Das Ziel dieser Arbeit ist es, herauszufinden, ob Fehlermeldungen, die im Rahmen des deutschen Enforcement-Verfahrens aufgrund einer fehlerhaften Berichterstattung eines kapitalmarktorientierten Unternehmens veröffentlicht werden, eine Auswirkung auf das Management und die Prüforgane haben. Die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung liegt in erster Linie beim Management, da dieses den Abschluss erstellt. Es folgt daraufhin erst die interne Prüfung des Abschlusses durch den Aufsichtsrat und schließlich eine unabhängige Prüfung durch den Abschlussprüfer.
Zu untersuchen ist deshalb, ob durch die bedingungsweise Veröffentlichung einer Fehlermeldung im Rahmen des Enforcement-Verfahrens eine Veränderung in der Besetzung der internen Organe - Management und Aufsichtsrat - und bei dem amtierenden Abschlussprüfer festzustellen ist. Beobachtet werden soll auch, ob die Anzahl der veröffentlichten Fehler oder die Art der festgestellten Fehler einen Einfluss auf die Organe haben. Zuletzt stellt sich die Frage, wie sich eine mögliche beobachtbare Veränderung auf die Größe des jeweiligen Organs auswirkt.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Präambel
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung
1.3 Aufbau der Arbeit
2 Theoretischer Rahmen und State of the art
2.1 Verantwortlichkeiten im Rahmen der Erstellung und Prüfung eines Jahresabschlusses
2.1.1 Management
2.1.2 Aufsichtsrat
2.1.3 Abschlussprüfer
2.2 Deutsches Enforcement- Verfahren
2.2.1 Prüfverfahren
2.2.2 Struktur der DPR und BaFin
2.3 State of the art
3 Empirische Untersuchung
3.1 Datengrundlage
3.2 Ergebnisse
3.2.1 Analyse der Fehlerberichterstattung
3.2.2 Analyse der Auswirkungen der Fehlerberichterstattung
3.2.2.1 Auswirkungen der Fehlerberichterstattung auf das Management .
3.2.2.2 Auswirkungen der Fehlerberichterstattung auf den Aufsichtsrat ..
3.2.2.3 Auswirkungen der Fehlerberichterstattung auf den Abschlussprüfer
4 Fazit und Ausblick
Anhang
Literaturverzeichnis
Verzeichnis amtlicher Schriften
Verzeichnis der Gesetze und Standards
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Schema zur Erstellung und Prüfung des Abschlusses
Abbildung 2: Prüfverfahren der DPR
Abbildung 3: Schritte im Rahmen des Enforcement- Verfahrens
Abbildung 4: Organe der DPR
Abbildung 5: Häufigkeit der Fehleranzahl I
Abbildung 6: Häufigkeit der Fehleranzahl II
Abbildung 7: Verteilung der Fehlerkategorie
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Anzahl der Fehlerberichte
Tabelle 2: Anzahl der Fehler
Tabelle 3: Ergebnisse zur Häufigkeit der Fehleranzahl bei einem Managementwechsel
Tabelle 4: Ergebnisse zur Häufigkeit der Fehlerkategorie bei einem Managementwechsel
Tabelle 5: Veränderung der Managementgröße nach einer Fehlermeldung
Tabelle 6: Ergebnisse zur Häufigkeit der Fehleranzahl bei einem Aufsichtsratswechsel
Tabelle 7: Ergebnisse zur Häufigkeit der Fehlerkategorie bei einem Aufsichtsratswechsel
Tabelle 8: Veränderung der Aufsichtsratsgröße nach einer Fehlermeldung
Tabelle 9: Ergebnisse zur Häufigkeit der Fehleranzahl bei einem Prüferwechsel
Tabelle 10: Ergebnisse zur Häufigkeit der Fehlerkategorie bei einem Prüferwechsel
Tabelle 11: Veränderung der Prüfergröße nach einer Fehlermeldung
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Präambel
In dieser Arbeit verwende ich die nach der Grammatik männliche Form in einem neutralen Sinne. Ich spreche immer Frauen und Männer an, auch wenn die Eigenheit unserer Sprache dazu wenig Möglichkeiten bietet. Auf „-Innen“ oder „/-in- nen“ verzichte ich, um den Text leichter lesbar zu machen. Die Leserinnen bitte ich um Verständnis für diese Vereinfachung im Text.
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
In den letzten Jahrzehnten hat die Aufdeckung von Unternehmens- und Bilanzskan- dalen immer wieder die mediale Öffentlichkeit beherrscht.1 Diese fehlerhaften Ab- schlüsse haben dazu geführt, dass das Vertrauen der Abschlussadressaten in die Rechnungslegung der Unternehmen beschränkt ist.2 Für die Kapitalgeber ist es enorm wichtig, dass die Unternehmensabschlüsse ordnungsgemäß erstellt werden und somit richtig und verlässlich sind, denn sie spielen für ihre (Investitions-) Ent- scheidungen eine maßgebliche Rolle.3 Das Vertrauen der Abschlussadressaten ist besonders deshalb geschwächt, weil Fehler in Abschlüssen auftreten, die bereits durch zwei Prüforgane geprüft und durch diese für als im Wesentlichen richtig be- funden wurden. Der Jahresabschluss wird gemäß (gem.) § 91 Absatz (Abs.) 1 Satz (S.) 5 AktG durch das Management eines Unternehmens aufgestellt und anschlie- ßend gem. § 111 Abs. 2 AktG durch den Aufsichtsrat intern geprüft. Um ein unab- hängiges Prüfurteil zu erhalten, sind Unternehmen im Sinne des (i.S.d.) § 316 Abs.
1 und 2 HGB dazu verpflichtet, einen Wirtschaftsprüfer durch einen externen Prüfauftrag zu bestellen.
Um das Vertrauen der Kapitalgeber in die Qualität der Rechnungslegung wieder herzustellen, wurde die Kontrolle von ebendieser erhöht.4 Die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung von kapitalmarktorientierten Unternehmen soll regelmäßig durch eine weitere unabhängige Stelle, die sich von der des Abschlussprüfers un- terscheidet, geprüft werden. 2004 wurde deshalb in Deutschland ein zweistufiges Enforcement- Verfahren, das die Prüfung durch eine privatrechtliche und ggf. eine öffentliche Institution vorsieht, als zusätzliche Kontrolle eingeführt.5
Falls im Rahmen des Enforcement- Verfahrens wesentliche Unrichtigkeiten im Ab- schluss aufgedeckt werden, müssen diese veröffentlicht werden.6 Der Gesetzgeber erhofft sich hierdurch eine Präventivwirkung hin zu einer allgemein verbesserten Rechnungslegung.7 Es ist zu erwarten, dass es in Folge einer Fehlermeldung zu „ökonomischen Sanktionen“8 durch die Abschlussadressaten kommt. Weil sie als verantwortlich für die Ordnungsmäßigkeit des Abschlusses gelten, rechnen sowohl Management und Aufsichtsrat als auch Abschlussprüfer mit einem Image- und Re- putationsverlust als Resultat einer Fehlermeldung.9 Die Mitglieder des Manage- ments und Aufsichtsrats werden möglicherweise nicht erneut in ihr jeweiliges Amt bestellt. Der Abschlussprüfer fürchtet den Verlust von Aufträgen, da seine Prü- fungsqualität im Enforcement- Verfahren eingeschränkt wurde.10
1.2 Zielsetzung
Das Ziel dieser Arbeit ist es, herauszufinden, ob Fehlermeldungen, die im Rahmen des deutschen Enforcement- Verfahrens aufgrund einer fehlerhaften Berichterstat- tung eines kapitalmarktorientierten Unternehmens veröffentlicht werden, eine Aus- wirkung auf das Management und die Prüforgane haben. Die Verantwortung für die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung liegt in erster Linie beim Manage- ment, da dieses den Abschluss erstellt. Es folgt daraufhin erst die interne Prüfung des Abschlusses durch den Aufsichtsrat und schließlich eine unabhängige Prüfung durch den Abschlussprüfer.11 Zu untersuchen ist deshalb, ob durch die bedingungs- weise Veröffentlichung einer Fehlermeldung im Rahmen des Enforcement- Ver- fahrens eine Veränderung in der Besetzung der internen Organe - Management und Aufsichtsrat - und bei dem amtierenden Abschlussprüfer festzustellen ist. Beobach- tet werden soll auch, ob die Anzahl der veröffentlichten Fehler oder die Art der festgestellten Fehler einen Einfluss auf die Organe haben. Zuletzt stellt sich die Frage, wie sich eine mögliche beobachtbare Veränderung auf die Größe des jewei- ligen Organs auswirkt.
1.3 Aufbau der Arbeit
Die vorliegende Masterarbeit lässt sich in zwei Teile gliedern. Der erste Teil gibt einen Überblick über den theoretischen Rahmen, in dem sich die Forschung befindet. Der zweite Teil beschreibt die empirische Untersuchung.
Der theoretische Rahmen befasst sich zunächst mit den Organen, die gesetzlich für die Erstellung und Prüfung eines Jahresabschlusses verantwortlich sind. Als erstes wird deshalb auf die internen Organe - Management und Aufsichtsrat - und deren Aufgaben eingegangen. Anschließend werden die Kompetenzen und Verantwort- lichkeiten des Abschlussprüfers genauer beschrieben. Da diese Arbeit ihren Fokus auf das deutsche Enforcement- Verfahren legt, wird in Kapitel 2.2.1 das Prüfver- fahren der privatrechtlichen Einrichtung der Deutschen Prüfstelle für Rechnungs- legung e.V. (DPR) und der öffentlichen Institution der Bundesanstalt für Finanz- dienstleistungsaufsicht (BaFin) dargestellt. Die Struktur beider Institutionen wird in Kapitel 2.2.2 erläutert. Um einen Überblick über den Stand der Forschung im Gebiet des Enforcement- Verfahrens zu erhalten, werden unter dem Unterpunkt 2.3 drei aktuelle Studien zu den Folgen des Verfahrens vorgestellt.
In der empirischen Untersuchung werden zunächst die erhobenen Daten beschrieben. Nachkommend werden die Ergebnisse veranschaulicht und analysiert. In Kapitel 3.2.1 werden die Fehlerberichte analysiert. Dabei werden sowohl der zeitliche Rahmen des Enforcement- Verfahrens als auch die veröffentlichten Fehler thematisiert. Im Anschluss daran werden die Auswirkungen der Fehlerberichte auf die einzelnen Organe getrennt voneinander analysiert.
Im letzten Kapitel werden die Ergebnisse dieser Arbeit zusammengefasst und die Grenzen der Analyse aufgewiesen. Neben Ideen für weitere Untersuchungen, wird auch eine Kritik an dem Enforcement- Verfahren geäußert.
2 Theoretischer Rahmen und State of the art
2.1 Verantwortlichkeiten im Rahmen der Erstellung und Prü- fung eines Jahresabschlusses
2.1.1 Management
Das Management steht an der Spitze einer Kapitalgesellschaft und ist gesetzlich dazu verpflichtet, diese eigenverantwortlich zu leiten.12 Dabei kann das Manage- ment aus mehreren Personen bestehen; im Fall eines Unternehmens mit einem Grundkapital von größer als drei Millionen Euro, muss die Anzahl der Manage- mentmitglieder mindestens zwei betragen.13 Daneben ist das Management jenes Or- gan, das das Unternehmen nach außen hin vertritt.14 Dies gilt gem. § 78 Abs. 1 AktG sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich und kann, so verlangt es Abs. 2 des ebengenannten Paragraphen, bei einer Mehrzahl an Managementmitgliedern nur gemeinschaftlich geschehen.
Die Verantwortlichkeiten des Managements gehen gesetzlich über die Leitung un- ter eigener Verantwortung und die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Unternehmens hinaus. Seine Kompetenz liegt außerdem darin, eine ordnungs- mäßige Rechnungslegung bzw. die Führung der Handelsbücher im Sinne von (i.S.v.) §§ 238 bis 241a HGB sicherzustellen.15 Das Management einer Aktienge- sellschaft ist gem. § 91 AktG in Verbindung mit (i.V.m) § 264 HGB verpflichtet, die erforderlichen Handelsbücher in Form eines Einzelabschlusses respektive Kon- zernabschlusses zu führen.16 Diese Abschlüsse bestehen aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und Anhang sowie einem Lagebericht.17 Jeder Abschluss muss auf Basis von gesetzlichen Vorschriften (z.B. HGB, AktG, Publizitätsgesetz, International Financial Reporting Standards (IFRS) und International Accounting Standards (IAS) i.V.m. § 315a HGB bzw. IAS- Verordnung), den Grundsätzen ord- nungsmäßiger Buchführung (GoB), wie sie die §§ 264 Abs. 2 und 297 Abs. 2 HGB nennen, und ggf. auch den Deutschen Rechnungslegungsstandards für Konzernrechnungslegung gem. § 342 Abs. 1 Nummer (Nr.) 1 HGB, die gem. Abs. 2 des ebengenannten Paragraphen mit offizieller Bekanntmachung wie GoB wirken, aufgestellt werden.18 Das Management ist bei seiner Arbeit stets dazu verpflichtet, seinen Aufgaben ordentlich und gewissenhaft nachzukommen.19 Das gilt neben der Leitung und der Vertretung des Unternehmens, im besonderen Maße auch für die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung.
Die Corporate Governance20 in Deutschland verlangt, dass Unternehmen, die am deutschen Markt agieren, durch unterschiedliche Organe geleitet und überwacht werden.21 Demzufolge ist die leitende Instanz aufgefordert, dem Aufsichtsrat den Jahresabschluss nach dessen Aufstellung zur Durchsicht vorzulegen.22 Nach der Prüfung durch den Aufsichtsrat und den Abschlussprüfer wird der Abschluss gem. § 172 AktG in Übereinstimmung von Management und Aufsichtsrat festgestellt. Da der Jahresabschluss unmittelbar durch das Management angefertigt und im An- schluss festgestellt wird, bedeutet das, dass es wesentlich dafür verantwortlich ist, dass die Rechnungslegung ordnungsgemäß und richtig ist.23
Zuzüglich zu der direkten Verantwortung für die Erstellung und damit einherge- hend Integrität der Handelsbücher, ist das Management gem. § 245 HGB dazu ver- pflichtet, den Jahresabschluss und den dazugehörigen Lagebericht zu unterzeich- nen. Durch die Unterschriften, erklärt jedes Managementmitglied den Jahresab- schluss als ordnungsgemäß und vollständig. Unrichtige Jahresabschlüsse sind gem. § 331 HGB strafbewehrt und durch die Unterzeichnung, ist das Management direkt verantwortlich.24
Um die Sorgfalt des Managements zusätzlich zu erhöhen, hat das Management von Kapitalgesellschaften, die Aktien in Deutschland emittieren und somit unter § 2 Abs. 7 des Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) fallen, aber keine Kapitalgesellschaft i.S.d. § 327a HGB darstellen, einen Bilanzeid zu leisten.25 Dieses besagt, dass „[…] der Jahresabschluss [nach bestem Gewissen] ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes […] Bild vermittelt“26 Der Bilanzeid hat neben der erhöhten Sorgfalt des Managements, eine Signalwirkung für die Abschlussadressaten. Die Verantwortlichen werden demnach erneut namhaft gemacht.27
Ein Mitglied des Managements wird durch den Aufsichtsrat auf maximal fünf Jahre bestellt, wobei eine wiederholte Bestellung möglich ist.28 Die Bestellung kann, durch eine förmliche Beschlussfassung des gesamten Aufsichtsratsgremiums, widerrufen werden.29 Als Gründe hierfür können gem. § 84 Abs. 3 AktG die grobe Pflichtverletzung, die Unfähigkeit zur ordnungsmäßen Geschäftsführung und der Vertrauensentzug der Hauptversammlung anfallen.
Da die Sicherstellung der ordnungsmäßen Rechnungslegung eine der Hauptpflich- ten des Managements ist, kann ein fehlerhafter Abschluss als eine Pflichtverletzung verstanden werden und zu einem Vertrauensverlust der Hauptversammlung führen. Das Management kann aufgrund der Möglichkeit zur Abberufung des § 84 AktG für einen fehlerhaften Abschluss direkt in die Verantwortung gezogen werden.
2.1.2 Aufsichtsrat
Neben dem leitenden Organ des Managements, fordert die Corporate Governance ein kontrollierendes Organ innerhalb der Gesellschaft.30 Dabei müssen sich gem. § 105 Abs. 1 AktG die Mitglieder des leitenden und kontrollierenden Organs unter- scheiden. Der Aufsichtsrat spielt in dieser dualen Struktur eine entscheidende Rolle, da er den internen Prüfungsauftrag innehält. Er ist die höchste interne Kontrol- linstanz und soll die Arbeit des Managements überwachen.31 Dabei soll der Auf- sichtsrat sowohl präventiv agieren als auch vergangenheitsorientiert kontrollieren.32 Die Präventivwirkung, die von den Aufsichtsratsmitgliedern ausgeht, basiert auf der Pflicht ihre Meinung zu den Vorhaben zu äußern, die sich in Bezug auf die Gesellschaft ergeben und das Management in seinen Planungsberichten mitteilt.33
Ferner soll der Aufsichtsrat laut dem deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) bei Entscheidungen bez. der zukünftigen Orientierung des Unternehmens beratend zur Seite stehen.34
Außerdem geht vom Aufsichtsrat in zwei Bereichen eine Kontrollwirkung. Zum einen kontrolliert der Aufsichtsrat vergangenheitsorientiert, weil er aufgrund seiner Kompetenz sowohl zur beschlussförmigen Meinungsäußerung als auch zur Umset- zung von personalpolitischen Maßnahmen und der Verfolgung von Ersatzansprü- chen, die verrichtete Arbeit des Management beurteilt.35 Zum anderen tritt der Auf- sichtsrat in Bezug auf die Rechnungslegung als vergangenheitsorientiertes Kon- trollorgan auf. Gem. § 111 Abs. 2 AktG hat der Aufsichtsrat die Pflicht unter ande- rem (u.a.) die Handelsbücher und Schriften der Gesellschaft einzusehen. Er ist dafür verantwortlich, den Jahresabschluss und Lagebericht des Unternehmens zu prüfen. Es ist entscheidend, dass sowohl Jahresabschluss als auch Lagebericht mit dem Ge- setz und der Satzung des Unternehmens übereinstimmen. Außerdem soll der Auf- sichtsrat die Zweckmäßigkeit der bilanzpolitischen Entscheidungen hinterfragen und gem. § 171 Abs. 1 AktG den durch das Management gemachten Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns abwägen.36 Um die Wichtigkeit einer ordnungs- mäßigen Rechnungslegung noch mehr in den Fokus gerade der börsennotierten Un- ternehmen zu rücken, fordert der DCGK die Bildung von Prüfungsausschüssen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen sich hauptsächlich als Kontrolleure der Rechnungslegung sehen und sich fast ausschließlich mit dieser auseinanderset- zen.37
Dass der Aufsichtsrat ausreichend informiert ist, um ein angemessenes Urteil über den Abschluss bilden zu können, obliegt dem Management und Aufsichtsrat gleich- ermaßen.38 Bei der Beurteilung und Prüfung des Abschlusses, ist jedes Aufsichts- ratsmitglied dazu angehalten, sich ein eigenes Urteil zu bilden.39 Damit liegt die Billigung der Rechnungslegung in der Verantwortung jedes einzelnen Mitglieds.40
Wenn ein Abschluss durch den Aufsichtsrat gebilligt wird, wird er gleichzeitig fest- gestellt. Der Hauptversammlung wird der Abschluss, zusammen mit dem Prüfer- gebnis des Abschlussprüfers, dann zeitnah schriftlich mitgeteilt.41 Grundsätzlich (grds.) gilt auch für die Aufsichtsratsmitglieder die Sorgfaltspflicht gem. § 93 AktG (mit Ausnahme von Abs. 2 S. 3). Dies drückt u.a. die Bedeutung ihrer Aufgabe als Kontrolleure des Managements aus. Bez. der Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung heißt das für den Aufsichtsrat nicht nur, dass er intern für die Prüfung dieser zuständig ist, sondern erschwerend für wesentliche Fehler in eben- dieser Rechnungslegung zur Verantwortung gezogen werden kann. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung in den Auf- sichtsrat gewählt, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Auf- sichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mit- bestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz oder dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Ver- schmelzung zu wählen sind.42 Die gewählten Mitglieder können gem. § 103 Abs. 1 AktG vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden, sofern die Hauptversammlung mit einer dreiviertel Mehrheit zu diesem Beschluss kommt. Dies spricht der Haupt- versammlung die Macht zu ggf. personelle Konsequenzen aus einem Vertrauens- verlust in einzelne Personen, die beispielsweise aus einer gravierend fehlerhaften Rechnungslegung herrühren können, zu ziehen. Der Aufsichtsrat prüft den Jahres- abschluss der Gesellschaft und billigt ihn. Er ist aus diesem Grund unmittelbar für die Richtigkeit der Rechnungslegung verantwortlich.
2.1.3 Abschlussprüfer
Neben den internen Organen, die sicherstellen sollen, dass die Rechnungslegung richtig und ordnungsgemäß ist, existiert für Kapitalgesellschaften, sofern sie nicht klein i.S.d. § 267 Abs. 1 HGB sind, eine Pflicht zur Prüfung durch einen Abschluss- prüfer.43 An die Prüfung durch den Abschlussprüfer sind seit je her hohe Erwartun- gen geknüpft. Die Öffentlichkeit verbindet mit dem Bestätigungsvermerk des Prü- fers die Garantie für ein wirtschaftlich erfolgreiches Unternehmen und deshalb den Schutz vor Unternehmensskandalen und -zusammenbrüchen.44 Da der Prüfer den wirtschaftlichen Erfolg eines Unternehmens jedoch durch ein Testat nie bestätigt, sieht er sich immer wieder der Erwartungslücke gegenübergestellt, die sich aus dem Auseinanderfallen von öffentlicher Erwartung und der Prüfungsrealität ergibt.45 Stattdessen ergibt sich die Hauptaufgabe des Abschlussprüfers aus § 2 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung (WPO). Dieser besagt, dass der Abschlussprüfer be- triebswirtschaftliche Prüfungen, insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirt- schaftlicher Unternehmen, durchführt und einen Bestätigungsvermerk über Vor- nahme und Ergebnis einer solchen Prüfung erteilt. Der Abschlussprüfer verfolgt hierbei den risikoorientierten Prüfansatz i.S.d. § 317 Abs. 1 S. 3 HGB. Dabei prüft er, ob der Jahresabschluss Unrichtigkeiten oder Verstöße enthält, die sich im We- sentlichen auf die Darstellungen des in § 264 Abs. 2 HGB ergebene Bild der Ver- mögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens auswirken, bzw. ob der (Kon- zern-) Lagebericht die Lage der Gesellschaft angemessen darstellt und in Einklang mit dem Jahresabschluss steht.46 Der Abschlussprüfer basiert seine Prüfung auf die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Prüfungsstandards. Gem. § 315 Abs. 5 HGB zählen hierzu auch die internationalen Standards der IFRS und IAS. Neben den Vorschriften des HGBs, fordert auch der IAS 200.2 ein Urteil darüber, ob der Abschluss des prüfungspflichtigen Unternehmens im Wesentlichen mit den anzuwendenden Rechnungslegungsnormen übereinstimmend aufgestellt wurde. Der Abschlussprüfer soll mit hinreichender Sicherheit bestätigen, dass der Ab- schluss keine wesentlichen materiellen Falschaussagen enthält.47 Da eine Vollprü- fung der Rechnungslegung eines Unternehmens wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre, handelt es sich bei der Abschlussprüfung durch den externen Abschlussprüfer um eine Stichprobenprüfung, die im Ergebnis mit einer hinreichenden Sicherheit eine Aussage über die Richtigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Vollständigkeit des Ab- schlusses macht.48 Grds. handelt es sich bei der Abschlussprüfung um eine Geset- zes-, Satzungs- und Ordnungsmäßigkeitsprüfung, nicht aber um eine Zweckmäßig- keitskontrolle49.50
Die Prüfung durch einen Abschlussprüfer hat zwei wesentliche Funktionen: Die Kontroll- und die Informations- bzw. Beglaubigungsfunktion. Die wichtigste Funk- tion ist die Kontrollfunktion.51 Sie ergibt sich direkt aus dem Prinzipal- Agent- Kon- flikt52, der durch die Informationsasymmetrie von Kapitalgebern und dem Manage- ment hervorgerufen wird. Ein unabhängiger Dritter soll diesen Konflikt schwächen. Falls der Abschlussprüfer zu dem Ergebnis kommt, dass Unrichtigkeiten in dem geprüften Abschluss vorkommen, sollen diese öffentlich aufgedeckt werden. Die publizierten Finanzinformationen sollen somit an Qualität gewinnen. Außerdem führt die verpflichtende Prüfung dazu, dass die Abschlussersteller sich intensiver mit der Rechnungslegung auseinandersetzen. Es ist absehbar, dass hierdurch Fehler vermieden werden.53 Die Informations- bzw. Beglaubigungsfunktion kommt zum Tragen, sobald die Ergebnisse der Abschlussprüfung bekanntgemacht werden. Der Prüfer ist zu einer Berichterstattung gegenüber der Öffentlichkeit als auch dem Auf- sichtsrat verpflichtet. Er muss gem. § 321 HGB einen Prüfbericht erstellen, der so- wohl den Kapitalgebern und Gläubigern als auch dem Aufsichtsrat als Informati- onsquelle dient.54 Hinzu kommt, dass der Abschlussprüfer gem. § 322 Abs. 1 HGB einen Bestätigungsvermerk erteilt. Dabei muss er deutlich machen, ob der Ab- schluss uneingeschränkt oder eingeschränkt bestätigt oder gar versagt wird.55
Als Abschlussprüfer kommen Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesell- schaften in Frage.56 Er wird gem. § 318 Abs. 1 HGB von den Gesellschaftern der zu prüfenden Gesellschaft bzw. den Gesellschaftern der Konzernmutter gewählt. Der Prüfauftrag wird jährlich vor Ablauf des zu prüfenden Geschäftsjahres erteilt und gilt jeweils für ein Geschäftsjahr. Bei der Wahl des Abschlussprüfers steht be- sonders dessen Unabhängigkeit im Fokus, da diese einen wesentlichen Beitrag zu einem angemessenen Prüfurteil beträgt.57 Zwar nennt das Gesetz den Begriff „Un- abhängigkeit“ nicht direkt, die Wichtigkeit ergibt sich aber aus § 319 Abs. 2 HGB: „Ein Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist als Abschlussprüfer ausge- schlossen, wenn Gründe, insbesondere Beziehungen geschäftlicher, finanzieller o- der persönlicher Art, vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit be- steht.“58 Auch die Berufssatzung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer besagt in § 2 Abs. 1 der Berufssatzung, dass „[Wirtschaftsprüfer] keine Bindungen eingehen [dürfen], die ihre berufliche Entscheidungsfreiheit beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten. Sie haben ihre persönliche und wirtschaftliche Unabhän- gigkeit gegenüber jedermann zu bewahren.“59 Aus diesem Grund fordert der DCGK, dass, bevor der Prüfauftrag erteilt wird, eine Unabhängigkeitserklärung des Abschlussprüfers eingeholt wird, die seine geschäftliche, finanzielle und persönli- che Unabhängigkeit bestätigt.60
Der Abschlussprüfer soll unabhängig über die Ordnungsmäßigkeit des zu prüfen- den Abschlusses urteilen. Da er sein Prüfurteil nur mit hinreichender Sicherheit fällt, kann er keine vollständige Fehlerfreiheit garantieren. Von dieser Verantwor- tung ist der Abschlussprüfer durch die Auslegung der Abschlussprüfung freigespro- chen. Trotzdem haben die Abschlussadressaten und ebenso das Unternehmen die Erwartung, dass wesentliche Fehler aufgedeckt und vom Management korrigiert werden können, bevor ein Enforcement- Verfahren eingeleitet wird. Diese Erwar- tungshaltung beweist, dass der Abschlussprüfer für einen fehlerhaften Abschluss, der mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen ist, zumindest verantwortlich gemacht wird.
2.2 Deutsches Enforcement- Verfahren
2.2.1 Prüfverfahren
Mit dem Bilanzkontrollgesetz vom 15.04.2004 ist das deutsche Enforcement- Ver- fahren eingeführt worden. Das Prüfverfahren ist als ein zweistufiger Kontrollme- chanismus ausgestaltet, der eine Ergänzung zu dem bei Kapitalgesellschaften be- stehenden Überwachungssystem darstellt.61 Wie die Abbildung 1 zeigt, kommt für Unternehmen, deren Wertpapiere gem. § 2 Abs. 1 S. 1 WpHG an einer deutschen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind, zu den gesetzlich vorge- schriebenen Prüfungen der Abschlüsse durch den Aufsichtsrat und den Abschluss- prüfer ggf. eine Prüfung durch eine Institution hinzu, die sich als ein Mischgebilde aus einer privatrechtlichen und einer öffentlichen Einrichtung zusammenfügt.62 Die Institutionen, die in dem Verfahren involviert sind, sind die vom Bundesministe- rium der Justiz in Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen aner- kannte Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung e.V. (§§ 342b bis 342n HGB) und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (§§37n bis 37s WpHG). Es zeigt sich, dass drei Instanzen die Rechnungslegung von kapitalmarktorientierten Unterneh- men regelmäßig prüfen. Dabei sind der Abschlussprüfer und die Organe des En- forcement- Verfahrens externe Prüfer. Der Aufsichtsrat prüft intern.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Schema zur Erstellung und Prüfung des Abschlusses Quelle: Eigene Darstellung.
Der Leitspruch der DPR besagt, dass sie „[im] Interesse des Kapitalmarkts […] zu einer wahrhaften und transparenten Rechnungslegung der kapitalmarktorientierten Unternehmen beitragen [wolle]. Maßstäbe [ihres] Handelns sind der Zweck und die maßgeblichen Normen der Rechnungslegung, höchste fachliche Qualität, persönli- che Integrität und Unabhängigkeit, Exzellenz der Arbeit und ein vernünftiges Au- genmaß.“63 Um diesem Gedanken nachzukommen, führt die DPR regelmäßig Prü- fungen durch, die zu jedem Zeitpunkt eingeleitet werden können.64 Die folgende Abbildung 2 macht deutlich, dass die Prüfungen, die im Rahmen des Enforcement- Verfahrens vollzogen werden, auf zwei verschiedenen Ansätzen basieren.
Zum einen nimmt die DPR regelmäßig Stichprobenprüfungen vor, die ohne beson- deren Anlass erfolgen. Dabei werden die Unternehmen, die in einem Index gelistet sind, alle vier bis fünf Jahre, die restlichen kapitalmarktorientieren Unternehmen alle acht bis zehn Jahre geprüft.65 Bei der Stichprobenprüfung handelt es sich um eine „proaktive Prüfung“66. Sie besitzt in einem hohen Maß eine Präventivwir- kung.67 Die DPR gibt jedes Jahr Prüfungsschwerpunkte bekannt, an denen die Un- ternehmen sich orientieren können, welche Sachverhalte im Rahmen des Enforce- ment- Verfahrens von besonderem Interesse sind. Die Stichprobenprüfung führt dazu, dass sich sowohl Management und Aufsichtsrat als auch Abschlussprüfer er- höht mit kritischen Bilanzierungsfragen auseinandersetzen.68 Da eine Stichproben- prüfung auf alle Gesellschaften jeder Zeit zukommen kann, gilt dieses Verfahren als eine hinreichend präventive Maßnahme, um das Vertrauen der Abschlussadres- saten in die deutsche Rechnungslegung und den Kapitalmarkt wiederherzustellen bzw. zu stärken.69
Zum anderen sieht das Enforcement- Verfahren eine Anlassprüfung vor. Wie die Abbildung 2 zeigt, wird diese eingeleitet, wenn es konkrete Hinweise dafür gibt, dass ein Unternehmen gegen die Rechnungslegungsvorschriften verstoßen hat. Die Hinweise auf einen solchen Verstoß kommen dabei von Dritten. Diese „reaktive Prüfung“70 zieht eine Beschwerdewirkung nach sich. Den Abschlussadressaten gibt es die Möglichkeit ihr Vertrauen in einen bestimmten Abschluss durch eine erneute Kontrolle durch die DPR zu stärken.71
Außerdem ist eine Prüfung von der DPR einzuleiten, wenn die BaFin ausdrücklich danach verlangt. Dabei kann es sich sowohl um eine Stichproben- als auch um eine Anlassprüfung handeln.72
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Prüfverfahren der DPR
Quelle: Eigene Darstellung.
Grds. handelt es sich bei einer Prüfung der DPR nicht um eine Vollprüfung. Viel mehr liegt der Fokus auf einzelnen Sachverhalten. Zum einen orientiert sich die DPR in der Stichprobenprüfung an den zuvor veröffentlichten Prüfungsschwerpunkten und ggf. an sonstigen unternehmensindividuell bedeutenden Sachverhalten. Zum anderen betrachtet die DPR in einer Anlassprüfung eben genau die Sachverhalte, die sie zu der Prüfung veranlasst hat und nimmt ggf. erweiterte Prüfungshandlungen in anderen Bereichen vor.73
Die Herangehensweise der Prüfungen der DPR und des Abschlussprüfers unter- scheiden sich grundlegend. Die DPR konzentriert sich hauptsächlich auf Konzern- abschlüsse, da diese die Hauptinformationsquelle des Kapitalmarkts darstellen.74 Im Fokus stehen für sie einzelne Sachverhalte und Prüfungsschwerpunkte.75 Im Ge- gensatz dazu beginnt die Abschlussprüfung mit der Prüfung der Einzelabschlüsse und endet nach einem umfassenden Prüfprozess mit der Kontrolle der Konsolidie- rungsbuchungen und konzernspezifischen Sachverhalten. Der Abschlussprüfer bil- det sich ein Gesamturteil über Einzelabschlüsse und ggf. den konsolidierten Kon- zernabschluss und stellt dieses in einem Bestätigungsvermerk dar.76 Bei einer DPR- Prüfung werden alle Bestandteile der zuletzt gebilligten Abschlüsse zur Prüfung hinzugezogen, d.h. die Bilanz, die GuV und der Lagebericht, genauso wie die Ka- pitalflussrechnung und die Eigenkapitalveränderungsrechnung als auch der Anhang inklusive beispielsweise einer Segmentberichterstattung.77 Im Gegensatz zu der Abschlussprüfung wird im Rahmen des Enforcement- Verfahrens kein Augenmerk auf die Buchführungssysteme, das Risikofrüherkennungssystem oder die Abhängigkeitsberichte gelegt.78
Das gesamte Enforcement- Verfahren lässt sich in vier Teilprozessen darstellen. Die DPR führt die ersten drei Schritte aus. Dabei wird zunächst die Prüfung einge- leitet, es folgen die Prüfungsdurchführung und der Prüfungsabschluss. Als vierter Schritt des Enforcements gilt das Veröffentlichungsverfahren, dass bei einer Feh- lerfeststellung durch die BaFin verlangt wird. Die Prüfung dauert mindestens vier Monate.79
Im Rahmen der Prüfungseinleitung werden die Umstände der Prüfung eines Unter- nehmens erörtert. Die BaFin wird zu diesem Zeitpunkt über die Prüfung informiert und mögliche Hinderungsgründe zur Teilnahme am Verfahren werden analysiert. Während die Prüfung vorbereitet wird, wird erstmalig Kontakt zu dem zu prüfenden Unternehmen aufgenommen und die Verantwortlichen beider Parteien werden fest- gelegt. Die Kommunikation mit dem Unternehmen erfolgt über ein Einleitungs- schreiben. In diesem sollen erste Informationen über den zuletzt veröffentlichten Abschluss und Lagebericht ausgetauscht werden. Das Unternehmen muss das Ein- leitungsschreiben innerhalb von zwei Wochen beantworten.
Die DPR fährt damit fort, die prüfungseinleitenden Unterlagen des Unternehmens erstmals zu analysieren. Sie befindet sich somit schon im zweiten Schritt des Ver- fahrens, nämlich der Prüfungsdurchführung. Basierend auf den einleitenden Infor- mationen, wird ein erster Fragenkatalog an das zu prüfende Unternehmen gesendet. Der Fragenkatalog enthält 20 bis 50 Fragen zu fünf bis zehn Themengebieten. Ins- gesamt können bis zu vier solcher Schreiben von der DPR an das zu prüfende Un- ternehmen versandt werden. Das Unternehmen muss die Fragenkataloge jeweils in- nerhalb von zwei Wochen bearbeiten und beantworten. Die finalen Antworten des Unternehmens auf die Fragen der DPR werden jeweils innerhalb von drei bis sechs Wochen bearbeitet und geprüft. Falls, nachdem das Unternehmen alle Fragekata- loge beantwortet hat, noch kritische Sachverhalte zum Abschluss der Prüfung offen sind, kann die DPR das Unternehmen persönlich anhören. Hierbei können Gutachter und/ oder Wirtschaftsprüfer hinzugezogen werden. Die Ergebnisse der DPRPrüfung werden zu diesem Zeitpunkt vorläufig festgestellt.
Im Rahmen des Prüfungsabschlusses wird der endgültige Beschluss darüber ge- fasst, ob der Abschluss als richtig eingestuft wird. Sodann wird das Unternehmen darüber in Kenntnis gesetzt. Kommt die DPR zu dem Ergebnis, dass die Rech- nungslegung im Wesentlichen richtig ist, wird der BaFin dieses Prüfergebnis mit- geteilt und das Verfahren gilt als abgeschlossen.80 Zieht die DPR den Schluss, dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, wird um das Einverständnis des Unternehmen darüber gebeten, wie der fehlerhafte Sachverhalt dargestellt und durch die DPR be- gründet wird. Stimmt das Unternehmen der Feststellung zu, wird die BaFin darüber benachrichtigt. Zwischen den Jahren 2011 bis 2014 hat eine durchschnittliche Zu- stimmungsquote der Unternehmen von 75,75% geherrscht.81 Im Rahmen des Ver- öffentlichungsverfahrens ordnet die BaFin die Veröffentlichung der Fehlerfeststel- lung durch das Unternehmen an.82
Hat das Unternehmen eine ganz oder teilweise andere Auffassung bez. der Richtig- keit ihrer Rechnungslegung, wird die zweite Stufe des Enforcement- Verfahrens eingeleitet. Ggf. eröffnet das Unternehmen weitergehend auch ein Rechtsbehelfs- verfahren ein. Auf der zweiten Stufe des Enforcements bildet sich die BaFin selbst ein Urteil über die durch die DPR bereits geprüften Sachverhalte und wird folglich das Prüfergebnis der DPR bestätigen oder verwerfen. Daraufhin wird womöglich die Veröffentlichung der Fehlerfeststellung im Bundesanzeiger und im Börsen- pflichtblatt angeordnet.83
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3: Schritte im Rahmen des Enforcement- Verfahrens Quelle: Eigene Darstellung.
Die Veröffentlichung einer Fehlerfeststellung der DPR oder BaFin zieht eine Infor- mationswirkung nach sich.84 Die Anleger erhalten Informationen über die Rech- nungslegung des Unternehmens, die über die des Geschäftsberichts und des Bestä- tigungsvermerks hinausgehen. Es ist zu erwarten, dass die Fehler, die durch die DPR oder BaFin festgestellt wurden, im folgenden Abschluss korrigiert werden. Zwar besteht eine solche Pflicht im Rahmen des Enforcement- Verfahrens nicht explizit, jedoch ist davon auszugehen, dass die materiellen Rechnungslegungsvor- schriften eine solche Berichtigung erfordern.85 Es folgt durch das Enforcement- Verfahren deshalb eine Korrekturwirkung.
Das Unternehmen hat immer die Möglichkeit ein Rechtsbehelfsverfahren gegen die Entscheidung der BaFin einzuleiten. Sowohl der Einspruch als auch eine Be- schwerde sind hier statthaft.86 Gegen die Entscheidungen der DPR ist ein Rechts- behelfsverfahren nicht möglich. Da die DPR eine privatrechtliche Organisation ist, hat sie keine hoheitlichen Befugnisse und das Unternehmen ist nicht dazu verpflich- tet, ihren Anweisungen Folge zu leisten.87 Die Teilnahme an einer Prüfung durch die DPR ist freiwillig. Die DPR ist auf die Unterstützung des zu prüfenden Unter- nehmens angewiesen. Falls ein Unternehmen die Prüfung durch die DPR verwei- gert, wird es dazu verpflichtet, seinen Abschluss durch die BaFin prüfen zu lassen.88
2.2.2 Struktur der DPR und BaFin
Die Notwendigkeit für ein Enforcement- Verfahren in Deutschland ergibt sich aus dem Vertrauensverlust der Anleger in die Unternehmensabschlüsse aufgrund von Bilanz- und Unternehmensskandalen zu Beginn dieses Jahrhunderts.89 Die Tatsa- che, dass die Abschlussprüfer die Fraud- Fälle nicht aufgedeckt haben, hat den Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit jeglicher Abschlüsse geschürt. Die Einführung des Enforcement- Verfahrens ins Deutschland ist außerdem not- wendig geworden, weil die europäischen kapitalmarktorientierten Unternehmen ihre Abschlüsse seit Anfang dieses Jahrhunderts verpflichtend nach den Vorschrif- ten der IFRS bzw. IAS aufstellen müssen.90 Die IFRS und IAS führen zu einer ver- besserten Vergleichbarkeit der internationalen Abschlüsse, da sie eine einheitliche, international anerkannte Rechnungslegung fordern. Sie sollen somit einen Beitrag zur effizienteren und kostengünstigeren Funktionsweise des Kapitalmarktes leis- ten.91 Die IFRS und IAS sind ein Regelwerk, das neben der prinzipienorientierten Herangehensweise, das die wesentliche Herangehensweise des HGBs darstellt, im hohen Maße einzelfallbezogene Vorschriften vorgibt. Im Vergleich zu den Vor- schriften des HGB sind die IFRS und IAS für die Ersteller der Jahresabschlüsse auf Grund ihres Detaillierungsgrades schwieriger zu überblicken. Dies führt dazu, dass die Umsetzung in ihrer Gesamtheit fehleranfälliger ist.92 Der deutsche Gesetzgeber hat vielfach versucht die Richtigkeit gerade der internationalen Rechnungslegung durch beispielsweise das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmens- bereich (1998), das Transparenz- und Publizitätsgesetz (2002) oder der Einführung des Peer Review Verfahrens (2000) zu unterstützen. Trotz dessen sind viele deutsche Unternehmen mit der Umsetzung und Öffnung zu internationaler Rechnungslegung überfordert.93
Die fehlerhaften Abschlüsse von europäischen Unternehmen haben zu der Ausge- staltung eines Enforcement- Verfahrens auf jeweils nationaler Ebene geführt. Das deutsche Enforcement- Verfahren, das in dieser Arbeit betrachtet wird, wird von der Bundesregierung als die „Überwachung der Rechtmäßigkeit konkreter Unter- nehmensabschlüsse durch eine außerhalb des Unternehmens stehende, nicht mit dem gesetzlichen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer) identische unabhängige Per- son“94 definiert.
Die DPR ist im Mai 2004 als Träger für eine weisungsunabhängige Prüfstelle ge- gründet worden. Sie ist ein privatrechtlicher Verein, der durch den Anerkennungs- vertrag vom 30.03.2005 vom Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen als zuständige Einrichtung nach § 342b HGB anerkannt worden ist.95 Die Mitglieder dieser Prüfstelle sind wirtschaftliche Ver- bände, wie beispielsweise der Deutsche Industrie- und Handelskammertag, der Deutsche Gewerkschaftsbund, das IDW, die Wirtschaftsprüferkammer oder der Bundesverband deutscher Banken.96 Wie die Abbildung 4 zeigt, setzt sich die In- stitution aus mehreren Organen zusammen. Zunächst gibt es eine Mitgliederver- sammlung, die sowohl den Vorstand als auch den Nominierungsausschuss, zwei weitere Organe der Institution, wählt. Der Vorstand koordiniert und regelt jegliche Vereinsangelegenheiten. Der Nominierungsausschuss wählt die Mitglieder der Prüfstelle mit Einverständnis des Bundesministeriums der Justiz in Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. Als zentrales Organ gilt die weisungs- unabhängige Prüfstelle, dessen Mitglieder durch den Vertragsabschluss mit dem Vorstand dazu befugt sind, Prüfungen einzuleiten und durchzuführen.97
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 4: Organe der DPR
Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an DPR (2014a).
Gem. § 3 des Anerkennungsvertrags des Bundesministeriums der Justiz mit der DPR setzt sich die DPR in allen organisatorischen und inhaltlichen Fragen mit der BaFin auseinander, um eine effektive und reibungslose Zusammenarbeit im Rah- men des Enforcement- Verfahrens sicherzustellen. Die BaFin ist eine rechtsfähige Anstalt des Bundesrechts, die sich zur Hauptaufgabe macht, die Funktionsfähigkeit, Stabilität und Integrität des deutschen Finanzmarkts sicherzustellen.98 Zu ihren Hauptaufgaben gehört die Aufsicht aller Bereiche des Finanzwesens, was grds. die Bankenaufsicht, Versicherungsaufsicht und Wertpapieraufsicht zusammenfasst. Unter der Wertpapieraufsicht wird auch die Bilanzkontrolle, die zusammen mit der DPR durchgeführt wird, gefasst.99
2.3 State of the art
Da das deutsche Enforcement- Verfahren erst zehn Jahre besteht, ist das Thema für die Forschung von besonderer Relevanz. Das Enforcement- Verfahren, und vor allem die Folgen dessen, werden in verschiedenen Studien aufgegriffen und erforscht. Drei werden im Folgenden dargestellt.
Berger und Pasch haben im Jahr 2012 untersucht, ob sich die Zusammensetzung der Teilnehmer am regulierten Markt in Deutschland seit Einführung des Enforce- ments verändert hat. Die Forschung basiert auf der Tatsache, dass die betroffenen Unternehmen die Kosten für das Enforcement über eine, durch die BaFin einzuzie- hende, Umlage gem. § 17d Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz tragen. Die BaFin müsse die Unternehmen, die in die Grundgesamtheit des Enforcement- Verfahrens einfließen, somit zwingend kennen. Berger und Pasch verglichen die Anzahl der potentiell vom Enforcement- Verfahren betroffenen Unternehmen vor Beginn der Tätigkeit der DPR im Jahr 2005 und sieben Jahre später am 01.07.2012. Sie be- haupten, dass die Anzahl der Unternehmen, die zum Handel am regulierten Markt zugelassen sind, zwischen 2005 und 2012 von 1253 auf 825 Unternehmen und da- mit um 34,20% gesunken sei. Es würden hier allerdings sowohl Eintritte als auch Austritte betrachtet. Würden diese in einer getrennten Analyse beobachtet, seien über die Hälfte, nämlich 650 der Unternehmen, in dem Beobachtungszeitraum aus dem regulierten Markt ausgetreten. Durch die neuen Zugänge von 222 Unterneh- men, werde die Anzahl insgesamt kompensiert. Dabei ist entscheidend, dass 60,00% der ausgeschiedenen Unternehmen schon in den ersten drei Jahren nach der Einführung des Enforcement- Verfahrens ausgeschieden seien. Dies würde darauf hinweisen, dass die Ausscheidungen auf das Enforcement- Verfahren zurückzufüh- ren sei. Besonderes Augenmerk setzen Berger und Pasch darauf, dass neben Fusi- onen und Übernahmen, auch der Wechsel in den Freiverkehr einer der Hauptgründe für die niedrigere Anzahl sei. Dabei würden sich die Unternehmen der Kontrolle im Rahmen des Enforcement- Verfahrens entziehen.
Auch Hitz, Löw und Solka haben sich im Jahr 2013 u.a. mit den Folgen des En- forcements beschäftigt. Ihr grundsätzliches Forschungsziel ist es, die Ursache für Audit Delays zu erforschen. Ein Audit Delay wird definiert als die Zeitspanne zwi- schen Abschlussstichtag und dem Datum des Bestätigungsvermerks. Ihre For- schung betrachtet eine Stichprobe von 293 deutschen Unternehmen, die 2009 unter dem Prime Standard- Segment der Frankfurter Börse notiert waren. Die multiple Regressionsanalyse ergibt u.a., dass die Marktdeterminanten, wie eine freiwillige IFRS- Anwendung vor 2005 oder eine weitere Notierung an einem ausländischen Markt, einen signifikant negativen Einfluss auf den Audit Delay hätten. Ferner hätte die Prüfergröße, die in der Regression in Form eines Proxys den Prüfer als Big Four100 einstuft, einen signifikant negativen Einfluss auf den Audit Delay. Hitz, Löw und Solka haben ebenfalls überprüft, welchen Einfluss eine Fehlermeldung durch die DPR bzw. die BaFin auf den Audit Delay hat. Sie behaupten, dass sich die Prüfperiode bei einem Unternehmen, das eine Fehlermeldung veröffentlichen muss, durchschnittlich um neun Tage verzögere. Sie begründen diesen Audit Delay mit einem erhöhten Risiko für den Prüfer aufgrund der Teilnahme an einem En- forcement- Verfahren. Da der Prüfer aufgrund einer Fehlerfeststellung einen Repu- tationsverlust erwarte, würde er anhand einer detaillierteren Dokumentation des Prüfprozesses versuchen seine Prüfqualität zu beweisen. Außerdem habe eine sol- che Fehlermeldung negative Marktauswirkungen, weswegen der Umfang und die Dauer der Prüfung allgemein erhöht würden.
Laschewski, Möller und Risse haben sich im Jahr 2014 mit der Analyse der Folge- kosten des Enforcements beschäftigt. Dabei haben sie die Entwicklung der durch- schnittlich an einen Abschlussprüfer gezahlten Honorare vor und nach einer Feh- lermeldung betrachtet. Die Stichprobe enthält 89 Unternehmen, die zwischen 2006 und 2011 eine Fehlermeldung im Rahmen des deutschen Enforcement- Verfahrens veröffentlichen mussten und die Angaben zu Honoraren gem. § 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB gemacht haben. Insgesamt würden die an Abschlussprüfer gezahlten Hono- rare nach einer Fehlermeldung deutlich ansteigen. Es lasse sich durch die Analyse erkennen, dass die Honorare für Steuerberatungsleistungen in einem Zeitraum von zwei Jahren vor und zwei Jahren nach einer Fehlermeldung sinken. Der Betrag sei, wenn er anhand der Bilanzsumme skaliert ist, statistisch nicht signifikant.101 Dar- über hinaus wurden andere Bestätigungs- und sonstige Leistungen des Abschluss- prüfers betrachtet. Diese würden sich im Folgejahr der Fehlermeldung deutlich er- höhen. Die Fehlermeldung würde sich, wieder anhand der Bilanzsumme skaliert, signifikant positiv auf die anderen Bestätigungs- und sonstigen Leistungen des Ab- schlussprüfers auswirken. Als letztes betrachten Laschewski, Möller und Risse den Effekt der Fehlermeldungen auf die Abschlussprüferhonorare. Die Ergebnisse ergä- ben kein einheitliches Bild. Es wird ein Mittelwertevergleich der Beträge von zwei Jahren vor und zwei Jahren nach einer Fehlermeldung hinzugezogen. Die Beträge würden sich auf einem Signifikanzniveau von 10,00% unterscheiden. Da dieser Zu- sammenhang in einem zweijährigen Betrachtungszeitraum insignifikant sei, müsste für eine genauere Aussage ein längerer Betrachtungszeitraum beobachtet werden. Insgesamt kommen die Autoren zu dem Ergebnis, dass eine hohe Varianz bei den Veränderungen der Honorare an die Abschlussprüfer herrsche, was grds. eine hete- rogene Reaktion in Bezug auf die Fehlermeldungen andeuten würde. Es wird deutlich, dass die Folgen und Auswirkungen des Enforcement- Verfahrens in verschiedener Weise empirisch analysiert wurden. Welche Auswirkungen die Fehlermeldungen im Rahmen des deutschen Enforcement- Verfahrens auf die per- sonelle Besetzung der verantwortlichen Organe bei der Erstellung und Prüfung des Abschlusses, nämlich Management, Aufsichtsrat und Abschlussprüfer, haben, ist bisher unerforscht.
3. Forschungsergebnisse
3.1 Datengrundlage
Die Datengrundlage dieser Arbeit setzt sich aus den in dem Beobachtungszeitraum zwischen 2005 und 2014 veröffentlichten Fehlerberichten zusammen. Korrekturen von Fehlerberichten wurden nicht eingeschlossen.102 Es ergibt sich eine Grundge- samtheit von 231 Fehlerberichten. Diese behandeln Fehler in 160 Konzernabschlüs- sen, 42 Einzelabschlüssen, 26 Halbjahresabschlüssen und drei Abschlüssen aus Rumpfgeschäftsjahren. Die Informationen bez. der Mitglieder des Managements und des Aufsichtsrats und bez. des testierenden Abschlussprüfers wurden manuell aus den Geschäftsberichten des jeweiligen Unternehmens erhoben.103
Diese Arbeit soll überprüfen, ob aufgrund einer Fehlerfeststellung im Rahmen des Enforcement- Verfahrens eine Veränderung im Management, Aufsichtsrat und bei der Prüfungsgesellschaft zu beobachten ist. Die möglichen Veränderungen wurden in einem Zeitraum zwischen dem fehlerhaften Abschluss und dem Abschluss, der nach der Veröffentlichung der Fehlermeldung folgt, dokumentiert. Die Verände- rungen bei den Organen vor der Fehlerveröffentlichungen wurden in die Betrach- tung mit einbezogen, weil zu erwarten ist, dass das geprüfte Unternehmen schon vor Beginn des Veröffentlichungsverfahren eine Vorahnung hat, ob der Abschluss als fehlerhaft eingestuft wird. Allein die Eventualität einer öffentlichen Bekannt- gabe einer fehlerhaften Rechnungslegung lässt vermuten, dass die Hauptversamm- lung eine personelle Konsequenz zieht. Der betrachtete Zeitrahmen hängt von der Dauer des Enforcement- Verfahrens, inklusive des Veröffentlichungsverfahrens ab. Es wurden in dieser Arbeit mindestens zwei und maximal vier Berichtsperioden nach dem fehlerhaften Abschluss betrachtet.104 Im Folgenden wird von Verände- rungen und Wechseln „nach der Fehlermeldung“ gesprochen. Dies ist eine sprach- liche Vereinfachung und meint immer den gesamten oben beschriebenen Zeitraum. Da es teilweise nicht möglich war auf Angaben bez. Management, Aufsichtsrat und Abschlussprüfer zuzugreifen, werden gewisse Fehlerberichte ausgeschlossen. Es fallen die zehn Fehlerberichte raus, die erst im Jahr 2014 veröffentlicht wurden. Aufgrund ihrer Aktualität sind die Geschäftsberichte und somit die Informationen zu Management, Aufsichtsrat und Abschlussprüfer zu dem jetzigen Zeitpunkt noch nicht zugänglich. In anderen Fällen fehlen die zu betrachtenden Angaben in den Geschäftsberichten oder die Berichte sind aufgrund von Insolvenzen, Fusionen oder ähnlichem nicht mehr öffentlich zugänglich. Insgesamt wurden für die Analysen der Auswirkung auf Management und Aufsichtsrat 48 Fehlerberichte, und für die Analyse der Auswirkung auf den Abschlussprüfer 41 Fehlerberichte ausgeschlos- sen.105 Es wurde eine Datengrundlage zur Analyse der Auswirkung auf Manage- ment und Aufsichtsrat und eine Datengrundlage zur Analyse der Auswirkungen auf den Abschlussprüfer ermittelt.
Die folgende Tabelle 1 gibt eine Übersicht über die Fehlerberichte, die in der je- weiligen Datengrundlage betrachtet werden. Es ergibt sich nach dem Ausschluss eine Anzahl von jeweils 183 Fehlerberichten für die Analysen der Auswirkung von Fehlermeldungen auf Management und Aufsichtsrat und eine Anzahl von 190 Feh- lerberichten für die Untersuchung, wie sich Fehlermeldungen auf den Abschluss- prüfer auswirken.106 Dabei handelt es sich bei 131 respektive 136 Meldungen um Fehler in Konzernabschlüssen und bei 28 respektive 30 Berichten um Fehler in Ein- zelabschlüssen. Jeweils 21 Fehlerberichte behandeln Fehler in Halbjahresabschlüs- sen und jeweils drei Berichte Fehler in Abschlüssen aus Rumpfgeschäftsjahren.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Anzahl der Fehlerberichte Quelle: Eigene Darstellung.
35 Unternehmen, die zu den Analysen der Auswirkungen auf Management und Aufsichtsrat hinzugezogen wurden, haben in einem Jahr mehrere Fehlerberichte veröffentlicht. Bei der Betrachtung der Auswirkungen auf den Abschlussprüfer ergibt sich hier eine Anzahl von 36. Die Unternehmen hatten sowohl im Einzelab- schluss als auch im Konzernabschluss Fehler oder sowohl der Jahresabschluss als auch der darauffolgende Halbjahresabschluss waren fehlerhaft. Da sich diese Fehler dann nur einmal auf die Organe auswirken können, wurde jeweils nur der überge- ordnete Konzernabschluss bzw. Jahresabschluss zur Betrachtung hinzugezogen. Da in einer weitergehenden Analyse die Auswirkungen bestimmter Fehler auf die Or- gane untersucht wurden, wurde hier die Gesamtheit der Fehler betrachtet und somit wurden alle Fehlerberichte einbezogen.
3.2 Ergebnisse
3.2.1 Analyse der Fehlerberichterstattung
Um die Auswirkungen der Fehlermeldungen auf die drei Organe analysieren zu können, ist es entscheidend zu wissen, wie lang das gesamte Enforcement- Verfah- ren in der Regel dauert. Nur so ist es möglich die entscheidenden Wechsel von Management, Aufsichtsrat und Abschlussprüfer einzuordnen. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass der Prüfprozess mindestens vier Monate dauert.107 Kommt eine Prüfung der BaFin hinzu, verlängert er sich deutlich. Auch der Veröf- fentlichungsprozess erhöht die Dauer des Enforcement- Verfahrens. Da die Prüfung durch die DPR jeder Zeit eingeleitet werden kann, ist der genaue Zeitrahmen des Verfahrens nur durch die Betrachtung der Fehlermeldungen nicht erkennbar. Je- doch prüft die DPR den jeweils zuletzt gebilligten Abschluss, sodass ein zeitnaher Beginn der Prüfung anzunehmen ist.108 Wird der Zeitraum zwischen dem Stichtag des geprüften Abschlusses und dem Veröffentlichungsdatum betrachtet, ergibt sich für beide Datengrundlagen ein durchschnittlicher Zeitraum von 21 Monaten. Dabei schwankt die Dauer des Verfahrens zwischen sieben Monaten beim kürzesten und 60 Monaten beim längsten Verfahren.
Insgesamt wurden in den 231 veröffentlichen Fehlerberichten 534 Fehler festge- stellt. Daraus ergeben sich durchschnittlich 2,31 Fehler pro Fehlerbericht. Die Feh- lerberichte enthalten mindestens einen und maximal acht Fehler. Es ist hier wichtig anzumerken, dass auch eine Vielzahl an fehlerhaften oder fehlenden Angaben im Anhang grds. als ein Fehler bewertet wurden. Genauso wurden fehlerhafte oder fehlende Angaben im Lagebericht, der Kapitalflussrechnung, dem Eigenkapital- spiegel oder der Segmentberichterstattung, dem Anlagespiegel und den Vorjahres- zahlen behandelt. Treten hier Fehler auf, wurde dies jeweils als ein Fehler bewertet. Es kann deshalb sein, dass sich die Anzahl der Fehler deutlich erhöht, wenn man diese Fehler getrennt erfasst.109
Nach dem Ausschluss der obengenannten Berichte ergeben sich die in Tabelle 2 festgehaltenen Ergebnisse. Es wird deutlich, dass die Analysen, die die Auswirkung von Fehlermeldungen auf das Management und den Aufsichtsrat betrachten, auf einer Anzahl von 422 Fehlern basieren. Dies bedeutet bezogen auf die hinzugezo- genen Fehlerberichte für Management- und Aufsichtsratswechsel durchschnittlich 2,31 Fehler pro Fehlerbericht. Ein Bericht enthält mindestens einen und maximal acht Fehler. Die Analyse, die sich mit den Auswirkungen der Fehlerberichte auf den Abschlussprüfer befasst, umfasst insgesamt 435 Fehler. Dies ergibt durch- schnittlich 2,29 Fehler pro Fehlerbericht. Die betrachteten Berichte weisen mindes- tens einen und maximal acht Fehler auf.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 2: Anzahl der Fehler
Quelle: Eigene Darstellung.
Da sich die Frage stellt, ob die Anzahl der Fehler, die in einem Bericht festgestellt wurden, eine Auswirkung auf das Management, den Aufsichtsrat und den Ab- schlussprüfers hat, wird an dieser Stelle die Häufigkeit der Fehleranzahl in einem Bericht festgehalten. Die Abbildungen 5 und 6 zeigen auf der y- Achse die Anzahl der Fehler zwischen eins und acht. Auf der x- Achse wird dargestellt, wie häufig die auf der y- Achse genannte Anzahl in der Stichprobe vorkommt. Die Abbildung 5 macht deutlich, dass in der Datengrundlage, auf der die Analysen der Auswirkun- gen einer Fehlermeldung auf das Management und den Aufsichtsrat basieren, am häufigsten, nämlich in 74 Berichten, ein Fehler ausgewiesen wurde. In 53 veröf- fentlichten Fehlerberichten wurden zwei Fehler festgestellt. Es folgen 18- und 19- mal die Feststellung von drei respektive vier Fehlern und neunmal die Veröffentli- chung von fünf Fehlern. Sechs oder mehr Fehler wurden in insgesamt zehn Fehler- berichten beschrieben. Folglich wurde in 69,40% der Fehlermeldungen über einen oder zwei Fehler berichtet.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 5: Häufigkeit der Fehleranzahl I (Management und Aufsichtsrat)
Quelle: Eigene Darstellung.
Die Abbildung 6 gibt zu erkennen, dass sich ein ähnliches Bild bei der Stichpro- benauswahl, die eine Auskunft über die Auswirkungen von Fehlermeldungen auf den Abschlussprüfer geben soll, ergibt. In den 190 Fehlerberichten wurden in 78 Fällen ein Fehler und in 55 Berichten zwei Fehler veröffentlicht. Es enthält auch hier der Großteil von 70,00% der Fehlerberichte einen oder zwei Fehler. Drei und vier Fehler in einem Fehlerbericht wurden in 18 bzw. 19 Berichten festgestellt. Zehn Berichte weisen fünf Fehler auf. Sechs oder mehr Fehler wurden in zehn und somit 5,26% aller betrachteten Berichte veröffentlicht.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 6: Häufigkeit der Fehleranzahl II (Abschlussprüfer)
Quelle: Eigene Darstellung.
Die Analyse soll neben den Auswirkungen der Anzahl der Fehler, auch eine Aus- sage darüber geben, welche Arten von Fehlern möglicherweise eine Auswirkung haben. Dafür werden die Fehler in vier Fehlerkategorien eingeordnet. Kategorie 1 beinhaltet Fehler, die von verbaler Natur sind. Fehlerhafte oder fehlende Angaben in Anhang und Lagebericht sind hierunter zusammengefasst. Numerische Fehler, die sich auf Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung, Segmentbe- richterstattung, Anlagespiegel und die Vorjahreszahlen beziehen, gruppieren sich in Fehlerkategorie 2 zusammen. Kategorie 3 beinhaltet alle Bewertungsfehler, die eine Auswirkung auf Bilanz und/ oder GuV haben. In der vierten Kategorie werden alle Fehler festgehalten, die eine numerische Falschdarstellung in jeglichem Be- reich des Abschlusses aufweisen, die Höhe des Fehlers hierbei jedoch unbekannt ist oder in dem Fehlerbericht nicht genannt wird. Es gelten zusammenfassend die folgenden Kategorien:
[...]
1 Nennenswerte Bespiele für Unternehmens- und Bilanzskandale sind Enron, WorldCom oder Tyco.
2 Vgl. Baetge/ Lienau (2004), S. 2277.
3 Vgl. Hommelhoff/Mattheus (2007), Seite (S.) 93; Scheffler (2007), S. 77.
4 Vgl. Hommelhoff/ Mattheus (2007), S. 93.
5 Vgl. Coenenberg et al. (2014), S. 567.
6 Vgl. Baetge/ Lienau (2004), S. 2278 f.
7 Vgl. Baetge /Lienau (2004), S. 2278.
8 Baetge/ Lienau (2004), S. 2278.
9 Vgl. Gros (2006), S. 246.
10 Vgl. Baetge/ Lienau (2004), S. 2279.
11 Eine detaillierte Ausführung zu den Aufgaben und Verantwortlichkeiten des Management, Aufsichtsrats und Abschlussprüfer folgt in Kapitel 2.1.
12 Vgl. § 76 AktG.
13 Vgl. § 76 Abs. 2 AktG.
14 Vgl. § 78 AktG.
15 Vgl. Ihrig/ Schäfer (2014), S. 200.
16 Vgl. §§ 325 Abs. 2a und 290 Abs. 1 und 2 HGB.
17 Vgl. § 264 Abs. 1 HGB.
18 Vgl. Ihrig/ Schäfer (2014), S. 200.
19 Vgl. § 93 Abs. 1 AktG.
20 Das Konzept der Corporate Governance geht auf Berle/ Means (1932) zurück, die sich als erste mit der Tatsache auseinandergesetzt haben, dass durch die Trennung von Leitung und Eigentum Interessenkonflikte in einem Unternehmen aufkommen können.
21 Vgl. Ashbaugh/ Warfield (2003), S. 5.
22 Vgl. § 170 AktG.
23 Vgl. Ihrig/ Schäffer (2014), S. 201.
24 Vgl. Schellhorn (2009), S. 2365.
25 Vgl. Schellhorn (2009), S. 2365.
26 § 264 Abs. 2 S. 3 HGB.
27 Vgl. Fleischer (2006), S. 566.
28 Vgl. § 84 Abs. 1 AktG.
29 Vgl. Ihrig/ Schäfer (2014), S. 36; § 108 AktG.
30 Vgl. Ashbough/ Warfield (2003), S. 5.
31 Vgl. Beasley (1996), S. 444; § 111 Abs. 1 AktG.
32 Vgl. Hüffer (2007), S. 47.
33 Vgl. §91 Abs. 1 Nr. 1 AktG.
34 Vgl. DCGK, Ziffer (Ziff.) 5.1.1, S. 1.
35 Vgl. Hüffer (2007), S. 47 f.
36 Vgl. Lutter/ Uriger/ Verse (2014), S. 238.
37 Vgl. DCGK, Ziff. 5.3.2, S. 1.
38 Vgl. Hüffer (2007), S. 48.
39 Vgl. Lutter/ Uriger/ Verse (2014), S. 238.
40 Vgl. § 171 Abs. 2 S. 4 und 5 AktG.
41 Vgl. Lutter/ Uriger/ Verse (2014), S. 237, 240; § 171 Abs. 2 AktG.
42 Vgl. § 101 Abs. 1 AktG.
43 Vgl. § 316 Abs. 1 und 2 HGB.
44 Vgl. Clemm (1984), S. 645.
45 Vgl. Ruhnke/ Deters (1997), S. 925.
46 Vgl. § 317 Abs. 1 und 2 HGB.
47 Vgl. IAS 200.17; Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) Prüfungsstandard (PS) 200 Teilziffer (Tz.) 24.
48 Vgl. IDW PS 200 Tz. 9.
49 Eine Zweckmäßigkeitskontrolle würde die Art und Weise der Aufgabenerfüllung bewerten, je- doch steht Überprüfung des wirtschaftlichen Erfolgs nicht im Fokus der gesetzlichen Abschluss- prüfung.
50 Vgl. Buchner (1996), S. 5.
51 Vgl. Buchner (1996), S. 5.
52 Der Prinzipal- Agent- Konflikt geht auf eine Theorie von Jensen und Meckling (1976) zurück, die die Informationsasymmetrie von zwei Parteien, die deren Entscheidungsfindung einschränkt, beschreibt. Dabei geht man davon aus, dass der Erfolg des Prinzipals in einem direkten Zusam- menhang mit den Entscheidungen des Agenten zusammenhängt und dieser die vorliegende Informationsasymmetrie ggf. ausnutzen kann und wird.
53 Vgl. Herkendell (2007), S. 49; In gewisser Weise ordnen sich der Kontrollfunktion dementsprechend sowohl eine Korrekturfunktion als auch eine Präventivfunktion unter.
54 Vgl. Buchner (1996), S. 7.
55 Vgl. § 322 Abs. 2 HGB.
56 Bei mittelgroßen Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 267 Abs. 1 HGB) oder mittelgroßen Personengesellschaften i.S.d. § 264a Abs. 1 HGB können auch vereidigte Buchprüfer als Abschlussprüfer agieren. Dies ist im Rahmen dieser Arbeit irrelevant.
57 Vgl. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (2002), Abs. 1; Lanfermann (1998), S. 271.
58 § 319 Abs. 2 HGB.
59 § 2 Abs. 1 Berufssatzung der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer.
60 Vgl. DCGK (2014), Ziff. 7.2.1, S. 1.
61 Vgl. Coenenberg et al. (2014), S. 567.
62 Vgl. Coenenberg et al. (2014), S. 567.
63 DPR (2014a).
64 Vgl. Keitz/ Stolle (2008), S. 213.
65 Vgl. DPR (2014c), S. 3.
66 Keitz/ Stolle (2008), S. 214.
67 Vgl. Tielmann (2001), S. 181.
68 Vgl. Scheffler (2007), S. 90.
69 Vgl. Hommenhoff/ Mattheus (2004), S. 95.
70 Keitz/ Stolle (2008), S. 213.
71 Vgl. Keitz/ Stolle (2008), S. 213.
72 Vgl. Bernais/ Haller (2005), S. 46; § 342b Abs. 2 S. 2 Nr. 2 HGB.
73 Vgl. Keitz/ Stolle (2008), S. 214.
74 Vgl. Scheffler (2007), S. 79.
75 Vgl. Gadesmann/ Johannsen (2010), S. 108.
76 Vgl. § 322 Abs. 1 HGB.
77 Vgl. Gelhausen/ Hönsch (2005), S. 512.
78 Vgl. Friesleben/ Brinkmann (2007), S. 104.
79 Vgl. DPR (2014b), S. 1-4; Gadesmann/ Johannsen (2010), S. 107 f.
80 Vgl. Bernais/ Haller (2005), S. 56.
81 Vgl. DPR (2015), S. 8.
82 Vgl. DPR (2014b), S. 4; Kumm/ Müller (2009), S. 80.
83 Vgl. DPR (2009), S. 5; DPR (2014b), S. 4.
84 Vgl. Keitz/ Stolle (2008), S. 213.
85 Vgl. Bundesregierung (2004), S. 18; Keitz/ Stolle (2008), S. 215.
86 Vgl. Pricewaterhouse Coopers (PwC) (2011), S. 59-61.
87 Vgl. PwC (2011), S. 58.
88 Vgl. Bernais/ Haller (2005), S. 39.
89 Vgl. Coenenberg et al. (2014), S. 567.
90 Vgl. AKEU der Schmalenbachgesellschaft (2002), S. 2173.
91 Vgl. Böcking (2003), S. 693.
92 Vgl. Scheffler (2007), S. 85.
93 Vgl. Hommelhoff/ Mattheus (2004), S. 93.
94 Bundesregierung (2003), Abschnitt 6.
95 Vgl. Scheffler (2007), S. 78.
96 Vgl. DPR (2014a).
97 Vgl. Scheffler (2007), S. 78.
98 Vgl. BaFin (2013), S. 2.
99 Vgl. BaFin (2013), S. 5 f.
100 Die Big Four sind die weltweit größten Wirtschaftsprüfungsgesellschaften PwC, KPMG, Ernst & Young (E&Y) und Deloitte.
101 Die Bilanzsumme steigt über die Jahre am Markt insgesamt leicht an. Aus diesem Grund wurde eine Skalierung anhand dieser gemacht.
102 Betrachtet wurden alle Fehlerberichte, die bis zum 27.11.2014 veröffentlicht wurden.
103 Öffentlich zugänglich sind die Geschäftsberichte entweder im Bundesanzeiger, der Homepage des jeweiligen Unternehmens oder der Internetseite www.morningstar.com, die Geschäftsbe- richte über mehrere Jahre speichert.
104 Die genauen Zeitpunkte der Veränderung sind in den Anhängen 2 und 3 nachzusehen.
105 Vgl. zu den Ausschlussgründen Anhang 4.
106 Vgl. zur Stichprobenauswahl Anhang 1-3.
107 Vgl. Kapitel 2.2.1.
108 Vgl. DPR (2009), S. 1.
109 Herberg/ Schlüter/ Toebe (2013) verwenden beispielsweise eine getrennte Erfassung der Fehler und kommen in einem Beobachtungszeitraum von 2006 bis 2013 auf eine Fehleranzahl von 1.494.
- Quote paper
- Philippa Leven (Author), 2015, Auswirkungen von Fehlermeldungen im Enforcement-Verfahren auf das Management und die Prüforgane. Eine empirische Untersuchung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/340816
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