Das Wiederkaufsrecht hat in den letzten Jahrzehnten einen Wandel erlebt. Ursprünglich war es als eine Institution zur Besicherung von Krediten oder zur Überbrückung von Notlagen im ländlichen Bereich gedacht. Heutzutage wird das Wiederkaufsrecht in erster Linie zur Sicherstellung der widmungsgemäßen Verwendung von Liegenschaften herangezogen. Dieser Wandel und die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen an das Wiederkaufsrecht werden in der vorliegenden Arbeit einer näheren, insolvenzspezifischen Betrachtung unterzogen. Die Auswirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Berechtigten oder Verpflichteten auf das Wiederkaufsrecht, als auch die Gültigkeit und Rechtsposition dieses Rechtsinstitutes im Insolvenzverfahren werden näher untersucht. Dabei werden insbesondere die Anwendbarkeit und die Wirkungen der §§ 21 und 26 der Insolvenzordnung dargestellt. Die Besonderheiten des Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung im Rahmen des Wiederkaufsrechts werden ebenfalls dargestellt.
Ziel dieser Diplomarbeit ist die Erforschung des Zwecks des modernen Wiederkaufsrechts und das Herausarbeiten eines neuen, alternativen und vor allem insolvenzfesten Lösungsansatzes zur Erreichung desselben Zwecks. Dieser bedeutet einen Mehrwert für Wissenschaft und Praxis und wird zur Lösung von bereits bestehenden Problemen beitragen.
INHALTSVERZEICHNIS
I. Einleitung
II. Das Wiederkaufsrecht
A. Definition
B. Gegenstand
1. Grundsatzregelung
2. Unternehmen
3. Bewegliche Gattungssachen
C. Zweck
D. Rechtsnatur des Wiederkaufsrechts
E. Vertragliche Begründung
F. Ausübung
G. Besonderheiten
1. Dauer
2. Unvererblichkeit und Unübertragbarkeit
3. Wiederkaufspreis
4. Eintragung ins Grundbuch
5. Gegenseitige Ansprüche
III. Das Wiederkaufsrecht in der Insolvenz
A. Überblick
B. Insolvenz des Verpflichteten
1. Rechtsausübung nach Insolvenzeröffnung
a) Das Wiederkaufsrechts als Anbot
(1) Grundsätzliches
(2) Fehlende Bindung oder Erlöschen?
(3) Zwingendes Recht
(4) Einverleibtes Wiederkaufsrecht
b) Das Wiederkaufsrecht als ein „zweiseitiger Vertrag“
(1) Tatbestand
(2) Vertragsbegriff
(3) Nicht ausgeübtes Wiederkaufsrecht
(4) Ausgeübtes Wiederkaufsrecht
c) Rechtsprechung
(1) Sachverhalt
(2) Rechtliche Beurteilung des LG St. Pölten als Erstgericht
(3) Rechtliche Beurteilung des OLG Wien als Berufungsgericht
(4) Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs
d) Zusammenfassung und Schlussfolgerungen
(1) Anspruch des Wiederkaufsberechtigten
(2) Vermeidung des „Rosinenpickens“
(3) OGH Urteil ein „Billigkeitsurteil“?
(4) Eigene Meinung
2. Rechtsausübung vor Insolvenzeröffnung
3. Rechtsausübung nach Beendigung des Insolvenzverfahrens
4. Exkurs: Insolvenzfester Lösungsansatz
a) Dienstbarkeit
(1) Inhalt
(2) Durchsetzung
b) Reallast
(1) Inhalt einer Reallast
(2) Anwendbarkeit zur Zwecksicherung des Wiederkaufsrechts
C. Insolvenz des Berechtigten
1. Rechtsausübung vor Insolvenzeröffnung
2. Rechtsausübung nach Insolvenzeröffnung
a) Berechtigung zur Abgabe der Wiederkaufserklärung
(1) Höchstpersönliches Recht
(2) Insolvenzrechtliche Betrachtung
(3) Eigene Schlussfolgerungen
b) Ausübung durch den Insolvenzschuldner
3. Rechtsausübung nach Beendigung des Insolvenzverfahrens
D. Das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung
1. Besonderheiten des Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung
a) Voraussetzungen
b) Aufgabenteilung
2. Auswirkungen der Eigenverwaltung auf das Wiederkaufsrecht
a) Gewöhnlicher Unternehmensbetrieb
b) Relative Unwirksamkeit
c) Entzug der Eigenverwaltung
d) Dem Sanierungsverwalter vorbehaltene Rechtshandlungen
e) Prozessführung und die Entstehung von Masseforderungen
IV. Fazit
V. Literaturverzeichnis
VI. Entscheidungsverzeichnis
VORWORT
Die vorliegende Arbeit wurde im Mai 2013 an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der Karl-Franzens-Universität Graz als Diplomarbeit eingereicht.
Schrifttum und veröffentlichte Rechtsprechung sind bis Ende April 2013 berücksichtigt. Aus Einfachheitsgründen wird in dieser Arbeit die männliche Form verwendet, die stellvertretend die weibliche Form mit einschließt.
An dieser Stelle möchte ich mich bei allen Personen bedanken, die mich bei der Erstellung meiner Diplomarbeit unterstützt haben. Mein besonderer Dank gilt meinen Eltern. Sie haben mich in jeder Phase meines Lebens unterstützt und gefördert. Mein herzlicher Dank gilt ebenfalls Dr. Martin Gärtner, welcher mir jederzeit mit Rat zur Seite stand. Nicht zuletzt möchte ich mich auch bei Mag. Klaus Pateter für die tatkräftige Unterstützung und Betreuung bedanken.
Graz, Mai 2013 Bartłomiej Norsesowicz
ABKÜRZUNGS- UND ZITIERWEISE
1. Die Abkürzungen entstammen den Abkürzungs- und Zitierregeln der österreichischen Rechtssprache und europarechtlicher Rechtsquellen - AZR (hrsg im Auftrag des Österreichischen Juristentages begründet von Friedl/Loebenstein, 7. Auflage bearbeitet von Dax/Hopf [2012]). Die Zitate entsprechen in der Regel den Vorschlägen der AZR.
2. Folgende weitere Abkürzungen werden verwendet:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
I. Einleitung
Das Wiederkaufsrecht hat in den letzten Jahrzehnten einen Wandel erlebt. War es ursprünglich als eine Institution zur Besicherung von Krediten oder zur Überbrückung von Notlagen im ländlichen Bereich gedacht, so wird es heutzutage in erster Linie zur Sicherstellung der widmungsgemäßen Verwendung von Liegenschaften herangezogen. Besonders beliebt ist diese Art der Zweckwidmung beim Verkauf von Bauland bei Gemeinden und Genossenschaften, welche Einfluss auf die Nutzung und Art der Bebauung der verkauften Liegenschaft nehmen wollen. Dieser Wandel und die sich daraus ergebenden neuen Anforderungen an das Wiederkaufsrecht werden von mir einer insolvenzspezifischen Untersuchung unterzogen.[1]
Grundsätzlich räumt das Wiederkaufsrecht dem Verkäufer das Recht ein, die verkaufte Sache zu einem bestimmten Preis mit oder ohne Auflagen und Bedingungen zurückzukaufen.[2] Die Auswirkungen der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über den Wiederkaufsberechtigten oder -verpflichteten auf das Wiederkaufsrecht als auch die Gültigkeit und Rechtsposition dieses Rechtsinstitutes im Insolvenzverfahren werden näher betrachtet. Meine Diplomarbeit wird dabei jeweils die verschiedenen Aspekte der Rechtsposition des Wiederkaufsverpflichteten als auch des Wiederkaufsberechtigten sowohl vor, während und nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getrennt voneinander behandeln. Insbesondere die Insolvenz des Wiederkaufsverpflichteten und die Subsumtion des Wiederkaufsrechts unter die §§ 21 IO und/oder 26 IO werden genau behandelt. Hierzu wird ausführlich auf die Meinungen der Lehre[3] eingegangen und diese der bisher einzigen und nicht unumstrittenen „Leitentscheidung“ des OGH gegenübergestellt.[4]
Die Absicherung des Zwecks des Wiederkaufsrechts in der Insolvenz des Wiederkaufsverpflichteten ist ein wichtiger Bestandteil dieser Arbeit. Die Möglichkeit des Rücktritts vom Wiederkaufsvertrag gem § 21 IO als auch des eventuellen Erlöschens des Wiederkaufsrechts als Anbot nach § 26 Abs 3 IO gefährden die Rechtsposition des Wiederkaufsberechtigten. In einem Exkurs wird die Möglichkeit der dinglich einverleibten Sicherstellung der Rechtsposition des Wiederkaufsberechtigten während und über das Insolvenzverfahren hinaus erläutert.[5]
In der Insolvenz des Berechtigten stellt sich im Grunde eine Frage: Wer ist zur Ausübung des höchstpersönlichen Rechts des Wiederkaufs nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt und welche Auswirkungen haben die verschiedenen Lösungsansätze auf die Insolvenzmasse im Lichte des Gläubigerschutzes?[6] Auch die Frage nach der Rechtsqualität des Wiederkaufsrechts als eine Art mittelbares Vermögensrecht wird zu beantworten sein.[7] Die teilweise verschiedenen Ansichten darüber können einen großen Einfluss auf die Insolvenzquote haben. Eine systematische und teleologische Interpretation des Gesetzestextes und der Gesetzesnormen werden zu einer praxisorientieren Lösung führen.
Zum besseren Verständnis erscheint es mir notwendig zu Beginn meiner Arbeit einen Überblick über das Rechtskonstrukt des Wiederkaufsrechts zu geben. Hierbei wird in aller Kürze das Wichtigste zu diesem überaus komplexen Thema erläutert. Dies soll die Lesbarkeit und das Verständnis der darauffolgenden Themenbereiche erleichtern. Das seit dem Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG 2010) bestehende Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung wird das letzte Kapitel meiner Diplomarbeit bilden.[8] Hierbei wird insbesondere auf die Aufgabenverteilung zwischen dem Schuldner und dem Sanierungsverwalter und auf die Unterschiede zum Konkursverfahren und zum Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eingegangen.
Ich beabsichtige eine umfassende und praxisnahe insolvenzrechtliche Analyse und Darstellung des Wiederkaufsrechts unter Einbeziehung aktueller Judikatur und Literatur. Da dieses Thema in den letzten Jahren in der Literatur weitestgehend vernachlässigt wurde, bedarf es einer aktuellen, insolvenzspezifischen und wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit dem Wiederkaufsrecht. Dabei wird auf eine kritische Betrachtung der bereits bestehenden Ansichten und die Einbeziehung der eigenen Meinung großen Wert gelegt.
Für mein Diplomarbeitsprojekt habe ich mir die Erforschung des Zwecks des modernen Wiederkaufsrechts und das Herausarbeiten von einem neuen, alternativen und vor allem insolvenzfesten Lösungsansatz zur Erreichung desselben Zwecks vorgenommen. Dies bedeutet einen Mehrwert für Wissenschaft und Praxis und wird zur Lösung von bereits bestehenden Problemen beitragen können.
II. Das Wiederkaufsrecht
A. Definition
Unter dem Institut des Wiederkaufsrechts wird das dem Veräußerer eingeräumte Recht verstanden, eine verkaufte Sache zu einem bestimmten oder bestimmbaren Preis zurückzukaufen. Die Einräumung dieses Rechts kann sowohl im Kaufvertrag selbst als auch nachträglich erfolgen.[9]
B. Gegenstand
1. Grundsatzregelung
Das Wiederkaufsrecht kann grundsätzlich gemäß § 1070 ABGB nur unbewegliche Sachen zum Gegenstand haben.[10] Diese Einschränkung seitens der Autoren des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) zeugt vom Misstrauen, welches gegenüber diesem Rechtsinstitut bei der Verfassung des Gesetzbuches herrschte. Es sollte eine missbräuchliche Anwendung des Wiederkaufsrechts vermieden werden, welche die Hemmung und die Sicherheit des Rechtsverkehrs nach sich ziehen würde.[11]
Von dieser Grundsatzregelung hat die Rechtsprechung im Laufe der Zeit jedoch zwei Ausnahmen gebildet.[12] Wiederkaufsrechte können danach ebenfalls an Unternehmen und an beweglichen Gattungssachen begründet werden.[13]
Wird ein Wiederkaufsrecht an einem untauglichen Gegenstand eingeräumt, so hängt grundsätzlich das rechtliche Schicksal des Kaufvertrages vom ursprünglichen Parteiwillen ab. Hätten die Parteien auch ohne dem Wiederkaufsvorbehalt den Vertrag geschlossen, so ist von einer Restgültigkeit des Kaufvertrages auszugehen. Bestehen berechtigte Zweifel daran, dass der Kaufvertrag ohne das Wiederkaufsrecht in der bestehenden Art und Weise geschlossen worden wäre, so ist der gesamte Vertrag nichtig.[14]
2. Unternehmen
Ob ein Unternehmen als eine bewegliche oder unbewegliche Sache kategorisiert wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die herrschende Ansicht stellt hierbei auf den Zweck der zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen anknüpfenden Norm ab.[15]
Die Rechtsprechung legte den § 1070 ABGB schon recht früh extensiv aus und dehnte seinen Anwendungsbereich auch auf Unternehmen aus. In der Entscheidung 2 Ob 164/55 vom 01.06.1955 erkannte der OGH, dass die Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 1070 ABGB aus Gründen der Verkehrssicherheit erfolgte, diese jedoch durch eine extensive Auslegung des Wiederkaufsrechts auch auf Unternehmen nicht mehr gefährdet wäre als durch die Anwendung auf unbewegliche Sachen. Insofern ist eine Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts im Zuge eines Unternehmensverkaufs rechtskonform und gültig.[16]
Eine etwaige Verbindung des Unternehmens mit einer oder mehreren Liegenschaften ist keine Voraussetzung für die Einräumung eines Wiederkaufsrechts an demselben.[17]
3. Bewegliche Gattungssachen
Die Ausweitung des Anwendungsbereiches des Wiederkaufsrechts auf bewegliche Gattungssachen ist auf ähnlichen Überlegungen gegründet wie die Ausweitung auf Unternehmen. Einerseits spricht gegen die Beschränkung dieses Rechtsinstitutes auf unbewegliche Sachen und somit den Ausschluss der beweglichen Gattungssachen, dass die Verkehrssicherheit dadurch nicht erhöht wird.[18]
Andererseits sind Gattungssachen – im Gegensatz zu Speziessachen – ihrer Natur nach grundsätzlich jederzeit wiederbeschaffbar. Hinzu kommt, dass eine Verschlechterung des Zustandes von Gattungssachen aufgrund ihrer Wiederbeschaffbarkeit ein wesentlich geringeres Risiko darstellt als dies bei Speziessachen der Fall ist.[19]
Daraus ergibt sich die Schlussfolgerung, dass § 1070 ABGB zugunsten des Gattungskaufes einer teleologischen Reduktion zu unterziehen ist.[20] Die Einräumung des Wiederkaufsrechts an Rechten ist nach der Rechtsprechung nicht vom § 1070 ABGB umfasst und somit nicht möglich.[21]
C. Zweck
Das Wiederkaufsrecht hat in der Praxis eine Vielzahl verschiedener Zwecksetzungen und wirtschaftlicher Funktionen. Es dient unter anderem der Überbrückung von Geldverlegenheiten. Nach dem Ende einer Geldverlegenheit hat man immer noch die Möglichkeit, die Liegenschaft zurückzukaufen.[22]
Ein weiterer Zweck des Wiederkaufsrechts ist die Sicherung eines Kreditkaufes. Dem Verkäufer wird die Möglichkeit eingeräumt, bei Nichtbezahlung der Kreditraten die Liegenschaft gegen den Betrag der bereits vom Käufer bezahlten Kreditraten zurückzuerlangen.[23]
Auch als eine Art der Sicherheit in einem Darlehensgeschäft ist das Wiederkaufsrecht denkbar. Der Darlehensgeber ist in einer solchen Konstellation der Käufer, welcher das Wiederkaufsobjekt zum Preis der Darlehenssumme vom Verkäufer kauft. Zugunsten des Verkäufers wird wiederum ein Wiederkaufsrecht in der Höhe der zurückzuzahlenden Darlehenssumme inklusive Zinsen vereinbart. In einem solchen Fall übernimmt das Wiederkaufsrecht wirtschaftlich gesehen die Funktion einer Sicherungsübereignung. Soweit dieselbe aus Gründen mangelnder Publizität unzulässig ist, ist auch das Wiederkaufsrecht als ein unzulässiges Scheingeschäft anzusehen.[24] Grundsätzlich ist mangelnde Publizität gegeben, insofern die Verfügungsgewalt über das Wiederkaufsobjekt weiterhin beim Darlehensnehmer verbleibt. Dieser Umstand lässt ihn für andere Gläubiger wirtschaftlich Leistungsfähiger erscheinen. Dies soll durch das Publizitätserfordernis verhindert werden.[25]
Der bei weitem wichtigste Zweck des Wiederkaufsrechts in der Praxis ist jedoch die Sicherstellung der widmungsgemäßen Verwendung der Sache durch den Käufer. Im Vordergrund stehen hierbei die Einhaltung von Auflagen und Nebenverpflichtungen aus dem Kaufvertrag.[26] Regelmäßig wird die Nichteinhaltung der auferlegten Auflagen und Nebenverpflichtungen als aufschiebende Bedingung für die Ausübung des Wiederkaufsrechts vereinbart. Der Wiederkaufspreis kann in einem solchen Fall auch Strafcharakter haben. Der Käufer wird angehalten sämtliche ihn aus dem Kaufvertrag treffenden Verpflichtungen bei sonstiger Ausübung des Wiederkaufsrechts und eventuellem wirtschaftlichen Verlust der bereits getätigten Investitionen zu erfüllen.[27] Besonders häufig werden mittels eines Wiederkaufsrechts die vertragsmäßige Wohnraumnutzung und Bebauung von Liegenschaften sichergestellt.[28]
Als Beispiel ist die Ausübung des Wiederkaufsrechts durch eine Gemeinde angeführt, bei der als aufschiebende Bedingung vereinbart wurde, dass der Käufer innerhalb einer bestimmten Frist auf der gekauften Liegenschaft eine Fremdenpension errichten muss. Dieser hat das Bauvorhaben aufgrund eines verspäteten Anschlusses an die Trinkwasserversorgung, dem Grundwehrdienst seines Sohnes und einem erhöhten Wasserspiegel, welcher Bauarbeiten unmöglich machte nicht rechtzeitig fertigstellen können. Der OGH erkannte in diesem Fall, dass der Gemeinde mit Zeitablauf der im Vertrag festgesetzten Frist die Ausübung des Wiederkaufsrechts aufgrund der Nichterfüllung der im Vertrag festgelegten Auflagen seitens des Käufers zustehe. Denn dieser blieb trotz Kenntnis der Fristen für die Fertigstellung der Fremdenpension untätig und ersuchte um keine Fristverlängerung. Der zeitweise hohe Wasserspiegel auf der gekauften Liegenschaft war dem Wiederkaufsverpflichteten beim Vertragsabschluss bereits bekannt.[29]
D. Rechtsnatur des Wiederkaufsrechts
Die rechtliche Qualifikation des Wiederkaufsrechts ist umstritten. Im Vordergrund stehen drei Ansichten: Die Vorvertragskonstruktion, die Bedingungstheorie und die Qualifikation des Wiederkaufsrechts als ein Gestaltungsrecht.[30]
Die Deutung des Wiederkaufsrechts ist in erster Linie praxisbezogener Art. Eine lösungsorientierte Konstruktion wird in den meisten Fällen einer vollkommenen, dogmatischen Aufarbeitung vorgezogen.[31]
Die Subsumtion des Wiederkaufsrechts unter § 936 ABGB und somit die Einordnung als Vorvertrag wird mittlerweile nach überwiegender Meinung abgelehnt.[32] Das Hauptargument gegen eine Qualifikation des Wiederkaufsrechts als ein Vorvertrag ist, dass der Wiederkaufsberechtigte durch einseitige Erklärung einen Anspruch auf Rückübereignung des Eigentums am Wiederkaufsobjekt erhält, ohne dass es der Errichtung eines zweiten – dem Vorvertrag nachfolgenden – Vertrages bedürfe.[33] Beim Wiederkaufsrecht muss im Gegensatz zur Vorvertragskonstruktion nicht schon im Vorhinein ein Zeitpunkt für den Abschluss des Hauptvertrages festgesetzt werden.[34]
Ebenso wenig muss im Falle eines Wiederkaufsrechts auf die Geltendmachung desselben binnen eines Jahres gedrungen werden. Die Qualifikation des Wiederkaufsrechtes als ein Vorvertrag wurde zumeist damit gerechtfertigt, dass diese eine erleichterte Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage biete.[35] Jedoch ist die Wirkung der clausula rebus sic stantibus nicht auf Vorverträge beschränkt, sondern ebenfalls für die Ausübung des Wiederkaufsrechts von Bedeutung.[36]
Der OGH sprach im Zusammenhang mit dem Wiederkaufsrecht von einem bedingt vereinbarten zweiten Kaufvertrag mit vertauschten Parteirollen, welcher bereits im ursprünglichen Kaufvertrag abgeschlossen wurde. Diese – überwiegende – Einordnung des Wiederkaufsrechts unter die Bedingungskonstruktion entspricht der Tendenz in der österreichischen Rechtsprechung.[37]
Die heutzutage überwiegende Meinung sieht das Wiederkaufsrecht jedoch als eine Art Optionsvertrag bzw Gestaltungsrecht.[38] Die Optionsthese ermöglicht es, den Wiederkaufsvertrag durch eine einseitige Willenserklärung abzuschließen, ohne das zuvor abgeschlossene Grundlagengeschäft aufzulösen. Aus dieser Annahme resultiert die Einordnung des Wiederkaufsrechts unter die Gestaltungsrechte.[39]
Dementsprechend bezeichnete auch der OGH das Wiederkaufsrecht als ein einseitiges Gestaltungsrecht, welches unter der Bedingung der Rechtsausübung durch den Wiederkaufsberechtigten steht.[40]
Diese Einordnungsversuche sind jedoch lediglich Erklärungsmodelle für ein gesetzlich vorgesehenes Rechtskonstrukt. Man sollte durch die Qualifikation des Wiederkaufsrechts als ein Gestaltungsrecht oder eine Bedingung, die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen jedenfalls nicht strikt, ohne Rücksicht auf die besonderen Interessenlagen des Einzelfalles ableiten.[41]
Aus der Formulierung des OGH ist zu erkennen, dass die verschiedenen Erklärungsmodelle einander nicht notwendigerweise ausschließen. Die Kombination der Bedingungstheorie mit der Qualifikation des Wiederkaufsrechts als ein Gestaltungsrecht relativiert die Abgrenzung beider Modelle. Vor allem, wenn man der verbreiteten Ansicht folgt, welche alle Optionsrechte als Gestaltungsrechte qualifiziert, liegt eine Verknüpfung beider Rechtskonstrukte nahe.[42]
Der gestaltungsrechtliche Charakter des Wiederkaufsrechts hat unter anderem die Bedingungsfeindlichkeit der Wiederkaufserklärung zur Folge als auch Auswirkungen auf den Beginn der Verjährungsfrist von Wiederkaufsrechten.[43]
E. Vertragliche Begründung
Wie bereits in der Definition (siehe II. A.) des Wiederkaufsrechts erwähnt, kann dieses im Kaufvertrag selbst, nachträglich oder auch durch das Gesetz begründet werden. Die Einräumung des Wiederkaufsrechts nach dem ABGB ist formfrei.[44]
Eine vertragliche Einräumung des Wiederkaufsrechts, sei es im Kaufvertrag selbst oder nachträglich, erfordert einen vorherigen Kauf der Sache durch den späteren Wiederkaufsverpflichteten vom Wiederkaufsberechtigten.[45]
F. Ausübung
Der Wiederkaufsberechtigte übt sein Recht durch die Abgabe einer einseitigen Willenserklärung gegenüber dem Wiederkaufsverpflichteten aus.[46] Diese ist empfangsbedürftig, grundsätzlich bedingungsfeindlich und einseitig unwiderruflich. Durch die Erklärung, das Wiederkaufsrecht auszuüben, wird ein bereits bei Einräumung des Wiederkaufsrechts vereinbarter zweiseitiger Vertrag vervollständigt und rechtsgültig.[47]
Die Bedingungsfeindlichkeit der Wiederkaufserklärung erfährt eine Ausnahme, indem Potestativbedingungen (Bedingungen, deren Eintritt oder Nichteintritt vom Erklärungsempfänger abhängt) als zulässig anerkannt werden. Argumentiert wird diese Ausnahme mit der Verfügungsgewalt des Wiederkaufsverpflichteten über den Eintritt oder Nichteintritt der den Wiederkaufsvertrag vollendenden Bedingung. Ist einer Wiederkaufserklärung eine unzulässige Bedingung beigefügt, so ist davon auszugehen, dass die gesamte Wiederkaufserklärung – und nicht lediglich die unzulässige Bedingung – unwirksam ist.[48]
Die Bedingungsfeindlichkeit der Wiederkaufserklärung erstreckt sich nur auf die Erklärung, ein bereits entstandenes Wiederkaufsrecht auszuüben, jedoch nicht auf die Entstehung des Rechts an sich. So ist es den Vertragsparteien im Rahmen der Privatautonomie freigestellt, festzusetzen, unter welchen Bedingungen das vereinbarte Wiederkaufsrecht entsteht. Wurden solche Bedingungen festgelegt, so ist die Ausübung des Wiederkaufsrechts von diesen abhängig und somit begründungspflichtig. Ansonsten ist die Erklärung der Ausübung des Wiederkaufsrechts grundsätzlich begründungsfrei.[49]
Durch die Ausübung des Wiederkaufsrechts entsteht für den Wiederkaufsverpflichteten unmittelbar die Verpflichtung, die gekaufte Sache Zug-um-Zug gegen die Leistung des Wiederkaufspreises zurückzustellen. Handelt es sich bei der gekauften Sache um eine Liegenschaft, so besteht für den Wiederkaufsverpflichteten zusätzlich eine Mitwirkungspflicht bei den vorzunehmenden grundbuchsrechtlichen Handlungen.[50]
Die Entstehung des schuldrechtlichen Anspruches auf Eigentums- und Besitzübertragung berechtigt den Wiederkäufer jedoch nicht zu sachenrechtlichen Verfügungen über die Kaufsache. Die sachenrechtliche Rechtsstellung der Vertragspartner wird durch die Abgabe der Wiederkaufserklärung nicht geändert. Hierzu ist ein geeignetes sachenrechtliches Verfügungsgeschäft notwendig.[51]
G. Besonderheiten
Das Wiederkaufsrecht weist bei seiner Dauer, der Übertragbarkeit und Vererblichkeit sowie bei der Wirkung seiner Verbücherung gewisse Besonderheiten auf. Diese werden nachfolgend dargestellt.
1. Dauer
Das ABGB kennt für die Ausübung des Wiederkaufsrechts keine gesetzlich fixierte Höchstdauer. § 1070 ABGB besagt jedoch, dass das Wiederkaufsrecht ein höchstpersönliches Recht ist, welches dem Berechtigten für die Dauer seiner Lebenszeit gebührt. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass das Wiederkaufsrecht spätestens mit dem Tod einer natürlichen Person und der Auflösung einer juristischen Person endet (siehe II. G. 2.).[52]
Diese Gleichbehandlung von juristischen und natürlichen Personen schien jahrelang nicht gerechtfertigt zu sein. Im Bezug auf die Lebensdauer ergeben sich erhebliche Unterschiede.[53] Man bedenke die „überlange“ Möglichkeit der Ausübung eines Wiederkaufsrechts zugunsten einer Gemeinde.
Aufgrund dessen wird von der herrschenden Ansicht vertreten, dass die Höchstdauer der Ausübung eines Wiederkaufsrechts mit der langen Verjährungsfrist von 30 Jahren beschränkt ist. Diese beginnt von dem Zeitpunkt an zu laufen, ab dem das Wiederkaufsrecht hätte ausgeübt werden können.[54] Dies meiner Meinung nach zu Recht, wenn man bedenkt, dass ein eingeräumtes Wiederkaufsrecht ansonsten verjähren könnte, ohne dass der Wiederkaufsberechtigte eine Möglichkeit nach § 1478 ABGB zur Ausübung seines Gestaltungsrechts gehabt hätte.
Natürlich steht es den Vertragsparteien frei, die Ausübung des Wiederkaufsrechts einer vertraglichen Höchstdauer zu unterwerfen.[55]
2. Unvererblichkeit und Unübertragbarkeit
Der Wiederkaufsberechtigte kann sein Recht zur Ausübung des Wiederkaufsrechts gemäß § 1070 Satz 2 ABGB nicht vererben. Sehr wohl vererblich sind Rechte, welche nach der Abgabe der Wiederkaufserklärung entstanden sind.[56] Die Rechtsstellung des Wiederkaufsverpflichteten hingegen ist vererblich.[57]
Die herrschende Lehre erachtet das Wiederkaufsrecht als unübertragbar und dies unabhängig von einer etwaigen Zustimmung des Wiederkaufsverpflichteten.[58] Das geht schon aus § 1070 Satz 2 ABGB hervor, welcher die Übertragung des Rechts auf einen anderen untersagt. Übertragbar sind jedoch wiederum die aus der Ausübung des Wiederkaufsrechts erwachsenen Rechte. Hierbei wird nicht das Wiederkaufsrecht an sich übertragen, sondern die Ansprüche aus dem bereits durch die Ausübung des Wiederkaufsrechts entstandenen Wiederkaufsvertrags.[59]
3. Wiederkaufspreis
§ 1068 ABGB besagt, dass sich die gegenseitigen Erträge und Aufwendungen aus der Nutzung der Kaufsache und des Kaufgeldes grundsätzlich gegenseitig aufheben. Insofern bildet der ursprüngliche – tatsächlich bezahlte[60] – Kaufpreis bei Fehlen einer abweichenden Parteienvereinbarung den Wiederkaufspreis.[61]
Selbstverständlich besteht im Rahmen der Privatautonomie die Möglichkeit, durch Parteienvereinbarung vom ursprünglichen Kaufpreis abzuweichen oder eine zwischenzeitliche Verzinsung des Kaufpreises zu vereinbaren.[62]
Beschränkt wird die abweichende Festsetzung eines Wiederkaufspreises durch das Wucherverbot gem § 879 Abs 2 Z 4 ABGB und die laesio enormis gem §§ 934 f ABGB.[63]
Der Sonderfall der Valorisierung bildet im Extremfall einen Wegfall der Geschäftsgrundlage. Unter einer Valorisierung versteht man eine mit Zeitverlauf eintretende Geldwertveränderung, auf welche man sich jedoch nur berufen und Anpassung verlangen kann, wenn diese unvorhergesehen hoch ausfällt. Mit einer durchschnittlichen oder sogar überdurchschnittlichen Inflation ist aber jedenfalls zu rechnen. Eine Inflationsabgeltung müsste deshalb gesondert im Kaufvertrag vereinbart werden.[64]
4. Eintragung ins Grundbuch
Gemäß § 9 GBG und § 1070 Satz 3 ABGB ist das Wiederkaufsrecht verbücherungsfähig. Aus der Eintragung eines Wiederkaufsrechts in das Grundbuch ergeben sich für den Wiederkaufsberechtigten gewisse Vorteile. Das unverbücherte Wiederkaufsrecht kann nicht gegen jedermann geltend gemacht werden. Seine Rechtskraft erstreckt sich lediglich auf den Käufer, dessen Erben und Singularsukzessoren, welche im Wege der Schuldübernahme in die Rechtsposition des ursprünglichen Käufers eintreten.[65]
Durch die Eintragung des Wiederkaufsrechts in das Lastenblatt des Grundbuches wird dieses zu einem absoluten, jedoch nicht zu einem dinglichen Recht.[66] Das bedeutet, dass der Wiederkaufsberechtigte seinen schuldrechtlichen Anspruch – einen sachenrechtlichen hat er nicht – gegen jeden Dritterwerber geltend machen kann.[67] Die Qualifikation des verbücherten Wiederkaufsrechts als ein absolutes Recht ändert jedoch nichts daran, dass sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Wiederkaufsrecht nach § 81 JN richtet. Denn aus prozessualer Sicht kommt es mehr auf die Existenz eines Rechts an einer Liegenschaft an, welches gegen Dritte durchsetzbar ist, als auf die rechtliche Qualifikation desselben.[68]
Das einverleibte Wiederkaufsrecht kann auch direkt gegenüber einem Dritten, welcher die Sache zuvor erworben hat, geltend gemacht werden.[69] Dadurch erwächst dem Wiederkaufsberechtigten ein unmittelbarer und schuldrechtlicher Herausgabeanspruch gegenüber dem Dritterwerber.[70] Dies ist jedoch nur anzunehmen, insofern dieser die Kaufsache vom ursprünglichen Käufer erworben hat. Fehlt es an einer solchen Rechtsbeziehung zwischen dem Sachinhaber und dem ursprünglichen Käufer, so ist die Wiederkaufserklärung gegenüber dem ursprünglichen Käufer abzugeben.[71]
Die hL bejaht die Möglichkeit der Anmerkung einer das Wiederkaufsrecht geltend machenden Klage im Grundbuch. Diese ergibt sich aus der Gleichstellung von Wiederkaufsrechten und Hypotheken gemäß § 9 GBG und der sich daraus ergebenden analogen Anwendung von §§ 60 und 61 GBG auf das Institut des Wiederkaufsrechts. Demnach ist es dem klagenden Wiederkaufsberechtigen möglich, das in der Rechtssache ergehende Urteil über die Liegenschaft gegen jeden späteren Käufer derselben unmittelbar zu vollstrecken.[72]
5. Gegenseitige Ansprüche
§ 1069 ABGB regelt die zwischenzeitlichen Ansprüche, Ersatzpflichten und Aufwandsentschädigungen, welche sich aus dem Wiederkaufsverhältnis ableiten. Für den Fall des Aufwandsersatzanspruches des Wiederkaufsverpflichteten gegenüber dem Wiederkäufer behandelt das ABGB Ersteren – bis zur Geltendmachung des Wiederkaufsrechts[73] – als einen redlichen Besitzer gem §§ 326 ff ABGB.[74] Hat der ursprüngliche Käufer die Kaufsache in der Zwischenzeit an einen Dritten veräußert, so wird der Dritte im Bezug auf den Aufwandersatzanspruch, je nach dem Ergebnis einer konkreten Redlichkeitsprüfung, als ein redlicher oder unredlicher Besitzer behandelt.[75] Ordentliche Erhaltungskosten werden jedenfalls nicht ersetzt.[76] Der ursprüngliche Käufer hat bis zur Befriedigung seines Aufwandsanspruches ein Zurückbehaltungsrecht gem § 471 ABGB.[77]
Der Wiederkaufsverpflichtete haftet für verschuldete Verschlechterungen am Wiederkaufsobjekt und für eine verschuldete Rückgabevereitelung. Der Wiederkaufsberechtigte hat hierbei einen schadenersatzrechtlichen Anspruch aufgrund einer schuldhaften Vertragsverletzung, welche zur Haftung für sowohl wesentliche als auch unwesentliche Mängel führt. Es gilt das Primat der Naturalrestitution.[78]
Für zwischenzeitlich eingetretene, vom Wiederkaufsverpflichteten unverschuldete, Wertminderungen wird die Haftung auf beide Vertragsparteien verteilt. Wird das Wiederkaufsrecht nicht ausgeübt, so trägt der Wiederkaufsverpflichtete das Risiko des unverschuldeten Sachschadens. Andernfalls trifft dieses den Wiederkaufsberechtigten, welcher die beschädigte Sache ohne einen Verbesserungsanspruch gegenüber dem Wiederkaufsverpflichteten übernimmt.[79]
Der Wiederkaufsverpflichtete haftet für die in der Zwischenzeit von ihm eingeräumten Belastungen des Wiederkaufsobjekts in Form von Hypotheken und Servituten.[80]
III. Das Wiederkaufsrecht in der Insolvenz
A. Überblick
Das Wiederkaufsrecht in der Insolvenz wirkt sich je nach Sachverhalt unterschiedlich aus. In erster Linie ist eine Unterscheidung zwischen der Insolvenz des Berechtigten und derjenigen des Verpflichteten vorzunehmen, da diese unterschiedliche Rechtsfolgen nach sich ziehen. Nachstehend werden diese zwei Konstellationen getrennt voneinander behandelt. In der Insolvenz des Wiederkaufsverpflichteten stellt sich in erster Linie die Frage, was mit dem Recht an sich passiert und wie sich der Insolvenzverwalter davon lösen kann. Die ausführliche Meinung der Lehre[81] wird hierbei der soweit ersichtlich einzigen Entscheidung des OGH[82] zu diesem Themenbereich gegenübergestellt. (siehe III. B.) Ist hingegen das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Wiederkaufsberechtigten eröffnet worden, stellt die Berechtigung zur Ausübung des höchstpersönlichen Wiederkaufsrechts das zentrale Rechtsproblem dar.[83] (siehe III. C.)
Es wird ebenfalls auf die zeitliche Komponente Rücksicht genommen, indem eine Aufteilung der Ausübung des Wiederkaufsrechts vor und während des Insolvenzverfahrens sowie nach Beendigung desselben vorgenommen wird. Die Anwendbarkeit der §§ 21 IO und 26 Abs 3 IO variiert je nach Zeitpunkt der Abgabe der Wiederkaufserklärung. Wurde das Wiederkaufsrecht nach Insolvenzeröffnung noch nicht ausgeübt, ist es überaus strittig, welche Rechtshandlungen der Insolvenzverwalter setzten darf und zu welchen er nicht befugt ist.[84]
Zu allerletzt folgt eine Darstellung des durch das IRÄG 2010 neu eingeführten Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung[85] im Zusammenhang mit dem Wiederkaufsrecht. Hierbei wird auf die Aufteilung der Aufgaben und Befugnisse zwischen dem Sanierungsverwalter und dem Schuldner sowie auf die Auswirkungen der Besonderheiten der Eigenverwaltung im Zusammenhang mit dem Wiederkaufsrecht näher eingegangen. (siehe III. D.)
B. Insolvenz des Verpflichteten
Zum besseren Verständnis des Verhältnisses der §§ 21 und 26 IO zueinander und der insolvenzrechtlich relevanten Eigenschaften des Wiederkaufsrechts, wird mit der Rechtsausübung nach Insolvenzeröffnung begonnen. Dem nachfolgend wird die Rechtsausübung vor und nach Beendigung des Insolvenzverfahrens erläutert.
1. Rechtsausübung nach Insolvenzeröffnung
Um die insolvenzrechtlichen Folgen der Rechtsausübung des Wiederkaufsrechts nach der Insolvenzeröffnung über den Wiederkaufsverpflichteten zu erörtern, müssen zu allererst die insolvenzrechtlich relevanten Fragen zur Rechtsnatur (siehe auch II. D.) des Wiederkaufsrechts beantwortet werden.
a) Das Wiederkaufsrechts als Anbot
(1) Grundsätzliches
Ausgehend von der Qualifikation des Wiederkaufsrechts als ein Gestaltungsrecht entsteht der schuldrechtliche Anspruch des Wiederkaufsberechtigten auf die Übertragung des Eigentums am Wiederkaufsobjekt und die Besitzrückgabe desselben mit dem Zugang der einseitigen und empfangsbedürften Wiederkaufserklärung. Den Wiederkaufsverpflichteten trifft die Verpflichtung zur Rückübertragung des Eigentums und des Besitzes, dies jedoch Zug-um-Zug gegen Zahlung des Wiederkaufspreises.[86]
Vorausgesetzt, die Wiederkaufserklärung wurde ordnungsgemäß zugestellt, begründet die Ausübung des Wiederkaufsrechts einen direkten Anspruch aus dem dadurch bereits entstandenen Wiederkaufsvertrag und nicht lediglich einen Anspruch auf den Abschluss desselben. Die Rechtsstellung des Wiederkaufsberechtigten vor der Abgabe der Wiederkaufserklärung ist vergleichbar mit der eines Käufers, welchem ein noch bindendes Angebot vorliegt. Daraus lässt sich schlussfolgern, dass das Wiederkaufsrecht, insofern es im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung noch nicht ausgeübt wurde, nicht unter § 21 IO, sondern unter § 26 IO zu subsumieren ist.[87]
(2) Fehlende Bindung oder Erlöschen?
Nach § 26 Abs 3 IO ist der Insolvenzverwalter an Anträge des Schuldners, die vor der Insolvenzeröffnung über denselben noch nicht angenommen wurden, dem Gesetzeswortlaut nach nicht gebunden.[88] Von der herrschenden Meinung wird jedoch die Ansicht vertreten, dass der Gesetzeswortlaut des „Nicht-Gebunden-Seins“ gem § 26 Abs 3 IO einem Erlöschen gleichzusetzen ist.[89] Dies trifft jedoch nicht auf Anträge zu, welche lediglich das insolvenzfreie Vermögen verpflichten.[90]
Den verba legalia folgend vertreten Duursma-Kepplinger/Duursma die etwas abweichende Ansicht, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, die von diesem vor der Insolvenzeröffnung an Dritte gerichteten Angebote, nicht ipso iure zum Erlöschen bringt. Dieser Rechtsansicht nach ist der Insolvenzverwalter an die zuvor vom Schuldner abgegebenen Angebote lediglich nicht gebunden. Begründet wird dies mit dem Gesetzeswortlaut und dem Zutrauen, dass der Gesetzgeber, hätte er tatsächlich ein Erlöschen solcher Angebote im Sinne gehabt, dies auch im Gesetz explizit ausgedrückt hätte. Untermauert wird dieser Ansatz zusätzlich durch die Anordnung des Erlöschens von Aufträgen nach § 26 Abs 1 IO. § 26 Abs 3 IO hingegen schließt lediglich die Bindung des Insolvenzverwalters aus.[91]
Es ist jedoch nicht ganz klar, welche konkret divergierenden Rechtsfolgen Duursma-Kepplinger/Duursma aus ihren Ausführen ableiten. Die Ablehnung des Erlöschens des Angebotes des Schuldners im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung führt nach den Autoren jedenfalls nicht zu einer Auswahlmöglichkeit des Insolvenzverwalters nach § 21 IO, wonach dieser zwischen dem Rücktritt und dem Eintritt in den Vertrag wählen kann.[92]
Der Insolvenzverwalter könnte nach dieser Rechtsansicht jedoch, neben der ohnehin bestehenden Möglichkeit der Wiederholung des ursprünglichen Angebotes des Schuldners, die durch den Dritten erfolgte Annahme des vor Insolvenzeröffnung abgegebenen Angebotes gegen sich bzw die Insolvenzmasse gelten lassen. Die Untätigkeit des Insolvenzverwalters wird in diesem Fall jedoch nicht zur Wirksamkeit des Vertrages führen. Dies würde Angebote in einer unsachlichen Art und Weise besser als zweiseitige, noch nicht erfüllte Verträge, stellen, bei welchen die Untätigkeit des Insolvenzverwalters unter Umständen als Rücktritt gemäß § 21 Abs 2 IO interpretiert werden kann. Zur Wirksamkeit der Annahme und der Entstehung des zweiseitigen Vertrages ist eine zustimmende Erklärung, wenn auch nur konkludent, seitens des Insolvenzverwalters notwendig.[93]
Dieser Interpretation des § 26 Abs 3 IO durch Duursma-Kepplinger/Duursma folgend, wäre eine Erklärung des Insolvenzverwalters als eine Wiederholung des ursprünglichen Angebotes des Schuldners zu sehen oder – nach der Mindermeinung - als eine Bestätigung der Gültigkeit der Annahme (Wiederkaufserklärung) durch den Dritten. Letzteres würde bedeuten, dass es keiner weiteren Willenserklärung des Dritten bedürfe und dieser durch die Erklärung des Insolvenzverwalters an den bereits entstandenen zweiseitigen Vertrag gebunden wäre. Sollte der Dritte erst nach der Annahme des Angebotes von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfahren haben, wäre es ihm nicht mehr möglich, von seiner Wiederkaufserklärung zurückzutreten. Er wäre auch gegen seinen Willen an den Vertrag gebunden, sofern der Insolvenzverwalter eine dementsprechende Erklärung abgibt. In einem solchen Fall bestünde tatsächlich ein Unterschied zwischen den beiden Interpretationsansätzen des § 26 Abs 3 IO. Setzt man für das Zustandekommen des Vertrages eine Erklärung des Insolvenzverwalters voraus, so entsteht bei der Wiederholung des ursprünglichen Angebotes als auch bei der Bestätigung der Gültigkeit der Annahme des Angebotes jeweils eine Masseforderungen, welche sich auf eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens stützt.[94] Anders dazu nachfolgend die Ansichten von Gamerith und Weber-Wilfert/Widhalm-Budak.
Unter dem Begriff „Antrag“ sind gemäß § 862 ABGB einseitige Willenserklärungen zu verstehen, welche auf den Abschluss eines Vertrages mit dem Antragsempfänger gerichtet sind. Mit anderen Worten: Auch Angebote fallen unter den Tatbestand des § 26 Abs 3 IO. Ein beidseitig bindender Vertrag kommt jedoch erst durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande, also durch die Annahme des Angebotes.[95]
Folgt man dieser Ansicht und betrachtet das Wiederkaufsrecht als ein Angebot, so erlischt dieses im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung über den Wiederkaufsverpflichteten gemäß § 26 Abs 3 IO endgültig. Auch eine spätere Ausübung ist danach grundsätzlich ausgeschlossen. Somit ist der Insolvenzverwalter an Anträge des Schuldners, die dieser vor Insolvenzeröffnung abgegeben hat, nicht gebunden. Laut Gamerith wäre eine andere Rechtsfolge auch nicht sinnvoll, wenn man bedenkt, dass der Insolvenzverwalter nach Abgabe der Annahme des Angebotes den Nichteintritt gemäß § 21 IO in den zu diesem Zeitpunkt noch nicht beidseitig erfüllten Vertrag erklären könnte.[96] Diese Ausführungen beziehen sich jedoch allgemein auf Angebote. Gamerith subsumiert das Wiederkaufsrecht in concreto als zweiseitigen Vertrag unter § 21 IO.[97]
Nach Weber-Wilfert/Widhalm-Budak ist ein Erlöschen des Angebotes im Sinne von § 26 Abs 3 IO notwendig, da der Wiederkaufsverpflichtete ansonsten zwar nicht zur Leistung verpflichtet, aber weiterhin an sein Angebot gebunden wäre. Durch einseitige Willenserklärung des Wiederkaufsberechtigten würde dann ein zweiseitig bindender Wiederkaufsvertrag entstehen. Dieser Lehrmeinung nach würde durch die Wiederkaufserklärung weder eine Insolvenz- noch eine Masseforderung entstehen. Zur Einordnung des Anspruchs des Wiederkaufsberechtigten als eine Insolvenzforderung fehlt das
– wenn auch nur bedingte oder betagte – Bestehen desselben auf Eigentumsübertragung vor dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Anspruch entstand erst mit der Annahme des Angebotes.[98]
[...]
[1] Mayer-Maly in Klang, Kommentar zum Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch IV/22 718f.
[2] Aicher in Rummel, Kommentar zum ABGB I3 § 1068 Rz 1.
[3] Aicher in Rummel, ABGB I3 § 1070 Rz 15; Binder in Schwimann, ABGB Praxiskommentar IV3 § 1068 Rz 21; Bollenberger, Rechtsgeschäftliche Vorsorgeklauseln für den Insolvenzfall, ÖBA 2006, 879 (884); Duursma-Kepplinger/Duursma, Gesellschaftsvertragliche Aufgriffs- und Andienungsrechte im Konkursfall, Beiträge zum Zivilprozess VI, 176 (189); Feil in Feil, Insolvenzordnung7 § 26 Rz 14; Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Kommentar zum Österreichischen Insolvenzrecht I4 § 21 Rz 46; Kletečka, Aufgriffsrechte, Optionsrechte und Anbote im Konkurs, GesRZ 2009, 82 (82ff); Weber-Wilfert/Widhalm-Budak in Konecny/Schubert, Konkursordnung § 26 Rz 80ff; Widhalm-Budak in Konecny/Schubert, Konkursordnung § 21 Rz 88.
[4] OGH 2 Ob 278/97i ecolex 2000/143 = ZIK 2000/25.
[5] Hofmann in Rummel, ABGB I3 § 472 Rz 1 – 6; Rassi in Kodek, Grundbuchsrecht 1.01 (Stand Juli 2009) § 12 Rz 2 - 43 in Grundbuchsrecht 1.01 (www.rdb.at).
[6] Binder in Schwimann, ABGB IV3 § 1068 Rz 21; Engelhart, Das Wiederkaufsrecht im Exekutions- und Insolvenzverfahren, NZ 1987, 273 (279f); Feil in Feil, Insolvenzordnung7 § 26 Rz 12; Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht I4 § 21 Rz 46; Gärtner/Jaufer, Rechtliches und Tatsächliches zu bücherlichen Lasten, Insolvenz-Forum 2011, 64 (66); Weber-Wilfert/Widhalm-Budak in Konecny/Schubert, KO § 26 Rz 78.
[7] Engelhart, Wiederkaufsrecht, NZ 1987, 279f.
[8] Konecny, Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010, ZIK 2010/119, 82 (83).
[9] Aicher in Rummel, ABGB I3 § 1068 Rz 1.
[10] Aicher in Rummel, ABGB I3 § 1070 Rz 2; Binder in Schwimann, ABGB IV3 § 1070 Rz 4; Mayer-Maly in Klang, ABGB IV/22 734.
[11] Binder in Schwimann, ABGB IV3 § 1070 Rz 4; Mayer-Maly in Klang, ABGB IV/22 734.
[12] Hubmer, Einverleibung des Liegenschaftskäufers trotz ausgelöstem Wiederkaufsfall? (Teil I), JBl 2002, 218 (218).
[13] OGH 1 Ob 582/95 ecolex 1995, 888 = JBl 1996, 108 = ÖBA 1996, 734 = RdW 1996, 57 = SZ 68/119; OGH 2 Ob 164/55 JBl 1956, 48.
[14] Aicher in Rummel, ABGB I3 § 1070 Rz 2; Mayer-Maly in Klang, ABGB IV/22 737.
[15] Aicher in Rummel, ABGB I3 § 1070 Rz 2; Mayer-Maly in Klang, ABGB IV/22 734.
[16] OGH 2 Ob 164/55 JBl 1956, 48.
[17] Mayer-Maly in Klang, ABGB IV/22 734.
[18] Binder in Schwimann, ABGB IV3 § 1070 Rz 4; Mayer-Maly in Klang, ABGB IV/22 735.
[19] Aicher in Rummel, ABGB I3 § 1070 Rz 2.
[20] Aicher in Rummel, ABGB I3 § 1070 Rz 2; Mayer-Maly in Klang, ABGB IV/22 735.
[21] OGH 5 Ob 185/98m EWr II/24/5 = immolex 1999/84 = NZ 2000, 333 = ÖWR 1999, E 6.
[22] Mayer-Maly in Klang, ABGB IV/22 718.
[23] Mayer-Maly in Klang, ABGB IV/22 718.
[24] Aicher in Rummel, ABGB I3 § 1070 Rz 3; Mayer-Maly in Klang, ABGB IV/22 737.
[25] Hofmann in Rummel, ABGB I3 § 451 Rz 3.
[26] Duursma-Kepplinger/Duursma, Aufgriffs- und Andienungsrechte, Beiträge zum Zivilprozess VI, 181; Gärtner/Jaufer, Insolvenz-Forum 2011, 64.
[27] Gärtner/Jaufer, Insolvenz-Forum 2011, 64.
[28] Mayer-Maly in Klang, ABGB IV/22 719.
[29] OGH 1 Ob 73/67 SZ 40, 66.
[30] Aicher in Rummel, ABGB I3 § 1068 Rz 2; Binder in Schwimann, ABGB IV3 § 1068 Rz 2; Mayer-Maly in Klang, ABGB IV/22 720ff.
[31] Mayer-Maly in Klang, ABGB IV/22 720.
[32] Aicher in Rummel, ABGB I3 § 1068 Rz 2; Binder in Schwimann, ABGB IV3 § 1068 Rz 2;
[33] Binder in Schwimann, ABGB IV3 § 1068 Rz 2.
[34] Aicher in Rummel, ABGB I3 § 1068 Rz 2.
[35] Mayer-Maly in Klang, ABGB IV/22 722.
[36] Aicher in Rummel, ABGB I3 § 1068 Rz 2; Mayer-Maly in Klang, ABGB IV/22 722; aA OGH 1 Ob 73/67 SZ 40, 66.
[37] OGH 1 Ob 42/71 JBl 1971, 620 = EvBl 1971/318 S 603 = MietSlg 23097 = NZ 1973, 40; OGH 1 Ob 518/87 NZ 1988/16 = JBl 1987, 718.
[38] OGH 3 Ob 70/53 SZ 26, 91; Aicher in Rummel, ABGB I3 § 1068 Rz 2; Binder in Schwimann, ABGB IV3 § 1068 Rz 2; Mayer-Maly in Klang, ABGB IV/22 720.
[39] Binder in Schwimann, ABGB IV3 § 1068 Rz 2.
[40] OGH 3 Ob 131/02i MietSlg 54.739 = RdW 2003/326 = JBl 2003, 460 = ecolex 2003/66 = immolex 2003/58 = ÖJZ 2003/51 = ÖJZ-LSK 2003/35 = RZ-EÜ 2003/104; OGH 4 Ob 542/92 ZfRV 1993/37.
[41] Aicher in Rummel, ABGB I3 § 1068 Rz 2.
[42] OGH 1 Ob 111/98z immolex 1999, 127 = MietSlg 50.936 (44); OGH 1 Ob 61/97w RdW 1998,137 = ecolex 1998,404 = SZ 70/242 = HS 28.080 = HS 28.114 = HS 28.117 = HS 28.121 = HS 28.138 = HS 28.311 = HS 28.361 = HS 28.387 = HS 28.573; F. Bydlinski in Klang, ABGB IV/22 749ff; Mayer-Maly in Klang, ABGB IV/22 721.
[43] Binder in Schwimann, ABGB IV3 § 1068 Rz 2.
[44] Mayer-Maly in Klang, ABGB IV/22 723.
[45] Aicher in Rummel, ABGB I3 § 1068 Rz 6.
[46] Binder in Schwimann, ABGB IV3 § 1068 Rz 22; Mayer-Maly in Klang, ABGB IV/22 724.
[47] Mayer-Maly in Klang, ABGB IV/22 725.
[48] Aicher in Rummel, ABGB I3 § 1068 Rz 8.
[49] Mayer-Maly in Klang, ABGB IV/22 726.
[50] Aicher in Rummel, ABGB I3 § 1068 Rz 11.
[51] Aicher in Rummel, ABGB I3 § 1068 Rz 12, 14.
[52] OGH 3 Ob 77/02y JBl 2003, 854 = immolex 2003/196; Aicher in Rummel, ABGB I3 § 1070 Rz 4; Mayer-Maly in Klang, ABGB IV/22 737-738; Verschraegen in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.01 (Stand Juli 2012) § 1070 Rz 3 in ABGB-ON 1.01 (www.rdb.at).
[53] Mayer-Maly in Klang, ABGB IV/22 738.
[54] OGH 25.01.1985, 8 Ob 615/84; Aicher in Rummel, ABGB I3 § 1068 Rz 15; Verschraegen in Kletečka/Schauer, ABGB 1.01 § 1068 Rz 13.
[55] Mayer-Maly in Klang, ABGB IV/22 738.
[56] Aicher in Rummel, ABGB I3 § 1070 Rz 5.
[57] Mayer-Maly in Klang, ABGB IV/22 739.
[58] 5 Ob 271/03v ecolex 2004/239, 530 = RZ 2004/93, 198 = RdW 2004/462, 528 = NZ 2004/600, 313; Aicher in Rummel, ABGB I3 § 1070 Rz 6; Engelhart, Wiederkaufsrecht, NZ 1987, 273; Mayer-Maly in Klang, ABGB IV/22 739.
[59] Mayer-Maly in Klang, ABGB IV/22 739.
[60] Aicher in Rummel, ABGB I3 § 1068 Rz 17.
[61] Binder in Schwimann, ABGB IV3 § 1068 Rz 14.
[62] Aicher in Rummel, ABGB I3 § 1068 Rz 17f.
[63] Mayer-Maly in Klang, ABGB IV/22 728.
[64] OGH 25.01.1985, 8 Ob 615/84.
[65] Aicher in Rummel, ABGB I3 § 1070 Rz 8; Mayer-Maly in Klang, ABGB IV/22 740.
[66] Mayer-Maly in Klang, ABGB IV/22 741.
[67] Engelhart, Wiederkaufsrecht, NZ 1987, 273.
[68] Mayer-Maly in Klang, ABGB IV/22 741.
[69] Aicher in Rummel, ABGB I3 § 1070 Rz 11.
[70] Aicher in Rummel, ABGB I3 § 1070 Rz 12.
[71] Mayer-Maly in Klang, ABGB IV/22 741f.
[72] Aicher in Rummel, ABGB I3 § 1070 Rz 14; Binder in Schwimann, ABGB IV3 § 1070 Rz 7; Mayer-Maly in Klang, ABGB IV/22 743.
[73] Binder in Schwimann, ABGB IV3 § 1069 Rz 1.
[74] Aicher in Rummel, ABGB I3 § 1069 Rz 1-3; Mayer-Maly in Klang, ABGB IV/22 § 1069, 729-731.
[75] Aicher in Rummel, ABGB I3 § 1070 Rz 13.
[76] Verschraegen in Kletečka/Schauer, ABGB-ON 1.01 § 1069 Rz 2.
[77] Mayer-Maly in Klang, ABGB IV/22 731.
[78] Aicher in Rummel, ABGB I3 § 1069 Rz 5f; Mayer-Maly in Klang, ABGB IV/22 732.
[79] Mayer-Maly in Klang, ABGB IV/22 732.
[80] Mayer-Maly in Klang, ABGB IV/22 733.
[81] Aicher in Rummel, ABGB I3 § 1070 Rz 15; Binder in Schwimann, ABGB IV3 § 1068 Rz 21; Bollenberger, ÖBA 2006, 884; Duursma-Kepplinger/Duursma, Aufgriffs- und Andienungsrechte, Beiträge zum Zivilprozess VI, 189; Feil in Feil, Insolvenzordnung7 § 26 Rz 14; Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht I4 § 21 Rz 46; Kletečka, Konkurs, GesRZ 2009, 82ff; Weber-Wilfert/Widhalm-Budak in Konecny/Schubert, KO § 26 Rz 80ff; Widhalm-Budak in Konecny/Schubert, KO § 21 Rz 88.
[82] OGH 2 Ob 278/97i ecolex 2000/143 = ZIK 2000/25.
[83] Binder in Schwimann, ABGB IV3 § 1068 Rz 21; Engelhart, Wiederkaufsrecht, NZ 1987, 273; Feil in Feil, Insolvenzordnung7 § 26 Rz 12; Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht I4 § 21 Rz 46; Gärtner/Jaufer, Insolvenz-Forum 2011, 64; Weber-Wilfert/Widhalm-Budak in Konecny/Schubert, KO § 26 Rz 78.
[84] Aicher in Rummel, ABGB I3 § 1070 Rz 15; Binder in Schwimann, ABGB IV3 § 1068 Rz 21; Bollenberger, ÖBA 2006, 884; Duursma-Kepplinger/Duursma, Aufgriffs- und Andienungsrechte, Beiträge zum Zivilprozess VI, 189; Feil in Feil, Insolvenzordnung7 § 26 Rz 14; Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht I4 § 21 Rz 46; Kletečka, Konkurs, GesRZ 2009, 82ff; Weber-Wilfert/Widhalm-Budak in Konecny/Schubert, KO § 26 Rz 80ff; Widhalm-Budak in Konecny/Schubert, KO § 21 Rz 88.
[85] Konecny, IRÄG 2010, ZIK 2010/119, 82.
[86] Gärtner/Jaufer, Insolvenz-Forum 2011, 67; Hubmer, Einverleibung des Liegenschaftskäufers trotz ausgelöstem Wiederkaufsfall? (Teil II), JBl 2002, 227 (227f).
[87] Weber-Wilfert/Widhalm-Budak in Konecny/Schubert, KO § 26 Rz 80; Engelhart, Wiederkaufsrecht, NZ 1987, 277; Gärtner/Jaufer, Insolvenz-Forum 2011, 67.
[88] Kletečka, Aufgriffsrechte, Konkurs, GesRZ 2009, 82; Weber-Wilfert/Widhalm-Budak in Konecny/Schubert, KO § 26 Rz 72.
[89] Kletečka, Konkurs, GesRZ 2009, 83; Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht I4 § 26 Rz 22; Weber-Wilfert/Widhalm-Budak in Konecny/Schubert, KO § 26 Rz 72.
[90] OGH 3 Ob 120/01w RdW 2002/506, 536 = ZIK 2002/122, 85.
[91] Duursma-Kepplinger/Duursma, Aufgriffs- und Andienungsrechte, Beiträge zum Zivilprozess VI, 189; Kletečka, Konkurs, GesRZ 2009, 82f.
[92] Duursma-Kepplinger/Duursma, Aufgriffs- und Andienungsrechte, Beiträge zum Zivilprozess VI, 186; Kletečka, Konkurs, GesRZ 2009, 83.
[93] Kletečka, Konkurs, GesRZ 2009, 83; Widhalm-Budak in Konecny/Schubert, KO § 21 Rz 172.
[94] Kletečka, Konkurs, GesRZ 2009, 83.
[95] Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht I4 § 26 Rz 19.
[96] Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht I4 § 26 Rz 22.
[97] Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Insolvenzrecht I4 § 21 Rz 46.
[98] Weber-Wilfert/Widhalm-Budak in Konecny/Schubert, KO § 26 Rz 76.
- Arbeit zitieren
- Bartlomiej Norsesowicz (Autor:in), 2013, Das Wiederkaufsrecht in der Insolvenz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/338827
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