Die nachfolgende Arbeit wird untersuchen, ob die angestrebte Reform i.d.F. des Regierungsentwurfs den Zielsetzungen gerecht wird und nach Reformierung weiterhin ein Anreiz für Steuerpflichtige besteht mittelbar über Investmentfonds in Vermögensgegenstände zu investieren, oder alternativ die Direktanlage vorzuziehen ist.
Hierzu wird in Kap. 2 zunächst ein Einblick in die Besteuerung der direkten Aktienanlage basierend auf dem Einkommensteuerrecht gewährt. Kap. 3 führt in die Grundgedanken von Investmentfonds ein, mit deren verschiedenen Möglichkeiten von Kapitalanlagegesellschaften und dem Investmentdreieck als zivilrechtliche Konzeption von Investmentfonds, um schließlich in Kap. 4 und 5 den Anwendungsbereich des InvStG sowie die darauf basierende Besteuerung auf Fondseingangs- und Fondsausgangsseite darzulegen. Mit Kap. 6 beginnt dann die Vorstellung der Reformierung des Investmentsteuerrechts, mit historischer Vorgeschichte und derzeitigem Gesetzgebungsverfahren, bei der auch die antizipierten Auswirkungen als quantitative Größen herangezogen werden. Die Handlungsfelder, die eine grundlegende Reformierung des InvStG als notwendig erachten lassen, werden mit deren Kernproblematik in Kap. 7 erläutert sowie geplante Lösungsansätze gem. Regierungsentwurf vorgestellt und abschließend kritisch gewürdigt, um in Kap. 8 die geplante zukünftige Besteuerung nach InvStRefG-E zu skizzieren. Abschließend wird in Kap. 9 eine kritische Würdigung insgesamt der Reformierung des Investmentsteuerrechts vorgenommen.
Das derzeitige InvStG i.d.F. nach dem AIFM-StAnpG weist einen hohen Grad an Komplexität auf. Verursacht wird dieser Zustand durch das sog. Transparenzprinzip, das das Investmentsteuerrecht prägt. Ziel des Transparenzprinzips ist es, die Besteuerung des Direktanlegers mit der des Fondsanlegers, der in gleiche Vermögensgegenstände investiert, anzugleichen, oder zumindest nicht schlechter zu stellen. Durch etwaige Modifikationen der letzten Jahre konnte die Gestaltungsanfälligkeit, die der Transparenzgedanke birgt, nicht unterbunden werden. Der Gesetzgeber reagierte in der Vergangenheit fallweise mit punktuellen Korrekturen im Rahmen von Schadensbegrenzungen. Die eigentlichen Ursachen konnte er damit nicht beheben. Deshalb soll nun durch die große Reformierung die transparente Besteuerung für Publikumsfonds abgeschafft und zwei voneinander unabhängige Besteuerungssysteme eingeführt werden.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Notwendigkeit der Reformierung des Investmentsteuerrechts
1.2 Zielsetzung und Aufbau der Arbeit
2 Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG
2.1 Grundaussagen der Vorschrift und Verhältnis zu anderen Einkunftsarten
2.2 Ermittlung der Einkünfte
2.2.1 Kapitalerträge
2.2.2 Veräußerungsgewinne
2.3 Besteuerung der Einkünfte
3 Grundgedanke von Investmentfonds
3.1 Kapitalanlage als Investmentidee
3.2 Verschiedene Formen von Kapitalanlagegesellschaften
3.2.1 Publikums-Investmentvermögen
3.2.2 Spezial-Investmentvermögen
3.2.3 Offenes Investmentvermögen
3.2.4 Geschlossenes Investmentvermögen
3.3 Das Investmentdreieck als zivilrechtliche Konzeption von Investmentfonds
3.3.1 Anleger
3.3.2 Kapitalverwaltungsgesellschaft
3.3.3 Verwahrstelle
3.3.4 Sondervermögen
4 Investmentvermögen als Anwendungsbereich des InvStG in der aktuellen Fassung
4.1 Investmentfonds
4.2 Investitionsgesellschaften
5 Besteuerung von KAG i.S.d. InvStG
5.1 Transparenzprinzip
5.2 Fondseingangsseite
5.2.1 Einnahmen
5.2.2 Werbungskosten
5.2.3 Verlustverrechnung
5.2.4 Quellensteuer
5.3 Fondsausgangsseite
5.3.1 Transparenter Fonds
5.3.2 Semi-transparenter Fonds
5.3.3 Intransparenter Fonds
5.3.4 Kapitalertragsteuer
5.4 Investitionsgesellschaften
5.5 Steuervorteile des aktuellen Investmentsteuerrechts
6 Das InvStRefG
6.1 Historie der Reform und laufendes Gesetzgebungsverfahren
6.2 Leitgedanken des neuen Besteuerungssystems
6.3 Veränderter Anwendungsbereich
6.4 Antizipierte Auswirkungen der Reform
7 Handlungsfelder im Rahmen der Reform
7.1 Europarechtswidrigkeit durch Verstoß gegen die Kapitalverkehrs-freiheit
7.1.1 Unterschiedliche Besteuerung von Steuerin- und ausländern
7.1.2 Pauschalbesteuerung gemäß § 6 InvStG
7.2 Gestaltungsanfälligkeit des aktuellen InvStG
7.2.1 Cum/Ex- und Cum/Cum-Geschäfte
7.2.2 Umgehung der Dividendenbesteuerung durch Investmentfonds
7.2.3 Kopplungsgeschäfte
7.2.4 Finanzderivate
7.2.5 Ertragsausgleich
7.3 Abbau des administrativen Aufwands und der Komplexität
7.4 Korrektur von Systemfehlern
8 Geplante zukünftige Besteuerung nach InvStRefG
8.1 Publikums-Investmentfonds
8.1.1 Fondseingangsseite
8.1.2 Fondsausgangsseite
8.2 Spezial-Investmentfonds
8.2.1 Fondseingangsseite
8.2.2 Fondsausgangsseite
8.3 Anwendungs- und Übergangsvorschriften
9 Abschließende kritische Würdigung der Reformierung des Investmentsteuerrechts
9.1 Verfassungsrechtliche Fragen
9.2 Verbleibende offene Fragen
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Verwaltete Vermögen der Fondsbranche in Deutschland der Jahre 2006-2016
Abb. 2: Das klassische Investmentdreieck
Abb. 3: Investmentsteuerrechtliche Zweiteilung von Investmentvermögen in Investmentfonds und Investitionsgesellschaft
Abb. 4: Übersicht der Tatbestandsmerkmale nach § 1 Abs. 1b Nr. 1-9 InvStG als Anlagebestimmungen für Investmentfonds
Abb. 5: Investmentrechtliche Besteuerung auf drei Ebenen
Abb. 6: Mindestangaben i.S.d. § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InvStG mit Ausnahme von lit. c und f
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Veräußerungsgewinne i.S.d. § 8 Abs. 5 InvStG
Tab. 2: Vergleichsrechnung zur Ermittlung von Mindest- und Mehrbetrag bei thesaurierenden intransparenten Investmentfonds
Tab. 3: Berechnungsschema der Vorabpauschale nach § 18 InvStG-E
Tab. 4: Höhe der Teilfreistellungen nach § 20 InvStG-E
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
„Steuervereinfachung ist eine Daueraufgabe. (…) Von diesem dauerhaften Prozess profitieren alle an der Besteuerung beteiligten Gruppen: die Steuerzahler, die Verwaltung und die steuerberatenden Berufe.“[1]
Die Bundesregierung hat sich mit Koalitionsvertrag vom 27.11.2013 zum Ziel gesetzt, das derzeitige Investmentsteuerrecht durch Reformierung grundlegend zu ändern und sich eine entsprechend angestrebte Vereinfachung des Besteuerungsrechts zur Daueraufgabe gemacht. Schließlich kann die mittelbare Anlage über Investmentfonds als Alternative zur Direktanlage in Vermögensgegenstände nur in dem Umfang attraktiv sein, wie die dahinterliegende Besteuerung Anreiz zur Investition verschafft. Die Besteuerung von Kapitalvermögen ist, bedingt durch die stets hoch komplexe Materie, zu einer Herausforderung für Steuerpflichtige, Berufsträger und Finanzverwaltung herangewachsen. Insbesondere die Besteuerung von Investmentfonds und deren Anleger durch das InvStG scheint kaum noch administrierbar. Daher sollen durch die geplante Reformierung des Investmentsteuerrechts insbesondere vorgenannte Beteiligte Nutzen ziehen können.
Zur Eingrenzung der diffizilen Thematik beschränkt sich die folgende Ausarbeitung auf die Aktienanlage, wahlweise als Direktanlage oder mittelbar über einen Investmentfonds. Somit wird der Bereich von Immobilienvermögen ausgegrenzt. Die Vorschriften des AStG bleiben ebenfalls bedingt durch den eingeschränkten Umfang der Arbeit unberücksichtigt.
Angesichts der Aktualität der Thematik ist für die Ausarbeitung der am 24.02.2016 durch das Bundeskabinett gebilligte Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung maßgeblich, mit dem offiziell das Gesetzgebungsverfahren eröffnet wurde.
1.1 Notwendigkeit der Reformierung des Investmentsteuerrechts
Das derzeitige InvStG i.d.F. nach dem AIFM-StAnpG weist einen hohen Grad an Komplexität auf. Verursacht wird dieser Zustand durch das sog. Transparenzprinzip, das das Investmentsteuerrecht prägt. Ziel des Transparenzprinzips ist es, die Besteuerung des Direktanlegers mit der des Fondsanlegers, der in gleiche Vermögensgegenstände investiert, anzugleichen, oder zumindest nicht schlechter zu stellen.[2] Durch etwaige Modifikationen der letzten Jahre konnte die Gestaltungsanfälligkeit, die der Transparenzgedanke birgt, nicht unterbunden werden. Der Gesetzgeber reagierte in der Vergangenheit fallweise mit punktuellen Korrekturen im Rahmen von Schadensbegrenzungen. Die eigentlichen Ursachen konnte er damit nicht beheben. Deshalb soll nun durch die große Reformierung die transparente Besteuerung für Publikumsfonds abgeschafft und zwei voneinander unabhängige Besteuerungssysteme eingeführt werden.
Daneben ist das derzeitige InvStG bezogen auf aktuelle Rechtssprechungen des EuGHs mit EU-Recht teilweise nicht vereinbar. So erfahren z.B. Steuerausländer gegenüber Steuerinländern eine Diskriminierung hinsichtlich der Besteuerung,[3] aber auch § 6 InvStG hält dem EU-Recht nicht mehr Stand,[4] da hierdurch die Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 63 AEUV eingeschränkt wird.[5]
1.2 Zielsetzung und Aufbau der Arbeit
Die nachfolgende Arbeit wird untersuchen, ob die angestrebte Reform i.d.F. des Regierungsentwurfs den Zielsetzungen gerecht wird und nach Reformierung weiterhin ein Anreiz für Steuerpflichtige besteht mittelbar über Investmentfonds in Vermögensgegenstände zu investieren, oder alternativ die Direktanlage vorzuziehen ist. Hierzu wird in Kap. 2 zunächst ein Einblick in die Besteuerung der direkten Aktienanlage basierend auf dem Einkommensteuerrecht gewährt. Kap. 3 führt in die Grundgedanken von Investmentfonds ein, mit deren verschiedenen Möglichkeiten von Kapitalanlagegesellschaften und dem Investmentdreieck als zivilrechtliche Konzeption von Investmentfonds, um schließlich in Kap. 4 und 5 den Anwendungsbereich des InvStG sowie die darauf basierende Besteuerung auf Fondseingangs- und Fondsausgangsseite darzulegen. Mit Kap. 6 beginnt dann die Vorstellung der Reformierung des Investmentsteuerrechts, mit historischer Vorgeschichte und derzeitigem Gesetzgebungsverfahren, bei der auch die antizipierten Auswirkungen als quantitative Größen herangezogen werden. Die Handlungsfelder, die eine grundlegende Reformierung des InvStG als notwendig erachten lassen, werden mit deren Kernproblematik in Kap. 7 erläutert sowie geplante Lösungsansätze gem. Regierungsentwurf vorgestellt und abschließend kritisch gewürdigt, um in Kap. 8 die geplante zukünftige Besteuerung nach InvStRefG-E zu skizzieren. Abschließend wird in Kap. 9 eine kritische Würdigung insgesamt der Reformierung des Investmentsteuerrechts vorgenommen.
2 Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG
Im folgenden Kapitel sollen die wesentlichen Kernelemente des § 20 EStG behandelt werden, die als Grundlage und Alternative zur Anlage in Investmentfonds dienen sollen. Hierbei soll insbesondere der Fokus auf der direkten Aktienanlage liegen.
2.1 Grundaussagen der Vorschrift und Verhältnis zu anderen Einkunftsarten
In § 20 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen normiert, die eine der sieben Einkunftsarten bilden. Besteuert werden die erwirtschafteten Erträge als Nutzung von Kapitalvermögen sowie deren Wertezuwachs. Als Überschusseinkunftsart nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG orientiert sich § 20 EStG an der Quellentheorie in Abgrenzung zur Reinvermögenszugangstheorie der Gewinneinkünfte. Das Kapital selbst unterliegt daher nicht der Besteuerung. Im Rahmen der Überschussrechnung wird der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erfasst und ein Vermögensvergleich unterbleibt.[6]
Durch den Ausschluss der Einkünfte aus Kapitalvermögen i.R.d. Summe der Einkünfte in § 2 Abs. 5b EStG wird das Prinzip der Einheitssteuer durch ein Sondersystem der Schedule durchbrochen, weswegen Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG bei den Einkünften, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen sowie zu versteuerndem Einkommen i.d.R. nicht zu berücksichtigen sind. Diese Einkünfte erfahren eine besondere Besteuerung mit abgeltender Wirkung direkt an der Quelle.[7]
§ 20 Abs. 8 S. 1 EStG regelt die Subsidiarität der Einkünfte aus Kapitalvermögen gegenüber den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung. Diese Norm bestimmt, dass, sofern die konkurrierenden Tatbestände o.g. Einkunftsarten ebenso erfüllt sind, die Einkünfte nicht derer aus Kapitalvermögen, sondern vorrangig der Einkünfte i.S.v. §§ 13, 15-17, 18 und 21 EStG zuzurechnen sind.[8]
Diese Abgrenzung ist in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung. Während der Steuerpflichtige die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG mit einem proportionalen Steuersatz i.H.v. 25% zu versteuern hat,[9] muss er diese in den übrigen Einkunftsarten mit seinem persönlichen progressiven Steuersatz von mitunter bis zu 45% versteuern.[10] Darüberhinaus gilt i.R.d. § 20 EStG grundsätzlich ein Werbungskosten-Abzugsverbot,[11] wohingegen ein Abzug tatsächlicher Aufwendungen bei den vorrangigen Einkunftsarten zulässig ist.[12] Zusätzlich schließt § 20 Abs. 6 S. 1 EStG einen Ausgleich von Verlusten aus Kapitalvermögen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten sowie den Verlustabzug i.S.d. § 10d EStG aus.
Wird die Wertpapieranlage im Betriebsvermögen gehalten oder liegt mehr als eine private Vermögensverwaltung vor, so sind die Einnahmen aus Kapitalvermögen als Betriebseinnahmen zu qualifizieren und eine progressive Besteuerung unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG findet Anwendung.[13]
2.2 Ermittlung der Einkünfte
In § 20 EStG werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht abschließend definiert, sondern vielmehr die einzelnen Einnahmen aufgezählt.[14] Einnahmen aus Kapitalvermögen können daher als Kapitalerträge (§ 20 Abs. 1 EStG), Veräußerungsgewinne (§ 20 Abs. 2 EStG), besondere Entgelte oder Vorteile (§ 20 Abs. 3 EStG) oder Erträge in Form von Anteilstausch, Aktien-/ Umtauschanleihen, Bezugsrechten oder Anteilszuteilung (§ 20 Abs. 4a EStG) auftreten. Im weiteren Verlauf dieses Kapitels soll konkret die Ermittlung von Kapitalerträgen sowie Veräußerungsgewinnen thematisiert werden.
Sofern Kapitalerträge oder Veräußerungsgewinne nicht unter die Subsidiarität nach § 20 Abs. 8 S. 1 EStG fallen, werden diese Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erfasst.[15] Eine abweichende Ermittlung findet bei den Veräußerungsgewinnen statt (siehe Kapitel 2.2.2), wenngleich diese Einkünfte ebenfalls bei den Überschusseinkünften berücksichtigt werden.[16]
§ 20 Abs. 9 S. 1 EStG versagt den Abzug tatsächlicher Werbungskosten. Stattdessen wird der sog. Sparer-Pauschbetrag i.H.v. 801 Euro dem Steuerpflichtigen gewährt. Mit diesem Werbungskosten-Abzugsverbot wird gegen das Nettoprinzip verstoßen und eine Besteuerung der Bruttoeinnahmen vorgenommen. Lediglich bei Veräußerungsgewinnen nach § 20 Abs. 4 S. 5 EStG ist ein Abzug tatsächlicher Aufwendungen zulässig.[17]
Maßgeblich für den Zeitpunkt der Besteuerung ist der Zufluss i.S.d. § 11 EStG, sofern die Grundsätze des Betriebsvermögensvergleichs durch § 20 Abs. 8 EStG keine Anwendung finden. Ein Zufluss ist dann begründet, sobald der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt,[18] z.B. durch Gutschrift auf dem Konto.[19] Daher werden thesaurierte Dividenden mangels Auszahlung zunächst nicht berücksichtigt.[20]
2.2.1 Kapitalerträge
Kapitalerträge zeichnen sich durch eine Überlassung von Kapital auf Zeit aus. Zu ihnen zählen neben den Erträgen aus stiller Gesellschaft oder partiarischem Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG), Erträge aus Grundpfandrechten, Versicherungen und Wechseln (§ 20 Abs. 1 Nr. 5, 6, 8 EStG), sonstige Kapitalerträge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und Stillhalteprämien (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG), insbesondere Beteiligungserträge i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 EStG. Diese Beteiligungserträge resultieren aus Beteiligungen an Körperschaften, die auf Ebene der Körperschaft durch Körperschaftsteuer bereits vorbelastet sind und folglich eine Belastung mit Einkommensteuer auf Ebene des Anteilseigners erfahren. Zur Vermeidung einer Doppelbelastung wird die gezahlte KapESt beim Anteilseigner angerechnet.[21]
Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG sind Dividenden als Gewinnanteile aus Aktien aufgrund eines Gewinnbezugsrechts steuerpflichtig, sofern sie nicht thesauriert werden. Die Bezüge müssen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen und dürfen keine Wertveränderung der Beteiligung darstellen. Bei fehlendem Recht am Gewinn und Liquidationserlös an einer Kapitalgesellschaft erfolgt eine Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Erträge aus sonstiger Kapitalforderung jeder Art.[22] Neben der klassischen Dividende können auch Dividendenkompensationszahlungen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG steuerpflichtig sein. Bei beispielsweise Leerverkäufen verkauft der Verkäufer seine Aktien gegen eine Ausgleichzahlung an einen fremden Dritten als Kompensation dafür, dass dieser die Aktien bis einschließlich vor dem Tag des Gewinnverteilungsbeschlusses mit Dividendenberechtigung erworben hat, jedoch erst nach dem Stichtag geliefert bekommt. Da der Erwerber i.S.d. § 39 AO folgerichtig als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist, erhält er eine Dividendengutschrift i.H.d. Brutto-Dividende nach Abzug der KapESt.[23] Auf die Problematik einer möglichen doppelten Anrechnung von Kapitalertragssteuer i.R.d. sog. Dividendenstrippings[24] wird in Kapitel 7 näher eingegangen, als ein Handlungsfeld i.R.d. Reformierung des Investmentsteuerrechts.
2.2.2 Veräußerungsgewinne
Neben den laufenden Kapitalerträgen kann der Steuerpflichtige auch Veräußerungsgewinne im Rahmen seiner Aktienanlage erzielen. Diese fallen sodann unter den Tatbestand des § 20 Abs. 2 EStG als realisierte Wertveränderungen. Bei der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG im Privatvermögen gilt es zu unterscheiden, ob eine wesentliche Beteiligung, die entsprechend bei einer Beteiligungsquote von mindestens 1% mittelbar oder unmittelbar vorliegt, veräußert wird, mit der Folge, dass der Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 17 EStG zu qualifizieren wäre, auf den das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 lit. c i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG Anwendung findet. Bei Veräußerung einer unwesentlichen Beteiligung von unter 1% werden weiterhin Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, die in vollem Umfang der Abgeltungssteuer nach § 32d, § 43 Abs. 5 EStG zu unterwerfen sind.[25] Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn wird abweichend zu den Überschusseinkünften nach § 20 Abs. 4 S. 1 EStG als Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug unmittelbarer Aufwendungen und den Anschaffungskosten definiert. An die Stelle des definierten Gewinns kann auch ein Verlust treten. Die Veräußerung isolierter Dividenden- und Zinsscheine fällt ebenfalls unter den Besteuerungstatbestand des § 20 Abs. 2 S. 1 EStG. Unter Nummer 2 werden die Gewinne aus der Veräußerung erfasst, bei denen Dividenden- bzw. Zinsscheine durch den Inhaber des Stammrechts ohne das entsprechende Stammrecht (hier: die Aktie) durch entgeltliche Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums veräußert werden.[26]
2.3 Besteuerung der Einkünfte
Auf Beteiligungserträge und Zinsen einer natürlichen Person findet in vollem Umfang seit 01.01.2009 ein Sondertarif mit abgeltender Wirkung[27] nach § 32d EStG i.H.v. 25% Anwendung, sofern sie nicht anderen Einkünften zuzurechnen sind. Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist eine Option zum Teileinkünfteverfahren bei Kapitalerträgen beispielsweise nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG möglich, wenn er entweder zu mindestens 25% an der Gesellschaft beteiligt ist, oder zu mindestens 1% beteiligt und für diese Kapitalgesellschaft beruflich tätig ist. In diesen Fällen unterliegen die Einkünfte aus Kapitalvermögen auf Antrag nur i.H.v. 60% dem persönlichen progressiven Steuersatz (§ 3 Nr. 40 lit. d EStG) und ein Abzug tatsächlicher Werbungskosten i.H.v. zumindest 60% nach § 3c Abs. 2 EStG ist möglich.
Wird eine unwesentliche Beteiligungsquote von < 1% veräußert, so unterliegt der Veräußerungsgewinn ebenfalls i.d.R. der Abgeltungssteuer. Bei einer Veräußerung von einer Beteiligung ≥ 1% nach § 17 EStG findet grundsätzlich das Teileinkünfteverfahren unmittelbare Anwendung.[28]
Bei einem niedrigerem individuellen Steuersatz als der der Abgeltungssteuer kann auf Antrag eine Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 EStG durchgeführt werden, bei der zwar weiterhin der Werbungskosten-Pauschbetrag Anwendung findet, die Einkünfte aus Kapitalvermögen jedoch mit dem progressiven Steuersatz besteuert werden.
Werden die Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen gehalten, so werden die Erträge und Veräußerungsgewinne unabhängig von ihrer Beteiligungsquote über § 20 Abs. 8 EStG i.V.m. §§ 13, 15 oder 18 EStG in Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, gewerbliche oder selbständige Einkünfte umqualifiziert und eine Besteuerung mit dem progressiven Steuersatz unter Beachtung des Teileinkünfteverfahrens durchgeführt.
Durch das Sondersystem der Schedule dürfen nach § 20 Abs. 6 EStG Verluste aus Kapitalvermögen nur mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen und abgezogen werden. Darüber hinaus ist nur ein entsprechender Verlustvortrag, aber kein –rücktrag zulässig. Bei Verlusten aus Kapitalvermögen, die auf Veräußerungsgeschäften mit Aktien beruhen, sieht der Gesetzgeber eine Verlustausgleichsbeschränkung mit eigenem Verlustverrechnungstopf vor, sodass ein Ausgleich dieser Verluste ausschließlich mit Veräußerungsgewinnen aus Aktien zulässig ist.[29]
3 Grundgedanke von Investmentfonds
In dem folgenden Kapitel werden die Grundgedanken von Investmentfonds näher erläutert. Dabei soll insbesondere auf die Kapitalanlage als Investmentidee eingegangen werden, mit deren Vor- und Nachteilen gegenüber der direkten Anlage, sowie die verschiedenen Möglichkeiten, unter denen Kapitalanlagegesellschaften am Kapitalmarkt auftreten können. Hierbei erfolgt eine Abgrenzung von Publikums- versus Spezial-Investmentvermögen, wie auch geschlossenem gegenüber offenem Investmentvermögen. Anschließend werden die einzelnen Akteure von Investmentfonds charakterisiert sowie deren Beziehungen untereinander im sog. Investmentdreieck.[30]
3.1 Kapitalanlage als Investmentidee
Der Grundgedanke von Investmentfonds liegt darin, dass dieser verschiedene Vorteile gegenüber einer Direktanlage bietet. Den größten Vorteil bietet dabei die Risikostreuung zum Schutze des Anlegers. Das Verlustrisiko kann bei Aktienfonds dabei signifikant durch eine systematische Mischung unterschiedlicher Wertpapiere mit verschiedenen Anlagerisiken verringert werden. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass mit Investmentfonds nicht auch Verluste erzielt werden können. Das grundlegende Risiko durch Ab- und Aufschwünge an der Börse bleibt weiterhin bestehen.[31] Vielmehr erleidet der Steuerpflichtige durch die Diversifikation nur in einem Anteil seines Gesamtvermögens einen Verlust, wohingegen Verluste von Einzeltiteln in der Direktanlage ihn härter treffen würden.[32]
Daneben liegt ein weiterer nicht unbeachtlicher Vorteil in der Informationstransparenz von Investmentfonds. Der Anleger kann bereits vor Vertragsabschluss ausführliche Anlageinformation mittels Verkaufsprospekts und öffentlich zugänglicher Jahres- oder Halbjahresberichte einsehen, neben den regelmäßigen Informationen des täglichen Stands in der Presse.[33] Zudem werden Fonds durch professionelle Manager verwaltet, die sich durch umfassendes Know-how bezüglich des Portfoliomanagements auszeichnen. Dadurch ist die Anlage in Fonds im Gegensatz zur Direktanlage relativ bequem, da einzelne Umschichtungen fast automatisiert durch den Fondsmanager ausgeführt werden.[34]
Durch den neuen Regelungsrahmen des Kapitalanlagesetzbuches, als aufsichtsrechtliches Pendant zum InvStG, wird die Sicherheit der Fondseinlage gesetzlich normiert. Anleger erfahren einen besonderen Schutz durch die strengen rechtlichen Anforderungen. So muss die Fondsgesellschaft das ihr anvertraute Vermögen der Anleger treuhänderisch getrennt vom eigenen Betriebsvermögen als sog. Sondervermögen verwalten (siehe nachfolgend Kapitel 3.3.4). Zudem unterliegen die Anlagekonzepte und Prospekte von Investmentgesellschaften und Depotbanken der Aufsicht der BaFin, die eine Einhaltung der strengen Investmentgesetze überwacht und sicherstellt.[35]
Des Weiteren lassen sich Fondsanteile an einem Sondervermögen i.d.R. börsentäglich liquidieren. Diese erhöhte Flexibilität der Liquidierbarkeit stellt einen weiteren Vorteil gegenüber der Direktanlage dar, auch wenn die Anlage in Fondsvermögen eher zur langfristigen Anlage dienen sollte.[36]
Neben den zahlreichen Vorteilen der Fondsanlage gibt es natürlich auch Nachteile, die vor einer Investition berücksichtigt sein sollten. Der Anleger wird nicht nur den Kaufpreis des Fondsanteils entrichten müssen, sondern daneben noch Provisionen, Gebühren, Entgelte und Auslagen. So muss bei Erwerb eines Fondsanteils eine einmalig anfallende Vertriebsprovision, der sog. Ausgabeaufschlag, entrichtet werden. Außerdem fallen als reine Transaktionskosten die Depotkosten für Verwaltung und Verwahrung der Fondsanteile an. Schließlich müssen auch der Fondsmanager und die Banken entlohnt werden. Hierfür werden laufende Fondsverwaltungskosten erhoben.[37] Zusätzlich kann es auch vorkommen, dass eine an einem Index verglichene vereinbarte Erfolgsvergütung die Rendite schmälert, sofern ein erfolgreicheres als geplantes Anlageergebnis erwirtschaftet werden konnte.[38]
Trotz der dargestellten Nachteile überwiegen die Vorteile der Investition in Investmentfonds und eine entsprechende Anlage erfreut sich in Deutschland erhöhter Beliebtheit. Hierzu ist in Abb. 1 das verwaltete Vermögen der Fondsbranche in Deutschland der Jahre 2006-2016 in Milliarden Euro dargestellt, wobei das Jahr 2016 auf prognostizierten Werten beruht. Der Abbildung kann entnommen werden, dass ungeachtet eines Einbruchs im Jahr 2008, verursacht durch die Finanzkrise, das verwaltete Vermögen kontinuierlich gestiegen ist. Eine Ausnahme dieses Trends lag lediglich im Jahr 2011 durch einen Rückgang der Investitionen in Publikumsfonds vor. Ansonsten konnte im abgelaufenen Jahr 2015 ein verwaltetes Rekordvermögen von 2,6 Billionen Euro verzeichnet werden, welches Deutschland als Investitionsstandort besonders attraktiv macht. Sowohl Publikumsfonds (883 Mrd. Euro) wie auch Spezialfonds (1.339 Mrd. Euro) erreichten im Jahr 2015 Höchstwerte. Ob dieser Trend auch weiterhin anhalten wird, gerade auch im Hinblick auf die bevorstehende grundlegende Veränderung des Besteuerungssystems i.R.d. Investmentsteuerreform im Jahr 2018, bleibt abzuwarten. Erkennbar ist jedoch bereits, dass im Jahr 2016 mit einer leichten Abnahme von 30 Mrd. Euro im Bereich der Publikumsfonds und 1 Mrd. Euro im Bereich der Spezialinvestmentfonds gerechnet wird.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Verwaltete Vermögen der Fondsbranche in Deutschland der Jahre 2006-2016
Quelle: BVI Bundesverband Investment und Asset Management e.V. (2016).
3.2 Verschiedene Formen von Kapitalanlagegesellschaften
Das KAGB als Rechtsgrundlage aller in Deutschland gehandelten Investmentprodukte sowie der Regulierung der Funktionsfähigkeit und Stabilität des Kapitalmarktes zum Schutze des Anlegers, definiert in § 1 das Investmentvermögen.[39] Demnach ist ein „Investmentvermögen […] jeder Organismus für gemeinsame Anlagen, der von einer Anzahl von Anlegern Kapital einsammelt, um es gemäß einer festgelegten Anlagestrategie zum Nutzen dieser Anleger zu investieren und der kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors ist.“[40] Damit unterliegen dem Begriff des Investmentvermögens OGAW und AIF, Publikums- und Spezialfonds sowie offenes und geschlossenes Investmentvermögen, die als inländische oder ausländische Fonds aufgelegt sein können.[41]
Anhand dieser Tatbestandsmerkmale, die alle kumulativ erfüllt sein müssen um ein Investmentvermögen zu begründen, hat die BaFin ein Auslegungsschreiben zur Konkretisierung des Begriffs des Investmentvermögens veröffentlicht.[42]
Dementsprechend ist ein Organismus zunächst jedes Anlagevehikel ohne Rechtsformerfordernis, das das Anlagekapital der Investoren poolt. Für das Auflegen eines Investmentvermögens hingegen sind nach KAGB nur bestimmte Rechtsformen zulässig. Eine gemeinsame Anlage liegt nach Auffassung der BaFin vor, wenn die Anleger durch erfolgsabhängige Kapitalüberlassung an dem gepoolten Kapital zur Erzielung einer Rendite gemeinschaftlich beteiligt sind. Somit sind die Anleger nicht nur am Gewinn, sondern auch am Verlust erfolgsbezogen beteiligt. Eine Vielzahl von Anlegern ergibt sich, sobald die Anzahl der Anleger durch die Anlagebedingungen, Satzung oder Gesellschaftsvertrag des Anlagevehikels nicht auf nur einen Anleger begrenzt ist. Ein tatsächliches Vorliegen von lediglich einem Anleger ist hierbei unschädlich, da die theoretische Ausgestaltung maßgeblich ist. Eine festgelegte Anlagestrategie ergibt sich, wenn sie vorschreibt, dass das gepoolte Anlagekapital zur Generierung einer gemeinsamen Rendite verwaltet werden muss. Durch eine genaue schriftliche Fixierung in den Anlagebedingungen schränkt sie den Handlungsspielraum des Investmentvermögens, anders als die Unternehmensstrategie, ein. Darüber hinaus muss der Organismus das eingesammelte Kapital zum Nutzen aller Anleger investieren und nicht zum Nutzen der eigenen Gewinnerzielungsabsicht des Unternehmens. Als letztes Tatbestandsmerkmal des § 1 Abs. 1 KAGB darf der Organismus kein operativ tätiges Unternehmen außerhalb des Finanzsektors sein. Demzufolge wird es als schädlich angesehen, wenn der Organismus selber Vermögensgegenstände oder Dienstleistungen außerhalb des Finanzsektors anbieten würde.
Sind die vorgenannten Tatbestandsmerkmale erfüllt, so unterscheidet § 1 Abs. 2 und Abs. 3 KAGB Investmentvermögen in Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) und Alternative Investmentfonds (AIF). Investmentvermögen sind dann als OGAW zu qualifizieren, wenn sie den Anforderungen der OGAW-Richtlinie 2014/91/EU entsprechen. Alle übrigen Investmentvermögen, die nicht die OGAW-Richtlinie erfüllen, stellen AIFs dar.[43] Die Vermögensgegenstände, in die OGAW investieren dürfen, richten sich nach §§ 192 ff. KAGB. Folglich sind Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, Investmentanteile, Derivate unter den Voraussetzungen des § 197 KAGB sowie sonstige Anlageinstrumente i.S.d. § 198 KAGB als Investitionsobjekte zulässig. Während OGAW per se gemäß § 1 Abs. 4 Nr. 1 KAGB nur als offenes Investmentvermögen aufgelegt werden dürfen, können Publikums-AIF und Spezial-AIF daneben auch als geschlossenes Investmentvermögen auftreten.[44]
3.2.1 Publikums-Investmentvermögen
Gemäß § 1 Abs. 6 S. 2 KAGB sind alle Investmentvermögen, auf die nicht die Regelungen über Spezial-Investmentvermögen anzuwenden sind, als Publikums-Investmentvermögen zu qualifizieren. Dementsprechend sind Publikums-Investmentvermögen für alle Anlegerklassen frei zugänglich, d.h. sowohl private wie auch institutionelle Anleger dürfen in diese investieren. Die zulässigen Vermögensgegenstände zur Anlage und Anlagegrenzen bestimmen sich nach §§ 192-272 KAGB.[45]
3.2.2 Spezial-Investmentvermögen
Anteile an Spezial-Investmentvermögen können im Gegensatz zu Publikums-Investmentvermögen nur durch einen eingeschränkten Anlegerkreis gemäß § 1 Abs. 6 S. 1 KAGB erworben werden. Diese (semi-) professionellen Anleger i.S.d. § 1 Abs. 19 Nr. 32 und 33 KAGB werden in Kapitel 3.3.1 i.R.d. Investmentdreiecks näher erläutert. Abweichend von der steuerrechtlichen Definition des Spezialfonds sind nach Aufsichtsrecht i.S.d. KAGB neben institutionellen Anlegern auch natürliche Personen in diesem Anlegerkreis eingeschlossen, sofern sie die Eigenschaften eines (semi-) professionellen Anlegers erfüllen.[46]
Daneben darf der Erwerb dieser Anteile nur durch schriftlichen Kontrakt mit der Verwaltungsgesellschaft erfolgen.[47]
3.2.3 Offenes Investmentvermögen
Das offene Investmentvermögen zeichnet sich nach § 1 Abs. 4 KAGB durch sein besonderes Rückgaberecht aus. Somit muss dem Anleger oder Aktionär die Möglichkeit eingeräumt werden, mindestens einmal im Jahr seine Anteile oder Aktien gegen Auszahlung zurück geben zu können. Daneben sind u.a. sog. Lock-up Perioden[48] als vereinbarte Mindesthaltefristen unschädlich.
Offenes Investmentvermögen sieht keine Begrenzung des Fondsvermögens oder der Anzahl der erwerbbaren Anteilsscheine vor und vom Rückgaberecht darf jederzeit Gebrauch gemacht werden.[49] Nach § 91 Abs. 1 und 2 KAGB darf offenes inländisches Investmentvermögen nur in der Rechtsform des Sondervermögens,[50] Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, oder als offene Investmentkommanditgesellschaft auftreten.
OGAW dürfen i.S.d. § 1 Abs. 4 Nr. 1 KAGB per se nur als offenes Investmentvermögen aufgelegt werden
3.2.4 Geschlossenes Investmentvermögen
Das geschlossene Investmentvermögen sieht für seine Anleger und Aktionäre kein bzw. nur ein eingeschränktes Rückgaberecht der Anteile oder Aktien vor. Die Anzahl der erwerbbaren Anteilsscheine ist begrenzt und die maximale Anlagesumme vorab festgelegt. Dies bedeutet, dass bei Erreichen der Anlagesumme der Fonds entsprechend der Namensgebung geschlossen wird und keine weitere Beteiligung möglich ist.[51] Für geschlossene Investmentvermögen sieht das KAGB nach § 139 lediglich zwei Rechtsformen vor. So können sie nur als Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital i.S.d. §§ 140 ff. KAGB oder geschlossene Investmentkommanditgesellschaft i.S.d. §§ 149 ff. KAGB organisiert sein. Folglich darf die Vertragsart des Sondervermögens im Gegensatz zum offenen Investmentvermögen nicht gewählt werden.
3.3 Das Investmentdreieck als zivilrechtliche Konzeption von Investmentfonds
Im Folgenden soll das sog. Investmentdreieck skizziert werden. Entsprechend der regelmäßig auftretenden trilateralen Aufteilung (siehe Abb. 2) ergeben sich wechselseitige Beziehungen zwischen den Beteiligten Anleger, KVG und Verwahrstelle. Wird der Investmentfonds allerdings durch eine externe KVG verwaltet, so ergibt sich ein Investmentviereck. Das Zentrum des Investmentdreiecks bildet das Sondervermögen, an dem die Anleger als Investoren beteiligt sind.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2: Das klassische Investmentdreieck
Quelle: Lindmayer, K. H./ Dietz, H.-U. (2015, S. 159).
3.3.1 Anleger
Wie bereits in Kapitel 3.2.2 thematisiert, obliegt eine Beteiligung an einem Spezial-Investmentvermögen aus Gründen des Anlegerschutzes nur einem beschränkten Anlegerkreis. Daher erscheint eine Unterteilung der Anleger in verschiedene Anlegerklassen als notwendig. Bereits § 1 Abs. 19 Nr. 31-33 KAGB sieht eine Unterscheidung der Anleger in private, professionelle sowie semi-professionelle Anleger vor.
Das Aufsichtsrecht definiert Privatanleger als die Anleger, die weder als professionelle noch als semi-professionelle Anleger auftreten. Darüber hinaus ist eine Gleichsetzung von privaten Anlegern mit natürlichen Personen nicht geboten.[52]
Für die Definition von professionellen Anlegern verweist § 1 Abs. 19 Nr. 32 KAGB auf den Anhang II der Richtlinie 2004/39/EG. Die Umsetzung im deutschen Recht hat der Gesetzgeber in § 31a WpHG geregelt. Demnach verfügen professionelle Anleger zur Sicherstellung ihrer Anlageentscheidungen über ein Mindestmaß an Erfahrung, Kenntnis und Sachverstand. Gemäß dem Anhang II der Finanzmarkt-Richtlinie werden professionelle Anleger zusätzlich in zwei weitere Anlegerklassen unterteilt. Dementsprechend sind sog. geborene professionelle Kunden zum einen regulierte Unternehmen wie z.B. Kreditinstitute, Wertpapierfirmen und Versicherungsunternehmen oder zum anderen nicht regulierte Unternehmen, die bestimmte Finanzkennzahlen i.S. großer Unternehmen erfüllen, oder deren Hauptgeschäft in der Anlage in Finanzinstrumente besteht.[53] Bei Vorlage bestimmter Voraussetzungen[54] können sog. gekorene professionelle Kunden auf Antrag als professionell behandelt werden.
Abschließend bildet der semi-professionelle Anleger die letzte Anlegerkategorie. Er kann in dreifacher Weise als semi-professionell qualifiziert werden. Gemäß § 1 Abs. 19 Nr. 33 lit. a KAGB muss er mindestens 200.000 EUR investieren und eine sog. Kompetenzerklärung[55] abgeben, in der er erklärt, dass er über das Risikobewusstsein seiner Investition verfügt. Auf Basis dieser Kompetenzerklärung wird die KVG schließlich eine Bewertung vornehmen, ob der Anleger auch als semi-professionell qualifiziert werden kann. Auch ein Geschäftsleiter oder weitere in § 37 Abs. 1 KAGB genannte Personen können i.S.d. § 1 Abs. 19 Nr. 33 lit. b KAGB als semi-professioneller Anleger auftreten, sofern sie für eine KVG tätig sind, die den AIF verwaltet, in welchen sie investieren. Zusätzlich kann aber auch jeder Anleger, der sich bereit erklärt mindestens 10 Mio. EUR zu investieren, als semi-professioneller Anleger eingestuft werden.[56]
Durch Abschluss eines Investmentvertrags verpflichtet sich der Anleger zur Zuführung von Kapital in das Sondervermögen und Leistung einer Vergütung an die KVG zur entsprechenden Verwaltung des Investmentvermögens für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger. Im Gegenzug erhält der Anleger die verbrieften Rechte in Form einer Ausgabe von Anteilsscheinen durch die Verwahrstelle nach Zahlung des Ausgabepreises.[57]
3.3.2 Kapitalverwaltungsgesellschaft
Die KVG stellt das Fondsmanagement des Investmentvermögens dar und ist gem. § 17 KAGB ein Unternehmen, deren Sitz und Hauptverwaltung laut Satzung im Inland belegen sein muss. Daneben ist ihr Geschäftsbetrieb auf die Verwaltung von Investmentvermögen gerichtet. Die Verwaltung erstreckt sich hierbei mindestens auf die Erbringung des Portfolio- und Risikomanagement des Investmentvermögens. Das Investmentvermögen kann entweder einer Selbst- oder Fremdverwaltung unterliegen. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 12 KAGB kann sich das Investmentvermögen selbst verwalten, wenn keine externe KVG bestellt wird. Voraussetzung einer internen KVG ist der Rechtstypenzwang des Investmentvermögen in Form eines gesellschaftsrechtlichen Fondsvehikels als Investment-Aktiengesellschaft oder einer Investment-Kommanditgesellschaft. Folglich wird das Investmentvermögen selbst als KVG angesehen.[58] Daneben darf es gem. § 20 Abs. 7 KAGB neben der Verwaltung des eigenen Investmentvermögens keine andere Tätigkeit ausüben.
Eine externe KVG muss als solche durch das Investmentvermögen selbst oder in dessen Namen bestellt werden nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 13 KAGB. Die Bestellung erfolgt mittels schuldrechtlichem Investment- oder Verwaltungsvertrag.[59] Auch bei einer externen KVG sieht der Gesetzgeber einen Rechtstypenzwang in Form einer AG, GmbH oder GmbH & Co. KG vor.[60] Für Investmentfonds i.S.d. Sondervermögens nach KAGB ist mangels eigener Rechtspersönlichkeit stets eine Fremdverwaltung vorgeschrieben.[61]
Bereits vor Aufnahme des Geschäftsbetriebs bedarf es gemäß § 20 Abs. 1 KAGB einer Zulassung der BaFin. Diese Erlaubnispflicht verfolgt das Ziel, dass Investmentgeschäfte nur durch entsprechend qualifizierte Unternehmen durchgeführt werden i.S.d. Schutzbedürftigkeit des Anlegers.[62] Erlaubnispflichtig sind demnach die Erbringung des Portfolio- und Risikomanagements. Fehlt es einer der beiden Tätigkeiten, so ist die Erlaubnis regelmäßig zu versagen.[63]
Gem. §§ 92 ff. KAGB hat die KVG das treuhänderisch zu verwaltende Kapital der Anleger zur Vermeidung einer Vermögensmischung getrennt von ihrem eigenen Vermögen zu halten. Demzufolge haftet das Sondervermögen nicht für die Verbindlichkeiten der KVG, geht nicht in die Insolvenzmasse der KVG ein und ist ebenfalls gegen eine Zwangsvollstreckung gegenüber der KVG geschützt. Das Treuhandverhältnis zwischen den Anlegern und der KVG hat zur Folge, dass das Sondervermögen zwar zivilrechtlich der KVG zuzurechnen ist, jedoch wirtschaftliches Eigentum der Anleger nach § 39 AO darstellt und daher nur dem Anteilsscheininhaber die Erträge aus dem Sondervermögen zustehen.
3.3.3 Verwahrstelle
Die Verwahrstelle als depotführende Stelle übernimmt im Rahmen des Investmentdreiecks die Verwahrung sowie Überwachung des Investmentvermögens. Als Verwahrstelle kommen grundsätzlich nur Kreditinstitute in Betracht.[64]
Da sie ausschließlich im Interesse der Anleger agiert,[65] bietet dies Potential für Interessenskonflikte zwischen Verwahrstelle und KVG. Somit setzt sie die An-sprüche der Anleger auf eigenen Namen durch gem. § 78 KAGB. Dennoch begründen Verwahrstelle und Anleger keine Rechtsbeziehung. Vielmehr entsteht ein Verwahrstellenvertrag zwischen Verwahrstelle und KVG mit geregeltem Mindestinhalt i.S.d. § 68 Abs. 6 KAGB. Die KVG muss hierfür die Bestellung der Depotbank als Verwahrstelle veranlassen, die nach § 69 KAGB einer Genehmigung der BaFin bedarf.
Durch die ermöglichte Trennung von Verwaltung und Verwahrung des Investmentvermögens werden Missbrauchsmöglichkeiten vermieden und ein unmittelbarer Zugriff durch die KVG auf das Sondervermögen verhindert. Dem-entsprechend ist das Investmentvermögen im Falle einer Insolvenz der KVG geschützt.[66]
Neben der Verwahrung der Anteile fungiert die Verwahrstelle als Kontrollinstanz der KVG. Gemäß § 76 KAGB ist sie damit beauftragt, die Ausgabe und Rücknahme der Anteilsscheine sowie deren Wertermittlung mit entsprechenden Ausgabeaufschlägen und Rücknahmeabschlägen vorzunehmen.[67]
3.3.4 Sondervermögen
In Anlehnung an die Definition des § 2 Abs. 2 InvG definiert das Aufsichtsrecht das Rechtsinstitut Sondervermögen als offenes Investmentvermögen, das wegen der fehlenden eigenen Rechtspersönlichkeit nicht handlungsfähig ist und daher nur durch eine externe KVG für Rechnung der Anleger am Geschäftsverkehr teilnehmen kann.[68] Während der Numerus clausus der zulässigen Organisationen für offene inländische Investmentvermögen die Investment-Aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital und die offene Investment-Kommanditgesellschaft als Gesellschaftsform vorsieht, kann der Fonds auch als Sondervermögen in Vertragsform i.S.d. § 91 KAGB aufgelegt werden.[69]
Als abgesonderte Vermögensmasse einer Person muss das Sondervermögen getrennt vom übrigen Vermögen gehalten werden gem. § 91 Abs. 1 S. 2 KAGB. Durch diese getrennte Verwaltung und Verwahrung entfaltet das Sondervermögen eine Abschirmwirkung zum Schutze des Anlegers. Folglich entfallen auf diesen Teil besondere gesetzliche Regelungen durch die überindividuelle Zweckbindung im Interesse der Anleger. Da das Sondervermögen nicht für Verbindlichkeiten der KVG haftet,[70] ist es gegen Zwangsvollstreckungen geschützt und fließt nicht in die Insolvenzmasse der KVG ein.[71] Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KVG verliert diese das Verwaltungsrecht am Sondervermögen und bei treuhänderischer Verwaltung geht das ganze Sondervermögen auf die Verwahrstelle über. Diese wird nach § 47 InsO das Aussonderungsrecht der Anleger durchsetzen.[72]
4 Investmentvermögen als Anwendungsbereich des InvStG in der aktuellen Fassung
Durch die Einführung des KAGB im Rahmen des AIFM-UmsG[73] wurde der Anwendungsbereich des Aufsichtsrechts wesentlich erweitert. Folglich muss eine Prüfung der Tatbestandsmerkmale von KAGB und InvStG getrennt voneinander vorgenommen werden, um die Vorzüge der privilegierten Besteuerung nach InvStG nutzen zu können. Abb. 3 soll die darüberhinaus zusätzliche Zweiteilung des InvStG verdeutlichen. Die getrennte Prüfung nebeneinander hat die Komplexität des Investmentrechts signifikant erhöht, weswegen eine Reformierung unerlässlich erscheint. Nur wenn ein Investitionsvehikel (1) die Voraussetzungen des KAGB als Investmentvermögen erfüllen, (2) kein Ausschluss nach § 2 KAGB vorliegt, (3) die Anforderungen an Investmentfonds i.S.d. § 1 Abs. 1b S. S InvStG kumulativ erfüllt sind und (4) abschließend das Rechtsformerfordernis nach § 1 Abs. 1f InvStG erfüllt wurde, liegt ein Investmentfonds i.S.d. InvStG vor. Andernfalls werden Investitionsvehikel als Investitionsgesellschaften qualifiziert und können die Privilegien der Besteuerung nach InvStG nicht in Anspruch nehmen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 3: Investmentsteuerrechtliche Zweiteilung von Investmentvermögen in Investmentfonds und Investitionsgesellschaft
Quelle: Eigene Darstellung.
4.1 Investmentfonds
Investmentfonds müssen nach InvStG die in § 1 Abs. 1b S. 2 InvStG enumerativ aufgezählten Anlagebestimmungen kumulativ erfüllen, um als solcher qualifiziert werden zu können. Abb. 4 soll diesbezüglich einen Überblick über die Tatbestandsmerkmale liefern.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 4: Übersicht der Tatbestandsmerkmale nach § 1 Abs. 1b Nr. 1-9 InvStG als Anlagebestimmungen für Investmentfonds
Quelle: Eigene Darstellung.
Nach Nr. 1 müssen OGAW bzw. AIF zum Anlegerschutz einer qualifizierten Investmentaufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterliegen, um die Funktionsfähigkeit des Markts zu gewährleisten.[74] Die Anlagebedingungen müssen darüber hinaus die Möglichkeit der Rückgabe der Fondsanteile mindestens einmal im Jahr einräumen. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Regelungen auf geschlossene Fonds keine Anwendung finden. Diese Rückgabe muss nicht zwingend für jeden Anleger individuell vereinbart sein, sondern vielmehr für die Mehrheit der Anleger. Sie ist gleichbedeutend mit der vollständigen Auszahlung des Vermögensanteils abzgl. entsprechender Rücknahmeabschläge und Transaktionskosten.[75] Der Geschäftszweck des Investitionsvehikels muss in einer passiven Vermögensverwaltung liegen, d.h. das Vermögen muss gemeinschaftlich für Rechnung der Anleger investiert und verwaltet werden. Bereits § 1 Abs. 1 KAGB weist auf den Ausschluss einer aktiven gewerblichen Tätigkeit hin.[76] Des Weiteren muss das Investmentvermögen nach dem Grundsatz der Risikomischung in mehrere Vermögensgegenstände, als quantitative Komponente, mit unterschiedlichem Anlagerisiko, als qualitative Komponente, angelegt werden. Die quantitative Komponente gilt regelmäßig als erfüllt, wenn der Fonds in mehr als drei Vermögensgegenstände investiert, wobei eine Unterschreitung dieser Grenze in der Anfangs- und Liquidationsphase als unschädlich gilt.[77] Ein unterschiedliches Anlagerisiko gilt immer dann als gegeben, wenn die Wertpapiere sich in ihrer Art, der Bonität, in ihrem Markt- oder Währungsrisiko unterscheiden.[78] Nr. 5 legt fest, dass mind. 90 % des Fondswertes in zulässige Vermögensgegenstände investiert werden müssen, bzw. im Umkehrschluss eine sog. Schmutzgrenze i.H.v. max. 10% in nicht-qualifizierte Vermögensgegenstände investiert werden dürfen, wobei geringfügige Abweichungen im Falle von bloßer Werteentwicklung der Vermögensgegenstände unschädlich sind. Der Katalog zulässiger Vermögensgegenstände gem. § 1 Abs. 1b S. 2 Nr. 5 lit. a-j InvStG entspricht in weiten Teilen der Aufzählung des Aufsichtsrechts nach § 284 Abs. 2 KAGB.[79] Daneben dürfen auch nur max. 20% des Fondswertes in Beteiligungen an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften investiert werden. Zusätzlich gilt es bei Beteiligungen an Kapitalgesellschaften zu beachten, dass die Höhe der Beteiligung weniger als 10% des Kapitals der Kapitalgesellschaften betragen soll, um eine unternehmerische Einflussnahme zu vermeiden. Gleichzeitig wird durch diese Regelung die Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie sowie des Schachtelprivilegs nach ggf. bestehenden DBAs ausgeschlossen.[80] Eine Überschreitung der 10%-Grenze heißt jedoch keineswegs, dass der Status als Investmentfonds verloren ginge, sondern vielmehr finden die Besteuerungskonsequenzen Anwendung, wie z.B. nun steuerpflichtige Vereinnahmung von Schachteldividenden.[81] I.S.d. Nr. 8 dürfen Investmentfonds nur kurzfristige Kredite, deren Laufzeit entsprechend weniger als ein Jahr beträgt, aufnehmen, die außerdem auf bis zu 30% des Fondswertes begrenzt sind. Somit soll eine Abgrenzung der vermögensverwaltenden gegenüber einer gewerblichen Tätigkeit getroffen werden. Schließlich müssen die in Nr. 1-8 aufgeführten Anlagebestimmungen aus den Anlagebedingungen hervorgehen, was eine schriftliche Dokumentation notwendig macht, da eine bloße Einhaltung der Bestimmungen nicht genügt. Als Anlagebedingungen gelten nach § 1 Abs. 2 S. 6 InvStG ebenfalls die Satzung, der Gesellschaftsvertrag oder vergleichbare Dokumente wie z.B. der Verkaufsprospekt.
Erfüllt das Investmentvermögen die vorstehenden Anlagebestimmungen, so muss es darüber hinaus noch der Rechtsformerfordernis nach § 1 Abs. 1f InvStG als Sondervermögen, Investment-Aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital oder offener Kommanditgesellschaft nachkommen, um schließlich als Investmentfonds i.S.d. InvStG qualifiziert zu werden.
4.2 Investitionsgesellschaften
Werden die Anlagebestimmungen nicht eigehalten, gegen sie wesentlich verstoßen oder dem Rechtsformerfordernis nach § 1 Abs. 1f InvStG nicht nachgekommen, so wird dem Investmentvermögen der Rechtsstatus als Investmentfonds entzogen bzw. nicht erteilt und dieser mithin als Personen- oder Kapital-Investitionsgesellschaft (um-) qualifiziert, wobei ein unwesentlicher Verstoß angenommen wird, sofern er nicht auf einem Geschäftsbeschluss beruht, wie im Falle einer z.B. bloßen Wertentwicklung der Vermögensgegenstände.
Der Wechsel des Besteuerungssystems i.S.d. § 1 Abs. 1c InvStG zu den Grundsätzen für Investitionsgesellschaften hat zur Folge, dass eine Schlussbesteuerung auf der Fondsausgangsseite erfolgt mit dem Ergebnis, dass die stillen Reserven steuerverhaftet sind. Gleichzeitig fingiert § 8 Abs. 8 InvStG eine Veräußerung des Fondsanteils sowie den Erwerb eines Anteils an einer Investitionsgesellschaft jeweils zum Rücknahmepreis am Ende des Geschäftsjahres, in dem der Feststellungsbescheid des Fonds unanfechtbar geworden ist.
Um einen kurzfristigen Wechsel der Besteuerungssysteme zu umgehen, ist ein erneuter Wechsel erst nach Ablauf von drei Jahren möglich.[82]
5 Besteuerung von KAG i.S.d. InvStG
Das InvStG als spezieller Besteuerungsrahmen für Investitionsvehikel genießt als lex specialis Anwendungsvorrang vor den allgemeinen Regelungen des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes. Sofern diese allgemeinen Regelungen nicht durch Sonderregelungen des InvStG verdrängt werden, greifen sie weiterhin als lex generalis.[83]
Das Steuerregime des InvStG in der aktuellen Fassung bietet insoweit noch Anreiz in Investmentfonds zu investieren, als dass eine privilegierte Besteuerung durch das sog. Fondsprivileg basierend auf einer transparenten Besteuerung (siehe Kapitel 5.1) realisiert werden kann. Nach § 1 Abs. 3 S. 3 InvStG können z.B. Veräußerungsgewinne und Gewinne aus Termingeschäften als nicht steuerbare ausschüttungsgleiche Erträge steuerfrei thesauriert werden, sodass eine Besteuerung erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Ausschüttung durchgeführt wird.[84]
Die Besteuerung i.S.d. InvStG vollzieht sich auf drei Ebenen (siehe Abb. 5).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 5: Investmentrechtliche Besteuerung auf drei Ebenen
Quelle: Haase, F./ Dorn, K. (2015, S. 21).
Wie aus Abb. 5 ersichtlich, stellt die erste Ebene der Besteuerung die Quelle des Investments dar, die mit entsprechender in- oder ausländischer Quellensteuer belastet wird, sodass der Fonds nur noch Nettoerträge vereinnahmen wird. Auf der zweiten Ebene wird die KVG besteuert sowie das getrennt verwahrte Sondervermögen, bis schließlich auf der dritten Ebene die Anleger besteuert werden. Aus diesem Grunde erfolgt eine strikte Trennung von Fondseingangs- und Fondsausgangsseite.[85]
5.1 Transparenzprinzip
Grundsätzlich fußt das InvStG auf dem Trennungsprinzip, nach dem der Fonds selbst ein KSt-Subjekt darstellt und an den Ausschüttungen des Fonds an-knüpft, jedoch wird dieses Vorgehen durch ein (eingeschränktes) Transparenzprinzip durchbrochen.[86] Das Transparenzprinzip i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 1-2 InvStG wird zwar nicht explizit kodifiziert, bildet aber die Grundidee der Fondsbesteuerung ab, was gleichzeitig eine Anwendung für Investitionsgesellschaften ausschließt. Dementsprechend ist der Fonds selbst von der KSt und GewSt befreit. Zwecks Besteuerung wird durch den Fonds durchgeschaut, sodass die Erträge durch die Anleger und nicht auf Fondsebene besteuert werden und eine Weiterreichung unbelasteter Erträge auf Fondsausgangsseite sichergestellt werden kann. Der Anleger eines Investmentfonds soll eine steuerliche Gleichbehandlung gegenüber der Direktanlage erfahren und dabei steuerlich weder besser noch schlechter gestellt werden.[87] Dennoch sind die Konsequenzen der Besteuerung von Fondsanlegern keineswegs immer identisch mit denen der Direktanlage. So können Anleger z.B. Verluste i.R.d. Fondsanlage unbeschränkt im Folgejahr nutzen und erfahren keine Mindestbesteuerung im Vergleich zur Direktanlage i.R.d. § 10d Abs. 2 EStG. Darüber hinaus kann ein abweichender Zuflusszeitpunkt von Veräußerungsgewinnen bedingt durch das Fondsprivileg bei Thesaurierung erhebliche Steuerstundungseffekte verbunden mit Liquiditätsvorteilen bieten.[88]
Das Transparenzprinzip ist kein übergeordnetes Prinzip, sondern findet nur Anwendung, soweit es gesetzlich verordnet wird. Der Umfang der Umsetzung richtet sich danach, ob der Investmentfonds seinen Berichts- und Veröffentlichungspflichten der Besteuerungsgrundlagen im Bundesanzeiger nach § 5 InvStG in ausreichendem Maße nachkommt. Werden die Angaben nur teilweise oder gar nicht durch den Fonds bekannt gegeben, so folgt eine Einschränkung der Transparenz bis hin zur Strafbesteuerung nach § 6 InvStG mit der Konsequenz, dass dem Anleger steuerliche Vergünstigungen entzogen werden, obwohl er selbst keinen Einfluss auf die Veröffentlichung hat.[89]
5.2 Fondseingangsseite
Das InvStG sieht für Zwecke der Besteuerung eine strikte Trennung zwischen der Fondseingangs- und Fondsausgangsseite vor. Auf Ebene des Fonds wird dieser selbst als Ertragsermittlungssubjekt angesehen, um die Besteuerungsgrundlagen i.S.d. § 3 InvStG für die Besteuerung auf Anlegerebene zu ermitteln.
Grundsätzlich ist der Investmentfonds Körperschaftsteuer- wie auch Gewerbesteuersubjekt. Dennoch ist er gem. § 11 InvStG davon steuerbefreit, da das Sondervermögen als Zweckvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG gilt und demnach weder der KSt noch der GewSt zu unterwerfen ist, selbst wenn das Sondervermögen als Investment-Aktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital aufgelegt ist.[90] Zusätzlich sieht § 11 Abs. 2 S. 1 InvStG auf Fondseingangsseite eine Abstandnahme vom KapESt-Abzug bzw. Erstattung einbehaltener KapESt vor.[91]
5.2.1 Einnahmen
Die Ermittlung der laufenden Erträge des Fonds sowie der Besteuerungsgrundlagen der Anleger richtet sich nach § 3 InvStG. Der Fonds kann Erträge theoretisch aus sämtlichen in § 2 EStG aufgeführten Einkunftsarten erwirtschaften, wobei z.B. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit i.S.d. § 19 EStG nicht praxisgerecht erscheinen. Vielmehr werden Erträge nach §§ 15, 20 und 21 EStG erzielt.[92]
§ 3 Abs. 1 InvStG sieht bei der Ermittlung der Erträge des Investmentfonds einen Verweis auf § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG vor, der sinngemäß Anwendung findet. Demnach werden die Erträge als Überschussrechnung durch Einnahmen i.S.d. § 8 EStG abzgl. Werbungskosten i.S.d. § 9 EStG ermittelt, unabhängig davon, ob der Fonds Gewinneinkünfte erzielt oder die Anleger die Fondsanteile im Betriebsvermögen halten. Ein Betriebsvermögensvergleich wäre nicht entsprechend.[93] Ebenfalls findet das Zufluss-Abfluss-Prinzip des § 11 EStG bei der Ertragsermittlung Anwendung unter Berücksichtigung einiger Modifikationen gem. § 3 Abs. 2 InvStG. So gelten nach Nr. 1 Dividenden bereits am Tag des Dividendenabschlags als zugeflossen, was eine Bewertung zum Kurs ex Dividende anordnet. Gem. Nr. 2 müssen Zinsen periodengerecht abgegrenzt werden, wobei Nr. 3 ein Wahlrecht zur periodengerechten Abgrenzung von Werbungskosten vorsieht, soweit ein tatsächlicher Abfluss im unmittelbar folgenden Geschäftsjahr erfolgt.[94] Werden Einnahmen zulässigerweise bereits vor Vereinnahmung erfasst, so können bei Publikums-Investmentfonds ausländische Quellensteuer i.S.d. § 4 Abs. 4 InvStG bereits im Jahr der Zurechnung der entsprechenden Einnahmen auf Fondsebene abgezogen bzw. angerechnet werden,[95] welche jedoch dann auf Anlegerebene zu keiner Anrechnung mehr führt.[96]
5.2.2 Werbungskosten
Auf Fondsebene ist grundsätzlich ein Abzug tatsächlicher Werbungskosten i.S.d. § 9 EStG unter Modifikationen des § 3 Abs. 3 InvStG zulässig. Das Werbungskosten-Abzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG findet durch Vorrang des InvStG auf Fondseingangsseite keine Anwendung. Nur bei originär anlegerbezogenen Werbungskosten ist der Ausschluss vorgesehen.[97] Zunächst muss eine Unterscheidung der Werbungskosten in Einzelkosten, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen stehen und den Allgemeinkosten, die lediglich in einem mittelbaren Zusammenhang stehen, getroffen werden. Allgemeinkosten werden durch z.B. Verwaltungskosten im Zusammenhang mit Gebührenzahlungen an die Verwahrstelle und KVG oder Kosten der Abschlussprüfung verursacht. Während Einzelkosten durch ihre unmittelbare Zuordnung direkt abzugsfähig sind i.S.d. § 3 Abs. 3 S. 1 InvStG, sieht das InvStG für den Abzug der übrigen nicht direkt zuordenbaren Werbungskosten, den sog. Allgemeinkosten, ein dreistufiges Verfahren zur Abziehbarkeit i.S.d. S. 3 vor.[98]
Auf der ersten Stufe werden die mittelbaren Werbungskosten auf ausländische Einnahmen sowie ausländische Gewinne oder Verluste aus Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 4 Abs. 1 InvStG, die durch ein DBA steuerfrei gestellt sind, zugeordnet. Diese sog. DBA-Quote berechnet sich aus dem Verhältnis des durchschnittlichen Vermögens, das Quelle der Einnahmen bzw. Gewinne und Verluste aus Veräußerungsgeschäften (sog. Quellenvermögen) zu dem durchschnittlichen Gesamtvermögen, jeweils des vorangegangenen Geschäftsjahres.[99]
Alle nach der ersten Stufe verbleibenden mittelbaren Werbungskosten werden auf der zweiten Stufe den Dividenden, Gewinnen und Verlusten bzw. Gewinnminderungen aus Aktien zugeordnet. Die sich daraus ergebene sog. Aktien-Quote berechnet sich aus dem Verhältnis des Quellvermögens, das Quelle der Dividenden ist, zu dem um das Quellenvermögen der ersten Stufe reduzierten Gesamtvermögen, jeweils des vorangegangenen Geschäftsjahres.[100]
Die jetzt noch verbleibenden Werbungskosten werden auf der letzten Stufe von den verbleibenden laufenden Einnahmen sowie verbleibenden sonstigen Gewinnen und Verlusten aus Veräußerungsgeschäften des laufenden Geschäftsjahres abgezogen.[101]
5.2.3 Verlustverrechnung
Analog zu § 10d EStG ist auch eine Verlustverrechnung i.S.d. § 3 Abs. 4 InvStG auf Fondsebene möglich. S. 1 ordnet eine Verrechnung negativer Erträge mit positiven Erträgen gleicher Art an. Diese Gleichartigkeit ist dann gegeben, wenn die jeweiligen Ertragsarten in den gleichen materiell rechtlichen Konsequenzen resultieren. Hierzu werden Verlustverrechnungskreise für die jeweiligen ausgeschütteten und ausschüttungsgleichen Erträge gebildet, die die gleichen Merkmale hinsichtlich der Steuerbarkeit, Steuerpflicht, des Besteuerungszeitraums und KapESt-Abzugs aufweisen. Entgegen des § 10d Abs. 2 EStG sieht das InvStG lediglich einen Verlustvortrag und keinen Verlustrücktrag oder Mindestbesteuerung vor. Nicht ausgeglichene Verluste eines Geschäftsjahres können nur i.R.d. Verlustvortrags i.S.d. S. 2 genutzt werden. Darüber hinaus stehen generierte Verluste nur auf Fondseingangsseite zur Verrechnung zur Verfügung, unabhängig von der individuellen Verlustverrechnung auf Anlegerebene durch die Depotbank, da auf Fondsebene die entsprechende Ermittlung der Erträge stattfindet.[102]
5.2.4 Quellensteuer
Im Hinblick auf die Entstehung von Quellensteuer sind vier Szenarien denkbar. Ein inländischer oder ausländischer Fonds kann jeweils inländische oder ausländische Erträge erzielen. Erwirtschaftet ein inländischer Fonds inländische Erträge, so wird KapESt i.S.d. §§ 43 ff. EStG als inländische Quellensteuer durch den Vergütungsschuldner oder die auszahlende Stelle einbehalten. Die Dividenden und Zinserträge werden mit pauschal 25% KapESt gem. § 43 Abs. 1 Nr. 1 und 7 EStG belastet, wobei ein Erstattungsverfahren der einbehaltenen KapESt[103] durch die Verwahrstelle i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 1 InvStG durchgeführt werden kann aufgrund mangelnder Anrechenbarkeit auf Fondsebene, sodass der Fonds im Ergebnis die Erträge brutto vereinnahmt.
Bei einem ausländischen Fonds mit inländischen Erträgen wird ebenfalls KapESt einbehalten, wobei eine Erstattung i.R.d. § 11 InvStG nicht möglich ist. Jedoch kann dieser Fonds einbehaltene KapESt als direkt zuordenbare Werbungskosten gem. § 4 Abs. 4 InvStG i.R.d. Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch die Fiktion von auf ausländische Fonds entfallende inländische KapESt als ausländische Steuer i.S.d. § 4 Abs. 2 S. 7 InvStG ansetzen.[104]
Die Belastung mit Quellensteuer bei inländischen Fonds, die ausländische Erträge erzielen, richtet sich nach dem jeweils anwendbaren ausländischen Recht. Die Steueranrechnung der Quellensteuer auf Fondsebene kann dann nur i.R.d. Werbungskosten-Abzuges nach § 4 Abs. 4 InvStG als Wahlrecht ausgeübt werden.
Bei ausländischen Fonds mit ausländischen Erträgen gilt es ebenfalls das jeweils anwendbare ausländische Recht zu beachten, ob eine Belastung mit Quellensteuer vorgenommen wird und ein ggf. daraus resultierender Erstattungsanspruch als Äquivalent zu § 11 InvStG besteht.[105]
5.3 Fondsausgangsseite
Zur Verwirklichung des Transparenzgedankens wird die Besteuerung auf der Fondsausgangsseite, der Ebene der Anleger, durchgeführt. Die privilegierte Besteuerung ist davon abhängig, ob es sich bei dem Investitionsvehikel um einen Investmentfonds, der die Anlagebestimmungen des § 1 Abs. 1b InvStG sowie die Rechtsformerfordernis nach § 1 Abs. 1f InvStG erfüllt, oder eine Investitionsgesellschaft handelt. Zudem ist der Transparenzstatus für die Besteuerung von Bedeutung, der sich durch die Bekanntmachungs- und Veröffentlichungspflichten des § 5 InvStG beeinflussen lässt. Kommt der Investmentfonds nur teilweise den Verpflichtungen des § 5 Abs. 1 InvStG nach, so werden dem Anleger ggf. Steuervorteile entsprechend einer semi-transparenten Besteuerung entzogen. Werden dagegen die Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, so wird das Transparenzprinzip komplett versagt und eine Strafbesteuerung i.S.d. § 6 InvStG pauschal entsprechend einer intransparenten Besteuerung durchgeführt.[106]
Angewendet wird die privilegierte Besteuerung i.S.d. §§ 2-4 InvStG nur, sofern die Besteuerungsgrundlagen des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InvStG in deutscher Sprache im elektronischen Bundesanzeiger für Anleger und Öffentlichkeit bekannt gegeben werden. Darunter zählen u.a. der Betrag der Ausschüttung, der Betrag der ausschüttungsgleichen Erträge, die in den ausgeschütteten Erträgen enthaltenen Dividenden, Zinserträge und Veräußerungsgewinne, ausländische Einkünfte und anrechenbare Steuern nach § 4 Abs. 2 InvStG.
Die Veröffentlichungspflichten für ausländische Investmentfonds mit Anteilen im Inland und der damit verbundenen Konformität mit EU-Recht im Hinblick auf die Strafbesteuerung des § 6 InvStG wurde in der Vergangenheit immer stärker diskutiert. Der aktuelle Diskussionsstand mit dem Reformerfordernis diesbezüglich sowie eine abschließende kritische Würdigung werden in Kapitel 7.1.2 behandelt.
Im weiteren Verlauf des Kapitels 5.3 wird die Besteuerung der laufenden, periodischen Erträge abhängig vom Transparenzstatus des Fonds erläutert. Unabhängig des Status werden Gewinne als aperiodische Erträge besteuert. Dabei erzielt der betriebliche Anleger einen Anleger-Aktiengewinn i.S.d. § 8 Abs. 1-4 InvStG, der sich aus der Veräußerung oder Rückgabe durch positive und negative Wertezuwächse von Aktien im Fondsvermögen während der Besitzzeit als Prozentsatz vom Rücknahmepreis ergibt. Im Rücknahmepreis sind relevante Positionen enthalten, wie z.B. Dividenden oder Veräußerungsgewinne, denen die Steuerbefreiungen des § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b KStG zustehen. Somit wird eine Besteuerung des betrieblichen Fondsanlegers wie die bei der direkten Investition in Vermögensgegenstände angestrebt.[107]
Ein Veräußerungsgewinn i.S.d. § 8 Abs. 5 InvStG kann nur der private Anleger durch Rückgabe oder Veräußerung seiner Investmentanteile erzielen. Auf ihn finden die Regelungen des § 3 Nr. 40 EStG, § 17 EStG sowie § 8b KStG keine Anwendung. Er versteuert den Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 8 Abs. 6 InvStG i.V.m. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG mit der Abgeltungssteuer. Die Berechnung der Bemessungsgrundlage richtet sich grundsätzlich nach § 20 Abs. 4 S. 1 EStG unter zusätzlicher Modifikation durch § 8 Abs. 5 S. 2-7 InvStG[108] (siehe überblicksartig Tab. 1).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tab. 1: Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Veräußerungsgewinne i.S.d. § 8 Abs. 5 InvStG
Quelle: In Anlehnung an Patzner/ Döser/ Kempf (2015, S. 840 f.).
Des Weiteren entsteht ein Zwischengewinn i.S.d. § 1 Abs. 4 InvStG bei unterjährigem Verkauf bzw. Rückgabe der Anteile, bei dem eine unterjährige Besteuerung sichergestellt werden muss. Daher sind Investitionsvehikel verpflichtet eine bewertungstägliche Ermittlung des Zwischengewinns vorzunehmen und mit dem Rücknahmepreis zu veröffentlichen.[109] Bei etwaigen Verstößen sieht § 5 Abs. 3 S. 2 InvStG eine Strafbesteuerung i.H.v. 6% des Entgelts für die Rückgabe als Zwischengewinn vor. Anleger, die ihre Anteile im Privatvermögen halten, haben den Zwischengewinn gem. § 2 Abs. 1 InvStG als Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu besteuern.[110]
5.3.1 Transparenter Fonds
Die Besteuerung von Anlegern transparenter Fonds richtet sich nach §§ 2-4 InvStG, sofern der Fonds den Verpflichtungen des § 5 InvStG rechtzeitig und vollumfänglich nachgekommen ist. Der Besteuerung unterliegen neben den Ausschüttungen i.S.d. § 1 Abs. 3 S. 1 InvStG als tatsächlich gezahlte oder gutgeschriebene Erträge einschließlich einbehaltener KapESt auch ausschüttungsgleiche Erträge i.S.d. S. 3 als nach dem Werbungskostenabzug nicht zur Ausschüttung verwendete Erträge. Ausschüttungsgleiche Erträge unterliegen der Besteuerung beim Anleger als fiktive Erträge, obwohl sie dem Anleger aufgrund einer Thesaurierung nicht ausgeschüttet wurden. Als steuerpflichtige ausschüttungsgleiche Erträge gelten alle Kapitalerträge, außer den Erträgen aus Stillhalterprämien, Veräußerungsgewinne aus Anteilen an Kapitalgesellschaften, Fondsanteile oder Gewinne aus Termingeschäften.[111] Diese ausgenommenen Erträge sind bei Thesaurierung nicht steuerbar und werden erst bei tatsächlicher Ausschüttung steuerpflichtig, wodurch ein Steuerstundungseffekt entsteht, dem ebenfalls in der bevorstehenden Reform des Investmentsteuerrechts begegnet werden soll.
Damit bei Ausschüttung ausschüttungsgleicher Erträge keine erneute Besteuerung vorgenommen wird, bilanzieren betriebliche Anleger einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten, der bei Ausschüttung erfolgsneutral aufgelöst wird.[112] Bei privaten Anlegern werden ausschüttungsgleiche Erträge in der Ermittlung des Veräußerungsgewinns nach § 8 Abs. 5 InvStG berücksichtigt.
Ausschüttungen, ausschüttungsgleiche Erträge sowie Zwischengewinne eines privaten Anlegers eines transparenten Fonds werden unter den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 InvStG i.V.m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG subsumiert. D.h., dass alle Erträge per gesetzlicher Fiktion als Dividenden gelten und mit der Abgeltungssteuer[113] besteuert werden, selbst wenn originär Immobilienerträge erwirtschaftet werden, die bei einer Direktanlage zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 21 EStG führen würden, bei denen kein Werbungskosten-Abzugsverbot gilt.
Natürliche Personen, die als betriebliche Anleger unter das EStG fallen, erzielen gem. § 2 Abs. 1 S. 1 InvStG Betriebseinnahmen im Rahmen einer Gewinneinkunftsart. Durch Hs. 2 finden grundsätzlich die Steuerbefreiungen des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 EStG (siehe Kapitel 2.3) wie auch das Schachtelprivileg nach § 8b KStG ausdrücklich keine Anwendung.[114] Lediglich Abs. 2 S. 1 als Regel-Ausnahme-Verhältnis sieht vorgenanntes Teileinkünfteverfahren für tatsächlich erzielte Dividenden und gleichgestellte Bezüge i.S.d. § 20 Abs. 3 EStG aus Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge vor, um dem Transparenzprinzip Rechnung leistend den Fondsanleger mit dem Direktanleger bzgl. dessen Besteuerung gleichzustellen. Dies führt jedoch zu einer Benachteiligung betrieblicher Fondsanleger mit Beteiligung > 10%, die unter den Anwendungskreis des § 8b KStG in der Direktanlage fallen würden und über die Fondsbeteiligung die Erträge nicht zu 95% im Ergebnis steuerfrei i.S.d. § 8b Abs. 4 KStG vereinnahmen können. Lediglich § 2 Abs. 2 S. 2 InvStG sieht neben dem Teileinkünfteverfahren das Schachtelprivileg für ausgeschüttete Erträge im Falle von Veräußerungsgewinnen vor, bei denen zunächst 100% des Veräußerungsgewinns gem. § 8b Abs. 2 KStG steuerfrei sind, aber 5% gem. § 8b Abs. 3 KStG als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gelten.[115]
Die zeitliche Zurechnung ausgeschütteter Erträge erfolgt bei privaten Anlegern und betrieblichen Anlegern, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, nach dem Zuflussprinzip des § 11 EStG. Für bilanzierende Anleger gilt hingegen das Realisationsprinzip, bei denen eine Zurechnung erst durch Beschluss des Fonds als Anspruch entsteht. Ausschüttungsgleiche Erträge gelten durch gesetzliche Fiktion des § 2 Abs. 1 S. 2 InvStG stets mit Ablauf des Geschäftsjahres als zugeflossen, in dem der Fonds sie vereinnahmt.[116]
§ 4 InvStG regelt den Anwendungsfall bei ausländischen Einkünften zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung. Es zeichnet sich das Problem ab, dass § 4 InvStG keine Gleichstellung inländischer Anleger, die an ausländischen Investmentvermögen zur Erzielung inländischer Erträge beteiligt sind, mit einem ausländischen Anleger realisiert.[117] Diese unterschiedliche Besteuerung von Steu-erin- und Ausländern als weiteres Handlungsfeld im Rahmen der InvStRef wird in Kapitel 7.1.1 ausführlicher thematisiert.
Für ausländische ausgeschüttete sowie ausschüttungsgleiche Erträge i.R.d. § 4 Abs. 1 InvStG kann die Freistellungsmethode zwecks Besteuerung ausländischer Erträge vorgesehen sein, sofern Deutschland aufgrund eines DBA mit dem Quellenstaat auf die Besteuerung verzichtet. Die Erträge sind zwar auf Anlegerebene folglich steuerfrei, unterliegen aber, sofern sie nicht Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellen und aus einem Drittstaat bezogen werden, steuersatzerhöhend dem Progressionsvorbehalt gem. § 32b Abs. 1 S. 1 EStG.[118] Daneben kann aber auch die Anrechnungsmethode gem. § 4 Abs. 2 InvStG durch DBA vorgesehen sein, bei der nach § 34c Abs. 1 EStG die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer auf die inländische Steuer angerechnet werden kann, maximal jedoch i.H.d. deutschen Steuer, die auf die ausländischen Einkünfte entfallen würde. Statt der Anrechnungsmethode kann auf Antrag die Abzugsmethode gem. § 4 Abs. 2 S. 4 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 2 S. 4 EStG gewählt werden.[119] Eine Anrechnung bzw. ein Abzug dürfen nur in dem Umfang vorgenommen werden, in dem sie nicht steuerbefreit i.S.d. § 2 Abs. 2 InvStG i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG oder § 8b KStG sind.[120]
Durch einen evtl. Abzug ausländischer Quellensteuer bereits auf Fondsebene i.S.d. § 4 Abs. 4 S. 1 InvStG, wird das Transparenzprinzip durchbrochen und der Anleger hat zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung keinen Anspruch auf Anrechnung oder Abzug entsprechender Quellensteuer.
5.3.2 Semi-transparenter Fonds
Semi-transparente Fonds kommen nur teilweise den Verpflichtungen des § 5 Abs. 1 InvStG nach, da sie keine Angaben nach S. 1 Nr. 1 lit. c oder lit. f machen. Die Besteuerung derer Anleger richtet sich zwar insoweit nach § 2 Abs. 1 S. 1 InvStG, jedoch nicht nach § 4 InvStG. Folglich darf keine Steuerfreistellung ausgeschütteter oder ausschüttungsgleicher ausländischer Erträge trotz Vorgabe eines DBAs, noch eine Anrechnung oder ein Abzug ausländischer Quellensteuer auf die inländische Steuer der Erträge vorgenommen werden, für die die Angaben unterlassen wurden.[121] Die Versagung der Anwendung des § 2 Abs. 2 und 3 InvStG führt zur steuerlichen Konsequenz, dass die teilweise Steuerfreistellung auf Dividenden und Veräußerungsgewinne in den ausschüttungsgleichen Erträgen nicht beansprucht werden darf. Zugleich kann die Pauschalbesteuerung des § 6 InvStG vermieden werden.[122]
5.3.3 Intransparenter Fonds
Erfüllt ein Investmentfonds nicht die zwingenden Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 InvStG, so richtet sich die Besteuerung derer Anleger nach § 6 InvStG und die Privilegien der §§ 2-4 InvStG finden keine Anwendung. Neben Ausschüttungen und Zwischengewinnen der Investmentanteile sieht die Rechtsnorm den Ansatz i.H.v. 70% eines anlegerindividuell pauschal ermittelten Mehrbetrags vor. Die Vorschrift soll die Besteuerung ausschüttungsgleicher Erträge im Falle einer Thesaurierung durch den Investmentfonds sicherstellen, die den Bekannt-machungspflichten nicht nachkommen. Der Mehrbetrag errechnet sich aus der Differenz des ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreises und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis eines Investmentanteils. Gem. § 6 S. 1 Hs. 2 InvStG werden 70% des Mehrbetrags zuzüglich des Ausschüttungsbetrags nur angesetzt, sofern sie den sog. Mindestbetrag übersteigen, wobei sich der Mindestbetrag als 6% des letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis ermitteln lässt (siehe Beispielrechnung Tab. 2). Mangels Rücknahmepreises ist der Börsen- oder Marktpreis maßgebend. Der Mindestbetrag respektive anteilige Mehrbetrag gilt i.S.d. § 6 S. 3 InvStG mit Ablauf des Kalenderjahres als ausgeschüttet und zugeflossen, und ist gekürzt um die Ausschüttungen anzusetzen.[123]
Für weitere Ausführungen insb. der EU-Konformität sowie kritische Würdigung i.R.d. InvStRef siehe Kapitel 7.1.2.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tab. 2: Vergleichsrechnung zur Ermittlung von Mindest- und Mehrbetrag bei thesaurierenden intransparenten Investmentfonds
Quelle: In Anlehnung an BMF (2009, BStBl. I S. 931, Rn. 128).
5.3.4 Kapitalertragsteuer
Die Zentralnorm für den Steuerabzug vom Kapitalertrag regelt § 7 InvStG. Dabei sind stets 25% KapESt zzgl. 5,5% Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer einzubehalten.
[...]
[1] Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (2013), S. 64.
[2] Vgl. Patzner/Kempf, in: Patzner/Döser/Kempf, Investmentrecht, 2. Aufl., Einleitung, Rn. 13.
[3] EuGH v. 10.05.2012 – C-338/11 und C-339/11 bis C-347/11, DStR 2012, 1016.
[4] EuGH v. 09.10.2014 – C-326/12.
[5] S. Regierungsentwurf vom 24.02.2016: Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung, S. 55-61.
[6] Vgl. von Beckerath, in: Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 20, Rn. 1 ff.
[7] Vgl. von Beckerath, in: Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 20, Rn. 19.
[8] Vgl. Weber-Grellet, in: Schmidt, EStG, 35. Aufl., § 20, Rn. 196 f.
[9] S. § 32d Abs. 1 S. 1 EStG.
[10] Vgl. Loschelder, in: Schmidt, EStG, 35. Aufl., § 32a, Rn. 3.
[11] S. § 20 Abs. 9, S. 1, Hs. 2 EStG.
[12] Vgl. von Beckerath, in: Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 20, Rn. 180.
[13] Vgl. von Beckerath, in: Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 20, Rn. 181 f.
[14] Vgl. von Beckerath, in: Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 20, Rn. 1.
[15] S. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG.
[16] Vgl. von Beckerath, in: Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 20, Rn. 123.
[17] Vgl. von Beckerath, in: Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 20, Rn. 186.
[18] Vgl. Weber-Grellet, in: Schmidt, EStG, 35. Aufl., § 20, Rn. 20.
[19] Vgl. von Beckerath, in: Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 20, Rn. 18.
[20] Vgl. Weber-Grellet, in: Schmidt, EStG, 35. Aufl., § 20, Rn. 20.
[21] Vgl. von Beckerath, in: Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 20, Rn. 43 ff.
[22] Vgl. von Beckerath, in: Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 20, Rn. 48a f.
[23] Vgl. von Beckerath, in: Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 20, Rn. 54 ff.
[24] Vgl. Ratschow, in: Blümich, EStG, 130. Aufl., § 20, Rn. 138.
[25] Vgl. von Beckerath, in: Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 20, Rn. 117-120.
[26] Vgl. von Beckerath, in: Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 20, Rn. 123 ff.
[27] S. § 43 Abs. 5 EStG.
[28] Vgl. von Beckerath, in: Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 20, Rn. 21 ff.
[29] Vgl. von Beckerath, in: Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 20, Rn. 175 ff.
[30] Vgl. Lindmayer, K. H./ Dietz, H.-U. 2015, S. 159.
[31] Vgl. Dembowski, A. 2014, S. 12.
[32] Vgl. Luther, T. 2014, S. 9 f.
[33] Vgl. Dembowski, A. 2014, S. 15.
[34] Vgl. Gehwald, M./ Naumann, S. (Hrsg.) 2011, S. 17.
[35] Vgl. Luther, T. 2014, S. 13.
[36] Vgl. Gehwald, M./ Naumann, S. (Hrsg.) 2011, S. 66.
[37] Vgl. Lindmayer, K. H./ Dietz, H.-U. 2015, S. 174 f.
[38] Vgl. Luther, T. 2014, S. 123 f.
[39] Vgl. Geurts, M./ Schubert, L. 2014, S. 15.
[40] § 1 Abs. 1 S. 1 KAGB.
[41] Vgl. Volhard/Jang, in: Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB, § 1, Rn. 2.
[42] Vgl. BaFin (Hrsg.) 2015.
[43] Vgl. Volhard/Jang, in: Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB, § 1, Rn. 32 ff.
[44] Vgl. Volhard/Jang, in: Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB, § 1, Rn. 35 ff.
[45] Vgl. Volhard/Jang, in: Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB, § 1, Rn. 44.
[46] Vgl. Volhard/Jang, in: Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB, § 1, Rn. 40.
[47] S. § 1 Abs. 6 S. 1 KAGB.
[48] Vgl. Volhard/Jang, in: Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB, § 1, Rn. 36.
[49] Vgl. Ashauer-Moll, E./ Schwerdtner, S. 2015, S. 70.
[50] Vertiefend hierzu Kap. 3.3.4.
[51] Vgl. Ashauer-Moll, E./ Schwerdtner, S. 2015, S. 70.
[52] Vgl. Geurts, M./ Schubert, L. 2014, S. 21.
[53] Vgl. Volhard/Jang, in: Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB, § 1, Rn. 100 f.
[54] Vertiefend hierzu Volhard/Jang, in: Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB, § 1, Rn. 102.
[55] Vgl. Volhard/Jang, in: Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB, § 1, Rn. 105.
[56] S. § 1 Abs. 19 Nr. 33 lit. c KAGB.
[57] Vgl. Jakovou, in: Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechts-Kommentar, 2. Aufl., Kap. 39, Rn. 146-149.
[58] Vgl. Winterhalder, in: Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB, § 17, Rn. 48 f.
[59] Vgl. Winterhalder, in: Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB, § 17, Rn. 35 f.
[60] S. § 18 Abs. 1 KAGB.
[61] Vgl. Winterhalder, in: Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB, § 17, Rn. 33.
[62] Vgl. Winterhalder, in: Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB, § 20, Rn. 3 f.
[63] Vgl. Winterhalder, in: Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB, § 20, Rn. 22.
[64] Vgl. Klusak, in: Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB, § 68, Rn. 14.
[65] S. § 70 Abs. 1 KAGB.
[66] Vgl. Haase, F./ Dorn, K. 2015, S. 57 ff.
[67] Vgl. Klusak, in: Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB, § 76, Rn. 2 ff.
[68] Vgl. Volhard/Jang, in: Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB, § 1, Rn. 47 f.
[69] Vgl. Anders, in: Weitnauer/Boxberger/Anders, KAGB, § 91, Rn. 4.
[70] S. § 92 Abs. 2 S. 1 KAGB.
[71] S. § 99 Abs. 3 S. 3 KAGB.
[72] Vgl. Haase, F./ Dorn, K. 2015, S. 16-19.
[73] AIFM-UmsG v. 04.07.2013 BGBl. I 2013, S. 1981.
[74] Vgl. Haase, F./ Dorn, K. 2015, S. 66.
[75] Vgl. Patzner/Kempf, in: Patzner/Döser/Kempf, Investmentrecht, 2. Aufl., § 1, Rn. 62.
[76] Vgl. Patzner/Kempf, in: Patzner/Döser/Kempf, Investmentrecht, 2. Aufl., § 1, Rn. 64.
[77] BMF-Schreiben v. 23.10.2014, Az. IV C 1 – S 1980-1/13/10007:00, S. 3f.
[78] Vgl. Haase, F./ Dorn, K. 2015, S. 71.
[79] Vgl. Haase, F./ Dorn, K. 2015, S. 73.
[80] Vgl. Gesetzesbegründung z. AIFM-StAnpG, BT-Drs. 18/68 (neu), S. 42.
[81] Vgl. Patzner/Kempf, in: Patzner/Döser/Kempf, Investmentrecht, 2. Aufl., § 1, Rn. 89.
[82] S. § 1 Abs. 1d S. 3 InvStG.
[83] Vgl. Haase, F./ Dorn, K. 2015, S. 134.
[84] Vgl. von Beckerath, in: Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 20, Rn. 70.
[85] Vgl. Haase, F./ Dorn, K. 2015, S. 20.
[86] Vgl. von Beckerath, in: Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 20, Rn. 70.
[87] Vgl. Haase, F./ Dorn, K. 2015, S. 25.
[88] Vgl. Haase, F./ Dorn, K. 2015, S. 27 f.
[89] Vgl. Haase, F./ Dorn, K. 2015, S. 29 f.
[90] Vgl. Patzner/Kempf, in: Patzner/Döser/Kempf, InvStG, 2. Aufl., § 11 InvStG, Rn. 1.
[91] Vgl. Patzner/Kempf, in: Patzner/Döser/Kempf, InvStG, 2. Aufl., § 11 InvStG, Rn. 3.
[92] Vgl. Haase, F./ Dorn, K. 2015, S. 93.
[93] Vgl. Patzner/Kempf, in: Patzner/Döser/Kempf, InvStG, 2. Aufl., § 3, Rn. 4.
[94] Vgl. Patzner/Kempf, in: Patzner/Döser/Kempf, InvStG, 2. Aufl., § 3, Rn. 12.
[95] S. § 3 Abs. 2 S. 2 InvStG.
[96] Vgl. Patzner/Kempf, in: Patzner/Döser/Kempf, InvStG, 2. Aufl., § 4, Rn. 23.
[97] Vgl. Ernst, in: Bödecker/Ernst/Hartmann, InvStG, 5. Ed., § 3, Rn. 25.
[98] Vgl. Ernst, in: Bödecker/Ernst/Hartmann, InvStG, 5. Ed., § 3 InvStG, Rn. 78 ff.
[99] Vgl. Wenzel, in: Blümich, InvStG, 130. Aufl., § 3, Rn. 16.
[100] Vgl. Wenzel, in: Blümich, InvStG, 130. Aufl., § 3, Rn. 17.
[101] Vgl. Wenzel, in: Blümich, InvStG, 130. Aufl., § 3, Rn. 21.
[102] Vgl. Patzner/Kempf, in: Patzner/Döser/Kempf, InvStG, 2. Aufl., § 3, Rn. 31 ff.
[103] S. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 EStG i.V.m. § 44b Abs. 6 EStG.
[104] Vgl. Ernst, in: Bödecker/Ernst/Hartmann, InvStG, 5. Ed., § 4, Rn. 60.
[105] Vgl. Haase, F./ Dorn, K. 2015, S. 113-120.
[106] Vgl. Haase, F./ Dorn, K. 2015, S. 123 f.
[107] Vgl. Patzner/Kempf, in: Patzner/Döser/Kempf, InvStG, 2. Aufl., § 8, Rn. 2 ff.
[108] Vgl. Hartmann, in: Bödecker/Ernst/Hartmann, InvStG, 5. Ed., § 8, Rn. 62 ff.
[109] S. § 5 Abs. 3 S. 1 InvStG.
[110] S. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 InvStG.
[111] Vgl. Patzner/Kempf, in: Patzner/Döser/Kempf, InvStG, 2. Aufl., § 1, Rn. 114 f.
[112] BMF-Schreiben v. 18.08.2009, Az. IV C 1-S 1980-1/08/10019, BStBl. I 2009, 931 ff. Rn. 29.
[113] S. § 7 InvStG i.V.m. § 43a Abs. 1 und 2 EStG.
[114] Vgl. Wenzel, in: Blümich, InvStG, 130. Aufl., § 1, Rn. 4 f.
[115] Vgl. Wenzel, in: Blümich, InvStG, 130. Aufl., § 1, Rn. 17.
[116] Vgl. Bödecker, in: Bödecker/Ernst/Hartmann, InvStG, 5. Ed., § 2, Rn. 67 ff.
[117] Vgl. Haase, F./ Dorn, K. 2015, S. 151.
[118] Vgl. Patzner/Kempf, in: Patzner/Döser/Kempf, InvStG, 2. Aufl., § 4, Rn. 11-15.
[119] Vgl. Patzner/Kempf, in: Patzner/Döser/Kempf, InvStG, 2. Aufl., § 4, Rn. 16 ff.
[120] S. § 4 Abs. 3 InvStG.
[121] S. § 5 Abs. 1 S. 2 InvStG.
[122] Vgl. Hartmann, in: Bödecker/Ernst/Hartmann, InvStG, 5. Ed., § 5, Rn. 200 f.
[123] Vgl. Patzner/Kempf, in: Patzner/Döser/Kempf, InvStG, 2. Aufl., § 4, Rn. 16 ff.
- Citar trabajo
- Vanessa Mona Sauerwald (Autor), 2016, Die Reform des Investmentsteuerrechts. Bleibt der Anreiz von Investmentfonds für Steuerpflichtige bestehen?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/335466
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