Johann Wolfgang von Goethe äußerte sich einst: “Wie furchtbar ist der kleinste Kreis, wenn man ihn wohl zu pflegen weiß.“ Das Thema der Hausarbeit befasst sich mit der Untersuchung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes (SWP). Es handelt sich dabei um einen Vertrag, der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) einstimmig beschlossen wurde, um die Sicherstellung sowie den Schutz der Wirtschafts- und Währungsunion zu gewährleisten. Der SWP basiert auf den Vertrag von Maastricht. Abgeleitet von dem lateinischen Wort stabil wird ein Grundsatz des Paktes mit Beständigkeit übersetzt und der andere ergibt sich aus dem größer werden von etwas Bestimmten. Diese Definition bildet die Grundlage des SWP. Obwohl die Vereinbarung bereits 1997 beschlossen wurde, ist der Pakt immer noch umstritten. Uneinigkeiten entstehen besonders durch die bestehenden Spielräume. Sie ergeben sich infolge der vielfältigen Auslegungsmöglichkeiten der zugrundeliegenden Gesetze beziehungsweise Verordnungen.
Inhaltsverzeichnis:
Tabellenverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Zielstellung
1.2 Aufbau der Arbeit
2 Entstehungsgeschichte des Stabilitäts- und Wachstumspaktes
3 Der Stabilitäts- und Wachstumspakt
3.1 Ziele
3.1.1 zentrale Ziele
3.1.2 weitere Ziele
3.2 Regelwerk
3.2.1 primärrechtlich
3.2.2 sekundärrechtlich
4 Funktionsweise
4.1 Überwachungsverfahren
4.2 Defizitverfahren
5 Umsetzung in Deutschland
5.1 Defizitverfahren gegen Deutschland
5.2 nationaler Stabilitätspakt
6 Fazit
Anhang 1: Entstehungsgeschichte des Stabilitäts- und Wachstumspaktes
Anhang 2: Das Defizitverfahren nach Art. 104 EGV
Literaturverzeichnis
Tabellenverzeichnis:
Tab. 3-1: Strafzahlungen bei verschieden starken Rezessionen
Tab. 5-1: Entwicklung der Defizitquote
Tab. 5-2: Unterschiedliche Schlüssel zur horizontalen Verteilung der
Defizitobergrenze von 3%
Abbildungsverzeichnis:
Abb. 5-1: Finanzierungsdefizit im Ländervergleich
Abkürzungsverzeichnis:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
1.1 Zielstellung
Johann Wolfgang von Goethe äußerte sich einst: “Wie furchtbar ist der kleinste Kreis, wenn man ihn wohl zu pflegen weiß.“
Das Thema der Hausarbeit befasst sich mit der Untersuchung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes (SWP). Es handelt sich dabei um einen Vertrag, der von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) einstimmig beschlossen wurde, um die Sicherstellung sowie den Schutz der Wirtschafts- und Währungsunion zu gewährleisten. Der SWP basiert auf den Vertrag von Maastricht. Abgeleitet von dem lateinischen Wort stabil wird ein Grundsatz des Paktes mit Beständigkeit übersetzt und der andere ergibt sich aus dem größer werden von etwas Bestimmten. Diese Definition bildet die Grundlage des SWP. Obwohl die Vereinbarung bereits 1997 beschlossen wurde, ist der Pakt immer noch umstritten. Uneinigkeiten entstehen besonders durch die bestehenden Spielräume. Sie ergeben sich infolge der vielfältigen Auslegungsmöglichkeiten der zugrundeliegenden Gesetze beziehungsweise Verordnungen.
1.2 Aufbau der Arbeit
Speziell für weitreichende Diskussion zu den unterschiedlichen Ansichten soll sich diese Hausarbeit gezielt mit der Analyse des SWP beschäftigen.
In der vorliegenden Arbeit sollen zunächst die Ziele definiert werden. Insbesondere wird in diesem Zusammenhang auf die Wichtigkeit der Budgetdisziplin eingegangen. Im Anschluss daran sollen die rechtlichen Bestimmungen bezüglich ihres primärrechtlichen und sekundärrechtlichen Charakters in Augenschein genommen werden. Darauf aufbauend wird im vierten Kapitel die Funktionsweise, das heißt das multilaterale Überwachungs-verfahren sowie das Defizitverfahren, des Paktes beschrieben. Gliederungs-punkt 5 beschreibt das laufende Verfahren gegen Deutschland, wobei sich folgende Frage stellt: Konnte der SWP, gemäß seinen Bestimmungen, einen Teilnehmer wie Deutschland zur Haushaltsdisziplin anhalten? Auf Grundlage der Situationsanalyse in Deutschland wird im fünften Abschnitt die Handlungsmöglichkeit auf nationaler Ebene näher beleuchtet. Dieses Kapitel bezieht sich auf den nationalen Stabilitätspakt in der Bundesrepublik und stellt die Koordinierung zwischen Bund und Ländern dar. Abschließend wird untersucht, inwieweit der SWP eine Verschärfung der primärrechtlichen Regelungen darstellt.
2 Entstehungsgeschichte des Stabilitäts- und Wachstumspaktes
Auf dem EU-Gipfeltreffen[1] in Amsterdam wurde 1997 der Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP) beschlossen. Auf die Empfehlung von Theo Waigel ein “Stabilitätspakt für Europa“ zu schaffen, wurde er bereits 1996 in Dublin ausgehandelt.
Nach dem Vorschlag von Theo Waigel sollten die Haushaltskriterien auch nach dem Eintritt in die dritte Stufe der Europäischen Währungsunion eingehalten werden. Er forderte, dass die Defizitgrenze lediglich 1% betragen soll und die 3%-Marke auch in Ausnahmesituationen nicht überschritten werden darf, es sei denn, es handelt sich um einen “extremen“ Ausnahmetatbestand oder die Mitgliedstaaten (MS) der Währungsunion genehmigen durch die Zustimmung mit qualifizierter Mehrheit eine solche Überschreitung.[2] Als “extreme“ Ausnahmesituation gelten Naturkatastrophen und eine schwere Rezession, d.h. eine Minderung des Bruttoinlandsprodukts (BIP) um 2% innerhalb von einem Jahr.[3] Außerdem werden die Teilnehmer der Währungsunion, deren Schulden-stand größer als 50% ist, aufgefordert das Defizit unter 1% zu senken. Hält ein Teilnehmerstaat die Defizitobergrenze nicht ein, so muss er eine unverzinsliche Einlage (0,25% des BIP je Prozentpunkt der Defizitüberschreitung) hinterlegen, die wieder zurückgezahlt wird, sobald der Referenzwert unterschritten wird. Wenn der Staat indes nach 2 Jahren das Defizit nicht unter 3% gesenkt hat, wird die Einlage in eine Geldstrafe umgewandelt.[4] Hinsichtlich der Über-schreitung des Defizits sah der Finanzminister zusätzliche Sanktions-möglichkeiten vor, wie zum Beispiel den Zugang zu Mitteln des Strukturfonds einzugrenzen. All diese Strafen treten automatisch in Kraft und ohne Bestim-mung des Ministerrates. Um den finanzpolitischen Spielraum zu erweitern, empfahl der Bundsfinanzminister einen Schuldenabbau auch bei Nichtüber-schreitung der 60%-Marke. Des weiteren sollte ein Europäischer Stabilitätsrat gegründet werden, der die Ziele des SWP überprüft und beschließt, ob es die Verfehlung der Obergrenze durch eine “extreme“ Ausnahmesituation hervorgerufen wird.[5]
Im Dezember 1996, auf dem Gipfel von Dublin, wurde die “Strenge“ des Vorschlages von Waigel gelockert. Eine Überschreitung der Defizitgrenze war bereits bei schwacher Rezession, also bei einem BIP-Rückgang von 0,75%, gestattet. Der Beschluss in Dublin sieht ebenfalls eine unverzinsliche Einlage bei Übersteigen der Obergrenze vor. Allerdings nur in Höhe von 0,2% des BIP und zusätzlich ein Zehntel des Betrages, der die 3%-Grenze überschreitet. Die Einlage ist insgesamt auf maximal 0,5% des BIP begrenzt. Ein weiterer Unterschied ist, dass Sanktionen nur mit Zustimmung des Ministerrates ver-hangen werden dürfen. Auch die Umwandlung der Einlage in eine Geldbuße erfolgt nur auf Beschluss des Ministerrates.[6]
Auf der Basis der Vereinbarung von Dublin wurde 1997 schließlich der SWP verabschiedet. Er ist eine sekundärrechtliche Vereinbarung auf der Grundlage des Maastricht-Vertrages. Somit verlangt der Pakt die dauerhafte Erfüllung der Konvergenzkriterien, einen ausgeglichenen Haushalt sowie die Aufrechter-haltung der Stabilität der gemeinschaftlichen Währung. Weiterhin enthält der SWP Bestimmungen zur Präzisierung und Beschleunigung des Defizitver-fahrens und im besonderen des Sanktionsverfahrens.[7]
3 Der Stabilitäts- und Wachstumspakt
3.1 Ziele
3.1.1 zentrale Ziele
Das vorrangige Ziel des SWP ist die Sicherstellung eines mittelfristig ausgeglichenen Haushalts oder sogar eines Haushaltsüberschusses und die Sicherung tragfähiger öffentlicher Finanzen. Somit können Preisstabilität und Wachstum garantiert werden. Beide Komponenten sind die Basis für die Schaffung von Arbeitsplätzen. Präzisiert wurde dieses Ziel durch die Begrenzung der Schuldenstandsquote auf 60% im Verhältnis zum nominalen BIP.[8] Eine Eindämmung der Verschuldung resultiert daraus, dass eine Überschuldung steigende Kapitalmarktzinsen impliziert, wodurch Investitions-anreize, Wachstum und Beschäftigung negativ beeinflusst werden.[9] Die Forderung einer angemessenen Haushaltsdisziplin wird auch mit der Ver-meidung negativer externer Effekte begründet. Sie äußern sich in Form von Zinsexternalitäten. Das bedeutet, falls ein Mitgliedsland ein übermäßiges Defizit aufweist, würden im gesamten Gebiet der Europäischen Währungsunion (EWU) die Zinssätze anschwellen. Somit müssten alle Mitglieder der Währungsunion für die Kosten der Verschuldung dieses einen Staates aufkommen. Durch die Anerkennung einer gemeinsamen Währung entfällt das Wechselkursrisiko mit der Folge, dass die einzelnen Finanzanlagen ersetzbar sind. Dementsprechend erhöht sich das Kapitalangebot und insofern könnte der Anreiz für die Mitgliedstaaten sinken, ihre Defizitquoten zu vermindern.[10] Ebenso entfällt durch einen vereinigten Kapitalmarkt der “Risikozuschlag auf Staatsanleihen“[11], wodurch die Zinssätze vermindert werden und die Mitgliedstaaten die Nachfrage nach Anleihen ausdehnen. Ebenfalls besteht die Gefahr, dass hochverschuldete Länder die Europäische Zentralbank (EZB) unter Druck setzen, damit diese die Schuldenlast der Mitgliedstaaten durch Verringerung der Zinssätze senkt. Zwar soll die No-bail-out-Klausel verhindern, dass die Europäische Gemeinschaft oder die Mitgliedstaaten für die Schulden eines Mitgliedlandes aufkommen müssen. Trotz dieser Verordnung wird die EZB in Anbetracht der Tatsache, dass der verschuldete Staat die Intension haben könnte aus der Währungsunion auszutreten, nachgeben. Somit hätte nicht nur die Gemeinschaft hohe Kosten zu verzeichnen, sondern auch alle Teilnehmer der Union, da die Darlehensgeber die Kreditwürdigkeit bzw. Zahlungsfähigkeit der Schuldner neu beurteilen und die Risikozuschläge auf Anleihen erhöhen würden.[12] Auch unter dem Aspekt die Belastung künftiger Generationen zu verringern, gewinnt die Begrenzung der Schuldenquote an Bedeutung. Weiterhin soll die Festlegung der Referenzwerte eine solide Fiskalpolitik garantieren, um die Glaubwürdigkeit der Geldpolitik hervorzuheben.[13]
In diesem Zusammenhang ist das zweite zentrale Ziel die Vermeidung unsolider Fiskalpolitik. Eine bedeutende Änderung nach dem Eintritt in die Endstufe der Währungsunion war der Übergang der Geldpolitik auf die gemeinschaftliche Ebene. Die fiskalpolitischen Kompetenzen und die Wirtschaftspolitik obliegen allerdings weiterhin den Mitgliedstaaten. Durch eine derartige Kompetenzverteilung ist die Europäische Gemeinschaft abhängig von den Mitgliedstaaten. Konkret bedeutet das: Betreiben die Teilnehmer der Union eine laxe Fiskalpolitik und die Gemeinschaft eine stabilitätsorientierte Geldpolitik, führt diese Konstellation zu einem Anstieg des Zinses auf dem Kapitalmarkt. Folglich wird durch die Reduktion privater Investitionen die Investitionslücke nicht beseitigt und somit Wachstums- und Beschäftigungs-bedingungen gefährdet. Um die starken Abweichungen der drei Politikfelder zu vermindern, werden die nationalen Haushalte kontrolliert. Zur Eindämmung unverträglicher Fiskalpolitik werden im Rahmen des sogenannten Frühwarn-systems[14] Sanktionen verhangen, sobald sich die Defizit- oder die Schulden-standswerte den jeweiligen Obergrenzen nähern. Eine Verschärfung der Strafen tritt ein, wenn diese Werte überschritten werden und keine Abhilfemaßnahmen erfolgen (Übergang zum Defizitverfahren). Das Überwachungsverfahren dient somit zur Abschreckung.[15]
3.1.2 weitere Ziele
Eines der zusätzlichen Ziele beinhaltet die Unterbindung von Vertrauens-problemen. Der Beitritt zur Währungsunion und somit die Übernahme der gemeinsamen Währung (Euro) sowie die Neugründung einer Zentralbank verursachten Unstimmigkeiten in der Öffentlichkeit. Es wurde der Eindruck erweckt, dass die Konsolidierungsmaßnahmen zeitlich nur bis zum Übergang in die dritte Stufe der Währungsunion angelegt waren.[16]
Weiterhin erhebt die Bevölkerung Zweifel gegenüber der Stabilität der gemeinsamen Währung. Um diesen Bedenken entgegenzutreten, verschärft der SWP den bestehenden Artikel 104 EGV und forderte von den Mitglied-staaten eine solide Fiskalpolitik zu betreiben.[17]
Auch die Verringerung von Handlungsspielräumen spielt im Zielkatalog des SWP eine Rolle. In Artikel 104 EGV sind die von den Mitgliedstaaten einzuhaltenden Referenzwerte sowie die Sanktionsmaßnahmen bei Nichtbeachtung der Werte festgehalten. Zum einen darf das Defizit nicht die 3%-Marke überschreiten und zum anderen muss die Schuldenstandsquote von maximal 60% des nominalen BIP betragen. Das Problem besteht allerdings in der “lockeren“ Ausformulierung oder sogar Handhabung des Artikels, denn dadurch eröffnen sich politische Spielräume. Die Notwendigkeit des SWP besteht in der Einengung der Entscheidungsspielräume.[18]
Um die aufgeführten Ziele durchzusetzen und die Ermessensspielräume zu beschränken, sind im SWP verschiedene Mechanismen integriert, die die primärrechtlichen Bestimmungen des Vertrages der Europäischen Union (EGV) festigen.
3.2 Regelwerk
3.2.1 primärrechtlich
Der SWP basiert auf den primärrechtlichen Regelungen des EGV. Im Artikel 99 Abs. 1 EGV wird die Überwachung der Haushaltslage bestimmt. Demnach fixieren die Mitgliedstaaten der EU ihre Wirtschaftspolitik “als eine Angelegen-heit von gemeinsamen Interesse und koordinieren sie im Rat“[19]. Gemäß Art. 99 Abs. 2 EGV entwirft der Rat auf Vorschlag der Kommission ein Konzept über die “Grundzüge der Wirtschaftspolitik“[20] und leitet es an den Europäischen Rat weiter. Basierend auf der Stellungnahme des Europäischen Rates erlässt der ECOFIN-Rat[21] mit qualifizierter Mehrheit eine Empfehlung, die die Grundzüge der Wirtschaftspolitik beinhaltet.[22] „Um eine angemessene Koordinierung der einzelnen Wirtschaftspolitiken sicherzustellen, kontrolliert der ECOFIN-Rat die wirtschaftliche Entwicklung in jedem MS und prüft die Vereinbarkeit der Wirtschaftspolitik mit den Grundzügen“. Die Grundlage für die Überwachung bilden die Berichte der Kommission. In Abs. 4 werden weitere Handlungs-möglichkeiten des Rates formuliert. Außerdem kann der Rat nach Art. 99 Abs. 5 EGV die weitere Vorgehensweise der multilateralen Überwachung[23] fest-setzen.[24]
Die zweite Säule primärrechtlicher Regelungen wird durch Art. 104 EGV festgelegt. Laut diesem Artikel sollen die Mitgliedstaaten übermäßige Defizite vermeiden. Diese Forderung stellt die Bedingung für den Eintritt in die Endstufe der EWU dar und gilt somit nur für die MS der dritten Stufe. Sie wird durch zwei Referenzwerte definiert, die auf den Konvergenzkriterien des Maastricht-Vertrages basieren. Einerseits darf das Verhältnis zwischen dem Defizit und dem nominalen BIP die 3%-Marke nicht überschreiten und andererseits soll die Relation zwischen dem Schuldenstand und dem BIP höchstens 60% betragen. Falls die beiden Obergrenzen nicht eingehalten werden, kann nach dem EGV ein Defizitverfahren[25] eröffnet werden. Allerdings bestehen Ausnahmefälle, bei denen das Übersteigen der beiden Werte gestattet ist. Ein Land befindet sich in einer solchen Ausnahmesituation, wenn das Defizit einerseits gesunken ist und sich somit der 3%-Grenze annähert und andererseits “...nur ausnahmsweise und vorübergehend überschritten wird...“[26]. Hinsichtlich der Schuldenquote gilt eine regressive Entwicklung bei gleichzeitiger Annäherung an den Referenzwert als Ausnahme. Weiterhin definiert Art. 104 EGV die Schritte des Defizitverfahrens sowie die Zuständigkeitsbereiche der beteiligten Organe.[27]
[...]
[1] Anhang 1 stellt einen kurzen Überblick über die Entstehungsgeschichte des SWP dar.
[2] Sutter (2000), S. 29.
[3] Steuer (1997), S.13.
[4] Steuer (1997), S. 2f..
[5] Peters (2002), S. 19.
[6] Steuer (1997), S.7.
[7] Uni Paderborn (2003), S.2f.
[8] Jahresgutachten Sachverständigenrat (2003/2004), S.259.
[9] Peters (2002), S.30.
[10] Ohr (2003), S.4.
[11] Lesch (2003), S.10.
[12] Lesch (1996), S. 9f.
[13] Dubovan (2003), S.3-5.
[14] Gliederungspunkt 4.1.
[15] Peters (2002), S.35f.
[16] Jahresgutachten Sachverständigenrat (2003/2004), S.258.
[17] Peters (2002), S.33.
[18] Peters (2002), S.36f.
[19] Art. 99 Abs. 1 EGV.
[20] Art. 99 Abs. 2 EGV.
[21] Rat der Wirtschafts- und Finanzministern aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union.
[22] Blumenwitz (1997), S.16.
[23] siehe Gliederungspunkt 4.1.
[24] Konow (2002), S.200f.
[25] siehe Gliederungspunkt 4.2.
[26] Art. 104 Abs. 2 EGV.
[27] Passalacque (2000), S.37-41.
- Citation du texte
- Melanie Marek (Auteur), 2004, Stabilitäts- und Wachstumspakt: Funktionsweise und Umsetzung in Deutschland, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/33354
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