Der vorliegende Essay ist im Seminar "Grundlagen der Wirtschaftsethik" an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg als Prüfungsleistung eingereicht worden. Er beschäftigt sich mit dem grundlegenden Problem der Wirtschaftsethik, definiert wichtige Grundbegriffe, wie Moralität, Rechtlichkeit und Ökonomie und setzt diese in Verbindung zueinander.
Inhaltsverzeichnis:
1.Problemstellung
2.Zentrale Begrifflichkeiten
2.1 Moralität
2.2 Rechtlichkeit
2.3 Ökonomie
3.Das Verhältnis von Moralität, Rechtlichkeit und Ökonomie
4.Fazit
Literaturverzeichnis
1. Problemstellung
Zu Beginn des vorliegenden Essays möchte ich einen kurzen subjektiven Blick auf die Wirtschafts- und Industrieentwicklung der letzten 250 Jahre werfen. Mit dem Beginn der Industrialisierung Ende des 18. Jahrhunderts entwickelten sich in Europa Technologien mit rasanter Geschwindigkeit. Dies ermöglichte eine höhere Produktivität. Das Streben nach Profit seitens der Industrieunternehmen nahm stetig zu, auch wenn dies mit einer Zuspitzung von sozialen Missständen einherging. Seit der Industriellen Revolution Anfang des 19. Jahrhunderts hat sich die Wirtschaftswelt weiter stark verändert. Neben Themen wie Globalisierung und Unternehmenswachstum spielen vor allem auch soziale Faktoren, Umweltschutz und Nachhaltigkeit eine entscheidende Rolle. Kunden und andere Stakeholder erwarten und fordern ein Vorgehen im Sinne einer Wirtschaftsethik. Dies macht sich an zahlreichen Beispielen bemerkbar. So ist der Umsatz von so genannten Fair-Trade-Produkten seit dem Jahr 2004 bis 2014 von rund 60 Mio. Euro auf 827 Mio. Euro gestiegen (TransFair e.V., 2016). Ein weiteres Beispiel ist die staatliche Regulation von Emissionswerten zur Steigerung des Umweltschutzes. Viele Unternehmen beschäftigen bereits Nachhaltigkeitsbeauftragte und veröffentlichen Umweltbilanzen. Die Marketing-Abteilungen zahlreicher Betriebe haben sogar eine neue Zielgruppe, nämlich die der „LOHAS“ definiert. LOHAS steht für „Lifestyle of Health and Sustainability“ und bezeichnet „eine Gruppe von Menschen, deren Lebensstil auf Gesundheitsbewusstsein und Nachhaltigkeit ausgerichtet ist“ (Aachener Stiftung Kathy Beys, 2015). Jener Zielgruppe wird eine hohe Nachfrage nach Bio, Fair Trade sowie regionalen Produkten zugeschrieben, was wiederum aufzeigt, dass diese Kunden eine intra- und intergenerative Gerechtigkeit anstreben und somit ethische Grundideen verfolgen. All diese Beispiele verdeutlichen, dass der Wirtschaftsethik bereits heute eine hohe Bedeutung zukommt und diese in Zukunft wohl noch weiter an Bedeutung gewinnen wird. Um die Bedürfnisse der Stakeholder zu befriedigen, sind Unternehmen in der Pflicht „richtige“ Entscheidungen zu treffen. Dabei stellt sich die zentrale Frage: Was sind richtige Entscheidungen im Sinne einer Wirtschaftsethik?
2. Zentrale Begrifflichkeiten
Die Ethik befasst sich mit der Frage „Was soll ich tun?“. Um eine Antwort auf diese Frage zu finden, möchte ich im Verlauf des Essays eine Prinzipienreflexion zwischen den Bereichen Moralität, Rechtlichkeit und Ökonomie vornehmen und anschließend einen Zusammenhang zwischen diesen Bereichen aufzeigen.
2.1 Moralität
Häufig werden im allgemeinen Sprachgebrauch die Begriffe Moralität und Moral fälschlicherweise synonym verwendet. Daher gilt es eine Abgrenzung vorzunehmen. Für den weiteren Verlauf des Essays möchte ich folgende Definitionen festlegen:
Die Moral stellt ein faktisch vorfindliches Normensystem dar, das zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort gilt.
Die Moralität hingegen bezeichnet eine innere Haltung, sich überhaupt unter die Verbindlichkeit eines Unterschiedes zwischen „Gut“ und „Böse“ zu stellen. Die Grundlage dafür liefert wiederum die Moral als Normensystem. Die Moralität bewertet also die Qualität einer Handlung. Daraus lässt sich ableiten, dass ein Individuum, das sich in einem moralischen Entscheidungsdilemma befindet, sich unter einen Anspruch stellt. Seine Entscheidung ist nicht beliebig. Die Tatsache, dass es sich unter einen Anspruch stellt, verdeutlicht, dass wir Individuen nicht determiniert sind, sondern frei entscheiden können.
Bezeichnet man eine Handlung als moralisch, so kann sich das sowohl auf Moralorientierung als auch auf Moralitätsorientierung beziehen. Um es mit Immanuel Kants Vokabular auszudrücken, kann eine Handlung „pflichtmäßig“ (Moral) oder „aus Pflicht“ (Moralität) erfolgen. In der vorliegenden Arbeit wird der Ausdruck „moralisch“ moralitätsorientiert verwendet. Dafür ist der innere Wille, nicht bloß die äußere Handlung, zur Beurteilung der Moralität einer Handlung entscheidend. So muss das Retten eines Ertrinkenden nicht zwingend moralisch sein, wenn dies z. B. nur geschieht, weil der Retter die am Ufer stehenden Beobachter beeindrucken möchte. Ist jedoch der innere Wille einzig und allein die ertrinkende Person zu retten, so kann dies zweifelsfrei als moralisch gewertet werden, selbst wenn die Rettungsaktion aufgrund äußerer Umstände misslingt. Der innere Wille ist gänzlich autonom. Nur das Individuum selbst kann den eigenen Willen steuern. Somit kann der innere Wille als Wertungsgrundlage für Moralität dienen.
Doch was sind Kandidaten für eine moralische Orientierung? Man könnte an dieser Stelle zahlreiche Ideen sammeln, die einen eventuellen Ursprung der Moral darstellen, sei es die berühmte „Goldene Regel“, moralische Autoritäten, subjektiv vorfindliche Vorstellungen über das Gute, Bestand der eigenen Spezies usw. Egal welche Kriterien man wählt, sie alle haben die Gemeinsamkeit der Vorgegebenheit. Das Individuum hat die Freiheit diese Vorgegebenheit anzunehmen oder auch abzulehnen. Bei Ablehnung bleibt der praktische Anspruch auf das Wissen „was soll ich tun?“ aber trotzdem bestehen. Die Notwendigkeit immer zwischen Annehmen und Ablehnen entscheiden zu müssen, stellt die letzte Vorgegebenheit für uns dar. Sie ist kulturunabhängig. Auch diese Aussage könnte das Individuum annehmen oder ablehnen. Ein Ablehnen an dieser Stelle würde jedoch einen logischen Widerspruch darstellen. Das Werten selbst ist folglich ein Wert, den das Individuum nicht bestreiten kann.
Die Freiheit des Individuums frei entscheiden zu können, bringt zugleich eine große Verantwortung mit sich. Keine Institution kann dem Einzelnen in einem moralischen Dilemma helfen. Nur das Individuum selbst kann eine Entscheidung treffen. Immer dann, wenn einem Anderen die Möglichkeit sich zu entscheiden genommen wird, dann ist es zumindest moralisch fragwürdig. Jedes einzelne Freiheitsvermögen stellt einen absoluten Wert dar.
Moralität darf jedoch nicht als beliebig verstanden werden. Es gibt formale Aspekte an moralische Forderungen, nämlich den Anspruch an ein Vermögen der Freiheit sowie den Anspruch an die freie Befolgung des Inhalts. Man soll aus Freiheit für die eigene Freiheit eine Beschränkung schaffen, die darin besteht die eigene Freiheit und die Freiheit anderer zu achten. Somit sind die oben erwähnten freien Entscheidungen nicht willkürlich, sondern an die Achtung von Freiheit als Prinzip gebunden.
Die zum Prinzip der Moralität diskutierten Punkte lassen sich an zwei Zitaten von Kant zusammenfassen. Das wohl bekannteste Prüfkriterium moralischen Handels stellt sein Kategorischer Imperativ dar: „Handle nur nach derjenigen Maxime, durch die du zugleich wollen kannst, dass sie ein allgemeines Gesetz werde“ (Kant, 1785). Darüber hinaus formuliert Kant den praktischen Imperativ als so genannte Selbstzweckformel: „Handle so, daß du die Menschheit sowohl in deiner Person, als in der Person eines jeden andern jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchst“ (Kant, 1785).
2.2 Rechtlichkeit
Das Recht befasst sich mit der Frage: „Was darf ich tun?“. Wenn jeder Mensch moralisch handeln würde, indem er seine eigene Freiheit und die Freiheit der anderen aus Freiheit achtet, bräuchten wir kein Recht. Faktisch ist es jedoch so, dass nicht jeder immer moralisch handelt. Deshalb lassen sich zwei Fragen ableiten: Erstens: Was ist die moralische Stellungnahme gegenüber dem Unmoralischen? Zweitens: Wie regeln wir Handlungsinteraktionen? Das Prinzip der Rechtlichkeit lässt sich in das positive Recht und die vorpositive Rechtsidee unterscheiden.
Das positive Recht beschreibt eine geltende faktische Regelung, die für alle Mitglieder einer Gruppe, Region oder Kulturkreises gilt und häufig von einer Institution festgelegt wurde.
Die vorpositive Rechtsidee hingegen stellt einen normativen Maßstab dar, der ohne staatliche Satzung auskommt und das positive Recht prüft. Hiermit ist nicht die Moralität gemeint, sondern vielmehr eine Art Natur- oder Vernunftrecht.
Das Recht unterscheidet sich von der Moralität dahingehend, dass es einen Anspruch auf faktische Durchsetzung, und nicht aus Freiheit, gibt. Außerdem ist dieser Anspruch nur bedingt und nicht kategorisch. Es gibt keinen philosophisch zwingenden Grund, sondern eben nur empirische Gründe, die besagen, dass es auch Individuen gibt, die unmoralisch handeln. Während aus Moralitätssicht der innere Wille entscheidend ist, ist dieser aus Rechtssicht total irrelevant. Erst wenn die Böswilligkeit in die Tat umgesetzt wird, entsteht ein rechtliches Problem. Ein weiteres Merkmal der Rechtlichkeit ist die Reziprozität, d. h. auch dem der unmoralisch ist, bin ich moralisch verpflichtet, es sei denn meine eigene Freiheit wird verletzt.
Das Prinzip der Rechtlichkeit regelt nicht das Recht des Einzelnen, sondern des Gesamtzusammenhangs aller Individuen. Es versucht individuelle Handlungen zu vereinbaren, was auch dem Rechtsbegriff nach Kant entspricht: „Das Recht ist also der Inbegriff der Bedingungen unter denen die Willkür des einen mit der Willkür des anderen unter einem Gesetz der Freiheit zusammen vereinigt werden kann“ (Kant, 1797). D. h. innerhalb der eigenen Grenzen darf aus Rechtssicht jeder handeln wie er möchte. Eine Beschränkung des freien Handelns findet sich nur in der Freiheit des Anderen. Hier zeigen sich Parallelen zur Moralität, was für mich den Schluss zulässt, dass es dennoch Interdependenzen zwischen Moral, als normative Grundlage für Moralität, und positivem Recht gibt. Das Recht hat, aus meiner Sicht, zwar den Anspruch an Moral, kann jedoch keine Moralität durch Rechtszwang durchsetzen, da, wie bereits erwähnt, lediglich der innere Wille und nicht die äußere Handlung als Wertungsgrundlage für Moralität dienen kann und der innere Wille vollkommen autonom ist. Durch Realisierung des Rechtsbegriffs könnten alle Individuen frei nebeneinander leben (Trautnitz 2009). Es gibt jedoch keine Garantie, dass jeder im Sinne des Rechtsbegriffs handelt. Es muss also eine reale unabhängige Instanz (Staat) geben, die über den Individuen steht und mit Hilfe des positiven Rechts die individuelle Freiheit, nicht die Moralität, durch rechtlichen Zwang durchsetzt. Meines Erachtens genügt es jedoch nicht, sich alleine am positiven Recht und somit an konkreten Gesetzen zu orientieren, um zwischen Recht und Unrecht unterscheiden zu können. Mit der Einführung der Nürnberger Gesetze im Jahr 1935 fand die antisemitische Ideologie des Dritten Reiches eine juristische Grundlage. Es wurde also ein positives Recht geschaffen, welches u. a. der jüdischen Bevölkerung jeglichen „Menschenstatus“ aberkannte. Dennoch muss jeder vernünftig denkende Mensch einsehen, dass die Schaffung derartiger Gesetze absolutes Unrecht darstellt. Neben dem positiven Recht, muss es also die bereits oben erwähnte vorpositive Rechtsidee als ein apriorisches Vernunftrecht geben.
Um die Herkunft des apriorischen Vernunftrechts zu beleuchten, möchte ich die Wechselwirkung zwischen Individuen aus dem Startpunkt eines „Naturzustandes“ betrachten. In diesem Zustand gibt es keinen Staat, keine Kirche und unser Individuum kennt noch kein anderes Individuum. Die Erkenntnis „Ich bin nicht alleine“ wird durch bloße Wahrnehmung des Anderen entstehen und nicht erst durch Interaktion. Selbst, wenn sich die Individuen noch nie begegnet sind, muss unser Individuum sich bewusst sein, dass es zumindest die Möglichkeit eines Anderen gibt. Dieser Andere wird nicht nur als ein Gegenstand, sondern als ein eigenes Entscheidungszentrum mit einem eigenen Anspruch auf Freiheit erkannt. Es herrscht eine unmittelbar gefühlte Hemmung des eigenen Willens, da der Andere ebenfalls frei sein möchte. Diese Hemmung muss eine Hemmung sein, die unserem Individuum explizit seine Freiheit gewährt. Sie besteht also darin, dass es aufgefordert wird seine Freiheit zu vollziehen und umgekehrt. Es handelt sich um eine apriorische, wechselwirkende Aufforderung. Um auf das obige Beispiel aus dem Dritten Reich zurückzukommen, muss den Erlassern und Anwendern der Rassengesetze zwingend ein Vorwurf gemacht werden, da Menschen, ganz gleich ob und welcher Glaubensrichtung sie angehören, als eigene Entscheidungszentren erkannt werden müssen und es somit zu der erwähnten apriorischen, wechselwirkenden Aufforderung zum Freiheitsvollzug kommen muss.
Die Achtung der Freiheit des Einzelnen als Ursprung für positives Recht wird auch im Grundgesetz thematisiert: „Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt (…)“ (Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 2, Absatz 1).
2.3 Ökonomie
Der Begriff Ökonomie dient im vorliegenden Essay als Synonym für Wirtschaft. Die Ökonomik hingegen bezeichnet die Wissenschaft von der Ökonomie, also die Wirtschaftswissenschaften. Dabei steht die Ökonomik der Differenz aus den Bedürfnissen der Menschen und der bestehenden Knappheit der Ressourcen/Güter gegenüber. Diese Knappheit stellt jedoch kein Faktum dar. Sie entsteht erst dadurch, indem sie in Beziehung zu den Bedürfnissen gesetzt wird. Das führt zu einer Notwendigkeit der Optimierung der Mittel-Zweck-Relation. Die Ökonomik sucht also nach der bestmöglichen Kombination aus Mittel und Zweck. In diesem Zusammenhang sei der Begriff des homo oeconomicus erwähnt. Der homo oeconomicus bezeichnet den ökonomisch denkenden Menschen, der stets bemüht ist den maximalen Nutzen aus seinen wirtschaftlichen Handlungen, z. B. in Form von Tauschinteraktionen auf einem Markt, zu erzielen. In erster Linie geht es bei wirtschaftlichen Handlungen um die Befriedigung von Bedürfnissen. Diese können entweder durch die Natur vorgegeben oder auch durch den freien Willen entstehen, also gewollt sein. Bei der Frage nach der Ökonomie stellt man sich also die Frage nach "einem bestimmten Zusammenhang menschlichen Wollens und Handelns" (Trautnitz 2009). Die Ökonomie äußert sich somit in äußeren Handlungen, die aus dem Willen entstehen, nicht jedoch durch den Willen alleine. Aufgrund dieser Tatsache und der Vorüberlegungen zum Prinzip der Rechtlichkeit können ökonomische Handlungen nur durch Gesetze beschränkt werden. Die Bedürfnisse selbst werden von der Ökonomik als gegeben gesehen, d. h. man kann nur bestimmte Handlungen, nicht jedoch einzelne Bedürfnisse verbieten. Um die Individuen in ihrer Freiheit vor bösartigen ökonomischen Handlungen anderer zu schützen, muss somit von einer weiteren Instanz ein positives Recht geschaffen werden, welches dazu führt, dass die negativen Folgen einer bösartigen ökonomischen Handlung höher bewertet werden, als der daraus resultierende Nutzen. In der Praxis erfolgt dies beispielsweise durch gesetzliche Limitierung von Schadstoffausstoß und der damit verbundenen Strafen oder durch die Internalisierung externer Kosten mithilfe von Steuern.
3. Das Verhältnis von Moralität, Rechtlichkeit und Ökonomie
Nachdem die Begriffe Moralität, Rechtlichkeit und Ökonomie näher betrachtet wurden, möchte ich das Verhältnis zwischen diesen drei Prinzipien aufzeigen.
Die Tatsache, dass viele Personen in der Praxis keine scharfe Trennung zwischen den Bereichen vornehmen können, stellt ein Indiz dafür dar, dass wohl starke Interdependenzen zwischen diesen existieren.
Das Verhältnis zwischen Moralität, Rechtlichkeit und Ökonomie würde ich wie folgt festhalten:
Am Ausgangspunkt stehen die Moral und die apriorische Rechtsidee, die ein positives Recht legitimieren. Gleichzeitig begründet die apriorische Rechtsidee die apriorische Möglichkeit von Individualität. Diese wiederum erklärt durch Nutzenmaximierung als methodisches Postulat den Markt. D. h. jeder darf Nutzenmaximierung betreiben, solange es der andere ebenfalls darf. Der Markt selbst kann, wie bereits erarbeitet, nur durch das positive Recht begrenzt werden.
Es muss folglich ein solches positives Recht geschaffen werden, dass sich der Markt bzw. die ökonomischen Wahlhandlungen nicht über fundamentale Werte hinwegsetzen.
4. Fazit
Wirtschaftliche Handlungen müssen mit dem geltenden Recht vereinbar sein. Mit dem Thema Moral verhält es sich nicht so einfach. Die Wirtschaftsethik ist somit nur als ein Wirtschaftsrecht möglich und nicht als Forderung nach moralischem Handeln. Für alles andere genügt die allgemeine Ethik. In der Wirtschaftspraxis ist dies am Beispiel der Compliance gut erkennbar. Unternehmen müssen nachweisen, dass sie über Richtlinien oder andere Methoden verfügen, um ein „richtiges“ Handeln im Sinne der Ethik sicherzustellen und so die Erwartungen und Forderungen ihrer Stakeholder zu erfüllen.
Literaturverzeichnis
Aachener Stiftung Kathy Beys. (2015). Lexikon der Nachhaltigkeit. Abgerufen am 15. 03 2016 von https://www.nachhaltigkeit.info/artikel/lohas_1767.htm
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Artikel 2, Absatz 1. (1949) Abgerufen am 22. 03 2016 von https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_2.html
Kant, Immanuel (1797). Die Metaphysik der Sitten, zitiert nach: Kants gesammelte Schriften (1907). (Reimer) Berlin.
Kant, Immanuel (1785). Grundlegung der Metaphysik der Sitten , zitiert nach: Kants gesammelte Schriften (1911) (Reimer) Berlin.
TransFair e.V. (2016). Abgerufen am 15. 03 2016 von https://www.fairtrade-deutschland.de/produkte/absatz-fairtrade-produkte/
Trautnitz, Georg (2009). Normative Grundlagen der Wirtschaftsethik. (Duncker und Humblot) Berlin.
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- Eugen Zimmermann (Author), 2016, Grundproblem und Grundprinzipien der Wirtschaftsethik, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/337017
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