Seit mehreren Jahren ist das sogenannte VW‑Gesetz Streitgegenstand zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Kommission. Zentrale Regelungspunkte des Gesetzes werden von der Kommission als unvereinbar mit den europäischen Grundfreiheiten aus Art. 56 und Art. 43 EG erachtet. Der Streit fand seinen vorläufigen Höhepunkt mit dem Urteil des EuGH vom 23. Oktober 2007. Darin befand der Gerichtshof die Klage der Kommission in Bezug auf Art. 56 Abs. 1 EG für Recht und verurteilte die Bundesrepublik Deutschland zur Angleichung des VW‑Gesetzes an europäisches Recht.
Wirklich überraschen konnte das Urteil niemanden. Vielmehr erweiterte der EuGH durch selbiges Urteil seine Rechtsprechung zu den sogenannten Goldenen Aktien, von denen sich die im VW‑Gesetz in Frage stehenden – zwar grundsätzlich vergleichbaren – Regelungen jedoch im Detail unterscheiden.
Neben den umstrittenen rechtlichen Implikationen für das VW‑Gesetz und in deren Folge für die Satzung der Volkswagen AG kommt dem Urteil auch wirtschaftliche Bedeutung im Hinblick auf eine etwaige Übernahme der Volkswagen AG durch die Porsche Automobil Holding SE zu.
Um die Bedeutung des VW Gesetzes und den vehementen Widerstand der Bundesregierung gegen dessen Abschaffung zu verstehen, ist es erforderlich, sich die insoweit maßgeblichen historischen Hintergründe zu vergegenwärtigen. Dieser Beitrag wird daher mit einer Darstellung der Besonderheiten, die zum Erlass des VW Gesetzes führten, beginnen und danach auf den Gesetzesinhalt eingehen. Hiernach werden die von der Kommission beanstandeten Regelungen detailliert dargestellt und das EuGH Urteil besprochen. Dabei wird der Schwerpunkt auf die Einordnung der Regelungen des VW Gesetzes in die vom EuGH in ständiger Rechtsprechung so bezeichneten Goldenen Aktien gelegt. Abschließend werden die umstrittenen Folgen des Urteils unmittelbar für das VW Gesetz herausgestellt und ein Ausblick auf weitere mittelbare Folgen gewagt.
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung ... 1
B. Historie und Inhalt des VW‑Gesetzes ... 2
I. Die Volkswagenwerk GmbH ... 2
II. Klärung der Rechtsverhältnisse durch Staatsvertrag und VW‑Gesetz ... 2
III. Inhalt des VW‑Gesetzes ... 4
C. Das Verfahren vor dem EuGH ... 6
I. Die Beanstandungen der Europäischen Kommission ... 6
II. Die Problematik der Goldenen Aktien ... 7
1. Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG) ... 8
2. Beschränkung der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) ... 9
III. Das EuGH‑Urteil vom 23. Oktober 2007 ... 10
1. Ausführung zu Art. 43 EG ... 10
2. Zum Verstoß gegen Art. 56 EG ... 10
a) Vorliegen einer nationalen Maßnahme ... 10
b) Stimmrechtsbegrenzung und Sperrminorität ... 11
aa) Grundsätzliche Neutralität der Regelungen ... 11
bb) Einordnung in die Goldenen Aktien durch den historischen Kontext ... 11
c) Entsenderecht ... 12
d) Rechtfertigung ... 13
e) Tenor ... 13
IV. Kritische Betrachtung der Verfahrensstrategie der Bundesregierung ... 14
D. Die Folgen des Urteils für das VW‑Gesetz ... 16
I. Änderung des VW‑Gesetzes und Aufhebung des § 101 Abs. 2 S. 5 AktG ... 16
1. Keine Verpflichtung zur Abschaffung des VW‑Gesetzes ... 16
2. Aufhebung des Entsenderechts ... 17
3. Beendigung des Zusammenspiels von § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 VW‑Gesetz ... 17
II. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ... 20
III. Stellungnahme zum Gesetzentwurf ... 20
1. Vereinbarkeit mit dem Urteil ... 20
2. Unvereinbarkeit der Rechtsprechung zu Goldenen Aktien ... 21
3. Zum aktuellen Streitstand ... 21
E. Ausblick: Weitere Folgen des Urteils ... 23
I. Anpassung der VW-Satzung ... 23
II. Auswirkungen auf privatautonome Gestaltungen ... 25
III. Umfassende Prüfung des Gesellschafts- und Kapitalmarktrechts ... 25
IV. Folgen für die Volkswagen AG ... 26
F. Fazit ... 28
Literaturverzeichnis ... 29
A. Einleitung
Seit mehreren Jahren ist das sogenannte VW‑Gesetz1 Streitgegenstand zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Kommission. Zentrale Regelungspunkte des Gesetzes werden von der Kommission als unvereinbar mit den europäischen Grundfreiheiten aus Art. 56 und Art. 43 EG erachtet. Der Streit fand seinen vorläufigen Höhepunkt mit dem Urteil des EuGH vom 23. Oktober 2007.2 Darin befand der Gerichtshof die Klage der Kommission in Bezug auf Art. 56 Abs. 1 EG für Recht und verurteilte die Bundesrepublik Deutschland zur Angleichung des VW‑Gesetzes an europäisches Recht. Wirklich überraschen konnte das Urteil niemanden.3 Vielmehr erweiterte der EuGH durch selbiges Urteil seine Rechtsprechung zu den sogenannten Goldenen Aktien,4 von denen sich die im VW‑Gesetz in Frage stehenden – zwar grundsätzlich vergleichbaren – Regelungen jedoch im Detail unterscheiden.5 Neben den umstrittenen rechtlichen Implikationen für das VW‑Gesetz und in deren Folge für die Satzung der Volkswagen AG kommt dem Urteil auch wirtschaftliche Bedeutung im Hinblick auf eine etwaige Übernahme der Volkswagen AG durch die Porsche Automobil Holding SE zu.
Um die Bedeutung des VW‑Gesetzes und den vehementen Widerstand der Bundesregierung gegen dessen Abschaffung zu verstehen, ist es erforderlich, sich die insoweit maßgeblichen historischen Hintergründe zu vergegenwärtigen. Dieser Beitrag wird daher mit einer Darstellung der Besonderheiten, die zum Erlass des VW‑Gesetzes führten, beginnen und danach auf den Gesetzesinhalt eingehen. Hiernach werden die von der Kommission beanstandeten Regelungen detailliert dargestellt und das EuGH‑Urteil besprochen. Dabei wird der Schwerpunkt auf die Einordnung der Regelungen des VW‑Gesetzes in die vom EuGH in ständiger Rechtsprechung so bezeichneten Goldenen Aktien gelegt. Abschließend werden die umstrittenen Folgen des Urteils unmittelbar für das VW‑Gesetz herausgestellt und ein Ausblick auf weitere mittelbare Folgen gewagt.
B. Historie und Inhalt des VW‑Gesetz es
I. Die Volkswagenwerk GmbH
Die Geschichte von Volkswagen beginnt im Jahr 1934.7 Der Ingenieur Ferdinand Porsche wird vom Reichsverband der Deutschen Automobilindustrie (RDA) am 22. Juni 1934 mit der Konstruktion eines Volkswagens beauftragt. Am 28. Mai 1937 gründet die Deutsche Arbeitsfront (DAF) durch ihre beiden Vermögensgesellschaften Treuhandgesellschaft für wirtschaftliche Unternehmungen mbH und Vermögensverwaltung der DAF GmbH die Gesellschaft zur Vorbereitung des deutschen Volkswagens mbH.[7] Diese wird am 16. September 1938 in Volkswagenwerk GmbH umbenannt. Der Bau des Hauptwerkes beginnt Anfang 1938 bei Fallersleben (heutiger Stadtteil von Wolfsburg). Finanziert wird das Projekt durch Zuschüsse des deutschen Staates, durch den RDA und das von der DAF am 12. August 1938 eingeführte Volkswagen-Sparsystem sowie durch das beschlagnahmte Vermögen der im Zuge der nationalsozialistischen Machtergreifung verbotenen Gewerkschaften der Weimarer Republik.8
Das Volkswagenswerk ist nach dem Zweiten Weltkrieg der mit Abstand bedeutsamste Arbeitgeber in der Region und sichert einem Großteil der ansässigen Bevölkerung Beschäftigung. Die britische Militärregierung, die die Volkswagenwerk GmbH nach der Beschlagnahme durch das Kontrollratsgesetz Nr. 52 vom 10. Oktober 19459 treuhänderisch verwaltet, ist sich dieser zentralen Bedeutung bewusst und ordnet die zivile Produktion von Serienfahrzeugen an. Das Volkswagenwerk wird so zum britischen Regiebetrieb und bleibt von der drohenden Demontage verschont. Zwischen der Werksleitung und dem Betriebsrat wird eine Betriebsvereinbarung ausgehandelt, die am 10. Mai 1946 in Kraft tritt. Den Arbeitnehmervertretern werden volle Mitbestimmungsrechte bezüglich betrieblichen Veränderungen, Einstellungen, Entlassungen sowie Lohn- und Gehaltsfragen gemäß dem alliierten Betriebsrätegesetz von 1946 zugesichert. Am 6. September 1949 wird dem Land Niedersachsen durch die Verordnung 20210 der britischen Militärregierung die Verwaltung des Volkswagenwerkes übertragen. Die Treuhänderschaft der Volkswagenwerk GmbH wird am 8. Oktober desselben Jahres an die Bundesregierung übergeben.
II. Klärung der Rechtsverhältnisse durch Staatsvertrag und VW‑Gesetz
Während die Produktion des Volkswagenwerkes kontinuierlich gesteigert wird und das Unternehmen erfolgreich ins Ausland expandiert, bleiben die Rechtsverhältnisse an der Volkswagenwerk GmbH ungeklärt.11 Die DAF ist durch das Kontrollratsgesetz Nr. 2 ohne Liquidation aufgelöst worden. Das Land Niedersachsen übt die Treuhänderschaft über das Vermögen der Gesellschaft im Auftrag und nach Weisung der Bundesregierung aus.12 Ehemalige Beteiligte des Volkswagen-Sparsystems melden Ansprüche auf Lieferung von Fahrzeugen an und erheben Klage.13 Von rund 336.000 Sparern haben sich bis zum Jahr 1945 etwa 275 Mio. Reichsmark angesammelt, die 1945 auf einem Sonderkonto der Bank der Deutschen Arbeit AG liegen.14 Die Forderungen stellen den Fortbestand der Volkswagenwerk GmbH in Frage. Erst als sich Ende der 50er Jahre die Abweisung der Klage durch die Gerichte abzeichnet, melden sowohl die Bundesregierung als auch das Land Niedersachsen Eigentumsansprüche an der Gesellschaft an. Daneben beanspruchen die Gewerkschaften Eigentum an der Gesellschaft, die nachgewiesenermaßen auch durch das Vermögen der 1933 zerschlagenen Gewerkschaften der Weimarer Republik finanziert worden ist. Zusätzlich machen die Beschäftigten der Volkswagenwerk GmbH Ansprüche geltend und verweisen zur Begründung darauf, dass sie das Unternehmen in den vorangegangenen 15 Jahren eigeninitiativ zum Erfolg geführt haben. Sie fordern eine Umwandlung der GmbH in eine Stiftung oder jedenfalls die Einbringung der Gesellschaftsanteile in eine solche.15
Abschließend geregelt wird die Eigentumsfrage durch einen Vergleich in Form eines Staatsvertrages, der zwischen der Bundesrepublik und dem Land Niedersachsen am 12. November 1959 geschlossen wird.16 In diesem Vertrag wird das Eigentum an sämtlichen Geschäftsanteilen der Bundesrepublik zugesprochen. Weiter wird festgelegt, dass die Volkswagenwerk GmbH sodann in eine Aktiengesellschaft (ursprünglich Volkswagenwerk AG; ab dem Jahr 1985 Volkswagen AG) mit jeweils 20%iger Beteiligung der Bundesrepublik und des Landes Niedersachsen am Grundkapital umzuwandeln ist.17 Die verbleibenden 60% des Grundkapitals sollen zur möglichst breiten Eigentumsstreuung in Form der Ausgabe sogenannter Volksaktien privatisiert werden. Daneben verpflichten sich die Bundesrepublik und das Land Niedersachsen zur gemeinsamen Gründung einer Stiftung zur Förderung von Wissenschaft und Technik in Forschung und Lehre um auch den Interessen der Arbeitnehmer gerecht zu werden.18 Die Stiftung Volkswagenwerk (heute: VolkswagenStiftung) soll mit dem Erlös aus der Aktienveräußerung ausgestattet werden und einen Anspruch auf die jährlichen Gewinne aus den bei der öffentlichen Hand verbleibenden Aktien haben. Um auch weiterhin Einfluss auf die Geschicke des Unternehmens zu behalten, vereinbaren die Bundesrepublik und das Land Niedersachsen ein Entsenderecht für jeweils zwei Vertreter in den Aufsichtsrat der Volkswagen AG, eine Stimmrechtsbeschränkung in Höhe von 0,01% des Grundkapitals (von der die Bundesrepublik und das Land Niedersachsen für 10 Jahre ausgenommen sind), sowie ein Mehrheitserfordernis in Höhe von 80% für sämtliche Beschlüsse, für die nach dem Aktiengesetz eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist.19 Der vertraglich geregelte Vergleich wird durch das Gesetz über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung20 vom 9. Mai 1960 (auch als VW‑Vorschaltgesetz bezeichnet) und das Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand vom 21. Juni 196021 auch gesetzlich verankert. Letzteres stellt die Urfassung des nunmehr umstrittenen VW‑Gesetzes dar.
III. Inhalt des VW‑Gesetzes
Das VW‑Gesetz in seiner Urfassung umfasst 14 Paragraphen. Bereits im Jahr 1965 kommt es jedoch zu einer ersten Änderung. Durch § 38 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz22 vom 6. Juni 1965 wird unter anderem die Stimmrechtsvertretung verschärft. § 3 VW‑Gesetz hat ursprünglich eine Stimmrechtsvertretung in der Hauptversammlung durch Vollmacht vorgesehen. Nach der Änderung ist diese Vertretung zwar grundsätzlich weiterhin möglich, die Vollmacht gilt jedoch nur für die jeweils nächste Hauptversammlung. Das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand23 vom 2. August 1966 enthält eine Änderung zu § 1 Abs. 3 VW‑Gesetz. Durch das Zweite Gesetz zur Änderung das Gesetzes über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkwagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand24 vom 31. Juli 1970 erhält das VW‑Gesetz seine gegenwärtig noch gültige Fassung. §§ 5 bis 12 VW‑Gesetz, welche die Verkaufsmodalitäten der Aktien betreffen, werden ebenso gestrichen wie § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 5 S. 2 und § 13 S. 2 VW‑Gesetz. Zudem wird die Stimmrechtsbeschränkung modifiziert. Die Befreiung der Bundesrepublik und des Landes Niedersachen von der Beschränkung des Stimmrechts auf 0,01% des Grundkapitals droht wegen ihrer Befristung auf 10 Jahre abzulaufen. Durch das zweite Änderungsgesetz wird die Beschränkung für alle Aktionäre einheitlich auf 20% des Grundkapitals festgelegt. Die Höhe dieser Beschränkung entspricht dabei der jeweiligen damaligen Beteiligungsquote der Bundesrepublik sowie des Landes Niedersachsen.25 Sowohl die Privatisierung durch das VW‑Gesetz als auch die staatlich angeordnete Stimmrechtsumverteilung durch das Zweite Änderungsgesetz werden jeweils Gegenstand von Verfassungsbeschwerden, die jedoch für unbegründet respektive unzulässig erklärt werden.26
In der gegenwärtigen Fassung enthält das VW‑Gesetz noch 6 Paragraphen. § 1 regelt die Umwandlung der ehemaligen GmbH in eine AG. § 2 betrifft das Stimmrecht und statuiert die Stimmrechtsbeschränkung auf 20% des Grundkapitals. In § 3 werden Regelungen für die Vertretung bei der Stimmrechtsausübung getroffen. Unter der Überschrift „Verfassung der Gesellschaft“ verankert § 4 Abs. 1 das Recht der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Niedersachsen – solange sie Aktien der AG besitzen – jeweils zwei Vertreter in den Aufsichtsrat zu entsenden; Absatz 2 regelt das Zustimmungserfordernis des Aufsichtsrates bei der Errichtung und Verlegung von Produktionsstätten und schließlich wird durch Absatz 3 das Quorum für nach dem Aktiengesetz mit drei Viertel Mehrheit zu treffende Hauptversammlungsbeschlüsse auf eine vier Fünftel Mehrheit angehoben. Die ursprünglichen §§ 5 bis 12 sind entfallen. §§ 13 und 14 enthalten die Berlin-Klausel und bestimmen das Inkrafttreten.
C. Das Verfahren vor dem EuGH
I. Die Beanstandungen der Europäischen Kommission
Das VW‑Gesetz hat bei der Kommission im Zuge der Liberalisierung des Binnenmarktes bereits seit langem Unbehagen hervorgerufen. Die Brüsseler Wettbewerbshüter sehen durch diese Sonderregelungen insbesondere den freien Kapitalverkehr beeinträchtigt. Der Angriff auf ein solches Heiligtum des zahlungskräftigen Mitglieds und politischen Schwergewichts Deutschland soll jedoch insbesondere aufgrund politischer Verflechtungen wohl überlegt sein. So wird das Vorhaben mehrere Male zurückgestellt und der damalige Binnenmarktkommissar Frits Bolkestein kann sich erst in der letzten Sitzung seiner Amtszeit durchsetzen, endgültig ein Verfahren vor dem EuGH einzuleiten.27 Am 19. März 2003 richtet die Kommission ein Mahnschreiben wegen EG‑Vertragsverletzung an die Bundesrepublik Deutschland.28 In diesem förmlichen Eröffnungsschreiben im Rahmen des Vorverfahrens eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 226 EG fordert die Kommission die Bundesregierung zur Begründung des VW‑Gesetzes auf.29 Explizit führt sie an, dass nach ihrer Auffassung die „Beschränkung der Stimmrechte auf maximal 20% in Verbindung mit einer Sperrminorität von 20%“ und die „obligatorische Vertretung des Staates im Aufsichtsrat“ ein Hindernis für die im EG-Vertrag garantierte Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit darstellen könnten.30 Die Antwort der Bundesregierung vom 20. Juni 2003 fällt nicht zur Zufriedenheit der Kommission aus, so dass am 1. April 2004 eine mit Gründen versehene Stellungnahme folgt.31 In dieser wird die Bundesrepublik Deutschland ultimativ aufgefordert, innerhalb von zwei Monaten die nötigen Maßnahmen zur Abschaffung oder Angleichung des VW‑Gesetzes an geltendes europäisches Recht zu ergreifen. Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Kommission nicht. Vielmehr ist sie davon überzeugt, das VW‑Gesetz sei mit geltendem europäischem Recht vereinbar. Mit Schreiben vom 12. Juni 2004 fordert sie daher eine Verfahrenseinstellung seitens der Kommission. Daraufhin erhebt die Kommission am 4. März 2005 Klage vor dem EuGH auf Feststellung einer Vertragsverletzung gemäß Art. 226 EG.32 In der Klageschrift33 beantragt die Kommission die Feststellung eines Verstoßes von § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 VW‑Gesetz gegen Art. 56 und Art. 43 EG.
§ 2 Abs. 1 VW‑Gesetz statuiert eine Stimmrechtsbeschränkung. Die Vorschrift besagt, dass das Stimmrecht eines jeden Aktionärs, der Aktien im Gesamtnennbetrag von mehr als dem fünften Teil des Grundkapitals besitzt, auf 20% des Grundkapitals beschränkt wird. § 4 Abs. 1 VW‑Gesetz garantiert der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Niedersachsen, solange sie Aktien der Gesellschaft besitzen, ein Entsenderecht für jeweils zwei Vertreter in den Aufsichtsrat. § 4 Abs. 3 VW‑Gesetz normiert die qualifizierte Abstimmungsmehrheit für wichtige Beschlüsse der Hauptversammlung. Danach wird die vom Aktiengesetz geforderte Mehrheit von mehr als drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals auf mehr als vier Fünftel angehoben. Die Kommission führt an, dass das Entsenderecht der öffentlichen Hand das Recht der anderen Aktionäre auf angemessene Vertretung im Aufsichtsrat beschränke. Das staatlich angeordnete Höchststimmrecht sei geeignet, Anleger aus anderen Mitgliedstaaten von der Investition in die Gesellschaft und der Teilhabe an deren Verwaltung und Kontrolle abzuhalten und stelle somit eine indirekte Erwerbsbeschränkung dar. Weiterhin sichere die Herabsetzung der Sperrminorität von 25% auf 20% dem Land Niedersachsen mit seinem Aktienanteil und der gewöhnlich niedrigen Beteiligung in der Hauptversammlung die dauerhafte Möglichkeit zur Blockade wichtiger Entscheidungen. Daher stelle diese Vorschrift eine Behinderung durch die Ausübung staatlicher Macht dar.
II. Die Problematik der Goldenen Aktien
Die Auffassung der Kommission bezüglich der EG‑Vertragswidrigkeit der oben genannten Vorschriften des VW‑Gesetzes stützt sich hauptsächlich auf die Rechtsprechung des EuGH zu den Goldenen Aktien.34 In den drei Grundsatzentscheidungen35 des EuGH aus dem Jahr 2002 werden als Goldene Aktien staatliche Sonderrechte, namentlich Erwerbsbeschränkungen und Kontrollrechte, an privatisierten ehemals staatlichen Unternehmen angesehen.36 Durch diese Sonderrechte wollten die beklagten Regierungen sicherstellen, dass auch nach einer Privatisierung die Kontrolle über die überwiegend als politisch oder wirtschaftlich besonders wichtig eingestuften Unternehmen nicht vollständig dem staatlichen Einflussbereich entzogen wird und unerwünschte Übernahmen insbesondere durch ausländische Investoren verhindert werden können.37 Die Sonderrechte waren im Falle Belgiens und Frankreichs an die Inhaberschaft von Aktien des Unternehmens geknüpft, wurden jedoch nur der öffentlichen Hand gewährt.38 Bereits der Besitz einer einzigen symbolischen Aktie reichte zur Gewährung dieser Sonderrechte. Im Falle Portugals wurden dem Staat die Sonderrechte entgegen des Namens Goldene Aktien sogar unabhängig von jeglichem Aktienbesitz gewährt.39
Mithin stellen Goldene Aktien ein Mittel für die öffentliche Hand dar, sich unabhängig von der Höhe der staatlichen Beteiligung überproportionale oder besondere Einflussrechte auf privatisierte Unternehmen zu sichern.40 Die Rechtsprechung des EuGH zu Goldenen Aktien geht einher mit der Strategie der Kommission zur Liberalisierung grenzüberschreitender Investitionen.41 Dieser liegt die Befürchtung zugrunde, dass Sonderrechte des Staates in privatisierten Unternehmen die Einflussmöglichkeiten anderer Investoren auf die Leitung und Verwaltung dieser Gesellschaften schmälern und daher die Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit beeinträchtigen können.
1. Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 EG)
Art. 56 EG enthält ganz allgemein ein Verbot sämtlicher Beschränkungen des Kapitalverkehrs beziehungsweise des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedsstaaten (Absatz 1) sowie zwischen Mitgliedsstaaten und Dritten Ländern (Absatz 2). In Ermangelung einer Definition des Begriffes Kapitalverkehr im EG-Vertrag hat der EuGH in seinem Urteil Trummer und Mayer vom 16. März 199942 der Nomenklatur für den Kapitalverkehr im Anhang zur Richtlinie 88/361 EWG43 Hinweischarakter für die Definition des Begriffes Kapitalverkehr in Art. 56 EG beigemessen.44 Demnach umfasst der Kapitalverkehr sowohl Direktinvestitionen, darunter insbesondere den Aktienbesitz mit der Möglichkeit einer Beteiligung an Verwaltung und Kontrolle von Gesellschaften, als auch indirekte Investitionen wie etwa als sogenannte Portfolioinvestitionen bezeichnete Unternehmensbeteiligungen zu Geldanlage- und Spekulationszwecken ohne Einflussnahme auf Verwaltung und Kontrolle der Gesellschaft.45 Nach Ansicht des Gerichtshofes fallen unter Beschränkungen der Kapitalverkehrsfreiheit nationale Maßnahmen, „wenn sie geeignet sind, den Erwerb von Aktien der betroffenen Unternehmen zu verhindern oder zu beschränken oder aber Investoren aus anderer Mitgliedsstaaten davon abhalten, in das Kapital dieser Unternehmen zu investieren.“46 Mit diesem Abstellen auf die bloße Eignung überträgt der EuGH die Dassonville-Formel47 auf den Schutzbereich des Art. 56 Abs. 1 EG.48 Eine Bereichsausnahme gemäß der in dem Urteil Keck und Mithouard zur Warenverkehrsfreiheit entwickelten Formel hat der EuGH im Urteil Kommission/Spanien abgelehnt.49 Von erheblicher Bedeutung ist die Tatsache, dass der EuGH die Kapitalverkehrsfreiheit nicht bloß als Diskriminierungsverbot ausgestaltet, sondern darüber hinaus auch Beschränkungen erfasst, die Inländer wie Ausländer gleichermaßen treffen (Beschränkungsverbot).50
2. Beschränkung der Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG)
Art. 43 EG gewährt die freie Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates. In Absatz 2 wird bestimmt, dass auch die Aufnahme und Ausübung selbständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen – insbesondere von Gesellschaften im Sinne des Art. 48 Abs. 2 EG – der Niederlassungsfreiheit unterfallen. Nach Ansicht des Generalanwalts Colomer versucht ein im Zusammenhang mit Goldenen Aktien beklagter Mitgliedsstaat gewöhnlich „über seine Eingriffsmöglichkeiten bei der Gestaltung der Aktionärsstruktur die Willensbildung der Gesellschaft privatisierter Unternehmen (entweder durch Eingriffe in die Zusammensetzung des Aktienbesitzes oder seine Beteiligung bei konkreten Verwaltungsentscheidungen) zu kontrollieren“.51 Dies habe wenig mit Kapitalverkehr zu tun, solche Eingriffsmöglichkeiten könnten sich jedoch „auf das Recht der Niederlassungsfreiheit auswirken, indem sie es sowohl direkt – wenn sie den Zugang zum Gesellschaftskapital betreffen – als auch indirekt – wenn sie seine Anziehungskraft verringern, indem sie die Entscheidungs- und Verwaltungsbefugnisse der Gesellschaftsorgane beschränken – weniger interessant machen“.52 Der Gerichtshof hat im Urteil Überseering53 vom 5. November 2002 entschieden, dass der Erwerb von Geschäftsanteilen an einer in einem Mitgliedsstaat gegründeten und ansässigen Gesellschaft der Niederlassungsfreiheit unterfällt, sobald diese Beteiligung einen gewissen Einfluss auf Entscheidungen und Tätigkeiten der Gesellschaft verleiht.54
Der EuGH unterzieht Verstöße gegen Art. 43 EG einer ähnlichen Prüfung wie solche gegen Art. 56 EG.55 Zum Verhältnis der beiden Freiheiten zueinander – Exklusivität oder Parallelität – hat der Gerichtshof im Rahmen der Goldenen Aktien noch keine Stellung bezogen.56 Zumindest für den Fall von Direktinvestitionen dürfte jedoch Parallelität anzunehmen sein.57
[...]
[1] Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der Volkswagenwerk Gesellschaft mit Beschränkter Haftung in private Hand (VWGmbHÜG) vom 21. Juli 1960 in der Fassung des zweiten Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1970 (BGBl. I 1970, S. 1149).
[2] EuGH , Urteil vom 23. Oktober 2007, Rs. C-112/05 = EuZW 2007, 697.
[3] Unter der Vielzahl von Literaturstimmen, die damit rechneten, dass der EuGH die Regelungen des VW‑Gesetzes als Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit werten würde, Armbrüster, JuS 2003, 224 (227); Bayer, BB 2004, 1 (3); Grundmann/Möslein, ZGR 2003, 317 (353); Kilian, NJW 2007, 3469; Krause, NJW 2002, 2747 (2750); Oechsler, NZG 2007, 161 (165); Spindler , RIW 2003, 850 (856 f.); Weil/Lustig, EuLF 2002, 277 (280); Wellige, EuZW 2003, 427; anders jedoch Voigt, EWS 2006, 343.
[4] Pießkalla , EuZW 2007, 702; Weiss, EWS 2008, 13.
[5] Colomer , Schlussanträge vom 13. Februar 2007, Rn. 3, Sander, EuZW 2005, 106 (107).
[6] Zur Entstehungsgeschichte siehe Volkswagen Chronik, Der Weg zum Global Player, S. 6 ff.
[7] Dazu näher Kreienschulte, Der Rechtscharakter der Stiftung Volkswagenwerk (1969), S. 3.
[8] Vgl. zur Finanzierung auch Colomer, (Fn. 5), Rn. 19, 22.
[9] ABlMilReg Nr. 3 S. 18.
[10] Verordnung 202 der britischen Militärregierung vom 6. September 1949 (Verordnungsblatt für die britische Zone 1949, S. 500).
[11] Colomer , (Fn. 5), Rn. 25.
[12] Vgl. dazu auch BVerfGE 12, 354 = NJW 1961, 1107, Rn. 5; Kreienschulte, (Fn. 7), S. 5.
[13] Sogenannter Volkswagen-Sparer Prozess, in dem es erst nach 12 Jahren Prozessdauer am 16. Oktober 1961 zu einem Vergleich kommt.
[14] Kreienschulte , (Fn. 7), S. 4.
[15] Zu den widerstreitenden Interessen BVerfGE 12, 354 = NJW 1961, 1107 Rn. 5; Kreienschulte, (Fn. 7), S. 6 ff.
[16] Vertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse bei der Volkswagenwerk Gesellschaft mit beschränkter Haftung und über die Errichtung einer „Stiftung Volkswagenwerk“ (BGBl. I 1960, S. 302).
[17] §§ 1 und 2 des Staatsvertrages.
[18] § 3 des Staatsvertrages.
[19] § 5 des Staatsvertrages.
[20] VWGmbHG, BGBl. I 1960, S. 301.
[21] BGBl. I 1960, S. 585.
[22] BGBl. I 1965, S. 1194.
[23] BGBl. I, S. 461.
[24] BGBl. I, S. 1149.
[25] Vgl. Baums, AG 1990, 221 (224).
[26] Vgl. BVerfGE 12, 354 Az.: 1 BvR 561/60, 579/60, 114/61 sowie Az.: 1 BvR 764/70.
[27] Friedrich , VW 2004, 238; Friedrich, VW 2004, 1657; Ysselstein, VW 2003, 484.
[28] Pressemitteilung IP/03/410 der Europäischen Kommission vom 19. März 2003; diese und im Folgenden zitierte Pressemitteilungen der Europäischen Kommission sind abrufbar unter http://europa.eu/rapid/searchAction.do.
[29] Siehe zum Klageverfahren nach Art. 226 EG Gaitanides, in: von der Groeben/Schwarze, Art. 226 EG Rn. 14 ff.; Ehricke, in: Streinz, EUV/EGV, Art. 226 Rn. 13 ff.
[30] Pressemitteilung IP/03/410 der Europäischen Kommission vom 19. März 2003.
[31] Pressemitteilung IP/04/400 der Europäischen Kommission vom 30. März 2004.
[32] Vgl. zum Verwaltungsverfahren Colomer, (Fn. 5), Rn. 30 ff.
[33] Klage der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen die Bundesrepublik Deutschland, eingereicht am 4. März 2005 (Rs. C-112/05; ABl.EU C 143/15 vom 11. Juni 2005).
[34] Colomer , (Fn. 5), Rn. 40.
[35] EuGH , Urteile vom 6. Juni 2002, Rs. C-483/99 – Kommission/Frankreich, Rs. C-503/99 – Kommission/Belgien und Rs. C-367/98 – Kommission/Portugal = BB 2002, 1882.
[36] Krause , NJW 2002, 2747, Grundmann/Möslein, BKR 2002, 759.
[37] Vgl. Armbrüster, Jus 2003, 224 (225); Weiss, EuZW 2008, 13; Ruge, EuZW 2002, 421.
[38] Grundmann/Möslein , ZGR, 2003, 317 (322).
[39] Vgl. Ruge, EuZW 2002, 421.
[40] Vgl. EuGH, Urteile vom 13. Mai 2003, Rs. C-463/00 – Kommission/Spanien = BB 2003, 1520 und Rs. C-98/01 – Kommission/Großbritannien, BB 2003, 1524; EuGH, Urteil vom 2. Juni 2005, Rs. 174/04 – Kommission/Italien = EWiR 2005, 597; EuGH, Urteil vom 28. September 2006, verb. Rs. C-282/04, C-283/04 – Kommission/Niederlande = EuZW 2006, 722.
[41] Wellige, EuZW 2003, 427, 429.
[42] EuGH , Urteil vom 16. März 1999, Rs. C-222/97 Trummer, Rn. 21.
[43] Richtlinie 88/361 EWG des Rates vom 24. Juni 1988 zur Durchführung von Artikel 67 des Vertrages, Abl. EG 1988 Nr. L 178/5.
[44] Colomer , (Fn. 5), Rn. 62.
[45] Vgl. Colomer, (Fn. 5), Rn. 62.
[46] EuGH , (Fn. 2), Rn. 19 mit Verweis auf die Urteile Kommission/Portugal (Fn. 35) Rn. 45, Kommission/Frankreich (Fn. 35) Rn. 41, Kommission/Spanien (Fn. 39) Rn. 61, Kommission/Vereinigtes Königreich (Fn. 39) Rn. 47, Kommission/Italien (Fn. 39) Rn. 30 f., sowie Kommission/Niederlande (Fn. 39) Rn. 20; EuGH, Urteil vom 19. Januar 2006, Rs. C-265/04 – Bouanich, DStRE 2006, 468 Rn. 34 f.
[47] EuGH , Urteil vom 11. Juli 1974, Rs. C-8/74 - Dassonville, GRUR 1974, 467.
[48] Pießkalla , EuZW 2007, 702.
[49] Urteil Kommission/Spanien Rn. 58-61; vgl. Wellige, EuZW 2003, 427 (432 f.); gegen eine Ausnahme nach den Keck-Grundsätzen auch Pießkalla, EuZW 2006, 725.
[50] Vgl. Urteil Kommission/Portugal Rn. 40, Urteil Kommission/Frankreich Rn. 40, Urteil Kommission/Spanien Rn. 56, Urteil Kommission/Großbritannien Rn. 43; Verse, GPR 2008, 31 (32); Pießkalla, WiRO 2007, 193 (194), Grundmann/Möslein, BKR 2002, 758 (761 f.), Oechsler, NZG 2007, 161 (162).
[51] Colomer , (Fn. 5), Rn. 58.
[52] Colomer , (Fn. 5), Rn. 59.
[53] EuGH , Urteil vom 5. November 2002, Rs. C-208/00 – Überseering, NZG 2002, 1164.
[54] EuGH , (Fn. 53), Rn. 77.
[55] Colomer , (Fn. 5), Rn. 60.
[56] So bereits Ruge, EuZW 2002, 421 (422).
[57] Grundmann/Möslein , ZGR 2003, 317 (327); Pießkalla, WiRO 2007, 193 m. w. Nachw.; Pießkalla, EuZW 2007, 702 (703); Ruge, EuZW 2002, 421 (422); Sedlaczek, in: Streinz, EUV/EGV, Art. 56 EG, Rn. 12 f.
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