In den vergangenen Jahren gerieten tragische Fälle von Kindeswohlgefährdungen immer stärker in den Fokus der gesellschaftlichen Aufmerksamkeit und der Medien. Das Thema Kinderschutz ist dadurch stärker in das öffentliche Bewusstsein geraten und der Druck auf die Fachkräfte der Jugendämter ist entsprechend gestiegen. Dem Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes wurde durch die Übertragung des staatlichen Wächteramtes eine tragende Rolle im Kinderschutz zugeschrieben. So ist es die Aufgabe des ASD, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen und junge Menschen gemäß § 1 Abs. 2 SGB VIII in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.
Mit dem Kinder- und Jugendhilfegesetz wurde ein neues Verständnis von sozialpädagogischem Schutzhandeln in der Kinder- und Jugendhilfe geschaffen –weg vom obrigkeitsstaatlichen Eingriffsrecht, hin zu einem demokratischen Hilfeverständnis, welches die Kinder und Jugendlichen in den Mittelpunkt der Handlung stellt. Gesetzliche Änderungen auf Bundes- und Landesebenen haben den Handlungsdruck für die Fachkräfte im Jugendamt in diesem Zusammenhang deutlich erhöht. Zwar ist das Jugendamt zum Schutz von Kindern und Jugendlichen verpflichtet, jedoch ist eine direkte Umsetzung des gesetzlich vorgeschriebenen Schutzauftrages in der Praxis oftmals mit Schwierigkeiten verbunden. Für die Fachkräfte der Jugendämter stellt sich immer wieder die Frage, wie die gesetzlichen Verpflichtungen im Kinderschutz in der alltäglichen Praxis aufgrund vorhandener Hindernisse und Problemfelder adäquat umgesetzt werden können, um Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen.
Im Rahmen der folgenden wissenschaftlichen Arbeit soll daher der Fragestellung nachgegangen werden, wie der Kinderschutz im ASD durch den gesetzlich definierten Rahmen umgesetzt werden kann und welche Schwierigkeiten der Umsetzung sich in der Alltagspraxis ergeben können. Ziel dieser Bachelorarbeit soll es sein, Verbesserungsperspektiven für einen gelingenden Kinderschutz im ASD zu entwickeln und darzustellen.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Begriffsbestimmungen
2.1. Der Begriff des Kindeswohls
2.2. Der Begriff der Kindeswohlgefahrdung
2.2.1. Formen von Kindeswohlgefährdung
2.2.1.1. Vernachlässigung
2.2.1.2. Körperliche Misshandlung
2.2.1.3. Psychische bzw. seelische Misshandlung
2.2.1.4. Sexueller Missbrauch
2.2.2. Grundsätze für die Einschätzung von Kindeswohlgefährdungen
3. Rechtliche Rahmenbedingungen im Kinderschutzverfahren
3.1. Kinderschutz
3.2. Das Wächteramt des Staates
3.3. Kinderschutz im ASD
3.3.1. Rechtliches Aufgabenspektrum des Jugendamtes
3.3.2. Schutzauftrag der öffentlichen Jugendhilfe nach § 8a SGB VIII bei Kindeswohlgefährdung
3.3.2.1. Risikoeinschätzung und Vorgehensweise des Jugendamts bei gewichtigen Anhaltspunkten
3.3.2.2. Einschätzung von Gefährdungen am Beispiel des Stuttgarter Kinderschutzbogens
3.3.2.2.1. Aufbau des Stuttgarter Kinderschutzbogens
3.3.2.3. Möglichkeiten aussagekräftiger Gefährdungseinschätzungen
3.3.3. Interventions- und Präventionsmaßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe bei Kindeswohlgefährdung
3.3.3.1. Hilfe durch Unterstützung und Stärkung der elterlichen Erziehungskompetenz
3.3.3.2. Sicherung des Kindesschutzes in der Hilfeplanung
3.3.3.3. Die Mitwirkung des Jugendamts im familiengerichtlichen Verfahren bei Kindeswohlgefährdung
3.3.3.4. Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII bei dringender Gefahr für das Kindeswohl
4. Problemfelder und Hindernisse bei der Ausübung des Schutzauftrages
4.1. Begünstigende Faktoren für unzureichendes Schutzhandeln auf der Ebene der Fachkräfte
4.1.1. Unzureichende fachliche Qualifikationen und Kompetenz
4.1.2. Abhandenkommen des fachlichen Überblicks durch personelle Engpässe
4.1.3. Fehlerhafte oder unzureichende Anwendung der Schutzinstrumentarien
4.2. Begünstigende Faktoren für unzureichendes Schutzhandeln auf der Ebene der Organisationseinheit
4.2.1. Mangelnde oder fehlerbehaftete formale Strukturen in der Organisation
4.2.2. Mangelnde Verbindlichkeit und mangelnde Beachtung der Prozesshaftigkeit von Strukturen
4.3. Zunehmende Angebotsengpässe bei freien Jugendhilfeträgern
4.4. Herausforderungen und Schwierigkeiten bei der Zusammenarbeit im Kinderschutz
4.4.1. Unklare Rollenerwartungen und Rollenwahrnehmungen der Fachkräfte
4.4.2. Hindernisse bei der kooperativen Zusammenführung von Gefährdungseinschätzungen
4.4.3. Kindeswohlgefahrdung und Datenschutz
5. Chancen und Anregungen zur Stärkung und Weiterentwicklung des Kinderschutzes im ASD
5.1. Anforderungen an die Organisationsstruktur im ASD
5.1.1. Stärkung und Qualifizierung derFachkräfte
5.1.2. Angemessene Personalausstattung zur Gewährleistung der Handlungsfähigkeit der Fachkräfte
5.1.3. Verbindliche Verfahrensabläufe und eine angemessene Ausstattung an Schutzinstrumentarien
5.1.4. Qualitätssteigerung durch sinnvoll strukturierte Teamberatungen
5.2. Kinderschutz stärken durch interdisziplinäre Kooperation
6. Abschließende Stellungnahme
7. Anhang
8. Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Drei Strukturtypen von Teamberatungen
Anhangverzeichnis
Anhang 1: Formen von Strukturtypen bei Teamberatung
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
In den vergangenen Jahren gerieten tragische Fälle von Kindeswohlgefährdungen immer stärker in den Fokus der gesellschaftlichen Aufmerksamkeit und der Medien. Das Thema Kinderschutz ist dadurch stärker in das öffentliche Bewusstsein geraten und der Druck auf die Fachkräfte der Jugendämter ist entsprechend gestiegen. Dem Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes wurde durch die Übertragung des staatlichen Wächteramtes eine tragende Rolle im Kinderschutz zugeschrieben. So ist es die Aufgabe des ASD, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen und junge Menschen gemäß § 1 Abs. 2 SGB VIII in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizuragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu schaffen.[1]
Mit dem Kinder- und Jugendhilfegesetz wurde ein neues Verständnis von sozialpädagogischem Schutzhandeln in der Kinder- und Jugendhilfe geschaffen - „weg vom obrigkeitsstaatlichen Eingriffsrecht, hin zu einem demokratischen Hilfeverständnis,[2] welches die Kinder und Jugendlichen in den Mittelpunkt der Handlung stellt. Gesetzliche Änderungen auf Bundes- und Landesebenen haben den Handlungsdruck für die Fachkräfte im Jugendamt in diesem Zusammenhang deutlich erhöht. Zwar ist das Jugendamt zum Schutz von Kindern und Jugendlichen verpflichtet, jedoch ist eine direkte Umsetzung des gesetzlich vorgeschriebenen Schutzauftrages in der Praxis oftmals mit Schwierigkeiten verbunden. Für die Fachkräfte der Jugendämter stellt sich immer wieder die Frage, wie die gesetzlichen Verpflichtungen im Kinderschutz in der alltäglichen Praxis aufgrund vorhandener Hindernisse und Problemfelder adäquat umgesetzt werden können, um Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen.
Im Rahmen der folgenden wissenschaftlichen Arbeit soll daher der Fragestellung nachgegangen werden, wie der Kinderschutz im ASD durch den gesetzlich definierten Rahmen umgesetzt werden kann und welche Schwierigkeiten der Umsetzung sich in der Alltagspraxis ergeben können. Ziel dieser Bachelorarbeit soll es sein, Verbesserungsperspektiven für einen gelingenden Kinderschutz im ASD zu entwickeln und darzustellen.
Hierbei soll aufgezeigt werden, wie sich begünstigende Faktoren für unzureichendes Schutzhandeln auf der Ebene der Fachkräfte und der Organisation auf einen adäquaten Kinderschutz auswirken können und wie diesen Hindernissen begegnet werden kann.
Um einen Zugang zu dem Thema Kinderschutz im ASD zu erhalten, werden zu Beginn der Arbeit der Begriff des Kindeswohl und der Begriff der Kindeswohlgefährdung mittels fachlicher und gesetzlicher Verankerungen dargestellt Die Darstellung der unterschiedlichen Formen von Kindesmisshandlungen sollen den Begriff der Kindeswohlgefährdung konkretisieren. Nach einer ersten theoretischen Einführung richtet sich der Blick im dritten Kapitel der wissenschaftlichen Arbeit auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Kinderschutz und auf das Schutzhandeln im ASD.
Anschließend möchte ich darstellen, welche Problemfelder und Hindernisse dazu beitragen können, dass der gesetzlich vorgeschriebene Schutzauftrag von Kindern und Jugendlichen von Seiten des ASD nicht adäquat umgesetzt werden kann und was dies konkret für das Schutzhandeln bedeutet.
Das fünfte Kapitel soll aufzeigen, wie Kinderschutz trotz der vorhandenen Hindernisse und Problemfelder in der beruflichen Praxis der öffentlichen Jugendhilfe umgesetzt und gestärkt werden kann. Um den Schutz von Kindern gewährleisten zu können, bedarf es der Netzwerke und Kooperationen mit anderen Akteuren des Kinderschutzes. Ich möchte meinen Fokus hierbei ebenfalls auf die Beschreibung allgemeiner Grundsätze für eine gelingende interdisziplinäre Kooperation im Kinderschutz legen. Die wissenschaftliche Arbeit endet mit einer abschließenden Stellungnahme.
2. Begriffsbestimmungen
2.1. Der Begriff des Kindeswohls
Im Kinderschutz sind der Begriff des Kindeswohls und der daraus abgeleitete Begriff der Kindeswohlgefährdung von zentraler Bedeutung. Beide Begriffe sind nur in Zusammenhang mit dem „verfassungsrechtlich garantierten Elternrecht im Sinne der Elternverantwortung“ zu verstehen.
Zunächst möchte ich ausführlicher auf den Begriff des Kindeswohls eingehen. Kindeswohl ist ein „unbestimmter Rechtsbegriff“[3] [4], der - ausgehend von jedem Einzelfall - fortwährend neu konkretisiert werden muss. Kindeswohl wird im Grundgesetz nicht explizit definiert, obwohl der Begriff als Eingriffslegitimation und Orientierungshile und Entscheidungsmaßstab für das Handeln der Kinder- und Jugendhilfe und des Familiengerichts genutzt wird. Ob das Kindeswohl im konkreten Einzelfall gewährleistet ist, obliegt dem Ermessen der jeweiligen Fachkraft des Kindesschutzes. Reinbold Schone (2008) weist in seinem Buch darauf hin, dass der Begriff des Kindeswohls trotz des Fehlens einer allgemeingültigen Definition zwei wichtige Aufgaben erfüllen soll. So soll er zum einen „als Legitimationsgrundlage für staatliche Eingriffe und zum anderen als sachlicher Maßstab in gerichtlichen Verfahren, an dem sich die Notwendigkeit gerichtlicher Maßnahmen festmachen lässt“[5] dienen.
In Artikel 6 Grundgesetz (GG) wird die Pflege und Erziehung der Kinder als das natürliche Recht der Eltern bestimmt und sie ist die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht.[6] Danach haben Eltern ein Grundrecht darauf, dass sie selbst bestimmen können, wie sie die Erziehung, die Förderung sowie die Pflege ihres Kindes gestalten. Elternrecht wird vom Bundesverfassungsgericht als Elternverantwortung gesehen, indem den Eltern der Schutz des Kindes vor Gefahren im Rahmen der elterlichen Sorge obliegt und indem sie das Kind in seiner Entwicklung unterstützen, fördern und leiten [7]. Die Eltern haben die elterliche Sorge laut § 1626 Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohle des Kindes auszuüben.[8]
Mit Art. 6 GG erhält das so genannte „staatliche Wächteramt seine verfassungsrechtliche Grundlage“[9]. In diesem wird festgelegt, dass die staatliche Gemeinschaft über die Betätigung des Elternrechts wacht. Der Träger des staatlichen Wächteramtes ist gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG die staatliche Gemeinschaft, also der Staat. Die staatliche Gemeinschaft ist hierbei kein gleichrangiger Erziehungsträger zu den Eltern.
Kinder haben gemäß Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG eine eigene Würde und das Recht auf eine freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit und somit selbst ein Recht auf den Schutz des Staates. Eine Grenze setzt das Recht dann, wenn das Wohl des Kindes durch ein elterliches Fehlverhalten gefährdet wird und die Eltern nicht mehr in Ausübung ihres Elternrechts handeln.[10] Die Ausübung des Elternrechts ist somit zum Wohle des Kindes begrenzt. In diesem Fall ist der Staat, vertreten durch den öffentlichen Jugendhilfeträger, den Allgemeinen Sozialen Dienst, und das Familiengericht dazu verpflichtet, erforderliche Maßnahmen zu treffen, um die Gefahr für das Wohl des Kindes abzuwenden. Die familiengerichtlichen bzw. kindschaftsrechtlichen Maßnahmen müssen gemäß Art. 1 Abs. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG dem Verhältnismäßigkeitsprinzip entsprechen. Das bedeutet, diese müssen der Gefahr angemessen und für die Gefahrenabwehr erforderlich sein.
In § 1666 BGB wird zwischen dem körperlichen, geistigen und seelischen Wohl eines Kindes unterschieden. Die positive Entwicklung eines Kindes gelingt nur, wenn seine Bedürfnisse nach beständigen liebevollen Beziehungen, nach entwicklungsgerechten Erfahrungen sowie Grenzen und Strukturen als auch körperlicher Unversehrtheit und Sicherheit befriedigt werden.[11]
2.2. Der Begriff der Kindeswohlgefährdung
In Anlehnung an die Bestimmung des Begriffs des Kindeswohls spricht man bei einer Kindeswohlgefährdung von einer Lebenssituation des Kindes, welche durch einen Mangel an erforderlichen Ressourcen zur Entfaltung und Entwicklung des Kindes gekennzeichnet ist.[12]
Ob tatsächlich im Einzelfall eine Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, hängt immer auch vom Alter und den Lebensumständen des Kindes ab und bedarf daher einer genauen Überprüfung durch die Fachkräfte des Kindesschutzes. Um zu erkennen ob im Einzelfall eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, benötigt es eine sozialpädagogisch-diagnostische Einordnung, also einen Klärungsprozess, in welchem die verschiedenen Aspekte einer möglichen Kindeswohlgefährdung geprüft, gewichtet und sortiert werden.[13]
Im Kinderschutzverfahren werden alle Formen von Gefährdungen und Schädigungen, denen Kinder ausgesetzt sind, unter dem Begriff Kindeswohlgefährdung gefasst, wobei Gefährdungen nicht zwangsläufig zu Schädigungen führen müssen. Der Gefährdungsbegriff hat durch seine doppelte Bedeutung eine präventive Implikation, wodurch Gefahren frühzeitig erkannt und abgewendet werden sollen.[14]
Der Begriff der Kindeswohlgefährdung findet rechtlich im § 1666 Abs. 1 BGB, im § 8a SGB VIII und im Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Anwendung. Nach § 1631 Abs. 2 BGB haben „Kinder ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafung, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig.“[15] Der Gesetzgeber konkretisiert dies in § 1666 BGB. Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB liegt eine Kindeswohlgefährdung vor, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet sind und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.[16] Vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung des § 1666 des BGB am 12.07.2008 lag eine Kindeswohlgefährdung vor, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet wird. Zu den in § 1666 BGB gehörenden Gefährdungslagen gehören somit die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, die Vernachlässigung, das unverschuldete Elternversagen und das Verhalten eines Dritten. Durch die gesetzliche Änderung ist es nicht mehr erforderlich, den Eltern individuelles Verschulden nachzuweisen.
So ist es beispielsweise auch ausreichend, wenn die Eltern aufgrund individueller Faktoren nicht in der Lage sind, ihr Kind ausreichend zu beschützen und durch die Inanspruchnahme von Hilfen Abhilfe zu schaffen. Gemäß § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind.[17]
Der Begriff der Kindeswohlgefährdung wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) konkretisiert und meint eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit erheblicher Sicherheit voraussehen lässt. Daraus ergeben sich nachstehend drei Kriterien für die Feststellung einer Gefährdung für das Wohl eines Kindes, die gleichzeitig erfüllt sein müssen: (1) eine gegenwärtig vorhandene Gefahr; (2) eine Erheblichkeit der künftigen Schädigung und (3) die Sicherheit der Vorhersage einer künftigen Schädigung.[18]
2.2.1. Formen von Kindeswohlgefährdung
Kindeswohlgefährdungen treten in unterschiedlichen, nicht klar voneinander abgrenzbaren Erscheinungsformen auf und bedürfen unterschiedlicher Präventions- und Interventionsmaßnahmen durch die im Kinderschutzverfahren tätigen Fachkräfte. Um im Kinderschutz effektive und nachhaltige Arbeit zu leisten, ist es für die Fachkräfte des Kinderschutzes notwendig, sich mit den unterschiedlichen Arten, Formen und Ursachen von Kindeswohlgefährdungen auseinanderzusetzen. Im Kinderschutzverfahren werden von den zuständigen Fachkräften laut § 8a SGB VIII bei gewichtigen Anhaltspunkten eine konkrete Einschätzung und Bewertung über das Gefährdungsrisiko bzw. die konkrete Gefahr für das Kind verlangt. Im Zusammenhang mit der Diagnostik und den weiteren Interventionsschritten ist es wichtig, zwischen den verschiedenen Formen von Kindewohlgefährdungen unterscheiden zu können.
„Rechtlicher Anknüpfungspunkt für die Unterteilung der Misshandlungsformen ist § 1666 BGB“[19], denn hier wird zwischen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Gefährdung des Kindeswohls differenziert.[20]
Unter Kindeswohlgefährdung wird in Artikel 19 der UN-Kinderrechtskonvention „jede Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenzufügung oder Misshandlung, Verwahrlosung oder Vernachlässigung, schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs“[21] verstanden. Die Weltgesundheitsorganisation ergänzt den von der UN-Kinderrechtskonvention definierten Gefährdungsbegriff um folgende Bestandteile:
Unter Kindeswohlgefährdung werden „alle Formen der Gewalt gegen Kinder verstanden, die eine reale oder potenzielle Gefährdung der Gesundheit des Kindes, seines Überlebens, seiner Entwicklung oder seiner Würde im Kontext eines Verantwortungs-, Vertrauens- oder Machtverhältnisses zur Folge haben.“[22]
2.2.1.1. Vernachlässigung
Vernachlässigung wird überwiegend als passive Gefährdungsform beschrieben und sie ist explizit in § 1666 BGB aufgelistet. Heinz Kindler hat die von Reinhold Schone verfasste Definition für Vernachlässigung an den geschaffenen rechtlichen Rahmen (§ 1666 BGB) angepasst und versteht unter Vernachlässigung ein „andauerndes oder wiederholtes Unterlassen fürsorglichen Handelns (bzw. Unterlassen der Beauftragung geeigneter Dritter mit einem solchen Handeln) durch Eltern oder andere Sorgeberechtigte, das für einen einsichtigen Dritten vorhersehbar zu erheblichen Beeinträchtigungen der physischen und / oder psychischen Entwicklung des Kindes führt oder vorhersehbar ein hohes Risiko solcher Folgen beinhaltet.[23] “ Bei der in der Definition beschriebenen Unterlassung fürsorglichen Handelns werden die körperlichen, seelischen, geistigen und materiellen Grundbedürfnisse des Kindes chronisch nur unzureichend von den Eltern befriedigt und das Kind wird nicht ausreichend ernährt, gekleidet, gepflegt, beaufsichtigt, gesundheitlich betreut und erhält von seinen Eltern nicht die notwendige emotionale Zuwendung, Liebe und Förderung.[24] Vernachlässigung ergibt sich in den meisten Fällen aufgrund von elterlicher Überforderung, Unkenntnis, Unfähigkeit, die kindlichen Bedürfnisse angemessen zu erkennen und auf diese dementsprechend einzugehen. Die Folgen von körperlicher Gewalt können sich schon durch einmalige Akte zeigen.
Vernachlässigung wird dahingegen erst zu einer Form von Kindeswohlgefährdung, wenn es sich um einen chronischen Zustand der Mangel- bzw. Unterversorgung des Kindes handelt. Ebenso zeigen sich die Folgen einer Vernachlässigung und die damit verbundenen Beeinträchtigungen der kindlichen Entwicklung nicht sofort sondern allmählich und aufbauend und können zu sozialen Auffälligkeiten und zu Entwicklungsverzögerungen führen. [25] Die Folgen der chronischen Mangelversorgung der kindlichen Bedürfnisse wirken sich umso stärker auf die betroffenen Kinder aus, je jünger diese sind. Dies liegt daran, dass vor allem Kleinkinder besonders stark auf den Schutz, die Fürsorge und die Förderung ihrer Eltern angewiesen sind und Vernachlässigung daher nicht aus eigener Kraft kompensieren können.
2.2.1.2. Körperliche Misshandlung
Die körperliche Misshandlung stellt genau wie die Vernachlässigung eine Form von Kindeswohlgefährdung dar. Sie wird jedoch nicht wie die Vernachlässigung in § 1666 BGB als eigene Gefährdungsform explizit aufgelistet, sondern unter eine „missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge“[26] eingeordnet. Der Begriff der körperlichen Misshandlung wurde durch den amerikanischen Kinderarzt Henry Kempe geprägt und er verstand darunter eine ,, nicht zufällige körperliche Verletzung eines Kindes infolge von Handlungen der Eltern oder Dritter“. [27] Zu körperlicher Misshandlung werden alle bewussten oder unbewussten Handlungen in Form von Schlägen mit der Hand oder mit Gegenständen, Prügeln, starkes Festhalten, Verbrühen mit heißen Flüssigkeiten, Verbrennen, Entzug von Nahrung und Flüssigkeit, Unterkühlen, Beißen, Würgen gegen das Kind gezählt, welche bei diesem zu körperlichen Schmerzen oder Verletzungen führen können oder gar zum Tode.[28] Der Gesetzgeber verzichtet bewusst auf eine Auflistung von konkreten Misshandlungsformen, da diese im Einzelfall verschiedenste Ausprägungen haben können.
Zur körperlichen Misshandlung von Kindern werden nicht nur physische Schmerzen gezählt, sondern sie beinhaltet auch Handlungen der Eltern oder anderer Personen, die durch ihre Anwendung beim Kind mit hoher Wahrscheinlichkeit zu körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen oder zu Beeinträchtigungen in der Entwicklung führen können. So kann die Androhung von körperlichen Schmerzen zu einer seelischen Beeinträchtigung des Kindes in Form von Angst, Verzweiflung, Scham, Selbstzweifel und/oder Erniedrigung führen, die sich wiederum psychosomatisch auswirken können und die Erstellung einer eindeutigen Diagnose erschweren. Eine eindeutige Einschätzung wird auch dadurch erschwert, dass es im Einzelfall nicht immer gelingt, einen eindeutigen Nachweis zu erbringen, wonach es sich bei den Verletzungen des Kindes um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung seitens der Eltern oder anderer Personen handelt. In diesen Fällen ist es für die zuständigen Fallmitarbeiter sinnvoll und hilfreich, sich Unterstützung und Beratung bei der Einschätzung der Verletzungen von Fachleuten aus anderen, vor allem aus den medizinischen und forensischen Bereichen einzuholen und sich selbst Wissen über verschiedene Verletzungsformen anzueignen.[29]
2.2.1.З. Psychische bzw. seelische Misshandlung
Psychische Misshandlung wird wie die körperliche Misshandlung in § 1666 BGB als „missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge“[30] eingestuft. Bei der Festsetzung einer allgemeingültigen Definition tauchen jedoch die vielleicht größten Unsicherheiten auf. Die mittlerweile in Fachkreisen am häufigsten verwendete Definition beschreibt psychische Misshandlung als „wiederholte Verhaltensmuster der Betreuungspersonen oder Muster extremer Vorfälle, welche Kindern zu verstehen geben, sie seien wertlos, voller Fehler, ungeliebt, ungewollt, sehr in Gefahr oder nur dazu nütze, die Bedürfnisse eines anderen Menschen zu erfüllen“[31]. Problematisch an dieser Definition ist vor allem die fehlende Klarheit bezüglich den elterlichen Verhaltensweisen, die zu negativen Beeinträchtigungen der kindlichen Entwicklung führen können. Es werden in der Definition nur die gefährdenden Erfahrungen miteinbezogen, nicht aber, wie diese sich auf die Entwicklung des Kindes auswirken können.
In der Fachliteratur werden zwei Formen von psychischer Misshandlung unterschieden, je nachdem, ob elterliches Handeln oder die Unterlassung fürsorglicher Pflicht im Mittelpunkt der Handlung stehen. Eine Form der psychischen Misshandlung, bei der das elterliche Handeln im Vordergrund steht, beinhaltet feindliche, abweisende oder ignorierende Verhaltensweisen von Eltern oder Erziehenden gegenüber dem Kind.
Die andere Form der psychischen Misshandlung, die durch die Unterlassung fürsorglicher Pflicht geprägt ist, beinhaltet das Vorenthalten der für eine gesunde emotionale Entwicklung notwendigen Erfahrungen.[32] Johannes Münder benennt fünf verschiedene Unterformen von psychischer Misshandlung, die entweder als einzelner Aspekt oder in Kombination auftreten können:
1. Feindselige Ablehnung der Eltern gegenüber dem Kind (z.B. ständiges Herabsetzen, Beschämen, Kritisieren oder Demütigen eines Kindes);
2. Ausnutzen und Korrumpieren (z.B. Kind wird zu einem selbstzerstörerischen oder strafbaren Verhalten angehalten oder gezwungen bzw. ein solches Verhalten des Kindes wird widerstandslos zugelassen);
3. Terrorisieren (z.B. Kind wird durch ständige Drohung in einem Zustand der Angst gehalten);
4. Isolieren (z.B. Kind wird in ausgeprägter Form von altersentsprechenden sozialen Kontakten ferngehalten);
5. Verweigerung der Eltern auf die Interaktions- und Kommunikationsversuche des Kindes einzugehen (z.B. Signale des Kindes und seine Bedürfnisse nach emotionaler Zuwendung werden anhaltend und in ausgeprägter Form ignoriert und nicht beantwortet).[33]
2.2.1.4. Sexueller Missbrauch
Die Begriffe sexueller Missbrauch, sexuelle Gewalt und sexualisierte Gewalt werden in der Fachliteratur synonym zueinander verwendet. Ich werde im nachfolgenden den Begriff des sexuellen Missbrauchs verwenden, auch wenn in vielen Fachkreisen die Verwendung der Begrifflichkeiten sexueller Missbrauch und Gewalt kritisiert wird, da nicht die Sexualität im Mittelpunkt der Handlung steht, sondern die Ausübung von Macht gegen den Willen des Opfers.
Bei sexuellem Missbrauch handelt es sich aber stets um eine grenzüberschreitende sexuelle Handlung. Im Zusammenhang mit Kindeswohlgefährdungen ist unter sexuellem Missbrauch „jede sexuelle Handlung zu verstehen, die an oder vor einem Kind entweder gegen den Willen des Kindes vorgenommen wird oder der das Kind aufgrund körperlicher, psychischer, kognitiver oder sprachlicher Unterlegenheiten nicht willentlich zustimmen kann. Der Täter nutzt seine Macht- und Ausgangsposition aus, um seine eigenen Bedürfnisse auf Kosten des Kindes zu befriedigen.“[34] Grenzüberschreitende sexuelle Handlungen gegen Kinder finden meist in Form von Belästigung, Masturbation, genitaler, oraler und analer Verkehr, sexueller Nötigung, Vergewaltigung, durch Ausbeutung oder durch Zwang zu pornographischen Aktivitäten und Prostitution statt.[35]
Definitionen, vor allem bei sexuellem Missbrauch an Kindern, helfen den Fachkräften im Kinderschutz (Familiengericht, Kinder- und Jugendhilfe, Polizei, Ärzte etc.) dabei, eine klarere Einschätzung über die Gefährdungssituation vorzunehmen und daraus nötige Interventionsschritte bzw. strafrechtliche Schritte einzuleiten. Die Übergänge zwischen einem noch tolerierbaren Verhalten und einem sexuellen Missbrauch sind jedoch nicht immer eindeutig bestimmbar[36], da sich bei einem Verdacht auf sexuellen Missbrauch häufig nur wenig medizinische Hinweise finden lassen.[37] Die Einschätzung der Fachkräfte bedarf daher weiterer Bestimmungsmerkmale, wie die Beurteilung des Machtgefälles oder die Absicht des Täters.
Das Strafgesetzbuch stellt Kinder und Jugendliche in Bezug auf sexuelle Übergriffe unter einen besonderen Schutz. So beschäftigt sich das Strafgesetzbuch in § 174 StGB mit dem sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen und in § 176 StGB mit dem Missbrauch von Kindern. Diese schreiben fest, welche Handlungen unter den sexuellen Missbrauch fallen und wie diese, auch der Versuch, strafrechtlich einzustufen sind.[38]
2.2.2. Grundsätze für die Einschätzung von Kindeswohlgefährdungen
Die Fachkräfte des Kinderschutzes, hier vor allem die Mitarbeiter im ASD müssen die verschiedenen Ausprägungen von Kindeswohlgefährdungen kennen. Je früher ein Kind körperlicher, seelischer, sexueller Gewalt oder Vernachlässigung ausgesetzt ist, desto größer ist die Gefahr von tiefgreifenden und langanhaltenden Verletzungen, Beeinträchtigungen und Entwicklungsverzögerungen bis hin zur Lebensgefahr.
Da sich die verschiedenen Formen von Kindesmisshandlung oftmals nicht klar voneinander abgrenzen lassen und differenzierter Präventions- und Interventionsmaßnahmen bedürfen, müssen für eine fundierte Einschätzung über das Gefährdungsrisiko vielerlei Informationen gesammelt und aus unterschiedlichen Blickwinkeln heraus bewertet werden. Hierbei muss eine Bewertung der gesammelten Informationen nach ihrer Priorität für das Wohlergehen und Überleben des Kindes erfolgen.[39]
3. Rechtliche Rahmenbedingungen im Kinderschutzverfahren
3.1. Kinderschutz
Nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben des in Art. 6 GG haben originär die Eltern die Verpflichtung und die Verantwortung ihre Kinder so zu erziehen und zu pflegen, dass diese sich positiv entwickeln können. Die Eltern stehen primär in der Verantwortung, ihre Kinder vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen und Gefahren von ihrem Kind abzuwehren. Nur wenn die Eltern nicht bereit und/oder in der Lage dazu sind, diesen Schutz für ihre Kinder zu gewährleisten, muss der Staat zum Schutz des Kindes durch bestimmte Maßnahmen eingreifen und unter Umständen das Elternrecht zum Wohle und Schutz des Kindes einschränken. Dies gilt in besonderem Maße, wenn die Eltern nicht bereit sind, bestehende Defizite durch die Inanspruchnahme von Hilfen auszugleichen.
Nachfolgend soll dargestellt werden, nach welchen rechtlichen Vorgaben die Jugendämter ihren staatlichen Schutzauftrag wahrnehmen, um einen effektiven und nachhaltigen Kinderschutz zu gewährleisten.
3.2. Das Wächteramt des Staates
Der staatlichen Gemeinschaft wird durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG die Aufgabe zugewiesen, über die elterliche Ausübung der Pflege und Erziehung der Kinder zu wachen.[40] Nach dieser Vorschrift wäre dem staatlichen Wächteramt nur eine reine Kontroll- und Überwachungsfunktionen zugeschrieben. Das staatliche Wächteramt beinhaltet nicht nur eine reine Kontrollfunktion, sondern auch die Verpflichtung zur effektiven Gefahrenabwehr durch Intervention.[41] Wenn die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten in der Fürsorge, Pflege oder Erziehung ihrer Kinder versagen oder wenn Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen und eine nachhaltige Gefährdung des Kindes vorliegt, ist der Staat bei einer mangelnder Inanspruchnahme geeigneter Hilfen verpflichtet, Kinder auch gegen den Willen der Eltern von ihrer Familie zu trennen.[42]
Das Elternrecht ist demnach kein absolutes Recht. Es beinhaltet, das Kind vor Gefahren für sein Wohl zu schützen und das Selbstbestimmungsrecht des Kindes verantwortungsvoll zu achten.[43] Vor allem Kleinkinder sind besonders schutzbedürftig und auf die Fürsorge, Pflege und die Erziehung durch ihre Eltern angewiesen und können dies aufgrund ihres Alters und ihres geistigen Reife nicht selbst von ihren Eltern einfordern. Aufgrund dessen ist der Staat zur Einforderung der Rechte der Kinder verpflichtet und muss überprüfen, ob die Rechte der Kinder auf Erziehung und Betreuung durch ihre Eltern eingehalten werden.[44] Die Aufgaben und die Verpflichtungen des staatlichen Wächteramts werden vor allem im SGB VIII sowie im KKG und auch im BGB festgeschrieben. In § 1 Abs. 2 SBG VIII wird der Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 GG wiederholt und dadurch in den Mittelpunkt des Aufgabenfeldes der Kinder- und Jugendhilfe gestellt.
Die Wächterfunktion des Staates wird durch die „Normierung entsprechender Aufgaben in gesetzlichen Regelungen auf staatliche Institutionen“ übertragen.[45] Vor allem dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) und dem Familiengericht wurden dadurch entsprechende Aufgaben und Pflichten übertragen, um den Schutz von Kindern zu gewährleisten. Aber auch anderen Trägern der Jugendhilfe und anderen Berufsfeldern wurden in Zusammenhang mit der staatlichen Wächterfunktion Aufgaben im Kinderschutz zugeschrieben. Hierunter fallen unter anderem die freien Träger der Jugendhilfe, Kindertagesstätten, Tagesmütter, Schulen, Polizei, Ärzte, Gesundheitsämter etc.[46]
Vor allem das Jugendamt und das Familiengericht haben bei ihren Präventions- und Interventionsaufgaben stets das Elternrecht zu achten und den Familien Hilfe und Unterstützung, auch präventiv, durch bestimmte Maßnahmen anzubieten, sodass einer Kindeswohlgefährdung frühzeitig begegnet und eine Herausnahme des Kindes verhindert werden kann. Erst wenn die Gefährdungsschwelle die in §1666 BGB beschriebenen Sachverhalte überschreitet und die Eltern nicht zur Mitarbeit mit dem Jugendamt bereit sind, ist das Jugendamt dazu verpflichtet, das Familiengericht anzurufen, sodass dieses gerichtliche Maßnahmen und - wenn für den Schutz des Kindes nötig - Eingriffe in das elterliche Sorgerecht anordnen kann. Der Eingriff in das Elternrecht ist gemäß §1666 BGB ausschließlich dem Familiengericht vorbehalten.
3.3. Kinderschutz im ASD
3.3.1. Rechtliches Aufgabenspektrum des Jugendamtes
Der gesellschaftliche Auftrag des ASD ergibt sich aus dem Grundgesetz und den darauf bezogenen Sozialgesetzen. Die Vorschriften des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im SGB VIII sollen als verbindliche Anforderung an das Aufgabenfeld der Fachkräfte im ASD dienen. Der ASD hat die Verpflichtung, sich für die Rechte der Kinder und Jugendlicher und deren Familien einzusetzen und die Bedarfslagen in Zeiten von Belastungen und Notlagen und Krisensituationen in den Familien frühzeitig zu erkennen und zu begegnen. Der ASD und die weiteren Träger der Jugendhilfe haben gemäß § 1 Abs. 3 Nr.1-4 SGB VIII den Auftrag, die Rechte von Kindern auf eine gesunde und soziale Entwicklung und eine förderliche Erziehung zu fördern und zu gewährleisten.[47] Dies geschieht unter anderem durch Angebote zur Förderung der Erziehung in der Familie, die Angebote der Jugendarbeit, der Jugendsozialarbeit, Angebote zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und durch Tagespflege.[48] Gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII haben Eltern und andere Erziehungsberechtigte Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch den ASD. Durch die Beratung sollen die Eltern dazu befähigt werden, ihre Erziehungsverantwortung besser wahrnehmen zu können, in dem ihnen, unter anderem Wege aufgezeigt werden sollen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können.[49]
Familien in Krisen- und Belastungssituationen werden neben den reinen Beratungsfunktionen bei der Erziehung auch besondere Angebote zur Krisenbewältigung durch die öffentliche Jugendhilfe angeboten. Besondere Angebote für Krisen- und Belastungssituationen können sein: Beratung bei Trennung und Scheidung gemäß § 17 SGB VIII sowie die Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen gemäß § 20 SGB VIII.[50] Wenn eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist, werden den Eltern Hilfen zur Erziehung gemäß §§ 27 ff. SGB VIII angeboten. Durch die Hilfen sollen Benachteiligungen vermieden oder abgebaut werden, Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und unterstützt und Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl beschützt werden.
Benachteiligung liegt in diesem Zusammenhang vor, „wenn das, was für Sozialisation, Ausbildung und Erziehung Minderjähriger in der Gesellschaft normal üblich und erforderlich ist, tatsächlich nicht vorhanden ist.“[51] Wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen trotz der Angebote und Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe weiterhin gefährdet ist oder die Eltern die Angebote verweigern, muss der ASD prüfen, ob eine Anrufung des Gerichts -wie bereits weiter oben erläutert- gemäß §8a Abs. 3 SGB VIII erforderlich ist. In akuten Notsituationen ist das Jugendamt gemäß § 42 Abs. 1 SGB VIII berechtigt und verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert.[52]
Der ASD steht in seinem Handeln immer wieder im Spannungsfeld zwischen Kindeswohl und Elternrecht. Zum einen ist gesetzlich vorgeschrieben, die Eltern bzw. Personensorgeberechtigen bei der Erziehung ihrer Kinder zu unterstützen. Zum anderen sollen Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl geschützt werden. Dies gegebenenfalls auch gegen den Willen der Eltern. Das Aufgabenspektrum des Jugendamts, ist am Wohl des Kindes ausgerichtet. Wenn die Eltern nicht zum Wohle ihres Kindes handeln, hat der Schutz des Kindes bzw. des Jugendlichen stets Vorrang vor dem Willen der Eltern bzw. der Sorgeberechtigen.
3.3.2. Schutzauftrag der öffentlichen Jugendhilfe nach 8a SGB VIII bei Kindeswohlgefährdung
Der Kinderschutz hat für den ASD oberste Priorität, da „das Jugendamt die Garantenstellung innehat.[53] “ Im Kinder- und Jugendhilfegesetzt ist die „rechtliche Grundlage für die Wahrnehmung des Schutzauftrages bei einer Kindeswohlgefährdung geregelt“.[54] So verpflichtet § 1 Abs. 3 Nr. 3 den ASD dazu, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen und damit Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen des Kindeswohls zu ergreifen.
3.3.2.1. Risikoeinschätzung und Vorgehensweise des Jugendamts bei gewichtigen Anhaltspunkten bei Kindeswohlgefährdung
Bei gewichtigen Anhaltspunkten hat das Jugendamt die Verpflichtung, seinen Schutzauftrag gemäß § 8a SGB VIII anzuwenden und in seiner Rolle des staatlichen Wächteramts zu agieren. Unter gewichtigen Anhaltspunkten sind konkrete Hinweise, Informationen oder ernstzunehmende Vermutungen zu verstehen, die auf eine konkrete oder mögliche Gefahr für das Wohl eines Kindes hindeuten und die durch die Fachkräfte des ASD zu überprüfen sind.[55] Eine Auflistung von Anhaltspunkten, die auf eine Gefährdung für das Wohl des Kindes schließen lassen, liefert das SGB VIII nicht.
Die fallzuständige Fachkraft muss nach Eingang einer Kindeswohlgefährdungsmeldung eine eigene, fachlich begründete Risiko- und Sicherheitseinschätzung über das als gefährdet beschriebene Kind vornehmen.[56] Um individuelle Fehldeutungen bei der Bewertung der Gefährdungslage möglichst zu vermeiden, sieht der Gesetzgeber vor, dass alle Fachkräfte der öffentlichen Jugendhilfe dazu verpflichtet sind, die erhaltenen Informationen und ihre eigenen Wahrnehmungen über das Gefährdungsrisiko, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräften, multiperspektivisch einzuschätzen und zu bewerten.[57]
Ziel des Zusammenwirkens mehrerer Fachkräfte ist die Beantwortung der Frage, ob es sich bei der eingegangenen Gefährdungsmeldung um eine ernstzunehmende oder unmittelbare Gefahr für das Wohl des Kindes handelt und wann ein Eingreifen des Jugendamts erforderlich ist. Ebenfalls soll bei der Gefährdungseinschätzung das Fallverstehen verbessert und die Perspektivenvielfalt bei der Verarbeitung der eingegangenen Gefährdungsinformationen erweitert werden. Auch soll hierdurch für die fallzuständige Fachkraft mehr Sicherheit entstehen. Zur Beurteilung der Gefährdungssituation ist oftmals das Hinzuziehen einer insoweit erfahrenen Fachkraft z.B. eine Fachkraft, die sich speziell auf den Kinderschutz spezialisiert hat, notwendig, um deren Qualifikation zur Erkennung und Bewertung von Gefährdungen für Kinder, in der Einschätzung der Gefährdungslage, zu nutzen.
Ebenfalls können sich andere Berufsgruppen wie Ärzten, Psychologen, Polizisten, Kindergärtner, Lehrer etc. der Gefährdungseinschätzung als nützlich erweisen und eine andere Blickwinkel auf den Gefährdungsfall lenken.[58] Eine zu einseitige Bewertung der Gefährdungssituation und der eingegangenen und gesammelten Informationen kann durch das Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte und mehrerer Berufsgruppen jedoch auch zu Fehlentscheidungen und damit zu einem ungünstigen Verlauf der Intervention führen. Es ist daher notwenig, den Entscheidungs- und Einschätzungsprozess im Team durch „spezifische, standardisierte Gruppen- und Verfahrensregeln zu strukturieren, sodass z.B. die Gefahr einer verzerrten und vorzeitigen Bewertung von Informationen oder der Tabuisierung bestimmter Themen verringert werden kann“[59]
Da das Grundgesetz vorschreibt, dass die Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern ist, müssen die Eltern von den Fachkräften der öffentlichen Jugendhilfe beraten, unterstützt und gestärkt werden, sodass sie in den Entscheidungs- und Handlungsprozess zum Wohle ihres Kindes integriert werden. § 8a Abs. 1 Satz 3 SGB VIII fordert daher, dass die Fachkräfte des Jugendamts die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten und das betroffene Kind bzw. den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung mit einbeziehen und mit ihnen gemeinsam, falls erforderlich, ein Hilfekonzept erarbeiten sollen. Wenn es die Gefährdungseinschätzung erfordert, sollen sich die Fachkräfte auch einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung verschaffen.[60] Wenn der wirksame Schutz des betroffenen Kindes oder Jugendlichen durch die Einbeziehung der Eltern bzw. der Personensorgeberechtigen gefährdet ist, kann die Einbeziehung der Eltern zur Informationsbeschaffung und zur Einschätzung der Gefährdungslage umgangen werden.[61]
3.3.2.2. Einschätzung von Gefährdungen am Beispiel des Stuttgarter Kinderschutzbogens
Aufgrund mehrerer Todesfälle von Kindern durch körperliche Misshandlung oder Vernachlässigung, die in Fachkreisen und in den Medien intensiv diskutiert wurden, kam es zur flächenweiten Einführung von Instrumenten zur Unterstützung bei der Risikoeinschätzung bei eingehenden Kindeswohlgefährdungen. Bei der Bearbeitung von Gefährdungsmeldungen müssen von den Fachkräften des Jugendamts eine Vielzahl von Gefährdungseinschätzungen vorgenommen werden. Die Ein- bzw. Abschätzung des Gefährdungsrisikos beinhaltet den Aspekt der Sammlung von bedeutsamen Informationen, den Aspekt der Informationsbewertung und den Aspekt der nachvollziehbaren Dokumentation der Risikoeinschätzung.[62] Standardisierte Einschätzungsbögen und Checklisten werden hierbei als Unterstützung bei der Einschätzung und Dokumentation der Risikoabklärung verwendet.[63] Denn jede Kindeswohlgefährdungsmeldung, unabhängig davon, ob sie beim fallzuständigen Mitarbeiter des Jugendamts mündlich, telefonisch oder schriftlich erfolgt, ist von dem Mitarbeit schriftlich zu dokumentieren und dementsprechend zu behandeln. Der Stuttgarter Kinderschutzbogen gehört in diesem Zusammenhang zu den standardisierten Verfahren zur Risikoeinschätzung in Deutschland und wurde seit seiner Einführung 2002 kontinuierlich weiterentwickelt und seither in vielen Jugendämtern in Deutschland bei der Einschätzung von Gefährdungsrisiken und als Dokumentation der Risikoeinschätzung eingesetzt.[64]
Er stellt eine Arbeitshilfe zur Einschätzung von Gefährdungsrisiken dar und soll die Fachkräfte des Jugendamts als Orientierungshilfe - in Form eines Kataloges - bei der Einschätzung gewichtiger Anhaltspunkte unterstützen. Er dient dazu, die Qualität im Kinderschutz zu sichern und als Wahrnehmungs- und Evaluationsinstrument Gefährdungen für das Wohl von Kindern wahrzunehmen und im Umgang mit den Eltern bzw. Erziehungsberechtigten qualifiziert zu handeln. Ebenfalls dient er als Unterstützung bei der Kommunikation und Koordination sowie beim Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte und als fachliche Grundlage für die Anrufung des Familiengerichts.[65]
Der Kinderschutzbogen wird bei jedem Gefährdungsneufall und bei jeder neuen Gefährdungsmeldung bei laufenden Fällen eingesetzt, wenn nach der ersten Überprüfung nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt.
3.3.2.2.I. Aufbau des Stuttgarter Kinderschutzbogens
Der Stuttgarter Kinderschutzbogen bezieht sich auf alle Formen von Gefährdungen und Misshandlungen für das Kind. Mit ihm werden die Daten erhoben, welche die fallzuständige Fachkraft im Jugendamt für die Bewertung einer Kindeswohlgefährdung benötigt. Anhand der darin aufgelisteten Punkte zu 14 unterschiedlichen Themenbereichen können die Fachkräfte der Jugendämter jeden individuellen Fall daraufhin überprüfen, welche Maßnahmen das Jugendamt in der Familie als sinnvoll erachtet, um den Schutz und eine positive Entwicklung des Kindes innerhalb oder außerhalb der Familie zu gewährleisten.[66]
Bezogen auf die unterschiedlichen Altersstufen der Kinder gibt es vier differenzierte Altersmodule für nachstehende Altersgruppen:
- 0 bis unter 3 Jahre
- 3 bis unter 6 Jahre
- 6 bis unter 14 Jahre
- 14 bis unter 18 Jahre
Der Kinderschutzbogen setzt sich aus verschiedenen Modulen zusammen, welche ich im nachfolgenden auflisten möchte:[67]
- Familien-Grunddaten
Die Familien-Grunddaten dienen der Erhebung von familiären Daten, der Familienkonstellation und dem Genogramm, um sich einen Überblick über das Familiensystem und die Stellung des Kindes in der Familie zu verschaffen.
- Erscheinungsbild des Kindes
Bei diesem Modul werden die körperlichen, psychischen und kognitiven Erscheinungen und das Sozialverhalten erfasst
- Interaktion zwischen Kind/Jugendlichem und Bezugsperson
[...]
[1] Vgl. Beck: Sozialgesetzbuch, 2015, § 1 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m.N.4 SGB VIII
[2] Stadt Dormagen, 2013, S. 104
[3] HUNDT, 2014, S. 10
[4] DETTENBORN,. 2001, S. 45
[5] SCHONE, 2008, S.25
[6] Vgl. Beck, Grundgesetz GG. Art. 6 Abs.2 Satz 1 GG 2015, S.
[7] Vgl. KINDLER, 2006, S. 25
[8] Vgl. Beck. Bürgerliches Gesetzbuch. § 1666 BGB 2009, S. 356
[9] KINDLER, Heinz. 2006, S. 25
[10] Vgl. Beck: Grundgesetz. Art. 6 Abs.2 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 GG
[11] Vgl. Kinderschutz-Zentrum Berlin, 2009, S. 22-24
[12] Vgl. PINKVOSS, 2009, S. 26
[13] Vgl. MÜLLER, 2012, S. 53
[14] Vgl. Kinderschutz-Zentrum Berlin, 2009, S. 31
[15] Vgl. Beck. Bürgerliches Gesetzbuch, 2009. § 1631 BGB,
[16] Vgl. Beck. Bürgerliches Gesetzbuch, 2009. § 1666 BGB.
[17] BGB
[18] Vgl. Bundesgerichtshof. Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Unter: http://www.rechtsfragen- j ugendarbeit.de/kindeswohlgefaehrdung -ueberblick.htm, Stand: 12.05.2016
[19] HUNDT, 2014, S. 22
[20] Vgl. Beck. Bürgerliches Gesetzbuch. § 1666 BGB, 2009
[21] UN-Kinderrechtskonvention. Unter http://www.kinderrechtskonvention.info/schutz-vor-koerperlicher-und- geistiger-gewaltanwendung-und-misshandlung-3571/, Stand: 02.05.2016
[22] DIMITROVA-STULL, 2014, S. 4
[23] KINDLER, . 2006, S. 41
[24] Vgl. ENGFER, 1986, S. 621
[25] Vgl. SCHONE, 1997, S. 19
[26] Vgl. Beck. Bürgerliches Gesetzbuch. § 1666 BGB. 2009, S. 356
[27] MERTENS, B, 2011, S. 26
[28] Vgl. Kinderschutz-Zentrum Berlin, 2009, S. 38
[29] Vgl. SCHADER, H., 2012, S. 31
[30] Vgl. Beck. Bürgerliches Gesetzbuch. 2009, § 1666 BGB
[31] Definition der Amerikanischen Professionellen Gesellschaft für Kindesmisshandlung (19995), übersetzt von Heinz Kinder: Handbuch KWG, 2006, S. 45
[32] Vgl. LENZ, A., 2012, S. 22
[33] Vgl. MÜNDER, J., 2000, S. 90 f.
[34] BANGE,D./DEEGENER, 1996, S. 105
[35] Vgl. LAMMEL 2013, S.33
[36] Vgl. KINDLER, 2006, S. 54-55
[37] HUNDT, 2014, S. 28
[38] Vgl. Beck: Strafgesetzbuch StGB, § 174 StGB
[39] Vgl. Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik e.V. , 2012, S. 68-69
[40] Vgl. Beck. Grundgesetz, 2015, Art. 6 Abs. 2 GG
[41] Vgl. DIJuF, 2004, S. 51 ff.
[42] Vgl. Beck. Grundgesetz, 2015, Art. 6 Abs. 3 GG
[43] Vgl. ARMBRUSTER, 2000, S. 51
[44] Vgl. HOHMANN-DENNHARDT, 2008, S. 477 ff.
[45] Nationales Zentrum Frühe Hilfen: Wächteramt des Staates. Stand: 05.05.2016
[46] Vgl. HUNDT, 2014, S. 43
[47] Vgl. Beck: Sozialgesetzbuch, 2015, § 1 Abs. 3 Nr. 1-4 SGB VIII
[48] Vgl. Beck: Sozialgesetzbuch, 2015, § 2 SGB VIII
[49] Vgl. Beck: Sozialgesetzbuch, 2015, § 16 SGB VIII
[50] Vgl. schuld ist immer das JA, S. 31
[51] TRENCZEK, 2009, S. 2
[52] Vgl. Beck: Sozialgesetzbuch, 2015, § 42 SGB VIII
[53] PETRY, 2013, S. 19
[54] HUNDT, 2014, S. 44
[55] Vgl. Institut für Sozialarbeit und Sozialpädagogik e.V. , 2012, S. 25
[56] Vgl. KINDLER,. 2006, S.261
[57] Vgl. Beck: Sozialgesetzbuch, 2015, § 8a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII
[58] Vgl. PINKVOSS, 2009, S. 40-41
[59] KINDLER, 2006, S.268
[60] Vgl. Beck: Sozialgesetzbuch, 2015, § 8a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII
[61] Vgl. Beck: Sozialgesetzbuch, 2015, § 8a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII
[62] Vgl. Verein für Kommunalwissenschaften e.V. , 2006, S. 64
[63] Vgl. HUNDT, 2014, S. 121
[64] Vgl. Deutsches Jugendinstitut: Validierung und Evaluation des Kinderschutzbogens. Unter: http://www.dji.de/index.php?id=41129. Stand: 09.05.2016
[65] Vgl. Jugendrundschreiben Nr.3/2013, 2013, S. 3
[66] Vgl. Deutsches Jugendinstitut: Kindesvernachlässigung: früh erkennen- früh helfen. Unter: http://www.dji.de/index.php?id=40791&print=1 . Stand: 19.05.2016
[67] Vgl. Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung , 2008, S. 16
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- Miriam Sonder (Author), 2016, Kinderschutz im Allgemeinen Sozialen Dienst. Das Spannungsfeld zwischen rechtlichen Rahmenbedingungen und Alltagspraxis, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/340962
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