Gegenstand dieser Arbeit soll eine kritische Betrachtung der Zulässigkeit des Einsatzes von Brechmitteln zwecks Beweisermittlung im Strafverfahren sein. Hierbei soll neben der Vereinbarkeit mit den Normen der StPO auch auf die Vereinbarkeit mit höherrangigem deutschen Recht eingegangen werden.
Schwerpunkt der Straßenkriminalität bildet der Handel von illegalen Betäubungsmitteln. Insgesamt wurden im Jahr 2014 276734 Fälle von Rauschgiftdelikten registriert, eine Steigerung von 9,2 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Besonders in Großstädten stellt die Drogenkriminalität ein Problem dar, welches die Ermittlungsbehörden aufgrund des Einfallsreichtums der Drogenhändler vor große Herausforderungen stellt. Dabei bietet das Verstecken im Körper eine erfolgsversprechende Möglichkeit zur Tatverschleierung beim Handel und Schmuggel von Betäubungsmitteln.
Mutmaßliche Drogenhändler halten in ihrem Mund in Plastik oder ähnliche Stoffe verpackte Drogenpäckchen, sogenannte „Bubbles“, versteckt. Diese Vorgehensweise ermöglicht es, die Päckchen im Falle einer Überführung durch Herunterschlucken unbemerkt und schnell der Beweissicherstellung entziehen zu können. Diese werden in kleinen Portionen, oft im ein-Gramm-Bereich, gehandelt und nur in entsprechend angefragter Menge aus dem Mund geholt.
Eine umstrittene Möglichkeit zur Sicherstellung der Beweismittel liegt in der Verabreichung eines Brechmittels. Ist der Beschuldigte zu einer freiwilligen Einnahme nicht bereit, so kann das Brechmittel auch zwangsweise, i.d.R. aufgrund staatsanwaltschaftlicher Anordnung durch einen Arzt, zugeführt werden. Allerdings traten in Folge der Behandlung bei einigen Beschuldigten Verletzungen auf, in zwei Fällen führte sie sogar zum Tod.
Diese und ähnliche Ereignisse haben das praktisch sehr bedeutsame und rechtspolitisch höchst umstrittene Thema der zwangsweisen Vergabe von Brechmitteln zum Gegenstand vieler Gerichtsverfahren unterschiedlicher Instanzen gemacht, die ebenso unterschiedliche Ergebnisse hervorbrachten. 2006 wurde schließlich vom EGMR ein Urteil erlassen, das die zwangsweise Verabreichung für rechtswidrig erklärt. Demgegenüber soll die freiwillige Vergabe von Brechmitteln weiterhin zulässig bleiben.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
A. Einleitung
B. Praxis der Brechmittelvergabe
I. Medizinische Grundlagen
II. Verfahren zur Exkorpation
1. Vergabe von Brechmitteln
a) Ipecacuanha-Sirup
aa) Wirkungsweise und Vergabetechnik
bb) Risiken und Nebenwirkungen
b) Apomorphin
aa) Wirkungsweise und Vergabetechnik
bb) Risiken und Nebenwirkungen
cc) Keine kombinierte und aufeinander folgende Vergabe von Brechmitteln
2. Alternative Verfahren zur Exkorpation
III. Ergebnis
C. Zulässigkeit der Brechmittelvergabe nach § 81a StPO
I. Der Tatbestand des § 81a StPO
1. Anwendungsbereich des § 81a I 2 StPO... 9
2. Vorliegen eines körperlicher Eingriffs i.S.d. § 81 a I 2 StPO... 9
3. Untersuchungszweck 12
4. Durch einen Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst. 12
5. Keine Nachteile für die Gesundheit des Beschuldigten
a) Vergabe von Ipecacuanha-Sirup
b) Vergabe von Apomorphin
c) Ergebnis
6. Verhältnismäßigkeit
a) Geeignetheit
b) Erforderlichkeit
c) Angemessenheit
II. Ergebnis
D. Polizeirechtliche Ermächtigungsgrundlagen
E. Zulässigkeit der Brechmittelvergabe nach dem Grundgesetz
I. Nemo-Tenetur-Grundsatz
II. Verletzung der Menschenwürde, Art. 1 I GG
III. Verletzung der körperlichen Unversehrtheit, Art. 2 II 1 GG
IV. Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, Art. 2 I iVm Art. 1 I GG
V. Verletzung des Art. 104 I 2 GG
VI. Ergebnis
F. Ergebnis
- Citar trabajo
- Sabrina Birkner (Autor), 2015, Die Zulässigkeit des Einsatzes von Brechmitteln zwecks Beweisgewinnung im Strafverfahren, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/336455
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