Das „Gesetz über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung“, kurz „Beschäftigungsförderungsgesetz“ wurde mit Wirkung vom 01.01.2001 aufgehoben. Seither gilt das Teilzeitbeschäftigungsgesetz. Was hat sich geändert, welche Auswirkungen ha t dies auf die Arbeitswelt und was gilt es zu beachten?
Im Jahre 1951, also vor dem Inkrafttreten des allgemeinen Kündigungsschutzes schützte das befristete Arbeitsverhältnis den Arbeitnehmer in der Regel besser als das unbefristete, da während der Befristung die ordentliche Kündigung ausgeschlossen war. Heute dagegen muss der Gesetzgeber dafür Sorge tragen, dass durch die Befristung - genauer: die mit ihr verbundene automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses - nicht der gesetzliche Kündigungsschutz umgangen wird1. Befristete Arbeitsverträge enden gemeinhin mit Fristablauf oder Zweckerreichung. Da in der heutigen Arbeitswelt weiterhin seitens der Arbeitnehmer und Arbeitgeber immer noch die Notwendigkeit besteht befristete Arbeitsverträge abzuschließen, der Ge - setzgeber jedoch die missbräuchliche Verwendung zur Umgehung anderer Ge setze ausschließen will, ist eine dringende Erfordernis gegeben, die Hürden, die beim Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses bestehen zu kennen und sich in dem Rahmen zu bewegen, den der Gesetzgeber hierfür zulässt.
Gliederung
A. Definition befristeter Arbeitsverträge und Entwicklung
B. Das befristete Beschäftigungsverhältnis aus rechtlicher Sicht heute
I. Sachliche Gründe für eine Befristung
1. bei vorübergehendem Bedarf des Betriebes
2. im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium
3. zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers
4. aufgrund der Eigenheit der Arbeitsleistung
5. zur Erprobung des Arbeitnehmers
6. begründet in der Person des Arbeitnehmers
7. aufgrund befristet gewährter Haushaltsmittel
8. nach einem gerichtlichen Vergleich
9. Ausnahmefall: Bedarfsschwankungen
II. Zeitliche Aspekte einer Befristung und deren Vorschriften
1. Zeitablauf und Verlängerung
2. Altersgrenzen
III. Besondere Formvorschriften für Befristungsvereinbarungen
IV. Folge und Wirkung der Befristungsabrede
1. Unwirksamkeit der Befristung
2. Kündigung bei befristeten Arbeitsverträgen
3. Befristung und Schwangerschaft
C. Ausblick auf eventuelle zukünftige Entwicklung
D. Literaturverzeichnis
A. Definition befristeter Arbeitsverträge und Entwicklung
Das „Gesetz über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung“, kurz „Beschäftigungsförderungsgesetz“ wurde mit Wirkung vom 01.01.2001 aufgehoben.
Seither gilt das Teilzeitbeschäftigungsgesetz.
Was hat sich geändert, welche Auswirkungen hat dies auf die Arbeitswelt und was gilt es zu beachten?
Im Jahre 1951, also vor dem Inkrafttreten des allgemeinen Kündigungsschutzes schützte das befristete Arbeitsverhältnis den Arbeitnehmer in der Regel besser als das unbefristete, da während der Befristung die ordentliche Kündigung ausgeschlossen war. Heute dagegen muss der Gesetzgeber dafür Sorge tragen, dass durch die Befristung ‑ genauer: die mit ihr verbundene automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses ‑ nicht der gesetzliche Kündigungsschutz umgangen wird[1].
Befristete Arbeitsverträge enden gemeinhin mit Fristablauf oder Zweckerreichung.
Da in der heutigen Arbeitswelt weiterhin seitens der Arbeitnehmer und Arbeitgeber immer noch die Notwendigkeit besteht befristete Arbeitsverträge abzuschließen, der Gesetzgeber jedoch die missbräuchliche Verwendung zur Umgehung anderer Gesetze ausschließen will, ist eine dringende Erfordernis gegeben, die Hürden, die beim Abschluss eines befristeten Arbeitsverhältnisses bestehen zu kennen und sich in dem Rahmen zu bewegen, den der Gesetzgeber hierfür zulässt.
Auf die Thematik, welche Intentionen es für eine Befristung gibt, und worauf beim Abschluss befristeter Arbeitsverträge zu achten ist, wird im folgenden näher eingegangen .
B. Das befristete Beschäftigungsverhältnis aus rechtlicher Sicht heute
I. Sachliche Gründe für eine Befristung
Gemäß der Regelung des Teilzeitbeschäftigungsgesetzes rechtfertigen insgesamt acht sachliche Gründe die Befristung eines Arbeitsverhältnisses:
1) Bei vorübergehendem Bedarf des Betriebes
Das TzBfG drückt diese Regelung wie folgt aus:
“Ein sachlicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn [...] der betriebliche Bedarf an Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht.“[2]
Dieses ist nun praxisorientiert wie folgt auszulegen: Falls der Betrieb nur einen vorübergehenden Bedarf an einer Arbeitsleistung, beispielsweise in der Landwirtschaft während der Erntesaison hat, rechtfertigt dies ein befristetes Arbeitsverhältnis. Auch ein Unternehmen, das demnächst neue technische Anlagen in Betrieb nehmen wird und dadurch Arbeitsplätze überflüssig macht, kann sich auf dieses Argument berufen. Das gilt ebenso bei Abwicklungen nach deren Ende ein Unternehmen schließt, sprich Schlussbilanzen einer in Insolvenz geratenen Firma. Allerdings muss der Arbeitgeber mit hinreichender Sicht voraussagen können, dass der Bedarf an Arbeitskräften tatsächlich geringer wird. Die wirtschaftstypische Unsicherheit bei der Einschätzung der Auftragesentwicklung ist als ausreichender Befristungsgrund nicht anerkannt.[3]
Auch Aushilfsarbeitsverhältnisse können befristet vereinbart werden, wenn der Arbeitgeber sie von vornherein nicht auf Dauer eingeht, sondern nur zu dem Zweck, einen vorübergehenden Bedarf an Arbeitskräften abzudecken, der nicht durch den normalen Betriebsablauf, sondern durch den Ausfall von Arbeitskräften oder einen zeitlich begrenzten, zusätzlichen Arbeitsanfall begründet ist.[4]
2) Im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium
Hierzu äußert sich die gesetzliche Vorschrift in dem Sinne, dass “[...]die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern.“[5]
Wenn, meist nach einem erfolgreichen Abschluss einer Ausbildung die Befristung erfolgt bzw. dieses nach einem Studium geschieht, soll es den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anstellung erleichtern.[6] Zulässig ist die Befristung von Arbeitsverhältnissen mit Studenten dann, wenn diese neben ihrem Studium bezahlte Beschäftigungsverhältnisse suchen.[7]
3) Zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers
Das TzBfG drückt dies wie folgt aus: wenn „[...] der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird“[8], was sehr allgemein und auslegbar formuliert ist.
Wenn der Arbeitnehmer einen anderen Arbeitnehmer vertreten soll (dies gilt auch für Beamte) und nur zu diesem Zwecke angestellt wird, ist eine Befristung gerechtfertigt. Die Notwendigkeit einer Vertretung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer wegen Krankheit, Urlaub, Erziehungsurlaub (jetzt Elternzeit genannt) oder der Einberufung zum Wehr-/Zivildienst vorübergehend nicht zur Verfügung steht.[9]
Die Schwangerschaftsvertretung bildet schon immer einen Befristungsgrund. Mit der in §21 BeerzGG enthaltenen Regelung hat der Gesetzgeber ausdrücklich diesen Befristungsgrund akzeptiert. Auch wenn sich für den Arbeitgeber in gewissem Umfange immer ein Vertretungsbedarf aus diesen Gründen ergibt, ist er dennoch nicht verpflichtet, von der Befristung von Arbeitsverträgen abzusehen.[10]
4) Aufgrund der Eigenheit der Arbeitsleistung
Typisch für diesen Fall sind zeitlich begrenzte Arbeitsplätze, wie sie an Bühnen oder bei Filmproduktionen vorkommen. Dieses sind Eigenheiten in Bezug auf die Arbeitsleistung, die eine Befristung rechtfertigen.[11] Weitere Beispiele ergeben sich aus einer Internetseite der IHK Heilbronn, die hier Regisseure, Moderatoren, Künstler, Wissenschaftler, wie auch Tänzer und Kapellmeister nennt. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden dass es auch der Presse und den Rundfunkanstalten gestattet werden muss, auf einen breit gestreuten Kreis geeigneter Mitarbeiter zurückgreifen zu können. Diese Entscheidung ermöglicht somit den o.g. Betrieben, die Mitarbeiter nicht auf Dauer, sondern lediglich für die Zeit zu beschäftigen, für die man sie auch benötigt.[12]
5) Zur Erprobung des Arbeitnehmers
Ebenso ist als sachlicher Grund im Sinne des §620BGB die Vereinbarung eines befristeten Probearbeitsverhältnisses innerhalb eines Arbeitsvertrages von der Rechtssprechung anerkannt. Ein solches Probearbeitsverhältnis endet nach dieser Definition mit Ablauf des letzten Tages der Befristung automatisch.[13] Es ist jedoch zwingend erforderlich, dass bei der Festlegung der Probezeit klar, eindeutig und zweifelsfrei erkennbar werden muss, dass das Arbeitsverhältnis hierdurch befristet ist. Wird in der Erprobungsphase zunächst nur ein Anlernling – Verhältnis vereinbart, und sieht der Vertrag vor, dass ein Entgelt für die Tätigkeit nur dann entsteht, wenn anschließend ein festes Arbeitsverhältnis eingegangen wird, so ist eine solche Vereinbarung sittenwidrig.[14] Eine nicht zu unterschätzende Gefahr birgt ein Probearbeitsverhältnis auch dann, wenn ein Arbeitgeber einem befristet eingestellten Arbeitnehmer für den Fall seiner Bewährung ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht gestellt oder eine entsprechende Erwartung geweckt hat. Dann kann aus solchen vertrauenserzeugenden Zusagen oder Handlungen ein Anspruch erwachsen, dass nach Ablauf der Befristung das Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes übergeht.[15]
Auch die Befristung eines Arbeitsvertrages mit einem ehemaligen Mitarbeiter, der alkoholkrank war, ist, unter der Voraussetzung, dass er oder sie eine Entziehungskur durchgeführt hat und nunmehr nach abgeschlossener Entziehungskur auf eine etwaige Rückfallgefahr erprobt werden soll, für einen Zeitraum von zwei Jahren sachlich gerechtfertigt.[16]
6) Begründet in der Person des Arbeitnehmers
Der Grund für die Befristung kann in der Person des Arbeitnehmers liegen. Er kann beispielsweise aus der Biografie des Arbeitnehmers resultieren, etwa, wenn der befristete Vertrag die Zeit zum Wehr- oder Ersatzdienst überbrücken soll. Dies gilt auch, wenn bei Vertragsschluss feststeht, dass der Arbeitnehmer lediglich über eine befristete Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland verfügt. Aber: Das Geschlecht des Arbeitnehmers ist laut §611 des BGB nicht als Grund für eine zeitliche Begrenzung der Vertragsdauer anerkannt.[17]
7) Aufgrund befristet gewährter Haushaltsmittel
Die Bezahlung des Arbeitnehmers erfolgt aus Haushaltsmitteln, die für ein zeitlich befristetes Projekt bestimmt sind. Dieser Umstand kommt vor allem bei Forschungseinrichtungen zum Tragen. Viele Projekte werden über öffentliche Gelder finanziert, die themengebunden verwendet werden müssen.[18]
Ordnet der Haushaltsgesetzgeber eine Mittelverwendung für bestimmte Arbeitsverhältnisse an und verbindet diese mit einer bestimmten Sachregelung, so sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.[19]
[...]
[1] Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, Seite 255 Randnummer 437
[2] Nach TzBfG §14 „Zulässigkeit der Befristung“, Abs. I, Satz 2 Ziff. 1
[3] Internet, http://www.pnp.de/magazin/geld/245.htm
[4] Hümmerich, Arbeitsrecht: Schriftsätze,Verträge,Erläuterungen Randnummer
[5] Nach TzBfG §14 „Zulässigkeit der Befristung“ Abs. I Satz 2 Ziff. 2
[6] Internet, http://www.pnp.de/magazin/geld/245.htm
[7] Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, Seite 281, Rnd. 44
[8] Nach TzBfG §14 „Zulässigkeit der Befristung“ Abs. I Satz 2 Ziff. 3
[9] Internet, http://www.pnp.de/magazin/geld/245.htm
[10] Hümmerich, Arbeitsrecht: Schriftsätze,Verträge,Erläuterungen Randnummer 107
[11] Internet, http://www.pnp.de/magazin/geld/245.htm
[12] Hümmerich, Arbeitsrecht: Schriftsätze,Verträge,Erläuterungen Randnummer 112
[13] Pulte, „Individualarbeitsrecht“, Seite 61
[14] Hümmerich, Arbeitsrecht: Schriftsätze,Verträge,Erläuterungen Randnummer 117 & 119
[15] Junker, Grundkurs Arbeitsrecht, Seite 107 /108 Randnummer 182
[16] Hümmerich, Arbeitsrecht: Schriftsätze,Verträge,Erläuterungen Randnummer 119
[17] Internet, http://www.pnp.de/magazin/geld/245.htm
[18] Internet, http://www.pnp.de/magazin/geld/245.htm
[19] Hümmerich, Arbeitsrecht: Schriftsätze,Verträge,Erläuterungen Randnummer 94
- Citation du texte
- Winfried Düll (Auteur), Hans Georg Kraus (Auteur), 2002, Befristete Arbeitsverträge, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/32917
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