitlinien für die Anwendung des IFRS 10.27. So muss berücksichtigt werden, dass die Investoren einer Investmentgesellschaft keine ihm nahestehenden Unternehmen oder Personen sein dürfen, und die Gesellschaft selbst darf keine Eigentumsanteile in Form von Eigenkapitalanteilen haben. Weitere Merkmale einer Investmentgesellschaft sind, dass sie mehr als einen Investor hat bzw. mehr als ein Investment hält. Ein fehlendes Merkmal führt noch nicht dazu, dass entsprechendes Unternehmen keine Investmentgesellschaft sein kann. Hier wird jedoch besonders auf den IFRS 12 verwiesen, welcher Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen verlangt.27
Wenn ein Unternehmen die Definition einer Investmentgesellschaft erfüllt, darf es seine Tochterunternehmen nicht konsolidieren, sondern es muss seine Beteiligungen erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert nach IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung fesstellen.28
Neben den vollkonsolidierten Tochterunternehmen und strukturierten Einheiten werden im unter dem nachfolgenden Punkt 2.2.2 die Gemeinsamen Vereinbarungen (IFRS 11) betrachtet.
2.2.2 IFRS 11 - Gemeinsame Vereinbarungen (Joint Arrangements)
Ziel des IFRS 11 ist es, Grundsätze für die Rechnungslegung von Unternehmen festzulegen, die an gemeinschaftlich geführten Vereinbarungen beteiligt sind. Nach IFRS 11.5 wird die gemeinsame Vereinbarung als ein Arrangement definiert, bei dem zwei oder mehr Parteien gemeinschaftlich die Führung ausüben. Die Parteien sind dabei an vertragliche Vereinbarungen gebunden und ihnen wird eine gemeinschaftliche Führung zugewiesen. Bei gemeinsamen Vereinbarungen können diese entweder eine gemeinschaftliche Tätigkeit (Joint Operation) oder ein Gemeinschaftsunternehmen (Joint Venture) umfassen.29 Grundsätzlich stellt sich nach IFRS 11 die Frage nach dem Objekt, das für die Beurteilung, ob eine gemeinschaftliche Beherrschung besteht, und wenn ja welcher Typus einer gemeinschaftlichen Vereinbarung vorliegt, maßgeblich ist. Eine vertragliche Vereinbarung kann sich nicht nur auf einzelne Aktivitäten beziehen, sondern auch zu mehreren voneinander abgegrenzten Aktivitäten Regelungen beinhalten, sofern diese Aktivitäten einer gemeinschaftlichen Beherrschung unterliegen.30
Inwieweit die gemeinsame Vereinbarung als gemeinschaftliche Tätigkeit oder als Gemeinschaftsunternehmen eingestuft wird, hängt von den Rechten und Pflichten ab. So ist eine gemeinschaftliche Tätigkeit eine Vereinbarung, bei denen die Parteien gemeinschaftlich die Führung ausüben und somit Rechte an den Vereinbarung zuzurechnenden Vermögenswerten und Verpflichtungen für die Schulden haben. Diese werden gemeinschaftlich Tätige genannt. Der gemeinschaftlich Tätige hat seine Anteile an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit in Bezug auf die Vermögenswerte, Schulden, Erlöse aus dem Verkauf seines Anteils am Ergebnis der gemeinschaftlichen Tätigkeit und Produktionsergebnisses sowie Aufwendungen in den Konzernabschluss einzubeziehen.31 Gemeinschaftliche Tätigkeiten werden statt mit der Equity-Methode gemäß IFRS 11.20 nun zu Ihren Vermögenswerten und Schulden bilanziell im Konzernabschluss eingebunden. Die Unternehmen beziehen die Vermögenswerte und Schulden anhand einer vertraglich festgelegten Quote in die Bilanz mit ein. Wurde zuvor die Equity-Methode angewandt, so werden diese nach der Equity-Methode bilanzierten gemeinschaftlichen Tätigkeiten umgebucht. Die Anteile an den Vermögenswerten und Schulden sind einzeln auf die Beteiligung an der gemeinschaftlichen Tätigkeit anzusetzen. Entstehen Differenzen zwischen einer zuvor angewandten Equity Methode und dem angesetzten Nettobetrag der Vermögenswerte und Schulden unter Einschluss eines eventuellen Geschäfts- und Firmenwerts, wird ein höher angesetzter Nettobetrag als die ausgebuchte Beteiligung als Differenz gegen eine mit der Beteiligung verbundenen Geschäfts- und Firmenwert aufgerechnet. Eventuell verbleibende Differenzen werden um die Gewinnrücklage des Folgejahres berichtigt.32
[...]
1 Vgl. G. Wöhe / U. Döring; Einführung in die Betriebswirtschaftslehre, München, 2010 S. 231
2 Vgl. http://www.finanzen.net/index/Dax, zuletzt geprüft am 10.07.2015
3 Vgl. A. Coenenberg / A. Haller / G. Mattner / W. Schultze / S. Berger, Einführung in das Rechnungswesen - Grundzüge der Buchführung und Bilanzierung, 2009 S. 37
4 Vgl. J. Baetge / H. - J. Kirsch / S. Thiele; Bilanzen; Düsseldorf 2013 S. 1-2
5 Vgl. H. Hirte - Aktiengesetz, GmbH-Gesetz, München 2014
6 Vgl. H. Fleischer - Handelsgesetzbuch, München 2015
7 Vgl. H. Fleischer - Handelsgesetzbuch, München 2015
8 Eigene Darstellung auf Grundlage von Baetge, Konzernbilanzen, 2013
9 Vgl. K. Petersen / F. Bansbach / E. Dornbach, IFRS Praxishandbuch - Ein Leitfaden für die Rechnungslegung mit Fallbeispielen, Köln, 2015 S. 476 - 477
10 Vgl. J. Baetge / H. - J. Kirsch / S. Thiele; Bilanzen; Düsseldorf 2013 S. 123 - 124
11 Vgl. B. Pellens / R. Fülbier / J. Gassen / T. Sellhorn, Internationale Rechnungslegung, IFRS 1 bis 9, IAS 1 bis 41, 2011 S. 161 - 162
12 Vgl. J. Baetge / H. - J. Kirsch / S. Thiele; Bilanzen; Düsseldorf 2013 S. 16 - 19
13 Vgl. International Financial Reporting Standards (IFRS) 2015 S. 996 - 998
14 Vgl. http://www.bdo.de/aktuelles/newsletter/rechnungslegung-pruefung- 012014/inhaltsverzeichnis/neues-aus-der-internationalen- rechnungslegung/die-neuen- standards-zur-konsolidierung-ifrs-10-12-kommt-es-zu-einer-veraenderung-ihrer-kpis/, zuletzt geprüft am 09.07.2015
15 Vgl. K. Petersen / F. Bansbach / E. Dornbach, IFRS Praxishandbuch - Ein Leitfaden für die Rechnungslegung mit Fallbeispielen, Köln, 2015 S. 480 - 502
16 Vgl. International Financial Reporting Standards (IFRS) 2015 S. 998
17 Vgl. International Financial Reporting Standards (IFRS) 2015 S. 1004-1030
18 Vgl. International Financial Reporting Standards (IFRS) 2015 S. 1006
19 Vgl. N. Lüdenbach / W.-D. Hoffmann, Haufe IFRS-Kommentar, Freiburg 2014 S. 2152 - 2153
20 Vgl. N. Lüdenbach / W.-D. Hoffmann, Haufe IFRS-Kommentar, Freiburg 2014 S. 2153
21 Ebd. S. 2153
22 Vgl. N. Lüdenbach / W.-D. Hoffmann, Haufe IFRS-Kommentar, Freiburg 2014 S. 2154
23 Vgl. N. Lüdenbach / W.-D. Hoffmann, Haufe IFRS-Kommentar, Freiburg 2014 S. 2155
24 Vgl. PwC Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG, Konzernabschluss: Neudefinition von Beherrschung., 2012 S. 25 - 26
25 Vgl. PwC Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG, Konzernabschluss: Neudefinition von Beherrschung., 2012 S. 26 - 27
26 Vgl. International Financial Reporting Standards (IFRS) 2015 S. 1000
27 Vgl. International Financial Reporting Standards (IFRS) 2015 S. 1002
28 Ebd. S. 1002
29 Vgl. International Financial Reporting Standards (IFRS) 2015 S. 1062
30 Vgl. C. Seel, Joint Ventures in der Konzernrechnungslegung nach IFRS und HGB, Saarbrücken 2013 S. 206
31 Vgl. International Financial Reporting Standards (IFRS) 2015 S.1064
32 Vgl. International Financial Reporting Standards (IFRS) 2015 S.1088
- Citation du texte
- Willi Kellich (Auteur), 2015, Die Neuen International Financial Reporting Standards (IFRS) der Konsolidierung. Auswirkungen in der Praxis, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/341600
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