Am 7. Dezember 2016 jährt sich zum 40. Mal die Verkündung des Urteils Handyside gegen das Vereinigte Königreich durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR). Trotz dieses großen Zeitraums werden diejenigen Grundsätze, welche im Handyside-Urteil festgelegt wurden, regelmäßig in den Urteilen des EGMR zu Art. 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) zitiert. Doch werden diese Grundsätze durch den EGMR immer noch angewandt? Dies soll anhand dreier Urteile der Großen Kammer des EGMR überprüft werden. Diesen Fällen gemein ist, dass sie eine Abwägung von behördlichen Interessen am Schutz ihrer Einrichtungen mit den Interessen der Öffentlichkeit am Erhalt von Informationen und der Pressefreiheit erfordern. Mithin wird zwischen beiderseits öffentlichen Interessen abgewogen.
Die vorliegende Arbeit ist wie folgt aufgebaut: In dem nachfolgenden Teil werden die Grundsätze des Handyside-Urteils untersucht, da sie die allgemeinen Prinzipien für eine Interessenabwägung im Rahmen des Art. 10 EMRK vorgeben (B.). Anschließend wird im Hauptteil der Arbeit gefragt, ob oder inwiefern diese Grundsätze auf die gerade genannten Fälle Anwendung finden (C.). Schließlich werden die Ergebnisse der Untersuchung dargestellt (D.).
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung
B. Die Handyside-Grundsätze
I. Das Merkmal der Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft
i.S.d. Art. 10 II EMRK
II. Der Beurteilungsspielraum der Vertragsstaaten
III. Die Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit i.S.d. Art. 10 I 1 EMRK
C. Analyse der ausgewählten Rechtsprechung unter Betrachtung der Handyside-Grundsätze
I. Der Prüfungsumfang des EGMR
1. Im Fall Stoll gegen Schweiz
a) Die besondere Bedeutung der Pressefreiheit
b) Der Beurteilungsspielraum der Schweiz
c) Kritik an der Begründung der Großen Kammer
d) Würdigung
2. Im Fall Mouvement Raëlien suisse gegen Schweiz
a) Die besondere Bedeutung der Meinungsäußerungsfreiheit
b) Der Beurteilungsspielraum der Schweiz
aa) Begründungen der Richtermehrheiten im Kammerurteil und
im Urteil der Großen Kammer
bb) Kritik an diesen Begründungen
(1) Kritik an der Begründung der Kammer
(2) Kritik an der Begründung der Großen Kammer
cc) Würdigung
3. Im Fall Bédat gegen Schweiz
a) Der Beurteilungsspielraum der Schweiz
b) Kritik am gewählten Beurteilungsspielraum
d) Würdigung
V
4. Anwendung der Handyside-Grundsätze und Zwischenergebnis
a) Stoll gegen Schweiz
b) Mouvement Raëlien suisse gegen Schweiz
c) Bédat gegen Schweiz
d) Zwischenergebnis
II. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung
1. Im Fall Stoll gegen Schweiz
a) Öffentliches Informationsinteresse und behördliches
Geheimhaltungsinteresse
b) Die Abwägung zwischen öffentlichem Informationsinteresse und
behördlichem Geheimhaltungsinteresse
c) Bewertung des Art. 293 StGB-Schweiz
d) Die Form der Veröffentlichung
e) Würdigung
2. Im Fall Mouvement Raëlien suisse gegen Schweiz
a) Die abzuwägenden Interessen
b) Die von der Großen Kammer durchgeführte Abwägung
aa) Beitrag zum Klonen von Menschen
bb) Befürworten der „Geniokratie“
cc) Förderung des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen
dd) Zulässigkeit der vorherigen Beschränkung
c) Würdigung
3. Im Fall Bédat gegen Schweiz
a) Die abzuwägenden Interessen
b) Die von der Großen Kammer durchgeführte Abwägung
c) Kritik an der durchgeführten Verhältnismäßigkeitsprüfung
d) Würdigung
4. Zwischenergebnis
D. Endergebnis und Ausblick
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