Diese Arbeit wurde als Bachelorthesis im Rahmen des Studiums an der Hochschule für öffentliche Verwaltung und Finanzen in Ludwigsburg im Fachbereich „Steuerrecht und Wirtschaftsrecht“ verfasst. Rechtsprechung, Literatur und sonstige Quellen konnten größtenteils bis Februar 2016 berücksichtigt werden.
Religionen gehören bis heute zu den wichtigsten tragenden Bestandteilen verschiedener Kulturen und sind ein bedeutender Integrationsfaktor in der Gesellschaft. Sie prägen Gesellschaftsformen und gleichermaßen das Handeln, Denken und die Entwicklung eines Staates. Die finanzielle Grundlage der Kirchen wird vor allem mit Hilfe der Kirchensteuer Kirchensteuer gesichert. Christliche Kirchen in anderen Ländern werden vorwiegend durch Beiträge und Spenden der Kirchenmitglieder finanziert. Die deutsche Kirchensteuer stellt hingegen eine spärliche Ausnahme dar. Hiernach stellt sich die Frage, ob die deutsche Kirchensteuer wirklich noch zeitgemäß ist oder ob es ein besseres Modell der Kirchenfinanzierung gibt.
In vergangener Zeit wurde das deutsche Kirchensteuersystem immer wieder in den Medien thematisiert.
Kritik an den Finanzinstrumenten wie der Kirchensteuer oder den Staatsleistungen, die Erhebung der Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder die Affäre um Bischof Franz-Peter Tebartz-van Elst, bzw. der Finanzskandal um den Bau der Bischofsresidenz in Limburg, führten und führen vermehrt zu Kirchenaustritten. Es kommen Fragen bezüglich der Transparenz des kirchlichen Vermögens, der Verwaltung und des Kirchensteuersystems im Allgemeinen auf. Das italienische Modell der Kirchenfinanzierung sorgt mit der sogenannten Kultursteuer hingegen für Interesse und wird von vielen deutschen Bürgern als Vorbild für ein effektiveres Modell der Kirchenfinanzierung angesehen.
Ob dieses Modell den Erwartungen und Vorstellungen vieler Bürger gerecht werden kann, und ob es verfassungsrechtlich umsetzbar ist, wird in dieser wissenschaftlichen Arbeit herausgearbeitet.
Inhaltsverzeichnis
Vorwort ... II
Abkürzungsverzeichnis ... V
Einleitung ... 1
Teil 1 Definitionen ... 2
1 Deutsche Kirchensteuer ... 2
2 Kultursteuer/ Mandatssteuer ... 3
Teil 2 Kirchenfinanzierung in Deutschland ... 3
1 Historischer Hintergrund ... 3
2 Kirchliche Aufgaben, ihre Finanzierung und Vermögen ... 5
2.1 Finanzierung über die KiSt ... 5
2.2 Einnahmen neben der KiSt ... 6
2.3 Transparenz der Kirchensteuer ... 8
2.4 Erzdiözese Freiburg als positives Finanzbeispiel ... 9
3 Das System der Kirchensteuer im Steuerstaat ... 10
3.1 Rechtsgrundlagen der Kirchensteuer ... 10
3.2 Kirchenmitgliedschaft ... 14
3.3 Maßstabsteuern für die Kirchensteuer ... 15
3.4 Glaubensverschiedene Ehe ... 15
3.5 Kappung der Progression ... 16
3.6 Sonderausgabenabzug ... 16
3.7 Einbindung der Finanzverwaltung, Arbeitgeber und Banken ... 17
4 Körperschaftsstatus ... 18
5 Kirchenaustritte ... 19
Teil 3 Kritikpunkte am deutschen Kirchensteuersystem ... 21
1 Gerechtigkeit ... 21
2 Verhältnis Staat-Kirche ... 22
3 Offenbarung der Religionszugehörigkeit ... 23
Teil 4 Kirchenfinanzierung in Italien ... 24
1 Historischer Hintergrund ... 24
2 Zweckbestimmungen der otto-per-mille ... 26
3 Finanzierung der römisch-katholischen Kirche, ihre Aufgaben und Vermögen ... 27
4 System des italienischen Modells der Kirchenfinanzierung ... 28
Teil 5 Vergleich ... 29
1 Vergleich der steuerlichen Behandlung der Abgaben ... 29
2 Vergleiche der Kritikpunkte im deutschen Kirchensteuersystem mit dem otto-per-mille-System ... 30
2.1 Gerechtigkeit ... 30
2.2 Verhältnis Staat-Kirche ... 31
2.3 Offenbarung der Religionszugehörigkeit ... 31
Teil 6 Abwägung ... 32
1 Abwägung der in Vergleich gebrachten Kritikpunkte ... 32
2 Abwägung weiterer Vor-und Nachteile beider Systeme ... 34
3 Die italienische Kirchenfinanzierung als Alternative ... 37
Schluss ... 40
Gesetzesmaterialien und Rechtsprechung ... VII
Literaturverzeichnis ... IX
Anlagenverzeichnis ... XVII
Einleitung
Religionen gehören bis heute zu den wichtigsten tragenden Bestandteilen verschiedener Kulturen und sind ein bedeutender Integrationsfaktor in der Gesellschaft. Sie prägen Gesellschaftsformen[1] und gleichermaßen das Handeln, Denken und die Entwicklung eines Staates.[2] Die finanzielle Grundlage der Kirchen wird vor allem mit Hilfe der Kirchensteuer (= KiSt) gesichert.[3] Christliche Kirchen in anderen Ländern werden vorwiegend durch Beiträge und Spenden der Kirchenmitglieder finanziert. Die deutsche (= dt.) KiSt stellt hingegen eine spärliche Ausnahme dar.[4] Hiernach stellt sich die Frage, ob die dt. KiSt wirklich noch zeitgemäß ist oder ob es ein besseres Modell der Kirchenfinanzierung gibt.
In vergangener Zeit wurde das dt. Kirchensteuersystem immer wieder in den Medien thematisiert. Kritik an den Finanzinstrumenten wie der KiSt oder den Staatsleistungen[5], die Erhebung der KiSt als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer[6] oder die Affäre um Bischof Franz-Peter Tebartz-van Elst, bzw. der Finanzskandal um den Bau der Bischofsresidenz in Limburg[7], führten und führen vermehrt zu Kirchenaustritten. Es kommen Fragen bezüglich der Transparenz des kirchlichen Vermögens, der Verwaltung und des Kirchensteuersystems im Allgemeinen auf. Das italienische (= ital.) Modell der Kirchenfinanzierung sorgt mit der sogenannten Kultursteuer hingegen für Interesse und wird von vielen dt. Bürgern als Vorbild für ein effektiveres Modell der Kirchenfinanzierung angesehen.[8]
Ob dieses Modell den Erwartungen und Vorstellungen vieler Bürger gerecht werden kann, und ob es verfassungsrechtlich umsetzbar ist, wird in dieser wissenschaftlichen Arbeit herausgearbeitet.
Um einen genauen Überblick der beiden Steuerarten des dt. und ital. Systems der Kirchenfinanzierung zu gewinnen, werden hierzu zunächst die Begriffe KiSt und Kultursteuer sowie Mandatssteuer näher definiert. Im Folgenden wird im Detail auf das dt. Kirchensteuersystem, mitunter auf bestimmte Voraussetzungen und Rechtsfragen sowie auf drei herausgesuchte Kritikpunkte, näher eingegangen. Weiterhin wird die Erzdiözese Freiburg als positives Finanzierungsbeispiel angeführt. Anschließend erfolgt eine Darlegung des ital. Modells der Kirchenfinanzierung, um im Anschluss die Behandlung der Abgabe und die Kritikpunkte des dt. Kirchensteuersystems mit dem ital. Modell der Kirchenfinanzierung vergleichen zu können. Im Abgang werden beide Kirchensteuersysteme auf weitere Vor- und Nachteile verglichen und es findet eine Abwägung statt, bevor die Frage beantwortet werden kann, ob das ital. Modell der Kirchenfinanzierung mit einem geringen Steueraufkommen eine Alternative zum dt. Kirchensteuermodell darstellen könnte. Anschließend kann dazu Stellung genommen werden, ob die Höhe der dt. KiSt gerechtfertigt ist.
Um einen möglichst guten Einblick in die Position der Kirche und in die der Bürger gewinnen zu können, wurde ein Interview mit der Präsidentin der Kirchensteuer-vertretung der Erzdiözese Freiburg, als Vertreterin der Kirche, und eine Bürger-befragung durchgeführt. Die Ergebnisse sind im Einzelnen in der Anlage nachzulesen. Zu betonen ist hierbei, dass die Umfrage aufgrund unterschiedlicher Gewichtung des Alters der Tei lnehmer, nicht repräsentativ ist.
Teil 1 Definitionen
1 Deutsche Kirchensteuer
Die dt. KiSt stellt eine Steuer dar, welche den allgemeinen Kirchenbedarf deckt[9] und die Selbstfinanzierung der Kirchen ermöglicht. Der Steuereinzug wird durch den Staat vorgenommen.[10] Die KiSt wird als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer[11] in der Regel von den Finanzämtern erhoben und an die Kirchen weitergeleitet. Die Höhe beträgt, je nach Bundesland, acht oder neun Prozent der vorstehend genannten Steuern.[12]
2 Kultursteuer/ Mandatssteuer
Bei der ital. Kultursteuer handelt es sich um eine Teilzweckwidmung der Einkommensteuereinnahmen des Staates. Dies geschieht durch entsprechende Angaben des Steuerpflichtigen in seiner Einkommensteuererklärung.
Die Mandatssteuer ist eine Variante der Kultursteuer. Im Gegensatz zur klassischen Kultursteuer ist die Steuer allerdings nicht bereits Teil einer schon bestehenden staatlichen Steuer. Sie entsteht durch Einführung einer weiteren Steuer und ist vergleichbar mit dem dt. Solidaritätszuschlag, bei welcher der Steuerpflichtige jedoch die Wahl hat, welche Verwendung die Steuer findet.[13]
Teil 2 Kirchenfinanzierung in Deutschland
1 Historischer Hintergrund
Die KiSt ist durch verschiedene Elemente entstanden, die vor allem während des 19. Jahrhunderts Kirche und Staat veränderte. Vor über tausend Jahren bis zum Ende des Alten Reichs gab es vier Alternativen der Kirchenfinanzierung, die je nach Lage und Zeit unterschiedlich stark ausgeprägt waren. In den folgenden vier Punkten werden die von Hartmann und Holtkamp (2015, S.51) angeführten Elemente zur Kirchenfinanzierung sinngemäß dargelegt:
1. Es wurde eine Abgabe in Form von Geld oder Naturalabgaben, der sogenannte Zehnte[14], festgesetzt.
2. Die Kirche finanzierte sich durch Spenden, Taxen und Gebühren der Bürger.
3. Von Seiten des Staates erhielt Kirche die Grundvermögen. Mit den daraus entstehenden Erträgen wurden kirchliche Bauten etc. finanziert.
4. Es gab finanzielle Unterstützungen von unterschiedlichen Fürstbistümern.[15]
Infolge des Reichsdeputationshauptschluss vom 25.02.1803 verloren die Kirchen Immobilien[16], Güter und das Recht, den Zehnten zu erheben.[17] Es wurde beschlossen, dass die Säkularisierung[18] des Vermögens der Kirche als Ersatz für den Verlust von Staatsgebieten eingesetzt wird.[19]
Die dt. Landesfürsten, welche kirchliches Vermögen in ihren Besitz übernommen hatten, sorgten für eine finanzielle Entschädigung der Kirchen. Im Laufe des
19. Jahrhunderts traten die dt. Staaten diese Pflicht auf die Kirchenmitglieder ab.[20] Zunächst bekamen
die Kirchen, die auf Gebieten kleinerer Staaten ansässig waren, das Steuererhebungsrecht bis die KiSt in den folgenden hundert Jahren nahezu überall
eingeführt wurde.[21]
Während der Weimarer Republik entwickelte sich die KiSt nach den Inflationen und Währungsreformen zur wichtigsten Einnahmequelle der Kirche.[22] Mit der Weimarer Reichsverfassung (= WRV) von 1919 wurde durch Artikel (= Art.) 137 Abs. 6 allen Religionsgemeinschaften (= RG) garantiert, die den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzen, auf der Basis der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. Bestätigt wurde dieses Recht im Reichskonkordat von 1933 sowie in Landeskonkordaten und in den evangelischen (= ev.) Kirchenverträgen. Durch Art. 140 GG wurde der eben genannte Art. der WRV 1949 ins Grundgesetz (= GG) übernommen.[23]
Zusammen mit dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 hat die ehemalige Deutsche Demokratische Republik ein Gesetz zur Regelung des Kirchensteuer-wesens erlassen. Dieses Gesetz haben die neuen Bundesländer als Landesrecht übernommen. Inzwischen gelten in den neuen Bundesländern aber eigene Kirchensteuergesetze.[24]
2 Kirchliche Aufgaben, ihre Finanzierung und Vermögen
2.1 Finanzierung über die KiSt
Die römisch-katholischen (= röm.-kath.) Bistümer und ev. Landeskirchen finanzieren sich hauptsächlich über die KiSt, welche bei einer durchschnittlich jährlichen Summe von zehn Mrd. Euro[25] eine verhältnismäßig konstante und sichere Einnahmequelle darstellt.[26] Die KiSt wird als Zuschlag zur Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer in Bayern und in Baden-Württemberg in Höhe von acht Prozent, in den übrigen Bundesländern in Höhe von neun Prozent erhoben.[27] Ihr Aufkommen hängt von den Kirchenmitgliedszahlen, der Wirtschaft und der Entwicklung des Steuerrechts ab.[28]Die KiSt wird zwar durch den Staat eingezogen, doch dieser hat keinen Einfluss auf deren Verwendung, da allein die Kirche darüber entscheidet.[29]
In der durchgeführten Umfrage war zu erwarten, dass niemand der 203 Befragten die KiSt als zu niedrig empfindet. 69,95 Prozent der Befragten sieht die Steuer vielmehr als zu hoch an; 30,05 Prozent als angemessen.[30] Bei diesem Ergebnis ist der Aspekt in Betracht zu ziehen, dass nur ca. dreiviertel aller Befragten KiSt zahlen.[31] Dies macht aber dennoch deutlich, dass die Höhe der KiSt bei vielen Bürgern nicht akzeptiert wird. Die Kirche braucht allerdings zur Erfüllung ihrer Aufgaben Geld, sodass eine Steuer als gerechtfertigt angesehen werden kann. Fraglich ist, ob auch die Höhe der KiSt von acht bzw. neun Prozent der Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer ihre Rechtfertigung findet. Hauptsächlich werden mit der KiSt Personalkosten gedeckt. Außerdem findet sie für die Förderung der Pfarreien, überpfarrliche Seelsorgeangebote, Kindergärten und weiteren karitativen Einrichtungen ihre Anwendung. Zuletzt wird sie ebenso für den Bauunterhalt und die Kultur sowie zur Unterstützung der Weltkirche verwendet.[32] Diese Ausgaben könnten zwar einerseits die Höhe der Steuer rechtfertigen, andererseits ist aber festzustellen, dass diese Steuer die Kirchen in Deutschland auch zu den reichsten Kirchen weltweit macht.[33]
2.2 Einnahmen neben der KiSt
Staatsleistungen:
Vor allem nach dem Reichsdeputationshauptschluss 1803 wurden Land und Güter der Kirchen von den Staaten beschlagnahmt. Daher werden der Kirche bis heute Entschädigungs- und Ausgleichszahlungen in Form von Staatsleistungen gezahlt. Art. 138 Abs. 1 WRV besagt, dass Staatsleistungen an RG durch die Landesgesetzgebung abgelöst werden sollen. Die Grundsätze hierfür sind vom Reich aufzustellen. Da diese jedoch nie aufgestellt wurden, kam es zu keinen dazugehörigen Landesgesetzen.[34] 2015 veröffentlichte die Humanistische Union, dass Bund und Länder seit 1949 ca. 16,3 Mrd. Euro an die Kirche gezahlt haben.[35] Die Kirchen stimmten einer Ablösung zu, allerdings nur mit einer Abschluss-zahlung, die der Höhe nach 25 Mal so hoch wie die derzeitige Jahreszahlung sein soll. Diese über zwölf Mrd. Euro hohe Abschlusszahlung ist dem Bund und den Ländern als Einmalzahlung jedoch zu hoch.[36]
Ferner zählen indirekte Subventionen, wie Steuerbefreiungen, zu den Staatsleistungen. Insgesamt beläuft sich die Summe der Staatsleistungen auf ca. 500 Mio. Euro jährlich[37], was etwa zwei bis drei Prozent der Kircheneinnahmen ausmacht.[38] Mit diesen Staatsleistungen werden hauptsächlich Gebäude- und Personalkosten gedeckt.[39]
Kirchgeld: Je nach RG kann jährlich zwischen 1,50 und 150 Euro Kirchgeld, gestaffelt oder fest[40], erhoben werden. Es dient der horizontalen Beitragsgerechtigkeit und wird daher von jenen Kirchenmitgliedern der Gemeinde erhoben, die nicht steuerpflichtig sind. Sieht die kirchliche Steuerordnung kein Kirchgeld vor, besteht die Möglichkeit eines freiwilligen Kirchgelds. Mit dem Kirchgeld, das in der Kirchengemeinde erhoben wird, werden Projekte der Kirchengemeinde, Personal-stellen etc. finanziert.[41]
Des Weiteren wird besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen eingefordert. Es handelt sich hierbei um eine eigenständige Steuer. Gehört in einer Lebenspartnerschaft bzw. Ehe der allein- oder besserverdienende Partner keiner steuerberechtigten RG an, so hat das Paar jährlich ein besonderes Kirch-geld zwischen 100 und 3.600 Euro zu entrichten. Die Höhe entspricht in etwa einem Drittel der zu zahlenden KiSt für ein Kirchenmitglied mit gleichem Ein-kommen.[42] Gemäß Art. 40 GG i. V. m. Art. 137 WRV steht den RG die Möglichkeit offen, eigene Besteuerungsmaßstäbe festzulegen.[43] Die Steuer wird hauptsächlich aus Gründen der Gerechtigkeit erhoben und ist nicht verfassungswidrig.[44]
Grundstücke, Rücklagen und sonstiges Vermögen
Ca. achtzig Prozent aller kirchlichen Immobilien dienen der Seelsorge und der Bildung und sind daher für die Kirchen nicht finanziell verwertbar. Vielmehr wirken sich diese Grundstücke durch Instandhaltungskosten für die Kirchen ertrags-mindernd aus.[45]
Um unvorhergesehene Renovierungen finanzieren zu können, haben Landes-kirchen, Bistümer und einzelne Kirchengemeinden die Verpflichtung, Rücklagen zu bilden.
Damit die Handlungsfähigkeit der Kirchen auch in finanziell schwachen Jahren gewährleistet ist, müssen die Kirchen neben den Pensions- und Baurücklagen zudem eine allgemeine Rücklage bilden. Durch Rücklagen bleiben die Kirchen auch bei unerwarteten Kosten größtenteils schuldenfrei.[46] Nach Kirchenrecht gem. Canon 1254 § 2 Codex Iuris Canonici[47] (= CIC) soll das kirchliche Vermögen vor allem für gottesdienstliche Zwecke, Unterhalts- und Gehaltsleistungen, Apostolatszwecke und für die Caritas verwendet werden. Zweckfreies Vermögen der Kirche gibt es demnach nicht.[48]
2.3 Transparenz der Kirchensteuer
„Die Praxis in manchen Diözesen, in den Bischöflichen Stühlen – verstanden als ,Kriegskasse' für schwierige Zeiten – Bistumsvermögen verborgen vor der kirchlichen Öffentlichkeit zu ,parken', ja letztlich bei sprudelnden Kirchensteuer-einnahmen zu thesaurieren, muss ein Ende haben.“[49] Dies sind die Worte des Kirchenrechtlers Thomas Schüller aus Münster, der sich hierbei auf die röm.-kath. Kirche bezieht. Kirchenexterne Kritiker schätzen der röm.-kath. und ev. Kirche ein Gesamtvermögen in Höhe von 435 Mrd. Euro zu. Davon entfallen 220 Mrd. Euro auf Immobilien ohne Kirchengebäude, 150 Mrd. Euro auf Aktienvermögen und 65 Mrd. Euro auf Stiftungen sowie auf weitere Vermögensbestandteile.[50] Seit der Limburger Affäre 2013 legen die Bistümer immer häufiger Zahlen über ihr Vermögen offen. Viele Haushalte sind der Öffentlichkeit allerdings bis heute fast nicht zugänglich, wie z. B. der zum größten Teil von der KiSt finanzierte Verwaltungshaushalt des Bistums.[51] Der Bischöfliche Stuhl war bis zur Limburger Affäre im Herbst 2013 der Öffentlichkeit ebenso kaum bekannt.[52] Trotz vermehrter Transparenz und Offenlegung des Vermögens kann das Gesamtvermögen der Kirche in Deutschland bis heute nicht in Zahlen ausgedrückt werden. 2014 wurde von der Bischofskonferenz beschlossen, dass jedes Bistum ihre Finanzen zu veröffentlichen hat.[53] Im selben Jahr hat das Erzbistum Köln einen Immobilien-besitz von 612 Mio. Euro offengelegt. In Anbetracht dessen, dass das Erzbistum Köln das reichste Bistum in Deutschland ist, wird das von Kirchenkritikern geschätzte Gesamtvermögen der Kirche von 435 Mrd. Euro, angezweifelt.[54]
In der durchgeführten Umfrage wünschen sich 91,67 Prozent aller 204 Befragten mehr Transparenz bezüglich der KiSt.[55] Bisher hat der Großteil aller Haushalte der röm.-kath. Kirche einen Haushaltsplan, der lediglich die Ein- und Ausgaben und nicht die gesamte Vermögenslage aufzeichnet, erstellt, so dass es an der Transparenz mangelt. In den letzten Jahren wechselten die meisten Haushalte jedoch von diesem kameralistischen Rechnungswesen zu einem im Wirtschafts-leben gebräuchlicheren System.[56] Dennoch wissen wider Erwarten lediglich 15,61 Prozent der 204 Befragten, was genau mit der KiSt finanziert wird.[57] Festzustellen ist, dass der Wunsch der Bürger nach mehr Transparenz besteht. In dem Interview mit der Präsidentin der Kirchensteuervertretung wurde deutlich, dass sich die Kirchen in den letzten Jahren zunehmend um eine größere Transparenz bemühen. Entsprechende Informationen sind in den meisten Internetauftritten der Bistümer und Landeskirchen veröffentlicht. Der niedrige Prozentsatz lässt demnach auf fehlendes Interesse der Steuerzahler oder auf die Unwissenheit der Befragten über die Informationsbeschaffung schließen.
2.4 Erzdiözese Freiburg als positives Finanzbeispiel
Mit 1.000 Pfarrgemeinden in 224 Seelsorgeeinheiten und 1,9 Mio. Katholiken gehört die Erzdiözese Freiburg[58] zu den größten Diözesen Deutschlands.[59] „Weil der Umgang mit Geld und Vermögen eine unverzichtbare Voraussetzung für die Glaubwürdigkeit der Kirche ist, hat sich die Deutsche Bischofskonferenz darauf verständigt, dass alle Bistümer bis zum Jahr 2016 ihr Vermögen offenlegen, um verloren gegangenem Vertrauen der Gläubigen und der Öffentlichkeit zu begegnen.“[60] Mit diesen Worten hat der Generalvikar der Erzdiözese seine Rede vor der Kirchensteuervertretung der Erzdiözese Freiburg im Dezember 2015 eröffnet. U.a. aufgrund der Affäre um Bischof Franz-Peter Tebartz-van Elst und dem Finanzskandal um den Bau der Bischofsresidenz in Limburg hat sich die Erzdiözese Freiburg am 12.12.2015 dazu entschlossen, das gesamte Vermögen offenzulegen. Damit gehört sie zu den ersten der 27 Bistümer deutschlandweit.[61] Aus der Bilanz vom 31.12.2014 ist zu entnehmen, dass die Erzdiözese Freiburg über ein Vermögen in Höhe von 968.267.417,21 Euro verfügt. Hiervon entfällt auf Grundstücke und Gebäude ein Wert von 12.955.636,86 Euro.[62] Neben dem vorge-nannten Vermögen ist der Erzdiözese für den Erzbischöflichen Stuhl noch ein Ver-mögen von ca. 58,9 Mio. Euro zuzurechnen.[63] Erzbischof Stephan Burger betont, dass die Erzdiözese insgesamt finanziell gut ausgestattet und aufgestellt ist.[64]
3 Das System der Kirchensteuer im Steuerstaat
Die KiSt ist an die Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer sowie an die Progression und an die entsprechenden Freibeträge gekoppelt.[65] Kirchensteuer-gläubiger ist die RG in dem Gebiet, in welchem das Kirchenmitglied seinen Wohnsitz nach § 8 Abgabenordnung (= AO) bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 9 AO hat.[66] Schuldner der KiSt sind ausschließlich Kirchenmitglieder.[67]
Das Kirchensteuerrecht ist als eine gemeinschaftliche Angelegenheit von Kirche und Staat anzusehen. Beide Glieder haben auf gleicher Ebene Regelungskom-petenzen. Die staatliche sowie kirchliche Gesetzgebung ist daher maßgeblich.[68]
3.1 Rechtsgrundlagen der Kirchensteuer
Verfassungsrecht: Das GG von 1949 beinhaltet keine neue Gesetzesregelung über die KiSt. Es verweist vielmehr in Art. 140 GG auf die WRV von 1919. Art. 140 GG besagt hierbei, dass die Bestimmungen der Art. 136, 137, 138, 139 und 141 der dt. Verfassung vom 11. August 1919 Bestandteil dieses GG sind.[69] Somit ist gewähr-leistet, dass es sich bei den Artikeln der WRV um Verfassungsrecht handelt.[70]
Bundesrecht:
Gemäß Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 6 WRV wird die Kirchensteuererhebung auf Landesebene geregelt.[71]
Der Staat muss lediglich die rechtlichen Voraus-setzungen herstellen und eine Zwangseintreibung gewährleisten.[72]
Die Landesgesetze beinhalten hingegen Verweise auf Bundesgesetze. Das Kirchensteuerrecht findet ebenso auf Bundesebene Anwendung, da der Großteil der Regelungen der AO und des Einkommensteuergesetzes (= EStG) subsidiär gelten.
Für die Kirchensteuerveranlagung wird nach den §§ 25 ff. EStG verfahren[73], für die Kirchensteuererhebung, welche in Art. 137 Abs. 6 WRV geregelt ist,
sind die entsprechenden Paragraphen des EStG[74] sowie der AO maßgeblich.[75]
Eine Korrektur der Bemessungsgrundlage der KiSt bei Halb-/ Teileinkünfte-verfahren, bei der Berücksichtigung von Kindern und bei der Anrechnung des Gewerbesteuermessbetrags ermöglicht die Norm des § 51 a EStG.[76] Hierbei wird die Bindung der KiSt zur Einkommensteuer (= ESt) unterbrochen und die Bemessungsgrundlage nach § 51 a Abs. 2 EStG getrennt ermittelt.[77]
Die KiSt stellt eine Kalender-Jahressteuer nach § 25 Abs. 1 EStG dar und zählt laut herrschender Meinung nach § 3 Abs. 1 AO zu den staatlich anerkannten
Steuern, weshalb sie hauptsächlich als eine staatliche Angelegenheit eingestuft wird.[78] Das
Bundesverfassungsgericht (= BVerfG) hat im Beschluss vom
19. August 2002 weiterhin entschieden, dass die KiSt eine „echte, von einer Gegenleistung unabhängige und im Falle der Nichtzahlung notfalls im Wege des
Verwaltungszwangs beizutreibende Steuer“[79] ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 AO sind Steuern Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.[80]
Ferdinand Kirchhof hingegen vertritt die Auffassung, dass die KiSt nicht unter den verfassungsrechtlichen Begriff der Steuer nach Art. 105 ff. GG i. V. m. § 3 AO zu zählen ist. Vielmehr sieht er die KiSt als einen öffentlich-rechtlichen Mitgliedsbeitrag bzw. eine Verbandslast an, die ausschließlich von Mitgliedern an eine Zweckgemeinschaft zu entrichten sind. Entgegen dem Wortlaut des Art. 137 Abs. 6 WRV wird die Ansicht vertreten, dass die KiSt als eine Abgabe zu klassifizieren ist.[81]
Das BVerfG unterscheidet die KiSt hingegen aber bewusst von Mitgliedsbeiträgen, da die RG die Möglichkeit der Kirchensteuererhebung ohne staatliche Mitwirkung wahrnehmen können.[82]
Landesrecht:
RG, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, haben gemäß Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 6 WRV das Recht von einkommen-steuerpflichtigen Kirchenmitgliedern auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen KiSt zu erheben. Der Landes-gesetzgeber hat hierbei mehrere Verfahrensmöglichkeiten.
Er hat die Wahl, neben den Bundesgesetzen lediglich Rahmengesetze zu erlassen. Zusätzlich kann er kann auch das Besteuerungsrecht komplett bis ins letzte Detail selbst regeln, oder er kann staatskirchen-rechtliche Vereinbarungen treffen, durch welche sich die RG selbst zu verwalten haben.[83]
Regelt der Landesgesetzgeber das Besteuerungsrecht selbst, sind die Voraussetzungen und Grenzen der Kirchenbesteuerung in landesrechtlichen Kirchensteuergesetzen niederzulegen.[84] Diese Regelungen dürfen den in Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 WRV verankerten Garantiegehalt nicht hemmen.[85]
Kirchenrecht:
Gem. Art. 140 GG i. V. m. Art. 137 Abs. 3 WRV kann jede RG selbst entscheiden, wie sie sich verwalten und finanzieren möchte.[86] Die Ausübung der Steuer-erhebung wird hierbei größtenteils nicht von den RG direkt, sondern vom Staat
vollzogen. Damit unterliegen RG nach Art. 137 Abs. 6 WRV dem dazugehörigem Landesrecht.[87] RG müssen sich
zudem an die Verfassung, vor allem an die Grundrechte, halten.[88] Die Frage der Religionszugehörigkeit
wird indes aber nach innerkirchlichem Recht geregelt.[89]
Der CIC[90], die Grundordnung der röm.-kath. Kirche, enthält Normen, welche die Kirchenmitglieder zu einer Leistung verpflichten, die der Kirche bei der Erfüllung ihrer Aufgaben hilft. Gemäß Canon 222 §1 und Canon 1260 ff. der CIC, kann diese Pflicht über Beiträge, Taxen etc. erfüllt werden.
Die Verfassungen der ev. Kirchen beinhalten Normen zur hoheitlich begründeten KiSt und zu anderen Abgaben, die zwangsweise auferlegt werden können.[91]
Die Kirchenrechtsgrundlagen sind in Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuer-beschlüssen niedergelegt. In den Kirchensteuerordnungen sind allgemeine Vorschriften über das Besteuerungsverfahren, die Steuerarten, der Steuerpflicht und der Bemessungsgrundlage sowie der Steuerverwaltung vorzufinden.[92] Im Vergleich hierzu schreiben Kirchensteuerbeschlüsse den Besteuerungsmaßstab vor und legen die Hebesätze der Einkommen-, Lohn- und Kapitalertragsteuer fest. Diese werden von kirchlichen Beschlussorganen bestimmt und müssen vom Staat legitimiert werden.[93]
Europarecht:
Die Europäische Union verfügt nur dann über die Befugnis einer Rechts-angleichung, wenn diese für einen funktionsfähigen Binnenmarkt als notwendig erachtet
wird oder bei einer direkten Zuständigkeitszuweisung. Es wird nicht darauf abgezielt, das Staatskirchenrecht der Mitgliedstaaten zu harmonisieren.
Die Europäische Gemeinschaft hat den gesetzlichen Auftrag, der kulturellen Vielfalt, unter welcher die Staatskirchenrechte zu zählen sind, Schutz zu gewähren und diese zu erhalten. Es dürfen keine Regelungen, die zu einer Harmonisierung beitragen könnten erlassen werden, wenn diese direkt oder indirekt das kirchliche Interesse eines Mitgliedstaates einschränken.[94] Gem. Art. 17 AEUV achtet die Union den Status, welchen Kirchen und religiöse Vereinigungen oder RG in den Mitgliedstaaten nach deren Rechtsvorschriften genießen und beeinträchtigt ihn nicht.[95] Die Tatsache, dass die dt. KiSt eine Annexsteuer zur staatlichen ESt ist, trägt dazu bei, dass sich Steuerrechtsharmonisierungen auf die KiSt auswirken.[96]
…
[1] Vgl. Hartmann/Holtkamp, 2015, S.43.
[2] Vgl. Seer/Kämper, Kirchhof, 2004, S.13.
[3] Vgl. Petersen, 2015, S.2.
[4] Vgl. Knöller, 2015, S.47.
[5] Vgl. Müller/Rees/Krutzler, Ohly, 2015, S.213.
[6] Vgl. Petersen, 2015, S.28.
[7] Vgl. Hartmann/Holtkamp, 2015, S.9.
[8] Vgl. ebd., S.135.
[9] Vgl. Bartsch, 2013, S.256.
[10] Vgl. Kleindienst, 2000, S.4f.
[11] Vgl. Petersen, 2015, S.17.
[12] Vgl. Kleindienst, 2000, S.4f.
[13] Vgl. Hartmann/Holtkamp, 2015, S.150.
[14] Zehnte
= klassische Religionsfinanzierung, Frühform der Kirchensteuer,
(Vgl. Martin/Bald, Martin, 2002, S.144.)
[15] Vgl. Hartmann/Holtkamp, 2015, S. 51.
[16] Vgl. Petersen, 2015, S.6.
[17] Vgl. Bundesministerium der Finanzen, 2013, S. 93.
[18] Säkularisierung des Staates bedeutet, dass vor allem von der religiösen Bindung
Abstand genommen wird. Der Staat tritt in den Vordergrund; Verweltlichung.
Vgl. Maunz/Dürig, Klein, 2015, Art. 21 GG, Rn. 14-16.
[19] Vgl. Petersen, 2015, S.5f.
[20] Vgl. Bundesministerium der Finanzen, 2013, S.93.
[21] Vgl. Maunz/Dürig, Korioth, 2015, Art. 137 WRV, Rn. 95.
[22] Vgl. Vellguth, 2007, S.14.
[23] Vgl. Art. 137 Abs. 6 WRV i. V. m. Bundesministerium der Finanzen, 2013, S. 93.
[24] Vgl. Petersen, 2015, S.8.
[25] Vgl. Müller, 2013, S.45.
[26] Vgl. Drobinski, 2013, S.56f.
[27] Vgl. Bartsch, 2013, S.256.
[28] Vgl. Petersen, 2015, S.23.
[29] Vgl. Kleindienst, 2000, S.5f.
[30] Vgl. Umfrage, Anlage 6, S. XLII.
[31] Vgl. ebd., S. XXXVIII.
[32] Vgl. Kleindienst, 2000, S.6-8.
[33] Vgl. Drobinski, 2013, S.83.
[34] Vgl. ebd., S.70f.
[35] Vgl. Haupt.
[36] Vgl. Drobinski, 2013, S.72-74.
[37] Vgl. Müller, 2013, S.44f.
[38] Vgl. Krautscheidt/Marré, Kirchhof, 2013, S.14.
[39] Vgl. Müller, 2013, S.44f.
[40] Höhe des festen und gestaffelten Kirchgelds in den einzelnen Landeskirchen und Bistümern
ist in Anlage 2 vorzufinden.
[41] Vgl. Petersen, 2015, S.41.
[42] Vgl. Drobinski, 2013, S.68.
[43] Vgl. Petersen, 2015, S.44.
[44] Vgl. Drobinski, 2013, S. 70.
[45] Vgl. Hartmann/Holtkamp, 2015, S.203.
[46] Vgl. Drobinski, 2013, S.88f.
[47] Gesetzestext befindet sich in Anlage 3.
[48] Vgl. Sabo.
[49] Hartmann/Holtkamp, 2015, S.202.
[50] Vgl. Hartmann/Holtkamp, 2015, S.202.
[51] Vgl. ebd., S.192.
[52] Vgl. ebd., S.199f.
[53] Vgl. ebd., S.192.
[54] Vgl. ebd., S.202f.
[55] Vgl. Umfrage, Anlage 6, S. XLIII.
[56] Vgl. Bernards, Interview, Anlage 5, S. XXV.
[57] Vgl. Umfrage, Anlage 6, S. XLII.
[58] Nähere Informationen zur Größe der Erzdiözese in Anlage 1.
[59] Vgl. Anlage 1 i. V. m. Erzdiözese Freiburg, 2015, S.16.
[60] Mehlmann, 2015, S.1.
[61] Vgl. Buteweg/ Kaiser.
[62] Vgl. Erzbischöfliches Ordinariat, 2015, S.30f.
[63] Vgl. Buteweg/Kaiser.
[64] Vgl. Erzdiözese Freiburg, Burger, 2015, S.14.
[65] Vgl. Drobinski, 2013, S.58 i. V. m. Petersen, 2015, S.17.
[66] Vgl. Petersen, 2015, S.82.
[67] Vgl. Kleindienst, 2000, S.4f.
[68] Vgl. Petersen, 2015, S.11.
[69] Vgl. Schoppe, 2008, S.13.
[70] Vgl. Hammer, 2002, S.121.
[71] Vgl. Schoppe, 2008, S.24.
[72] Vgl. BVerfG, Beschluss v. 19.08.2002 – 2 BvR 443/01, NvWZ 2002, S.1496.
[73] Vgl. Schoppe, 2008, S.24.
[74] Vgl. Petersen, 2015, S.35.
[75] Vgl. Schoppe, 2008, S.24
[76] Vgl. Petersen, 2015, S.18.
[77] Vgl. ebd., S.123, 127, 132.
[78] Vgl. Seer/Kämper, Jurina, 2004, S.30.
[79] BVerfG, Beschluss v. 19.08.2002 – 2 BvR 443/01, NvWZ 2002, S.1496.
[80] § 3 AO i. V. m. Petersen, 2015, S.14.
[81] Vgl. Krautscheidt/Marré, Kirchhof, 2013, S.23f.
[82] Vgl. BVerfG, Beschluss v. 19.08.2002, 2 BvR 443/01, NvWZ 2002, S.1496.
[83] Vgl. ebd.
[84] Vgl. Schoppe, 2008, S.17.
[85] Vgl. Hammer, 2002, S.122.
[86] Vgl. Oberverwaltungsgericht Koblenz, Beschluss v. 01.02.2016, 6 A 10941/15.OVG,
BeckRS 2016, 41525, Rn.10.
[87] Vgl. Schoppe, 2008, S.23.
[88] Vgl. BVerfG, Beschluss v. 19.08.2002, 2 BvR 443/01, NvWZ 2002, S.1496.
[89] Vgl. Schoppe, 2008, S.23.
[90] Gesetzestext befindet sich in Anlage 3.
[91] Vgl. Hammer, 2002, S.135.
[92] Vgl. Schoppe, 2008, S.20f.
[93] Vgl. Petersen, 2015, S.12.
[94] Vgl. ebd., S.221.
[95] Vgl. Art. 17 AEUV; Krautscheidt/Marré, Kirchhof, 2013, S.11.
[96] Vgl. Petersen, 2015, S. 221.
- Citation du texte
- Isabel Mellert (Auteur), 2016, Die italienische Kirchenfinanzierung als Alternative zum deutschen Kirchensteuersystem? Analyse und Vergleich beider Systeme, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/338908
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