Minderjährige, die ohne ihre Eltern nach Deutschland flüchten müssen, haben eine besondere Stellung. Zum einen unterliegen sie dem Kinder- und Jugendhilferecht, zum anderen fallen sie unter die Regelungen des Ausländerrechts. Die beiden Rechtsgebiete unterscheiden sich stark in ihren Zielsetzungen, was zu Spannungen führen kann. In der vorliegenden Arbeit werden diese Aspekte diskutiert und es wird untersucht, wie sich Sozialarbeit und Sozialpädagogik in diesem Spannungsfeld positionieren sollten.
Die Vereinten Nationen gehen davon aus, dass im Jahr 2004 ca. neuen Millionen Menschen auf der Flucht waren. Etwa die Hälfte waren Kinder. Nur ein geringer Teil der weltweiten Flüchtlinge kommt nach Europa. Dennoch gibt es immer wieder Fälle in den Minderjährige allein nach Europa flüchten oder auf der Flucht ihre Eltern oder andere Begleitpersonen verlieren. Schätzungen des Bundesfachverbands Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge zu Folge sind im Jahr 2009 etwa 2500 bis 3000 Minderjährig ohne Begleitung nach Deutschland eingereist. Im Vergleich zu anderen marginalisierten Kinder- und Jugendgruppen, wie etwa Straßenkinder, ist trotz dieser Zahlen wenig Literatur vorhanden. Veröffentlichungen neueren Datums sind noch seltener. Eine mögliche Erklärung für die geringe Zahl an Veröffentlichungen könnte sein, dass die Regelungen des Ausländerrechts in ihrem Aufbau und in der Anwendung für diese spezielle Gruppe komplex und nicht immer einfach anzuwenden sind. Erschwerend kommt hinzu, dass es immer wieder zu Änderungen in diesem Rechtsgebiet kommt.
Wenn die Jugendlichen und Kinder Deutschland erreicht haben, sind sie Beteiligte mehrerer Verfahren. Einerseits müssen sie ein Verfahren bei der Ausländerbehörde oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durchlaufen um einen Aufenthaltstitel zu erhalten, andererseits wird beim Jugendamt auf Grund des Alters ein weiteres Verfahren eingeleitet, um die Versorgung zu sichern. In den Verwaltungsverfahren sind die Kinder und Jugendlichen mit verschieden Akteuren konfrontiert. So ist es nicht selten, dass sich um das Kind oder den Jugendlichen parallel Mitarbeiter der jeweiligen Behörden, Sozialarbeiter, Anwälte, Ärzte, Psychologen und Lehrer kümmern. Da alle Beteiligten ein unterschiedliches Selbstverständnis haben und durchaus unterschiedliche Ziele verfolgen, können Konflikte schnell entstehen.
Inhaltsverzeichnis
1.EINLEITUNG
2.DEFINITION MINDERJÄHRIGER UNBEGLEITETER FLÜCHTLING
2.1.Minderjährig
2.2.Flüchtling
2.3.Unbegleitet
3.FLUCHTMOTIVE
3.1.Kinderspezifische Fluchtmotive
3.1.1.Zwangsrekrutierung als Kindersoldat
3.1.2.Kinderarbeit
3.1.3.Flucht vor Verfolgung
3.2.Geschlechtsspezifische Fluchtgründe
3.2.1.Flucht vor sexueller Gewalt und Zwangsprostitution
3.2.2.Drohende Genitalverst ü mmelung
3.2.3.Zwangsheirat
4.FLUCHTWEGE
5.GESETZE UND KONVENTIONEN ZUM SCHUTZ VON MINDERJÄHRIGEN UNBEGLEITETEN FLÜCHTLINGEN
5.1.Auf internationaler Ebene
5.1.1.UN - Fl ü chtlingskonvention
5.1.2.UN - Kinderrechtskonvention
5.1.3.Haager Minderj ä hrigenschutzabkommen
5.2.Auf EU - Ebene
5.2.1.Schengener Abkommen
5.2.2.Dublin II Verordnung
5.2.3.Qualifikationsrichtlinie
5.2.4.Aufnahmerichtlinie
5.2.5.Die Grenzschutzagentur FRONTEX
5.3.Auf nationaler Ebene
5.3.1.Grundgesetz
5.3.2.BGB
5.3.3.SGB VIII
5.3.4.Ausl ä nderrecht
6.AUFENTHALTSTITEL
6.1.Visum
6.1.1.Schengen - Visum
6.1.2.Nationales Visum
6.2.Aufenthaltserlaubnis
6.3.Niederlassungserlaubnis
6.4.Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG
6.5.Duldung
6.6.Aufenthaltsgestattung
7.DAS VERFAHREN NACH DER EINREISE DES MINDERJÄHRIGEN UNBEGLEITETEN FLÜCHTLINGS
7.1.Einreise
7.2.Altersfeststellung
7.3.Inobhutnahme
7.4.Unterbringung in einer geeigneten Wohnform
7.5.Vormundschaft
7.6.Sicherung des Lebensunterhalts
7.6.1.SGB II
7.6.2.SGB XII
7.6.3.Asylbewerberleistungsgesetz
7.6.4.SGB VIII
7.6.5.BAB
7.7.Möglichkeit eines Schulbesuchs
7.8.Medizinische und psychologische Untersuchung
7.9.Asylverfahren
7.9.1.Verpflichtung zum Wohnen in einer Zentralen Aufnahmeeinrichtung
7.9.2.Anh ö rung
7.9.3.Asylberechtigung
7.9.4.Aufenthalt aus humanit ä ren Gr ü nden
7.9.5.Abschiebung
7.10.Schutzmöglichkeiten außerhalb des Asylverfahrens
7.11.Familienzusammenführung
8.AUFGABEN UND ANFORDERUNGEN AN DIE SOZIALARBEIT /~PÄDAGOGIK
8.1.Allgemeine Anforderungen an Sozialarbeit /~pädagogik in der Arbeit mit minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen
8.1.1.Allgemeiner Auftrag und Organisation der Jugendhilfe
8.1.2.Interkulturelle Kompetenz
8.1.3.Integration oder Assimlilation?
8.2.Anforderungen an die Fachkräfte im Jugendamt
8.2.1.Im Bereich der Vormundschaften
8.2.2.Im Bereich der Hilfen zur Erziehung
8.3.Anforderungen an die Fachkräfte der freien Träger
9.SCHLUSSBETRACHTUNG
10.LITERATURVERZEICHNIS
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Während meiner Tätigkeit in der Jugend- und Sozialberatung im Lüneburger Stadtteil Kaltenmoor traten in unregelmäßigen Abständen Fragestellungen aus dem Bereich des Ausländerrechts auf. In diesen Situationen stellte ich fest, dass ich über wenig Kenntnisse in diesem Bereich verfüge. Die Beschäftigung mit einer ausländerechtlichen Frage in der Bachelorarbeit erschien mir sinnvoll. Das Interesse an der Verbindung von Jugendhilfe und Ausländerrecht entstand nach einem Bericht über einen minderjährigen Flüchtling, der ohne Begleitung seiner Eltern oder eines sonstigen Angehörigen nach Deutschland gekommen war.
Die Vereinten Nationen gehen davon aus, dass im Jahr 2004 ca. neuen Millionen Menschen auf der Flucht waren. Etwa die Hälfte waren Kinder (vgl. UNHCR 2006, 10). Nur ein geringer Teil der weltweiten Flüchtlinge kommt nach Europa. Dennoch gibt es immer wieder Fälle in den Minderjährige allein nach Europa flüchten oder auf der Flucht ihre Eltern oder andere Begleitpersonen verlieren. Schätzungen des Bundesfachverbands Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge zu Folge sind im Jahr 2009 etwa 2500 bis 3000 Minderjährig ohne Begleitung nach Deutschland eingereist (vgl. Bundesfachverband unbegleitete minderjährige Flüchtlinge 2009b). Im Vergleich zu anderen marginalisierten Kinder- und Jugendgruppen, wie etwa Straßenkinder, ist trotz dieser Zahlen wenig Literatur vorhanden. Veröffentlichungen neueren Datums sind noch seltener. Eine mögliche Erklärung für die geringe Zahl an Veröffentlichungen könnte sein, dass die Regelungen des Ausländerrechts in ihrem Aufbau und in der Anwendung für diese spezielle Gruppe komplex und nicht immer einfach anzuwenden sind. Erschwerend kommt hinzu, dass es immer wieder zu Änderungen in diesem Rechtsgebiet kommt.
Wenn die Jugendlichen und Kinder Deutschland erreicht haben, sind sie Beteiligte mehrerer Verfahren. Einerseits müssen sie ein Verfahren bei der Ausländerbehörde oder dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durchlaufen um einen Aufenthaltstitel zu erhalten, andererseits wird beim Jugendamt auf Grund des Alters ein weiteres Verfahren eingeleitet um die Versorgung zu sichern In den Verwaltungsverfahren sind die Kinder und Jugendlichen mit verschieden Akteuren konfrontiert. So ist es nicht selten, dass sich um das Kind oder den Jugendlichen parallel Mitarbeiter der jeweiligen Behörden, Sozialarbeiter, Anwälte, Ärzte, Psychologen und Lehrer kümmern Da alle Beteiligten ein unterschiedliches Selbstverständnis haben und durchaus unterschiedliche Ziele verfolgen, können Konflikte schnell entstehen.
Die vorliegende Arbeit geht der Frage nach in welchem Spannungsfeld das Kinder- und Jugendhilferecht und das Ausländerrecht stehen und wie sich Sozialarbeit/~pädagogik in diesem Spannungsfeld positionieren sollte.
Um die Fragestellung bearbeiten zu können wird zunächst einmal die Zielgruppe minderjährige unbegleitete Flüchtlinge bestimmt, da bereits an dieser Stelle zum Teil differierende Auffassungen über die Bestimmung vertreten werden. Im Anschluss erfolgt eine kurze Darstellung der Fluchtmotive. Diese werden nach kinderspezifischen und geschlechtsspezifischen Fluchtmotiven unterteilt. Welche Wege die Kinder und Jugendlichen nutzen um nach Deutschland einzureisen wird nach den Fluchtmotiven dargestellt. Im fünften Abschnitt erfolgt eine Darstellung von Gesetze und Konventionen zum Schutz sowohl von Minderjährigen, als auch von Flüchtlingen. Dabei werden drei verschiedene Ebenen berücksichtigt: die internationale, die europäische und die nationale Ebene. Im darauf folgenden Abschnitt werden die Aufenthaltstitel vorgestellt. Zu den Aufenthaltstitel gehören das Visum, die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG, sowie die Duldung und die Aufenthaltsgestattung. Im Anschluss wird das Verfahren dargestellt, dass sich nach der Einreise des Jugendlichen vollzieht. Dazu werden einzelne Stationen des Verfahrens herausgegriffen. Zunächst wird die Einreise mit Blick auf die rechtlichen Folgen betrachtet. Nach der Einreise müssen weitere Fragen geklärt werden. Dazu gehören die Alterststellung, die Inobhutnahme, die Unterbringung in einer geeigneten Wohnform die Bestellung eines Vormunds, die Sicherung des Lebensunterhalts und die Möglichkeit eines Schulbesuch. Außerdem ist eine medizinische und psychologische Untersuchung, die Prüfung eines Asylverfahren bzw. Schutz außerdem eines solches Verfahrens, sowie eine Familienzusammenführung durchzuführen. Diese Punkte sollen im siebten Punkt von Bedeutung sein. Der letzte Teil der Arbeit wird sich mit den Aufgaben und Anforderungen an die Sozialarbeit/~pädagogik auseinandersetzen. Sinnvoll erschien dafür eine Dreiteilung in allgemeine Aufgaben und Anforderungen an die sozialpädagogischen Fachkräfte, die mit minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge arbeiten und die speziellen Aufgaben und Anforderungen der Mitarbeiter im Jugendamt und in einem freien Träger der Jugendhilfe. Abschließend erfolgt eine Schlussbetrachtung in denen die Ergebnisse der Arbeit zusammengefasst werden und die oben formulierte Frage beantwortet wird.
Die ausgewählten Themen sind an die Fragen angelehnt, die in der Praxis am häufigsten auftreten. Trotzdem war es nicht möglich auf alle Problemstellungen einzugehen. Es wird z.B. nicht auf die Frage eingegangen, wie die Lebenssituation von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen sich ändert, wenn sie volljährig werden. Es war auch nicht möglich die Situation für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge in anderen Teilen Europas oder der Welt darzustellen.
Der in der Arbeit verwendete Begriff „Ausländer“ bezieht sich auf einen rechtlichen Status eines Menschen mit einer anderen als der deutschen Staatsangehörigkeit. Die Bezeichnung „Menschen mit Migrationshintergrund“ oder „Migranten“ ist in diesem Zusammenhang nicht präzise genug, da mit beiden Begriffen auch Menschen gemeint sein können, die die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben oder bereits seit Geburt besitzen. Die Bezeichnung Ausländer ist daher nicht als Diskriminierung zu verstehen. Ebenso ist der Verzicht auf die Verwendung der männlichen und weiblichen Form als Diskriminierung zu verstehen. Die Verwendung der rein männlichen Form ist vielmehr in einer besseren Lesbarkeit begründet.
2. Definition Minderjähriger unbegleiteter Flüchtling
Der Begriff des minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings wird in der Literatur unterschiedlich gebraucht. Unterschiede sind u.a. sichtbar in der Bestimmung des Begriffs minderjährig oder in der Zuschreibung der Eigenschaft als Flüchtling. Zur Vermeidung von Missverständnisses wird daher zunächst der Begriff minderjähriger unbegleiteter Flüchtling definiert.
2.1. Minderjährig
Minderjährig sind gem. § 2 BGB alle Personen, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Bis zur Volljährigkeit vertreten der oder die Personensorgeberechtigte die Interessen des Minderjährigen. Alle Minderjährige fallen unter die Schutzbestimmungen des Grundgesetz (GG), des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des deutschen Kinder- und Jugendhilfesystems nach dem achten Sozialgesetzbuch (SGB VIII). Ab dem siebten Lebensjahr sind Minderjährige nach § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig. Im Asylrecht sind Jugendliche ab dem 16. Lebensjahr handlungsfähig. Aus diesem Grund werden manchmal unter minderjährigen Flüchtlinge nur Jugendliche unter 16 Jahre verstanden. Da aber sowohl internationale Konventionen, wie die Kinderrechtskonvention, als auch das BGB, sowie das SGB VIII von Minderjährigkeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs ausgehen, wird in dieser Arbeit jeder Flüchtling unter dieser Altersgrenze als minderjährig bezeichnet.
2.2. Flüchtling
Der Begriff des Flüchtlings ist nicht einheitlich. Es gibt unterschiedliche Rechtsquellen, die zur Bezeichnung Flüchtling führen können. Es gibt den sehr engen Begriff des deutschen Asylrechts aber auch den Begriff im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Die unterschiedlichen Bezeichnungen führen zu Missverständnissen (vgl. Ehring 2008, 6). Da die Genfer Flüchtlingskonvention das wichtigste und umfassendste Abkommen zum Flüchtlingsschutz ist, wird auch der Flüchtlingsbegriff der UN verwendet. Demnach ist jede Person ein Flüchtling, die „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will“. Neben dieser Definition, die stark auf politische Verfolgung durch staatliche Institutionen abzielt, gewinnt innerhalb der UN Flüchtlingshilfe zunehmend die Gruppe der Binnenflüchtlinge und der Umweltflüchtlinge an Bedeutung. Unter Binnenflüchtlinge werden Flüchtlinge verstanden, die sich noch innerhalb der Landesgrenzen befinden, jedoch auf Grund von Bürgerkriegen oder Vertreibung ihre Heimatregion verlassen haben. Als Umweltflüchtlinge werden Flüchtlinge bezeichnet, die vor Umweltschäden fliehen (vgl. Jordan 2000, 14). Flüchtlinge müssen ein Verfahren durchlaufen um als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt zu werden. Nicht als Flüchtlinge bezeichnet werden alle Personen, die Angehörige der EU sind oder einem anderen westlichen Industriestaat angehören (vgl. Riedelsheimer 2004, 13).
2.3. Unbegleitet
Als unbegleitet gelten alle minderjährige Flüchtlinge, die ohne Personensorgeberechtigte oder andere Verwandte, die aus Tradition des Heimatlands eine solche Funktion inne haben, einreisen oder von ihnen nach der Einreise getrennt werden. Zur Trennung kommt aus verschiedenen Gründen. Zum Teil erfolgt die Trennung bereits im Heimatland. Kinder werden z.B. als Soldaten zwangsrekutiert und können aus dieser Situation ohne ihre Eltern fliehen. Denkbar ist auch eine Entführung oder Inhaftierung der Kinder oder Eltern Ein weiterer Teil flieht zunächst zusammen mit den Eltern, durch Ereignisse auf der Flucht werden Kinder und Eltern dann doch getrennt (vgl. Jordan 2000, 23f.). Beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wird als Grund für die unbegleitete Einreise auch der Tod der Eltern durch Kriegshandlungen oder Krankheit, wie HIV / AIDS, genannt (vgl. Parusel 2009, 19).
3. Fluchtmotive
Im Folgenden sollen Fluchtgründe aufgezeigt und beschrieben werden. Die einzelnen Fluchtmotive treten in der Regel nicht isoliert auf, sondern vermischen sich. Eine abschließende Auflistung der Fluchtgründe und ~motive ist nicht möglich, da eine Vielzahl von Faktoren und Gründen in einem Menschen den Entschluss reifen lassen sein Land zu verlassen. Die Frage nach Fluchtmotiven und Gründen von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen wird in der politischen Debatte von zwei sehr unterschiedlichen Standpunkten thematisiert. Befürworter einer restriktiven Politik gegenüber minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen erklären, dass kinderspezifische Fluchtgründe, wie etwa die Zwangsrekrutierung als Kindersoldat, allenfalls theoretisch denkbar wären. Häufig wird auf die niedrigen Anerkennungsquoten dieser besonderen Flüchtlingsgruppe im Asylverfahren verwiesen. Es wird dabei systematisch Verschwiegen, dass dieser Umstand auf der Tatsache beruht, dass in Deutschland eine Anerkennung als Asylberechtigter nur erfolgen kann, wenn die Verfolgung von staatlichen Stellen ausgeht. Eine staatliche Verfolgung im Sinne des deutschen Asylsystem können die meisten minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge jedoch nicht nachweisen. In Fällen in denen eine positive Anerkennung als Asylberechtigter erfolgte, konnten jedoch immer wieder auch kinderspezifische Fluchtgründe gefunden werden (vgl. Angenendt 2000, 28). Neben den unten aufgeführten Gründen werden Kinder und Jugendliche immer wieder auch nach Deutschland geschickt um ein sicheres Leben führen zu können, eine Ausbildung absolvieren zu können und dann durch Überweisungen ins Heimatland zum Familienunterhalt beizutragen bzw. ganz für diesen aufzukommen (vgl. Parusel 2008, 20).
3.1. Kinderspezifische Fluchtmotive
Menschen flüchten aus ihren Heimatländern auf Grund der politischen und gesellschaftlichen Situation. Auch familiäre Gründe können eine Flucht auslösen. Neben den Fluchtgründen, die alle Menschen gleich treffen, gibt es jedoch auch noch weitere, die Kinder besonders hart treffen oder nur ihnen widerfahren können. Nachfolgend sollen einige Gründen dargestellt werden, die häufig zur Flucht von Kindern führen.
3.1.1. Zwangsrekrutierung als Kindersoldat
Bereits Art. 38 UN - KRK enthält einen Schutz von Kinder vor bewaffneten Konflikten. Die Vertragsstaaten der UN - KRK verpflichten sich keine Kinder unter 15 Jahren zum Kriegsdienst einzuziehen. Wenn es notwendig erscheint die Altersgruppe zwischen 15 und 18 Jahren in einem bewaffneten Konflikt als Streitkräfte einzuziehen, so verpflichten sich die Unterzeichner vorrangig die Älteren dieser Altersgruppe einzuziehen. Zusätzlich zur allgemeinen Erklärung der Kinderrechte wurde ein Fakultativprotokoll von der UN erarbeitet, welches im Jahr 2002 in Kraft trat. In der Erklärung heißt es, dass die Vertragsstaaten keine Personen unter 18 Jahren obligatorisch zum Wehrdienst einberufen. Außerdem verpflichten sich alle Unterzeichner alle unter 18jährigen, die unter ihrer Hoheitsgewalt unterstehen und widerrechtlich zum Militärdienst eingezogen wurden, durch geeignete Maßnahmen aus dem Militärdienst zu entlassen. Trotz der Schutzbestimmungen waren im Jahr 2007 in 17 bewaffneten Konflikten Kinder beteiligt. Kinder unter 18 Jahren wurden außerdem in 86 Staaten zum Wehrdienst eingezogen. (vgl. Coalition to Stop the Use of Child Soldiers 2008, 12). Vor ihrem Kampfeinsatz erleben Kindersoldaten oft schwere und schwerste Menschenrechtsverletzungen. In den Ausbildungscamps werden sie schwer misshandelt. Systematisch wird versucht ihren Willen und ihre Persönlichkeit zu brechen. Mit diesen Maßnahmen sollen sie zu besonders skrupellosen Soldaten werden (vgl. Angenendt 2000, 30) Etwa 40 % der Kindersoldaten sind nach Schätzungen Mädchen (Zito 2009, 21). Während männliche Kindersoldaten als Kämpfer eingesetzt werden, sind die Mädchen sogenannte „Camp followers“ (vgl. Jordan 2000, 22). Mädchen haben ein erhöhtes Risiko Opfer sexueller Gewalt durch die erwachsenen Soldaten zu werden (vgl. Angenendt 2000, 30). Der Einsatz von Kindern unter 15 Jahre in bewaffneten Konflikten ist ein Kriegsverbrechen, das vor dem Internationalen Gerichtshof für Kriegsverbrechen verurteilt werden kann (vgl. Coalition to Stop the Use of Child Soldiers 2008, 13).
3.1.2. Kinderarbeit
Bei Kinderarbeit handelt es sich nicht um jede Form von Tätigkeit, die von Kindern ausgeübt werden. Leichte Tätigkeiten nach Schulschluss können im Gegensatz zu Kinderarbeit sogar positive Effekte mit sich bringen. Die Kriterien, die für Kinderarbeit angelegt werden, beziehen sich vor allem auf das Alter der Kinder, die Art der Beschäftigung und die daraus zu erwartenden Auswirkungen für das Kind, sowie die Beeinträchtigung der Schulbildung. Weltweit arbeiten etwa 158 Millionen Kinder zwischen fünf und 14 Jahren in Arbeitsverhältnissen, die den Kriterien zur Kinderarbeit entsprechen (vgl. UNICEF 2009, 1). Das 82. Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation aus dem Jahr 1999 benennt und verbietet Kinderarbeit, die als ausbeuterisch zu bewerten ist. Dazu zählen alle Formen von Schuldknechschaften, Sklaverei und Zwangsarbeit. Außerdem ist der Einsatz von Kindern unter dreizehn Jahren verboten. Der Einsatz von Kindern in der Prostitution, in der Pornografie und zu illegalen Aktivitäten, wie z.B. Drogenschmuggel ist ebenso als ausbeuterisch deklariert, wie der Einsatz von Kindern als Soldaten. Außerdem ist alle Arbeit verboten, die die die Gesundheit, die Sicherheit oder die Sittlichkeit gefährdet. Dazu zählen z.B. der Einsatz von Kindern in Minen oder als Träger von schweren Lasten. Die Bedingungen, unter denen viele ihre tägliche Arbeit verrichten, sind für ihre physische und psychische Entwicklung schädlich. Die häufigsten Einsatzgebiete von Kindern als Arbeiter sind die Landwirtschaft und der informelle Sektor unter dem z.B. die Arbeit als Dienstbote oder als Zuarbeiter für kleine Handwerksbetriebe zusammengefasst werden (UNICEF 2009, 1). Die besonders schlimmen Formen von Kinderarbeit entziehen sich genauen Schätzungen, da dieses von je her im Verborgenen statt findet (vgl. terre des hommes 2009). Neben dem „normalen“ Arbeitstag, der bisweilen elf und mehr Stunden lang sein kann, bleibt den Kindern häufig keine Zeit und keine Kraft mehr für den Schulbesuch. Das Recht auf Bildung, das zu den anerkannten Rechten von Kindern zählt, kann von diesen Kindern nicht wahrgenommen werden (vgl. UNICEF 2009, 1).
3.1.3. Flucht vor Verfolgung
Gründe für Verfolgung können unterschiedlicher Natur sein. Eigene politische Betätigung, die politische Betätigung eines Angehörigen oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe können als Grund für Verfolgung in Betracht kommen (vgl. Angenendt 2000, 30f). Die Länder in denen Minderjährige verfolgt werden, sind auch die Länder mit politischer, ethnischer, rassischer und religiöser Verfolgung aus denen seit Jahren Menschen allen Alters fliehen. Zu nennen sind hier vor allem Afghanistan, Somalia, Iran, Libanon, Türkei und Sri Lanka (vgl. Jordan 2000, 20). Kinder und Jugendlichen können selten eigene politische Arbeit, wie das Verfassen von Flugblättern oder die Teilnahme an verbotenen politischen Veranstaltungen nachweisen. In vielen Ländern reicht jedoch bereits die Unterstützung der politisch Aktiven in Form von Hilfdiensten für eine Verfolgung und Inhaftierung aus. Eine weitere Gefahr für Kinder und Jugendliche ergibt sich aus der weitverbreiteten Sippenhaft. Sind die Eltern oder andere Verwandte aus Furcht vor Verfolgung geflohen, so werden die Kinder ihrer statt inhaftiert. Die Kinder werden zum Teil auch verhört und gefoltert um Informationen über den Aufenthalt der Gesuchten zu erhalten (vgl. Angenendt 2000, 30 f.). Kinder und Jugendliche fliehen auch vor angedrohten oder bevorstehenden Aufenthalten in Umerziehungslagern (vgl. Jordan 2000, 23).
3.2. Geschlechtsspezifische Fluchtgründe
Geschlechtsspezifische Verfolgung betrifft in erster Linie Mädchen und Frauen, kann aber auch männliche Heranwachsende betreffen. Die zunehmende Bedeutung der geschlechtsspezifischen Verfolgung als Fluchtgrund liegt zum einem an dem wachsenden Bewusstsein der Menschen im Herkunftsland, dass eine Menschenrechtsverletzung vorliegt, zum andere erkennen immer mehr potentielle Fluchtländer eine geschlechtsspezifische Verfolgung als Fluchtgrund an (Angenendt 2000, 21 f.). Geschlechtsspezifische Verfolgung geht in der Regel nicht vom Staat aus, sondern wird durch nichtstaatliche Akteure verübt, häufig sogar von den eigenen Familienmitgliedern (vgl. Rieger 2004, 24). Der Neuregelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG durch das Zuwanderungsgesetz kommt daher besonderer Bedeutung zu. Demnach besteht ein Abschiebehindernis auch dann, wenn die Verfolgung von nichtstaatlichen Akteuren erfolgt, das Herkunftsland keinen ausreichenden Schutz gewähren kann und keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht.
3.2.1. Flucht vor sexueller Gewalt und Zwangsprostitution
Sexuelle Gewalt und Zwangsprosititution trifft nicht nur Mädchen und Frauen, sondern auch Jungen und Männer. Frauen werden jedoch deutlich häufiger Opfer von systematischen Vergewaltigungen in Kriegen oder kriegsähnlichen Zuständen, wie sie z.B. im Darfur zu beobachten sind. Auch die Zahl von Mädchen und Frauen in der Prostitution ist deutlich höher als die von Jungen und Männern Nach Schätzungen der UNICEF werden etwa 150 Millionen Mädchen und 73 Millionen Jungen jährlich Opfer sexueller Gewalt (vgl. UNICEF 2008, 2). Sexuelle Gewalt gegen Kinder und Jugendliche ist ein weltweit auftretendes Phänomen, aber im Zusammenhang mit anderen Faktoren veranlasst sie Kinder und Jugendliche immer wieder zu einer Flucht nach Europa oder in ein anderes Land, in dem sie sich sicher fühlen. In Kriegen und kriegsähnlichen Konflikten werden immer wieder Mädchen und Frauen entführt. Sie werden dann als Sklavinnen gehalten und müssen sich nicht selten prostituieren um ihr eigenes Leben zu sichern (vgl. UNICEF 2008, 3). Beispielhaft für diese Praxis, soll die Rebellenarmee von Uganda, die Lord’s Resistance Army, genannt werden. Wenn diese Rebellenarmee ein Dorf überfällt, werden die Mädchen und jungen Frauen entführt. Sie müssen sich als Camp followers den Truppen anschließen. Zum Teil erhalten sie eine militärische Ausbildung. Innerhalb der Armee werden sie einem Kommandeur zugeteilt. Je nach Rang des Kommandeurs erhält dieser mehr oder weniger Mädchen. Die Mädchen gehen dann in den Besitz des Kommandeurs über. Dieser kann dann nach Belieben über sie verfügen. Er kann sie beispielsweise vergewaltigen, verschenken, gegen Waffen eintauschen oder töten. Nach ihrer ersten Menstruation werden die Mädchen mit dem Kommandeur „verheiratet“, wobei die „Hochzeit“ die erste defloriende Vergewaltigung darstellt. Die Zuteilung der Mädchen dient als Ansporn für die Soldaten schnell die Karriereleiter aufzusteigen und möglichst viele grausame Taten zu begehen Wenn die jungen Frauen es schaffen in ihre Dörfer zurückzukehren, werden sie häufig von der Dorfgemeinschaft ausgeschlossen (vgl. Mischkowski 2006, 64f.).
3.2.2. Drohende Genitalverstümmelung
Genitalverstümmelung1 bezeichnet die teilweise oder vollständige Entfernung der äußeren weiblichen Genitalien. Die WHO unterscheidet verschiedene Formen der Genitalverstümmelung. Bei den „leichten“ Formen werden die äußerlich sichtbaren Teile der Klitoris und / oder der Klitorisvorhaut ganz oder teilweise entfernt. Bei der schwersten Form, die Infibulation, wird die Vaginalöffnung durch die Bildung eines deckenden Verschluss verengt. Dazu werden zum Teil die kleinen und / oder großen Schamlippen entfernt. Im Anschluss wird die Vulva vernäht, sodass beim Heilungsprozess der verbleibenden Schamlippen sich ein Narbengewebe über der Vagina bildet. Durch das Einführen eines Fremdkörpers wird gewährleistet, dass eine kleine Öffnung erhalten bleibt (vgl. WHO 2008, 4). Das Ritual wird in 28 afrikanischen Ländern, aber auch Teilen der arabischen Halbinsel und einigen Teilen Asiens durchgeführt (vgl. Gruber 2005, 8) Allein in Afrika und dem Jemen sind nach Schätzungen der UNICEF 70 Millionen Frauen und Mädchen zwischen 15 und 70 Jahren diesem Ritual zum Opfer gefallen (vgl. UNICEF 2009, 12). Durch Migrationsbewegungen wurde das Ritual aber auch nach Europa gebracht. Im März 2009 waren nach Angaben des Europäischen Parlaments etwa eine halbe Millionen Frauen von Genitalverstümmelung betroffen (vgl. Europäisches Parlament 2009). Genitalverstümmelung bzw. die Verweigerung dieser Praxis, kann zu einer Verfolgung durch die Familie und / oder nichtstaatlichen Akteuren führen. In der Regel ist durch den Heimatstaat zwar ein Verbot für das Ritual ausgesprochen worden, ein wirksamer Schutz erfolgt jedoch nicht.
3.2.3. Zwangsheirat
Im Unterschied zu einer freiwilligen Heirat werden die Ehepartner bei einer Zwangsheirat durch Drohungen oder durch Gewalt in einer formellen oder informellen Zeremonie getraut. Mögliche Einwände oder die Weigerung die Ehe einzugehen werden nicht gehört oder die Betroffenen wagen es nicht diese zu äußern Eine klare Abgrenzung zu arrangierten Hochzeiten ist pauschal nicht möglich. Ob es sich bei einer arrangierten Ehe auch um eine Zwangsheirat handelt, muss im Zweifelsfall durch die Perspektive der Betroffenen eine Entscheidung getroffen werden (vgl. terre des femmes 2010) Laut dem neusten Bericht der UNICEF berichten 64 Millionen junge Frauen im Alter von 20 bis 24 Jahren, dass sie als Minderjährige geheiratet haben (vgl. UNICEF 2009, 10). Wie hoch die Anzahl der Zwangsehen ist, wird durch die UNICEF nicht benannt. Es bestehen jedoch erhebliche Gefahren für den Fall, dass die Ehe zu früh vollzogen wird und die Ehefrau schwanger wird. Für 15jährige besteht ein fünffach höheres Risiko durch Komplikationen bei Schwangerschaft und Geburt zu sterben, als für Frauen über 20 Jahre (vgl. UNICEF 2006, 5). Zwangsheirat bedroht zunehmend nicht nur Frauen, sondern auch Männer (vgl. BMFSFJ 2009, 6). Die Gründe Kinder und Jugendliche unter Zwang zu verheiraten sind vielfältig. Häufig wollen Eltern jedoch, dass ihre Kinder einen Ehepartner mit demselben kulturellen, sozialen oder nationalen Hintergrund erhalten. Vor allem in Kulturen, in denen es üblich ist einen Brautpreis zu zahlen, sind Zwangsehen aus wirtschaftlichen Notsituationen heraus zu beobachten. Eine Hochzeit kann aber auch ein Mittel sein um eine Aufenthaltsgenehmigung für ein bestimmtes Land zu erhalten. Manchmal werden auch Bräute aus der Herkunftskultur in das Land geholt, in dem der zukünftige Ehemann lebt, sie werden unter Zwang „importiert“, da sie nach Vorstellung der Familie eine bessere Ehefrauen sind, als die heimischen Frauen (vgl. terre des femmes 2010).
4. Fluchtwege
Die meisten Flüchtlinge fliehen in Nachbarstaaten. So flohen beispielsweise im Jahr 2004 240.000 Personen aus dem Sudan in den Tschad, 14.000 nach Uganda und 2.300 nach Kenia. In andere Länder flohen insgesamt nur 240 (vgl. UNHCR 2006, 14). Wenn minderjährige unbegleitete Flüchtlinge nach Deutschland fliehen, so reisen sie über den See-, Luft- und Landweg ein (vgl. Jordan 2000, 25). Die Einreise erfolgt häufig illegal. Viele Jugendliche, die in die EU / nach Deutschland fliehen, besitzen keine gültigen Ausweisdokumente. Pass und ggf. Visum können im Heimatland auf Grund von fehlender Verwaltungsstruktur nicht besorgt werden. In vielen Fällen sind professionelle Fluchthelfer („Schleuser“) beteiligt (vgl. Parusel 2009 22f.). Die Einreisewege sind häufig nicht bekannt, vor allem wenn professionelle Fluchthelfer die Flucht unterstützt haben (vgl. Jordan 2000, 35). Bei einer Beteiligung von professionellen Fluchthelfern werden die minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge in Verstecken untergebracht, die sie während der Reisezeit nicht oder nur zeitweise verlassen können, was dazu führt, dass sie die Reiseroute nicht genau beschreiben können. Außerdem kommt noch hinzu, dass ihnen in der Regel sowohl die Sprache, als auch die neue Umgebung fremd sind und sie keine Personen an ihrer Seite haben, die ihnen erklären könnten, wo sie sich gerade befinden (vgl. Joo-Schauen 2009, 85). An dieser Stelle soll trotzdem versucht werden exemplarisch einige Fluchtwege aufzuzeigen.
Ein möglicher Weg für die Flucht stellt der Seeweg dar. Das Phänomen der sog. „Boat people“, die versuchen sich im zum Teil sehr kleinen und überfüllten Schiffen in Sicherheit zu bringen, wurde erstmals nach dem Ende des Vietnamkrieges beobachtet. In den Neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts versuchten hauptsächliche Flüchtlinge aus der Türkei über das Mittelmeer nach Europa, in erster Linie nach Italien, zu kommen. Das Problem hat sich heute weitgehend auf Flüchtlinge aus Afrika, die versuchen nach Europa zu kommen, verlagert (vgl. Neudeck 1999, 116f.). Dabei versuchen Boote aus Westafrika in erster Linie die kanarischen Inseln zu erreichen, Boote aus Nordafrika versuchen nach Malta oder Italien zu gelangen und Boote aus der Türkei versuchen über in die Ägäis Griechenland zu landen. Die Flucht über See findet mittlerweile zu jeder Jahreszeit statt. Im Jahr 2008 gelangten so schätzungsweise 70 000 Flüchtlinge nach Europa. 1500 Flüchtlinge überlebten nach offiziellen Angaben die gefährliche Flucht nicht (vgl. PRO ASYL 2009). „Boat people“ sind auch in der Karibik anzutreffen. Dort sind es in erster Linie Kubaner und Haitianer, die versuchen durch den Golf von Mexiko nach Florida zu kommen (vgl. Neudeck 1999, 118).
Bei der Einreise über den Landweg lassen sich die genauen Routen in der Regel ebenso wenig bestimmen, wie bei der Einreise auf dem Seeweg. Es sind auch keine eindeutigen Tendenzen erkennbar. Der Grenzübertritt von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen erfolgt nicht überproportional oft an den östlichen Grenzen der Bundesrepublik, sondern kann an allen Grenzen festgestellt werden. Die Anzahl der festgestellten Einreisen von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen fällt zudem jährlich sehr unterschiedlich aus. So wurde beispielsweise an der deutsch-belgischen Grenze die Zahl der festgestellten eingereisten minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen im gesamten Zeitraum von 2003 bis 2006 mit 11 angegebenen, während allein im Jahr 2007 38 minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, die Grenze überschritten haben, registriert wurden (vgl. Parusel 2009, 25).
5. Gesetze und Konventionen zum Schutz von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen
Sowohl Minderjährige, als auch Flüchtlinge gehören auf Grund ihrer besonderen Lebenssituation zu einer Gruppe, die besonderen Schutz bedarf. Aus diesem Grund gibt es eine Reihe von Gesetzen und Konventionen auf unterschiedlichen Ebenen zu ihrem Schutz. Auf internationaler Ebene haben sich viele Staaten zum Schutz für Minderjährige und Flüchtlinge bekannt. Die Um- und Durchsetzungsmöglichkeiten dieser Bekenntnisse variieren zwischen den Ländern sehr stark. Im Kompetenzgebiet der EU sind vor allem Regelungen und Maßnahmen im Bereich der Migration getroffen. Der Schutz wird jedoch von einer restriktiven Politik gegenüber Nicht-EU-Bürgern, sog.
Drittstaatenangehörigen begleitet, unabhängig davon ob es sich um Flüchtlinge oder Migranten handelt. Im nationalen Recht der Bundesrepublik Deutschland setzt sich diese restriktive Behandlung fort. Neben Bestimmungen für Ausländer enthält das deutsche Recht eine Fülle von Normen, die dem Schutz Minderjähriger dienen. Der Schutz von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen ist auf allen Ebenen nur durch vereinzelte Vorschriften geregelt. Ein eigenes Abkommen oder Gesetz zum Schutz dieser besonderen Gruppe fehlt. Die Auswahl der Schutzbestimmungen ist nicht abschließend, sondern soll eine Übersicht der wichtigsten Schutzbestimmungen darstellen.
5.1. Auf internationaler Ebene
Der Schutz von Minderjährigen und Flüchtlingen hat zum Teil Rechtsquellen auf internationaler Ebene. Es wurden völkerrechtliche Verträge zum Schutz von Flüchtlingen und Minderjähriger erlassen. Die Umsetzung völkerrechtlicher Verträge in Deutschland erfolgt zunächst durch eine Ratifizierung des maßgeblichen Vertrags. Der Inhalt des Vertrags muss dann durch die Bundesgesetzgebung in nationales Recht umgewandelt werden. Die Umsetzung erfolgt immer als einfaches Bundesgesetzes, da Art. 79 Abs. 3 GG einer Umsetzung des Vertrags mit Verfassungsrang entgegensteht (vgl. Kunig 2007, Rn. 113). Im Folgenden sollen in aller Kürze die Regelungen der UN - Flüchtlingskonvention, die UN - Kinderrechtskonvention, als Bestandteile des völkerrechtlichen Menschenrechtsschutzsystems, und das Haager Minderjährigenschutzabkommen als multilaterales Abkommen dargestellt werden.
5.1.1. UN - Flüchtlingskonvention
Die Genfer - Flüchtlingskonvention GFK ist am 22. April 1954 in Kraft getreten. Zunächst bezog sich das Abkommen nur auf Flüchtlinge, die vor dem 1. Januar 1951 flüchten mussten. Mit dem Zusatzprotokoll zur GFK wurden dann auch Menschen mit einbezogen, die nach dem 1. Januar 1951 auf der Flucht sind. Die GFK hat eine lange Vorgeschichte und entstand unter dem Eindruck des Zweiten Weltkrieges und dem Umgang mit Flüchtlingen, Vertriebenen und Staatenlosen während dieser Zeit (vgl. Maier-Borst 1999, 99). Flüchtlinge genießen mit der GFK einen besseren internationalen Schutz als Arbeitsmigranten, für die zwar auch eine internationale Vereinbarung getroffen wurde, aber deren Schutz nicht so weit ausgeprägt ist, wie der der Flüchtlinge. Die GFK wurde von 140 Staaten unterzeichnet. Die Unterzeichner verpflichten sich nicht dazu jeden Flüchtling aufnehmen zu müssen. Grundsätzlich ist es ihnen jedoch untersagt Flüchtlinge in Gebiete zurückzuschieben in denen ihr Leben oder ihre Freiheit bedroht sind. Flüchtling im Sinne des Abkommen sind alle Menschen, die ihr Heimatland aus der begründeten Furcht verlassen haben, wegen ihrer Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt zu werden (Art.. 1 GFK). Die Definition enthält ein subjektives Moment und ein objektives Element. Die Furcht vor Verfolgung stellt auf das subjektive Empfinden des Flüchtlings ab, während die Feststellung einer begründeten Furcht auf objektive Kriterien abstellt. Die Beurteilung ob eine begründete Furcht vor Verfolgung vorliegt, setzt sich demnach aus zwei Teilen zusammen. Zunächst werden die subjektiven Anschauungen des Betroffenen ergründet. Dazu gehört die Prüfung welches Merkmal oder welche Anschauung zur subjektiven Verfolgung geführt haben. In einem zweiten Schritt müssen die Verhältnisse im Heimatland des Betroffenen ausreichend gewürdigt werden (vgl. UNHCR 2003, 12). Aus der GFK erhält auch der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, UNHCR, sein Mandat (vgl. Telöken 2002, 38). Die GFK enthält keine speziellen Schutzbestimmungen für Minderjährige, die Bestimmungen sind trotzdem auf Kinder und Jugendliche übertragbar, da die GFK keine Altersgrenzen kennt (Parusel 2009, 14).
5.1.2. UN - Kinderrechtskonvention
Die Kinderrechtskonvention ist ein integraler Bestandteil des Menschenrechtsschutzsystems der Vereinten Nationen (vgl. Liebel 2007, 41). Die UN hat am 20. November 1989 die Kinderrechtskonvention, UN - KRK, verabschiedet. Die UN - KRK beruht auf vier Grundprinzipien: Das Recht auf Gleichbehandlung, das Prinzip des Kindeswohls, das Recht auf Leben und auf persönliche Entwicklung, sowie dem Prinzip der Partizipation. Aus diesen Grundprinzipien lassen sich verschiedene Rechte ableiten. Die zentralen Rechte sind Versorgungsrechte, Schutzrechte und kulturelle, Informations-, sowie Beteiligungsrechte (vgl. Deutsches Komitee für UNICEF 2001, 14). Kind nach der UN-KRK ist jeder Mensch, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (Art.. 1 UN-KRK). Eine Unterscheidung zwischen Kind, Jugendlicher und jungem Volljährigem, wie sie im deutschen Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) vorgenommen wird, erfolgt in der UN-KRK nicht. Die Volljährigkeit kann auch schon vor dem 18. Lebensjahr einsetzen, wenn das innerstaatliche Recht eine andere Altersgrenze als 18 Jahre für die Volljährigkeit bestimmt. Art. 5 und Art. 18 der UN - KRK hebt die Pflicht beider Elternteile hervor das Kind in der Ausübung der Rechte zu unterstützen. Alle Rechte, die die Konvention zum Schutz der Kinder beinhaltet, sind jedoch nicht von den Kindern, deren Vertretern oder Staaten einklagbar. Die Einhaltung der Rechte wird durch das schwache Instrument der Berichterstattung versucht sicherzustellen (vgl. Frädrich/Jerger- Bachmann 1995, 21). Die UN - KRK wurde von 191 Staaten unterzeichnet, das bedeutet, dass alle Staaten der Welt bis auf die USA und Somalia die Kinderrechte anerkennen. Viele Unterzeichner haben die Konvention nur unter Vorbehalt ratifiziert (vgl. Deutsches Komitee für UNICEF 2001, 14). Auch die BRD hat die UN - KRK am 17. Februar 1992 nur mit einem Vorbehalt ratifiziert. Die Bundesregierung erklärt in ihrem Vorbehalt, dass es sich bei der UN - KRK um eine völkerrechtliche Staatenverpflichtung handelt. Aus diesem Grund kann aus Sicht der Bundesregierung, „nichts in dem Übereinkommen […] dahin ausgelegt werden, daß die widerrechtliche Einreise eines Ausländers in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder dessen widerrechtlicher Aufenthalt dort erlaubt ist; auch kann keine Bestimmung dahin ausgelegt werden, daß sie das Recht der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, Gesetze und Verordnungen über die Einreise von Ausländern und die Bedingungen ihres Aufenthaltes zu erlassen oder Unterschiede zwischen Inländern und Ausländern zu machen.“. Die Bundesregierung hat die Kinderrechte mit diesem Vorbehalt aus ihrer Migrations- und Flüchtlingspolitik ausgeschlossen (vgl. Angenendt 2000: 85). Gegen die Vorbehaltserklärung bestehen auch völkerrechtliche Bedenken, da die BRD durch den Ausschluss der UN - KRK aus der Migrations- und Asylpolitik gegen grundlegende Prinzipien der Konvention verstößt. Im Wesentlichen ist hier das Diskrimierungsverbot nach Art. 2, die zentrale Rolle des Kindeswohls (Art. 3) und der besonderen Schutz von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen (Art. 22) zu nennen (vgl. Jordan 2000, 44). Der deutsche Bundestag hat mehrfach die Rücknahme des Vorbehalts beschlossen, die Bundesregierung setzt die Rücknahme jedoch bislang nicht um, weil sie den Widerstand der Bundesländer fürchtet, diese müssten nach einer Rücknahme der Vorbehaltserklärung mit höheren Kosten rechnen, da eine Sonderbehandlung von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen nicht mehr zulässig wären (vgl. Vogt 2010, 46). Die UN kritisiert in diesem Zusammenhang u.a., dass minderjährige unbegleitete Flüchtlinge zwischen dem 16. und 18. Lebensjahr nicht an den Leistungen des Kinder- und Jugendhilfesystems teilhaben können, dass die Rekrutierung als Kindersoldat nicht als kinderspezifischer Verfolgungsgrund im Asylverfahren anerkannt wird, sowie die langwierigen und komplexen Verfahren zur Familienzusammenführung (vgl. Ausschuss für die Rechte des Kindes 2004: 10). Zuvor wurden die Möglichkeit zur Anwendung des sog. Flughafenverfahrens, sowie die Anwendung der Drittstaatenregelung im Asylverfahren für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge bemängelt (vgl. Ausschuss für die Rechte des Kindes 1995: 3).
5.1.3. Haager Minderjährigenschutzabkommen
Das Haager Minderjährigenschutzabkommen, MSA, trat am 17. September 1971 in Kraft. Anders als die UN - KRK, die ein internationales Abkommen darstellt, ist das MSA ein multilaterales Abkommen. Es enthält Angaben zum Verfahrenskollosionsrecht, zum materiellen Kollosionsrecht und zur Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden (vgl. Oberloskamp 1983, 2). Gem. Art. 1 MSA ist der Staat, in dem ein Minderjähriger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig für Schutzmaßnahmen, die seine Person oder sein Vermögen betreffen. Die Volljährigkeit bestimmt sich kollisionsrechtlich nach dem Recht des Staates, in dem der gewöhnliche Aufenthalt besteht und dem Recht aller Staaten, deren Staatsangehörigkeit der Minderjährige hat. Um unter die Schutzbestimmungen des MSA zu fallen muss der Hilfesuchende nach allen eben genannten Rechten minderjährig sein (vgl. Andrae 2006, 484). Der gewöhnliche Aufenthalt ist an dem Ort begründet, an dem sich der Minderjährige seit mehr als sechs Monaten aufhält oder der Ort, an dem sich bereits bei der Ankunft zeigt, dass der Minderjährige an diesem Ort seinen zukünftigen Lebensmittelpunkt haben wird (vgl. Parusel 2009, 15). Nach Art. 9 MSA genügt in dringenden Notfällen auch der tatsächliche Aufenthalt. Derzeit wird ein Folgeabkommen zum MSA, das Kinderschutzübereinkommen KSÜ, erarbeitet. Ein wesentlicher Vorteil des KSÜ besteht in der Tatsache, dass alle Personen unter 18 Jahren erfasst werden und die kollissionsrechtliche Bestimmung der Minderjährigkeit entfällt. Die BRD hat dieses jedoch noch nicht ratifiziert (vgl. Andrae 2006, Rn. 9).
5.2. Auf EU - Ebene
Im Europäischen Recht muss zwischen der Verordnung und der Richtlinie nach Art. 249 EGV unterschieden werden. Die Verordnung ist eine Vorschrift mit „allgemeiner Geltung“. Verordnungen müssen, ohne dass dazu ein weiterer nationaler Gesetzgebungsakt nötig wäre, von den Mitgliedstaaten beachten werden. Verordnungen entfalten ihre Wirkung jedoch nicht nur für den Mitgliedstaat, sondern auch im Mitgliedstaat für alle natürlichen und juristischen Personen. Im Gegensatz dazu steht die Richtlinie. Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, im Bezug auf das zu erreichende Ziel verbindlich. In der Wahl der Mittel ist der Mitgliedstaat jedoch frei. Eine Richtlinie kann demnach keine unmittelbare Wirkung entfalten. Es bedarf eines gesonderten Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht. Für die Umsetzung der Richtlinie wird den Mitgliedstaaten regelmäßig eine Frist gesetzt (vgl. Haltern 2005, 284 f.). Für den Fall, dass die Richtlinie nicht fristgemäß umgesetzt wird, sie aber eine begünstigende Wirkung des Einzelnen gegenüber dem Staat hat, so kann sich der Einzelne auf die günstigeren Regeln der Richtlinie berufen. Auch Gerichte und Behörden müssen nach einer abgelaufenen Umsetzungsfrist nach den Regelungen der Richtlinie handeln. Die unmittelbare Wirkung der Richtlinie nach versäumter Umsetzungsfrist kann jedoch nur greifen, wenn der Inhalt der Richtlinie so hinreichend bestimmt ist, dass sie auch im Einzelfall anwendbar ist (vgl. Hobe 2009, Rn. 286f.).
Die Ausrichtung der Europäischen Union im Bereich der Asyl- und Migrationspolitik ist geprägt von unterschiedlichen nationalstaatlichen Regelungen, Interessen und Verwaltungstraditionen. Zudem erschwerte ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahre 1987, das die Asyl- und Migrationspolitik in den Kompetenzbereich der nationale Gesetzgebung einordnete, eine gemeinsame Politik der EU (vgl. Nuscheler 2004, 177). Im EG - Vertrag wird in den §§ 61 ff. die gemeinsame Asyl- und Migrationspolitik festgelegt. Seit dem 01.05.1999 ist dieser Bereich ein vergemeinschafteter Politikbereich (vgl. Gusy 2004, 350). Die Entwicklung der für Flüchtlinge fast uneinnehmbaren „Festung Europa“ begann.
5.2.1. Schengener Abkommen
Im Schengener Abkommen einigten sich Belgien, Luxemburg, die Niederlande, Deutschland und Frankreich auf einen schrittweisen Abbau der Personenkontrolle an den Binnengrenzen und die Angleichung der Visavorschriften (vgl. Angenendt 2004, 364). Eng verknüpft mit der Angleichung der Visavorschriften und dem Wegfall von Grenzkontrollen ist die Vergabe von Einreiseerlaubnisses in die EU, sog. Schengenvisa (vgl. Baum-Ceisig 2007, 186). Mit dem Schenenger Abkommen mussten auch Sicherheitsdefizite durch den Wegfall der Grenzkontrollen ausgeglichen werden. Dieser Umstand machte die Erarbeitung eines Durchführungsübereinkommen notwendig. Dem Übereinkommen sind bis jetzt alle Staaten der EU mit Ausnahme von Großbritannien und Irland beigetreten (vgl. Gerber 2004, 44ff.). Seit dem Jahr 2009 hat die Schweiz auch die Bestimmungen des Schengener Abkommens voll übernommen. (vgl. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement 2008) Das Schenenger Abkommen dient hauptsächlich den Interessen des Binnenmarkts (vgl. Angenendt 2004, 364).
5.2.2. Dublin II Verordnung
Die Dublin II Verordnung, eigentlich VO 343 / 2003, regelt die Zuständigkeiten für Asylverfahren im europäischen Raum. Die Dublin II Verordnung stellt kein harmonisiertes Asylrecht dar, vielmehr ist sie als Ausgleichsmaßnahme zum Schengener Abkommen zu verstehen (vgl. Lang 2007, 7). Zunächst gilt der Grundsatz, dass der Staat, über dessen Grenze der Flüchtlinge in die EU einreist, für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Die für Deutschland günstige Regelung, immerhin ist die BRD von EU - Staaten umgeben, kann jedoch nur dann greifen, wenn der Flüchtling seinen Einreiseweg offenlegt oder dieser auf Grund anderer Tatsachen belegt werden kann (vgl. Löhlein 2010, 29). Durch verschärfte Kontrollen an den EU - Außengrenzen stellt bereits die Einreise in die EU für viele Asylsuchende ein Hindernis dar. Für ein nicht unerheblichen Teil endet der Einreiseversuch mit einer Inhaftierung (vgl. Gusy 2004, 351). Für minderjährige unbegleitete ist der Staat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, in dem sich Angehörige des minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings bereits rechtmäßig aufhalten, so weit dies dem Kindeswohl förderlich ist. Wenn sich keine Angehörigen in einem EU - Staat rechtmäßig aufhalten oder eine Zusammenführung nicht dem Kindeswohl entspräche, ist das Land zuständig in dem der Asylantrag gestellt wurde (vgl. Löhlein 2010, 29). Zur wirksamen Umsetzung der Dublin II Verordnung wurde die Einführung von Eurodac beschlossen. Eurodac ist ein elektronisches System in dem die Fingerabdrücke von Asylbewerbern ab dem 14. Lebensjahr erfasst und mit der zentralen Datenbank der Kommission verglichen werden. Durch diese Vorgehensweise soll verhindert werden, dass ein abgelehnter Asylbewerber in einem anderen EU - Staat einen weiteren Asylantrag stellt (vgl. Gusy 2004, 352).
5.2.3. Qualifikationsrichtlinie
Die Qualifikationsrichtlinie, eigentlich RL 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, schaffte einen Rahmen für die Aufnahme von Asylbewerbern und die Durchführung des Asylverfahrens. Außerdem enthält die Richtlinie gemeinsame Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling (Art. 1 RL 2004/83/EG). Voraussetzung für die Anerkennung als Flüchtlinge im Sinne der Qualifikationsrichtlinie ist die Flucht auf Grund einer begründeten Furcht vor Verfolgung (Art. 4 RL 2004/83/EG). Nach Art 5 RL 2004/83/EG ist die Anerkennung als Flüchtling auch möglich, wenn die Gründe, die zu einer begründeten Furcht vor Verfolgung führen, auch in Ereignissen liegen, die erst nach der Flucht entstehen. Entscheidend ist, dass die Aktivitäten nach der Flucht bereits auf im Herkunftsland vertretene Ansichten oder Aktivitäten beruhen. Im Sinne der Qualifikationsrichtlinie kann Verfolgung vom Staat, von nichtstaatlichen Akteuren oder von Parteien und Organisationen, die Teile des Staatsgebiets beherrschen, ausgehen (Art. 6 RL 2004/83/EG). Schutz können nach Art. 7 RL 2004/83/EG vom Staat oder von Parteien und Organisationen, die Teile des Staatsgebiets beherrschen, gewährleisten. Soweit einer, der in Art. 7 genannten Akteure, wirksamen Schutz leisten kann, ist der Asylsuchende nach Art. 8 RL 2004/83/EG nicht auf internationalen Schutz angewiesen und kann zurückgeschoben werden. Ausgeschlossen vom europäischen Schutz sind außerdem Flüchtlinge, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen oder vor der Einreise in das Aufnahmeland eine schwere nicht politische Straftat begangen haben, sowie Flüchtlinge, die dem Schutz einer internationalen Organisation mit Ausnahme der UNHCR unterstehen (Art. 12 RL 2004/83/EG). Nach Art. 18 ff. RL 2004/83/EG ist ein subsidärer Schutz für Flüchtlinge möglich, denen im Heimatland ein schwerer Schaden droht. Art. 20 Abs. 5 RL 2004/83/EG stellt bei allen Bestimmungen, die Minderjährige betreffen, das Kindeswohl in den Mittelpunkt der Überlegungen des Mitgliedstaats. Desweiteren soll die Aufrechterhaltung des Familienverbunds ermöglicht werden (Art.23 RL 2004/83/EG). Mit Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird gem. Art. 27 RL 2004/83/EG allen Minderjährigen der gleiche Zugang zu Bildung gewährt wie den eigenen Staatsangehörigen. Art. 30 RL 2004/83/EG greift die speziellen Bedürfnisse von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge auf, alle enthaltenen Regelungen beziehen sich jedoch erst auf einen Zeitpunkt, zudem bereits die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde. Es ist zu erwähnen, dass für jeden Mitgliedstaat die Möglichkeit besteht günstigere Normen zu erlassen (Art. 3 RL 2004/83/EG).
5.2.4. Aufnahmerichtlinie
Die Aufnahmerichtlinie ist genauer bezeichnet die Richtlinie 2003/9/EG des Rates zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten und dient nach Art. 1 RL 2003/9/EG der Festlegung eines gemeinsamen Mindeststandards für die Aufnahme von Asylbewerbern Nach Stellung des Asylantrags hat der Staat, in dem um Asyl nachgesucht wird, eine Informationspflicht gegenüber dem Asylbewerber. Die Informationen über vorgesehene Leistungen und Pflichten im Asylverfahren sollen schriftlich in einer Sprache, bei der davon auszugehen ist, dass der Asylbewerber sie versteht, erteilt werden (Art. 5 RL 2003/9/EG). Dem Asylbewerber ist gem. Art. 6 RL 2003/9/EG für die Dauer des Verfahrens eine Bescheinigung, die ihm bestätigt, dass er sich auf dem Hoheitsgebiet aufhalten darf, auszustellen. Grundsätzlich genießt der Asylbewerber Bewegungsfreiheit auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten. Es ist jedoch auch grundsätzlich möglich diese Bewegungsfreiheit einzuschränken (Art. 7 RL 2003/9/EG). Ebenso wie in der Qualifikationsrichtlinie enthält die Aufnahmerichtlinie in Art. 8 RL 2003/9/EG eine Bestimmung, die es ermöglichen soll die Einheit der Familie zu wahren. Der Zugang zu Bildung ist, anders als in der Qualifikationsrichtlinie, für alle Minderjährige in gleicher Weise sicherzustellen, wie für Staatsangehörige, soweit keine Rückführungsmaßnahmen vorgesehen sind. Nach Stellung des Asylantrags bis zum Zugang zum Bildungssystem sollen maximal drei Monate verstreichen (Art. 10 RL 2003/9/EG). Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, den Asylbewerbern materielle Versorgung in dem Maße zu kommen zu lassen, dass ein Lebensstandard ermöglicht wird, der die Gesundheit und den Lebensunterhalt des Asylbewerbers gewährleistet (Art. 13 RL 2003/9/EG). Art. 18 RL 2003/9/EG verweist nochmals darauf, dass alle Maßnahmen, die Minderjährige betreffen vorrangig am Kindeswohl zu orientieren sind. Art. 19 RL 2003/9/EG enthält wichtige Bestimmungen zum Schutz von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen. Ihnen muss nach Abs. 1 ein Vormund zur Seite gestellt werden. Abs. 2 regelt die Unterbringung von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen. Sie sollen zunächst bei Verwandten untergebracht werden. Scheidet diese Möglichkeit aus, weil z.B. die Unterbringung bei Verwandten dem Kindeswohl entgehen stehen würde, so sind die Unterbringung in einer Pflegefamilie, in einem Aufnahmezentrum mit einer speziellen Abteilung für Minderjährige und die Unterbringung in einer anderen für Minderjährige geeigneten Unterkunft in dieser Reihenfolge zu prüfen. Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können in einer Aufnahmeeinrichtung für Erwachsene untergebracht werden. Die Mitgliedstaaten bemühen sich zum Wohle des Kindes oder des Jugendlichen gem. Abs. 3 Familienangehörige so bald wie möglich ausfindig zu machen. Es ist auf die besonderen Schutzinteresse der Verwandten zu achten, die im Heimatland geblieben sind und denen dort Verfolgung oder Repressionen drohen. Wie auch die Qualifikationsrichtlinie enthält die Aufnahmerichtlinie in Art. 4 die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten günstigere Regeln zu erlassen.
5.2.5. Die Grenzschutzagentur FRONTEX
Im Jahre 2005 wurde die Grenzschutzagentur FRONTEX in Warschau gegründet. Das Budget und die Anzahl der Mitarbeiter hat sich seitdem rasch ausgeweitet. Zu ihren Aufgaben gehören die Koordination der Grenzsicherung durch Risikoanalyse, Planung, Forschung und Entwicklung. Neben der Koordination ist die Bereitstellung der Rapid Border Intervention Teams, RABITs, Aufgabe von FRONTEX. RABITs können nationalen Grenzschutzagenturen innerhalb von wenigen Tagen einen Gastoffizier zur Verfügung stellen um diese zu unterstützen (vgl. Bendel 2009, 126). Das Hauptziel der Zusammenarbeit besteht in der Bekämpfung der illegalen Migration. In der Vergangenheit wurden mehrfach Einsätze im Mittelmeerraum und vor der afrikanischen Küste durchgeführt. Flüchtlinge, oder nach Angaben der Behörden illegale Einwanderer, wurden zum Teil bei diesen Einsätzen ohne die Möglichkeit einen Antrag auf Schutz nach der GFK stellen zu können, in ihre Heimatländer zurückgeschoben (vgl. Löhlein 2010, 30). PRO ASYL kritisiert, dass FORNTEX mit nordafrikanischen Staaten wie Libyen, Marokko, Tunesien und Mauretanien zusammenarbeitet unabhängig von deren Achtung der Menschenrechtskonvention. Zudem seien die Einsätze, bei denen vermeintliche illegale Migranten ohne jegliche Möglichkeit um Schutz nachzusuchen zurückgeschoben werden, menschenrechtswidrig (vgl. PRO ASYL 2009).
5.3. Auf nationaler Ebene
Auf der Ebene der Bundesrepublik Deutschland sind zahlreiche Vorschriften zu finden, die Anwendung finden auf Minderjährige und Ausländer. Während im deutschen Rechtssystem der Schutz von Minderjährigen in fast allen Gesetzen, die diese Altersgruppe betreffen, eine herausragende Rolle spielt, so sind viele Vorschriften, die sich auf Migranten und Flüchtlinge beziehen, durch eine Tradition der Abschreckung geprägt. Seit längerem wird versucht über restriktive Gesetze und Verordnungen, die Zuwanderung nach Deutschland zu verringern und keine wirtschaftlichen Anreize für einen Aufenthalt in Deutschland zu schaffen. Im folgenden werden die wichtigsten Vorschriften aus dem Bereich Familienrecht und Kinder- und Jugendhilferecht, sowie aus dem Bereich des Ausländerrechts vorgestellt.
5.3.1. Grundgesetz
Das Grundgesetz (GG) ist sowohl objektives Recht, als auch subjektives Recht. Zur Verteidigung der Grundrechte kann der Gerichtsweg beschritten werden. Der Adressat des GG ist die BRD. Es gibt Grundrechte, die für alle natürliche Personen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Alter, also auch für Kinder, gelten. Diese Grundrechte werden in der Literatur als Menschenrechte klassifiziert (vgl. Ipsen 2007, Rn. 42 ff.). Zu den Menschenrechten gehören u.a. der Schutz der Menschenwürde (vgl. Art. 1 GG: Die Würde des Menschen) oder das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (vgl. Art. 2 GG: Jeder). Neben den Menschenrechten gibt es noch Bürgerrechte. Bürgerrechte sind an die deutsche Staatsangehörigkeit geknüpft (vgl. Ipsen 2007 Rn. 52). Zu den Bürgerrechten gehört beispielsweise das Wahlrecht (vgl. Art. 20: Volk). Das Grundrecht enthält sowohl Schutzbestimmungen für Familien und Minderjährige, sowie für Ausländer, die um Asyl bitten.
In Art. 6 GG werden Familien unter einen besonderen staatlichen Schutz gestellt. Grundrechtsträger können nur natürliche Personen sein. Alle natürlichen Personen, die unter den Familienbegriff fallen, sind Träger des Grundrechts, auch Ausländer und Staatenlose (vgl. Pieroth, 2009 Art. 6 Rn. 9). Die Pflege und Erziehung von Kindern ist „das natürliche Recht der Eltern und die zuvördest ihnen obliegende Pflicht“ (Art. 6 Abs. 2 GG). Ziel und Aufgabe der Pflege und Erziehung ist, dass sich das Kind zu einer eigenständigen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft entwickeln kann (vgl. Coester-Waltjen in von Münch/Kunig GGK I 2000, Art. 6 Rn. 59). Der Staat wacht über die Einhaltung der Rechte und Pflichten der Eltern gegenüber dem Kind (Art. 6 Abs. Satz 2 GG ). Aus Art. 6 Abs. Satz 2 GG leitet sich daher auch das staatliche Wächteramt ab. Alle Eingriffe, die über das staatliche Wächteramt hinausgehen, sind ein Eingriff in das Grundrecht der Eltern auf Erziehung und daher nicht zulässig (vgl. Robbers in v. Mangoldt/Klein/Starck GG I 2005, Art. 6 Rn. 140). Die Norm schützt sowohl die Elternautonomie, aber auch das Kindeswohl (vgl. Coester-Waltjen in Münch/Kunig GGK I 2000, Art. 6 Rn. 60). Das Verhältnis der beiden Rechtsgüter ist geprägt durch den Vorrang des Kindeswohls vor der Elternverantwortung (vgl. Robbers in v. Mangoldt/Klein/Starck GG I 2005, Art. 6 Rn. 150). Wenn das Kindeswohl gefährdet ist, so ist ein Eingriff des Staates in das Elternrecht unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, zulässig (vgl. Coester-Waltjen in Münch/Kunig GGK I 2000, Art. 6 Rn. 93). Die Eingriffe können nach Art. 6 Abs.
3 GG bis zu einer Trennung der Eltern vom Kind auch gegen ihren Willen führen. Für diesen massiven Eingriff müssen die Erziehungsberechtigten jedoch versagen oder es muss eine sonstige Gefahr bestehen, dass das Kind verwahrlost. Weitere Konkretisierung zu Art. 6 Abs. 3 GG finden sich im BGB, u.a. § 1666 BGB und im SGB VIII, z.B. § 42 SGB VIII. Neben den Bestimmungen zu Elternrechten und Kindeswohl enthält Art. 6 Abs. 4 das Grundrecht aller Frauen auf Mutterschutz. Abs. 5 verbietet eine Diskriminierung von unehelichen Kindern gegenüber ehelich Geborenen.
Das Recht auf Asyl nach Art. 16a GG ist ein Menschenrecht. Träger des Grundrechts auf Asyl sind ausschließlich Ausländer, die politisch verfolgt werden (vgl. Becker in v. Mangoldt/Klein/Starck GG I 2005, Art. 16a Rdnr. 9). Da die Trägerschaft des Grundrechts unmittelbar an die Eigenschaft Ausländer geknüpft ist, verbietet es sich das Recht auf Asyl den Bürgerrechten zuzugeorden. Das Recht auf Asyl wurde mit der 39. Änderung zum GG vom 28.06.1993 in Art. 16 a GG festgeschrieben (vgl. Ipsen Rn. 916). Vor der Grundgesetzsänderung war in Art. 16 die knappe Formulierung „Politisch Verfolgte genießen Asylrecht“ zu finden. Die alte Fassung des Asylrechts entstand unter dem Eindruck des 2. Weltkriegs und sollte ein hohes Maß an Humanität ermöglichen. Mitte der Achtziger Jahre stieg die Zahl der Asylbewerber in der BRD erheblich an. Das Ansteigen wurde durch den Wegfall des Eisernen Vorhangs weiter verstärkt (vgl. Nuscheler 2004, 139 ff.). Die politische Debatte um eine Verschärfung des Asylrechts wurde durch mehrere ausländerfeindliche Übergriffe, u.a. in Mölln und Roststock - Lichtenhagen weiter verschärft. Am 06. Dezember 1993 wurde das Grundgesetz geändert. Das Grundrecht auf Asyl wurde durch die Einführung der sicheren Herkunftsländer und sicheren Drittstaaten massiv eingeschränkt. Sichere Drittstaaten sind durch Verfassung alle Staaten innerhalb der europäischen Union2 und Staaten, in denen die Einhaltung der GFK, sowie der Menschenrechtskonvention sichergestellt sind. Außerhalb EU sind die Schweiz und Norwegen sichere Drittstaaten. Als sichere Herkunftsstaaten gelten Staaten, in denen weder politische Verfolgungen noch andere unmenschliche Bestrafungen statt finden. Derzeit gelten alle Staaten der europäischen Union, sowie Ghana und der Senegal als sichere Herkunftsländer. Da Deutschland praktisch von sicheren Drittstaat umgeben war und ist, konnten Asylsuchende nur noch per Flugzeug einreisen (vgl. Herbert 2001, 328 ff.). Die in Deutschland eingeführte Variante der Drittstaaten zeichnet sich dadurch aus, dass es nicht möglich ist zu widerlegen, dass ein Staat ein sicherer Drittstaat ist. Ebenfalls fehlt die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (vgl. Weinzierl 2009, 11). Das Ziel der Einschränkungen, das in einem Rückgang der Asylbewerberzahlen gesehen werden kann, wurde auch erreicht. Nach 1993 sanken die Asylbewerberzahlen ab. (vgl. Herbert 2001, 328 ff.).
5.3.2. BGB
Das Bürgerliche Gesetzbuch, BGB, trat zum 01. Januar 1900 in Kraft und hat seitdem zahlreiche Veränderungen erfahren, aber auch fünf Verfassungssysteme überlebt (vgl. Rüthers 2006, Rn. 6). Das BGB ist Teil des Privatrechts (vgl. Sprau in Palandt 2010, Einl. Rn. 1). Im Privatrecht sind die Rechtsbeziehungen zwischen gleichgeordneten Mitgliedern der Gemeinschaft geregelt (vgl. Brox 1998 Rn. 9). Grundlegende Prinzipien des BGB sind der Grundsatz der formalen Gelichbehandlung und der Grundsatz der Privatautonomie (vgl. Eisenhardt 2007, Rn. 15). Das BGB ist in fünf Bücher untergliedert. Das erste Buch ist ein allgemeiner Teil. Das zweite Buch enthält Regelungen zum Schuldrecht. Im dritten Buch ist das Sachenrecht verankert. Dem vierten Buch, dem Familienrecht, kommt im Blick auf den Schutz von Minderjährigen besondere Bedeutung zu. Abschließend wird im fünften Buch das Erbrecht geregelt (vgl. Rüthers 2006, Rn. 8). Das Familienrecht umfasst die wichtigsten Teile des Eherechts, des Kindschafts- und Verwandschaftsrechts und des Vormundschaftsrechts. Das Familienrecht ist der Teil des BGB, der seit in Kraft treten die grundlegendes Wandlungen erfahren hat. Die Gründe sind in dem ständigen gesellschaftlichen Wandel, in dem sich das System Familie befindet, zu sehen (vgl. Eisensthardt 2007, Rn. 8). Innerhalb des Familienrechts eignen sich das Vormundschafts- und das Kindschaftsrecht zum Schutz von Minderjährigen.
Grundlegend ist das Prinzip der elterlichen Verantwortung im Bereich des Kindschaftsrechts. Zentrale Bedeutung innerhalb der elterlichen Verantwortung kommt der elterlichen Sorge nach § 1626 BGB zu. Elterliche Sorge bedeutet, dass die Eltern das Recht aber auch die Pflicht haben für das minderjährige Kind zu sorgen. Es wird zwischen der Personensorge und der Vermögenssorge unterschieden. In der Erziehung sollen die Eltern die wachsenden Fähigkeiten des Kindes und das wachsende Bedürfnis nach Eigenständigkeit berücksichtigten. Nach § 1629 BGB umfasst die elterliche Sorge auch die rechtliche Vertretung des Kindes. Neben der Vertretung bei Rechtsgeschäften, vertreten Eltern ihre Kinder auch bei Rechtsgutsverletzungen durch tatsächliche Einwilligung. Eine tatsächliche Einwilligung der Eltern ist jedoch nur solange zulässig, wie das Kind selbst das Rechtsgut nicht sachverständig würdigen kann (vgl. Lüderitz 2007, § 20 Rn. 15). Die elterliche Sorge kann eingeschränkt werden. Eine mögliche Einschränkung ergibt sich aus der Teilmündigkeit des Kindes. Teilmündig ist das Kind beispielsweise in der Wahl der Religion ab dem dreizehnten Lebensjahr. Auch im Falle eines Interessenstreits zwischen dem Kind und seinen Eltern kommt es zu eines Beschränkung der elterlichen Sorge. Die Einschränkung der elterlichen Sorge hängt zum Teil vom Tätigwerden des Familiengerichts ab (vgl. Lüderitz 2007, § 20 Rn. 20). Die elterliche Sorge steht immer unter der Beschränkung des Kindeswohls. Das staatliche Wächteramt, dass sich aus Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG ableitet, konkretisiert sich im Falle der Unfähigkeit der Inhaber der elterlichen Sorge, das Kind wirksam vor einer konkreten Gefahr zu schützen, in § 1666 BGB. Die Gefahr muss dabei so sein, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet ist. In diesen Fällen ist das Familiengericht durch § 1666 BGB ermächtigt Maßnahmen zu treffen um die Gefährdungssituation abzuwenden. Die elterliche Sorge endet mit erreichen der Volljährigkeit. Das Verhältnis zwischen Eltern und Kind wird nach erreichen der Volljährigkeit zu einem einfachen Verwandschaftsverhältnis. Trotzdem bleiben Nachwirkungen der elterlichen Sorge bestehen, insbesondere in den Fällen, in denen das Kind den elterlichen Haushalt noch nicht verlassen hat oder noch nicht wirtschaftlich eigenständig ist (vgl. Schwab 2008, Rn. 484). Wenn ein Elternteil oder beide Elternteile ihre elterliche Sorge aus tatsächlichen Gründen länger nicht ausüben können, so muss dies nach § 1674 BGB vom Familiengericht festgestellt werden.Trifft das Familiengericht eine Entscheidung, die zur Folge hat, dass ein Vormund oder ein Pfleger für das Kind bestellt wird, so kann das Familiengericht nach Maßgabe des § 1697 BGB einen Vormund oder Pfleger bestellen. Neben der elterlichen Sorge gehören weitere Rechte und Pflichten zur elterlichen Verantwortung, wie etwa das Umgangsrecht oder das Unterhaltsrecht.
Die Vormundschaft ist wie die Ehe ein Rechtsinstitut. Minderjährige, die sich nicht selbst vertreten können und bei denen die Eltern nicht die Vertretung übernehmen können, werden durch einen Vormund vertreten (vgl. Schwab 2008, Rn. 864). Die Entziehung der elterlichen Sorge nach §§ 1666, 1666a BGB sind der Hauptgrund für die Anordnung einer Vormundschaft. Die Mehrzahl der Vormundschaften wird durch das Jugendamt, sog. Amtsvormundschaft, geführt (vgl. Lüderitz 2007, § 16 Rn. 2). Ein gesetzlicher Vormund ist nach §§ 1678 Abs. 1, und 1680 Abs. 1und 1681 Abs. 1 BGB nur notwendig, wenn beide Elternteile nicht der elterlichen Sorge nachkommen können. Die Einrichtung einer Vormundschaft erfolgt nach § 1774 BGB von Amts wegen. Die Auswahl des Vormundes obliegt dem „Großen Familiengericht“. Wenn eine Vormundschaft durch den Tod der Eltern notwendig ist, so soll zunächst geprüft werden, ob die Eltern durch ein Testament einen Vormund bestimmt haben und dieser geeignet ist (§§ 1776, 1777 Abs. 3 BGB). Wenn kein Vormund benannt wurde oder der Benannte nicht geeignet ist bzw. die Vormundschaft ablehnt, so muss das Gericht nach dem mutmaßlichen Willen der Eltern, der persönlichen Bindung des Mündels, der Verwandtschaft bzw. Schwägerschaft und dem religiösen Bekenntnis einen anderen geeigneten Vormund auswählen (§ 1779 Abs. 2 Satz 2 BGB). Neben diesen Kriterien dürfen die persönlichen Verhältnisse einer Eignung nicht im Wege stehen. Außerdem muss, insbesondere im Falle eines Kindes mit Vermögen, die wirtschaftliche Lage so abgesichert sein, dass die Zuverlässigkeit der Vormundschaft nicht angezweifelt wird (vgl. Lüderitz 2007, § 16 Rn. 14). Die Einzelvormundschaft, ehrenamtlich oder gewerblich, ist der Amts- oder Vereinsvormundschaft nach § 1791a Abs. 1 Satz 2 vorzuziehen. Da die Vormundschaft die elterliche Sorge ersetzt, sind Vormünder an die Vorschriften zur elterlichen Sorge gebunden. Der Vormund hat die volle Vermögens- und Personensorge und ist zur gesetzlichen Vertretung befugt (vgl. Schwab 2008, Rn. 875). Der Vormund unterliegt jedoch einer strengeren Kontrolle als die Eltern Im Bereich der Vormundschaft sind mehr Geschäfte genehmigungspflichtig, als im Bereich der elterlichen Sorge. Zudem kann der Wirkungskreis des Vormunds durch die Bestellung eines Gegenvormunds oder eines Mitvormunds eingeschränkt werden (vgl. Lüderitz 2007, § 16 Rn. 27). Die Vormundschaft endet gem. § 1882 BGB mit dem Wegfall der Voraussetzungen, die zur Vormundschaft führen. Ein ähnliches, wenn auch nicht gleiches Rechtsinstitut, bildet die Pflegschaft im familienrechtlichen Sinne. Im Unterschied zur Vormundschaft wird einem Pfleger nur ein begrenzter Sorgebereich zugeteilt. Die Regelungen der Vormundschaft sind bis auf wenige Ausnahmen auf die Pflegschaft übertragbar (vgl. Schwab 2008, Rn. 892).
5.3.3. SGB VIII
Das SGB VIII mit seinen Landesausführungsgesetzen stellt die zentrale rechtliche Struktur der Jugendhilfe dar. Die Aufgabe des SGB VIII wird durch § 1 SGB VIII bestimmt. Dort heißt es, dass „jeder junge Mensch [...] ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ hat. Verwirklicht werden sollen dieses Ziel durch die individuelle Förderung von jungen Menschen um Benachteiligungen abzubauen oder zu vermeiden, die Unterstützung und Beratung von Erziehungsberechtigten und den Schutz des Kindeswohls. Außerdem soll Jugendhilfe daraufhin wirken, dass positive Lebensbedingung für Kinder und Jugendliche, sowie deren Familien geschaffen werden und eine kinder- und familienfreundliche Umgebung zu schaffen oder zu erhalten. Die Leistungen nach dem SGB VIII sind untergliedert in Leistungen der Jugendhilfe und andere Aufgaben. Die Leistungen der Jugendhilfe umfassen die Jugendarbeit, die Jugendschutzarbeit und die Jugendsozialarbeit (§§ 11 - 15 SGB VIII). Auch die Förderung der Erziehung in der Familie nach §§ 16 - 21 SGB VIII und die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach §§ 22 - 26 SGB VIII ist Teil der Jugendhilfe. Als letzte Leistung der Jugendhilfe ist die Hilfe zur Erziehung, einschließlich der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder (§§ 27 - 35a) zu nennen. Zu den anderen Aufgaben gehören vorläufige Schutzmaßnahmen (§ 42 SGB VIII), Familienpflege und Heimaufsicht (§§ 43 - 49 SGB VIII), Familien- und Jugendgerichtshilfe (§§ 50 - 52 SGB VIII), sowie Vormundschaft, Beistandschaft und Pflegeschaft für Kinder und Jugendliche gem. §§ 52 - 58a SGB VIII. Die rechtssystematische Stellung des SGB VIII bedingt, dass die allgemeinen Vorschriften des SGB I und SGB X auch für das SGB VIII Bedeutung haben (vgl. Krüger/Zimmermann 2009, 125). Zuständig für die Gewährung von Leistungen nach dem SGB VIII ist das Jugendamt, als kommunaler Träger der Jugendhilfe. Die Erbringung von Leistungen erfolgt in der Regel jedoch über freie Träger der anerkannten Jugendhilfe (vgl. Münder 2008, 529). Das SGB VIII enthält in § 6 Abs. 2 SGB VIII eine Beschränkung der Leistungen für Ausländer, diese wird jedoch für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge durch § 6 Abs. 4 SGB VIII (Vorrang des MSA vor dem SGB VIII) aufgehoben.
5.3.4. Ausländerrecht
In Deutschland existiert nicht ein einzelnes Gesetz, dass alle Angelegenheiten von Ausländern umfasst. Vielmehr gibt es in Deutschland viele verschiedene Gesetze, die den Aufenthalt, das Asylverfahren oder die materielle Grundversorgung von Ausländern regeln. Mit dem Asylkompromiss aus dem Jahre 1993, der auch zu einer Einschränkung des Grundrechts auf Asyl führte, wurden auch im Bereich des Ausländerrechts wesentliche Veränderungen vorgenommen, die zur Abschreckung von potentiellen Flüchtlingen dienen sollten. Mit der Einführung des Asylbewerberleistungsgesetzs wurden die Leistungen, die zur Sicherung des Lebensunterhalts dienen, auf ein Niveau abgesenkt, dass deutlich unter dem der damaligen Sozialhilfesätze lag. Während die Leistungen im Bereich der Sozialhilfe seit 1993 mehrfach angeglichen wurden, fand kein Inflationsausgleich für die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz statt. Ein weiteres Instrument um den Zustrom von Flüchtlingen zu verringern stellt das Arbeitsverbot dar, dem die Asylbewerber die ersten zwölf Monate nach ihrer Ankunft unterliegen. Ebenfalls im Jahre 1993 wurde die Residenzpflicht eingeführt, die es Asylbewerbern nur in Ausnahmefällen erlaubt, ein sehr eng umfasstes Gebiet, meist der Landkreis, zu verlassen (vgl. Löhlein 2010, 31). Im Jahre 2004 erlebte das Ausländerrecht eine weitere große Reform in Gestalt des Zuwanderungsgesetz. Das Zuwanderungsgesetz ist ein Artikelgesetz mit dem andere Gesetze geändert wurden bzw. neu geschaffen wurden. Mit dem Zuwanderungsgesetz wurde das Ausländergesetz (AuslG) durch das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) abgelöst. Auch das Aufenthaltsgesetz/EWG wurde durch das Freizügigkeitsgesetz/EU abgelöst. Mit dem Zuwanderungsgesetz wurden außerdem u.a. Teile des Asylverfahrensgesetz und des Staatsangehörigkeitsgesetz geändert (vgl. Reinhardt 2008, § 2 Rn. 25).
6. Aufenthaltstitel
Jeder, der sich in Deutschland aufhält, muss einen Aufenthaltstitel oder die deutsche Staatsbürgerschaft bzw. als Angehöriger der EU eine Freizügigkeitsberechtigung besitzen. Es gibt verschiedene Aufenthaltstitel, die sich nach Gültigkeitsdauer, Aufenthaltszweck und die Anknüpfung an weitere Rechte unterscheiden. Neben den Aufenthaltstiteln, die einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland begründen, gibt es auch vorübergehende Titel, die nicht zu einem rechtmäßigen Aufenthalt führen können. Zunächst werden die Aufenthaltstitel vorgestellt, die einen rechtmäßigen Aufenthalt begründen: das Visum, die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG. Nachfolgend werden die Aufenthaltstitel vorgestellt, die nur dazu berechtigen sich auf dem Gebiet der BRD aufzuhalten, aber nicht dazu dienen einen Aufenthalt zu verfestigen. Dazu gehören die Duldung und die Aufenthaltsgestattung.
6.1. Visum
Bei der Erteilung eines Visums ist zu unterscheiden, ob das Visum für einen Aufenthalt von mehr oder weniger als drei Monate berechtigen soll. Für einen Aufenthalt von unter drei Monaten ist ein sog. Schengen - Viusm zu erteilen, während ein Visum für einen längeren Aufenthalt nach nationalem Recht zu erteilen ist.
6.1.1. Schengen - Visum
Für einen Aufenthalt, der weniger als drei Monate andauert, z.B. zu Zwecke von Geschäfts- oder Pauschalreisen, ist ein Schengen - Visum nötig. Die Erteilung eines solchen Visums unterliegt im Prinzip nicht mehr deutschem Recht, sondern ist durch das Schengener Abkommen für alle Mitgliedstaaten einheitlich geregelt (vgl. Frings 2009, 27). Welche Drittstaatenangehörigen zur Einreise ein Visum benötigen richtet sich nach Art. 1 und 2 der EU - Visaverordnung in erster Linie nach dessen Staatsangehörigkeit. Zuständig für die Erteilung eines Schengen - Visums ist die Auslandsvertretung, die für den Wohnsitz des Drittstaatenangehörige zuständig ist. Der Antrag auf ein Schengen - Visum ist bei der Auslandsvertretung des Landes zu stellen, in dem der Aufenthalt überwiegend sein wird (vgl. Frings 2009, 29). Die Antragsstellung bei der Auslandsvertretung ermöglicht es noch im Herkunftsland des Drittstaatenangehörigen zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Einreise in die EU vorliegen. Die Erteilung eines Schengen - Visums ist eine Ermessensleistung. Der betreffende Drittstaatenangehörige hat nur einen Rechtsanspruch auf die pflichtgemäße Ermessensausübung (vgl. Däbritz 2008, § 3 Rn. 20). Voraussetzungen für die Erteilung sind der Besitz eines gültigen Passes oder eines Passersatzes und eine geklärte Staatsangehörigkeit und Identität. Weiterhin muss der Lebensunterhalt für die Zeit des Aufenthalts gesichert sein, es dürfen keine Zweifel an der Rückkehrbereitschaft bestehen und es darf kein Ausweisungsgrund oder eine Wiedereinreisesperre bestehen. Ggf. erfolgt eine Sicherheitsüberprüfung durch die Behörden und die Geheimdienste des Landes, in dessen Vertretung der Antrag gestellt wurde (vgl. Frings 2009, 30). Die Entscheidung, ob das ausgestellte Visum auch zur Erwerbstätigkeit berechtigt, liegt beim ausstellenden Staat (vgl. Hoffmann in HK-AuslR 2008, § 6 AufenthG Rn. 17). Für die Erteilung eines Schengen - Visums wird eine Gebühr in Höhe von 60 € fällig. Die Prüfung des Antrags sollte zehn Arbeitstage nicht übersteigen (vgl. Däbritz § 3 2008 Rn. 27).
6.1.2. Nationales Visum
Ein Visum, das zu einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten berechtigt, ist nach nationalem Recht zu erteilen (vgl. Frings 2009, 34). Das Visum muss nach § 4 Abs. 1 AufenthG vor der Einreise eingeholt werden. Die Erteilungsvoraussetzungen für ein nationales Visum richten sich gem. § 6 Abs. 4 Satz 2 nach den Erteilungsvoraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis, der Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis für den Daueraufenthalt in der EG. Ein Visum kann mit den gleichen Nebenbestimmungen versehen sein, wie die eben genannten Aufenthaltstitel (vgl. Däbritz 2008, § 3 Rn. 48). Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für ein Visum liegen nach § 5 Abs. 1 AufenthG vor, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist, die Identität des Antragsstellers feststeht, kein Ausweisungsgrund vorliegt, der Aufenthalt nicht aus einem anderen Grund die Interessen der Bundesrepublik gefährdet oder beeinträchtigt, die Passpflicht erfüllt ist und kein Versagungsgrund vorliegt. Für die Erteilung ist die deutsche Auslandsvertretung zuständig, in deren örtliche Zuständigkeit der Drittstaatenangehörigen lebt (vgl. Frings, 2009, 34). Vor der Erteilung sind die Sicherheitsbehörden und die Ausländerbehörde am zukünftigen Aufenthaltsort zu beteiligen (vgl. Hoffmann in HK AuslR in § 6 AufenthG Rn. 24 ). Für die Erteilung eines nationalen Visums fällt eine Gebühr in Höhe von 60 € an (§ 46 AufenthV). Bestimmte Sondergruppen können auch ohne Visum einreisen. Zu dieser Sondergruppe zählen u.a. Personen, die in Deutschland Asyl beantragen wollen oder Personen, die sich auf ein Abschiebehindernis berufen, wenn sie nicht über einen sicheren Drittstaat eingereist sind (vgl. Frings 2009, 37).
6.2. Aufenthaltserlaubnis
Eine Aufenthaltserlaubnis ist nach § 7 AufenthG immer befristet. Die Erteilung eines Aufenthaltserlaubnis ist stets an einen Aufenthaltszweck gebunden. Die Befristung ist mit Blick auf den Aufenthaltszweck vorzunehmen. Wenn der Aufenthaltszweck nachträglich entfällt, so kann die Befristung verkürzt werden. Die Verkürzung der Befristung darf nur unter Beachtung der berechtigten und schützenswerten Interessen des Ausländers erfolgen. Insbesondere muss ihm Zeit gegeben werden einen Umzug ins Ausland ausreichend planen und organisieren zu können. Wenn die Erteilungsvoraussetzungen nicht nachträglich weggefallen sind, sondern zum Zeitpunkt der Einreise nicht mehr gegeben waren, so kommt auch keine nachträgliche Befristung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG in Betracht (vgl. Maor 2008, § 4 Rn. 23f.). Für diesen Fall wird der der Aufenthaltstitel nach § 48 Abs. 1 VwVfG zurückgenommen. Eine Aufenthaltserlaubnis kann nach § 8 AufenthG verlängert werden, wenn die Voraussetzungen, die für eine Ersterteilung notwendig sind, erfüllt sind. Aufenthaltszwecke ergeben sich abschließend aus der Anlage DV-AZRG. Die Aufenthaltszweck lassen sich in fünf Gruppen zusammenfassen: Aufenthalt zum Zwecke der Ausbildung, Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit, Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen, Aufenthalt aus familiären Gründen und besondere Aufenthaltsrechte. § 12 Abs. 1 und 2 AufenthG bestimmt, dass die Aufenthaltserlaubnis Nebenbestimmungen, insbesondere räumliche Beschränkungen, versehen werden darf. Aussagen zur Erwerbstätigkeit müssen in der Aufenthaltserlaubnis enthalten sein. Dabei sind nicht nur um positive Aussagen, sondern auch ein Verbot der Erwerbstätigkeit zu vermerken. Mögliche Hinweise wären z.B. „Erwerbstätigkeit gestattet“ oder „Beschäftigung bei der Firma xxx als xxx gestattet, Andere Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ (vgl. Maor 2008, § 4 Rn. 29). Eine Aufenthaltserlaubnis kann zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen, wenn dies bereits integraler Bestandteil des Aufenthaltszwecks ist, z.B. Aufenthalt zum Zwecke der Erwerbstätigkeit (vgl. Müller in HK-AuslR 2008, § 12 AufenthG Rn. 9). Eine Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit ist nach § 28 Abs. 5 AufenthG bei einem Familiennachzug zu einem Deutschen ohne weiteres, insbesondere ohne Prüfung der Arbeitsmarktlage möglich. Beim Nachzug zu einem Ausländer sind in § 29 Abs. 5 AufenthG Beschränkungen für die Erteilung einer Erlaubnis zur Erwerbstätigkeit vorgesehen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, wenn der Ausländer, zu dem der Nachzug stattfindet zur Arbeit berechtigt ist oder wenn ein Nachzug zum Ehepartner erfolgt und die Ehe mindestens zwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Die Feststellung ob eine Arbeitserlaubnis vorliegt ist insbesondere von Interesse, wenn Sozialleistungen begehrt werden. Personen, denen die Erwerbstätigkeit untersagt ist, sind im Sinne des SGB II nicht erwerbsfähig und können demnach keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten. Personen mit Arbeitserlaubnis hingegen gelten nach dem SGB II als erwerbsfähig und können Leistungen nach diesem Buch in Anspruch nehmen. Die Kosten für eine Aufenthaltserlaubnis betragen gem. § 69 Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 45 AufenthV für weniger als ein Jahr 50 € und für die Erteilung einer längeren Aufenthaltserlaubnis 60 €. Für die Verlängerungen müssen nochmals Gebühren gezahlt werden. Für eine Verlängerung für weniger als drei Monate wird eine Gebühr in Höhe von 15 € fällig, für eine Verlängerung für mehr als drei Monate sind es 30 €.
6.3. Niederlassungserlaubnis
Nach § 9 AufenthG ist die Niederlassungserlaubnis ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Die Niederlassungserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Nebenbestimmungen sind nur in den vom Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen möglich. Zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind nach § 9 Abs. 2 AufenthG Bedingungen zu erfüllen:
- Der Ausländer, der eine Niederlassungserlaubnis begehrt, muss für mindestens fünf Jahre eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.
- Der Lebensunterhalt muss gesichert sein.
- Insgesamt müssen von dem Ausländer mindestens 60 Monate Beiträge zur deutschen Rentenversicherung geleistet worden sein.
- Der Ausländer muss eine Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit besitzen.
- Ausreichend Deutschkenntnisse müssen nachgewiesen werden. Neben den Sprachkenntnissen müssen auch Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, sowie der Lebensverhältnissen in der BRD vorhanden sein. Als Nachweis genügt die erfolgreiche Teilnahme und Abschluss eines Integrationskurs3. Vom Nachweis der Deutschkenntnisse und der Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftskenntnisse wird abgesehen, wenn der Ausländer auf Grund von einer geistigen, körperlichen oder seelische Behinderung oder Krankheit diesen nicht erbringen kann.
- Für den Antragssteller und seine Familie muss ausreichend Wohnraum zur Verfügung stehen.
Personen mit einer Niederlassungserlaubnis haben nach § 56 Abs. 1 AufenthG einen erhöhten Ausweisungsschutz. Bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis fallen gem. § 44 Nr. 3 AufentV Gebühren in Höhe von 85 € an.
6.4. Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG
Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG begründet in allen Mitgliedstaaten, außer in Dänemark, Irland und Großbritannien, den Status eines „langfristig Aufenthaltsberechtigten“. Dieser Aufenthaltstitel beruht auf der EU - Richtlinie 2003/109/EG und war bis zum 23. Januar 2006 in nationales Recht umzusetzen. Deutschland hat bis zu diesem Termin zwar keine nationale Rechtsgrundlage geschaffen, jedoch Aufenthaltstitel mit dem Eintrag Daueraufenthalt EG ausgestellt (vgl. Maor 2008, § 4 Rn. 187). Mittlerweile wurde das AufenthG durch § 9a ergänzt, der die Bestimmungen der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG enthält. Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG wird nur auf Antrag durch einen Verwaltungsakt verliehen (vgl. Maor 2008, § 4 Rn. 188). Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG ist unbefristet (§ 9a Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Erteilungsvoraussetzungen ähneln denen für eine Niederlassungserlaubnis:
- Der Antragssteller muss seit fünf Jahren mit einen Aufenthaltstitel in der BRD leben. Der Unterhalt muss durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert sein.
- Es müssen ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, sowie der deutschen Rechts- und Gesellschaftsordnung nachgewiesen werden.
- Für den Antragssteller und seine Familie muss ausreichend Wohnraum zur Verfügung stehen.
- Wenn Hinweise auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliegen, so muss eine Abwägung zwischen der Bindung des Antragsteller an die BRD und die Sicherheitsgefährdung vorgenommen werden. Diese muss, um eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten, zu Gunsten des Antragstellers ausfallen (§ 9a Abs. 2 AufentG).
Von der Erteilung ausgeschlossen sind Personen, die einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen besitzen oder sich nur zu einem vorübergehenden Anlass, z.B. Studium, in Deutschland aufhalten (vgl. Maor 2008, § 4 Rn. 194). Inhaber einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG sind mit denen, die eine Niederlassungserlaubnis haben, rechtlich gleichgestellt. Insbesondere genießen sie ebenfalls einen erhöhten Ausweisungsschutz (vgl. Maor 2008, § 4 Rn. 188). Wie auch die Niederlassungserlaubnis ist auch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG immer mit einer Arbeitserlaubnis für Deutschland verbunden (vgl. Frings 2009, 222). Durch die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG werden zusätzlich Mobilitätsrechte erworben. Die Rechte des freien Familiennachzugs oder eines freien Arbeitsmarkzugangs in allen Mitgliedstaaten wird jedoch nicht mit erworben. Deshalb spricht man in diesem Fall auch von der „kleinen Freizügigkeit“ (vgl. Maor § 4 2008, Rn. 190). Im System der deutschen Sozialleistungen sind Daueraufenthaltsberechtigte mit Deutschen gleichgestellt (vgl. Frings 2009, 222). Es ist möglich eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG neben einem anderen nationalen Aufenthaltstitel zu erhalten. Da der Besitz der Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG zu anderen Rechtsfolgen führt, als der Besitz nationaler Aufenthaltstitel, kann ein „doppelter Aufenthaltstitel“ sinnvoll sein (vgl. Müller in HK-AuslR 2008, § 9a AufenthG Rn. 32). Die Gebühr für eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG beträgt nach § 44a AufenthV 85 €.
6.5. Duldung
Die Duldung ist kein echter Aufenthaltstitel, wie die vier zuvor dargestellten Titel. Die Duldung ist nach § 60a AufenthG die Aussetzung der Abschiebung durch die oberste Landesbehörde. Durch den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes ist nur die oberste Landesbehörde, d.h. das Innenministerium oder der Innensenator für die Aussetzung der Abschiebung zuständig (vgl. Bruns in HK-AuslR 2008, § 60a AufenthG Rn. 6). Die Abschiebung kann für maximal sechs Monate ausgesetzt werden. Die Gesamtdauer der Duldungen wurde mit dem AufenthG auf insgesamt 18 Monate, also drei aufeinander folgenden Duldungen, begrenzt. Die Begrenzung der Dauer durch das neue Gesetz ist aus der Praxis der sogenannten „Kettenduldungen“, wie sie im AuslG möglich waren, zu erklären (vgl. Bruns in HK-AuslR 2008, § 60a AufenthG Rn. 2). Mit einer Duldung kann kein rechtmäßiger Aufenthalt begründet werden (vgl. Frings 2009, 223). Eine Duldung nach § 60a AufenthG entspricht im europäischen Recht nach Dublin II einer Aufenthaltsgenehmigung, da das europäische Recht keine Duldung kennt (vgl. Bruns in HK-AuslR 2008, § 60a AufenthG Rn. 1). Eine Aussetzung der Abschiebung ist möglich, wenn die Abschiebung eines Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Tatsächliche Gründe, die Abschiebung nicht möglich machen, sind objektiver Natur. Beispiele für tatsächliche Abschiebehindernisse sind die fehlende Reisefähigkeit des Betroffenen oder das Fehlen von Reisewegen. Auch Staatenlosigkeit oder ein fehlender Pass sind mögliche tatsächliche Abschiebehindernisse (vgl. Bruns in HK-AuslR 2008, § 60a AufenthG Rn. 10). Die Abschiebung ist außerdem auszusetzen, wenn die Anwesenheit des Ausländers in einem Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird. Außerdem kann die Duldung im Sinne einer Ermessensleistung auch gewährt werden, wenn dringende persönliche oder humanitäre Gründe oder ein erhebliches öffentliches Interesse eine vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet der BRD erforderlich machen (§ 60a Abs. 2 AufenthG). Die Aussetzung der Abschiebung berührt nach § 60a Abs. 3 AufenthG nicht die Pflicht zur Ausreise. Es besteht eine Pflicht über die Aussetzung der Abschiebung eine Bescheinigung auszustellen (§ 60a Abs. 4 AufenthG). Mit der Ausreise des geduldeten Menschen erlischt die Duldung. Außerdem wird die Abschiebung ohne Androhung oder erneute Fristsetzung vollzogen, wenn die Gründe, die einer Abschiebung entgegen standen, nicht mehr vorhanden sind (§ 60a Abs. 5 AufenthG).
6.6. Aufenthaltsgestattung
Die Aufenthaltsgestattung stellt, wie die Duldung, keinen echten Aufenthaltstitel dar, mit dem ein rechtmäßiger Aufenthalt begründet werden kann. Im Vergleich zu den bisher genannten Aufenthaltstiteln ist die Grundlage für die Aufenthaltsgestattung nicht im AufenthG, sondern im AsylVerfG zu finden. Grund hierfür ist, dass eine Aufenthaltsgestattung zum Zwecke der Durchführung eines Asylverfahrens erteilt wird (§ 55 AsylVerfG). Eine zuvor bestehende ausländerrechtliche Ausreisepflicht und ergangene Abschiebeandrohungen sind durch die Erteilung einer Aufenthaltsgestattung unwirksam (vgl. Wolff in HK- AuslR 2008, § 55 AsylVfG Rn. 12). Zur Erlangung einer Aufenthaltsgestattung ist es ausreichend bei der Grenzbehörde, der Polizei oder der Ausländerbehörde um Asyl zu bitten ohne einen Asylantrag zu stellen (vgl. Wolff in HK-AuslR 2008, § 55 AsylVfG Rn. 3). Der Asylantrag muss innerhalb von zwei Wochen nachgeholt werden, da sonst nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 AsylVerfG die Aufenthaltsgestattung erlischt. Für Asylsuchende, die über einen sicheren Drittstaat eingereist sind, ist nicht der Zeitpunkt des Asylgesuchs zur Begründung einer Aufenthaltsgestattung von Bedeutung, sondern die förmliche Stellung eines Asylantrags (§ 55 Abs. 1 Satz 3 AsylVerfG). Die Aufenthaltsgestattung ist mit einer räumlichen Begrenzung versehen. Der Asylbewerber muss sich gem. § 56 AsylVerfG im Bezirk der zuständigen Ausländerbehörde aufhalten, sog. Residenzpflicht. Die räumliche Beschränkung erlischt nicht mit dem Ende der Aufenthaltsgestattung. Die Aufenthaltsgestattung kann nach § 60 AsylVerfG mit weiteren Auflagen versehen sein. Eine Erwerbstätigkeit kann einem Asylsuchenden, der seit einem Jahr eine Aufenthaltsgestattung besitzt, erlaubt werden (§ 61 AsylVerfG). Voraussetzung hierfür ist nach § 61 Abs. 2 AsylVerfG, dass die Bundesagentur für Arbeit dies erlaubt hat oder die Ausübung einer Beschäftigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung der Bundesagentur erlaubt ist. Die Aufenthaltsgestattung erlischt nach § 67 AsylVerfG mit der endgültigen Beendigung des Asylverfahrens.
7. Das Verfahren nach der Einreise des minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings
Das Verfahren im Umgang mit minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen folgt keinen bundeseinheitlichen verbindlichen Standards. Zuständig für die Versorgung der Jugendlichen außerhalb des Asylverfahrens sind, da es sich um Minderjährige handelt und diese unter die Bestimmungen des SGB VIII fallen, die Bundesländer, die diese Aufgabe zum großen Teil an die Landkreise und kreisfreien Städte delegiert haben (vgl. Parusel 2009, 22). In der Literatur wird für das Verfahren nach der Einreise zum Teil der Begriff des Clearingsverfahrens verwendet. Eine einheitliche Regelung zum Clearingverfahren fehlt jedoch. Auch im Gesetz wird das Clearingverfahren nicht als Standard für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge gefordert. Aus diesem Grund wird in dieser Arbeit auf den Begriff des Clearingsverfahrens verzichtet. Die folgenden Ausführungen sollen aufzeigen, welche wichtigen Aufgaben nach der Einreise eines minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings durch die Jugendhilfe wahrzunehmen sind. Zuständig für die Gewährung der Hilfe ist das Jugendamt. Die Hilfe selbst kann an freie Träger der Jugendhilfe delegiert werden. Einige wichtige Aufgaben, wie z.B. die medizinische und psychologische Untersuchung, können in der Regel nicht direkt vom Träger der Jugendhilfe durchgeführt werden. Aufgabe der Jugendhilfe ist es dann, die Hilfe zu organisieren und den Jugendlichen oder das Kind zu begleiten. Da die Hilfe nach dem SGB VIII immer an die individuellen Bedürfnisse des Kindes oder des Jugendlichen angepasst werden muss, sind die genannten Aufgaben und Verfahrensschritte nicht als abschließend zu betrachten. Ebenso wenig bedeutet die Auflistung, dass alle Jugendliche in allen aufgelisteten Punkten eine Hilfebedarf haben.
7.1. Einreise
Die Einreise ist nicht ein bloßes Übertreten der Grenze, sondern auch ein rechtlich höchst sensibler Vorgang. Menschen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, können sich erst auf die Grundrechte und den rechtsstaatlichen Verfahrensschutz berufen, wenn sie tatsächlich das Bundesgebiet betreten haben (vgl. Frings 2009, 26 f.) Als eingereist gelten Ausländer, wenn sie die Grenze überschritten haben, die zugelassene Grenzübergangsstelle passiert haben und sich frei im Inland bewegen können. Im Falle einer Einreise über den Seeweg gilt, dass die Einreise erfolgt ist, wenn die seewärtigen Begrenzungen des deutschen Küstenmeers überfahren wurden oder die seitlichen Begrenzungen des deutschen Küstenmeeres überquert wurden (vgl. Däbritz 2008, § 3 Rn. 2f.). Für die Einreise in Deutschland besteht grundsätzlich Passpflicht. Ggf. muss auch ein Visum vorhanden sein. Die Situation in den Heimatländern der Jugendlichen bedingt jedoch, dass häufig keine funktionierende Verwaltung vorhanden ist. Die Botschaften der möglichen Zufluchtsländer sind für viele nicht erreichbar. Erschwerend kommt hinzu, dass Jugendliche aus visumspflichtigen Ländern in der Regel die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums nach § 6 AufenthG, z.B. Familienzusammenführung oder Studium, nicht erfüllen (vgl. Parusel 2009, 22). Beim Fehlen der erforderlichen Ausweisdokumente kann die Grenzbehörde dem Minderjährigen die Einreise verweigern Da erst mit der Einreise in das Bundesgebiet das Jugendamt für die Jugendlichen Ansprechpartner ist, erfolgt auch keine Meldung über die versuchte Einreise. Diese Praxis widerspricht Art. 22 UN-KRK und dem Grundgedanken des Kindeswohls. Am Frankfurter Flughafen, wo die meisten Flüchtlinge über den Luftweg einreisen, werden die Jugendlichen bspw. zum Teil in Gewahrsam genommen und durchlaufen ein beschleunigtes Asylverfahren, das direkt im Transitbereich des Flughafen durchgeführt wird, sog. Flughafenverfahren. Da die Jugendlichen den Transitbereich des Flughafen nicht verlassen, sind sie offiziell auch nicht eingereist und können sich nicht auf das deutsche Grundgesetz oder das deutsche Kinder- und Jugendhilfegesetz berufen. Ihnen wird kein Vormund zur Seite gestellt oder eine sonstige Unterstützung ermöglicht. In den letzten fünf Jahren wurden allein am Frankfurter Flughafen 400 Minderjährige in Gewahrsam genommen. Mehr als die Hälfte war unter 16 Jahre alt. Einige waren sogar unter 14 Jahre alt (vgl. Adineh 2008, 31).
7.2. Altersfeststellung
Der Altersfeststellung kommt im Verfahren eine zentrale Bedeutung zu. Häufig reisen minderjährige unbegleitete Flüchtlinge ohne Papiere ein, die ihre Identität und ihr Alter eindeutig belegen könnten. Wenn Zweifel an dem angegebenen Alter bestehen, muss eine Altersfeststellung erfolgen. Es ist zum derzeitigen Zeitpunkt nicht möglich das Alter eines Menschens exakt festzustellen. Bei den durchgeführten Altersfeststellungsverfahren kann das Ergebnis immer nur einen Nährungswert darstellen (vgl. Riedelsheimer 2004, 43). Für Jugendliche, die vorgeben jünger als 16 Jahre alt zu sein, bei denen jedoch Zweifel an der Altersangabe bestehen, ist grundsätzlich die Landesbehörde für die Feststellung des fiktiven Alters zuständig. Das Ergebnis der Altersfeststellung ist neben der Angabe des Geburtsdatum mit dem Vermerk „fiktives Geburtsdatum auf Grund äußeren Anscheins“ zu vermerken (vgl. Wirtgen 2008, 67). Das Jugendamt, das ggf. für die Inobhutnahme der Jugendlichen zuständig ist, wird durch das Ergebnis der Landesbehörde nicht von von seiner Amtsermittlungspflicht nach § 20 SGB X entbunden (vgl. VG Münster 5.2.2004 K 1325/01). Das BAMF ist wiederum zuständig für die Feststellung, ob der Jugendliche im Asylverfahren handlungsfähig, d.h. mindestens 16 Jahre alt, ist (vgl. Wirtgen 2008, 67). Die Verfahren zur Altersfeststellung lassen sich in zwei große Bereiche enteilen. Das erste Verfahren zur Altersfeststellung besteht in einer Inaugenscheinnahme. Bei der Inaugenscheinnahme wird der Jugendliche durch einen Angestellten des Jugendamt oder der Ausländerbehörde oder einer sonstigen für ihn zuständigen Behörde in Augenschein genommen. Dabei werden sowohl körperliche Merkmale auf ihren Reifegrad hin „untersucht“, als auch die psychische Entwicklung des Jugendlichen beurteilt. Insbesondere wenn die Inaugenscheinnahme durch einen Angestellten der Ausländerbehörde oder einer sonstigen Behörde, die nicht das Jugendamt ist, durchgeführt wird, bestehen große Bedenken hinsichtlich der Qualität der Inaugenscheinnahme (vgl. Riedelsheimer 2004, 43). In der Vergangenheit wurden auch Röntgenuntersuchungen zur Bestimmung des Alters durchgeführt. Dabei wird die Handwurzel des minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings geröntgt. Anhand der Verknöcherung der Handwurzel, die auf der so entstandenen Aufnahme zu sehen ist, wird über Vergleichswerte ein Alter bestimmt. Gegen diese Art der Altersbestimmung bestehen nicht nur fachliche Zweifel, sondern auch rechtliche. Gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 RöV dürfen Untersuchungen, bei denen Röntgenstrahlungen zum Einsatz kommen, nur zum Ziele der Humanmedizin, der Zahnmedizin, der medizinischen Forschung und anderen durch Gesetz geregelte Anlässe durchgeführt werden. Aus den allgemeinen Mitwirkungspflichten nach §§ 60ff. SGB I lässt sich jedoch nicht die Pflicht zur Zustimmung zu einer Röntgenaufnahme ableiten. Die Mitwirkungspflichten sind zu allgemein geregelt, als dass sich daraus ableiten ließe, dass die Risiken, die mit einer solchen Untersuchung verbunden sind, in Kauf genommen werden müssen. Zudem ist der Schutzzweck der RöV durch die allgemeine Verpflichtung einer Röntgenuntersuchung zustimmen zu müssen nicht mehr gewährleistet (vgl. LG Berlin 16.06.2009 Az.: 83T480/08). Der deutsche Ärztetag äußert im Jahr 2007 fachliche Zweifel an der Untersuchung der Handwurzel durch Röntgenstrahlen zur Altersfeststellung. In dem Beschluss wird die Mitwirkung von Ärzten bei der Altersbestimmung aus diesem Grund generell abgelehnt (vgl. Bundesärztekammer 2007, 80).
7.3. Inobhutnahme
Die Inobhutnahme bei minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen stellt nicht nur einen reinen Verwaltungsvorgang dar, sondern kennzeichnet vielmehr den Neubeginn des Jugendlichen in dem neuen noch fremden Land. Einerseits werden dem jungen Menschen Handlungsmöglichkeiten genommen, andererseits kann die Inobhutnahme auch neue Gestaltungsmöglichkeiten eröffnen (vgl. Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge 2009a, 7). Die Inobhutnahme minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge wurde mit dem Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) aus dem Jahre 2005 neu geregelt. § 42 SSGB VIII a.f. war zur Frage der Inobhutnahme minderjähriger unbegleiteter Flüchtlinge nicht eindeutig. Doch trotz Bedenken in der Literatur war die Versorgung dieser Personengruppe auch nach altem Recht sichergestellt. Es bestand jedoch eine Unsicherheit in Bezug auf die Minderjährigen, die das 16. Lebensjahr vollendet hatten und damit im Asylrecht handlungsfähig waren (vgl. Trenczek in FK-SGB VIII 2009, § 42 Rn 18). Die Neufassung des § 42 SGB VIII regelt nun in Abs. 1 Nr. 3 ausdrücklich die Inobhutnahme von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen. Demnach soll jedes ausländische Kind und jeder ausländische Jugendliche, der unbegleitet nach Deutschland einreist und der keine Personensorgeberechtigte oder Erziehungsberechtigte im Inland hat, in Obhut genommen werden. Die Bundesregierung trägt damit dem Gedanken Rechnung, dass die Einreise eines Minderjährigen in ein ihm fremdes Land ohne die Begleitung eines Personensorgeberechtigte per se eine Kindeswohlgefährdung darstellt. Die Bewältigung eines solch schwerwiegenden Schritts würde einem deutschen Kind auch nicht ohne den Beistand von einem Vormund zugemutet werden (vgl. Schindler 2006, 14). Das Jugendamt hat vor der Inobhutnahme lediglich drei Kriterien zu prüfen: 1. Einreise erfolgte unbegleitet. 2. Es handelt sich um ein Kind oder Jugendlichen im Sinne des SGB VIII. 3. Es halten sich keine Personensorgeberechtigte im Land auf (vgl. Best 2009, 55). Zuständig für die Durchführung der Inobhutnahme ist das Jugendamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der minderjährige unbegleitete Flüchtling sich meldet oder entdeckt wird (§ 87 SGB VIII). Bei der Prüfung ist es unerheblich welchen aufenthaltsrechtlichen Status der Jugendliche hat. Die Regelung zur Inobhutnahme umfasst alle Minderjährigen, die unbegleitet nach Deutschland eingereist sind, unabhängig von ihrem Status (vgl. Peter 2008, 34). Mögliche Probleme in der Durchsetzung des Rechtsanspruch auf Inobhutnahme ergeben sich zuerst aus einer faktischen Zugangsbarriere. Einreisende minderjährige unbegleitete Flüchtlinge haben in der Regel keine Kenntnisse über ihre Rechte. Ihnen fehlt ebenfalls der rechtliche Beistand, der sie über diese Rechte aufklären könnte. In der Phase direkt nach der Ankunft sind die Jugendlichen auf die Stellung eines Verfahrensobjekts reduziert. Diese Stellung birgt die potentielle Gefahr der Behörden- und Verfahrenswillkür. Eine zweite Barriere entsteht, wenn die Inobhutnahme trotz eindeutiger Gesetzeslage nicht gewährt wird. Die meisten minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge sind ohne Hilfe nicht in der Lage gegen die Ablehnung einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bei zuständigen Verwaltungsgericht zu stellen (vgl. Peter 2008, 37).
7.4. Unterbringung in einer geeigneten Wohnform
Eine geeignete Wohnform für die Unterbringung in Obhut genommener Kinder und Jugendlicher, können nach § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die Unterbringung in einer stationären Einrichtung der Kinder- und Jungendhilfe oder die Unterbringung in einer Pflegefamilie sein. Es besteht auch die Möglichkeit der Unterbringung in einer sonstigen Wohnform. Alle ausländischen Kinder und Jugendliche, die unbegleitet nach Deutschland einreisen, müssen nach § 42 SGB VIII n.F. in Obhut genommen werden. Mit der ausdrücklichen Verpflichtung alle Jugendlichen, die unbegleitet nach Deutschland einreisen, in Obhut zu nehmen, waren Jugendämter und Ausländerbehörden verunsichert, wie das Konkurrenzverhältnis zwischen § 42 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII n.F. und § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (Pflicht in einer zentralen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen) bzw. § 53 Abs. 1 Satz 1 (Verpflichtung zum Wohnen in einem Asylbewerberheim) zu beurteilen ist. Einige Kommunen deklarierten den Aufenthalt in einer zentralen Aufnahmeeinrichtung als eine Unterbringung im Sinne der Inobhutnahme, soweit diese getrennt von erwachsenen Asylsuchenden erfolgt (vgl. Peter 2008, 33). Diese Umdeklarierung entspricht jedoch nicht dem Schutzauftrag der Inobhutnahme. Der Sinn einer Inobhutnahme ist eine fachgerechte sozialpädagogische Krisenintervention (vgl. Trenczek in FK-SGB VIII 2009, § 42 Rn. 19) und es ist zu bezweifeln, dass in einer zentralen Einrichtung für Asylbewerber nur durch die Trennung von Volljährigen eine fachgerechte Krisenintervention möglich ist. Die Möglichkeit einen Jugendlichen auch in einer sonstigen Wohnform ohne Betreuung unterbringen zu können, soll den Zugang zu Jugendlichen erleichtern, zu denen mit den klassischen Formen der Unterbringung kein Zugang gefunden werden kann. Minderjährige unbegleitete Flüchtlinge sind nach ihrer Einreise das erste Mal mit dem System der deutschen Jugendhilfe konfrontiert. Es ist daher nicht anzunehmen, dass sie mit den klassischen Formen der Jugendhilfe nicht erreicht werden können und in einer sonstigen Wohnform unterzubringen sind. Die Unterbringungen, die das AsylVfG kennt sind jedoch nur Einrichtung zu reinen Wohnzwecken. Sie unterliegen keinerlei Beschränkungen hinsichtlich Größe oder Ausstattung. Sie unterliegen auch nicht der Heimaufsicht. Sie bieten lediglich Obdach und die Möglichkeit einer selbstständigen Versorgung. Als sonstige Wohnform im Sinne des § 42 SGB VIII sind sie deshalb ungeeignet (vgl. Peter 2008, 35).
Eine Unterbringung in einer Pflegefamilie ist nur sinnvoll, wenn die Pflegefamilie mit den spezifischen Problemlagen des minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings in geeigneter Weise umgehen kann. Die Pflegefamilie wird mit vielschichtigen Belastungssituationen konfrontiert. Dazu gehören u.a. die komplizierte ausländerrechtliche Situation, eine Unklarheit über die Herkunft des aufgenommenen Pflegekindes, kulturell bedingte Missverständnisse, Fehleinschätzungen der Situation der Kinder oder Rassismuserfahrungen. Eine Möglichkeit einen Teil der Belastungen zu reduzieren kann darin bestehen, Pflegefamilien aus dem gleichen Herkunftsland oder dem gleichen Kulturkreis für den minderjährigen unbegleiteten Flüchtling zu finden. Auf keinen Fall ist es sinnvoll nur aus Kostengründen die Pflegefamilie als Unterbringungsform auszuwählen (vgl. Barting 2004, 45f.). Die Unterbringung in einer Pflegefamilie ist der Unterbringung in einem Heim vorzuziehen, da die familiären Bezüge, die in einer Pflegefamilie entstehen, auch von Bedeutung bei der Ausweisung sein kann, da die Familie nach Art. 6 GG einem besonderen staatlichen Schutz untersteht.
Wenn nach einer sorgfältigen Überprüfung der Möglichkeit zur Unterbringung in einer Pflegefamilie festgestellt wird, dass keine geeignete Familie zur Verfügung steht, das Kinder oder der Jugendliche auf Grund seiner besonderen Situation einen größeren Bedarf an Betreuung hat, als eine Pflegefamilie erbringen kann oder dass andere Gründe gegen eine Unterbringung in einer Pflegefamilie sprechen, so ist die Unterbringung in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung nach § 34 SGB VIII notwendig. Die Formen der stationären Erziehungshilfe sind sehr vielfältig. Es gibt beispielweise größere Einrichtungen mit mehreren Gruppen, Heime mit besonderer therapeutischer oder heilpädagogischer Ausrichtung, Kleinsteinrichtungen. Neben den „klassischen Heimen“ kennt das Gesetz auch sonstige betreute Wohnformen, dazu gehören u.a. Wohngemeinschaften, Jugendwohnungen oder Formen von betreutem Einzelwohnen (vgl. Struck/Trenczek FK-SGB VIII 2009, § 34 Rn. 2). Die Gestaltung der Gruppen, die innerhalb einer solchen Einrichtung wohnen, kann entweder mononational oder multinational erfolgen. Bei einer mononationalen Unterbringung werden nur Jugendliche einer Nation oder einer Ethnie gemeinsam untergebracht. Die Mitarbeiter haben in einer solchen Gruppe den wesentlichen Vorteil, dass sie sich auf die gegebenen kulturellen Besonderheiten konzentrieren können. Auch die Minderjährigen verlieren nicht den Kontakt zu ihrer Herkunftskultur, sondern können als Gruppe ihre Muttersprache und alltägliche Gepflogenheiten im Alltag ohne Probleme beibehalten. Durch Einstellung von herkunftslandbezogenen Mitarbeitern kann außerdem eine muttersprachliche Betreuung gewährleistet werden. An dieser Form der Unterbringung ist jedoch zu kritisieren, dass sie die Abschottung der Gruppe von Jugendlichen, mit ähnlichem kulturellen Hintergrund und Fluchterfahrung, gegenüber anderen einheimischen Jugendlichen fördert. Die Alternative stellt die multinationale Unterbringung dar. Jugendliche aus zwei oder mehr Herkunftsländer bzw. Ethnien, auch aus Deutschland werden zusammen in einer Gruppe untergebracht. Auch multinationale Gruppen weisen eine Reihe von Problemen auf. Die unzureichenden Deutschkenntnisse der meisten Jugendlichen behindert die Kommunikation zwischen den Jugendlichen. Außerdem muss das Betreuungspersonal auf Vielzahl von Kulturen und Traditionen kennen und im Alltag beachten (vgl. Jordan 2000, 80).
7.5. Vormundschaft
Die Regelung zur Vormundschaft Minderjähriger finden sich in den §§ 1773 - 1895 BGB. Ein Vormund wird durch das Familiengericht bestellt, wenn der Minderjährige nicht unter der elterlichen Sorge steht oder Eltern weder in der Personensorge noch in der Vermögenssorge vertretungsberechtigt sind (§§ 1773; 1789 BGB). Vormund kann sowohl das Jugendamt, wie auch ein Vormundschaftsverein oder eine Einzelperson, die entweder ehrenamtlich oder gewerblich tätig ist, werden. Ein Einzelvormund ist dabei einem Vereinsvormund vorziehen. Der Vereinsvormundmund ist widerum dem Amtsvormund vorziehen (vgl. Oberloskamp 2008, 16). Nach der Inobhutnahme wegen unbegleiteter Einreise eines Minderjährigen, muss das Jugendamt unverzüglich beim Familiengericht die Einrichtung einer Vormundschaft anregen. Die Verpflichtung besteht auch für die Gruppe der über 16jährigen, da die Handlungsfähigkeit im Asylverfahren nicht bedeutet, dass der Minderjährige sich in allen rechtlichen Geschäften selbst vertreten kann und keiner elterlichen Sorge oder Vormundschaft mehr bedarf (vgl. Erich 2008, 34). Die Grundlage für die Einrichtung einer Vormundschaft bildet § 1773 i.V.m. §§ 1673, 1674 BGB. Demnach ist ein Vormund für einen Minderjährigen einzusetzen, wenn dieser nicht unter elterlicher Sorge steht (tatsächliches Hindernis nach § 1674 BGB) oder die Eltern nicht zur Vertretung berechtigt sind (rechtliches Hindernis nach § 1673 BGB). Im Falle von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen ist davon auszugehen, dass insofern die Inhaber der elterlichen Sorge nicht verstorben sind, sie diese jedoch nicht ausüben können. Die Eltern sind also tatsächlich gehindert die elterliche Sorge auszuüben. Die Vormundschaft für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge unterscheidet sich nicht zu den anderen gesetzlich bestellten Vormundschaften (vgl. Rüting 2009, 72). Lediglich mit Blick auf die besondere Situation, in der sich minderjährige unbegleitete Flüchtlinge befinden, müssen bei der Bestellung des Vormunds besondere Anforderungen hinsichtlich der rechtlichen Kenntnisse, als auch die Betreuungskompetenz gestellt werden. Um den speziellen Bedürfnissen dieser Personengruppe Rechnung zu tragen, haben sich in Deutschland bereits Vormundschaftsvereine gegründet, die sich auf die Führung von Vormundschaften von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen spezialisiert haben. Mit der Einrichtung einer Vormundschaft endet die Inobhutnahme, die durch die Einreise eines minderjährigen unbegleiteten Kindes oder Jugendlichen ausgelöst wurde.
7.6. Sicherung des Lebensunterhalts
Die Sicherung des Lebensunterhalts und einer Unterkunft ist schnellst möglich zu klären. Welche Leistungen das Kind oder Jugendliche erhält ist abhängig von seinem aufenthaltsrechtlichen Status und seiner Unterbringung. Es kommen verschiedene Sicherungssysteme in Betracht. Das SGB II und das SGB XII, sowie das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind Vorschriften, die vorrangig der Sicherung des Lebensunterhalts dienen. Daneben kommen aber auch noch andere Möglichkeiten in Betracht. Das SGB VIII stellt zwar primär kein Gesetz zur Sicherung des Lebensunterhalts dar, aber im Falle einer Heimunterbringung, wird der Unterhalt für Jugendliche über das SGB VIII gesichert. Wenn der Jugendliche sich in einer Ausbildung befindet, können auch Leistungen nach dem SGB III (in Form von BAB) zur Sicherung des Lebensunterhalts beantragt werden. Die Sicherstellung des Lebensunterhalts und einer (angemessen) Unterkunft gehört zu den Aufgaben des Vormunds.
7.6.1. SGB II
Leistungsberechtigt nach dem SGB II sind nach § 7 Abs. 1 SGB II erwerbsfähige Hilfebedürftige, die das 15. Lebensjahr vollendet haben und die Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahre nicht überschritten haben. Außerdem müssen sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der BRD haben. Ausgenommen sind Ausländer, die in Deutschland weder Arbeitnehmer oder Selbstständige, noch freizügigkeitsberechtigt sind für die Dauer von den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts. Weiterhin ausgenommen sind Ausländer, deren Aufenthaltszweck die Arbeitssuche ist und Ausländer, die leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sind. Erwerbsfähig im Sinne des SGB II ist nach § 8 SGB II, „wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein“. Ausländer sind demnach nur erwerbsfähig, wenn sie eine Beschäftigung aufnehmen dürfen oder es ihnen erlaubt werden könnte. Minderjährige unbegleitete Flüchtlinge können also nur Leistungen dem SGB II erhalten, wenn sie mindestens 15 Jahre alt sind und einen Aufenthaltstitel innehaben, der ihnen die Erwerbstätigkeit erlaubt. Die Erwerbstätigkeit muss ihnen jedoch nicht nur erlaubt sein, die Jugendlichen müssen zudem in der Lage sein täglich drei Stunden auf dem normalen Arbeitsmarkt arbeiten zu können. Wenn keine schwerwiegenden seelischen oder körperlichen Defizite, z.B. auf Grund der Flucht oder den Bedingungen im Heimatland, bei dem Jugendlichen vorliegen, ist eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit nach § 8 Abs. 1 SGB II nicht zu erwarten. In der Regel ist auch die Hilfebedürftigkeit zu bejahen. Selten sind minderjährige unbegleitete Flüchtlinge so vermögend, dass die Hilfebedürftigkeit nach § 9 SGB II zu verneinen ist. Der gewöhnliche Aufenthalt ist gem. § 30 Abs. 3. Satz 2 SGB I der Ort, an dem sich die Person unter solchen Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass der Aufenthalt nicht nur vorübergehend ist. Die Flucht nach Deutschland, wenn Deutschland nicht nur ein Transitland ist, lässt deutlich erkennen, dass der Aufenthalt nicht nur vorübergehend sein soll, sondern zumindest für die Dauer des Bestehens der Fluchtgründe sein wird. Die Leistungen des SGB II umfassen die Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von zur Zeit 359 € für Alleinstehende (§ 20 SGB II) und die angemessen Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II), sowie unter Umständen einen Mehrbedarf (§ 21 SGB II) und einmalige Leistungen (§ 23 SGB II).
7.6.2. SGB XII
Ausländer erhalten gem. § 23 SGB XII Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40 SGB XII), Hilfe bei Krankheit (§ 48 SGB XII), Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft (§ 50 SGB XII) sowie Hilfe zur Pflege (§§ 61 - 66 SGB XII), soweit sie nicht nach dem AsylbLG leistungsberechtigt sind. Die Leistungen des SGB XII ähneln weitgehend denen nach dem SGB II. Die Hilfe zur Pflege wird nur in wenigen Fällen für die Personengruppe der minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge in Betracht kommen, da sie in aller Regel nicht pflegebedürftig sind. Es ist aber z.B. denkbar, dass ein minderjähriger unbegleiteter Flüchtlong auf Grund eines Unfalls oder einer schweren Krankheit nach seiner Einreise in das Bundesgebiet pflegebedürftig wird.
7.6.3. Asylbewerberleistungsgesetz
Leistungsberechtigt nach dem AsylbLG sind gem. § 1 Abs. 1 AsylbLG Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und
- die eine Aufenthaltsgestattung nach dem AsylVerfG besitzen
- die sich im sog. Flughafenverfahren befinden bzw. denen noch nicht gestattet wurde einzureisen.
- die eine Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs. 1, 24 oder 25 Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 4a oder Abs. 5 AufenthG besitzen
- die eine Duldung nach § 60a AufenthG besitzen,
- die vollziehbar ausreisepflichtig geworden sind,
- Ehegatten und Kinder der eben genannten Personen, auch wenn sie nicht die Voraussetzungen erfüllen oder
- die einen zweiten Asylantrag oder einen Folgeantrag gestellt haben.
Im Gegensatz zu den anderen genannten Sozialleistungen sind ist die Form der Leistungserbringung nach AsylbLG die Sachleistung. Die Leistungen umfassen den notwendigen Bedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege, sowie Gebrauchs- und Verbrauchsgüter. Zusätzlich erhalten Berechtigte bis zur Vollendung des 14. Lebensjahr 40 Deutsche Mark (entspricht 20,45 €), von Beginn des 15. Lebensjahr 80 Deutsche Mark (entspricht 40,90 €) monatlich als Barbetrag. Die Leistungen wurden seit der Einführung 1993 nicht erhöht, was unter dem Gesichtpunkt der Bedarfsdeckung als problematisch zu betrachten ist4 (vgl. Fasselt in Fichtner/Wenzel SGB XII 2009, § 3 AsylbLG Rn. 3). Nicht durch das AsylbLG abgedeckt sind Leistungen zur medinizischen Vorsorge. Nur notwendige akute Therapien werden gezahlt. Weiterhin werden Schwangeren und Wöcherinnen die medizinische und pflegerische Versorgung gezahlt. Für Bezieher von Leistungen nach dem AsylbLG sind nach vier Jahren Bezug die Vorschriften des SGB XII anzuwenden.
7.6.4. SGB VIII
Ist der Jugendliche in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform gem. § 34 SGB VIII untergebracht, so ist die Unterkunft gesichert. Die Kosten der Unterkunft werden durch den zuständigen Jugendhilfeträger übernommen. Die Kosten für den notwendigen Unterhalt und die Krankenhilfe werden ebenfalls durch den örtlichen Jugendhilfeträger übernommen. Weitere Kriterien der Leistungsberechtigung, wie Erwerbsfähigkeit oder Hilfebedürftigkeit, entfallen. Über die Versorgung mit Wohnraum und Leistungen, die den täglichen Bedarf decken, werden auch Barbeträge zur persönlichen Verfügung des Betroffenen zur Verfügung gestellt. Die Höhe des Barbetrag ist abhängig vom Alter und wird durch Landesrecht festgesetzt (vgl. Krüger/Zimmermann 2006, 41).
7.6.5. BAB
Für eine Berufsausbildung oder eine berufsvorbereitende Maßnahme kann gem. § 59 SGB III BAB gezahlt werden. Die Gewährung von BAB bei Ausländern ist von einem Wohnsitz in Deutschland und an den aufenthaltsrechtlichen Status geknüpft. Es muss eine Aufenthaltserlaubnis vorliegen, deren Aufenthaltszweck sich nicht nur aus der Arbeits- oder Ausbildungssuche ergibt oder eine Aufenthaltserlaubnis, die sich aus der Anerkennung als Flüchtlinge ergibt. Eine andere Möglichkeit besteht darin, dass der Jugendliche das Kind oder der Ehepartner eines Ausländers ist, der eine Niederlassungserlaubnis besitzt. Jugendliche, die lediglich eine Duldung erhalten haben, können ebenfalls BAB erhalten, wenn sie sich seit mindestens vier Jahren rechtmäßig in Deutschland aufhalten. Ein rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der BAB kann auch durch eine Aufenthaltsgestattung oder Duldung begründet werden. Darüber hinaus werden Ausländer gefördert, wenn sie sich selbst mindestens fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und in dieser Zeit erwerbstätig waren oder mindestens ein Elternteil oder ein Verwandter in den letzten sechs Jahren vor der Ausbildung sich mindestens drei Jahre rechtmäßig in Deutschland aufgehalten hat und erwerbstätig war. Die BAB ist gedeckelt und beinhaltet die Kosten der Unterkunft und die Sicherung des Lebensunterhalts (§§ 65, 66 SGB III).
7.7. Möglichkeit eines Schulbesuchs
Das Recht auf Bildung gehört zu den Kinderrechten und zu den Rechten, die im Grundgesetz verankert sind. Nach der EU - Aufnahmerichtlinie haben sich alle Mitgliedstaaten verpflichtet unbegleiteten Flüchtlingen spätesten nach drei Monaten nach Stellung des Asylantrags Zugang zum Bildungssystems zu gewährleisten. Wenn Rückführungsmaßnahmen eingeleitet sind, so kann von dieser Verpflichtung abgesehen werden (vgl. Dahl 2007, 7). Der Zugang zu Bildung in Form von Schule oder Ausbildung ist in Deutschland Angelegenheit der Länder. Aus diesem Grund ist die Situation für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge und ihre Möglichkeiten des Bildungszugangs gekennzeichnet durch 16 verschiedene Gesetzgebungen. Auch zur Frage ob und wie minderjährige Flüchtlinge einen Zugang zur Schule haben, wird in den Landesgesetzes geregelt. Es kann immer nur im individuellen Einzelfall entschieden werden, ob und unter welchen Bedingungen ein Schulbesuch möglich ist (vgl. Harmening 2005a, 7). Der Schulbesuch stellt aus sozialpädagogischer Sicht einen ersten Schritt zur Integration dar. Wenn minderjährige unbegleitete Flüchtlinge deutsche Kinder beobachten, wie sie morgens zur Schule gehen und nachmittags wieder den Heimweg antreten, womöglich noch in Begleitung Gleichaltriger, sie selbst aber untätig in der Einrichtung der Jugendhilfe verharren, so entsteht bei vielen ein Gefühl des Ausgegrenztseins (vgl. Kohler 1997, 79). Verstärkt wird das Problem in Einrichtungen, in denen einige Jugendliche eine Schule besuchen, andere oder möglicherweise nur ein einziger Jugendlicher zurückbleibt. Neben der tagesstrukturienden Funktion des Schulbesuchs erleichtert der Besuch einer deutschen Regelschule die spätere Integration auf dem Arbeitsmarkt (vgl. Kohler 1997, 82). Wenn der Besuch einer Regelschule nicht ermöglicht werden kann, weil der minderjährige unbegleitete Flüchtling beispielsweise zu große sprachliche Defizite hat, so sollte doch die Möglichkeit geschaffen werden die deutsche Sprache zu erlernen (vgl. Riedelsheimer 2004, 26) Die Beschulung, gleich welcher Art, wird in der Regel nicht von einen Träger der Jugendhilfe durchgeführt. Vielmehr sind die beteiligten Träger der Jugendhilfe verantwortlich für die Klärung der Rechtslage und Durchsetzung des Rechts. Es kann auch zu ihren Aufgaben gehören, den Jugendlichen oder das Kind zur Schule zu begleiten oder den tatsächlichen Besuch der Schule auf andere Art sicherzustellen. An dieser Stelle sollen nur kurz die Rahmenbedingungen und mögliche Probleme aufgezeigt werden.
Grundsätzlich ist zwischen einer allgemeinen Schulpflicht und dem Schulantragsrecht bzw. dem Schulbesuchsrecht, zu unterscheiden. Die allgemeine Schulpflicht umfasst die Pflicht des Staates den Schulbesuch durch geeignete Maßnahmen zu ermöglichen. Zu diesen Maßnahmen kann beispielsweise die Übernahme der Kosten für den Transport zwischen Wohnort und der Schule umfassen. Das Schulantragsrecht ist nicht mit solchen Verpflichtungen verbunden. In Folge dessen werden beispielsweise schwierige Kinder nicht beschult oder der Schulbesuch wird auf Grund mangelnder räumlicher und personeller Kapazität abgelehnt (vgl. Harmening 2005b, 24). In Niedersachsen sind gem. § 63 Abs. 1 NschG alle, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Arbeits- bzw. Ausbildungsstätte in Bundesland haben, schulpflichtig.
7.8. Medizinische und psychologische Untersuchung
Eine Abklärung des medizinischen und psychologischen Zustands der Jugendlichen kommt in der Anfangsphase eine große Bedeutung zu. Die Situation auf der Flucht der Jugendlichen ist häufig geprägt durch schlechte Hygiene, Hunger, Fehlernährung und anderen Gesundheitsbeeinträchtigungen. Daneben können bereits im Herkunftsland gesundheitsgefährende Umstände, z.B. kriegsähnliche Zustände, andere Formen von Gewalt oder Hunger aufgetreten sein. Der Jugendliche oder das Kind sind auf diese speziellen Umstände hin zu untersuchen. Daneben ist auch der allgemeine Gesundheitszustand, z.B. in Form von Sehtests oder Hörtests, zu erfassen. Besonders muss bei minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge auf psychosomatische Reaktionen, wie z.B. auf Kopfschmerzen oder Verdauungsprobleme, geachtet werden. In der Erstuntersuchung muss zudem das Vorliegen schwerer, ansteckender Krankheiten, wie Tuberkulose, ausgeschlossen werden (vgl. Ehring 2008, 42). Problematisch ist zum Teil die zeitnahe Diagnose und Behandlung von Krankheiten, die den heimischen Ärzten in der Regel nicht geläufig sind. Mit den Kindern und Jugendlichen müssen notwendige Untersuchungen, Impfungen oder Behandlungen , sowie Diagnosen in einer geeigneten Form in der Muttersprache oder in einer anderen dem Kind oder Jugendlichen bekannten Sprache besprochen werden. Im weiteren Verlauf muss zunehmend auf Verhaltensweisen geachtet werden, die auf eine Traumatisierung des Jugendlichen oder des Kindes hindeuten (vgl. Riedelsheimer 2004, 18). Die Diagnose eines Traumas, das auf Ereignisse im Herkunftsland beruht, ist von besonderer Bedeutung, da dies für eine eventuelle spätere Abschiebung relevant sein könnte. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG liegt ein zielstaatsbezogenes Abschiebehindernis auch dann vor, wenn im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben des Ausländers besteht. Nach der Rechtssprechung ist ein solches Abschiebehindernis auch gegeben, wenn im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Rückkehr eine bereits bestehenden Erkrankung sich auf Grund fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland verschlechtert. Wenn die Rückführung zu einer erneuten Traumatisierung des bereits traumatisierten Flüchtlings führen könnte, so besteht in diesem Fall auch ein zielstaatsbezogenes Abschiebhindernis (vgl. Seidler 2005, 42).
7.9. Asylverfahren
Ein Anspruch auf Asyl besteht nach Art. 16a GG für politisch Verfolgte. Die Ausgestaltung des Rechts auf Asyl unterliegt einzig den deutschen Gesetzen und der deutschen Rechtssprechung. Galt das Asylverfahren in der Vergangenheit als einzige Möglichkeit einen vorläufigen Aufenthaltstitel zu erhalten, so ist es heute möglich auch außerhalb des Asylverfahrens Schutz und einen vorläufigen Aufenthalt zu erhalten. Es ist daher immer im Einzelfall zu entscheiden, ob der Jugendliche oder das Kind den Belastungen eines Asylverfahrens ausgesetzt werden sollte. Mit der Stellung des Asylantrags ist immer die Gefahr der Ablehnung verbunden, was zu schwerwiegenden Konsequenzen, sowohl in rechtlicher, als auch in sozialer und psychologischer Hinsicht, führen kann. Wichtig ist an dieser Stelle § 10 Abs. 3 AufenthG, der besagt, dass nach einer Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet und nach dem Ende des Asylverfahrens kein Aufenthaltstitel nach dem AufenthG erteilt werden darf. Entscheidend für die Frage, ob ein Asylantrag sinnvoll ist oder nicht, sind die Fluchtgründe. Im Asylverfahren muss das Kind oder der Jugendliche eine Verfolgung im Sinne des Asylrechts glaubhaft machen können (vgl. Parusel 2009, 36f.).
Das Asylverfahren findet seine rechtliche Grundlage im Asylverfahrensgesetz (AsylVerfG). Zugang zum Asylverfahren haben nach § 1 Abs. 1 AsylVerfG alle Ausländer, die um Schutz vor politischer Verfolgung nach Art. 16a GG nachsuchen oder die Schutz als Flüchtling nach der GFK suchen. Die Gewährung von Asyl ist nach § 13 AsylVerfG nur auf Antrag möglich. Der Antrag unterliegt keiner Formerfordernis. Aus den mündlichen oder schriftlichen oder anderen Aussagen des Ausländers muss sich lediglich der entnehmen lassen, dass er um Schutz nachsucht. Einen Asylantrag können Asylsuchende nur bei der Einreise an der Grenze oder auf dem Gebiet der BRD stellen. Eine Antragstellung aus dem Ausland ist nicht möglich (vgl. Frings 2009, 139). Eine Besonderheit im Asylverfahren ist die Handlungsfähigkeit Minderjähriger. Nach § 12 AsylVerG sind Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, im Asylverfahren voll handlungsfähig, es sei denn ihre Geschäftsfähigkeit ist nach Maßgabe des BGB eingeschränkt. Diese Absenkung des Alters der Handlungsfähigkeit ist einmalig im europäischen Raum (vgl. Wolff in HK-AuslR 2008, § 12 AsylverfG Rn. 3). Die Handlungsfähigkeit betrifft einen großen Teil der minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge. Grobe Schätzungen gehen davon aus, dass etwa 75 % der minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge über 16 Jahre alt sind (vgl. Wenzl 2005, 21). Handlungsfähigkeit umfasst sowohl aktive, als auch passive Handlungsfähigkeit. Die aktive Handlungsfähigkeit umfasst die Möglichkeit zur Antragstellung, Erklärungen abzugeben, einen Dolmetscher zu bestellen, Rechtsmittel einzulegen und Eilanträge zustellen. Die aktive Handlungsfähigkeit erlaubt es minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen jedoch nicht einen Anwalt zu beauftragen, da wegen der Kosten ein nicht nur für den Minderjährigen vorteilhafter Vertrag zustande kommt. Die passive Handlungsfähigkeit umfasst u.a. die Fähigkeit Schriftstücke rechtskräftig entgegen nehmen zu können (vgl. Wolff in HK-AuslR § 12 AsylverfG Rn. 13). Der Antrag ist nach § 14 AsylVerfG beim BAMF oder einer Außenstelle des BAMF zu stellen. Nach der Antragstellung prüft das Bundesamt, ob ein anderer Mitgliedstaat nach Maßgabe der Dublin II Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge ist der Mitgliedstaat zuständig, in dem sich ein Verwandter bereits rechtmäßig aufhält, soweit es dem Kindeswohl dienlich ist (vgl. Parusel 2009, 39). Der Asylsuchende hat erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Sicherung seiner Identität zu dulden, ausgenommen sind Kinder und Jugendliche unter 14 Jahre. Außerdem dürfen außerhalb der förmlichen Anhörung Sprachaufzeichnungen durchgeführt werden, wenn der Asylbewerber hiervon in Kenntnis gesetzt wurde. Das aufgezeichnete gesprochene Wort wird zu Bestimmung des Herkunftslands oder der Herkunftsregion verwendet. (§ 16 Abs. 1 AsylVerfG). Im Jahre 2008 wurden erstmals die Asylanträge aller minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge erfasst. Tabelle 1 zeigt die zehn wichtigsten Herkunftsländer, die Anzahl der Asylerstanträge und die Entscheidungen des BAMF.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tab. 1: Entscheidungen über Asylerstanträge von minderjährigen unbegleiteten (einschließlich 16- und 17-Jährige) nach Hauptherkunftsländern
(Quelle: Parusel 2009, 41)
Insgesamt haben 2008 763 minderjährige unbegleitete Flüchtlinge einen Asylantrag gestellt, es wurden jedoch insgesamt nur 268 Entscheidungen vom BAMF getroffen Die Differenz lässt sich durch die Länge des Verfahrens erklären, das zum Teil über mehreren Monate andauern kann. Formelle Erledigungen von Verfahren ergeben sich, wenn der Antrag zurückgezogen wird oder der Antragsteller nicht mitgewirkt hat, weil er z.B. abgetaucht ist (vgl. Parusel 2009, 41).
7.9.1. Verpflichtung zum Wohnen in einer Zentralen Aufnahmeeinrichtung
Grundsätzlich sind Asylsuchende gem. § 20 AsylVerfG verpflichtet in einer zentralen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Wenn die für die Aufnahme des Asylsuchende zuständige Aufnahmeeinrichtung keine Kapazität mehr hat, so besteht die Möglichkeit den Asylsuchende an eine andere Aufnahmeeinrichtung mit freien Kapazitäten über das sog. EASY - Verfahren umzuverteilen (§ 46 AsylVerfG). Eine Umverteilung erfolgt auch dann, wenn die zu der Aufnahmeeinrichtung gehörende Außenstelle des BAMF keine Asylanträge aus dem Heimatland des Asylsuchenden bearbeitet. Die Verpflichtung zum Wohnen in einer zentralen Aufnahmeeinrichtung besteht für mindestens sechs Wochen, längstens jedoch drei Monate. Während dieser Zeit hat der Asylsuchende den Behörden und Gerichten zur Verfügung zu stehen. Die Regelung des § 47 AsylVerfG soll der Straffung des Asylverfahrens dienen. In der Praxis wird die Drei-Monats-Regel häufig überschritten (vgl. Stiegeler in HK-AuslR 2008, § 47 AsylVerfG Rn. 3). Minderjährige unbegleitete Flüchtlinge unter 16 Jahre sind nicht handlungsfähig im Asylverfahren, deshalb können sie auch nicht verpflichtet werden in einer zentralen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Unbegleitete Asylsuchende, die das 16. Lebensjahr vollendet haben sind zwar nach dem AsylVerfG voll handlungsfähig, nach § 42 SGB VIII ist das Jugendamt trotzdem verpflichtet die minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge in Obhut zu nehmen. Die Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe muss gewährleistet sein. Die Unterbringung in einer zentralen Aufnahmeeinrichtung ist wie unter 7.4. aufgezeigt keine geeignete Unterbringung im Sinne des SGB VIII. Eine Pflicht zum Wohnen in einer zentralen Aufnahmeeinrichtung lässt sich nicht mit dem SGB VIII vereinbaren und ist deshalb für alle minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge auszuschließen. Da keine Verpflichtung zum Wohnen in einer zentralen Aufnahmeeinrichtung besteht, ist auch die Umverteilung nach dem EASY - Verfahren auszuschließen.
7.9.2. Anhörung
Eine Anhörung erfolgt gem. § 25 AsylVerfG nach Stellung des Asylantrags, soweit sich auf Grund der Prüfung nach der Dublin II Verordnung die Zuständigkeit Deutschlands ergibt, bei der zuständigen Außenstelle des BAMF. In der Anhörung hat der Flüchtling eine umfassende Darlegungpflicht. Nach § 25 Abs. 1 AsylVerfG muss er selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen. Außerdem muss er erforderliche Angaben, wie z.B. über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und ob bereits in einem anderem Staat oder Teil des Bundesgebiets ein Antrag auf Asyl gestellt wurde, machen. Die zeitlichen und örtlichen, sowie andere Umstände sind detailliert und vollständig darzulegen. Für den Fall, dass der Asylbewerber verminderte intellektuelle Fähigkeiten aufweist, sind an die Darlegung weniger strenge Maßstäbe anzulegen. Im Falle einer Traumatisierung dürfen unvollständige und widersprüchliche Aussagen nicht zu Ungunsten des Asylbewerbers ausgelegt werden, da dies für das Störungsbild einer Traumatisierung typisch sein kann. In solchen Fällen wurde von BVErfG eine besondere Schulung der Mitarbeiter des BAMF gefordert (vgl.Wolff in HK-AuslR 2008, § 25 AsylVerfG Rn. 8f.).
Auch minderjährige unbegleitete Flüchtlinge müssen ihre politische Verfolgung selbst glaubhaft und persönlich, d.h. ohne dass sie bei der Darstellung von einem Dritten aktiv unterstützt werden könnten, darlegen. Damit sind sie jedoch häufig emotional und intellektuell überfordert. Diese Überforderung wird durch eine tatsächlich erlebte politische Verfolgung noch verstärkt (vgl. Angenendt 2000, 93). Die Anhörungen von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen sind zwar weniger formal, als „normale“ Anhörungen und werden durch speziell geschulte Mitarbeiter durchgeführt (vgl. Parusel 2009, 40), trotzdem kommt es in ihrem Verlauf zu Fragen, die der Jugendliche nicht versteht bzw. deren Sinn sich den Jugendlichen nicht erschließt. Ziel der Fragen ist es in der Regel Widersprüche und nicht wahrheitsgemäße Aussagen aufzudecken. Erschwerend kann hinzukommen, dass die Anhörung, trotz der weniger formalen Struktur, können Jugendliche an Verhöre in der Heimat erinnern werden (vgl. Angenendt 2000, 93). Ein weiteres Problem ergibt sich für die Anhörung von weiblichen Asylsuchenden, die wegen ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe „Mädchen/Frauen“ geflohen sind. Bei der Anhörung wird ihnen oft ein männlicher Dolmetscher zur Verfügung gestellt und/oder der Mitarbeiter des BAMF ist männlich. Unter diesen Bedingungen kann es für viele weibliche Asylbewerberin schwer sein von den erlebten Verfolgungen und/oder Eingriffen in ihre körperliche Integrität zu berichten (vgl. Maier-Borst 1999, 109). Für die Entscheidung, ob eine politische Verfolgung vorliegt, werden auch bei minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen die gleichen Maßstäbe, wie bei Erwachsenden Asylsuchenden angelegt (vgl. Parusel 2009, 40).
7.9.3. Asylberechtigung
Wenn das BAMF auf Grund der Anhörung zu dem Schluss gekommen ist, dass es sich bei dem Antragsteller tatsächlich um einen politisch Verfolgten handelt, so wird ihm eine Asylberechtigung anerkannt. Mit der Anerkennung als Asylberechtigter sind weitere Rechtsfolgen verbunden. Der Asylberechtigte erhält nach § 25 Abs. 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis. Einzige Ausnahme stellt eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. In diesen Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis versagt werden. Mit der Aufenthaltserlaubnis erhält das Kind oder der Jugendliche ebenfalls eine Erlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. Mit der Zuerkennung der Asylberechtigung gelten die Vorschriften des SGB II und SGB XII uneingeschränkt. Asylberechtigte können Kindergeld und Elterngeld erhalten, soweit die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Fränkel in HK-AuslR 2008, § 25 AufenthG Rn. 10). Außerdem endet gem. § 48 Abs. 1 Nr. 2 AsylVerfG mit der unanfechtbar gewordenen Anerkennung als Asylberechtigter die Verpflichtung in einer zentralen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Asylberechtigte können sich im Schengenraum weitestgehend frei bewegen. Es ist nicht zulässig, die Asylberechtigung mit einer Wohnsitzauflage zu verbinden (vgl. HK.AuslR/Hofmann Merkblätter Rn. 1). Kinder und Jugendliche, die unbegleitet nach Deutschland einreisen können jedoch selten die geforderte politische Verfolgung glaubhaft darlegen. Wenn dies doch gelingt, so werden sie häufig auf Grund der Drittstaatenregel nicht anerkannt. Häufiger wird bei minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen ein Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt. In den 268 entschiedenen Asylanträgen im Jahr 2008, erhielten nur drei Jugendliche die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16a GG (vgl. Parusel 2009, 45f.).
7.9.4. Aufenthalt aus humanitären Gründen
Mit der Stellung des Asylantrags wird gem. § 13 AsylVerfG auch ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaften im Sinne der GFK gestellt. Die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der GFK wird gem § 3 Abs. 1 AsylVerfG werden zuerkannt, wenn der Flüchtling in seinem Heimatland den Bedrohungen, die § 60 Abs. 1 AufenthG auflistet, ausgesetzt ist. Ein Flüchtling darf demnach nicht in ein Land abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit auf Grund seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung bedroht ist. § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG benennt klar, dass die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegt, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Die Verfolgung kann vom Staat ausgehen, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staats beherrschen oder von nichtstaatlichen Akteuren, wenn die erst genannten erwiesener Maße nicht in der Lage sind effektiven Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Voraussetzung für die Anerkennung des Flüchtlingseigenschaft nach dieser Vorschrift ist gem § 60 Abs. 1 Satz 4, dass keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stand. Die Verfolgung Minderjähriger, die durchaus als soziale Gruppe betrachtet werden können, hat im deutschen Recht noch nicht zu einer besonderen Schutzreglung geführt (vgl. Möller/Stiegeler in HK-AuslR 2008, § 60 AufenthG Rn. 14). Die Vorschrift kann jedoch für die Gruppe der minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge trotzdem von großer Bedeutung sein. Besonderes Augenmerk ist hier auf die geschlechtsspezifische Verfolgung zu legen. Die Regelung des § 60 Abs. 1 AufenthG ermöglicht es z.B. Mädchen, denen in ihrer Heimat z.B. die Steinigung nach dem Recht der Scharia droht, in Deutschland Schutz zu finden. Da der Nachweis einer eigenen politischen Verfolgung für viele Kinder und Jugendliche nicht oder nur unzureichend geführt werden kann, ist die Feststellung eines Abschiebeverbots nach Maßgabe des § 60 Abs. 1 AufenthG die weit häufigere Form der Gewährung von Schutz in Deutschland. Von 268 Entscheidungen im Jahr 2008 wurde in 104 Fällen ein Schutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG beschieden (vgl. Parusel 2009, 45f.).
7.9.5. Abschiebung
Ist der Asylsuchende weder als Asylberechtigter noch als Flüchtling im Sinne der GFK anerkannt worden und ist er nicht im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitel, so erlässt das BAMF nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG eine Abschiebeandrohung. Mit der Abschiebeandrohung soll die Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden (§ 34 AsylVerfG). Die Abschiebeandrohung ist mit einer Frist verbunden, in der der Ausländer selbstständig ausreisen kann. Die Frist beträgt in der Regel einen Monat. Bei einer Ablehnung des Antrags wegen eines offensichtlich unbegründeten Antrags (§ 30 AsylVerfG) oder eines unbeachtlichen Antrags (§ 29 AsylVerfG) beträgt die Frist nach § 36 AsylVerfG eine Woche. In Fällen, in denen der Antrag aus anderen Gründen abgelehnt wurde, beträgt die Ausreisefrist gem. § 38 Abs. 1 AsylVerfG einen Monat. Die Ausreisefrist kann bis auf drei Monate im Falle einer Klageerhebung oder einer Rücknahme des Asylantrags verlängert werden (§ 38 Abs. 3 AsylVerfG). Das BAMF muss in der Abschiebeandrohung einen Zielstaat festlegen. Es ist dem BAMF auch möglich mehrere Zielstaaten anzugeben (vgl. Müller in HK-AuslR 2008, § 34 AsylVerfG Rn. 4).
Es ist möglich einen abgelehnten Asylbewerber auf richterliche Anordnung hin in Haft zu nehmen, wenn die Abschiebung ohne die Haft wesentlich erschwert oder vereitelt werden würde, sog. Vorbereitungshaft. Die Dauer der Haft soll sechs Wochen nicht übersteigen (§ 62 Abs. 1 AufenthG). Nach richterlicher Anordnung kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn er aus von ihm zu vertretenen Gründen nicht zu dem Termin der Abschiebung an dem Ort der Abschiebung erschienen ist, er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzogen hat oder der begründete Verdacht besteht, dass er sich der Abschiebung entziehen will, sog. Sicherungshaft (§ 62 Abs. 2 Nr. 4 - 6 AufenthG). Die Abschiebehaft, unabhängig ob sie in Form der Vorbereitungshaft oder der Sicherungshaft auftritt, stellt somit eine Form der Freiheitsentziehung dar, die nicht als Strafe für den Betroffenen erfolgt, sondern zur Durchsetzung eines Verwaltungsakts. In den deutschen Normen findet sich kein Hinweis auf ein Mindestalter für die Vollziehbarkeit der Abschiebehaft. Aus Art. 37 UN-KRK ergibt sich, dass Festnahmen, Freiheitsentziehung oder Freiheitsstrafen bei Minderjährigen nur als letztes Mittel der Wahl für die kürzte Zeit anzuordnen ist. Im Sinne des Kindeswohls ließe sich aus diesem Artikel sehr wohl ein Mindestalter für die Abschiebehaft herleiten. Trotzdem werden auch Jugendliche in Abschiebehaft genommen (vgl. Gockel 2005, 28). Die tatsächliche Durchführung der Abschiebung stellt ein weiteres Problem dar. Auf Grund der UN-KRK ist das Abschiebeland gezwungen die Abschiebung und die Reintegration im Heimatland kindgerecht zu organisieren. Um diese Verpflichtung zu umgehen werden Kinder und Jugendliche häufig erst mit Erreichen der Volljährigkeit abgeschoben (vgl. Braunschweig 2006, 19). Kosten, die durch die Abschiebung entstehen, sind nach Maßgabe des § 66 Abs. 1 AufenthG von dem Ausländer zu tragen. Die Abschiebung stellt den häufigsten Grund dar, dass Jugendliche und Kinder wieder in ihre Heimat zurückkehren. In eher selten Fällen kommt es vor, dass Minderjährige freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren. In der Regel hat sich in diesen Fällen die Situation im Heimatland so weit verbessert, dass eine Rückkehr zu den Eltern oder in Heim für den Jugendlichen möglich erscheint. Manchmal ist auch Heimweh der Grund für eine freiwillige Rückkehr. Insgesamt sind in den Jahren 2005 bis 2008 insgesamt nur 137 Jugendliche freiwillig zurückgekehrt oder in ein aufnahmebereites Drittland weitergewandert (vgl. Parusel 2009, 62).
7.10. Schutzmöglichkeiten außerhalb des Asylverfahrens
Das AufenthG bietet die Möglichkeit in Deutschland zumindest vorübergehend Schutz zu erhalten und nicht ausreisen zu müssen. Für Kinder und Jugendliche, bei denen eine Prüfung der individuellen Situation ergeben hat, dass die Stellung eines Asylantrags keine oder wenig Chancen auf Erfolg hat, kann ein Schutz aus humanitären Gründen beantragt werden. Der Antrag muss nicht wie der Asylantrag beim BAMF gestellt werden, sondern wird an die örtliche Ausländerbehörde gerichtet. Nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein oder mehrere Abschiebehindernisse nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 vorliegen. In der Formulierung der Vorschrift ist ein Regelanspruch enthalten. Von der Erteilung eines Aufenthaltstitel kann nur abgewichen werden, wenn ein besonderer Ausnahmefall vorliegt. Ausnahmen werden im Satz 2 formuliert. Demnach wird die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist, wiederholt oder gröblich gegen Mitwirkungspflichten verstoßen wurde oder wenn ernsthafte Hinweise vorliegen, dass der Ausländer Handlungen plant, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstoßen. Für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge schließen sich einige Versagungsgründe in der Regel aus.
Die mögliche und zumutbare Ausreise bezieht sich auf den Fall, dass der Ausländer in einem anderen Land noch ein Daueraufenthaltsrecht hat oder die Möglichkeit der Familienzusammenführung besteht und deshalb ein Daueraufenthaltsrecht erworben werden kann. Eine Ausreise ist auch dann möglich, wenn der Ausländer über mehrere Staatsangehörigkeiten verfügt (vgl. Fränkel in HK-AuslR 2008, § 25 AufenthG Rn. 18). Es scheint sehr unwahrscheinlich, dass ein Jugendlicher oder ein Kind bereits ein Daueraufenthaltsrecht in einem anderen sicheren Drittstaat erworben hat. Zumindest ist bei vielen Jugendlichen nicht eindeutig belegbar, dass sie bereits ein Recht zum Daueraufenthalt in einem anderen Staat haben, da sehr häufig die Einreise ohne gültige Dokumente oder mit gefälschten Ausweispapieren erfolgt. Im Streitfall muss jedoch die Ausländerbehörde zweifelsfrei nachweisen, dass eine Ausreise möglich ist (vgl. Fränkel in HK-AuslR 2008, § 25 AufenthG Rn. 19). Die Möglichkeit einer Ausreise auf Grund eines Daueraufenthaltsrechts in einem anderen Staat ist daher als sehr unwahrscheinlich anzunehmen. Im Sinne des Kindeswohls sollten in einem sehr frühen Punkt des Verfahrens nach Angehörigen im In- und (sicheren) Ausland gesucht werden. Wenn Angehörige sich in einem anderen Land als Deutschland rechtmäßig aufhalten, so sollte geprüft werden ob eine Familienzusammenführung möglich ist und dies dem Kindeswohl entspricht. Sofern die Möglichkeit einer Familienzusammenführung als geeignet erscheint, sollte diese Möglichkeit vorrangig vor dem Schutz nach § 25 Abs. 3 AufenthG in Betracht gezogen werden. Die Familienzusammenführung sollte also vor einer Stellung des Antrags auf subsidären Schutz bei der Ausländerbehörde geprüft und ggf. durchgeführt werden, sodass der Ausreisegrund der Familienzusammenführung als Ausschlusstatbestand ebenfalls unwahrscheinlich ist. Die Möglichkeit der doppelten Staatsangehörigkeit ist auf Grund des häufigen Fehlens von Dokumenten ebenfalls unwahrscheinlich. Insgesamt scheint es selten möglich zu sein glaubhaft darzulegen, aus welchen Gründen eine Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist, da das besondere Schutzbedürfnis von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen dem entgegen steht.
Der zweite Versagungsgrund besteht in der wiederholten und gröblichen Pflichtverletzung im Bereich der Mitwirkung durch den Ausländer. Von Bedeutung sind hier nur grobe und wiederholte Pflichtverletzungen, die zur Unmöglichkeit einer Ausreise geführt haben. Es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und der Unmöglichkeit der Ausreise bestehen. Die Mitwirkung muss außerdem gesetzlich verankert sein und im konkreten Fall bestehen. Der Betroffene muss über die Mitwirkungspflichten konkret unter Belehrung der Folgen ein Mitwirkungspflichtverletztung aufgeklärt worden sein (vgl. Fränkel in HK-AuslR 2008, § 25 AufenthG Rn. 22ff.). Der Ausschlussgrund setzt voraus, dass der Ausländer Mitwirkungspflichten erfüllen kann und damit voll aktiv handlungsfähig ist. Die volle aktive Handlungsfähigkeit besitzt jedoch nur, wer volljährig ist oder wer per Gesetz eine volle Handlungsfähigkeit erhält. Ausländer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben sind nach § 80 AufnethG voll handlungsfähig, es sei denn sie sind nach Maßgabe des BGB geschäftsunfähig. Die grobe und wiederholte Verletzung von Mitwirkungspflichten kann demnach nur minderjährige unbegleitete Flüchtlinge treffen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Die unter 16jährigen sind nicht handlungsfähig und können somit auch nicht die Konsequenzen für fehlende Handlungen ihres Vormunds tragen. Für die über 16jährigen ergibt sich das besondere Problem, dass sie zwar nach der Maßgabe des AufenthG voll handlungsfähig sind, aber nach den Bestimmungen des BGB nicht voll vertretungsberechtigt. Sie unterstehen noch der elterlichen Sorge. Da die elterliche Sorge jedoch nicht von den Eltern ausgeübt werden kann, müssen sie einen Vormund erhalten, der die Jugendlichen in Rechtsgeschäften vertreten kann. Die Notwendigkeit einen Vormund zu bestellen begründet sich außerdem aus der Aufnahmerichtlinie der EU. Aus Art. 19 Abs. 1 ergibt sich, dass für alle Minderjährigen, die unbegleitet einreisen, ein Vormund zu bestellen ist. Die Richtlinie war bis zum Jahr 2005 umzusetzen. Es ist davon auszugehen, dass auch der gesetzliche Vertreter handlungsfähig ist und das dieser auch zu beteiligen ist. Wenn die Beteiligung des Vormunds unterbleibt, sind die von der Ausländerbehörde ergriffenen Maßnahmen unwirksam (vgl. Fränkel in HK-AuslR 2008, § 80 AufenthG Rn. 7, 10). Aus diesen Gründen ist es fraglich, ob ein minderjähriger unbegleiteter Flüchtling über 16 Jahre wiederholt gröblich gegen seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten verstoßen kann. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Jugendliche zwar Mitwirkungspflichten hat, diese aber wegen der zwingenden Beteiligung des Vormunds als gesetzlicher Vertreter nicht wiederholt gröblich verletzen kann. Es ist jedoch möglich, dass der Vormund seine Pflichten im Verfahren verletzt. Der Vormund ist für jedes Verschulden während der Führung der Vormundschaft nach § 1833 BGB schadensersatzpflichtig. An dieser Stelle kann nicht geklärt werden, ob für den Fall, dass der Vormund seine Pflichten in oben genannter Weise verletzt und deshalb eine Abschiebung erfolgt ist, sich aus dem GG ein Wiederherstellungsanspruch ableiten lässt, der zu einer Rückführung des Mündels führen würde. In der Regel sollte der Vormund jedoch seinen Pflichten nachkommen. Es scheint daher eher in Ausnahmefällen möglich zu sein minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen allen Alters einen Schutz nach § 25 Abs. 3 AufenthG auf Grund einer wiederholten gröblichen Verletzung ihrer Mitwirkungspflichten zu verwehren.
Die Versagung des Schutz nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist lediglich möglich, wenn der Jugendliche gegenwärtig eine Gefahr der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit darstellt. Denkbare wäre in diesem Zusammenhang, dass es ernsthafte Hinweise darauf gibt, dass der Jugendliche eine terroristische Aktivität plant (vgl. Fränkel in HK-AuslR 2008, § 25 AufenthG Rn. 32). Insgesamt erscheint die Erteilung einer Aufenthalterlaubnis nach § 25 Abs. 1 Satz 1 für die Mehrzahl der minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge als sehr wahrscheinlich. Die erteilte Aufenthaltserlaubnis berechtigt generell nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit (vgl. Fränkel in HK-AuslR 2008, § 25 AufenthG Rn. 35). Im Jahr 2008 wurde neun minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen ein subsidärer Schutz gewährt (vgl. Parusel 2009, 46).
7.11. Familienzusammenführung
Eine Familienzusammenführung ist nur sinnvoll unter der Voraussetzung, dass es dem Kindeswohl dient. Für die Familienzusammenführung können sich mehrere Möglichkeiten ergeben. Es ist wahrscheinlich, dass sich ein Jugendlicher oder ein Kind Deutschland als Fluchtziel ausgewählt hat, weil hier bereits Verwandte leben. Es kann jedoch nicht zwingend davon ausgegangen werden, dass in Deutschland Verwandtschaftsverhältnisse bestehen oder bestehende verwandtschaftliche Beziehungen dem Kindeswohl förderlich sind. Falls sich herausstellt, dass der minderjährige unbegleitete Flüchtling in Deutschland Verwandte hat, zu denen er Kontakt wünscht und dies nicht dem Kindeswohl widerspricht, so ist ihm eine Kontaktaufnahme mit ihnen zu ermöglichen (vgl. Parusel 2009, 54). Wenn sich in einem anderen Mitgliedstaat der EU bereits ein Verwandter des minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings aufhält, der bereits eine Anerkennung als Flüchtling erhalten hat, so greift in der Regel die Dublin II Verordnung. Der Minderjährige wird dann in den Staat weiter geschoben, in dem der Angehörige lebt. Bedingung ist auch hier wieder, dass die Weiterschiebung zu den Verwandten dem Kindeswohl entspricht. Dort wird dann auch sein Asylantrag bearbeitet.
In Deutschland regelt § 29 AufenthG den Familiennachzug zu Ausländern Die allgemeinen Voraussetzungen für einen Familiennachzug sind, dass der hier lebende Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Außerdem muss für die Familie ausreichend Wohnraum zur Verfügung stehen. Die Regelungen des § 5 AufenthG, wonach Passpflicht besteht und auch der Lebensunterhalt gesichert sein muss, werden durch § 29 AufenthG nicht verdrängt. Von besonderer Bedeutung für die Arbeit mit minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen ist jedoch § 36 AufenthG. Den Eltern eines minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings ist ohne Beachtung der Vorschriften der § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts) und § 29 Abs. 1 Nr. 2 (ausreichender Wohnraum) eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Voraussetzung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist, dass der minderjährige unbegleitete Flüchtling in Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 (Aufenthaltserlaubnis wegen Asylberechtigung) oder Abs. 2 (Aufenthaltserlaubnis wegen Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft) AufenthG besitzt. Im Falle einer Schutzgewährung auf Grund im Asylverfahren festgestellter Abschiebehindernisse (§ 60 AufenthG) oder einer Schutzgewährung außerhalb des Asylrechts nach § 25 Abs. 3 AufenthG ist der Nachzug der Eltern nicht durch den § 36 AufenthG erfasst. In diesen Fällen ist der Familiennachzug unter den allgemeinen Bedingungen des § 29 AufenthG möglich. Wenn der Familiennachzug über die allgemeinen Regelungen erfolgen soll, so muss sowohl das Einkommen gesichert sein, als auch angemessener Wohnraum zur Verfügung stehen. Unter dem Gesichtspunk des Kindeswohls ist es nicht nachvollziehbar, warum nur Asylberechtigte und Minderjährige, die als Flüchtling anerkannt wurden, der Nachzug der Eltern erleichtert wird.
Der Nachzug von Ehepartner ist nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erst mit Vollendung des 18. Lebensjahrs möglich unabhängig davon ob die Ehe bereits im Herkunftsland bestand. In den durchaus denkbaren Fällen, dass ein minderjähriger unbegleiteter Flüchtling sein Kind oder mehrere seiner Kinder im Heimatland zurücklassen musste, ist der Nachzug des Kindes über § 32 AufenthG geregelt.
Voraussetzungen, die in der Person des in Deutschland lebenden Ausländers zu finden sind, sind lediglich der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis auf Grund einer Anerkennung als Asylberechtigter oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Besitz der Niederlassungserlaubnis. Ein Mindestalter für die Eltern ist nicht ersichtlich. Für das nachgezogene Kind müsste dann in Deutschland ebenso, wie für das hier lebende Elternteil, eine Vormundschaft eingerichtet werden, da das hier lebende Elternteil aus rechtlichen Gründen nicht vertretungsberechtigt ist für sein Kind, aber möglicherweise die tatsächliche Personensorge ausüben könnten.
8. Aufgaben und Anforderungen an die Sozialarbeit /~pädagogik
Minderjährige unbegleitete Flüchtlinge stellen die Mitarbeiter im Jugendamt und bei den freien Träger vor spezielle Probleme. Die Anforderungen an die dort tätigen Sozialarbeiter und Sozialpädagogen sind im Vergleich mit den Anforderungen in der Arbeit mit deutschen bzw. in Deutschland aufgewachsenen Kindern und Jugendlichen komplexer und vielfältiger. Neben den „normalen“ Problemen in der Jugendhilfe treten bei minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen weitere Probleme auf, die u.a. im Bereich der Sprache und der Verarbeitung der Flucht bzw. der fluchtauslösenden Ereignisse liegen können. Zusätzlich sind die Mitarbeiter in den Einrichtungen der Jugendhilfe mit Fragen des Ausländerrechts konfrontiert. Je nach aufenthaltsrechtlichem Status des Jugendlichen oder des Kindes erschwert die Ungewissheit über die Dauer des Aufenthalts in der Einrichtung oder in Deutschland die Arbeit. Im Folgenden sollen zunächst die Allgemeinen Anforderungen an die Sozialarbeit/~pädagogik in der Arbeit mit minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen dargestellt werden. Danach erfolgt eine Trennung zwischen öffentlichen Trägern der Jugendhilfe und freien Träger. Die Trennung erscheint im Hinblick auf die unterschiedlichen Aufgaben sinnvoll.
8.1. Allgemeine Anforderungen an Sozialarbeit /~pädagogik in der Arbeit mit minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen
Wie in anderen Arbeitsfeldern hat die Sozialarbeit/~pädagogik auch in der Arbeit mit minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen nicht nur eine Aufgabe wahrzunehmen, sondern hat ein doppeltes Mandat. Auf der einen Seite stehen die ganz individuellen Interessen des Kindes oder Jugendlichen, die die Sozialarbeit/~pädagogik Ernst nehmen soll und muss. Auf der anderen Seite stehen die Erwartungen und Pflichten, die durch die Politik und die Gesellschaft an die Sozialarbeit/~pädagogik herangetragen werden und denen sie ebenfalls gerecht werden sollte. Zentrale Aufgabe der Sozialarbeit/~pädagogik ist die Problemwahrnehmung und Problemdefinition der sozialen Lage von Flüchtlingen im Allgemeinen und von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen im Speziellen (vgl. Ehring 2008, 54). Zunächst werden die allgemeinen Aufgaben der Jugendhilfe auch im Hinblick auf die Arbeit mit minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen betrachtet.
8.1.1. Allgemeiner Auftrag und Organisation der Jugendhilfe
Der Allgemeine Auftrag der Kinder- und Jugendhilfe ergibt sich aus § 1 SGB VIII. Wie bereits unter 5.3.3. beschrieben beinhaltet § 1 SGB VIII das Recht eines jeden jungen Menschen auf die Förderung seiner Entwicklung und die Erziehung zu einer eigenständigen Persönlichkeit. Dabei umfasst Jugendhilfe den Bereich, der nicht Schule oder Familie ist. Jugendhilfe soll lebensweltorientiert arbeiten. Der achte Kinder- und Jugendhilfebericht nennt sechs große Strukturmaximen, an denen sich eine lebensweltorientierte Kinder- und Jugendhilfe ausrichten soll:
- Prävention
- Dezentralisierung und Regionalisierung
- Alltagsorientierung
- Zugänglichkeit im Alltag
- Situationsbezogenheit
- Ganzheitlichkeit
- Integration - Normalisierung
- Paritzipation
- Lebensweltorientierung
(vgl. Krüger/Zimmermann 2009, 125ff.) Die zunehmende Pluralisierung von Lebensentwürfen und Lebenswegen und der damit einhergehende Verlust von universell gültigen Normen und Werten, sowie der Verlust von Handlungs- und Orientierungsperspektiven, wird für den Auftrag der Jugendhilfe die Bedeutung der Strukturmaximen zunehmend bedeutender (vgl. Ehring 2008, 58f.). Der Verlust von Handlungs- und Orientierungsperspektiven wird bei minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen durch die Flucht und das Leben in einer fremden Kultur noch mehr verstärkt. Gerade aus diesem Grund sind die Prinzipien der Lebenswelt, so weit möglich, in der Arbeit der Jugendhilfe mit minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen im besonderen Maße zu beachten. Die Arbeit mit minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen findet in erster Linie in Form von Hilfen zur Erziehung, vor allem stationäre Hilfen ach § 34 SGB VIII, statt. Die anderen Bereiche der Jugendhilfe sind in der Arbeit mit minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen eher untergeordnet. Die Hilfen zur Erziehung sind nach § 27 SGB VII Leistungsansprüche des Personensorgeberechtigten, im Falle von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen in der Regel des Vormunds oder des Pflegers, gegenüber dem Jugendamt. Die Minderjährigen sind jedoch an allen sie betreffenden Entscheidungen nach § 8 SGB VIII zu beteiligen. Mit Vollendung des 15. Lebensjahrs sind Jugendliche zudem nach § 36 SGB I handlungsfähig und können eigene Anträge stellen. Die Jugendhilfe kennt zwei Trägerformen. Auf der einen Seite steht der öffentliche Träger mit den örtlichen und überörtlichen Trägern, auf der anderen Seite stehen die freien Träger. Freie Träger können sowohl gemeinnützig, als auch gewerblich organisiert sein. Das nachfolgende Schema verdeutlicht die Organisation der Jugendhilfe.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Träger der Jugendhilfe
(Quelle: Krüger/Zimmermann 2009, 130)
Gem. § 67 Abs. 3 SGB VIII muss jeder örtliche Träger ein Jugendamt errichten und jeder überörtliche ein Landesjugendamt. Die Einrichtung eines Jugendamt oder eines Landesjugendamts kann nicht an freie Träger delegiert werden Das SGB VIII kennt außerdem das sog. Subsidaritätsprinzip nach § 4 Abs. 2 SGB VIII. Inhaltlich bedeutet das Subsidaritätsprinzip, dass den Träger der freien Jugendhilfe, soweit sie geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen vorhalten, Vorrang vor den örtlichen Trägern zu geben ist. Minderjährige unbegleitete Flüchtlinge haben Kontakt zu sehr unterschiedlichen Trägern und Behörden. Es ist nicht ungewöhnlich, dass der Minderjährige mit die Fachkräften der Unterbringungseinrichtung, des Jugendamts, mit Ärzten und Angestellten des Gesundheitsamts, sowie mit Angestellten der Polizei und der Ausländerbehörde Kontakt hat und alle am Verfahren beteiligt sind. Aus diesem Grund ist es sinnvoll eine Vernetzung der einzelnen Dienste und Behörden anzustreben. Die Kenntnis um die Strukturen, Aufgaben und Selbstverständnisse der einzelnen Akteure kann einen ersten Schritt zur Vernetzung darstellen (vgl. Riedelsheimer 2004, 84f.).
8.1.2. Interkulturelle Kompetenz
Unter dem Stichwort „interkulturell“ finden sich eine Vielzahl von Konzepten und Ansätzen wieder, die kaum noch überschaubar ist (vgl. Mecheril 2004, 106). Um interkulturelle Kompetenz beschreiben und erklären zu können, ist es zunächst einmal notwendig den Begriff Kultur zu definieren. Der Begriff der Kultur ist, ebenso wie der der interkulturellen Kompetenz, in der Literatur nicht einheitlich. Mit der Akzentuierung von verschiedenen Merkmalen von Kultur werden auch unterschiedliche Anforderungen an eine interkulturelle Kompetenz gestellt. Im Folgenden soll ein eher statisches Modell von Kultur und Kommunikation zwischen Angehörigen der Kulturen verwendet werden. Kulturen sind in diesem Zusammenhang deutlich voneinander abgegrenzte Bedeutungssysteme. Eine kurzfristige Änderung der Bedeutungssysteme ist kaum möglich. In einem solchen System findet ein Austausch miteinander in Form von Kommunikation statt. Die Angehörigen der Kultur werden durch die Kulturzugehörigkeit unverwechselbar geprägt. Sich langsam wandelnde kulturelle Systeme, die wenig Kontakt miteinander haben und zwischen denen Austauschprozesse eher selten sind, können durch diesen Kulturbegriff gut beschrieben werden. Dieser Ansatz von Kultur ist ambivalent. Einerseits lässt sich hieraus der Respekt vor der einzigartigen Andersheit fremder Völker herleiten. Auf der anderen Seite kann dieser klassische Kulturbegriff vor allem in Verbindung mit nationalen Vorstellungen auch kulturrassistisch verwandt werden (vgl. Leenen 2008, 104f.). Der Begriff eignet sich deshalb für die Arbeit mit minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen, weil die Kultur in den Herkunftsländern in der Regel wenig Kontakt zu der europäischen oder zu der deutschen Kultur hat. Die Häufigkeit und Intensität der Kontakte zwischen den Kulturen ist sicherlich abhängig vom jeweiligen Herkunftsland und von den Erfahrungen die das Kind und der Jugendliche in seinem privaten Umfeld gemacht hat. Außerdem spricht für diese Interpretation von Kultur, dass mit Blick auf die Hauptherkunftsländer von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen davon auszugehen ist, dass sich die jeweiligen Kulturen des Heimatlands eher langsam verändern Aus dem Modell ergeben sich drei wesentliche Kompetenzanforderungen an die Handelnden: Verständnis des Fremden, Toleranz und Anpassungsbereitschaft . In erster Linie werden diese Anforderungen an alle professionell Handelnden, die mit dem minderjährigen unbegleiteten Flüchtling arbeiten, gestellt. Interkulturelle Kompetenz geht jedoch über diese drei Anforderungen weit hinaus. Interkulturelle Kompetenz ist auch nicht auf das Bewusstsein für die eigene Kulturgebundenheit und die Aufmerksamkeit für mögliche Kulturdifferenzen beschränkt. Wichtig ist auch eine Sensibilität gegenüber Machtasymmetrien und Kollektiverfahrungen. Die Vorstellung, wie sich Rassismuserfahrungen auf das Kontaktverhalten der Klienten auswirkt ist für die Sozialarbeit äußerst wichtig. Misstrauen oder irrationales Verhalten als Reaktion auf ein Hilfsangebot wird mit unter diesen Voraussetzungen unter Umständen nicht vorschnell psychologisiert oder ethnisiert (vgl. Auernheimer 2009, 200).
Unter interkultureller Kompetenz sind also eine Vielzahl von Fähigkeiten zu verstehen, die einen professionellen Umgang mit kulturellen Überschneidungssituationen ermöglichen (vgl. Leenen 2008, 106). An dieser Stelle ist es nicht möglich auf die Vielzahl von Ansätzen einzugehen. Gemein ist vielen Ansätzen, dass sie von „kulturell differenten“ Lebensformen ausgehen. Diese Lebensformen sind prinzipiell anzuerkennen. Außerdem müssten Fertigkeiten ausgebaut werden, die eine wechselseitige kommunikative Anerkennung ermöglichen (vgl. Mecheril 2004, 106). Allen Ansätzen in der Sozialarbeit ist gemein, dass sie ein gemeinsames Grundproblem erkannt haben. Ausgangspunkt für die Theorien ist die Annahme, dass in bestimmten Fremdkulturkontakten ohne eine gewisse interkulturelle Professionalität die Gefahr von Wahrnehmungsverzerrungen, von Fehlzuschreibungen, von Fehldiagnosen und von einer unsachgemäßen Intervention besteht. Zudem ist ohne entsprechende interkulturelle Professionalität eine Missachtung der Identität des Anderen im Interaktionsprozess zu befürchten (vgl. Leenen 2008, 101). Es ist auch nicht möglich auf die Kritik an diesem Ansatz einzugehen. Es sei dazu auf Hamburger verwiesen (z.B. Abschied von der Interkulturellen Kompetenz 2009).
8.1.3. Integration oder Assimlilation?
Je nach politischem und/oder sozialem Standpunkt ist das Wort Integration mit verschiedenen Inhalten gefüllt bzw. die vorhandenen Inhalte werden unterschiedlich gewichtet. Neben dieser generellen inhaltlichen Schwierigkeit, wird die Darstellung von Integration der Gruppe der minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen zusätzlich dadurch erschwert, dass sie in der Literatur selten als eigene Gruppe benannt werden. Die allgemeinen differierenden Definitionen von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen in der Literatur erschweren überdies die Darstellung von Integration als Aufgabe der Jugendhilfe zusätzlich (vgl. Ehring 2000, 62f). Der Begriff der Assimilation weist ähnliche Probleme auf. So ist z.B. Esser der Meinung, dass in der Literatur zuweilen der Begriff der Integration verwendet wird, obwohl Assimilation gemeint ist (vgl. Esser 2004, 25). Sowohl der Integration, als auch der Assimilation geht der Prozess der sogenannten Akkulturation voraus. Dieser bezeichnet im sozialwissenschaftlichen Kontext, die erzwungene oder freiwillige Anpassung eines Individuums an eine fremde Kultur. Das Ergebnis einer Akkulturation ist die Assimilation, wenn das Individuum seine ursprüngliche kulturelle Identität aufgibt und eine positive Beziehung zur Zuwanderungskultur wünscht. Von Integration kann gesprochen werden, wenn das Individuum seine kulturelle Identität beibehält, parallel dazu aber eine positive Beziehung zur Zuwanderungskultur wünscht. Indikatoren für Integration bzw. Assimilation liegen neben dem Sprachgebrauch, u.a. auch in unterschiedlichen sozialen Kontexten, in den sozialen Beziehungen zu Mitgliedern der Herkunftskultur und der Zuwanderungskultur oder in der Einhaltung von kulturellen Gebräuchen und Traditionen (vgl. Aumüller 2009, 43). Sowohl die Integration, als auch die Assimilation zeichnen sich dadurch aus, dass eine positive Beziehung zur Zuwanderungskultur besteht. Für die Mitarbeiter der Jugendhilfe, aber auch für alle anderen Personen, die mit minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen arbeiten, bedeutet das, dass sie den Jugendlichen und Kindern so gegenübertreten, dass diese auch eine positive Beziehung zu Deutschland aufbauen können. Die Erfahrungen, welche in Deutschland ankommende Flüchtlinge, aber auch andere Einwanderer machen, haben auch Auswirkungen auf ihre Bereitschaft eine positive Beziehung zu diesem Land aufzubauen. So ist für den Bereich des Spracherwerbs neben der Lernbereitschaft, auch die Einstellung zur deutschen Sprache ein wichtiger Faktor für den Lernerfolg. Da der Sprachunterricht in seiner klassischen Form nur ein begrenztes Erlernen der Sprache ermöglicht, sind zusätzlich soziale Kontakte notwendig, um die Sprachkenntnisse anwenden und vertiefen zu können. Die Qualität und Quantität von sozialen Kontakten wird ihrerseits durch die Wohnsituation stark beeinflusst (vgl. Ehring 2000, 68). An dem verkürzt dargestellten Beispiel des Spracherwerbs wird deutlich, dass der Aufbau einer positiven Beziehung zur deutschen Gesellschaft komplex ist. Es wird aber auch deutlich, dass es sich dabei nicht um einen einseitigen vom Kind oder Jugendlichen ausgehenden Prozess handelt, sondern von Seiten der deutschen Gesellschaft, u.a. vertreten durch die Mitarbeiter verschiedener Behörden und Institutionen, dem Kind oder Jugendlichen die Möglichkeit gegeben werden muss, eine positive Beziehung aufbauen zu können. Ausgehend von der Annahme, dass Integration die Beibehaltung der kulturellen Identität ist und Assimilation die Aufgabe eben dieser und aber in beiden Fällen eine positive Beziehung zur Zuwanderungskultur aufgebaut wird, ist die Frage ob die Jugendhilfe auf eine Integration oder eine Assimilation hinwirken sollte nicht pauschal zu beantworten. Im Sinne einer lebenweltorientierten Sozialarbeit, die sich am Kindeswohl ausrichtet, ist es sinnvoll dem Kind oder dem Jugendlichen Angebote zu machen und den Raum zu geben, damit dieser seine ursprüngliche kulturelle Identität, soweit dies möglich ist, auch weiterhin beibehalten zu können, z.B. durch muttersprachliche Mitarbeiter oder die Möglichkeit Feste bzw. Feiertage in der Tradition des Herkunftslands zu feiern Mitarbeiter der Jugendhilfe müssen jedoch auch akzeptieren, wenn das Kind oder Jugendliche die Angebote zur Wahrung der kulturellen Identität nicht annimmt oder ablehnt. Die Jugendhilfe muss also die Voraussetzungen dafür schaffen, dass es dem Betroffenen möglich ist die kulturelle Identität beizubehalten. Der Wille zur Erhaltung der kulturellen Identität muss jedoch vom Kind oder Jugendlichen ausgehen. Die Jugendhilfe muss also sowohl die Integration, als auch die Assimilation als Aufgabe ansehen und unabhängig davon immer das Kindeswohl bedenken.
8.2. Anforderungen an die Fachkräfte im Jugendamt
Das Jugendamt als Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist in der Arbeit mit minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen in zwei Bereichen tätig. Wie oben dargestellt werden Vormundschaften hauptsächlich durch das Jugendamt geführt. Wenn das Jugendamt die Vormundschaft nicht selbst führt, so ist es doch für die Beratung und Begleitung der Vormünder zuständig. Neben der Arbeit im Bereich der Vormundschaftssachen ist das Jugendamt auch zuständig für die Gewährung von Hilfen zur Erziehung. Das Jugendamt kann also sowohl Leistungsbehörde, als auch ausführende Behörde sein. Wenn das Jugendamt nicht Leistungsbehrörde ist, so haben sie immer noch Aufgaben zu übernehmen. Tabelle zwei gibt einen Überblick über die Aufgaben in Abhängigkeit vom ausführenden Träger.
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Tab. 2: Aufgaben des Jugendamts im Bereich der Vormundschaft und der Hilfen zur Erziehung unter Berücksichtigung der ausführenden Institution
8.2.1. Im Bereich der Vormundschaften
Wie bereits erwähnt, sind die Aufgaben des Jugendamts im Bereich der Vormundschaften in Abhängigkeit zur Gestaltung der Vormundschaft zu differenzieren. In der Regel werden Vormundschaften durch das Jugendamt selbst geführt. Es ist aber auch denkbar, dass ein Verein oder ein Einzelvormund, gewerblich oder ehrenamtlich, die Führung der Vormundschaft übernimmt. Im Bereich der Vormundschaften für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge haben sich beispielsweise Vereine auf die Führung von Vormundschaften für diese Personengruppe spezialisiert, so z.B. lifeline Vormundschaftsverein im Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V. Trotzdem bleibt der Amtsvormund, der im BGB als Ausfallschutz gedacht ist, die häufigste Form der Vormundschaft. Der Vormund vertritt den Jugendlichen in allen rechtlichen Angelegenheiten. Dementsprechend komplex sind die Anforderungen an einen Vormund für einen minderjährigen unbegleiteten Flüchtling. Neben den allgemeinen Kriterien, die zur Prüfung der Eignung zur Führung der Vormundschaft angelegt werden, sind deshalb für die Führung von Vormundschaften für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge weitere Fähigkeiten und Kenntnisse nötig. Der Vormund sollte Gespräche mit dem Jugendlichen in ruhiger und vertrauensvoller Atmosphäre führen und ihm die Möglichkeit geben die Entscheidungen selbst mitbestimmen zu können. Wenn die Kommunikation durch mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache erschwert wird, so sind Dolmetscher in den Prozess mit einzubeziehen. Interkulturelle Kompetenz ist, wie in jedem Kontakt mit minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen, unabdingbar. Bei jeder Vormundschaft ist die Durchsetzungsfähigkeit von großer Bedeutung. Als Vormund eines minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings ist Durchsetzungsvermögen nicht nur gegenüber dem Jugendamt, sondern auch gegenüber der Ausländerbehörde von Nöten (vgl. Espenhorst 2008, 39). Hier zeigt sich eine Schwäche des Amtsvormunds. Der Vormund hat ausschließlich die Interessen des Mündels vertreten, z.B. die Durchsetzung einer Unterbringung in einer Wohnform nach § 34 SGB VIII auch gegen den Willen der Leistungsbehörde. Für einen Amtsvormund bedeutet dies möglicherweise gegen die Entscheidungen seiner eigenen Behörde ein Rechtsmittelverfahren führen zu müssen. Hierfür bedarf es beim Amtsvormund eines Durchsetzungsvermögens, das das normale Maß übersteigt. Häufig können Einzel- oder Vereinsvormünder die Interessen ihrer Mündel besser vertreten (vgl. Angenendt 2000, 109). Der Vormund muss, um die Interessen umfassend vertreten zu können, die Rechtslage genau kennen. Dazu gehört neben der Kenntnis der Gesetze, auch Kenntnisse über die übliche Vewaltungspraxis und über die aktuelle einschlägige Rechtssprechung (vgl. Espenhorst 2008, 39). Sofern das Jugendamt die Vormundschaft nicht selbst übernommen hat, so muss es die Vormünder beraten und ihnen ggf. die Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Führung der Vormundschaft für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge notwendig sind, durch Weiterbildungen vermitteln.
8.2.2. Im Bereich der Hilfen zur Erziehung
In nahe zu allen Fällen ist das Jugendamt im Bereich der Hilfen zur Erziehung keine ausführende Behörde, sondern Leistungsbehörde. Als Leistungsbehörde hat sie den minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen über die notwendigen und geeigneten Hilfen zu beraten. Das Jugendamt muss außerdem den erzieherischen Bedarf ermitteln und geeignete Maßnahmen vorschlagen. Dem minderjährigen unbegleiteten Flüchtling sind die Angebote und Maßnahmen der verschiedenen Träger vorzustellen. Das Verfahren des Jugendamt muss nach den Regeln des SGB X erfolgen. Das Jugendamt hat für die Einhaltung der Verfahrensgrundsätze Ordnung zu tragen (vgl. Krüger/Zimmermann 2009, 136). Die Ermittlung des Erziehungsbedarfs und die damit verbundene Ermittlung einer geeigneten Maßnahme kann unter Umständen schwierig sein. Viele minderjährige unbegleitete Flüchtlinge zeichnen sich in Deutschland durch ein hohes Maß an Selbstständigkeit aus. Diese Selbstständigkeit ist jedoch kein zweifelsfreies Anzeichnen für eine besondere Reife. Vielmehr haben die Kinder und Jugendlichen häufig bereits im Heimatland die Rolle des Versorgers der Familie oder des Selbstversorgers übernommen. Die Ermittelung des Hilfebedarfs darf nicht durch diese scheinbare Selbstständigkeit vorschnell abgeschlossen werden. Über den Grad der Selbstständigkeit hinaus muss beachtet werden, dass die Kinder oder Jugendlichen ihre Familien verloren oder zurückgelassen haben.
Häufig haben die Flüchtlinge Gewalt und Krieg erlebt. Die Ankunft in Deutschland stellt das Ankommen in einem neuen unbekannten Lebenszusammenhang dar. Hier müssen sich die Kinder und Jugendliche an eine neue Kultur, Sprache und Lebensweise anpassen, die ihnen im Allgemeinen wenig oder gar nicht vertraut ist. Neben dieser generellen Problematik, die alle Flüchtlinge betrifft oder betreffen kann, kommt bei der besonderen Gruppe der minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge erschwerend hinzu, dass sie von diesen Ereignissen in einer Zeit getroffen werden, in der der Reifeprozess noch nicht abgeschlossen ist. Die professionelle Begleitung der Jugendlichen oder Kinder ist vor diesem Hintergrund als sinnvoll zu erachten. Eine besondere Bedeutung kommt der pädagogischen Begleitung in der ersten Zeit nach der Ankunft in Deutschland zu (vgl. Jordan 2000, 140).
Die Beratung über die Angebote und die Ermittlung des Erziehungsbedarfs sind die ersten Schritte im Hilfeplanverfahren. Neben dem Kind oder Jugendlichen sind dabei die Anspruchsberechtigten, im Falle von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen der Vormund oder Pfleger und andere Fachkräfte, sowie andere Personen, wenn sie von Bedeutung für das Verfahren sind, zu beteiligen. Weitere Personen mit Bedeutung für das Verfahren können z.B. Freunde des Minderjährigen sein, die mit ihm eingereist sind oder sich bereits längere Zeit hier aufhalten. Die Form der Beteiligung ist durch den Gesetzgeber nicht vorgegeben. Die Form ist auf Grundlage der Gesamtsituation zu wählen. Denkbar wäre z.B. die Beteiligung von anderen Fachleuten, z.B. von Ärzten oder der Ausländerbehörde in schriftlicher Form. An der von einigen Jugendämtern vertretenen Auffassung, die Erziehungskonferenz, an der alle Beteiligten teilnehmen, sei die beste Form der Beteiligung bestehen Zweifel (vgl. Krüger/Zimmermann 2009, 137f.). Diese Zweifel werden mit Blick auf die Situation von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen noch verstärkt. Der Jugendliche oder das Kind kennt die am Hilfeplanverfahren beteiligten Personen erst seit kurzer Zeit. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich in dieser Zeit ein echtes Vertrauensverhältnis bilden konnte. Abhängig von der Gestaltung der Gesprächssituation in einer Erziehungskonferenz mit vielen Beteiligten kann es sein, dass der Minderjährige sich an erlebte Verhörsituationen erinnert fühlen kann. Es scheint sachgerecht die Beteiligung des Jugendlichen oder des Kindes so zu gestalten, dass Befragungen oder ähnliches nicht im Jugendamt durchgeführt werden, sondern an einem Ort, der dem Jugendlichen bekannt ist und an dem er sich so sicher wie möglich fühlt. Die im Hilfeplanverfahren gewonnenen Erkenntnisse werden in einem individuellen Hilfeplan zugefasst. Der Hilfeplan sollte folgende Angaben enthalten:
1. Angaben zum Minderjährigen (Name, Adresse, Alter, ggf. fiktives Alter, Staatsangehörigkeit so weit bekannt, aufenthaltsrechtlicher Status)
2. Angaben zum Vormund oder Pfleger (Name, Adresse, Datum der Bestallung, Verwandtschaft oder persönliches Verhältnis zum Mündel, wenn vorhanden)
3. beteiligte Personen (Funktion, Form der Beteiligung)
4. Ausgangssituation (Wohnsituation, psycho-soziale Situation des Kindes oder Jugendlichen, Angaben zur konkreten Situation im Herkunftsland und der Flucht, so weit bekannt und relevant für die Hilfen)
5. Ziele (welche Ziele sollen wann und wie erreicht werden)
6. zu gewährende Hilfe (welche Hilfe wird gewährt, in welchem Umfang, vorläufige Dauer der Hilfe, wenn bereits bekannt durchführender Träger)
Welche konkreten Angaben im Hilfeplan verschriftlicht werden, ist in jedem Verfahren erneut zu überprüfen. Die Formulierung der Ziele sollte gestaltet sein, dass das Erreichen eines Ziels auch möglich und wahrnehmbar ist. Ein Kriterium zur Überprüfbarkeit von Zielformulierungen sind die sogenannten SMART Kriterien. Die einzelnen Buchstaben werden zum Teil mit unterschiedlichen Begriffen besetzt. Bamberger etwa besetzt die Buchstaben so:
Spezifisch (konkret, detailliert und situationsbezogen, als positive Handlung formuliert)
Machbar (klein genug um realisiert werden zu können, an die Lebenswelt angepasst)
Attraktiv (positive Wirkung bei Erreichen des Ziels)
Relevant (wahrnehmbare Veränderung der Situation im Vergleich zur aktuellen Situation)
Tonisch (das Sprechen über das Ziel ruft positive Reaktionen hervor) (vgl. Bamberger 2005, 71). Die Wahl des durchführenden Trägers wird nicht durch Mitarbeiter des Jugendamts getroffen, sondern durch den
Anspruchsberechtigten. Dieser kann sein Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII frei ausüben, solange keine unverhältnismäßigen Mehrkosten entstehen.
8.3. Anforderungen an die Fachkräfte der freien Träger
Die freien Träger stehen mit dem Jugendamt und den Personensorgeberechigten in einem Dreiecksverhältnis. Der freie Träger schließt mit dem Jugendamt einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Der Vertrag enthält Angaben über die Art der Leistung, die Kosten der Leistungen und zur Qualitätssicherung. Der freie Träger schließt aber auch mit dem Personensorgeberechtigten einen privatrechtlichen Vertrag über die Erziehung ab. Der Inhalt dieses Vertrags kann sich z.B. aus dem Ergebnis des Hilfeplanverfahrens konkretisieren. Der Personensorgeberechtigte und das Jugendamt stehen zueinander in einem öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnis. Das Leistungsverhältnis ergibt sich direkt aus § 27 SGB VIII. Abbildung 2 verdeutlicht dieses Dreiecksverhältnis.
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Abb.: 2: sozialrechtliches Finanzierungsdreieck (Quelle: Krüger/Zimmermann 2009, 134)
Der freie Träger muss einerseits die Verpflichtungen erfüllen, die sich aus dem Vertrag mit dem Jugendamt ergeben, andererseits muss auch der Vertrag mit dem Personensorgeberechtigten erfüllt werden. Aus diesem doppelten Vertragsverhältnis ergeben sich auch unterschiedliche, manchmal widersprüchliche Anforderungen an den Träger. Um dem Erziehungsauftrag gerecht zu werden müssen die Mitarbeiter des freien Trägers auf die Bedürfnisse und Wünsche des minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings eingehen. Gleichzeitig müssen sie jedoch auch den Aufgaben gerecht werden, die das Jugendamt ihnen stellt. Die Vorgaben des Jugendamts können als Konkretisierung der gesellschaftlichen und politischen Anforderungen an die Sozialarbeit/~pädagogik verstanden werden. In der konkreten Arbeit mit minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen ergibt sich aus diesem doppelten Mandat ein Problem. Einerseits sollen die Mitarbeiter der freien Träger die Betreuung der Kinder am Kindeswohl ausrichten. Andererseits sind die gehalten die Kinder und Jugendlichen immer wieder darauf hinzuweisen, dass ihr Aufenthalt in Deutschland nicht von Dauer ist. Die Minderjährigen können auf diese Weise nicht einmal eine kurzfristige Lebensperspektive entwickeln. Die Motivation der Kinder und Jugendlichen z.B. die Schule zu besuchen, was einen erster Schritt in Richtung Integration darstellen würde, sinkt erheblich (vgl. Ehring 2008, 54ff.). An die Mitarbeiter freier Träger, die minderjährige unbegleitete Flüchtlinge betreuen, sind erhöhte Anforderungen im Hinblick auf Kenntnisse und Fähigkeiten zu stellen. Die Mitarbeiter müssen die rechtlichen Grundlagen und Schutznormen nicht nur im Jugendhilfebereich, sondern auch im Ausländerrecht kennen. Kenntnisse über Migrations- und Fluchtprozesse, Menschenhandel und die Herkunftsländer, sowie über flüchtlingsspezifische Traumatisierungen sollten vorhanden sein bzw. durch Fortbildungen erworben werden. Außerdem sind Anti-Rassismustrainings und die Vermittlung von interkultureller Kompetenz für die Mitarbeiter von Bedeutung (vgl. Riedelsheimer 2004, 86). Die Mitarbeiter sollten mit den Sprachen und kulturellen Hintergründen der Kinder und Jugendlichen vertraut sein. Die Berücksichtigung der kulturellen Sozialisation kann nur durch diese Kenntnisse angemessen erfolgen. Außerdem können die Betroffenen so in ihrer Identitätsbildung und ihrer bikulturellen Lebenswelt unterstützt werden (vgl. Jordan 2000, 142). Regelmäßige Weiterbildungen sind erforderlich um u.a. neue Erkenntnisse über die Entwicklung der rechtlichen Situation, die Herkunftsländer, neue wissenschaftliche Erkenntnisse im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe, in erster Linie im Hinblick auf die Gruppe der minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge, zu verfestigen bzw. zu erweitern Die bereits angesprochene Vernetzung ist für den freien Träger von besonderer Bedeutung. Die Vernetzung sollte über Kenntnisse der Rollen und Strukturen der anderen mit dem Minderjährigen befassten Einrichtungen hinaus gehen. Wenn vor Ort Gemeinden unterschiedlicher Ethnien, die in der Unterbringung betreut werden, vorhanden sind, so ist eine enge Zusammenarbeit zwischen dem Träger und der jeweiligen Gemeinde zu einer Verbesserung für den Jugendlichen im Hinblick auf die Auslebung seiner kulturellen Identität zu erwarten. Außerdem wird ihm die Möglichkeit eröffnet weiterhin in seiner Muttersprache zu kommunizieren, unabhängig davon, ob der freie Träger einen Mitarbeiter vorhält, der die Muttersprache des minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings spricht.
9. Schlussbetrachtung
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Minderjährige aus verschiedenen Gründen allein nach Deutschland kommen. Ihre Eltern oder andere Angehörige haben sie entweder bereits im Heimatland verloren oder dort zurückgelassen bzw. sie wurden auf der Flucht von ihren Eltern oder sonstigen Verwandten getrennt. Nicht nur die Gründe für eine unbegleitete Einreise in das deutsche Bundesgebiet sind vielfältig, sondern auch die Fluchtgründe und ~motive. Die Länder aus denen die Kinder und Jugendliche fliehen sind in der Regel Länder aus denen auch Erwachsene fliehen. Die Gründe aus denen Kinder und Jugendliche fliehen mögen den der Erwachsenen ähneln, sie gleichen sich jedoch nicht vollständig. So können durchaus kinderspezifische Fluchtgründe identifiziert werden. Es ist zunächst einmal festzustellen, dass Minderjährige auf Grund ihrer körperlichen und geistigen Entwicklung unter Menschenrechtsverletzungen noch stärker leiden als Erwachsene. Konkretisiert werden können die Menschenrechtsverletzungen in der Rekrutierung von Kindern als Kindersoldaten, in der Zwangsarbeit oder in der Verfolgung von Kinder auf Grund von politischen, sozialen, rassischen oder anderen Merkmalen. Kinder werden nicht nur auf Grund eigener Aktivitäten verfolgt, sondern können als Angehöriger eines politisch Aktiven verfolgt, verhaftet und verhört werden. Ziel ist es dabei über die Minderjährigen den Aufenthaltsort oder die Pläne des Verwandten oder Freundes in Erfahrung zu bringen. Neben den kinderspezifischen Fluchtgründen können auch geschlechtsspezifische Gründe eine Flucht auslösen. Mädchen sind von geschlechtsspezifischer Verfolgung häufiger betroffen als Jungen. Als geschlechtsspezifische Fluchtgründe können z.B. Zwangsprostitution, die unter anderem in Kriegs- oder kriegsähnlichen Situationen stattfindet, die weibliche Genitalverstümmlung oder Zwangsheirat betrachtet werden. Die aufgezählten Fluchtgründe können selbstverständlich nicht abschließend sein. Verschiedene Gründe können auch zusammen auftreten und die Fluchtentscheidung beeinflussen. So ist es durchaus denkbar, dass ein junges Mädchen gegen ihrern Willen verheiratet werden soll und der zukünftige Ehemann eine „Beschneidung“ wünscht oder ihm der bereits vorgenommene Eingriff nicht ausreichend ist. Nachdem eine Fluchtentscheidung getroffen wurde reisen die Minderjährigen auf unterschiedlichen Wegen nach Deutschland ein. Einige versuchen über den Seeweg in oftmals viel zu kleinen und überfüllten Booten nach Europa zu kommen. Vorzugsweise landen die Boote in Italien, Malta oder Spanien. Eine weitere Möglichkeit besteht in der Flucht über den Luftweg. Dabei verzeichnet der Flughafen Frankfurt am Main die meisten minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge. Ein Teil der dort ankommenden Flüchtlinge darf jedoch nicht in die Bundesrepublik einreisen, sondern muss ein beschleunigtes Asylverfahren direkt im Transitbereich des Flughafenverfahrens durchlaufen. Als dritte Möglichkeit zur Einreise ist der Landweg zu nennen. Die genauen Reiserouten sind in aller Regel nicht nachvollziehbar, da die Flüchtlinge durch für sie unbekannte Gebiete und Regionen fahren und ihnen auch niemand erklärt wo sie gerade sind. Grenzübertritte auf dem Landweg verteilen sich gleichmäßig auf alle Grenzübergänge. Eine erhöhte Einreise über östliche Grenzen ist dabei nicht erkennbar.
Für den Schutz von Minderjährigen und Flüchtlingen wurden zahlreiche Gesetze und Konventionen erlassen. Die Normen finden sich im internationalen, im europäischen und im deutschen Recht. Im internationalen Recht sind besonders die Genfer Flüchtlingskonvention, die UN-Kinderrechtskonvention und das Haager Minderjährigensuchtzabkommen zu nennen. Die GFK definiert den Flüchtlingsbegriff und verbietet es den Unterzeichnerstaaten Schutzsuchende in Gebiet zurückzuschieben, in denen ihnen Gefahr für Leib und Leben droht. Die UN-KRK stellt alle Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren unter Schutz. Die UN-KRK enthält auch einen Schutz für schutzsuchende allein reisende Kinder. Sie dürfen bspw. nicht an der Grenzen abgewiesen werden. Die BRD entzieht sich dieser Regelung jedoch. Sie hat bei der Unterzeichnung der Konvention einen Vorbehalt hinterlegt, der kurz gesagt alle ausländischen Kinder auf deutschem Staatsgebiet von den Schutzvorschriften ausschließt. Dieser sog. „Ausländervorbehalt“ steht unter massiver Kritik und in mehreren Beschlüssen des Bundestags wurde dessen Rücknahme bejaht. Die Bundesregierung verweigert sich jedoch einer Rücknahme. Das MSA ist ein Gesetz, dass in erster Linie kollissionsrechtlich das Verfahren, die materiell rechtlichen Bestimmungen und der Zusammenarbeit der Behörden regelt. Auf europäischer Ebene sind in erster Linie Regelungen zur Migrations- und Flüchtlingspolitik getroffen wurden.
Im Mittelpunkt stehen dabei das Schengener Abkommen zum Abbau der innereuropäischen Grenzkontrollen, die Dublin II Verordnung über die Zuständigkeitsregelung im Asylverfahren, die Qualifikationsrichtlinie zur Anerkennung von Flüchtlingen und die Aufnahmerichtlinie zu Mindeststandards in der Aufnahme und Versorgung von Flüchtlingen. Es ist jedoch erkennbar, dass die EU Interesse daran hat, dass eine möglichst geringe Anzahl von Flüchtlingen nach Europa gelangt. Deshalb schottet sich die EU ab („Festung Europa“). Die Grenzschutzagentur FRONTEX unterstützt die Abschottung durch zum Teil unter Menschenrechtsgesichtpunkten fragwürdigen Einsätzen in den Gewässern vor Europa. Auf nationaler Ebene werden sowohl Minderjährige, als auch Flüchtlinge durch verschiedene Gesetze geschützt. Grundlegend dafür ist das Grundgesetz, speziell mit dem staatlichen Wächteramt (Art. 6). und dem Recht auf Asyl (Art. 16a). Daneben ergeben sich aus dem BGB Regelungen für die Vertretung von Minderjährigen. Das SGB VIII enthält Regelungen, wie der Schutz von Minderjährigen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit durchgesetzt werden soll. Es enthält unter anderem Angebote der Jugendhilfe. Für die Arbeit mit minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen liegt das Hauptaugenmerk auf den Hilfen zur Erziehung. Das deutsche Ausländerrecht umfasst eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen, die in einem komplexen Zusammenhang zueinander stehen. Grundsätzlich findet sich aber auch auf nationaler Ebene die Bemühung wieder, die Zuwanderung von Migranten und Flüchtlingen stark zu reglementieren und zu begrenzen. Als Ausdruck für die komplexe und zum Teil schwer zu durchschauende Gesetzeslage können die Aufenthaltstitel betrachtet werden. Hierzu gehören das Visum, die Aufenthaltserlaubnis, die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EG. Die vier eben genannten Titel begründen einen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland werden jedoch unter verschiedenen Bedingungen erteilt und haben unterschiedliche Rechtsfolgen. Ob der jeweilige Aufenthaltstitel zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist bspw. zum Teil vom Zweck der Erteilung abhängig. Die Aufenthaltstitel der Duldung und der Aufenthaltsgestattung sind keine Titel, welche einen rechtmäßigen Aufenthalt begründen, sie werden lediglich vergeben um dem Ausländer für eine bestimmte Zeit zu erlauben sich im Bundesgebiet aufzuhalten.
Der minderjährige unbegleitete Flüchtling sieht sich nach seiner Einreise also mit einer Vielzahl rechtlicher und tatsächlicher Probleme konfrontiert. Nach einer Altersfeststellung, die nach heutigem Erkenntnisstand nicht so genau durchgeführt werden kann, wie es im Bereich des Asylrechts notwendig ist, erfolgt eine Inobhutnahme und damit verbunden die Unterbringung in einer geeigneten Wohnform. Dabei sind alle unter 18jährigen ohne Ausnahme in Obhut zu nehmen und in einer Einrichtung der Jugendhilfe und nicht in einer zentralen Aufnahmestelle unterzubringen. Außerdem muss die Frage der Vormundschaft, der Sicherung des Lebensunterhalts und der körperlichen, sowie psychischen Verfassung des Minderjährigen geklärt werden. Ob und wie der minderjährige unbegleitete Flüchtling sein Recht auf Bildung durch einen Schulbesuch wahrnehmen kann, muss auf Grund der landesrechtlichen Regelungen im Einzelfall geprüft werden. Wenn ein Asylantrag gestellt wird, so muss der Minderjährige das gleiche Verfahren durchlaufen wie die Erwachsenen. Lediglich die Anhörung wird in einer weniger formalen Art und Weise durchgeführt. Die Verpflichtung zum Wohnen in einer zentralen Aufnahmeeinrichtung muss mit Blick auf die Regelungen des SGB VIII und dem Vorrang des Kindeswohls verneint werden. Kinder und Jugendliche müssen um Asyl nach Art. 16a GG zu erhalten die gleichen Gründe für eine politische Verfolgung nachweisen wie Erwachsene. Wenn sie dies nicht können, besteht die Möglichkeit sich auf Abschiebhindernisse zu berufen und zumindest einen vorübergehenden Schutz zu erhalten. Wenn der Asylantrag jedoch abgelehnt wurde und keine Abschiebehindernisse festgestellt wurden, können auch Minderjährige abgeschoben werden. Zum Teil werden sie sogar in Abschiebehaft genommen. Auch außerhalb des Asylverfahrens können Kinder und Jugendliche nach § 25 Abs. 3 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt bekommen um vorübergehenden Schutz zu finden. Wenn der Minderjährige in Deutschland bleibt ist die Möglichkeit einer Familienzusammenführung zu prüfen. Der Minderjährige hat ein Recht darauf seine Eltern, soweit diese noch leben, und wenn vorhandenen seine Kinder nach Deutschland zu holen. Der möglicherweise vorhandene Ehepartner darf erst nachziehen, wenn beide das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Anforderungen an die Sozialarbeit/~pädagogik sind dementsprechend komplex. Neben den allgemeinen Standards der Jugendhilfe müssen zusätzliche Kompetenzen ausgebildet werden, so z.B. im Bereich der interkulturellen Arbeit. Sozialarbeit/~pädagogik muss außerdem für sich eine Antwort auf die Frage finden, ob sie die Kinder und Jugendlichen zur Integration oder zur Assimilation verhelfen möchte. Für die Fachkräfte im Jugendamt treten zusätzliche Herausforderungen im Bereich der Vormundschaften auf, wobei das Jugendamt hier sowohl ausführende als auch beratende Behörde sein kann. Im Bereich der Hilfen zur Erziehung, ist das Jugendamt in der Regel Leistungsbehörde. Das Hilfeplanverfahren muss im Bereich der Hilfen zur Erziehung an die besondere Situation der minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge angepasst werde. Die Mitarbeiter bei den freien Träger stehen im Spannungsfeld zwischen dem Jugendamt und dem Auftrag über die Erziehung des Minderjährigen. Zusätzlich wird die Arbeit durch die häufig unklare Perspektive der Minderjährigen erschwert.
Die Situation in Deutschland für minderjährige unbegleitete Flüchtlinge stellt sich als problematisch dar. Durch den Vorbehalt Deutschlands zur UN-KRK können sich Minderjährige oder deren Vertreter nur sehr schwer auf die Regelungen berufen. Das deutsche Rechtssystem kennt, wie die UN-KRK, auch den Wert des Kindeswohls. Aber bereits bei deutschen Kindern zeigt sich, dass das Kindeswohl in der Praxis nicht immer das Maß aller Entscheidungen ist. Im Bezug auf minderjährige unbegleitete Flüchtlinge ist dies noch viel deutlicher. Die restriktiven Regelungen des Ausländerrechts werden versucht auf diese spezielle Gruppe so weit wie möglich anzuwenden. In den letzten Jahren haben sich aber bereits Schritte hin zu einer größeren Beachtung des Kindeswohls gezeigt, so ist z.B. die Zahl der Jugendlichen, die in einer zentralen Aufnahmeeinrichtung leben müssen, anstatt in einer Unterbringung im Sinne des SGB VIII, gesunken. Das BAMF hat in den letzten Jahren außerdem die Anhörung im Asylverfahren kindgerechter gestaltet. Trotzdem weist die Versorgung noch große Lücken auf. So werden bspw. Zweifel an der Angabe des Alters immer zu Lasten des Minderjährigen ausgelegt. Wenn Zweifel bestehen wird das Alter mit Methoden bestimmt gegen die Bedenken auf wissenschaftlicher und rechtlicher Ebene bestehen. Die Nichtanerkennung von kinderspezifischen Fluchtgründen und der Umgang mit minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen weist eine deutliche
Tendenz auf, diese Gruppe wie alle anderen Drittstaatenangehörige, möglichst geringe Chancen einzuräumen in Deutschland zu bleiben. Obwohl das Kindeswohl durch das Grundgesetz geschützt ist, werden in Deutschland vornehmlich die Ziele der Migrations- und Asylpolitik verfolgt, die in erster Linie auf die Beschränkung der Zuwanderung zielen. Ein erster Schritt um den besonderen Schutzbedürfnissen von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen gerecht zu werden liegt in der Rücknahme der Vorbehaltserklärung zur UN-KRK. Eine Veränderung der Praxis kann dadurch zwar nicht schlagartig erreicht werden, für die Vormünder und andere Personen, die für die Rechte von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen eintreten, wäre es jedoch durch diesen Schritt wesentlich leichter die Ansprüche auf Jugendhilfeleistungen durchzusetzen oder den Aufenthalt in Deutschland zu sichern Sozialarbeit hat in diesem Zusammenhang eine wichtige Aufgabe zu erfüllen. Neben ihrem politischen Auftrag immer wieder auf die Situation von Flüchtlingen im Allgemeinen und von minderjährigen Unbegleiteten im Speziellen aufmerksam zu machen und für Verbesserungen einzutreten, muss eine klare Positionierung für das Kindeswohl deutlich werden. In erster Linie hat Sozialarbeit/~pädagogik die Interessen des Kindes so zu vertreten, dass es unter bestmöglichen Bedingungen aufwachsen kann. Die Verfolgung der restriktiven Ziele im Zusammenhang mit Flüchtlingen entspricht nicht dem Auftrag, den Sozialarbeiter aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz erhalten haben. Sozialarbeit, insbesondere in der Jugendhilfe, hat einen klaren Auftrag für die Entwicklung des Kindes zu sorgen und Benachteiligungen abzubauen oder zu verhindern, sowie strukturell für die Rahmenbedingungen Sorge zu tragen, damit dies ermöglicht werden kann. Daraus ergibt sich klar, dass Sozialarbeit/~pädagogik in erster Linie die Aufgaben der Jugendhilfe zu erfüllen hat und die ausländerrechtliche Seite zwar bedenken muss, sie bezieht jedoch weder Handlungsanweisungen noch Aufträge aus dem Ausländerrecht. Aus diesem Grund muss Sozialarbeit mit Nachdruck für die Rechte von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen eintreten. Sie hat sich streng am Kindeswohl zu orientieren. In der Durchsetzung von Ansprüchen für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge darf Sozialarbeit keine Konflikte scheuen, sondern muss ihr politisches Mandat zum Wohle der Minderjährigen nutzen.
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[...]
1 Frauenrechtsorganisationen sprechen in der direkten Arbeit mit Betroffenen auch von Beschneidung um die Frauen nicht als „verstümmelt“ anzusprechen. Das Wort Genitalverstümmelung macht jedoch die Brutalität des Eingriffs deutlich.
2 Die Rückführung von Asylsuchenden nach Griechenland, das als sicherer Drittstaat qualifiziert ist, wurde durch das BVerfG im Wege einer einstweiligen Anordnung gestoppt. In der Begründung führt das Gericht aus, dass die Situation in Griechenland für Flüchtlinge zumindest so sind, dass eine Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein als erfolglos gelten müsste und den abgeschobenen Flüchtlingen, soweit eine Verfahrensbeschwerde erfolgreich wäre, durch die Abschiebung erhebliche Nachteile entstehen würden (vgl. BVerfG, 2 BvR 2780/09 vom 08.12.2009)
3 Im Rahmen des Zuwanderungsgesetz ist dem BAMF und den Ausländerbehörden erstmals eine Mitverantwortung für die Integration übertragen wurden. Nach § 43 Abs. 1 AufenthG sollen Integrationskurse die Integration von rechtmäßig auf Dauer in Deutschland lebenden Ausländer in die deutsche Wirtschafts-, Kultur- und Gesellschaftsordnung fördern
4 Am 09.02.2010 hat das BVerfG die Berechnungen der ALG II Sätze als verfassungswidrig verurteilt. Die Ermittelung der Leistungen seien nicht transparent gestaltet. Eine Ermittelung des Bedarfs von Kindern sei gar nicht erfolgt. Der Regelsatz sei willkürlich vom Bedarf der Erwachsenen abgeleitet. Eine Sicherung des Existenzminimums, deren Anspruch sich aus Art. 1 GG i.V.m. Art 20 GG ergibt, kann durch die bisherige Praxis der Regelsatzberechnung nicht gewährleistet werden (vgl. BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010). Nachdem das Urteil bekannt gegebenen wurde hat die Flüchtlingsorganisation PRO ASYL den Gesetzgeber aufgefordert auch die Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzs anzupassen. Die Sätze für Kinder seien noch wesentlicher niedriger, als die ALG II Regelsätze für Gleichaltrige. Außerdem seien auch die Leistungen für Erwachsene etwa 35 % unter denen für erwachsene Bezieher von ALG II. Die Sätze des Asylbewerberleistungsgesetzs seien genauso willkürlich festgelegt wurden, wie die Regelsätze für ALG II. Es sei noch nicht einmal zu einer Umrechnung in Euro erfolgt (vgl. PRO ASYL 10.02.2010).
- Arbeit zitieren
- Mandy Paterowicz (Autor:in), 2010, Minderjährige unbegleitete Flüchtlinge zwischen Jugendhilfe und Ausländerrecht. Anforderungen an die Sozialarbeit und Sozialpädagogik, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/337229
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